L 7 AS 241/12 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 95/12 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 241/12 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Aus dem Höchstwert des Heizkostenspiegels multipliziert mit der angemessenen Wohnfläche ergibt sich der Grenzwert als Indiz für nicht angemessene Heizkosten.
Weil aktuell nur Heizkostenspiegel vergangener Jahre vorliegen, können nur abgelaufene Abrechungsjahre der Angemessenheitsprüfung unterzogen werden und darauf aufbauend eine Aufforderung zur Kostensenkung für aktuelle Abrechnungszeiträume erteilt werden.
Wenn nach Übernahme erheblicher Heizkosten das Heizmaterial aktuell zur Neige geht (hier im Februar Heizöl für ein Einfamilienhaus), kann die Behörde analog § 22 Abs. 8 SGB II ein Darlehen anbieten. Gegebenfalls, insbesondere wenn Anhaltspunkte für einen höheren Leistungsanspruch bestehen (z.B. Witterung, Heizstoffpreise) ist auch eine vorläufige Leistung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Nr. 1 SGB III oder ein Vorschuss nach § 42 SGB I denkbar.
Ein Verwaltungsakt zur Aufrechung eines Darlehens mit der laufenden Leistung nach § 42a Abs. 2 SGB II fällt nicht unter § 39 Nr. 1 SGB II. Widerpruch und Klage gegen diesen Verwaltungsakt haben aufschiebende Wirkung.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 12. März 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.

Streitig ist, ob den Antragstellern und Beschwerdeführern höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Heizkosten ihres Eigenheims zustehen.

Die Antragsteller beziehen laufend Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld vom Antragsgegner. Die 1955 geborene Antragstellerin zu 1 bewohnt zusammen mit Ehemann (kein Antragsteller), Sohn und Tochter (Antragsteller zu 2 und 3, geboren 1994 und 1995) ein schuldenfreies Eigenheim, ein Einfamilienhaus mit 134 qm Wohnfläche. Der Ehemann bezieht eine Altersrente von monatlich 509,83 Euro netto und erhält keine Leistungen nach SGB II. Da für das Eigenheim nur geringe laufende Kosten (insgesamt rund 117,- Euro monatlich) anfallen, wird der Überschuss der Altersrente über den Bedarf des Ehemanns i.H.v. etwa 100,- Euro bei den übrigen Familienmitgliedern als Einkommen angerechnet (vgl. Änderungsbescheide vom 12.01.2012). Für die Kinder wird Kindergeld gezahlt. Mutter und Sohn erzielen ein nicht bedarfsdeckendes Erwerbseinkommen. Eine weitere Tochter zog zum 01.09.2010 aus dem Haus aus.

In der Vergangenheit kam es zu mehreren Gerichtsverfahren wegen der Heizkosten.

Am 17.08.2011 beantragte die Antragstellerin zu 1 einen Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2011/2012. Mit Bescheid vom 11.10.2011 wurden für Oktober 2011 laufende Leistungen in Höhe von 1.282,04 Euro bewilligt. Laut Begründung wurden zunächst 1.506,- Euro als zusätzlicher Bedarf für Heizöl angesetzt. Als Bedarf wurden 1.129,50 Euro anerkannt, weil auf den vom Leistungsbezug ausgeschlossenen Ehemann ein Viertel entfalle. In Gegenzug wurde in diesem Monat die Altersrente nicht als Einkommen angerechnet. Insgesamt wurde für die Kosten der Unterkunft und Heizung in diesem Monat ein Bedarf von 1210,09 Euro angesetzt. Bestellt und geliefert wurden dann 1.440 Liter Heizöl für 1.280,- Euro. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19.12.2011).

Am 05.12.2012 wurde eine weitere Heizkostenbeihilfe beantragt. Der Tank werde bei Jahresende leer sein. Mit Bescheid vom 12.01.2012 wurden für Heizkosten im Januar 2012 weitere 510,- Euro als Bedarf angesetzt und davon 382,50 Euro (drei Viertel) als Bedarf anerkannt. Dagegen wurde Widerspruch eingelegt und für 475,- Euro Heizöl gekauft. Ein zugleich beim Sozialgericht gestellter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (S 8 AS 9/12 ER) wurde mit Beschluss vom 03.02.2012 abgelehnt.

Am 09.02.2012 wurde erneut eine weitere Heizungsbeihilfe beantragt. Es sei nur noch wenig Heizöl im Tank. Mit Bescheid vom 15.02.2012 wurde dies abgelehnt. Es seien in dieser Heizperiode bereits 2016,- Euro an Heizkosten als Bedarf angesetzt worden. Dies entspreche dem Höchstwert des bundesweiten Heizspiegels von 19,20 Euro je Quadratmeter mal 105 qm Wohnfläche. Es könne nur ein Darlehen angeboten werden. Mit Schreiben vom 17.02.2012 wurde Widerspruch erhoben. Das Darlehen könne aus wirtschaftlichen Gründen nicht angenommen werden.

Am 23.02.2012 stellte die Antragstellerin zu 1 beim Sozialgericht Regensburg den streitgegenständlichen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Der Heizöltank sei leer, es liege eine Notsituation vor. Das Darlehen müsse aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnt werden. Mit Beschluss vom 12.03.2012 lehnte das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. "Das Antragsgegnerische" habe ein Darlehen angeboten. Damit fehle es an der Eilbedürftigkeit. Ob ein Anspruch auf eine Beihilfe statt eines Darlehens bestehe, könne im Hauptsacheverfahren zum Darlehensbescheid geprüft werden.

Am 19.03.2012 haben die Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Seit 22.02.2012 sei der Heizöltank leer. In der Zwischenzeit sei das Wohnzimmer und die Küche mit Kohle und Holz beheizt worden. Das Schlafzimmer, die beiden Kinderzimmer und das Bad seien mit Strom beheizt worden.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 12. März 2012 aufzuheben und den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, weitere Heizkosten zu übernehmen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akte des Antragsgegners, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Beschwerdegerichts verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Beschwerde ist nicht begründet, weil das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt hat.

Das Beschwerdegericht schließt sich gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG der Begründung des Sozialgerichts an und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Wenn der Antragsgegner ein Darlehen für weitere Heizkosten anbietet, besteht keine Eilbedürftigkeit mehr. Dabei ist den Antragstellern wohl nicht bewusst, dass sie auch im einstweiligen Rechtsschutz aus prozessualen Gründen eine Leistung nur in vorläufiger Form erhalten könnten und in dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren (Widerspruchsverfahren, ggf. Klage) immer überprüft werden würde, ob die Leistung aus dem einstweiligen Rechtsschutz zurückgezahlt werden muss oder nicht.

Ergänzend wird angemerkt, dass der Ansatz des Antragsgegners bei der Bedarfsberechung grundsätzlich zutreffend ist und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R, Rn. 15 ff, und Urteil vom 20.08.2009, B 14 AS 65/08 R, Rn. 23 ff) entspricht. Die Angemessenheit der Heizkosten wird getrennt von den übrigen Kosten der Unterkunft geprüft. Dabei wird die angemessene Wohnfläche mit dem Höchstwert des Heizkostenspiegels multipliziert. Nach dem Auszug der einen Tochter ist dieser Grenzwert aus 90 qm Wohnfläche zu berechnen. Mangels eines örtlichen Heizkostenspiegels ist auf den bundesweiten Heizspiegel zurückzugreifen.

Das BSG hat diesen Grenzwert lediglich als Indiz bezeichnet, der Anlass für eine konkrete Angemessenheitsprüfung ist. Bei dieser Angemessenheitsprüfung obliegt es dann dem Betroffenen, darzulegen, weshalb seine überdurchschnittlichen Heizkosten trotzdem noch angemessen sein sollen.

Weil ein Heizkostenspiegel erst nach Ablauf des Abrechungsjahres und Auswertung zahlreicher Datensätze erstellt werden kann, steht derzeit nur der Heizkostenspiegel 2011 für das Abrechungsjahr 2010 zur Verfügung. Damit ist nur ein Vergleich mit den tatsächlichen Heizkosten der Antragsteller für das Abrechungsjahr 2010, also einer vergangenen Heizperiode, möglich. Eine Änderung der Witterung oder eine Veränderung der Beschaffungspreise für den Energieträger kann somit nicht berücksichtigt werden. Der Grenzwert kann demnach sinnvoll nur eingesetzt werden, um die in einem abgelaufenen Abrechungsjahr tatsächlich entstandenen Heizkosten nachträglich mit dem dann vorliegenden Grenzwert zu vergleichen, eine konkrete Angemessenheitsprüfung einzuleiten und dem Betroffenen einen Hinweis zur Kostensenkung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II für die künftigen Heizkosten zu geben. Das Beschwerdegericht geht angesichts der zahlreichen Verfahren der Antragsteller zu den Heizkosten davon aus, dass ein derartiger Hinweis erteilt wurde.

Im konkreten Fall ist es durchaus möglich, dass sich für das Abrechungsjahr 2011 oder 2012 ein höherer Grenzwert ergibt oder in der Einzelfallprüfung erhebliche Gründe für die Übernahme höherer Kosten vorgetragen werden können. Gründe, die in der Beschaffenheit oder Größe der Wohnung liegen, treten gegenüber Gründen in den Personen aber zurück (vgl. BSG, Urteil vom 20.08.2009, B 14 AS 65/08 R, Rn. 28).

Der Antragsgegner bietet für die weiteren Heizkosten daher ein Darlehen an, dessen Rechtsgrundlage in einer analogen Anwendung von § 22 Abs. 8 SGB II liegen dürfte. Alternativ kann eine vorläufige Bewilligung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III in Betracht kommen, wenn die dortigen Voraussetzungen vorliegen, oder ein Vorschuss nach § 42 SGB I.

Es kann sein, dass die Antragsteller ein Darlehen für Heizkosten ganz oder teilweise zurückzahlen müssen. Dieses Risiko müssen sie wohl eingehen. Die derzeitige Alternative, einen Teil des Hauses extrem teuer mit Strom zu heizen, wird zu Schulden beim Stromlieferanten führen und im schlimmsten Fall zu einer Einstellung der Stromversorgung. Eine Aufrechnung des Darlehens mit laufenden Leistungen nach § 42a Abs. 2 SGB II würde im Übrigen nicht von § 39 Nr. 1 SGB II erfasst werden, so dass Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung hätten (Hegelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 42a Rn. 217; Conradis in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 42a Rn. 19; zum engen Anwendungsbereich von § 39 Nr. 1 SGB II vgl. auch Beschluss BayLSG vom 12.04.2012, L 7 As 222/12 B ER).

Den Anteil des Vaters (ein Viertel der Heizkosten) kann der Antragsgegner nicht übernehmen, weil der Vater als Altersrentner gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II keine Leistungen nach SGB II erhalten kann. Trotzdem gehört er mit zur Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II, so dass sein Renteneinkommen gemäß § 9 Abs. 2 SGB II bei seiner Familie als Einkommen anzurechnen ist, soweit er es nicht selbst für seinen eigenen existentiellen Bedarf benötigt. In Monaten ohne Heizölkauf sind es rund 100,- Euro, die angerechnet werden. In den Monaten, in denen Heizmaterial (auch Kohlen oder Holz) gekauft wird, entfällt ein Viertel dieser Kosten auf den Bedarf des Vaters. Zu Recht hat der Antragsgegner deshalb in den Monaten des Heizölkaufs bei den Antragstellern kein Renteneinkommen angerechnet. Es ist Sache des Vaters, sich an den Träger der Sozialhilfe zu wenden und dort die Übernahme seines Viertels an den angemessenen Heizkosten (natürlich abzüglich des Teils des Renteneinkommens, das nun nicht den Antragstellern als Einkommen zugerechnet wird) zu beantragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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