L 13 R 695/09

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 R 5517/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 695/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 175/12 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Sozialleistungsträger hat nach Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weder die Pflicht noch die Befugnis, über das Vorliegen der in § 54 Abs. 2, 3 SGB I genannten Pfändungsvoraussetzungen selbst zu entscheiden. Er hat also entspechend der Anordnung grundsätzlich zu zahlen, es sei denn, die Forderung gegen ihn besteht nicht mehr, die Anordnung wird ausdrücklich aufgehoben oder die Pfändung ist nichtig.
I. Die Berufungen der Klägerin gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts
München vom 3. März 2009 und vom 27. Januar 2011 werden zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte eine sich aus der Bewilligung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ergebende Nachzahlung in Höhe von 4.227,19 DM an die Beigeladene wegen des Bezugs von Sozialhilfeleistungen bzw. pauschalierten Wohngelds für den Zeitraum 1. Mai 1995 bis 30. November 1996 ausgezahlt werden durfte oder der Klägerin auszukehren ist (dazu I.). Darüber hinaus ist strittig, ob die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung der ab 1. April 2007 zu Gunsten der Beigeladenen abgetrennten Beträge hat (dazu II.).

I.

Mit Antrag vom 25. Oktober 1993 begehrte die Klägerin Altersrente für Berufs- und Erwerbsunfähige, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Altersrente für Frauen. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 27. Juli 1994 abgelehnt, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Über den Antrag auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen könne erst nach Abschluss des Klageverfahrens (Klage auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beim Sozialgericht Augsburg, S 5 AN 206/91) entschieden werden.

Der hiergegen von der Klägerin erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 1994 zurückgewiesen.

Die beigeladene Landeshauptstadt München stellte mit Schreiben vom 19. September 1994 einen Erstattungsanspruch. Sie teilte mit, die Klägerin beziehe seit 1. August 1994 bis auf weiteres Hilfe zum Lebensunterhalt von monatlich 1.859,- DM.

Gegen den Widerspruchbescheid vom 12. Oktober 1994 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg (S 5 An 186/94), das den Rechtsstreit zuständigkeitshalber an das Sozialgericht München (SG) verwies (Az. S 12 An 741/95).

Die Beigeladene bestätigte, dass die pflegebedürftige Tochter der Klägerin ab 1. September 1994 Pflegegeld erhält.

Mit Antrag vom 28. Juli 1995 begehrte die Klägerin erneut Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Daraufhin gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 24. Oktober 1996 die beantragte Altersrente ab 1. Mai 1995. Für die Zeit vom 1. Mai 1995 bis 30. November 1996 errechnete sich eine Nachzahlung in Höhe von 24.807,31 DM. Die Nachzahlung wurde von der Beklagten vorläufig einbehalten.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit dem Begehren, die Nachzahlung teilweise auszuzahlen. Gegenüber dem Arbeitsamt München bestünden Forderungen der Klägerin. Die Sozialhilfe habe keine Rückzahlungsansprüche vereinbart.

Mit Schreiben vom 7. November 1996 bezifferte die Beigeladene ihren Erstattungsanspruch für den Zeitraum 1. Mai 1995 bis 30. November 1996 auf insgesamt 20.065,77 DM. Die Klägerin habe in diesem Zeitraum Sozialhilfe in Höhe von 6.116,77 DM und pauschaliertes Wohngeld in Höhe von 13.949,- DM erhalten.

Die Beklagte teilte der Beigeladenen mit, vom Rentennachzahlungsbetrag stünden für die Beigeladene 14.227,19 DM zur Verfügung. (6116,77 DM Sozialhilfe, 8.110,42 DM pauschaliertes Wohngeld).

Der Klägerin wurde mitgeteilt, dem Arbeitsamt M. seien für den Zeitraum 1. Mai 1995 bis 3. September 1996 und 18. September 1996 bis 22. Oktober 1996 10.580,12 DM, der Beigeladenen 14.227,19 DM aus der Nachzahlung überwiesen worden.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 18. November 1996. Sie erwarte nachvollziehbare und glaubwürdige Nachweise hinsichtlich der Auszahlungen von Arbeitsamt und Sozialhilfeverwaltung.

Mit Schreiben vom 22. November 1996 an das SG stellte die Klägerin ihre Klage dahingehend um, die Beklagte zu verurteilen, die Rentennachzahlung in Höhe von 24.807,31 DM an ihre Tochter auszuzahlen. Die Beklagte habe eine gesetzliche Pflicht, eine nachvollziehbare Auskunft zu erteilen. Dem sei die Beklagte nicht nachgekommen.

Sie bat erneut um Nachweise, dass die Beigeladene sowie das Arbeitsamt M. tatsächlich Leistungen erbracht haben. Auf Wohngeld bestehe ein Rechtsanspruch ohne eine Regresspflicht. Auch habe sie keine Erstattungserklärung abgegeben.

Die Beklagte wies auf § 30 Abs. 4 Wohngeldgesetz hin, wonach die Möglichkeit bestehe, einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X auf nachträglich bewilligte andere Sozialleistungen, die dem Lebensunterhalt dienen, geltend zu machen. Hierzu zählten auch Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine rückwirkend bewilligte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Zeit, für die dem Rentenberechtigten Wohngeld gewährt worden sei, werde nachträglich bei der Bemessung des Wohngeldes als Einnahme berücksichtigt und führe entweder zur Minderung oder zum Wegfall des Wohngeldes. In demselben Umfang ergebe sich dann ein Erstattungsanspruch der Wohngeldstelle.

Mit Schreiben vom 10. Mai 1997 erhob die Klägerin Klage zum Kammergericht Berlin auf Erstattung einer Rentennachzahlung in Höhe von 24.807,31 DM. Die Klägerin habe gegenüber dem Arbeitsamt M. eine Erklärung nach § 105c AFG zwangsweise unterschreiben müssen. Daraus sei ihr ein erheblicher Nachteil entstanden. Die jetzt geforderten 10.580,12 DM seien ein kleiner Ausgleich für entgangene Verluste.

Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 26. Juni 2002 mit, dass sie mit der Forderung des Arbeitsamtes zwangsweise einverstanden sei. Der Vorgang Arbeitsamt sei also erledigt. Ihr Begehren richte sich gegen die Beigeladene. Hier monierte sie, dass ihr keine Akteneinsicht gewährt werde. Teilweise sei die Sozialhilfe aufgrund eigener Einnahmen bzw. aufgrund von Abwesenheit entfallen. Sie fordere daher die vollständige Rückführung der Rentennachzahlung an die Sozialhilfeverwaltung über 14.724,74 DM an sich.

In der mündlichen Verhandlung am 28. November 2002 in dem Verfahren S 12 RA 741/95 nahm die Klägerin die Anträge im Schriftsatz vom 18. Juni 2002 bezüglich eines früheren Rentenbeginns von Altersruhegeld zurück. Die Auszahlung des aus der Rentennachzahlung im Bescheid vom 24. Oktober 1996 an das Arbeitsamt erstatteten Betrags werde nicht weiterverfolgt. Es gehe nurmehr um die Auszahlung des Betrages von 14.727,47 DM, der aus besagter Nachzahlung an das Sozialamt München erstattet wurde. Im Zeitraum Mai 1995 bis November 1996 habe sie kein Geld und auch keinen Bescheid vom Sozialamt erhalten. Der erste Bescheid datiere vom 15. Dezember 1997, wonach die Miete über 980,- DM für die P.-Straße übernommen werde. Für die Tochter sei ein Betreuer eingesetzt gewesen, für sie selbst nicht. Demzufolge könnten Bescheide des Sozialamtes auch nicht an einen Betreuer übersandt worden sein.

Vom Verfahren S 12 RA 741/95 wurde der Anspruch auf Auszahlung der an die Beigeladenen erstatteten Nachzahlung abgetrennt und unter dem Az. S 12 RA 1517/02 geführt.

Die Beigeladene übersandte Kopien der Leistungsbögen der Klägerin für den Zeitraum 1. Mai 1995 bis 30. November 1996.

Die Klägerin bemängelte, dass die Leistungsbögen nicht einer ordentlichen Buchführung entsprächen. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Bögen werde bezweifelt. Insbesondere würden Schmierereien, Schwärzen von Zahlen und Ausbesserungen beanstandet. Die Beigeladene habe für den Zeitraum von 2 Jahren Ersatzleistungen vom Landratsamt A. bezogen. Diese würden in der Auflistung fehlen. Sie habe auch Wohngeld bezogen. In der Auflistung würden diesbezügliche Angaben fehlen. Aus den Kopien sei kein Empfänger ersichtlich. Es sei keine einzige Zahl nachvollziehbar. Die Klägerin habe im streitgegenständlichen Zeitraum Kindesunterhalt für ihre Tochter und Arbeitslosenhilfe bezogen, so dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht sozialhilfebedürftig gewesen sei.

Die Beigeladene übersandte ferner Entscheide über die Gewährung von Sozialhilfe für die Klägerin im Zeitraum Mai 1995 bis November 1996 vom 11. Juli 1995, 24. Juli 1995, 7. Februar 1996, 3. Juni 1996, 19. Juni 1996, 9. Juli 1996, 7. November 1996 und 13. Dezember 1996. Die laufende Sozialhilfe sei jeweils auf das Konto des Vermieters, Dr. S., überwiesen worden. Die dargestellten Beträge seien der Klägerin gewährte Sozialhilfe gewesen. Da die Tochter im streitgegenständlichen Zeitraum bereits volljährig gewesen sei, sei aus diesem Grund keine gemeinsame Sozialhilfegewährung erfolgt. Es wurden Bescheide vom 26. Juli 1995 und 28. August 1995 über die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen in Höhe von monatlich 982,45 DM bzw. 982,45 DM vorgelegt. Danach enthalte die gewährte Leistung neben Sozialhilfe auch pauschaliertes Wohngeld in Höhe von 619,- DM bzw. 746,00 DM.

Insoweit bemängelte die Klägerin, dass die Bögen nicht durchlaufend nummeriert seien. Die maschinell erstellten Bögen seien zurückdatiert. Auch würden die nachgeschriebenen Zahlen von der ersten Lieferung abweichen. Es würde auch verschwiegen, in welcher Höhe die Beigeladene Wohngeld vom Landratsamt A. erhalten habe.

Der Bevollmächtigte der Klägerin fragte an, ob der Klägerin im Zeitraum Mai 1995 bis 30. November 1996 auch ein Anspruch auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz zugestanden hätte. Das anstelle von pauschaliertem Wohngeld zu gewährende Wohngeld sei nicht erstattungsfähig, da dies der Klägerin in jedem Fall zu bewilligen gewesen wäre.

Die Beigeladene teilte hierzu mit, es sei pauschaliertes Wohngeld gewährt worden, da im Zeitpunkt der Entscheidung der Rentenbezug noch nicht vorgelegen habe. Unter Einbeziehung der Rente als laufendes Einkommen seien die Voraussetzungen zur Gewährung von pauschaliertem Wohngeld jedoch nicht gegeben, da sich ein entsprechend niedriger Hilfebedarf ergebe. Bei der gewährten Leistung handele es sich somit nur um Sozialhilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt. Deshalb sei das pauschalierte Wohngeld auch nicht von der zu erstattenden Leistung in Abzug gebracht worden.

Die Klägerin erklärte nochmals, die Beigeladene habe keine Mieten an den Vermieter Dr. S. gezahlt und damit die Kündigung und Räumung der Klägerin verursacht. Es sei auch nicht pauschaliertes Wohngeld bezahlt worden, sondern das nicht erstattungspflichtige Wohngeld.

Die Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 3. März 2009 abgewiesen. Die Klage sei als Leistungsklage zulässig. Das Gericht habe eine Klageänderung von einer erledigten Rentenklage des Jahres 1995 zu der gegenwärtigen Klage auf Anweisung der Nachzahlung für sachgerecht erkannt und zugelassen. Die Leistungsklage sei jedoch nicht begründet. Die Beklagte habe die streitgegenständliche Summe mit befreiender Wirkung an die Beigeladene erbracht und auf diese Weise ihre Leistungspflicht gegenüber der Klägerin genauso vollständig erfüllt wie bei einer Auszahlung an sie selbst.

Hiergegen legte die Klägerin Berufung unter dem Az. L 13 695/09 ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, Leistungen nach dem Wohngeldgesetz seien nicht erstattungspflichtig. Es bestehe kein Anspruch der Beigeladenen auf eine Rentennachzahlung. Die Beigeladene habe vorgetäuscht, die Miete zu zahlen. Zahlungen seien jedoch nicht erbracht worden. Dies habe den Vermieter zu einer Rentenpfändung von über 9.000,00 Euro veranlasst. Begehrt wurde die Zahlung der Nachzahlung in Höhe von 14.727,19 Euro zuzüglich 15 % Zinsen an die begünstigte Tochter der Klägerin.

Der Senat bat die Beigeladene um einen Vergleich der tatsächlichen an die Klägerin geleisteten Beträge mit den fiktiven Beträgen, die auszuzahlen gewesen wären, wenn die Klägerin die Altersrente bereits ab Mai 1995 laufend bezogen hätte.

Die Beigeladene verwies darauf, dass Ansprüche der Klägerin gegen die Beigeladene bereits verjährt seien. Mögliche Ansprüche der Rentenversicherung auf Rückabwicklung der erfolgten Kostenerstattung seien ebenfalls nach 4 Jahren verjährt. Auch seien eventuelle Korrekturansprüche hinsichtlich der bestandskräftigen Bescheide nach § 44 SGB X nach 4 Jahren erloschen. Diese Fristen seien im Hinblick auf den Zeitraum 1995 bis 1996 längst abgelaufen. Der Ablauf der Frist könnte auch durch eine Beiladung nicht gehemmt werden.

Die Beigeladene legte eine Berechnung vor für den Zeitraum Mai 1995 bis November 1996. Hierbei stellte sie zunächst den Regelsatz dar, dann die Kosten der Unterkunft, dann das anzurechnende Einkommen (Unterhaltszahlungen des Ehemanns, Bezug von Arbeitslosenhilfe entsprechend den Bewilligungsbescheiden, fiktive Rentenleistungen ab Mai 1995). Das pauschalierte Wohngeld sei rechtmäßig bewilligt worden. Gründe, die zu einem Ausschluss der Bewilligung des pauschalierten Wohngelds geführt hätten, lägen nicht vor. Aus der Berechnung ergibt sich, dass die Klägerin für den Zeitraum Mai 1995 bis Oktober 1996 keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gehabt hätte. Nur für den Monat November 1996 hätte dann ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 260,25 DM bestanden. Die Bewilligung pauschalierten Wohngeldes scheide im Rahmen der fiktiven Bedarfsberechnung für den Monat November 1996 also nach § 31 Abs. 4 Nr. 1 WoGG aus, da es mit 769,00 Euro (41,8 % auf der Kaltmiete in Höhe von 1610,35 Euro zuzüglich 230,00 DM) den Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt mehr als abdecken würde bzw. den Sozialhilfebedarf um 508,75 Euro übersteigen würde.

Im Rahmen der tatsächlichen Bedarfsberechnung für den Monat November 1996 sei die Bewilligung des pauschalierten Wohngeldes allerdings rechtmäßig erfolgt, da in diesem Falle auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse der Klägerin im Monat November 1996 abzustellen gewesen sei. Damals habe die Klägerin im Monat November 1996 über kein Einkommen verfügt. Die Bewilligung des pauschalierten Wohngelds sei rechtmäßig erfolgt. Nach der tatsächlichen Bedarfsberechnung für den Monat November 1996 habe die Klägerin ihren notwendigen Lebensunterhalt mit dem pauschalierten Wohngeld in Höhe von 746,00 DM und Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 1170,12 DM sicherstellen können.

Die Beigeladene teilte auf Nachfrage des Senats mit, dass sich bei einer Rentenzahlung von Anfang an und einem monatlichen Einkommen der Tochter in Höhe von 500,00 DM ein Wohngeldanspruch (nicht pauschaliertes Wohngeld) in Höhe von 43,00 DM monatlich errechnet hätte. Die Klägerin erklärte daraufhin, ihr stehe ein Anspruch auf 43,00 Euro Wohngeld monatlich rückwirkend ab November 1996 zu. Der Ansatz von 500,00 DM Einkommen ihrer Tochter sei "lächerlich".

II.

Die Beigeladene wies die Beigeladene mit Schreiben vom 22. März 2001 darauf hin, sie habe gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Entrichtung von Unterkunftsgebühren in Höhe von 2.195,96 DM. Insoweit habe die Klägerin eine Abtretungserklärung abgegeben. Um Überweisung von 314,66 DM aus dem unpfändbaren Einkommensanteil wurde gebeten.

Im Rahmen der Anhörung der Klägerin zur Absicht der Beklagten, von der Rente monatlich derzeit 314,66 DM im wohlverstandenen Interesse der Klägerin an die Beigeladene abzutreten, um die Unterkunftsgebühren zu bedienen, machte die Klägerin geltend, die weitere Abtretung liege nicht in ihrem Interesse. Sie sei nicht auf die Folgen der Abtretung hingewiesen worden. Die Abtretung sei wider besseren Wissen während der Zwangsräumung und ohne Einräumung einer Möglichkeit geschehen, die Dokumente zu lesen. Die Beigeladene habe Lagergut der Klägerin im Wert von mindestens 70.000,00 DM verwertet. Ein Umzug in eine menschenwürdige Wohnung sei zum 1. Oktober 2001 eingeplant.

Die Beigeladene erklärte hierzu, die Klägerin habe in der Abtretungserklärung vom 5. April 2000 auch den unpfändbaren Teil ihrer Rentenansprüche in Höhe der jeweiligen monatlichen Unterkunftsgebühren an die Beigeladene abgetreten. Die Klägerin zahle keine monatlichen Unterkunftsgebühren. Die Beigeladene stelle der Klägerin eine Unterkunft zur Verfügung. Hierfür würden nach der Satzung Gebühren fällig. Diese entrichte die Klägerin seit geraumer Zeit nicht. Das Benutzungsverhältnis könnte daher jederzeit wegen Nichtzahlens der Gebühren beendet werden. Es bestehe daher die Gefahr, dass die Klägerin ihre Unterkunft verliere und obdachlos werde. Es entstehe keine Sozialhilfebedürftigkeit, da die Abtretung der Verwendung den im Existenzminimum enthaltenen Wohnraumkosten diene.

Am 5. Dezember 2006 erging ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Beigeladenen über einen rückständigen Betrag von 1.722,34 Euro und weitere, künftig nach Maßgabe der Unterkunftsgebührensatzung der Landeshauptstadt München in der jeweiligen Fassung für die Unterkunft der Klägerin in der L.-Straße. 37, A-Stadt monatlich fällig werdenden Gebühren von derzeit 212,12 Euro. Die Pfändung zur Realisierung der laufenden Unterkunftsgebühr werde danach erstmals am 4. Januar 2007 wirksam. Es wird angeordnet, dass sich das Pfandrecht wegen der laufenden Unterkunftsgebühren auf die unpfändbaren Teile des Schuldners bezieht. Der Pfändungsbetrag von monatlich 212,12 Euro sei somit aus dem unpfändbaren Einkommensteil des Schuldners zu entnehmen.

Daraufhin trennte die Beklagte 212,12 Euro zu Gunsten der Beigeladenen ab 1. Februar 2007 aus der laufenden Rentenzahlung ab. Dies wurde der Klägerin durch Schreiben vom 11. Januar 2007 mitgeteilt. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit dem Hinweis darauf, dass die Rente unter dem Pfändungsfreibetrag liege und daher nicht pfändbar sei.

Mit Bescheid vom 6. März 2007 berechnete die Beklagte die Altersrente der Klägerin neu und zahlte ab 1. April 2007 laufend 741,35 Euro aus. Sie wies mit Schreiben vom 14. März 2007 darauf hin, dass die laufende Abtrennung ab 1. April 2007 212,12 Euro betrage. Hintergrund hierfür sei, dass der verfügte Beginn der laufenden Zahlung zum Februar 2007 technisch nicht mehr möglich gewesen sei. Hiergegen erhob die Klägerin erneut Widerspruch und Dienstaufsichtbeschwerde. Die Beigeladene erhebe überhöhte und gefälschte Gebühren. Die Beklagte erklärte hierzu, dass Einwände bei der Vollstreckungsstelle zu erheben seien. Dies sei die Beigeladene. Es sei nicht ersichtlich, dass die Unterkunftsgebühren von monatlich 212,12 Euro nicht der Unterkunftsgebührensatzung der Stadt A-Stadt entsprechen würden. Die Beklagte sei verpflichtet, die Pfändung auszuführen.

Daraufhin erhob die Klägerin im Rahmen mehrerer Klagen beim SG auf Auszahlung von 212,12 Euro ab Januar 2007, eine "offene Forderung S. in Höhe von 4.310,03 Euro", Schmerzensgeld für die erlittenen Aufregungen, 222 Euro monatlich ab Juli 2006, 7 x 220,35 Euro ab 01.01.2005, sowie 261,64 Euro (S 30 R 1110/09). Gemeint sind hiermit wohl die zugunsten der Beigeladenen abgezweigten Beträge für die Unterkunftskosten. Die Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Az. S 30 R 5517/02 geführt.

Auch insoweit hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. März 2009 abgewiesen.

III.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2009 hat die Klägerin eine weitere Klage unter dem Az. S 30 R 1110/09 beim SG erhobenen, mit der sie erneut die Auszahlung des einbehaltenen Nachzahlungsbetrags, diesmal in Höhe von 17.727,19 DM sowie die Auszahlung der zu Gunsten der Beigeladenen für die Kosten der Unterkunft einbehaltenen Abtrennungsbeträge geltend macht. Diese Klage hat das SG mit weiterem Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2011 abgewiesen. Die Klage sei nur zulässig, soweit sie sich auf die einbehaltenen Rententeile nach dem 3. März 2009 (Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid) beziehe. Im Übrigen sei die Klage aber unbegründet. Die Landeshauptstadt München habe die Zahlungen von Wohngeld und Leistungen nach dem SGB XII hinreichend belegt. Auch hiergegen hat die Klägerin unter dem Az. L 13 418/11 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.

Das Gericht hat die beiden Verfahren mit Beschluss vom 17. Februar 2012 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Im Erörterungstermin am 25. Januar 2012 hat die Beigeladene erklärt, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 5. Dezember 2006 sei bestandskräftig geworden.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Gerichtsbescheide des Sozialgerichts München vom 3. März 2009 und 27. Januar 2011 zu verpflichten, 14.227,19 DM (= 7.274 Euro) sowie die ab 1. April 2007 zu Gunsten der Beigeladenen abgetrennten Beiträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen und von einer weiteren Abtrennung zu Gunsten der Beigeladenen abzusehen sowie die Beigeladene zu verurteilen, ab November 2006 43.- Euro monatlich Wohngeld zzgl. 12% Zinsen an die Klägerin auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG, der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Berufungen gegen die Gerichtsbescheide des SG vom 3. März 2009 und 27. Januar 2011 sind unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Auszahlung von 14.227,19 DM (= 7.274.- Euro) sowie der ab 1. April 2007 zu Gunsten der Beigeladenen abgetrennten Beiträge zu. Die Einbehaltung des Nachzahlungsbetrag (dazu I.) sowie die Abtrennung zu Gunsten der Beigeladenen (dazu II.) sind zu Recht erfolgt.

I. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Auszahlung des Nachzahlungsbetrags in Höhe von 14.227,19 DM (= 7274,- Euro) aufgrund der von der Beklagten berechneten Rente zu, da dieser Anspruch gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt gilt. Nach dieser Bestimmung gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht.

Ein Erstattungsanspruch der Beigeladenen gegen die Beklagte ergibt sich hinsichtlich der gezahlten Hilfe zum Lebensunterhalt aus § 104 SGB X. Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 S. 1 SGB X vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

Leistungen der Sozialhilfe sind grundsätzlich gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger nachrangig, soweit diese tatsächlich bezogen werden. Es liegt kein Fall des vorrangig Anwendung findenden § 103 SGB X vor, da die rückwirkende Leistungsgewährung der vorrangig verpflichteten Beklagten nicht zum rückwirkenden Wegfall der Leistungsverpflichtung der nachrangig verpflichteten Beigeladenen führt (vgl. KassKomm SGB X, § 104 Rdn. 17, 73). Die Beklagte hat die Nachzahlung nicht ausbezahlt und damit nicht bereits selbst geleistet, bevor sie von der Leistung der Beigeladenen Kenntnis erlangt hat.

Die Beigeladene hat der Klägerin im streitigen Zeitraum Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von mindestens 6.116,77 DM bezahlt. Dies ergibt sich aus den von der Beigeladenen vorgelegten Schreiben bzw. Entscheiden. An deren tatsächlichen Umsetzung durch Auszahlung der entsprechenden Leistungen hat der Senat keinen Zweifel.

Nach den Feststellungen in den von der Beigeladenen vorgelegten Bescheiden ergeben sich folgende Beträge:

Mai 1995 bis Juni 1995: je 236.- DM = 472,00 DM
Juli 1995: 168,50 DM = 168,50 DM
August 1995: 982,45 DM - 619.- DM = 363,45 DM
September 1995 bis Januar 1996: je 211,45 DM = 1.057,25 DM
(957,45 DM - 746,00 DM = 211,45) DM
Bekleidungspauschale = 450,00 DM
Februar 1996 bis Mai 1996: je 243,76 DM = 975,04 DM
Juni 1996: 355,56 DM = 355,56 DM
Juli 1996 bis September 1996: je 361,56 DM = 1.084,68 DM

Oktober 1996: 497,18 DM = 497,18 DM
November 1996: = 1.170,12 DM
Gesamtsumme: 6.593,78 DM

Bei Berücksichtigung der Feststellungen in den Entscheiden ergibt sich folgendes Bild:
Mai 1995 bis Juni 1995: je 236.- DM = 472,00 DM
Juli 1995: 168,50 DM = 168,50 DM
August 1995 bis Januar 1996: je 274,96 DM = 1.649,76 DM
(Bekleidungspauschale = 450,00 DM
Februar 1996 bis Mai 1996: je 243,76 DM = 975,04 DM
Juni 1996: 355,56 DM = 355,56 DM
Juli 1996 bis September 1996: je 361,56 DM = 1.084,68 DM
Oktober 1996: 497,18 DM = 497,18 DM
November 1996: 1.170,12 DM = 1.170,12 DM
Gesamt: 6.372,84 DM
(ohne Bekleidungspauschale)

Damit wird jedenfalls der von der Beigeladenen geltend gemachte Betrag in Höhe von 6.116,77 DM erreicht. Auch wenn es geringfügige Abweichungen zwischen den Entscheiden und den Bescheiden gibt, die im Einzelnen nicht mehr aufklärbar sind, ist der Senat davon überzeugt, dass der Klägerin - durch die direkte Überweisung an ihren Vermieter - jedenfalls Hilfe zum Lebensunterhalt in dem Umfang zugeflossen ist, in dem von der Beigeladenen eine Erstattung geltend gemacht wird.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in dem von der Beigeladenen vorgenommen Umfang hat der Senat nicht. Insoweit gilt der Grundsatz (vgl. Urteil des BSG vom 1. September 1999, Az. B 13 RJ 49/98 R), dass bei der Abwicklung von Erstattungsansprüchen die Entscheidung des nachrangigen oder zuständigen Leistungsträgers grundsätzlich hinzunehmen ist. Aus dem Grundsatz der engen Zusammenarbeit der Leistungsträger folgt nur, dass dies nicht gilt, wenn die geltend gemachte Erstattungsforderung offensichtlich fehlerhaft ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Fehler bei der Zuerkennung der Hilfe für den Lebensunterhalt sind nicht zu erkennen und schon überhaupt nicht liegen offensichtliche Fehler vor.

Anspruchsgrundlage für den von der Beigeladenen geltend gemachten Erstattungsanspruch in Bezug auf das pauschalierte Wohngeld ist § 30 Abs. 4 Wohngeldgesetz in der vom 27. Juni 1993 bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung.

Wird nach dem Antrag auf Wohngeld eine Sozialleistung zur Deckung des Lebensunterhalts oder der Miete oder der Belastung bewilligt, bei deren Bemessung das Wohngeld als Einnahme nicht zu berücksichtigen ist, hat die Wohngeldstelle einen Erstattungsanspruch nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch, soweit bei Anrechnung der Sozialleistung als Einnahme der Wohngeldanspruch sich verringert oder entfällt. (§ 30 Abs. 4 S. 1 WoGG). S. 1 gilt entsprechend, wenn Wohngeld nach dem Fünften Teil dieses Gesetzes gewährt worden ist (§ 30 Abs. 4 S. 2 WoGG).

Die entsprechende Geltung von S. 1 im Falle der Gewährung von pauschaliertem Wohngeld bei Bezug von Sozialhilfe gemäß §§ 31 ff. WoGG bedeutet, dass der Wohngeldstelle ein Erstattunganspruch nach dem SGB X zusteht, soweit nach der von Amts wegen erfolgten Bewilligung von pauschaliertem Wohngeld eine Sozialleistung zur Deckung des Lebensunterhalts bewilligt wird, bei deren Bemessung das Wohngeld als Einnahme nicht zu berücksichtigen ist.

Wie sich aus den Akten der Beigeladenen ergibt, hat die Klägerin zur Überzeugung des Senats pauschaliertes Wohngeld in folgender Höhe erhalten:

Mai 1995 bis August 1995: je 619,00 DM = 2.476.- DM
September 1995 bis November 1996: je 746,00 DM = 11.190.- DM
Summe: 13.666.- DM

Nach der Auszahlung von Wohngeld wurde der Klägerin eine Sozialleistung zur Deckung des Lebensunterhalts in Form der Altersrente bewilligt. Eine Altersrente dient in erster Linie zur Deckung des Lebensunterhalts. Bei deren Bemessung ist das Wohngeld nicht als Einnahme zu berücksichtigen.

Bei der Anrechnung der Sozialleistung als Einnahme hätte sich der Wohngeldanspruch der Klägerin verringert. Aus der in Satz 2 normierten entsprechenden Anwendung von Satz 1 und dem Zweck der Vorschrift lässt sich schließen, dass bei rückwirkender Bewilligung einer Altersrente allein der fehlende Antrag auf Gewährung von (nicht pauschaliertem) Wohngeld nicht bereits dazu führt, dass ein Anspruch auf Wohngeld ganz entfällt (da bereits mangels Antrag kein Anspruch auf Wohngeld bestand). Zweck des § 30 Abs. 4 WoGG ist es, im Falle einer nachträglichen Bewilligung einer dem Unterhalt dienenden Sozialleistung der Wohngeldstelle einen Erstattungsanspruch in der Höhe zu verschaffen, in der sich die Wohngeldstelle die Zahlung von Wohngeld erspart hätte, wenn die Sozialleistung bereits von Anfang an gezahlt worden wäre. Der Wohngeldempfänger soll ebenfalls so gestellt werden, als hätte er von Anfang an die betreffende Sozialleistung bezogen. Sein Anspruch auf die Nachzahlung der Sozialleistung soll gemäß § 107 SGB X nur in dem Umfang erloschen sein, in dem er Wohngeldleistungen erhalten hat, die er bei rechtzeitiger Bewilligung der Sozialleistung nicht erhalten hätte. Aus diesen Zweck und der entsprechenden Anwendung des Satzes 1 in den Fällen der Bewilligung von pauschaliertem Wohngeld ist zu entnehmen, dass einem Empfänger von laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt ein etwaiger Anspruch auf Wohngeld auf Antrag nicht schon deshalb entgehen soll, weil er keinen Antrag gestellt hat. Denn hierzu bestand aufgrund der Gewährung von Wohngeld von Amts wegen für ihn keinerlei Anlass.

Entscheidend ist also, ob die Klägerin bei Zugrundelegung der Einkommensverhältnisse von Mai 1995 bis November 1996 unter Mitberücksichtigung des monatlichen Zahlbetrags der Rente einen Anspruch auf Wohngeld nach § 1 ff. WoGG gehabt hätte. Soweit ein solcher aufgrund der Überschreitung der maßgeblichen Einkommensgrenzen nicht bestanden hätte, besteht grundsätzlich ein Erstattungsanspruch gemäß § 30 Abs. 4 WoGG, da sich dann bei Anrechnung der Sozialleistung als Einnahme der Wohngeldanspruch verringert hätte oder dieser entfallen wäre.

Nach der von der Klägerin nicht substantiiert bestrittenen Berechnung der Beigeladenen hätte die Klägerin bei einem Bezug der Altersrente von Beginn an einen monatlichen Wohngeldanspruch in Höhe von 43,00 DM gehabt. Der Hinweis der Klägerin, die Berücksichtigung eines monatlichen Verdienst der die Wohnung mitbewohnenden Tochter in Höhe von 500,00 DM sei "lächerlich", konnte den Senat nicht überzeugen. Nach den eigenen Angaben der Klägerin lag das eigene Einkommen ihrer Tochter sogar bei 600,00 DM. Die Tochter der Klägerin hat Pflegegeld bezogen. Die Klägerin hätte also im Gesamtzeitraum Mai 1985 bis November 1996 einen Anspruch auf Wohngeld in Höhe von 817,00 DM gehabt (19 x 43,00 DM). Da der von der Beigeladenen geltend gemachte Erstattungsanspruch in Höhe von 13.949,00 DM ohnehin nur in Höhe von 8.110,42 DM befriedigt worden ist, steht dieser fiktive Anspruch der erfolgten Erstattung nicht entgegen.

Ein Anspruch auf Erstattung jedenfalls von 8.110,42 DM ist damit gegeben. Hierbei geht der Senat davon aus, dass § 30 Abs. 4 WoGG eine Rechtsfolgenverweisung darstellt, da die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch in § 30 Abs. 4 WoGG selbst normiert werden. Aber auch bei Annahme einer Rechtsgrundverweisung auf § 104 SGB X ergibt sich kein anderes Ergebnis, da dessen Voraussetzungen insoweit gleichermaßen wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt gegeben sind. Der Senat kann auch in Bezug auf das von der Beigeladenen gewährte pauschalierte Wohngeld nicht erkennen, dass hier ein offensichtlicher Rechtsverstoß vorliegt.

II. Soweit sich die Klägerin gegen die von der Beklagten vorgenommene Abtrennung zu Gunsten der Beigeladenen zur Deckung der Unterkunftskosten wendet, ist die Berufung ebenfalls unbegründet. Der dieser Abtrennung zu Grunde liegende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Beigeladenen ist bestandskräftig geworden. Der Sozialleistungsträger hat gemäß § 836 Abs. 2 ZPO nach Zustellung des Beschlusses weder die Pflicht noch die Befugnis, über das Vorliegen der in § 54 Abs. 2, 3 SGB I genannten Pfändungsvoraussetzungen selbst zu entscheiden (KassKomm SGB I § 54 Rn. 19). Der Sozialleistungsträger hat also entsprechend der Anordnung grundsätzlich zu zahlen, es sei denn die Forderung gegen ihn besteht nicht mehr (zum Beispiel im Fall der Entziehung der Rente), die Anordnung wird ausdrücklich aufgehoben oder die Pfändung ist nichtig. Keiner dieser Ausnahmefälle ist hier gegeben. Insbesondere liegt keine Nichtigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vor. Eine solche kann dann angenommen werden, wenn die gepfändete Forderung nicht hinreichend genau bezeichnet wird (vgl. KassKomm SGB I § 54 Rn. 11). Die Beigeladene hat jedoch in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die zu Grunde liegende Forderung der Beigeladenen gegen die Klägerin nach Höhe und Rechtsgrund hinreichend genau bestimmt. Nichtigkeit liegt daher nicht vor. Dahingestellt bleiben kann, ob der Pfändungs- oder Überweisungsbeschluss deshalb rechtswidrig ist, weil damit der nicht pfändbare Teil der Altersrente der Klägerin gepfändet wird. Denn von einer Nichtigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kann selbst dann nicht ausgegangen werden, wenn Unpfändbarkeit vorliegen würde. Vielmehr hat sich der Schuldner in einem solchen Fall gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu wenden.

Soweit die Klägerin Gegenforderungen gegen die Beigeladene (vollständige Wohnungseinrichtung 90.000,00 Euro, Kaution 700,00 Euro, Umzugskosten 600,00 Euro, Ersatz für verkaufte Sachen 75.000,00 Euro, Handwerker 600,00 Euro, Auflösung Bausparvertrag der Tochter 15.000,00 Euro, rechtswidriger Einbehalt von Pflegegeld der Tochter, Veruntreuung von Wohngeld in Höhe von 36.000,00 Euro, Zahlung von 19.000,00 Euro an die Beamtin R., Schaden Verkauf von Hausrat in Höhe von 900.000,00 Euro) erhebt und damit sinngemäß gegen die Forderungen der Beigeladenen aufrechnet, sind die geltend gemachten Gegenforderungen der Klägerin viel zu unsubstantiiert und nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen. Eine Aufrechnung ist im sozialgerichtlichen Verfahren darüber hinaus auch nicht mit Forderungen zulässig, für die der Zivilrechts- bzw. Verwaltungsrechtsweg eröffnet wäre. Dies ist aber bei den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen (Amtshaftung) bzw. Ansprüchen auf Wohngeld der Fall.

Soweit die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz meint, aufgrund der vom Gericht veranlassten fiktiven Probeberechnung einen Anspruch auf nicht pauschaliertes Wohngeld von monatlich 43,00 Euro rückwirkend ab November 1996 zu haben, ist sie gehalten, zunächst einen entsprechenden Antrag bei der Wohngeldstelle zu stellen und diesen verbescheiden zu lassen. Gegebenenfalls steht ihr dann der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2011 ist ebenfalls unbegründet. Die Klage ist insoweit entgegen der Ansicht des SG in vollem Umfang unzulässig, da doppelte Rechtshängigkeit nicht nur in Bezug auf die bis zur Entscheidung des SG abgetrennten Rententeile vorliegt, sondern aufgrund der Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens auch hinsichtlich der bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss abgetrennten Beträge.

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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