Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 52 AS 2112/13 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 149/14 ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Es wird festgestellt, dass die Beschwerde gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer I des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 22. Januar 2014 aufschiebende Wirkung hat.
II. Die außergerichtlichen Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller bezog Arbeitslosengeld II vom Antragsgegner. Mit Sanktionsbescheid vom 12.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.08.2013 verfügte der Antragsgegner und Beschwerdeführer eine Sanktion in Höhe von 10 % der Regelleistung des Antragsstellers für die Monate Juli, August und September 2013.
Mit Beschluss vom 30.08.2013, Az. S 52 AS 2112/13 ER, ordnete das Sozialgericht München die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen den Sanktionsbescheid an. In Ziffer II dieses Beschlusses wurde der Antragsgegner gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verpflichtet, die eingestellte Auszahlung des Arbeitslosengelds II unverzüglich nachzuholen.
Am 28.10.2013 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers die Androhung und nach fruchtlosem Fristablauf die Festsetzung eines Zwangsgeldes. In Ziffer I des Beschluss vom 22.01.2014 forderte das Sozialgericht München den Antragsgegner bei einer Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1.000,- Euro auf, Ziffer II des Beschlusses vom 30.08.2013 bis spätestens 03.02.2014 umzusetzen.
Der Antragsgegner hat am 13.02.2014 Beschwerde gegen den Beschluss vom 22.01.2014 eingelegt (anhängig unter Az. L 7 AS 132/14 B ER) und zugleich die Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss vom 22.01.2014 beantragt.
II.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts ist gemäß § 199 Abs. 2 SGG statthaft. Es handelt sich dabei um eine Sonderform der einstweiligen Anordnung. Es entscheidet der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts. Die Beschwerde ist auch nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen.
Das Rechtsmittel gegen die Entscheidung, deren Vollstreckung ausgesetzt werden soll, wurde in Form der Beschwerde gegen den Beschluss vom 22.01.2014 erhoben.
Die Beschwerde hat gemäß § 175 Satz 1 SGG schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung, weil sie sich gegen die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels richtet. Dies war - auch zur Vermeidung einer Festsetzung des Zwangsgeldes durch das Sozialgericht bei Ablauf der gesetzten Frist - in einem deklaratorischen Beschluss festzustellen. Insoweit besteht dieselbe Interessenslage wie bei einem Beschluss gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG (Breitkreuz-Fichte, SGG, 2. Auflage 2014, § 199 Rn. 11; vgl. zu § 86b SGG Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 10. Auflage 2010, § 86b Rn. 15).
Die Kostenentscheidung ergibt sich entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Die außergerichtlichen Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller bezog Arbeitslosengeld II vom Antragsgegner. Mit Sanktionsbescheid vom 12.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.08.2013 verfügte der Antragsgegner und Beschwerdeführer eine Sanktion in Höhe von 10 % der Regelleistung des Antragsstellers für die Monate Juli, August und September 2013.
Mit Beschluss vom 30.08.2013, Az. S 52 AS 2112/13 ER, ordnete das Sozialgericht München die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen den Sanktionsbescheid an. In Ziffer II dieses Beschlusses wurde der Antragsgegner gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verpflichtet, die eingestellte Auszahlung des Arbeitslosengelds II unverzüglich nachzuholen.
Am 28.10.2013 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers die Androhung und nach fruchtlosem Fristablauf die Festsetzung eines Zwangsgeldes. In Ziffer I des Beschluss vom 22.01.2014 forderte das Sozialgericht München den Antragsgegner bei einer Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1.000,- Euro auf, Ziffer II des Beschlusses vom 30.08.2013 bis spätestens 03.02.2014 umzusetzen.
Der Antragsgegner hat am 13.02.2014 Beschwerde gegen den Beschluss vom 22.01.2014 eingelegt (anhängig unter Az. L 7 AS 132/14 B ER) und zugleich die Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss vom 22.01.2014 beantragt.
II.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts ist gemäß § 199 Abs. 2 SGG statthaft. Es handelt sich dabei um eine Sonderform der einstweiligen Anordnung. Es entscheidet der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts. Die Beschwerde ist auch nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen.
Das Rechtsmittel gegen die Entscheidung, deren Vollstreckung ausgesetzt werden soll, wurde in Form der Beschwerde gegen den Beschluss vom 22.01.2014 erhoben.
Die Beschwerde hat gemäß § 175 Satz 1 SGG schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung, weil sie sich gegen die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels richtet. Dies war - auch zur Vermeidung einer Festsetzung des Zwangsgeldes durch das Sozialgericht bei Ablauf der gesetzten Frist - in einem deklaratorischen Beschluss festzustellen. Insoweit besteht dieselbe Interessenslage wie bei einem Beschluss gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG (Breitkreuz-Fichte, SGG, 2. Auflage 2014, § 199 Rn. 11; vgl. zu § 86b SGG Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 10. Auflage 2010, § 86b Rn. 15).
Die Kostenentscheidung ergibt sich entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved