Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 646/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 AS 1049/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 20/13 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine für die Teilnahme an einer Medikamentenstudie gezahlte Entschädigung stellt Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar, das auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnen ist. Neben den mit der Erziehlung des Einkommens verbundenen Aufwendungen ist davon lediglich die Versicherungspauschale gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V abzusetzen.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21.10.2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte Zahlungen, die dem Kläger als Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an einer Medikamentenstudie zugeflossen sind, als Einkommen anrechnen und die bereits bewilligten Leistungen teilweise aufheben und zurückfordern durfte.
Der 1963 geborene Kläger erhielt seit 30.05.2006 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom Beklagten. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 03.07.2006 Leistungen für Juli 2006 in Höhe von 528,92 EUR und ab 01.08.2006 bis 31.10.2006 in Höhe von 424,92 EUR, mit Bescheid vom 17.10.2006, geändert durch Bescheide vom 21.02.2007 und 26.02.2007 Leistungen ab 01.11.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von 528,92 EUR, für Januar 2007 in Höhe von 438,30 EUR und für Februar 2007 in Höhe von 396,62 EUR.
Am 10.04.2008 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er an einer medizinischen Studie der Firma B. teilgenommen und eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 2020 EUR erhalten habe. Er listete ihm entstandene Kosten auf und beantragte, zu prüfen, ob die Aufwandsentschädigung entsprechend einer Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf anrechnungsfrei bleiben könne. Der Beklagte äußerte sich hierzu nicht, bewilligte aber im Folgenden Leistungen ohne Anrechnung dieser Einkünfte.
Am 20.04.2010 teilte das Finanzamt A-Stadt dem Beklagten mit, dass der Kläger nach K. von 2006 von der Firma M. GmbH Probandenhonorare erhalten habe, und zwar am 28.10.2005 in Höhe von 15 EUR sowie am 01.06.2006 und am 11.07.2006 in Höhe von insgesamt 3400 EUR.
Auf Anhörung zur beabsichtigten Aufhebung und Rückforderung der Leistungen ab 01.07.2006 bis 28.02.2007 in Höhe von 2772,54 EUR teilte der Kläger mit Schreiben vom 24.09.2010 mit, er habe keine Belege mehr, werde aber versuchen, Kopien zu bekommen. Es habe sich um eine Aufwandsentschädigung für Fahrtkosten, Übernachtungen und Ähnliches gehandelt, daneben aber auch um eine Art Schmerzensgeld und Entschädigung.
Das Finanzamt A-Stadt teilte mit Schreiben vom 03.11.2010 mit, steuerrechtlich habe es sich bei dem Honorar um sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehandelt, für die ein Werbungskostenpauschbetrag von 102 EUR anzusetzen sei.
Mit Bescheid vom 20.01.2011 hob der Beklagte die mit Bescheiden vom 03.07.2006 und 17.10.2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.02.2007 und 26.02.2007 für die Zeit ab 01.07.2006 bis 28.02.2007 teilweise (beziehungsweise im Februar 2007 vollständig) auf und forderte die entstandene Überzahlung in Höhe von 2772,54 EUR zurück. Er rechnete das Einkommen von 3400 EUR erstmals im Zuflussmonat (Juli 2006) und den darauf folgenden Monaten August 2006 bis einschließlich Februar 2007 in Teilbeträgen von jeweils 425 EUR abzüglich einer Pauschale in Höhe von 30 EUR monatlich auf den Bedarf des Klägers an. Für die Zeit ab 01.07.2006 bis 31.10.2006 begründete er die Rückforderung mit § 48 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit S. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), da der Zufluss nach Erlass des insoweit maßgeblichen Bewilligungsbescheids vom 03.07.2006 erfolgt sei. Bezüglich der nach Zufluss erfolgten Bewilligungen für die Zeit ab 01.11.2006 (Bescheid vom 17.10.2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.02.2007 und 26.02.2007) begründete er die Aufhebung mit den Regelungen in § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 2, Abs. 3 S. 3 Nr. 1 und Abs. 4 S. 1 und 2 SGB X. Der Kläger habe es zumindest grob fahrlässig unterlassen, den Zufluss des Einkommens anzugeben. Bei Unklarheiten wäre zumindest eine Erkundigung notwendig gewesen.
Mit Widerspruch vom 07.02.2011 machte der Kläger geltend, die Einnahme sei bereits als zweckbestimmte Einnahme nicht zu berücksichtigen. Zum anderen habe es sich um eine Aufwandsentschädigung gehandelt, die als Entschädigung gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II analog anzusehen sei. Insbesondere sei während der Studie seine Aufenthaltsbestimmungsfreiheit, seine körperliche Unversehrtheit und in erheblichem Maß seine allgemeine Handlungsfreiheit eingeschränkt gewesen. Schließlich seien auch Fahrt- und Übernachtungskosten angefallen. Er habe insgesamt viermal nach K. und zurück fahren müssen. Es seien Kosten für drei Übernachtungen angefallen. Sein Privatleben sei während dieser Zeit eingeschränkt gewesen. Er habe zwar bislang keine dauernden nachteiligen Gesundheitsfolgen erlitten, jedoch sei nicht ersichtlich gewesen, welche Nebenwirkungen sich bei ihm einstellen würden. Mit weiterem Schreiben vom 15.02.2012 ergänzte er, dass er tatsächlich an Nebenwirkungen zu leiden gehabt habe, insbesondere Kopfschmerzen, Übelkeit mit Erbrechen, Bauchschmerzen, sowie erhöhtem Puls- und Herzschlag. Andere Probanden hätten okkultes Blut im Stuhl gehabt. Wegen des hohen Blutverlustes aufgrund mehrerer Blutentnahmen habe er Medikamente einnehmen müssen, um seine Eisenwerte wieder zu normalisieren. Er legte eine Information der C. für Probanden vor. Dort sei unter Nr. 9 auch geregelt, dass Kosten für Übernachtung, Verpflegung und Fahrtkosten aus der Aufwandsentschädigung zu bestreiten seien. Er verwies in einem weiteren Schreiben vom 20.11.2007 auf ein Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.11.2007.
Mit Änderungsbescheid vom 27.04.2011 reduzierte daraufhin der Beklagte die Rückforderung auf einen Betrag von insgesamt 2075,92 EUR. Unter Berücksichtigung von vier Fahrten mit der Deutschen Bahn nach K. und drei Übernachtungen könnten weitere Aufwendungen in Höhe von 1000 EUR abgesetzt werden. Der danach verbleibende Betrag von 2400 EUR werde wie bisher in 8 Teilen zu je 300 EUR abzüglich einer Pauschale in Höhe von 30 EUR monatlich angerechnet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2011 wies er den Widerspruch des Klägers zurück.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg verwiesen beide Beteiligte auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Der Beklagte ergänzte, es habe es sich primär um eine Zeitaufwandsentschädigung gehandelt. Auch eine Einordnung als Schmerzensgeld scheide schon aufgrund der Zustimmung des Klägers aus.
Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 21.10. 2011 die Klage gegen den Bescheid vom 20.01.2011, geändert mit Bescheid vom 27.04.2011, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.05.2011 ab. Der Kläger habe entgegen seiner Verpflichtung, alle Einnahmen und Änderungen in den Vermögensverhältnissen anzugeben, die Teilnahme an der Studie und den Zufluss der Entschädigung nicht angezeigt. Es habe sich bei der Aufwandsentschädigung nicht um eine privilegierte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Ziffer 1a SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung gehandelt, da weder eine öffentlich-rechtliche noch eine privatrechtliche Zweckbestimmung gegeben sei, die einer Verwendung für die Bedarfsdeckung nach dem SGB II entgegenstehe. Auch aus der vertraglichen Vereinbarung lasse sich nur entnehmen, dass mit der Abfindungszahlung vor allem die entstehenden materiellen Aufwendungen abgegolten werden sollten. Daneben solle es dem Probanden möglich sein, während der Dauer der Studie seine laufenden finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Dem Unternehmer der Studie sei es aber gleichgültig, ob die Abfindungszahlung bereits vollständig durch diese Aufwendungen kompensiert werde oder ob sich der Teilnehmer als Ausgleich für die hingenommenen Einschränkungen auch etwas leisten könnte. Schließlich sei die Aufwandsentschädigung auch nach Abzug der entstandenen Kosten immer noch so hoch gewesen, dass die zusätzliche Zahlung von Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt gewesen wäre. Der Kläger hätte auch mit einem Betrag von 2400 EUR seinen Bedarf mehrere Monate selbst decken können. Eine Vergleichbarkeit mit der Aufwandsentschädigung für Blutspenden scheide damit aus. Schließlich könne nicht unterstellt werden, dass der Unternehmer für gesundheitliche Beeinträchtigungen ein pauschales und vorweggenommenes Schmerzensgeld zahlen wolle. Die Aufwandsentschädigung habe daher im wesentlichen Anreizcharakter, sich den belastenden Studienbedingungen zu unterziehen. Auch eine planwidrige Regelungslücke als Voraussetzung für eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II sei nicht gegeben.
Am 20.12.2011 hat der Kläger, vertreten durch seine Bevollmächtigte Berufung gegen das Urteil vom 21.10.2011 eingelegt.
Das Sozialgericht verkenne, dass es sich um vorweggenommenes Schmerzensgeld beziehungsweise eine finanzielle Entschädigung für die persönlichen und gesundheitlichen Einschränkungen und Schäden gehandelt habe. Der Kläger habe während des zweimal je 14-tägigen stationären Aufenthalts die Klinik nicht verlassen dürfen und sich an vorgeschriebene Verhaltensweisen in Bezug auf Nahrungsmittel, Getränke, Essenszeiten, Schlafenszeiten, körperliche Betätigung etc. halten müssen. Ferner habe er sich mehrfach täglich für Blutentnahmen zur Verfügung stellen müssen und insgesamt eine nicht unerhebliche Menge an Blut zur Untersuchung geben müssen. Dies habe auch wegen der zur Normalisierung des Eisenwerts verabreichten Medikamente zu Nebenwirkungen wie geringerer Belastbarkeit, Kopfschmerzen, Magenschmerzen und verfärbtem Stuhl geführt. Schließlich habe es sich auch um eine Entschädigung für das vorhersehbare Risiko gehandelt, welches damit einhergehe, dass niemand im Vorfeld definitiv einschätzen könne, welche Nebenwirkungen und besonders nachteilige Folgen, zum Beispiel durch Veränderung des Erbguts auftreten würden. Anhaltspunkte hierfür sei auch, dass ihm auferlegt worden sei, in den drei Monaten nach Ende des Versuchs bei Geschlechtsverkehr unbedingt zu verhüten und keine Blutspenden zu machen. Schließlich sei er auch tatsächlich während der Studie an Grippe ähnlichen Symptomen erkrankt und habe zwischenzeitlich in ein Einzelzimmer verlegt werden müssen. Aus den vertraglichen Vereinbarungen lasse sich nicht entnehmen, dass ausschließlich materielle Aufwendungen abgegolten werden sollen. Entgegen der Auffassung der 1. Instanz sei nicht der zeitintensive Aufenthalt im Institut während der Studie der Grund für die Zahlung der Entschädigung, sondern der Erkenntnisgewinn für das Unternehmen. Diese Ergebnisse , welche die Pharmaunternehmen für die Weiterentwicklung oder Zulassung des zu erprobenden Medikaments benötigten, resultierten aus den zum Teil für schmerzhaften, aber auf jeden Fall risikobehafteten Tests an den Probanden, wofür diese entschädigt würden. Die Tests seien für die Allgemeinheit wichtig, wobei der Kläger hierfür, im Vergleich zu anderen risikobehafteten Tätigkeiten mit hohem Risiko keine entsprechende Ausbildung oder Schulung erhalten habe, die es ihm erleichtere, mit dieser stressbehafteten Situation umzugehen. Den Probanden seien weder die Fakten bezüglich der Entwicklung des zu testenden Medikaments noch die sie erwartenden Schmerzen im Vorfeld bekannt, ersichtlich in der Probandeninformation unter dem Absatz "Unbekannte Risiken". Auch decke die Versicherung nur die Behandlungskosten, eine Wegeunfallversicherung und Sachschädigung ab, jedoch keine Entschädigung bei bleibenden Schäden oder starken Nebenwirkungen und definitiv kein Schmerzensgeld. Gerade im Hinblick auf die Einwilligung bestehe in diesem Fall nachträglich auch kaum eine Nachweismöglichkeit bezüglich der Kausalität, zumal die Wirkstoffe Einfluss auf Zellen und Gene haben könnten und sich hieraus auch erst zu einem späterem Zeitpunkt Schädigungen zeigen könnten. In jedem Fall hätten Freibeträge vergleichbar einem Einkommen aus Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden müssen. Es werde beantragt, die Revision zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 25.01.2012 und 22.11.2012 zur Berufung Stellung genommen.
Die Entschädigung dürfte mehrere Funktionen haben. Zum einen solle damit der zeitliche und finanzielle Aufwand pauschal und ohne Nachweis abgegolten werden, wobei kein Unterschied gemacht werde, in welcher Höhe diese im Einzelnen tatsächlich angefallen seien. Daneben komme den Zahlungen eine Anreiz- und Motivationsfunktion, eine gewisse Entgeltfunktion und möglicherweise auch eine Schmerzensgeldfunktion zu. Allerdings seien diese Anteile jeweils nicht eindeutig zu bestimmen. Er hat auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Anrechenbarkeit von Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen verwiesen und die Berücksichtigung weiterer Freibeträge abgelehnt, da bereits ohne Nachweis 1.000,- EUR an Reisekosten und die Versicherungspauschale berücksichtigt worden seien. Auch höhere Aufwendungen wären nach Vorlage von Nachweisen im erforderlichen Umfang gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II (a.F.) berücksichtigt worden. Daneben sei für Freibeträge gemäß §§ 11 Abs. 2 Nr. 6 und 30 SGB II (a.F.) kein Raum. Im Übrigen handle es sich bei dem Probandenvertrag um einen Vertrag sui generis und keinen Arbeitsvertrag.
In der mündlichen Verhandlung am 05.12.2012 beantragt die Bevollmächtigte des Klägers,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.11.2011 und den Bescheid vom 20.01.2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.05.2011 aufzuheben und die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogenen Behördenakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Der Senat konnte im Termin über die gestellten Anträge entscheiden. Insbesondere war dem Kläger im Hinblick auf den vom Beklagtenvertreter im Termin übergebenen Schriftsatz vom 22.11.2012 keine Vertagung bzw. Schriftsatzfrist zu gewähren. Der Schriftsatz vom 22.11.2012 enthält keinen neuen Sachverhalt, sondern lediglich eine Stellungnahme zum Schriftsatz des Klägers vom 07.11.2012, die der Beklagtenvertreter auch mündlich erörtert hat. Ein erheblicher Grund, der gemäß § 110 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) eine Vertagung erforderlich gemacht hätte, liegt nicht vor. Der Vertagungsantrag ist vom Kläger, der einen Antrag in der Sache gestellt hat, auch nachfolgend nicht mehr aufrecht erhalten worden. Eine Unterbrechung ist nicht beantragt worden. Der Vortrag war auch nicht gemäß § 106a Abs. 3 SGG als verspätet zurückzuweisen. Der Beklagte ist vom Senat im Vorfeld bereits nicht entsprechend belehrt worden. Durch die Würdigung und mündliche Erörterung der darin enthaltenen rechtlichen Ausführungen ist auch die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert worden.
Das Sozialgericht hat die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 20.01.2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.05.2011 zu Recht abgewiesen. Die (teilweise) Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom 03.07.2006 und 17.10.2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.02.2007 und 26.02.2007 für die Zeit ab 01.07.2006 bis 28.02.2011 im Umfang von insgesamt 2075,92 EUR ist rechtmäßig.
Die Leistungsbewilligung in den Bescheiden vom 03.07.2006 und 17.10.2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.02.2007 und 26.02.2007 war ab 01.07.2006 bis 28.02.2007 teilweise aufzuheben, weil der Kläger nach dem Zufluss der Aufwandsentschädigung in Höhe von 3400 EUR am 01.06.2006 und am 11.07.2006 nicht mehr im festgestellten Umfang bedürftig war (§ 9 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 11 Abs. 1 SGB II). Der Beklagte war verpflichtet, die im festgestellten Umfang rechtswidrigen Bewilligungsentscheidungen 03.07.2006 und 17.10.2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.02.2007 und 26.02.2007 für die Zeit ab 01.07.2006 bis 28.02.2011 im Umfang von insgesamt 2075,92 EUR aufzuheben. Die Aufhebung für die Zeit ab 01.07.2006 bis 31.10.2006 beruht auf § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), soweit das Einkommen nach Erlass des Bescheids vom 03.07.2006 zugeflossen ist. Die Aufhebung des Bescheids vom 17.10.2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.02.2007 und 26.02.2007 für die Zeit ab 01.11.2006 bis 28.02.2007 erfolgte rechtmäßig gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III und § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X. Diese Bewilligungsentscheidungen waren bereits anfänglich rechtswidrig begünstigend, weil dem Kläger das Einkommen aus der Teilnahme an der Medikamentenstudie weiterhin zurechenbar zur Verfügung stand und er den Zufluss pflichtwidrig nicht angegeben und damit jedenfalls grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht hat. Hätte er den Zufluss des Einkommens zeitnah angegeben, hätte dies bereits bei der Bewilligung berücksichtigt werden können.
Das Honorar für die Teilnahme an der Medikamentenstudie stellt Einkommen gemäß
§ 11 Abs. 1 S. 1 SGB II dar (Fassung bis 31.12.2010), das auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnen war. Danach sind Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG.
Anrechnungsfrei waren darüber hinaus nach § 11 Abs. 3 SGB II noch folgende Einkünfte:
1. Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen (a.) und oder Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege (b.) einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären,
2. Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geleistet werden.
Weitere Ausnahmen enthielt § 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V), hier anwendbar in der Fassung vom 22.08.2005, gültig bis 31.12.2007. Darin aufgezählt waren im Wesentlichen bestimmte Beihilfen und Zuschläge, einmalige Einnahmen bis zu 50 EUR jährlich, Pflegegeld und die Eigenheimzulage. Keine dieser Regelungen ist einschlägig.
Das Teilnahmehonorar stellt auch weder eine zweckbestimmte Einnahme gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II noch eine Entschädigung gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II dar.
Die an den Begriff der zweckbestimmten Einnahmen zu stellenden Anforderungen ergeben sich aus der Systematik des § 11 SGB II und dem Sinn und Zweck der Regelung.
§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II enthält den Grundsatz, dass als Einkommen alle eingehenden geldwerten Leistungen, unabhängig von ihrer Bezeichnung und ihrem Rechtscharakter zu berücksichtigen sind (BSG, BSGE 99, 240 ff = SozR 4-4200 § 11 Nr. 8, jeweils RdNr. 16). Die Nichtberücksichtigung von Einnahmen erfolgt unabhängig davon, ob diese steuerfrei sind, nur unter engen Voraussetzungen, die ausdrücklich durch den Zweck der weiteren Einnahmen gerechtfertigt sein müssen. Es war die Intention des Gesetzgebers des SGB II, die Einkommensberücksichtigung im Wesentlichen wie bisher in der Sozialhilfe zu regeln (BT-Drucks 15/1516 S 53 zu § 11), nicht jedoch an das Recht der Arbeitslosenhilfe anzuknüpfen (BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R, RdNr. 17). Nach sozialhilferechtlichen Vorschriften sollte es bei der Einkommensberücksichtigung verbleiben, wenn eine Zweckidentität mit Sozialhilfeleistungen festgestellt oder die andere Leistung ohne ausdrückliche Nennung eines Zwecks "zweckneutral" gewährt wurde (Bundesverwaltungsgericht - BverwG - , Urteil vom 12.04.1984 - 5 C 3/83 - FEVS 33, 353, 356; Oberverwaltungsgericht - OVG - NRW, Urteil vom 10.01.1989 - 8 A 1753/87 - FEVS 39, 338 ff; OVG NRW, Urteil vom 22.02.1988 - 8 A 1850/86). Sinn des § 11 Abs 3 Nr. 1 a) SGB II ist es vor diesem Hintergrund einerseits zu verhindern, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch ihre Berücksichtigung als Einkommen im Rahmen des SGB II verfehlt wird, andererseits sollen für einen identischen Zweck keine Doppelleistungen erbracht werden (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2007 - B 11b AS 15/06 R, BSGE 99, 47 ff = SozR 4-4200 § 11 Nr. 5). Seit 01.04.2011 ist darüber hinaus die bisher schon im Sozialhilferecht geltende Einschränkung zu beachten, dass sich die besondere Zweckbestimmung aus einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift ergeben muss (§ 11 Abs. 3 SGB II). Aber auch soweit im streitgegenständlichen Zeitraum eine privatrechtliche Zweckbestimmung grundsätzlich möglich und ausreichend war, hat das BSG verlangt, dass über die Zweckbestimmung eine Vereinbarung vorhanden sein muss, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung von dem Empfänger für einen bestimmten Zweck (privatrechtlicher Verwendungszweck) verwendet werden soll (BSG, Urteile vom 01.06.2010 - B 4 AS 89/09 R -, vom 03.03.2009 - B 4 AS 47/08 R - und vom 01.07.2009 - B 4 AS 9/09 R), ihm also ein bestimmter Verwendungszweck "auferlegt" wird. Eine danach ausreichende Zweckbestimmung hat das BSG in diesen Entscheidungen weder für Abfindungszahlungen noch für steuerfreie Zuschläge wegen Feiertags- und Nachtarbeit festgestellt. Zwar enthielten die Abfindungszahlungen wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes auch eine gewisse immaterielle Komponente, weil sie den Arbeitnehmer dafür entschädigten, dass er seine bisherige Beschäftigung nicht fortsetzen und aus ihr künftig kein Arbeitsentgelt erzielen könne. Eine Zweckbestimmung im Hinblick auf die Verwendung der Abfindung durch einen Arbeitnehmer sei hiermit aber nicht verbunden (Urteile vom 03.03.2009 - B 4 AS 47/08 R und vom 28.01.2009 - B 14 AS 64/08 R). Gleiches gelte für die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Eine besondere Zweckbestimmung könne auch aus den die Zuschläge betreffenden Normen des Steuer- und des Arbeitsrechts nicht hergeleitet werden. Zwar kämen als weitere Motive für die steuer- und arbeitsrechtlichen Regelungen zur Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ein Ausgleich der hiermit verbundenen immateriellen Beeinträchtigungen des biologischen bzw. kulturellen Lebensrhythmus des Arbeitnehmers und eine Verteuerung der Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers in Betracht. Unabhängig von diesen eher allgemeinpolitischen Zielsetzungen, denen keine einheitliche Zweckrichtung zu entnehmen sei, fehle es jedenfalls schon an von der Rechtsprechung geforderten Bestimmung hinsichtlich der Verwendung der vereinnahmten Mittel (BSG, Urteil vom 01.06.2010, a.a.O.).
Eine solche besondere Zweckbestimmung der gezahlten Entschädigungen, die durch die Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt würde, liegt auch hier nicht vor. Die vom Kläger vorgelegte Information für die Probanden der C. vom 01.02.2006 enthält auf Seite 27 unter Nr. 8 Ausführungen, wonach es sich um eine Aufwandsentschädigung handelt. Unter Nr. 9 werden darin die Probanden darauf hingewiesen, dass die Kosten, die während des ambulanten Studienkreis entstehen (zum Beispiel Übernachtung, Verpflegung, Fahrtkosten oder Ähnliches) mit der Aufwandsentschädigung abgedeckt sind und nicht zusätzlich übernommen werden können. Damit ist aber keine weitergehende Zweckbestimmung verbunden. Die Entschädigung würde auch an Probanden gezahlt, denen (weil sie am Ort wohnen), hierfür keine Aufwendungen entstehen. Eine von den Leistungen des SGB II abweichende Zweckbestimmung ergibt sich auch nicht aus den Regelungen der "Guten Klinischen Praxis" bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen. Die sog. "Gute klinische Praxis" umfasst einen Katalog international anerkannter ethischer und wissenschaftlicher Qualitätsanforderungen, die bei der Planung, Durchführung und Aufzeichnung klinischer Prüfungen an Menschen sowie der Berichterstattung über diese Prüfungen eingehalten werden müssen. Die Einhaltung dieser Praxis gewährleistet, dass die Rechte, die Sicherheit und das Wohlergehen der Teilnehmer an klinischen Prüfungen geschützt werden und dass die Ergebnisse der klinischen Prüfungen glaubwürdig sind. In Deutschland wird die Einhaltung der "Guten Klinischen Praxis" durch das Arzneimittelgesetz (AMG) und die GCP Verordnung rechtsverbindlich geregelt. § 40 AMG, der die allgemeinen Voraussetzungen der klinischen Prüfung regelt, enthält lediglich in Abs. 4 Nr. 5 eine Regelung dahingehend, dass die betroffenen Teilnehmer mit Ausnahme einer angemessenen Entschädigung keine Vorteile erhalten dürfen. Aus keiner der verfügbaren Unterlagen ergibt sich also ein Zweck, der über eine allgemeine Entschädigung für die mit der Teilnahme verbundenen Aufwendungen, sonstigen Kosten und Unannehmlichkeiten hinausgeht. Dies gilt auch, soweit der Kläger vorträgt, dass damit künftige immaterielle Schäden abgegolten sein sollen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers annimmt, dass die Zahlung nicht nur erfolgt ist, um den materiellen Aufwand zu entschädigen, sondern auch um - im Interesse der Allgemeinheit - Menschen zur Teilnahme an diesen Studien zu bewegen (Anreizfunktion) und sie auch für die damit verbundenen Unannehmlichkeiten zu entschädigen, genügt dies nicht, um der Zahlung insgesamt eine andere Zweckbestimmung zu geben. Entsprechende Anteile wären bereits nicht bezifferbar, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Vor allem ist auch vor diesem Hintergrund dem Unternehmer der Studie gleichgültig, wofür die Entschädigung verwendet wird.
Lässt sich aber vom Gericht eine entsprechende Zweckbestimmung nicht positiv feststellen, kann auch nicht von einer Anrechnungsfreiheit ausgegangen werden; die materielle Beweislast hierfür liegt beim Antragsteller (vgl. wie hier BayLSG, Beschluss vom 14.02.2011, Az.: L 8 SO 252/10 NZB, zur Anrechenbarkeit von Probandenhonoraren auf die Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII -).
Die Vergütung stellt entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf im Urteil vom 20.11.2007 (Az.: S 42 AS 60/07) auch keine Entschädigung dar, die gemäß § 253 Abs. 2 BGB wegen eines Schadens geleistet wird, der nicht Vermögensschaden ist. Dies ergibt sich zum einen aus der fehlenden Zweckbestimmung, zum anderen fehlt es am Vorliegen eines Schadens. Unter einem Schaden versteht man einen Nachteil (im Sinne einer unfreiwilligen Einbuße), den jemand durch ein bestimmtes Ereignis an seinen Rechtsgütern erleidet; zu unterscheiden ist dabei zwischen Vermögensschäden (Nachteilen an allen geldwerten Gütern) und Nichtvermögensschäden (immateriellen Schäden) bei Verletzung ideeller Güter (besonders Ehre, Persönlichkeitsrecht). Ein in der Zukunft möglicherweise eintretender Schaden stellt bereits begrifflich keinen Schaden dar und begründet auch unter keinem Gesichtspunkt einen Anspruch auf eine Entschädigung nach § 253 BGB. Zur Absicherung gegen in der Zukunft eintretende Schäden ist der Unternehmer nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. Abs. 3 AMG verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen, die auch dann eintritt, wenn kein anderer haftet. Dies gilt für den Fall, dass bei der Durchführung ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt wird. Soweit darin keine Absicherung für etwaige Schmerzensgeldansprüche enthalten ist, hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass er in die mit der Teilnahme an der Studie verbundenen Unannehmlichkeiten (Blutentnahme) im Vorfeld eingewilligt hat. Eine Gleichstellung mit einem (unfreiwillig) erlittenen Schaden ist in diesem Fall nicht möglich. Die Schwierigkeit, gegen den Unternehmer wegen der (freiwilligen) Teilnahme an der Studie im Falle eines künftigen Schadenseintritts Schmerzensgeldansprüche durchzusetzen, führt ebenfalls nicht dazu, dass diese Zahlungen vorsorglich bzw. von vornherein als Schmerzensgeld anzusehen sind. Jedenfalls liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit der Zahlung etwaige Schmerzensgeldansprüche ausgeschlossen bzw. abgegolten sein sollten.
Dass auch Einkommen, das unter Betreiben eines sog. Raubbaus an der Gesundheit erzielt wird, wie jedes andere Einkommen anzurechnen ist, hat das BVerwG in einer Entscheidung vom 24.06.1976 festgestellt (V C 39.74), vgl. auch Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge über den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe, 2007, RdNr. 11). Das BVerwG hat dies vor allem damit begründet, dass die Anrechnung als das beste Mittel erscheine, um im Interesse des Leistungsempfängers eine die Gesundheit schädigende Erwerbstätigkeit zu unterbinden. Diese Argumentation ist auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Gerade wenn der Kläger wiederholt an Studien teilnimmt, die geeignet sind, seine Gesundheit langfristig zu schädigen, kommt er außerdem seiner Verpflichtung, seine Arbeitskraft dauerhaft für seinen Lebensunterhalt einzusetzen, nicht nach. Für die Einordnung als anrechenbares Einkommen spricht auch die Auskunft des Finanzamts A-Stadt vom 03.11.2010, wonach es sich steuerrechtlich um sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG gehandelt hat, für die der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR Anwendung gefunden hat.
Die Höhe der Einnahme liegt deutlich über den Beträgen, die während des SGB II Bezugs noch als unbeachtlich angesehen werden können. Die sog. Bagatellgrenze lag gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alg-II V bei 50 EUR jährlich.
Dem Kläger ist damit am 01.06.2006 und 11.07.2006 ein Betrag von insgesamt 3400 EUR zugeflossen, der gemäß § 11 Abs. 1 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen war.
Zu Recht hat der Beklagte die einmalige Einnahme gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V (Fassung bis 31.12.2007) in acht Teilbeträgen ab dem Monat angerechnet, der auf den Monat des ersten Zuflusses folgt (hier Juli 2006). Dass dem Kläger im Juni 2006 im Rahmen der ersten Zahlung ein geringerer Betrag als der vom Beklagten angerechnete (300 EUR) zugeflossen ist, ist weder vorgetragen noch erkennbar. Der Kläger hat bis heute keine Kontoauszüge vorgelegt. Die Aufteilung auf einen Zeitraum von acht Monaten erscheint auch unter Berücksichtigung der Belange des Klägers angemessen. Eine Aufteilung auf einen längeren Zeitraum hat für ihn nämlich zur Folge, dass auch die Versicherungspauschale entsprechend oft Anwendung findet, wobei aber der Zeitraum insgesamt noch in einem angemessenen Verhältnis zur angerechneten Summe stehen muss. Schließlich war auch bei dieser Aufteilung ein durchgehender Versicherungsschutz noch gewährleistet.
Der Abzug der Versicherungspauschale beruht auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, der weitere Abzug der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben (Fahrt- und Übernachtungskosten) auf § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II. Dass ihm höhere Aufwendungen als 1.000 EUR entstanden sind, hat der Kläger nicht vorgetragen. Er hat auch im anerkannten Umfang keine Nachweise vorlegen können. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm tatsächlich keine höheren Aufwendungen entstanden sind, zumal der weitere Lebensunterhalt (Regelsatz, Miete) auch in dieser Zeit vom Beklagten bezahlt worden ist. Darüber hinaus können weder der sog. Grundfreibetrag gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 SGB II (wäre ohnehin im Betrag von 1.000 EUR enthalten) noch der sog. Erwerbstätigenfreibetrag § 30 SGB II (Fassung bis 31.12.2010) abgesetzt werden. Der Grundfreibetrag ist nur zu berücksichtigen, soweit nicht tatsächlich höhere Aufwendungen angefallen sind. Er wäre also auch bei einem Erwerbseinkommen in vergleichbarer Höhe nicht neben dem Betrag von 1.000 EUR abzusetzen gewesen. Der Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit nach § 30 SGB II würde voraussetzen, dass es sich bei der Entschädigung um ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit gehandelt hat, was nicht der Fall war. Eine analoge Anwendung auf andere Einkünfte ist nicht möglich.
Der Kläger hat den Zufluss pflichtwidrig nicht angegeben und damit jedenfalls grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Er wäre nicht erst bei der weiteren Teilnahme im Jahre 2008, sondern schon 2006 verpflichtet gewesen, das Einkommen dem Beklagten mitzuteilen. Dies ergibt sich ausdrücklich aus Abschnitt VI der vom Kläger ausgefüllten Antragsformulare, in denen er jeweils darauf hingewiesen worden ist, dass auch sonstige laufende oder einmalige Einnahmen gleich welcher Art als Einkommen anzugeben sind. Soweit der Beklagte auf die Mitteilung eines im Jahr 2008 erzielten Probandenhonorars nicht reagiert hat, ist dies schon deshalb nicht geeignet, einen hiervon abweichenden Vertrauensschutz zu begründen, weil der hier zugrundeliegende Sachverhalt zeitlich vor diesem Zufluss lag.
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 bzw. § 48 Abs. 4 SGB X sind gewahrt, die Aufhebung erfolgte innerhalb eines Jahres nach Kenntnis vom Erhalt des Honorars. Der Kläger wurde vor Erlass des Bescheids mit zutreffender Begründung angehört (§ 24 SGB X).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nach § 160 Abs. 1 und 2 SGG nicht zugelassen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte Zahlungen, die dem Kläger als Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an einer Medikamentenstudie zugeflossen sind, als Einkommen anrechnen und die bereits bewilligten Leistungen teilweise aufheben und zurückfordern durfte.
Der 1963 geborene Kläger erhielt seit 30.05.2006 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom Beklagten. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 03.07.2006 Leistungen für Juli 2006 in Höhe von 528,92 EUR und ab 01.08.2006 bis 31.10.2006 in Höhe von 424,92 EUR, mit Bescheid vom 17.10.2006, geändert durch Bescheide vom 21.02.2007 und 26.02.2007 Leistungen ab 01.11.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von 528,92 EUR, für Januar 2007 in Höhe von 438,30 EUR und für Februar 2007 in Höhe von 396,62 EUR.
Am 10.04.2008 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er an einer medizinischen Studie der Firma B. teilgenommen und eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 2020 EUR erhalten habe. Er listete ihm entstandene Kosten auf und beantragte, zu prüfen, ob die Aufwandsentschädigung entsprechend einer Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf anrechnungsfrei bleiben könne. Der Beklagte äußerte sich hierzu nicht, bewilligte aber im Folgenden Leistungen ohne Anrechnung dieser Einkünfte.
Am 20.04.2010 teilte das Finanzamt A-Stadt dem Beklagten mit, dass der Kläger nach K. von 2006 von der Firma M. GmbH Probandenhonorare erhalten habe, und zwar am 28.10.2005 in Höhe von 15 EUR sowie am 01.06.2006 und am 11.07.2006 in Höhe von insgesamt 3400 EUR.
Auf Anhörung zur beabsichtigten Aufhebung und Rückforderung der Leistungen ab 01.07.2006 bis 28.02.2007 in Höhe von 2772,54 EUR teilte der Kläger mit Schreiben vom 24.09.2010 mit, er habe keine Belege mehr, werde aber versuchen, Kopien zu bekommen. Es habe sich um eine Aufwandsentschädigung für Fahrtkosten, Übernachtungen und Ähnliches gehandelt, daneben aber auch um eine Art Schmerzensgeld und Entschädigung.
Das Finanzamt A-Stadt teilte mit Schreiben vom 03.11.2010 mit, steuerrechtlich habe es sich bei dem Honorar um sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehandelt, für die ein Werbungskostenpauschbetrag von 102 EUR anzusetzen sei.
Mit Bescheid vom 20.01.2011 hob der Beklagte die mit Bescheiden vom 03.07.2006 und 17.10.2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.02.2007 und 26.02.2007 für die Zeit ab 01.07.2006 bis 28.02.2007 teilweise (beziehungsweise im Februar 2007 vollständig) auf und forderte die entstandene Überzahlung in Höhe von 2772,54 EUR zurück. Er rechnete das Einkommen von 3400 EUR erstmals im Zuflussmonat (Juli 2006) und den darauf folgenden Monaten August 2006 bis einschließlich Februar 2007 in Teilbeträgen von jeweils 425 EUR abzüglich einer Pauschale in Höhe von 30 EUR monatlich auf den Bedarf des Klägers an. Für die Zeit ab 01.07.2006 bis 31.10.2006 begründete er die Rückforderung mit § 48 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit S. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), da der Zufluss nach Erlass des insoweit maßgeblichen Bewilligungsbescheids vom 03.07.2006 erfolgt sei. Bezüglich der nach Zufluss erfolgten Bewilligungen für die Zeit ab 01.11.2006 (Bescheid vom 17.10.2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.02.2007 und 26.02.2007) begründete er die Aufhebung mit den Regelungen in § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 2, Abs. 3 S. 3 Nr. 1 und Abs. 4 S. 1 und 2 SGB X. Der Kläger habe es zumindest grob fahrlässig unterlassen, den Zufluss des Einkommens anzugeben. Bei Unklarheiten wäre zumindest eine Erkundigung notwendig gewesen.
Mit Widerspruch vom 07.02.2011 machte der Kläger geltend, die Einnahme sei bereits als zweckbestimmte Einnahme nicht zu berücksichtigen. Zum anderen habe es sich um eine Aufwandsentschädigung gehandelt, die als Entschädigung gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II analog anzusehen sei. Insbesondere sei während der Studie seine Aufenthaltsbestimmungsfreiheit, seine körperliche Unversehrtheit und in erheblichem Maß seine allgemeine Handlungsfreiheit eingeschränkt gewesen. Schließlich seien auch Fahrt- und Übernachtungskosten angefallen. Er habe insgesamt viermal nach K. und zurück fahren müssen. Es seien Kosten für drei Übernachtungen angefallen. Sein Privatleben sei während dieser Zeit eingeschränkt gewesen. Er habe zwar bislang keine dauernden nachteiligen Gesundheitsfolgen erlitten, jedoch sei nicht ersichtlich gewesen, welche Nebenwirkungen sich bei ihm einstellen würden. Mit weiterem Schreiben vom 15.02.2012 ergänzte er, dass er tatsächlich an Nebenwirkungen zu leiden gehabt habe, insbesondere Kopfschmerzen, Übelkeit mit Erbrechen, Bauchschmerzen, sowie erhöhtem Puls- und Herzschlag. Andere Probanden hätten okkultes Blut im Stuhl gehabt. Wegen des hohen Blutverlustes aufgrund mehrerer Blutentnahmen habe er Medikamente einnehmen müssen, um seine Eisenwerte wieder zu normalisieren. Er legte eine Information der C. für Probanden vor. Dort sei unter Nr. 9 auch geregelt, dass Kosten für Übernachtung, Verpflegung und Fahrtkosten aus der Aufwandsentschädigung zu bestreiten seien. Er verwies in einem weiteren Schreiben vom 20.11.2007 auf ein Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.11.2007.
Mit Änderungsbescheid vom 27.04.2011 reduzierte daraufhin der Beklagte die Rückforderung auf einen Betrag von insgesamt 2075,92 EUR. Unter Berücksichtigung von vier Fahrten mit der Deutschen Bahn nach K. und drei Übernachtungen könnten weitere Aufwendungen in Höhe von 1000 EUR abgesetzt werden. Der danach verbleibende Betrag von 2400 EUR werde wie bisher in 8 Teilen zu je 300 EUR abzüglich einer Pauschale in Höhe von 30 EUR monatlich angerechnet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2011 wies er den Widerspruch des Klägers zurück.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg verwiesen beide Beteiligte auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Der Beklagte ergänzte, es habe es sich primär um eine Zeitaufwandsentschädigung gehandelt. Auch eine Einordnung als Schmerzensgeld scheide schon aufgrund der Zustimmung des Klägers aus.
Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 21.10. 2011 die Klage gegen den Bescheid vom 20.01.2011, geändert mit Bescheid vom 27.04.2011, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.05.2011 ab. Der Kläger habe entgegen seiner Verpflichtung, alle Einnahmen und Änderungen in den Vermögensverhältnissen anzugeben, die Teilnahme an der Studie und den Zufluss der Entschädigung nicht angezeigt. Es habe sich bei der Aufwandsentschädigung nicht um eine privilegierte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Ziffer 1a SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung gehandelt, da weder eine öffentlich-rechtliche noch eine privatrechtliche Zweckbestimmung gegeben sei, die einer Verwendung für die Bedarfsdeckung nach dem SGB II entgegenstehe. Auch aus der vertraglichen Vereinbarung lasse sich nur entnehmen, dass mit der Abfindungszahlung vor allem die entstehenden materiellen Aufwendungen abgegolten werden sollten. Daneben solle es dem Probanden möglich sein, während der Dauer der Studie seine laufenden finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Dem Unternehmer der Studie sei es aber gleichgültig, ob die Abfindungszahlung bereits vollständig durch diese Aufwendungen kompensiert werde oder ob sich der Teilnehmer als Ausgleich für die hingenommenen Einschränkungen auch etwas leisten könnte. Schließlich sei die Aufwandsentschädigung auch nach Abzug der entstandenen Kosten immer noch so hoch gewesen, dass die zusätzliche Zahlung von Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt gewesen wäre. Der Kläger hätte auch mit einem Betrag von 2400 EUR seinen Bedarf mehrere Monate selbst decken können. Eine Vergleichbarkeit mit der Aufwandsentschädigung für Blutspenden scheide damit aus. Schließlich könne nicht unterstellt werden, dass der Unternehmer für gesundheitliche Beeinträchtigungen ein pauschales und vorweggenommenes Schmerzensgeld zahlen wolle. Die Aufwandsentschädigung habe daher im wesentlichen Anreizcharakter, sich den belastenden Studienbedingungen zu unterziehen. Auch eine planwidrige Regelungslücke als Voraussetzung für eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II sei nicht gegeben.
Am 20.12.2011 hat der Kläger, vertreten durch seine Bevollmächtigte Berufung gegen das Urteil vom 21.10.2011 eingelegt.
Das Sozialgericht verkenne, dass es sich um vorweggenommenes Schmerzensgeld beziehungsweise eine finanzielle Entschädigung für die persönlichen und gesundheitlichen Einschränkungen und Schäden gehandelt habe. Der Kläger habe während des zweimal je 14-tägigen stationären Aufenthalts die Klinik nicht verlassen dürfen und sich an vorgeschriebene Verhaltensweisen in Bezug auf Nahrungsmittel, Getränke, Essenszeiten, Schlafenszeiten, körperliche Betätigung etc. halten müssen. Ferner habe er sich mehrfach täglich für Blutentnahmen zur Verfügung stellen müssen und insgesamt eine nicht unerhebliche Menge an Blut zur Untersuchung geben müssen. Dies habe auch wegen der zur Normalisierung des Eisenwerts verabreichten Medikamente zu Nebenwirkungen wie geringerer Belastbarkeit, Kopfschmerzen, Magenschmerzen und verfärbtem Stuhl geführt. Schließlich habe es sich auch um eine Entschädigung für das vorhersehbare Risiko gehandelt, welches damit einhergehe, dass niemand im Vorfeld definitiv einschätzen könne, welche Nebenwirkungen und besonders nachteilige Folgen, zum Beispiel durch Veränderung des Erbguts auftreten würden. Anhaltspunkte hierfür sei auch, dass ihm auferlegt worden sei, in den drei Monaten nach Ende des Versuchs bei Geschlechtsverkehr unbedingt zu verhüten und keine Blutspenden zu machen. Schließlich sei er auch tatsächlich während der Studie an Grippe ähnlichen Symptomen erkrankt und habe zwischenzeitlich in ein Einzelzimmer verlegt werden müssen. Aus den vertraglichen Vereinbarungen lasse sich nicht entnehmen, dass ausschließlich materielle Aufwendungen abgegolten werden sollen. Entgegen der Auffassung der 1. Instanz sei nicht der zeitintensive Aufenthalt im Institut während der Studie der Grund für die Zahlung der Entschädigung, sondern der Erkenntnisgewinn für das Unternehmen. Diese Ergebnisse , welche die Pharmaunternehmen für die Weiterentwicklung oder Zulassung des zu erprobenden Medikaments benötigten, resultierten aus den zum Teil für schmerzhaften, aber auf jeden Fall risikobehafteten Tests an den Probanden, wofür diese entschädigt würden. Die Tests seien für die Allgemeinheit wichtig, wobei der Kläger hierfür, im Vergleich zu anderen risikobehafteten Tätigkeiten mit hohem Risiko keine entsprechende Ausbildung oder Schulung erhalten habe, die es ihm erleichtere, mit dieser stressbehafteten Situation umzugehen. Den Probanden seien weder die Fakten bezüglich der Entwicklung des zu testenden Medikaments noch die sie erwartenden Schmerzen im Vorfeld bekannt, ersichtlich in der Probandeninformation unter dem Absatz "Unbekannte Risiken". Auch decke die Versicherung nur die Behandlungskosten, eine Wegeunfallversicherung und Sachschädigung ab, jedoch keine Entschädigung bei bleibenden Schäden oder starken Nebenwirkungen und definitiv kein Schmerzensgeld. Gerade im Hinblick auf die Einwilligung bestehe in diesem Fall nachträglich auch kaum eine Nachweismöglichkeit bezüglich der Kausalität, zumal die Wirkstoffe Einfluss auf Zellen und Gene haben könnten und sich hieraus auch erst zu einem späterem Zeitpunkt Schädigungen zeigen könnten. In jedem Fall hätten Freibeträge vergleichbar einem Einkommen aus Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden müssen. Es werde beantragt, die Revision zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 25.01.2012 und 22.11.2012 zur Berufung Stellung genommen.
Die Entschädigung dürfte mehrere Funktionen haben. Zum einen solle damit der zeitliche und finanzielle Aufwand pauschal und ohne Nachweis abgegolten werden, wobei kein Unterschied gemacht werde, in welcher Höhe diese im Einzelnen tatsächlich angefallen seien. Daneben komme den Zahlungen eine Anreiz- und Motivationsfunktion, eine gewisse Entgeltfunktion und möglicherweise auch eine Schmerzensgeldfunktion zu. Allerdings seien diese Anteile jeweils nicht eindeutig zu bestimmen. Er hat auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Anrechenbarkeit von Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen verwiesen und die Berücksichtigung weiterer Freibeträge abgelehnt, da bereits ohne Nachweis 1.000,- EUR an Reisekosten und die Versicherungspauschale berücksichtigt worden seien. Auch höhere Aufwendungen wären nach Vorlage von Nachweisen im erforderlichen Umfang gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II (a.F.) berücksichtigt worden. Daneben sei für Freibeträge gemäß §§ 11 Abs. 2 Nr. 6 und 30 SGB II (a.F.) kein Raum. Im Übrigen handle es sich bei dem Probandenvertrag um einen Vertrag sui generis und keinen Arbeitsvertrag.
In der mündlichen Verhandlung am 05.12.2012 beantragt die Bevollmächtigte des Klägers,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.11.2011 und den Bescheid vom 20.01.2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.05.2011 aufzuheben und die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogenen Behördenakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Der Senat konnte im Termin über die gestellten Anträge entscheiden. Insbesondere war dem Kläger im Hinblick auf den vom Beklagtenvertreter im Termin übergebenen Schriftsatz vom 22.11.2012 keine Vertagung bzw. Schriftsatzfrist zu gewähren. Der Schriftsatz vom 22.11.2012 enthält keinen neuen Sachverhalt, sondern lediglich eine Stellungnahme zum Schriftsatz des Klägers vom 07.11.2012, die der Beklagtenvertreter auch mündlich erörtert hat. Ein erheblicher Grund, der gemäß § 110 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) eine Vertagung erforderlich gemacht hätte, liegt nicht vor. Der Vertagungsantrag ist vom Kläger, der einen Antrag in der Sache gestellt hat, auch nachfolgend nicht mehr aufrecht erhalten worden. Eine Unterbrechung ist nicht beantragt worden. Der Vortrag war auch nicht gemäß § 106a Abs. 3 SGG als verspätet zurückzuweisen. Der Beklagte ist vom Senat im Vorfeld bereits nicht entsprechend belehrt worden. Durch die Würdigung und mündliche Erörterung der darin enthaltenen rechtlichen Ausführungen ist auch die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert worden.
Das Sozialgericht hat die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 20.01.2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.05.2011 zu Recht abgewiesen. Die (teilweise) Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom 03.07.2006 und 17.10.2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.02.2007 und 26.02.2007 für die Zeit ab 01.07.2006 bis 28.02.2011 im Umfang von insgesamt 2075,92 EUR ist rechtmäßig.
Die Leistungsbewilligung in den Bescheiden vom 03.07.2006 und 17.10.2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.02.2007 und 26.02.2007 war ab 01.07.2006 bis 28.02.2007 teilweise aufzuheben, weil der Kläger nach dem Zufluss der Aufwandsentschädigung in Höhe von 3400 EUR am 01.06.2006 und am 11.07.2006 nicht mehr im festgestellten Umfang bedürftig war (§ 9 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 11 Abs. 1 SGB II). Der Beklagte war verpflichtet, die im festgestellten Umfang rechtswidrigen Bewilligungsentscheidungen 03.07.2006 und 17.10.2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.02.2007 und 26.02.2007 für die Zeit ab 01.07.2006 bis 28.02.2011 im Umfang von insgesamt 2075,92 EUR aufzuheben. Die Aufhebung für die Zeit ab 01.07.2006 bis 31.10.2006 beruht auf § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), soweit das Einkommen nach Erlass des Bescheids vom 03.07.2006 zugeflossen ist. Die Aufhebung des Bescheids vom 17.10.2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.02.2007 und 26.02.2007 für die Zeit ab 01.11.2006 bis 28.02.2007 erfolgte rechtmäßig gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III und § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X. Diese Bewilligungsentscheidungen waren bereits anfänglich rechtswidrig begünstigend, weil dem Kläger das Einkommen aus der Teilnahme an der Medikamentenstudie weiterhin zurechenbar zur Verfügung stand und er den Zufluss pflichtwidrig nicht angegeben und damit jedenfalls grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht hat. Hätte er den Zufluss des Einkommens zeitnah angegeben, hätte dies bereits bei der Bewilligung berücksichtigt werden können.
Das Honorar für die Teilnahme an der Medikamentenstudie stellt Einkommen gemäß
§ 11 Abs. 1 S. 1 SGB II dar (Fassung bis 31.12.2010), das auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnen war. Danach sind Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG.
Anrechnungsfrei waren darüber hinaus nach § 11 Abs. 3 SGB II noch folgende Einkünfte:
1. Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen (a.) und oder Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege (b.) einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären,
2. Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geleistet werden.
Weitere Ausnahmen enthielt § 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V), hier anwendbar in der Fassung vom 22.08.2005, gültig bis 31.12.2007. Darin aufgezählt waren im Wesentlichen bestimmte Beihilfen und Zuschläge, einmalige Einnahmen bis zu 50 EUR jährlich, Pflegegeld und die Eigenheimzulage. Keine dieser Regelungen ist einschlägig.
Das Teilnahmehonorar stellt auch weder eine zweckbestimmte Einnahme gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II noch eine Entschädigung gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II dar.
Die an den Begriff der zweckbestimmten Einnahmen zu stellenden Anforderungen ergeben sich aus der Systematik des § 11 SGB II und dem Sinn und Zweck der Regelung.
§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II enthält den Grundsatz, dass als Einkommen alle eingehenden geldwerten Leistungen, unabhängig von ihrer Bezeichnung und ihrem Rechtscharakter zu berücksichtigen sind (BSG, BSGE 99, 240 ff = SozR 4-4200 § 11 Nr. 8, jeweils RdNr. 16). Die Nichtberücksichtigung von Einnahmen erfolgt unabhängig davon, ob diese steuerfrei sind, nur unter engen Voraussetzungen, die ausdrücklich durch den Zweck der weiteren Einnahmen gerechtfertigt sein müssen. Es war die Intention des Gesetzgebers des SGB II, die Einkommensberücksichtigung im Wesentlichen wie bisher in der Sozialhilfe zu regeln (BT-Drucks 15/1516 S 53 zu § 11), nicht jedoch an das Recht der Arbeitslosenhilfe anzuknüpfen (BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R, RdNr. 17). Nach sozialhilferechtlichen Vorschriften sollte es bei der Einkommensberücksichtigung verbleiben, wenn eine Zweckidentität mit Sozialhilfeleistungen festgestellt oder die andere Leistung ohne ausdrückliche Nennung eines Zwecks "zweckneutral" gewährt wurde (Bundesverwaltungsgericht - BverwG - , Urteil vom 12.04.1984 - 5 C 3/83 - FEVS 33, 353, 356; Oberverwaltungsgericht - OVG - NRW, Urteil vom 10.01.1989 - 8 A 1753/87 - FEVS 39, 338 ff; OVG NRW, Urteil vom 22.02.1988 - 8 A 1850/86). Sinn des § 11 Abs 3 Nr. 1 a) SGB II ist es vor diesem Hintergrund einerseits zu verhindern, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch ihre Berücksichtigung als Einkommen im Rahmen des SGB II verfehlt wird, andererseits sollen für einen identischen Zweck keine Doppelleistungen erbracht werden (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2007 - B 11b AS 15/06 R, BSGE 99, 47 ff = SozR 4-4200 § 11 Nr. 5). Seit 01.04.2011 ist darüber hinaus die bisher schon im Sozialhilferecht geltende Einschränkung zu beachten, dass sich die besondere Zweckbestimmung aus einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift ergeben muss (§ 11 Abs. 3 SGB II). Aber auch soweit im streitgegenständlichen Zeitraum eine privatrechtliche Zweckbestimmung grundsätzlich möglich und ausreichend war, hat das BSG verlangt, dass über die Zweckbestimmung eine Vereinbarung vorhanden sein muss, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung von dem Empfänger für einen bestimmten Zweck (privatrechtlicher Verwendungszweck) verwendet werden soll (BSG, Urteile vom 01.06.2010 - B 4 AS 89/09 R -, vom 03.03.2009 - B 4 AS 47/08 R - und vom 01.07.2009 - B 4 AS 9/09 R), ihm also ein bestimmter Verwendungszweck "auferlegt" wird. Eine danach ausreichende Zweckbestimmung hat das BSG in diesen Entscheidungen weder für Abfindungszahlungen noch für steuerfreie Zuschläge wegen Feiertags- und Nachtarbeit festgestellt. Zwar enthielten die Abfindungszahlungen wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes auch eine gewisse immaterielle Komponente, weil sie den Arbeitnehmer dafür entschädigten, dass er seine bisherige Beschäftigung nicht fortsetzen und aus ihr künftig kein Arbeitsentgelt erzielen könne. Eine Zweckbestimmung im Hinblick auf die Verwendung der Abfindung durch einen Arbeitnehmer sei hiermit aber nicht verbunden (Urteile vom 03.03.2009 - B 4 AS 47/08 R und vom 28.01.2009 - B 14 AS 64/08 R). Gleiches gelte für die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Eine besondere Zweckbestimmung könne auch aus den die Zuschläge betreffenden Normen des Steuer- und des Arbeitsrechts nicht hergeleitet werden. Zwar kämen als weitere Motive für die steuer- und arbeitsrechtlichen Regelungen zur Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ein Ausgleich der hiermit verbundenen immateriellen Beeinträchtigungen des biologischen bzw. kulturellen Lebensrhythmus des Arbeitnehmers und eine Verteuerung der Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers in Betracht. Unabhängig von diesen eher allgemeinpolitischen Zielsetzungen, denen keine einheitliche Zweckrichtung zu entnehmen sei, fehle es jedenfalls schon an von der Rechtsprechung geforderten Bestimmung hinsichtlich der Verwendung der vereinnahmten Mittel (BSG, Urteil vom 01.06.2010, a.a.O.).
Eine solche besondere Zweckbestimmung der gezahlten Entschädigungen, die durch die Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt würde, liegt auch hier nicht vor. Die vom Kläger vorgelegte Information für die Probanden der C. vom 01.02.2006 enthält auf Seite 27 unter Nr. 8 Ausführungen, wonach es sich um eine Aufwandsentschädigung handelt. Unter Nr. 9 werden darin die Probanden darauf hingewiesen, dass die Kosten, die während des ambulanten Studienkreis entstehen (zum Beispiel Übernachtung, Verpflegung, Fahrtkosten oder Ähnliches) mit der Aufwandsentschädigung abgedeckt sind und nicht zusätzlich übernommen werden können. Damit ist aber keine weitergehende Zweckbestimmung verbunden. Die Entschädigung würde auch an Probanden gezahlt, denen (weil sie am Ort wohnen), hierfür keine Aufwendungen entstehen. Eine von den Leistungen des SGB II abweichende Zweckbestimmung ergibt sich auch nicht aus den Regelungen der "Guten Klinischen Praxis" bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen. Die sog. "Gute klinische Praxis" umfasst einen Katalog international anerkannter ethischer und wissenschaftlicher Qualitätsanforderungen, die bei der Planung, Durchführung und Aufzeichnung klinischer Prüfungen an Menschen sowie der Berichterstattung über diese Prüfungen eingehalten werden müssen. Die Einhaltung dieser Praxis gewährleistet, dass die Rechte, die Sicherheit und das Wohlergehen der Teilnehmer an klinischen Prüfungen geschützt werden und dass die Ergebnisse der klinischen Prüfungen glaubwürdig sind. In Deutschland wird die Einhaltung der "Guten Klinischen Praxis" durch das Arzneimittelgesetz (AMG) und die GCP Verordnung rechtsverbindlich geregelt. § 40 AMG, der die allgemeinen Voraussetzungen der klinischen Prüfung regelt, enthält lediglich in Abs. 4 Nr. 5 eine Regelung dahingehend, dass die betroffenen Teilnehmer mit Ausnahme einer angemessenen Entschädigung keine Vorteile erhalten dürfen. Aus keiner der verfügbaren Unterlagen ergibt sich also ein Zweck, der über eine allgemeine Entschädigung für die mit der Teilnahme verbundenen Aufwendungen, sonstigen Kosten und Unannehmlichkeiten hinausgeht. Dies gilt auch, soweit der Kläger vorträgt, dass damit künftige immaterielle Schäden abgegolten sein sollen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers annimmt, dass die Zahlung nicht nur erfolgt ist, um den materiellen Aufwand zu entschädigen, sondern auch um - im Interesse der Allgemeinheit - Menschen zur Teilnahme an diesen Studien zu bewegen (Anreizfunktion) und sie auch für die damit verbundenen Unannehmlichkeiten zu entschädigen, genügt dies nicht, um der Zahlung insgesamt eine andere Zweckbestimmung zu geben. Entsprechende Anteile wären bereits nicht bezifferbar, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Vor allem ist auch vor diesem Hintergrund dem Unternehmer der Studie gleichgültig, wofür die Entschädigung verwendet wird.
Lässt sich aber vom Gericht eine entsprechende Zweckbestimmung nicht positiv feststellen, kann auch nicht von einer Anrechnungsfreiheit ausgegangen werden; die materielle Beweislast hierfür liegt beim Antragsteller (vgl. wie hier BayLSG, Beschluss vom 14.02.2011, Az.: L 8 SO 252/10 NZB, zur Anrechenbarkeit von Probandenhonoraren auf die Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII -).
Die Vergütung stellt entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf im Urteil vom 20.11.2007 (Az.: S 42 AS 60/07) auch keine Entschädigung dar, die gemäß § 253 Abs. 2 BGB wegen eines Schadens geleistet wird, der nicht Vermögensschaden ist. Dies ergibt sich zum einen aus der fehlenden Zweckbestimmung, zum anderen fehlt es am Vorliegen eines Schadens. Unter einem Schaden versteht man einen Nachteil (im Sinne einer unfreiwilligen Einbuße), den jemand durch ein bestimmtes Ereignis an seinen Rechtsgütern erleidet; zu unterscheiden ist dabei zwischen Vermögensschäden (Nachteilen an allen geldwerten Gütern) und Nichtvermögensschäden (immateriellen Schäden) bei Verletzung ideeller Güter (besonders Ehre, Persönlichkeitsrecht). Ein in der Zukunft möglicherweise eintretender Schaden stellt bereits begrifflich keinen Schaden dar und begründet auch unter keinem Gesichtspunkt einen Anspruch auf eine Entschädigung nach § 253 BGB. Zur Absicherung gegen in der Zukunft eintretende Schäden ist der Unternehmer nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. Abs. 3 AMG verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen, die auch dann eintritt, wenn kein anderer haftet. Dies gilt für den Fall, dass bei der Durchführung ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt wird. Soweit darin keine Absicherung für etwaige Schmerzensgeldansprüche enthalten ist, hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass er in die mit der Teilnahme an der Studie verbundenen Unannehmlichkeiten (Blutentnahme) im Vorfeld eingewilligt hat. Eine Gleichstellung mit einem (unfreiwillig) erlittenen Schaden ist in diesem Fall nicht möglich. Die Schwierigkeit, gegen den Unternehmer wegen der (freiwilligen) Teilnahme an der Studie im Falle eines künftigen Schadenseintritts Schmerzensgeldansprüche durchzusetzen, führt ebenfalls nicht dazu, dass diese Zahlungen vorsorglich bzw. von vornherein als Schmerzensgeld anzusehen sind. Jedenfalls liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit der Zahlung etwaige Schmerzensgeldansprüche ausgeschlossen bzw. abgegolten sein sollten.
Dass auch Einkommen, das unter Betreiben eines sog. Raubbaus an der Gesundheit erzielt wird, wie jedes andere Einkommen anzurechnen ist, hat das BVerwG in einer Entscheidung vom 24.06.1976 festgestellt (V C 39.74), vgl. auch Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge über den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe, 2007, RdNr. 11). Das BVerwG hat dies vor allem damit begründet, dass die Anrechnung als das beste Mittel erscheine, um im Interesse des Leistungsempfängers eine die Gesundheit schädigende Erwerbstätigkeit zu unterbinden. Diese Argumentation ist auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Gerade wenn der Kläger wiederholt an Studien teilnimmt, die geeignet sind, seine Gesundheit langfristig zu schädigen, kommt er außerdem seiner Verpflichtung, seine Arbeitskraft dauerhaft für seinen Lebensunterhalt einzusetzen, nicht nach. Für die Einordnung als anrechenbares Einkommen spricht auch die Auskunft des Finanzamts A-Stadt vom 03.11.2010, wonach es sich steuerrechtlich um sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG gehandelt hat, für die der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR Anwendung gefunden hat.
Die Höhe der Einnahme liegt deutlich über den Beträgen, die während des SGB II Bezugs noch als unbeachtlich angesehen werden können. Die sog. Bagatellgrenze lag gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alg-II V bei 50 EUR jährlich.
Dem Kläger ist damit am 01.06.2006 und 11.07.2006 ein Betrag von insgesamt 3400 EUR zugeflossen, der gemäß § 11 Abs. 1 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen war.
Zu Recht hat der Beklagte die einmalige Einnahme gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V (Fassung bis 31.12.2007) in acht Teilbeträgen ab dem Monat angerechnet, der auf den Monat des ersten Zuflusses folgt (hier Juli 2006). Dass dem Kläger im Juni 2006 im Rahmen der ersten Zahlung ein geringerer Betrag als der vom Beklagten angerechnete (300 EUR) zugeflossen ist, ist weder vorgetragen noch erkennbar. Der Kläger hat bis heute keine Kontoauszüge vorgelegt. Die Aufteilung auf einen Zeitraum von acht Monaten erscheint auch unter Berücksichtigung der Belange des Klägers angemessen. Eine Aufteilung auf einen längeren Zeitraum hat für ihn nämlich zur Folge, dass auch die Versicherungspauschale entsprechend oft Anwendung findet, wobei aber der Zeitraum insgesamt noch in einem angemessenen Verhältnis zur angerechneten Summe stehen muss. Schließlich war auch bei dieser Aufteilung ein durchgehender Versicherungsschutz noch gewährleistet.
Der Abzug der Versicherungspauschale beruht auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, der weitere Abzug der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben (Fahrt- und Übernachtungskosten) auf § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II. Dass ihm höhere Aufwendungen als 1.000 EUR entstanden sind, hat der Kläger nicht vorgetragen. Er hat auch im anerkannten Umfang keine Nachweise vorlegen können. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm tatsächlich keine höheren Aufwendungen entstanden sind, zumal der weitere Lebensunterhalt (Regelsatz, Miete) auch in dieser Zeit vom Beklagten bezahlt worden ist. Darüber hinaus können weder der sog. Grundfreibetrag gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 SGB II (wäre ohnehin im Betrag von 1.000 EUR enthalten) noch der sog. Erwerbstätigenfreibetrag § 30 SGB II (Fassung bis 31.12.2010) abgesetzt werden. Der Grundfreibetrag ist nur zu berücksichtigen, soweit nicht tatsächlich höhere Aufwendungen angefallen sind. Er wäre also auch bei einem Erwerbseinkommen in vergleichbarer Höhe nicht neben dem Betrag von 1.000 EUR abzusetzen gewesen. Der Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit nach § 30 SGB II würde voraussetzen, dass es sich bei der Entschädigung um ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit gehandelt hat, was nicht der Fall war. Eine analoge Anwendung auf andere Einkünfte ist nicht möglich.
Der Kläger hat den Zufluss pflichtwidrig nicht angegeben und damit jedenfalls grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Er wäre nicht erst bei der weiteren Teilnahme im Jahre 2008, sondern schon 2006 verpflichtet gewesen, das Einkommen dem Beklagten mitzuteilen. Dies ergibt sich ausdrücklich aus Abschnitt VI der vom Kläger ausgefüllten Antragsformulare, in denen er jeweils darauf hingewiesen worden ist, dass auch sonstige laufende oder einmalige Einnahmen gleich welcher Art als Einkommen anzugeben sind. Soweit der Beklagte auf die Mitteilung eines im Jahr 2008 erzielten Probandenhonorars nicht reagiert hat, ist dies schon deshalb nicht geeignet, einen hiervon abweichenden Vertrauensschutz zu begründen, weil der hier zugrundeliegende Sachverhalt zeitlich vor diesem Zufluss lag.
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 bzw. § 48 Abs. 4 SGB X sind gewahrt, die Aufhebung erfolgte innerhalb eines Jahres nach Kenntnis vom Erhalt des Honorars. Der Kläger wurde vor Erlass des Bescheids mit zutreffender Begründung angehört (§ 24 SGB X).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nach § 160 Abs. 1 und 2 SGG nicht zugelassen.
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