Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 2 P 201/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 P 41/11
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
PKH ist zu bewilligen, wenn es dem Antragsteller aus triftigen Gründen im Einzelfall unzumutbar ist, den ihm zustehenden Rechtsschutz durch den Verband in Anspruch zu nehmen.
Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Frau Rechtsanwältin K. O., A-Straße, A-Stadt beigeordnet.
Gründe:
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe. Voraussetzungen ist die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit, des Ausschlusses der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung und eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Ist, wie im sozialgerichtlichen Verfahren, eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Vorliegend sind noch von Amts wegen weitere Ermittlungen durch den Senat vorzunehmen, so dass eine hinreichende Aussicht der Klage nicht verneint werden kann.
Der Gewährung von Prozesskostenhilfe steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin in dem Verfahren vor dem Sozialgericht zum Teil durch den VdK vertreten wurde. Prozesskostenhilfe ist zwar gemäß § 73 a Abs. 2 SGG nicht zu bewilligen, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 5 bis 9 SGG vertreten ist. Hierunter zählt auch der VdK (s.a. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl., § 73 SGG Rdnr. 4). Dies gilt jedoch nicht, wenn es der Antragstellerin aus triftigen Gründen im Einzelfall unzumutbar ist, den ihr zustehenden Rechtsschutz durch den Verband in Anspruch zu nehmen (BSG SozR 3-1500 § 73 a Nr. 4), insbesondere wenn das Vertrauen in die Rechtsvertretung erschüttert ist, worauf sich die Klägerin nachvollziehbar vorliegend beruft.
Ratenzahlungen sind nicht zu erbringen.
Dieser Beschluss ist nach § 73 a SGG, § 127 Abs. 2 S. 1 ZPO für die Beteiligten unanfechtbar.
Gründe:
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe. Voraussetzungen ist die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit, des Ausschlusses der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung und eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Ist, wie im sozialgerichtlichen Verfahren, eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Vorliegend sind noch von Amts wegen weitere Ermittlungen durch den Senat vorzunehmen, so dass eine hinreichende Aussicht der Klage nicht verneint werden kann.
Der Gewährung von Prozesskostenhilfe steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin in dem Verfahren vor dem Sozialgericht zum Teil durch den VdK vertreten wurde. Prozesskostenhilfe ist zwar gemäß § 73 a Abs. 2 SGG nicht zu bewilligen, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 5 bis 9 SGG vertreten ist. Hierunter zählt auch der VdK (s.a. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl., § 73 SGG Rdnr. 4). Dies gilt jedoch nicht, wenn es der Antragstellerin aus triftigen Gründen im Einzelfall unzumutbar ist, den ihr zustehenden Rechtsschutz durch den Verband in Anspruch zu nehmen (BSG SozR 3-1500 § 73 a Nr. 4), insbesondere wenn das Vertrauen in die Rechtsvertretung erschüttert ist, worauf sich die Klägerin nachvollziehbar vorliegend beruft.
Ratenzahlungen sind nicht zu erbringen.
Dieser Beschluss ist nach § 73 a SGG, § 127 Abs. 2 S. 1 ZPO für die Beteiligten unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved