Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 245/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 654/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 51/14 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
bei der Aufhebung von Sanktionen sind gemäß § 31a Abs 3 SGB II erbrachte Gutscheine als Leistung an Erfüllungs statt zu berücksichtigen
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Auszahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.06.2013 bis 31.07.2013 nach Aufhebung von Sanktionsbescheiden ohne Berücksichtigung der vom Beklagten für diesen Zeitraum erbrachten und vom Kläger eingelösten Lebensmittelgutscheine iHv 52,58 EUR und 52,45 EUR.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 28.01.2013 ua für die Zeit vom 01.06.2013 bis 31.07.2013 wegen schwankenden Einkommens vorläufig Alg II.
Nach Anhörung, versehen mit einem Hinweis auf die Möglichkeit des Erhaltes ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen, stellte der Beklagte mit Bescheiden vom 22.03.2013 und 15.04.2013 den Eintritt einer Minderung für die Zeit vom 01.04.2013 bis 30.06.2013 und vom 01.05.2013 bis 31.07.2013 - begrenzt in der Höhe durch den Bescheid vom 17.05.2013 - um 60 vH des maßgeblichen Regelbedarfs fest. Während des Minderungszeitraumes erhielt der Kläger auf seinen bei der jeweiligen Vorsprache beim Beklagten gestellten mündlichen Antrag hin Lebensmittelgutscheine am 12.06.2013 iHv 20 EUR und 33 EUR und am 08.07.2013 iHv 10 EUR, 20 EUR und 23 EUR. Mit diesen Gutscheinen konnte der Kläger ohne Begrenzung der Bezugsquelle Nahrungsmittel, Schreib-, Hygiene- und Reinigungsartikel, Wäsche, Bekleidung, Schuhe und Hausrat, nicht jedoch Alkohol, Tabakwaren und Bargeld erwerben. Der Kläger kaufte hierfür im wesentlichen Nahrungsmittel im Juni 2013 iHv 52,58 EUR und Juli 2013 iHv 52,45 EUR ein.
Die Minderungsbescheide vom 22.03.2013 und 15.04.2013 wurden im Rahmen von sozialgerichtlichen Verfahren durch Urteil des Senats vom 23.04.2014 (L 11 AS 410/13) bzw. Anerkenntnis des Beklagten vom 26.03.2014 (L 11 AS 411/13) aufgehoben. Auf Antrag des Klägers vom 01.04.2014 hin zahlte der Beklagte, nachdem dieser bereits 521,20 EUR an den Kläger bzw. Vermieter bzw. durch Aufrechnung von den vorläufig bewilligten Leistungen iHv monatlich 750,40 EUR geleistet hatte, von den aufgrund der zunächst festgestellten Minderung einbehaltenen 229,20 EUR einen weiteren Betrag iHv 176,20 EUR für Juli 2013 an den Kläger aus; 53 EUR seien dem Kläger bereits mit Lebensmittelgutscheinen für Juli 2013 erbracht worden (Bescheid vom 04.04.2014). Für Juni 2013 erfolgte eine Auszahlung in dieser Höhe ohne Bescheid. Gegen den Bescheid vom 04.04.2014 erhob der Kläger Widerspruch am 10.04.2014. Der Beklagte hob diesen Bescheid im Rahmen des Verfahrens S 10 AS 245/14 auf.
Mit Bescheid vom 18.09.2014 bewilligte der Beklagte die Leistungen für die Zeit vom 01.02.2013 bis 31.07.2013 endgültig, wobei er für Juni und Juli 2013 die ausgehändigten Gutscheine als Einkommen anrechnete. Zudem bewilligte er für nicht eingelöste Teile der ausgehändigten Gutscheine weitere 0,42 EUR für Juni 2013 und 0,55 EUR für Juli 2013. Für die Zeit vom 01.06.2013 bis 31.07.2013 hob der Beklagte den Bescheid vom 18.09.2014 mit Bescheid vom 08.10.2014 wegen der zu Unrecht erfolgten Anrechnung der ausgehändigten Gutscheine als Einkommen teilweise wieder auf und bewilligte dem Kläger für diese beiden Monate endgültig Alg II iHv jeweils 750,40 EUR.
Bereits am 15.05.2014 hat der Kläger beim Sozialgericht Würzburg (SG) Klage dahingehend erhoben, dass ihm die wegen der Aufhebung der Sanktionsbescheide nachzuzahlenden Leistungen aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 28.01.2013 ohne Berücksichtigung der ausgehändigten Lebensmittelgutscheine auszuzahlen seien. Sein Begehren hat er zuletzt auf jeweils 53 EUR für Juni und Juli 2013 beschränkt. Mit den Lebensmittelgutscheinen sei seine freie Verfügbarkeit eingeschränkt, er hätte auch nichts sparen können. Zudem wäre ihm ein bedarfsorientiertes, wirtschaftliches Einkaufen verwehrt gewesen, er hätte sich auch keine Medien (Zeitschriften etc.) kaufen können. Er sei in seinen Grundrechten eingeschränkt. Der Beklagte hat dem SG eine Aufstellung der bereits ausgezahlten Leistungen übersandt. Mit Urteil vom 15.07.2014 hat das SG die zulässige allgemeine Leistungsklage abgewiesen. Tatsächlich nicht ausgezahlt von den bewilligten Leistungen sei allein ein Betrag von jeweils 53,00 EUR im Juni und Juli 2013. In dieser Höhe habe der Beklagte dem Kläger allerdings Gutscheine ausgehändigt, die als geldwerte Leistung nicht zu einem unmittelbaren Erlöschen des Anspruchs führen. Die Lebensmittelgutscheine zählten zu den Sachleistungen und könnten daher nicht mit dem Alg II als Geldleistungen gleichgesetzt werden. Gleichwohl müsse sich der Kläger so behandeln lassen, als ob er mit den Lebensmittelgutscheinen Geldleistungen erhalten habe. Zwar finde sich im Gesetz hierzu keine Regelung; diese planwidrige Regelungslücke sei jedoch im Wege der Analogie zu füllen und die Gutscheine seien wie eine Geldleistung anzurechnen, da mit ihnen Anteile der Regelleistung gedeckt würden. Die Lebensmittelgutscheine stellten keinen Schadensersatz für entgangenen Lebensgenuss durch rechtswidriges Vorenthalten des Alg II dar. Ein Schadensersatzanspruch müsste im Wege der Amtspflichtverletzung vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Zudem werde durch Lebensmittelgutscheine ein wirtschaftliches und bedarfsorientiertes Einkaufen nicht verwehrt, da sie bei Discountern, Supermärkten etc. einzulösen seien. Die Größe der Stückelung führe zu keiner unzumutbaren Belastung. Das SG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Die Gutscheine habe er jeweils auf seinen bei der persönlichen Vorsprache gestellten Antrag hin ausgehändigt erhalten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15.07.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, aufgrund des Bescheides vom 08.10.2014 weiters Alg II für Juni 2013 iHv 52,58 EUR und für Juli 2013 iHv 52,45 EUR auszuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er stimmt einer Klageänderung zu und erklärt das Erlöschen des Auszahlungsanspruches in der zuletzt noch geltend gemachten Höhe (ggf. an Erfüllungs statt) wegen Aushändigung an und Einlösung der Gutscheine durch den Kläger.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 144, 145 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Zutreffend hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung weiteren Alg II iHv 52,58 EUR für Juni 2013 und iHv 52,45 EUR für Juli 2013. Sein Zahlungsanspruch aus dem Bewilligungsbescheid vom 08.10.2014 ist erfüllt. Der Wert der eingelösten Gutscheine ist als Leistung von Alg II durch den Beklagten an den Kläger an Erfüllungs statt anzusehen.
Gegenstand des Verfahrens ist allein der sich aus der mit bestandskräftigem Bescheid vom 08.10.2014 erfolgten endgültigen Leistungsbewilligung für Juni und Juli 2013 ergebende Zahlungsanspruch des Klägers, der unstreitig bis auf den Betrag iHv 52,58 EUR für Juni 2013 und 52,45 EUR für Juli 2013 durch den Beklagten erfüllt worden ist. Zuletzt hat der Beklagte auch die bislang noch nicht ausgezahlten Beträge für die von diesem nicht eingelösten Teile der Gutscheine erstattet (Bescheid vom 18.09.2014: 0,42 EUR und 0,55 EUR).
Nachdem der Kläger zunächst seinen Zahlungsanspruch auf den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 28.01.2013 gestützt hatte und dieser sich durch Erlass des endgültigen Bewilligungsbescheides vom 08.10.2014 durch Ersetzung erledigt hat (§ 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB X-; vgl dazu Düe in Brand, SGB III, 6.Aufl., § 328 Rdnr. 23; Eicher/Greiser in Eicher, SGB II, 3.Aufl., § 40 Rdnr. 59), kann der Kläger seinen Zahlungsanspruch nunmehr nach erfolgter Klageänderung im Sinne des § 99 SGG, die sachdienlich ist, und zu der der Beklagte seine Zustimmung erteilt hat, auf den endgültigen Bewilligungsbescheid vom 08.10.2014 stützen. Da es sich bei dem geltend gemachten Zahlungsanspruch um eine reine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG handelt, ist vorliegend die Durchführung eines Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens nicht erforderlich (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 54 Rdnr. 41).
Der Kläger hat keinen weiteren Anspruch (mehr) aus dem Bescheid vom 08.10.2013 für Juni und Juli 2013, der vom Beklagten noch nicht erfüllt worden wäre. Der sich aus dem Bewilligungsbescheid vom 08.10.2014 für Juni und Juli ergebende (endgültige) Leistungsanspruch ist gemäß § 362 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch Zahlung des Beklagten unstreitig iHv 697,82 EUR für Juni und 697,95 EUR für Juli 2013 erloschen. Die Vorschriften der §§ 362 ff BGB sind hinsichtlich der Frage der Erfüllung von Zahlungsansprüchen entsprechend heranzuziehen (vgl BSG, Urteil vom 17.12.2013 - B 11 AS 13/12R - in SozR 4-4300 § 143a Nr 2 mwN). Die dem Kläger für diese beiden Monate ausgehändigten und eingelösten Gutscheine sind Leistungen, die der Kläger an Erfüllungs statt angenommen hat und die analog § 364 Abs 1 BGB zum Erlöschen des Leistungsanspruches führen. Allein dies ist zwischen den Beteiligten streitig.
Bei den auf Vorsprache des Klägers - diese ist als Antrag zu werten - gemäß § 31a Abs 3 Satz 1 SGB II ausgehändigten Gutscheinen handelt es sich nicht um eine den Anspruch auf die Regelleistung erfüllende Geldzahlung. Vielmehr stellt ein solcher Gutschein eine ergänzende geldwerte Leistung dar, die der Beklagte auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen erbringen kann und die als Sicherung bei einer Sanktion um mehr als 30 vH verfassungsrechtlich geboten ist. Diese abweichend von der üblicherweise vorgesehenen Geldleistung vom Gesetzgeber zugelassene geldwerte Leistung dient dazu, das absolute unerlässliche Existenzminimum im Falle einer Leistungskürzung zu sichern, also die Versorgung des Betroffenen hinsichtlich der Ernährung, Gesundheitsversorgung und Hygiene in der Höhe des Anteils am Regelbedarf sicherzustellen (vgl zum Ganzen: Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3.Aufl., § 31a Rdnr 34ff). Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum verbietet es, den Einzelnen in einer Situation zu belassen, in der das physische Existenzminimum aktuell nicht gewährleistet ist. Weil dem Gesetzgeber grundsätzlich frei steht, ob er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert, steht es ihm frei, bei "sanktionswürdigen" Pflichtverletzungen von Geld- auf Sachleistungen zu wechseln. Bei einer verfassungskonformen Auslegung schließt die Möglichkeit, bei einer Minderung der Regelleistung um mehr als 30% in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen, mithin einen Verfassungsverstoß unmittelbar durch das Gesetz und damit die Verfassungswidrigkeit der Kürzungsregelungen selbst unter diesem sozialstaatlichen Aspekt aus (vgl. zum Ganzen: Berlit in Münder LPK-SGB III, 5.Aufl., § 31 Rdnr 14). Diese geldwerte Leistung dient aber letztendlich demselben Zweck wie die Regelleistung und soll diese auch bei Kürzungen, die über das zum Lebensunterhalt Unerlässliche hinausgehen (Berlit a.a.O., § 31 Rdnr 13), "ersetzen". Die Möglichkeit ergänzender Leistungen bei einer 30% übersteigenden Minderung der Regelleistung entspricht der sozialstaatlichen Verpflichtung, im Falle der Minderung existenzsichernder Sozialleistungen den Leistungsfall "unter Kontrolle" zu halten. Damit kann sichergestellt werden, dass dem Leistungsberechtigten auch bei wiederholter Pflichtverletzung das zum Lebensunterhalt Unerlässliche gewährt und eine Verletzung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum vermieden wird (Berlit a.a.O. § 31 a Rdnr 40). Die Sach- oder geldwerten Leistungen zielen auf die Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 19 Abs 1 SGB II) und treten auch als besondere Form der Leistungsgewährung für die Anwendung von anderen Rechtsvorschriften an die Stelle der Gewährung von Alg II (Berlit a.a.O. § 31a Rdnr 43). Damit aber dienen beide Leistungen - wenn auch in unterschiedlicher Form - demselben Zweck, nämlich der Sicherung des Existenzminimums. Bei den Gutscheinen handelt es sich damit gegenüber der Regelleistung nur um eine abweichende Form der Leistungserbringung, wobei diese abweichende Leistung aus verfassungsrechtlichen Gründen gerade an Betroffene erfolgen soll, die infolge der Sanktion - zumindest bis zur gerichtlichen Klärung - nur einen wesentlich geminderten bzw. gar keinen Anspruch auf Alg II haben.
Der Kläger hat schriftlich am 01.04.2013 und 16.04.2013 (864 BA) die Erteilung von Lebensmittelgutscheinen ab März erbeten. Er stützt sich dabei wohl auf entsprechende Hinweise in den Anhörungen zu den Sanktionsbescheiden. Diese Gutscheine sind ihm dann durch den Realakt der Aushändigung - wie beantragt gestückelt - bewilligt und ausgehändigt worden. Er hat weder gegen die Höhe noch den Inhalt der Gutscheine Einwendungen erhoben, sie vielmehr in Lebensmittelgeschäften eingelöst, wobei er an kein bestimmtes Geschäft gebunden war. Dabei waren sich die Beteiligten darüber im Klaren, dass mit diesen Gutscheinen unabhängig von der Frage, ob die Sanktionen zurecht festgestellt worden sind, das Existenzminimum im Bezug auf die o.g. Lebensbereiche gesichert werden soll, dass die Gutscheine also einen Leistungsbereich abdecken, der ansonsten über die Regelleistung hätte gedeckt werden müssen. Der Kläger hat diese Gutscheine an Erfüllungs statt gemäß § 364 Abs 1 BGB angenommen. Er hat diese im Wesentlichen auch zum Erwerb von Lebensmittel eingesetzt. Mit der Annahme an Erfüllungs statt ist der Zahlungsanspruch des Klägers aus dem Bescheid vom 08.10.2014 auch erloschen. Dies hat der Beklagte spätestens in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch durch entsprechende Willenserklärung geltend gemacht.
Dabei schadet es nicht, dass die Erfüllungswirkung bereits vor, spätestens aber mit Erlass des Bescheides vom 08.10.2014 eingetreten ist, denn dieser ersetzt den vorangegangenen vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 28.01.2013. Hinsichtlich des Bescheides vom 28.01.2013 hatte der Beklagte eine Erfüllungswirkung bislang nicht geltend gemacht; den sich allein auf Juli 2013 beziehenden Bescheid vom 04.04.2014 hat der Beklagte wieder aufgehoben. Daher war auch keine Anrechnung auf den endgültigen Bewilligungsbescheid vom 08.10.2014 gemäß § 40 Abs 1 SGB II iVm § 328 Abs 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ggf. per Verwaltungsakt vorzunehmen gewesen. Vielmehr konnte und hat der Beklagte die eingetretene Erfüllungswirkung bzgl. des Bescheides von 08.10.2014 zunächst durch Nichtauszahlung der Leistung, nunmehr aber auch durch Willenserklärung (dh Erhebung der Einwendung) geltend gemacht. Hierzu bedarf es keines gesonderten Verwaltungsaktes durch den Beklagten. Nachdem der vorläufige Bewilligungsbescheid durch den endgültigen Bewilligungsbescheid ersetzt worden ist, ist die Erlöschenswirkung der geldwerten Leistung hinsichtlich des Anspruches aus dem vorläufigen Bewilligungsbescheid auf den endgültigen Leistungsbescheid zu übertragen. Die ausgehändigten Gutscheine führen in Höhe des eingelösten Betrages zu einer Erlöschen des Anspruches an Erfüllungs statt analog § 364 Abs 1 BGB.
Eine Verletzung von Grundrechten des Klägers durch Sicherung des absolut Unerlässlichen für die physische Existenz über Gutscheine ist für den Senat nicht ersichtlich. Art. 2 Abs 1 Grundgesetz (GG) wird bereits deshalb nicht verletzt, weil die Gutscheine vorliegend vom Kläger beantragt worden waren, also auf Wunsch des Klägers ausgehändigt worden sind. Zudem ist er in der Verwendung weder durch die Höhe des jeweiligen Gutscheinbetrages noch durch eine Beschränkung der lokalen Einsatzmöglichkeiten noch durch die Reduzierung auf bestimmte Produktgruppen unangemessen beeinträchtigt. Die Gutscheine sind ihm auf seinen Wunsch hin gestückelt ausgehändigt worden und sollen eben gerade nur das zum physischen Existenzminimum Unerlässliche abdecken, nicht aber zur Beschaffung von Genussmitteln oder anderer Gegenstände dienen. Der Kläger wird durch die Erlöschenswirkung der Gutscheineinlösung auch nicht gegenüber der Gruppe von Betroffenen ungleich behandelt (Art. 3 Abs 1 GG), bei denen die Minderung bestandskräftig wird und bei denen damit eine Erlöschenswirkung nicht eintritt, denn diese erhalten keine Nachzahlung und diese kann der Beklagte ggf. gemäß § 34 SGB II herantreten (vgl. dazu Berlit a.a.O. § 31a Rdnr 44).
Nach alldem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zuzulassen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Auszahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.06.2013 bis 31.07.2013 nach Aufhebung von Sanktionsbescheiden ohne Berücksichtigung der vom Beklagten für diesen Zeitraum erbrachten und vom Kläger eingelösten Lebensmittelgutscheine iHv 52,58 EUR und 52,45 EUR.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 28.01.2013 ua für die Zeit vom 01.06.2013 bis 31.07.2013 wegen schwankenden Einkommens vorläufig Alg II.
Nach Anhörung, versehen mit einem Hinweis auf die Möglichkeit des Erhaltes ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen, stellte der Beklagte mit Bescheiden vom 22.03.2013 und 15.04.2013 den Eintritt einer Minderung für die Zeit vom 01.04.2013 bis 30.06.2013 und vom 01.05.2013 bis 31.07.2013 - begrenzt in der Höhe durch den Bescheid vom 17.05.2013 - um 60 vH des maßgeblichen Regelbedarfs fest. Während des Minderungszeitraumes erhielt der Kläger auf seinen bei der jeweiligen Vorsprache beim Beklagten gestellten mündlichen Antrag hin Lebensmittelgutscheine am 12.06.2013 iHv 20 EUR und 33 EUR und am 08.07.2013 iHv 10 EUR, 20 EUR und 23 EUR. Mit diesen Gutscheinen konnte der Kläger ohne Begrenzung der Bezugsquelle Nahrungsmittel, Schreib-, Hygiene- und Reinigungsartikel, Wäsche, Bekleidung, Schuhe und Hausrat, nicht jedoch Alkohol, Tabakwaren und Bargeld erwerben. Der Kläger kaufte hierfür im wesentlichen Nahrungsmittel im Juni 2013 iHv 52,58 EUR und Juli 2013 iHv 52,45 EUR ein.
Die Minderungsbescheide vom 22.03.2013 und 15.04.2013 wurden im Rahmen von sozialgerichtlichen Verfahren durch Urteil des Senats vom 23.04.2014 (L 11 AS 410/13) bzw. Anerkenntnis des Beklagten vom 26.03.2014 (L 11 AS 411/13) aufgehoben. Auf Antrag des Klägers vom 01.04.2014 hin zahlte der Beklagte, nachdem dieser bereits 521,20 EUR an den Kläger bzw. Vermieter bzw. durch Aufrechnung von den vorläufig bewilligten Leistungen iHv monatlich 750,40 EUR geleistet hatte, von den aufgrund der zunächst festgestellten Minderung einbehaltenen 229,20 EUR einen weiteren Betrag iHv 176,20 EUR für Juli 2013 an den Kläger aus; 53 EUR seien dem Kläger bereits mit Lebensmittelgutscheinen für Juli 2013 erbracht worden (Bescheid vom 04.04.2014). Für Juni 2013 erfolgte eine Auszahlung in dieser Höhe ohne Bescheid. Gegen den Bescheid vom 04.04.2014 erhob der Kläger Widerspruch am 10.04.2014. Der Beklagte hob diesen Bescheid im Rahmen des Verfahrens S 10 AS 245/14 auf.
Mit Bescheid vom 18.09.2014 bewilligte der Beklagte die Leistungen für die Zeit vom 01.02.2013 bis 31.07.2013 endgültig, wobei er für Juni und Juli 2013 die ausgehändigten Gutscheine als Einkommen anrechnete. Zudem bewilligte er für nicht eingelöste Teile der ausgehändigten Gutscheine weitere 0,42 EUR für Juni 2013 und 0,55 EUR für Juli 2013. Für die Zeit vom 01.06.2013 bis 31.07.2013 hob der Beklagte den Bescheid vom 18.09.2014 mit Bescheid vom 08.10.2014 wegen der zu Unrecht erfolgten Anrechnung der ausgehändigten Gutscheine als Einkommen teilweise wieder auf und bewilligte dem Kläger für diese beiden Monate endgültig Alg II iHv jeweils 750,40 EUR.
Bereits am 15.05.2014 hat der Kläger beim Sozialgericht Würzburg (SG) Klage dahingehend erhoben, dass ihm die wegen der Aufhebung der Sanktionsbescheide nachzuzahlenden Leistungen aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 28.01.2013 ohne Berücksichtigung der ausgehändigten Lebensmittelgutscheine auszuzahlen seien. Sein Begehren hat er zuletzt auf jeweils 53 EUR für Juni und Juli 2013 beschränkt. Mit den Lebensmittelgutscheinen sei seine freie Verfügbarkeit eingeschränkt, er hätte auch nichts sparen können. Zudem wäre ihm ein bedarfsorientiertes, wirtschaftliches Einkaufen verwehrt gewesen, er hätte sich auch keine Medien (Zeitschriften etc.) kaufen können. Er sei in seinen Grundrechten eingeschränkt. Der Beklagte hat dem SG eine Aufstellung der bereits ausgezahlten Leistungen übersandt. Mit Urteil vom 15.07.2014 hat das SG die zulässige allgemeine Leistungsklage abgewiesen. Tatsächlich nicht ausgezahlt von den bewilligten Leistungen sei allein ein Betrag von jeweils 53,00 EUR im Juni und Juli 2013. In dieser Höhe habe der Beklagte dem Kläger allerdings Gutscheine ausgehändigt, die als geldwerte Leistung nicht zu einem unmittelbaren Erlöschen des Anspruchs führen. Die Lebensmittelgutscheine zählten zu den Sachleistungen und könnten daher nicht mit dem Alg II als Geldleistungen gleichgesetzt werden. Gleichwohl müsse sich der Kläger so behandeln lassen, als ob er mit den Lebensmittelgutscheinen Geldleistungen erhalten habe. Zwar finde sich im Gesetz hierzu keine Regelung; diese planwidrige Regelungslücke sei jedoch im Wege der Analogie zu füllen und die Gutscheine seien wie eine Geldleistung anzurechnen, da mit ihnen Anteile der Regelleistung gedeckt würden. Die Lebensmittelgutscheine stellten keinen Schadensersatz für entgangenen Lebensgenuss durch rechtswidriges Vorenthalten des Alg II dar. Ein Schadensersatzanspruch müsste im Wege der Amtspflichtverletzung vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Zudem werde durch Lebensmittelgutscheine ein wirtschaftliches und bedarfsorientiertes Einkaufen nicht verwehrt, da sie bei Discountern, Supermärkten etc. einzulösen seien. Die Größe der Stückelung führe zu keiner unzumutbaren Belastung. Das SG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Die Gutscheine habe er jeweils auf seinen bei der persönlichen Vorsprache gestellten Antrag hin ausgehändigt erhalten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15.07.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, aufgrund des Bescheides vom 08.10.2014 weiters Alg II für Juni 2013 iHv 52,58 EUR und für Juli 2013 iHv 52,45 EUR auszuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er stimmt einer Klageänderung zu und erklärt das Erlöschen des Auszahlungsanspruches in der zuletzt noch geltend gemachten Höhe (ggf. an Erfüllungs statt) wegen Aushändigung an und Einlösung der Gutscheine durch den Kläger.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 144, 145 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Zutreffend hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung weiteren Alg II iHv 52,58 EUR für Juni 2013 und iHv 52,45 EUR für Juli 2013. Sein Zahlungsanspruch aus dem Bewilligungsbescheid vom 08.10.2014 ist erfüllt. Der Wert der eingelösten Gutscheine ist als Leistung von Alg II durch den Beklagten an den Kläger an Erfüllungs statt anzusehen.
Gegenstand des Verfahrens ist allein der sich aus der mit bestandskräftigem Bescheid vom 08.10.2014 erfolgten endgültigen Leistungsbewilligung für Juni und Juli 2013 ergebende Zahlungsanspruch des Klägers, der unstreitig bis auf den Betrag iHv 52,58 EUR für Juni 2013 und 52,45 EUR für Juli 2013 durch den Beklagten erfüllt worden ist. Zuletzt hat der Beklagte auch die bislang noch nicht ausgezahlten Beträge für die von diesem nicht eingelösten Teile der Gutscheine erstattet (Bescheid vom 18.09.2014: 0,42 EUR und 0,55 EUR).
Nachdem der Kläger zunächst seinen Zahlungsanspruch auf den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 28.01.2013 gestützt hatte und dieser sich durch Erlass des endgültigen Bewilligungsbescheides vom 08.10.2014 durch Ersetzung erledigt hat (§ 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB X-; vgl dazu Düe in Brand, SGB III, 6.Aufl., § 328 Rdnr. 23; Eicher/Greiser in Eicher, SGB II, 3.Aufl., § 40 Rdnr. 59), kann der Kläger seinen Zahlungsanspruch nunmehr nach erfolgter Klageänderung im Sinne des § 99 SGG, die sachdienlich ist, und zu der der Beklagte seine Zustimmung erteilt hat, auf den endgültigen Bewilligungsbescheid vom 08.10.2014 stützen. Da es sich bei dem geltend gemachten Zahlungsanspruch um eine reine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG handelt, ist vorliegend die Durchführung eines Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens nicht erforderlich (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 54 Rdnr. 41).
Der Kläger hat keinen weiteren Anspruch (mehr) aus dem Bescheid vom 08.10.2013 für Juni und Juli 2013, der vom Beklagten noch nicht erfüllt worden wäre. Der sich aus dem Bewilligungsbescheid vom 08.10.2014 für Juni und Juli ergebende (endgültige) Leistungsanspruch ist gemäß § 362 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch Zahlung des Beklagten unstreitig iHv 697,82 EUR für Juni und 697,95 EUR für Juli 2013 erloschen. Die Vorschriften der §§ 362 ff BGB sind hinsichtlich der Frage der Erfüllung von Zahlungsansprüchen entsprechend heranzuziehen (vgl BSG, Urteil vom 17.12.2013 - B 11 AS 13/12R - in SozR 4-4300 § 143a Nr 2 mwN). Die dem Kläger für diese beiden Monate ausgehändigten und eingelösten Gutscheine sind Leistungen, die der Kläger an Erfüllungs statt angenommen hat und die analog § 364 Abs 1 BGB zum Erlöschen des Leistungsanspruches führen. Allein dies ist zwischen den Beteiligten streitig.
Bei den auf Vorsprache des Klägers - diese ist als Antrag zu werten - gemäß § 31a Abs 3 Satz 1 SGB II ausgehändigten Gutscheinen handelt es sich nicht um eine den Anspruch auf die Regelleistung erfüllende Geldzahlung. Vielmehr stellt ein solcher Gutschein eine ergänzende geldwerte Leistung dar, die der Beklagte auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen erbringen kann und die als Sicherung bei einer Sanktion um mehr als 30 vH verfassungsrechtlich geboten ist. Diese abweichend von der üblicherweise vorgesehenen Geldleistung vom Gesetzgeber zugelassene geldwerte Leistung dient dazu, das absolute unerlässliche Existenzminimum im Falle einer Leistungskürzung zu sichern, also die Versorgung des Betroffenen hinsichtlich der Ernährung, Gesundheitsversorgung und Hygiene in der Höhe des Anteils am Regelbedarf sicherzustellen (vgl zum Ganzen: Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3.Aufl., § 31a Rdnr 34ff). Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum verbietet es, den Einzelnen in einer Situation zu belassen, in der das physische Existenzminimum aktuell nicht gewährleistet ist. Weil dem Gesetzgeber grundsätzlich frei steht, ob er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert, steht es ihm frei, bei "sanktionswürdigen" Pflichtverletzungen von Geld- auf Sachleistungen zu wechseln. Bei einer verfassungskonformen Auslegung schließt die Möglichkeit, bei einer Minderung der Regelleistung um mehr als 30% in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen, mithin einen Verfassungsverstoß unmittelbar durch das Gesetz und damit die Verfassungswidrigkeit der Kürzungsregelungen selbst unter diesem sozialstaatlichen Aspekt aus (vgl. zum Ganzen: Berlit in Münder LPK-SGB III, 5.Aufl., § 31 Rdnr 14). Diese geldwerte Leistung dient aber letztendlich demselben Zweck wie die Regelleistung und soll diese auch bei Kürzungen, die über das zum Lebensunterhalt Unerlässliche hinausgehen (Berlit a.a.O., § 31 Rdnr 13), "ersetzen". Die Möglichkeit ergänzender Leistungen bei einer 30% übersteigenden Minderung der Regelleistung entspricht der sozialstaatlichen Verpflichtung, im Falle der Minderung existenzsichernder Sozialleistungen den Leistungsfall "unter Kontrolle" zu halten. Damit kann sichergestellt werden, dass dem Leistungsberechtigten auch bei wiederholter Pflichtverletzung das zum Lebensunterhalt Unerlässliche gewährt und eine Verletzung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum vermieden wird (Berlit a.a.O. § 31 a Rdnr 40). Die Sach- oder geldwerten Leistungen zielen auf die Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 19 Abs 1 SGB II) und treten auch als besondere Form der Leistungsgewährung für die Anwendung von anderen Rechtsvorschriften an die Stelle der Gewährung von Alg II (Berlit a.a.O. § 31a Rdnr 43). Damit aber dienen beide Leistungen - wenn auch in unterschiedlicher Form - demselben Zweck, nämlich der Sicherung des Existenzminimums. Bei den Gutscheinen handelt es sich damit gegenüber der Regelleistung nur um eine abweichende Form der Leistungserbringung, wobei diese abweichende Leistung aus verfassungsrechtlichen Gründen gerade an Betroffene erfolgen soll, die infolge der Sanktion - zumindest bis zur gerichtlichen Klärung - nur einen wesentlich geminderten bzw. gar keinen Anspruch auf Alg II haben.
Der Kläger hat schriftlich am 01.04.2013 und 16.04.2013 (864 BA) die Erteilung von Lebensmittelgutscheinen ab März erbeten. Er stützt sich dabei wohl auf entsprechende Hinweise in den Anhörungen zu den Sanktionsbescheiden. Diese Gutscheine sind ihm dann durch den Realakt der Aushändigung - wie beantragt gestückelt - bewilligt und ausgehändigt worden. Er hat weder gegen die Höhe noch den Inhalt der Gutscheine Einwendungen erhoben, sie vielmehr in Lebensmittelgeschäften eingelöst, wobei er an kein bestimmtes Geschäft gebunden war. Dabei waren sich die Beteiligten darüber im Klaren, dass mit diesen Gutscheinen unabhängig von der Frage, ob die Sanktionen zurecht festgestellt worden sind, das Existenzminimum im Bezug auf die o.g. Lebensbereiche gesichert werden soll, dass die Gutscheine also einen Leistungsbereich abdecken, der ansonsten über die Regelleistung hätte gedeckt werden müssen. Der Kläger hat diese Gutscheine an Erfüllungs statt gemäß § 364 Abs 1 BGB angenommen. Er hat diese im Wesentlichen auch zum Erwerb von Lebensmittel eingesetzt. Mit der Annahme an Erfüllungs statt ist der Zahlungsanspruch des Klägers aus dem Bescheid vom 08.10.2014 auch erloschen. Dies hat der Beklagte spätestens in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch durch entsprechende Willenserklärung geltend gemacht.
Dabei schadet es nicht, dass die Erfüllungswirkung bereits vor, spätestens aber mit Erlass des Bescheides vom 08.10.2014 eingetreten ist, denn dieser ersetzt den vorangegangenen vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 28.01.2013. Hinsichtlich des Bescheides vom 28.01.2013 hatte der Beklagte eine Erfüllungswirkung bislang nicht geltend gemacht; den sich allein auf Juli 2013 beziehenden Bescheid vom 04.04.2014 hat der Beklagte wieder aufgehoben. Daher war auch keine Anrechnung auf den endgültigen Bewilligungsbescheid vom 08.10.2014 gemäß § 40 Abs 1 SGB II iVm § 328 Abs 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ggf. per Verwaltungsakt vorzunehmen gewesen. Vielmehr konnte und hat der Beklagte die eingetretene Erfüllungswirkung bzgl. des Bescheides von 08.10.2014 zunächst durch Nichtauszahlung der Leistung, nunmehr aber auch durch Willenserklärung (dh Erhebung der Einwendung) geltend gemacht. Hierzu bedarf es keines gesonderten Verwaltungsaktes durch den Beklagten. Nachdem der vorläufige Bewilligungsbescheid durch den endgültigen Bewilligungsbescheid ersetzt worden ist, ist die Erlöschenswirkung der geldwerten Leistung hinsichtlich des Anspruches aus dem vorläufigen Bewilligungsbescheid auf den endgültigen Leistungsbescheid zu übertragen. Die ausgehändigten Gutscheine führen in Höhe des eingelösten Betrages zu einer Erlöschen des Anspruches an Erfüllungs statt analog § 364 Abs 1 BGB.
Eine Verletzung von Grundrechten des Klägers durch Sicherung des absolut Unerlässlichen für die physische Existenz über Gutscheine ist für den Senat nicht ersichtlich. Art. 2 Abs 1 Grundgesetz (GG) wird bereits deshalb nicht verletzt, weil die Gutscheine vorliegend vom Kläger beantragt worden waren, also auf Wunsch des Klägers ausgehändigt worden sind. Zudem ist er in der Verwendung weder durch die Höhe des jeweiligen Gutscheinbetrages noch durch eine Beschränkung der lokalen Einsatzmöglichkeiten noch durch die Reduzierung auf bestimmte Produktgruppen unangemessen beeinträchtigt. Die Gutscheine sind ihm auf seinen Wunsch hin gestückelt ausgehändigt worden und sollen eben gerade nur das zum physischen Existenzminimum Unerlässliche abdecken, nicht aber zur Beschaffung von Genussmitteln oder anderer Gegenstände dienen. Der Kläger wird durch die Erlöschenswirkung der Gutscheineinlösung auch nicht gegenüber der Gruppe von Betroffenen ungleich behandelt (Art. 3 Abs 1 GG), bei denen die Minderung bestandskräftig wird und bei denen damit eine Erlöschenswirkung nicht eintritt, denn diese erhalten keine Nachzahlung und diese kann der Beklagte ggf. gemäß § 34 SGB II herantreten (vgl. dazu Berlit a.a.O. § 31a Rdnr 44).
Nach alldem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zuzulassen.
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