Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KR 96/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 129/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Sind Kinder von der Familienversicherung nach § 10 SGB V ausgeschlossen, wenn die Halbwaisenrente aus der privaten Versicherung (Ärzteversorgung) ein Siebtel der mtl. Bemessungsgrenze nach § 18 SGB IV übersteigt.
anhängig B 12 KR 1/15 R
anhängig B 12 KR 1/15 R
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 1. März 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kinder der Klägerin gegenüber der Beklagten Anspruch auf Versicherungsschutz in der Familienversicherung über den 30.04.2010 hinaus haben.
Die drei Kinder der Klägerin R., geb. 1998, R., geb. 2001 und J., geb. 2005, waren bislang über ihren Vater, der am 25.12.2009 verstarb, bei der Beklagten familienversichert.
Mit Schreiben vom 24.03.2010 teilte die Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein der Beklagten mit, dass jedes der drei Kinder einen Versorgungsbezug in Gestalt von Halbwaisenrente in Höhe von jeweils 825,01 EUR monatlich vom 01.01.2010 bis 31.03.2010 und in Höhe von jeweils 458,34 EUR monatlich ab 01.04.2010 bis auf Weiteres erhalte.
Mit streitigem Bescheid vom 26.04.2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, bislang seien ihre Kinder in der Familienversicherung umfassend geschützt gewesen. Diese Versicherungen endeten zum 31.12.2009 und somit auch alle Leistungen, da die Einkünfte der Kinder die Einkommensgrenze für die Familienversicherung übersteigen. Wenn die Kinder selbst Mitglieder würden, sei sichergestellt, dass ihnen die Leistungen der Krankenkasse übergangslos offenstehen.
Nach dem Eingang der ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformulare der Kinder ergingen die Bescheide vom 17.06.2010 zur eigenständigen Mitgliedschaft und Beitragspflicht ab 01.01.2010.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 29.06.2010 Widerspruch ein. Sie sei nicht bereit und nicht in der Lage, ihre Kinder von der geringen Halbwaisenrente selbst zu versichern und schon gar nicht in dieser Beitragshöhe. Es müsse möglich sein, die Kinder in der Familienversicherung zu belassen.
Mit Schreiben vom 04.01.2011 teilte die Beklagte mit, dass die Familienversicherung der Kinder erst mit dem 30.04.2010 geendet habe.
Die Klägerin ergänzte mit Schreiben vom 11.01.2011 ihre Widerspruchsbegründung. Es könne nicht sein, dass in Deutschland, wo Kinder unter einer besonderen öffentlichen Fürsorge stehen sollten, ausgerechnet bei Halbwaisen allein aufgrund des Todesfalls eines Elternteils und der ersatzweise Versorgung durch die Ärztekammer diese Versorgungsleistungen, die eigentlich voll den Kindern zukommen müssten, als Einkommen definiert werden. Mit anderen Worten: Die eine Sozialversicherung finanziere direkt die andere, der Versorgungswert bzw. Unterhaltsersatz verpuffe. Alle anderen Kinder in Deutschland hätten die Möglichkeit, über die Familienversicherung mitversichert zu sein. Dies sei insbesondere im Vergleich zu Unterhaltszahlungen nach Scheidungen interessant. Hätte sich der Ehemann der Klägerin scheiden lassen, wäre der Unterhalt für die Kinder höher, würde aber kein Einkommen darstellen und stünde ihnen voll zur Verfügung. Nach dem Studium und Berufseintritt als Assistenzarzt müsse man der Ärztekammer beitreten, was erhebliche monatliche Beitragszahlungen mit sich bringe, es handle sich also um eine Pflichtversicherung. Es sei die Regel, dass die gesetzliche Rentenversicherung dann nicht mehr weiter bezahlt werde. Der Kassenbeitrag für gesetzlich versicherte Waisen wäre hingegen erheblich niedriger. Für diesen Unterschied gebe es keinen angemessenen Grund. Abgesehen davon werde den Kindern Einkommen in einer Höhe unterstellt, die nicht annähernd erreicht werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Auf Grund des Bezugs der Versorgungsbezüge habe die Familienversicherung der Kinder mit dem 30.04.2010 geendet. Anschließend seien diese freiwillig versichert und die Beiträge für die freiwillige Versicherung seien auf der Grundlage der beitragspflichtigen Mindesteinnahmen zu entrichten.
Dagegen hat die Klägerin fristgerecht Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben. Die entscheidende Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Bezug einer Waisenrente nicht zur Erhöhung des Gesamteinkommens im Sinne der zitierten Vorschrift führe. Andernfalls läge ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vor. Es werde allgemein anerkannt, dass der Bezug von Kindesunterhalt nicht bei der Berechnung des Gesamteinkommens im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V berücksichtigt werde. Ebenso müsse der Bezug einer Waisenrente unberücksichtigt bleiben. Das Elternteil, welches ein Kind betreue, erfülle damit in der Regel seine Unterhaltspflicht. Unterhaltsleistungen in Entgelt seien daher "als Ersatz" für fehlende elterliche Betreuung durch den nicht betreuenden Elternteil anzusehen. Dieselbe Funktion habe eine Waisenrente. Sie solle die Waisen oder Halbwaisen finanziell absichern, da sie nicht mehr von dem verstorbenen Elternteil betreut werden könnten und daher keinen Betreuungsunterhaltsanspruch geltend machen könnten. Es sei schließlich nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Kinder verstorbener Eltern im Vergleich zu solchen, deren Eltern lediglich getrennt lebten, in dieser Weise benachteiligt werden sollten. Sofern Ansprüche auf Kindesunterhalt im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nicht zu berücksichtigen seien, dürften erst Recht Ansprüche aus einer Waisen-/Halbwaisenrente keine Berücksichtigung finden.
Die Beklagte verwies auf ein Urteil des LSG vom 21.08.2008, L 4 KR 197/06. Ein Anspruch gegen den Versicherungsträger auf Halbwaisenrente sei danach nicht vergleichbar dem Unterhaltsanspruch der Kinder gegen ihre Eltern. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG läge nicht vor. Hierzu ließ die Klägerin vortragen, das zitierte Urteil des LSG sei bekannt. Man erwäge jedoch, ggf. einen verfassungsrechtlichen Rechtsbehelf in dieser Angelegenheit anzustrengen.
Mit Gerichtsbescheid vom 01.03.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Kinder der Klägerin erfüllten nicht die Voraussetzungen für die Familienversicherung über den 30.04.2010 hinaus. Ein Anspruch auf Familienversicherung bestehe nur, wenn die in § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V aufgezählten fünf Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien. Die Höhe des Einkommens schließe die Kinder der Klägerin von der Familienversicherung aus. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V dürften die Kinder kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreite. Hieraus ergebe sich für das Jahr 2010 eine maßgebende Gesamteinkommensgrenze von 365,00 EUR. Da jedes der Kinder der Klägerin Halbwaisenrente in Höhe von jeweils 825,01 EUR monatlich vom 01.01.2010 bis 31.03.2010 und in Höhe von jeweils 458,34 EUR monatlich ab 01.04.2010 bis auf Weiteres erhalten, stelle die Höhe des Gesamteinkommens der Kinder der Klägerin einen Ausschlussgrund für den Familienversicherungsschutz dar. Die Kinder der Klägerin seien auch nicht in ihren Grundrechten verletzt, insbesondere verbiete Art. 3 GG nicht die Ungleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte. Der Anspruch gegen den Versicherungsträger auf Halbwaisenrente sei nicht vergleichbar dem Unterhaltsanspruch von Kindern gegen ihre Eltern (vgl. Urteil des BayLSG vom 21.08.2008 - Az.: L 4 KR 197/06).
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. In dem angefochtenen Gerichtsbescheid sei unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats "lapidar" ausgeführt, dass der Anspruch auf Halbwaisenrente nicht vergleichbar sei mit dem Unterhaltsanspruch von Kindern gegen ihre Eltern. Aus diesem Grunde läge eine Ungleichbehandlung nach Art. 3 GG nicht vor. Es sei im Rahmen der Klagebegründung ausführlich dargelegt worden, dass dem nicht so sei und die Sachverhalte sehr wohl vergleichbar seien. Im Übrigen wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen zur Vergleichbarkeit der Waisenrente mit den Unterhaltsansprüchen. Der angefochtene Gerichtsbescheid sei daher antragsgemäß aufzuheben. Die Kinder der Klägerin seien über den 30.04.2010 hinaus in der Familienversicherung zu versichern. Höchstvorsorglich werde bereits jetzt ausdrücklich beantragt, die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 01.03.2013 sowie die Bescheide der Beklagten vom 17.06.2010 und 04.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für die Kinder der Klägerin eine Familienversicherung nach § 10 SGB V durchzuführen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führte hierzu aus, sie sei an die eindeutige Rechtslage gebunden. Die Beurteilung, ob eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vorliege, obliege nicht der Beklagten, so dass eine weitere Stellungnahme zu den bereits bekannten Argumenten der Klägerin nicht erfolgen könne.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut sowie des Bayerischen Landessozialgerichts und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG Landshut mit Gerichtsbescheid vom 01.03.2013 die Klage abgewiesen, da die zugrunde liegenden Bescheide der Beklagten vom 17.06.2010, geändert durch den Bescheid vom 04.01.2011, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2011 der Sach- und Rechtslage entsprechen und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt.
Die Klägerin ist als Inhaberin des Stammrechts, aus der sich die Familienversicherung ihrer Kinder ableiten soll, legitimiert im eigenen Namen das Bestehen einer Familienversicherung geltend zu machen (Keller in Jens Meyer-Ladewig § 55 Rn. 15 e SGG).
In der Sache ist der Anspruch aber unbegründet, denn die Kinder der Klägerin haben keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte für sie über den 30.04.2010 hinaus die Familienversicherung durchführt.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V sind versichert der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet. Hier schließt die Höhe des Gesamteinkommens der Kinder der Klägerin diese von der Familienversicherung aus. Zutreffend weist das SG darauf hin, dass die Gesamteinkommensgrenze im Jahr 2010 365,00 EUR betragen hat. Da jedes der Kinder der Klägerin Halbwaisenrente in Höhe von jeweils 825,01 EUR in der Zeit vom 01.01.2010 bis 31.03.2010 und in Höhe von jeweils 458,34 EUR monatlich ab 01.04.2010 bis auf Weiteres erhalten hat bzw. hält, stellt die Höhe des Gesamteinkommens der Kinder der Klägerin einen Ausschlussgrund für die Gewährung von Familienversicherungsschutz dar.
Die Durchführung der Familienversicherung hängt also jeweils davon ab, dass das Einkommen des Familienangehörigen die Einkommensgrenze nicht übersteigt. Dabei ist es zunächst nicht erheblich, ob der Ehegatte, das Kind oder die anderen Berechtigten Einkünfte aus abhängiger, selbstständiger Tätigkeit, Unterhalt oder Rentenleistungen haben. Maßgeblich ist dabei die Höhe der Einkünfte. Das bedeutet insbesondere, dass der Vortrag, Unterhaltsleistungen blieben unberücksichtigt, so nicht zutrifft. Bezifferte Unterhaltsansprüche, zum Beispiel gegenüber einem von der versicherten Mutter geschiedenen Vater, werden bei der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V als Einkünfte des Kindes berücksichtigt. Der Einwand der Klägerin trifft daher auf Unterhaltsansprüche nur zu, wenn diese zum Beispiel als Erziehungsleistung und nicht als Geldleistung erbracht werden.
Die Begrenzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V hat ihren Ursprung darin, dass die beitragsfreie Familienversicherung als subsidiäre Leistung nur dann zur Verfügung stehen soll, wenn in diesem Umfang keine Leistungsfähigkeit besteht. Dabei hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 22.07.1981 (Az.: 3 RK 35/80) für die früheren Bestimmungen bereits entschieden, dass eine grundsätzliche Pflicht des Staates zur Förderung der Familie nicht so weit geht, dass der Staat gehalten sei, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen und jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen wurde durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 09.06.1978, 1 BvR 53/78) bestätigt. Der Ausschluss der beitragsfreien Familienversicherung bei der Höhe nach bestimmten eigenen Einkünften trage den Grundsätzen des Solidarausgleichs und der Beitragsgerechtigkeit Rechnung. Familienangehörige, die entsprechende Einkünfte erzielen, werden in der Folge auf eine eigenständige Absicherung verwiesen. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Bundesverfassungsgericht a.a.O., vgl. auch Hauck/Noftz SGB V K 010 Anhang 3).
Mit dem SG sieht der Senat auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG. Die insoweit von der Klägerin gerügte Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, nämlich eine Ungleichbehandlung der Klägerin im Vergleich zu Kindern, die nicht Halbwaisenrente, sondern Unterhalt beziehen, liegt nicht vor. Art. 3 Abs. 1 GG regelt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Art. 3 Abs. 2 GG fordert die Gleichberechtigung von Männern und Frauen und deren Durchsetzung. Art. 3 Abs. 3 GG verbietet eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse, der Sprache, der Heimat und Herkunft, des Glaubens, der religiösen oder politischen Anschauungen und wegen einer Behinderung. Was Art. 3 GG jedoch nicht verbietet, ist die Ungleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte.
Eine Verletzung des Art. 3 GG kann der Senat im Vergleich der Kinder, die eine Halbwaisenrente aus der Ärzteversorgung beziehen, zu unterhaltsberechtigten Kindern nicht erkennen. Auch ein Vergleich einer Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit der von den Kindern der Klägerin bezogenen Versorgung aus der Ärzteversorgung ergibt, dass vom Gesetzgeber ein ausdrücklicher eigener Anspruch der als Rentner versicherten Kinder nach § 5 Abs. 11 SGB V als Pflichtversicherung ausgestaltet wurde, - sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - und somit diese von der Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 Ziffer 2 SGB V ausgenommen sind. Dies begründet sich mit der Zugehörigkeit zum System der gesetzlichen Versicherung auch bezüglich der Versorgungsleistung. Es liegen hier also grundsätzlich Unterschiede vor, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Der Senat kann also keine Verletzung des Art. 3 GG feststellen.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin den Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig gewählt hat, damals vermutlich um die beitragsfreie Familienversicherung zu nutzen, denn bei Wahl eines privaten Krankenversicherungsverhältnisses (PKV) hätte für jedes Familienmitglied ein Beitrag bezahlt werden müssen.
Dass weder das Gesetz noch die Satzung oder die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (Einheitliche Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge) eine Ausnahmeregelung für Halbwaisen vorsehen, kann nicht die Rechtswidrigkeit der geltenden Bestimmung nach sich ziehen, auch wenn aus sozialen Gründen ein niedrigerer Beitrag aus der Halbwaisenrente wünschenswert wäre.
Da eine solche Regelung zur Beitragsreduzierung nicht vorhanden ist, hat die Beklagte den Beitrag für die Kinder zu Recht nach § 240 Abs. 4 SGB V in Form des Mindestbeitrags berechnet. Auch insoweit sind die Bescheide nicht zu beanstanden.
Der Senat kann somit keine Rechtswidrigkeit der Bescheide der Beklagten feststellen, so dass die Berufung zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.
In Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits und fehlende höchstrichterliche Entscheidungen wird die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kinder der Klägerin gegenüber der Beklagten Anspruch auf Versicherungsschutz in der Familienversicherung über den 30.04.2010 hinaus haben.
Die drei Kinder der Klägerin R., geb. 1998, R., geb. 2001 und J., geb. 2005, waren bislang über ihren Vater, der am 25.12.2009 verstarb, bei der Beklagten familienversichert.
Mit Schreiben vom 24.03.2010 teilte die Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein der Beklagten mit, dass jedes der drei Kinder einen Versorgungsbezug in Gestalt von Halbwaisenrente in Höhe von jeweils 825,01 EUR monatlich vom 01.01.2010 bis 31.03.2010 und in Höhe von jeweils 458,34 EUR monatlich ab 01.04.2010 bis auf Weiteres erhalte.
Mit streitigem Bescheid vom 26.04.2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, bislang seien ihre Kinder in der Familienversicherung umfassend geschützt gewesen. Diese Versicherungen endeten zum 31.12.2009 und somit auch alle Leistungen, da die Einkünfte der Kinder die Einkommensgrenze für die Familienversicherung übersteigen. Wenn die Kinder selbst Mitglieder würden, sei sichergestellt, dass ihnen die Leistungen der Krankenkasse übergangslos offenstehen.
Nach dem Eingang der ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformulare der Kinder ergingen die Bescheide vom 17.06.2010 zur eigenständigen Mitgliedschaft und Beitragspflicht ab 01.01.2010.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 29.06.2010 Widerspruch ein. Sie sei nicht bereit und nicht in der Lage, ihre Kinder von der geringen Halbwaisenrente selbst zu versichern und schon gar nicht in dieser Beitragshöhe. Es müsse möglich sein, die Kinder in der Familienversicherung zu belassen.
Mit Schreiben vom 04.01.2011 teilte die Beklagte mit, dass die Familienversicherung der Kinder erst mit dem 30.04.2010 geendet habe.
Die Klägerin ergänzte mit Schreiben vom 11.01.2011 ihre Widerspruchsbegründung. Es könne nicht sein, dass in Deutschland, wo Kinder unter einer besonderen öffentlichen Fürsorge stehen sollten, ausgerechnet bei Halbwaisen allein aufgrund des Todesfalls eines Elternteils und der ersatzweise Versorgung durch die Ärztekammer diese Versorgungsleistungen, die eigentlich voll den Kindern zukommen müssten, als Einkommen definiert werden. Mit anderen Worten: Die eine Sozialversicherung finanziere direkt die andere, der Versorgungswert bzw. Unterhaltsersatz verpuffe. Alle anderen Kinder in Deutschland hätten die Möglichkeit, über die Familienversicherung mitversichert zu sein. Dies sei insbesondere im Vergleich zu Unterhaltszahlungen nach Scheidungen interessant. Hätte sich der Ehemann der Klägerin scheiden lassen, wäre der Unterhalt für die Kinder höher, würde aber kein Einkommen darstellen und stünde ihnen voll zur Verfügung. Nach dem Studium und Berufseintritt als Assistenzarzt müsse man der Ärztekammer beitreten, was erhebliche monatliche Beitragszahlungen mit sich bringe, es handle sich also um eine Pflichtversicherung. Es sei die Regel, dass die gesetzliche Rentenversicherung dann nicht mehr weiter bezahlt werde. Der Kassenbeitrag für gesetzlich versicherte Waisen wäre hingegen erheblich niedriger. Für diesen Unterschied gebe es keinen angemessenen Grund. Abgesehen davon werde den Kindern Einkommen in einer Höhe unterstellt, die nicht annähernd erreicht werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Auf Grund des Bezugs der Versorgungsbezüge habe die Familienversicherung der Kinder mit dem 30.04.2010 geendet. Anschließend seien diese freiwillig versichert und die Beiträge für die freiwillige Versicherung seien auf der Grundlage der beitragspflichtigen Mindesteinnahmen zu entrichten.
Dagegen hat die Klägerin fristgerecht Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben. Die entscheidende Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Bezug einer Waisenrente nicht zur Erhöhung des Gesamteinkommens im Sinne der zitierten Vorschrift führe. Andernfalls läge ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vor. Es werde allgemein anerkannt, dass der Bezug von Kindesunterhalt nicht bei der Berechnung des Gesamteinkommens im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V berücksichtigt werde. Ebenso müsse der Bezug einer Waisenrente unberücksichtigt bleiben. Das Elternteil, welches ein Kind betreue, erfülle damit in der Regel seine Unterhaltspflicht. Unterhaltsleistungen in Entgelt seien daher "als Ersatz" für fehlende elterliche Betreuung durch den nicht betreuenden Elternteil anzusehen. Dieselbe Funktion habe eine Waisenrente. Sie solle die Waisen oder Halbwaisen finanziell absichern, da sie nicht mehr von dem verstorbenen Elternteil betreut werden könnten und daher keinen Betreuungsunterhaltsanspruch geltend machen könnten. Es sei schließlich nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Kinder verstorbener Eltern im Vergleich zu solchen, deren Eltern lediglich getrennt lebten, in dieser Weise benachteiligt werden sollten. Sofern Ansprüche auf Kindesunterhalt im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nicht zu berücksichtigen seien, dürften erst Recht Ansprüche aus einer Waisen-/Halbwaisenrente keine Berücksichtigung finden.
Die Beklagte verwies auf ein Urteil des LSG vom 21.08.2008, L 4 KR 197/06. Ein Anspruch gegen den Versicherungsträger auf Halbwaisenrente sei danach nicht vergleichbar dem Unterhaltsanspruch der Kinder gegen ihre Eltern. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG läge nicht vor. Hierzu ließ die Klägerin vortragen, das zitierte Urteil des LSG sei bekannt. Man erwäge jedoch, ggf. einen verfassungsrechtlichen Rechtsbehelf in dieser Angelegenheit anzustrengen.
Mit Gerichtsbescheid vom 01.03.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Kinder der Klägerin erfüllten nicht die Voraussetzungen für die Familienversicherung über den 30.04.2010 hinaus. Ein Anspruch auf Familienversicherung bestehe nur, wenn die in § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V aufgezählten fünf Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien. Die Höhe des Einkommens schließe die Kinder der Klägerin von der Familienversicherung aus. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V dürften die Kinder kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreite. Hieraus ergebe sich für das Jahr 2010 eine maßgebende Gesamteinkommensgrenze von 365,00 EUR. Da jedes der Kinder der Klägerin Halbwaisenrente in Höhe von jeweils 825,01 EUR monatlich vom 01.01.2010 bis 31.03.2010 und in Höhe von jeweils 458,34 EUR monatlich ab 01.04.2010 bis auf Weiteres erhalten, stelle die Höhe des Gesamteinkommens der Kinder der Klägerin einen Ausschlussgrund für den Familienversicherungsschutz dar. Die Kinder der Klägerin seien auch nicht in ihren Grundrechten verletzt, insbesondere verbiete Art. 3 GG nicht die Ungleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte. Der Anspruch gegen den Versicherungsträger auf Halbwaisenrente sei nicht vergleichbar dem Unterhaltsanspruch von Kindern gegen ihre Eltern (vgl. Urteil des BayLSG vom 21.08.2008 - Az.: L 4 KR 197/06).
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. In dem angefochtenen Gerichtsbescheid sei unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats "lapidar" ausgeführt, dass der Anspruch auf Halbwaisenrente nicht vergleichbar sei mit dem Unterhaltsanspruch von Kindern gegen ihre Eltern. Aus diesem Grunde läge eine Ungleichbehandlung nach Art. 3 GG nicht vor. Es sei im Rahmen der Klagebegründung ausführlich dargelegt worden, dass dem nicht so sei und die Sachverhalte sehr wohl vergleichbar seien. Im Übrigen wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen zur Vergleichbarkeit der Waisenrente mit den Unterhaltsansprüchen. Der angefochtene Gerichtsbescheid sei daher antragsgemäß aufzuheben. Die Kinder der Klägerin seien über den 30.04.2010 hinaus in der Familienversicherung zu versichern. Höchstvorsorglich werde bereits jetzt ausdrücklich beantragt, die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 01.03.2013 sowie die Bescheide der Beklagten vom 17.06.2010 und 04.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für die Kinder der Klägerin eine Familienversicherung nach § 10 SGB V durchzuführen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führte hierzu aus, sie sei an die eindeutige Rechtslage gebunden. Die Beurteilung, ob eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vorliege, obliege nicht der Beklagten, so dass eine weitere Stellungnahme zu den bereits bekannten Argumenten der Klägerin nicht erfolgen könne.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut sowie des Bayerischen Landessozialgerichts und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG Landshut mit Gerichtsbescheid vom 01.03.2013 die Klage abgewiesen, da die zugrunde liegenden Bescheide der Beklagten vom 17.06.2010, geändert durch den Bescheid vom 04.01.2011, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2011 der Sach- und Rechtslage entsprechen und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt.
Die Klägerin ist als Inhaberin des Stammrechts, aus der sich die Familienversicherung ihrer Kinder ableiten soll, legitimiert im eigenen Namen das Bestehen einer Familienversicherung geltend zu machen (Keller in Jens Meyer-Ladewig § 55 Rn. 15 e SGG).
In der Sache ist der Anspruch aber unbegründet, denn die Kinder der Klägerin haben keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte für sie über den 30.04.2010 hinaus die Familienversicherung durchführt.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V sind versichert der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet. Hier schließt die Höhe des Gesamteinkommens der Kinder der Klägerin diese von der Familienversicherung aus. Zutreffend weist das SG darauf hin, dass die Gesamteinkommensgrenze im Jahr 2010 365,00 EUR betragen hat. Da jedes der Kinder der Klägerin Halbwaisenrente in Höhe von jeweils 825,01 EUR in der Zeit vom 01.01.2010 bis 31.03.2010 und in Höhe von jeweils 458,34 EUR monatlich ab 01.04.2010 bis auf Weiteres erhalten hat bzw. hält, stellt die Höhe des Gesamteinkommens der Kinder der Klägerin einen Ausschlussgrund für die Gewährung von Familienversicherungsschutz dar.
Die Durchführung der Familienversicherung hängt also jeweils davon ab, dass das Einkommen des Familienangehörigen die Einkommensgrenze nicht übersteigt. Dabei ist es zunächst nicht erheblich, ob der Ehegatte, das Kind oder die anderen Berechtigten Einkünfte aus abhängiger, selbstständiger Tätigkeit, Unterhalt oder Rentenleistungen haben. Maßgeblich ist dabei die Höhe der Einkünfte. Das bedeutet insbesondere, dass der Vortrag, Unterhaltsleistungen blieben unberücksichtigt, so nicht zutrifft. Bezifferte Unterhaltsansprüche, zum Beispiel gegenüber einem von der versicherten Mutter geschiedenen Vater, werden bei der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V als Einkünfte des Kindes berücksichtigt. Der Einwand der Klägerin trifft daher auf Unterhaltsansprüche nur zu, wenn diese zum Beispiel als Erziehungsleistung und nicht als Geldleistung erbracht werden.
Die Begrenzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V hat ihren Ursprung darin, dass die beitragsfreie Familienversicherung als subsidiäre Leistung nur dann zur Verfügung stehen soll, wenn in diesem Umfang keine Leistungsfähigkeit besteht. Dabei hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 22.07.1981 (Az.: 3 RK 35/80) für die früheren Bestimmungen bereits entschieden, dass eine grundsätzliche Pflicht des Staates zur Förderung der Familie nicht so weit geht, dass der Staat gehalten sei, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen und jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen wurde durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 09.06.1978, 1 BvR 53/78) bestätigt. Der Ausschluss der beitragsfreien Familienversicherung bei der Höhe nach bestimmten eigenen Einkünften trage den Grundsätzen des Solidarausgleichs und der Beitragsgerechtigkeit Rechnung. Familienangehörige, die entsprechende Einkünfte erzielen, werden in der Folge auf eine eigenständige Absicherung verwiesen. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Bundesverfassungsgericht a.a.O., vgl. auch Hauck/Noftz SGB V K 010 Anhang 3).
Mit dem SG sieht der Senat auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG. Die insoweit von der Klägerin gerügte Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, nämlich eine Ungleichbehandlung der Klägerin im Vergleich zu Kindern, die nicht Halbwaisenrente, sondern Unterhalt beziehen, liegt nicht vor. Art. 3 Abs. 1 GG regelt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Art. 3 Abs. 2 GG fordert die Gleichberechtigung von Männern und Frauen und deren Durchsetzung. Art. 3 Abs. 3 GG verbietet eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse, der Sprache, der Heimat und Herkunft, des Glaubens, der religiösen oder politischen Anschauungen und wegen einer Behinderung. Was Art. 3 GG jedoch nicht verbietet, ist die Ungleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte.
Eine Verletzung des Art. 3 GG kann der Senat im Vergleich der Kinder, die eine Halbwaisenrente aus der Ärzteversorgung beziehen, zu unterhaltsberechtigten Kindern nicht erkennen. Auch ein Vergleich einer Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit der von den Kindern der Klägerin bezogenen Versorgung aus der Ärzteversorgung ergibt, dass vom Gesetzgeber ein ausdrücklicher eigener Anspruch der als Rentner versicherten Kinder nach § 5 Abs. 11 SGB V als Pflichtversicherung ausgestaltet wurde, - sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - und somit diese von der Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 Ziffer 2 SGB V ausgenommen sind. Dies begründet sich mit der Zugehörigkeit zum System der gesetzlichen Versicherung auch bezüglich der Versorgungsleistung. Es liegen hier also grundsätzlich Unterschiede vor, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Der Senat kann also keine Verletzung des Art. 3 GG feststellen.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin den Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig gewählt hat, damals vermutlich um die beitragsfreie Familienversicherung zu nutzen, denn bei Wahl eines privaten Krankenversicherungsverhältnisses (PKV) hätte für jedes Familienmitglied ein Beitrag bezahlt werden müssen.
Dass weder das Gesetz noch die Satzung oder die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (Einheitliche Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge) eine Ausnahmeregelung für Halbwaisen vorsehen, kann nicht die Rechtswidrigkeit der geltenden Bestimmung nach sich ziehen, auch wenn aus sozialen Gründen ein niedrigerer Beitrag aus der Halbwaisenrente wünschenswert wäre.
Da eine solche Regelung zur Beitragsreduzierung nicht vorhanden ist, hat die Beklagte den Beitrag für die Kinder zu Recht nach § 240 Abs. 4 SGB V in Form des Mindestbeitrags berechnet. Auch insoweit sind die Bescheide nicht zu beanstanden.
Der Senat kann somit keine Rechtswidrigkeit der Bescheide der Beklagten feststellen, so dass die Berufung zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.
In Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits und fehlende höchstrichterliche Entscheidungen wird die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
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