Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 461/15 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 365/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine von den Beteiligten abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II ist in Form einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG statthaft. Antragsziel ist die vorläufige Feststellung der Unwirksamkeit/Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung oder einzelner Pflichten.
Auch im Eilverfahren ist ein berechtigtes Feststellungsinteresse erforderlich. Dies kann sich auf die vorläufige Suspendierung von vereinbarten Pflichten beziehen oder auf künftige Sanktionen. Bzgl. künftiger Sanktionen handelt es sich um vorbeugenden Rechtsschutz. Das dafür nötige qualifizierte Feststellungsintersse fehlt, wenn nachträglicher Rechtsschutz möglich und ausreichend ist.
Der Eilantrag ist begründet, wenn ein Anspruch auf die begehrte Feststellung glaubhaft ist (Anordnungsanspruch) und wenn glaubhaft ist, dass die Feststellung eilbedürftig ist, weil ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (Anordnungsgrund). Beim Anordnungsanspruch ist der begrenzte Prüfungsrahmen für öffentlich-rechtliche Verträge zu beachten.
Auch im Eilverfahren ist ein berechtigtes Feststellungsinteresse erforderlich. Dies kann sich auf die vorläufige Suspendierung von vereinbarten Pflichten beziehen oder auf künftige Sanktionen. Bzgl. künftiger Sanktionen handelt es sich um vorbeugenden Rechtsschutz. Das dafür nötige qualifizierte Feststellungsintersse fehlt, wenn nachträglicher Rechtsschutz möglich und ausreichend ist.
Der Eilantrag ist begründet, wenn ein Anspruch auf die begehrte Feststellung glaubhaft ist (Anordnungsanspruch) und wenn glaubhaft ist, dass die Feststellung eilbedürftig ist, weil ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (Anordnungsgrund). Beim Anordnungsanspruch ist der begrenzte Prüfungsrahmen für öffentlich-rechtliche Verträge zu beachten.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen Verpflichtungen aus einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1959 geborene Antragsteller hat keinen Beruf erlernt und war in seinem Leben nur geringe Zeit erwerbstätig. Er bezieht seit längerem vom Antragsgegner Arbeitslosengeld II. Laut Vermittlungsvermerk vom 25.10.2007 habe der Antragsteller geäußert, dass er sein Leben lang "von Beruf Sohn gewesen sei". Auf Einladungen zu Meldeterminen legte er oftmals eine ärztliche Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit vor. Am 11.04.2013 wurde der Antragsteller durch den ärztlichen Dienst der BA begutachtet. Dabei wurde ein vollschichtiges Leistungsvermögen für überwiegend mittelschwere Tätigkeiten festgestellt.
Am 21.05.2013 erließ der Antragsgegner eine Eingliederungsvereinbarung in Form eines Verwaltungsaktes. Der Antragsteller wandte sich im Eilverfahren S 9 AS 690/13 ER gegen diesen Verwaltungsakt, weil das Gutachten vom 11.04.2013 eine kardiologische Untersuchung empfohlen habe, die er nicht vorgenommen habe. Im Beschwerdeverfahren L 7 AS 623/13 B ER ermittelte das Beschwerdegericht lediglich schwankende Blutdruckwerte beim Hausarzt und unauffällige Befunde anlässlich der letzten internistischen Untersuchung im Frühjahr 2010. Das Eilverfahren blieb für den Antragsteller ohne Erfolg, ebenso Klage und Berufung gegen den Eingliederungsverwaltungsakt (Urteil vom 23.10.2014, L 7 AS 746/13) und einen gesonderten Zuweisungsbescheid für eine Tätigkeit gegen Mehraufwandsentschädigung (Urteil vom 23.10.2014, L 7 AS 747/13). An der zugewiesenen Tätigkeit hatte der Antragsteller nicht teilgenommen, weil dies wegen seines Bluthochdrucks nicht möglich gewesen sei. Von 01.11.2013 bis 31.05.2014 erfolgten keine weiteren Bemühungen zur Eingliederung in Arbeit, weil der Antragsteller in einer JVA inhaftiert war.
Nach mehreren Anläufen unterschrieben die Beteiligten die Eingliederungsvereinbarung vom 23.04.2015. Als Leistungen des Antragsgegners wurde vereinbart, dass dem Antragsteller eine gesundheitliche Stabilisierungsphase bis einschließlich Juni 2015 eingeräumt wird und nachfolgend eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung unter Berücksichtigung der vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen zugewiesen wird. Der Antragsteller verpflichtete sich zur Vorlage einer kompletten Bewerbungsmappe, den Antragsgegner ggf. über einen längerfristigen stationären Aufenthalt sowie über einen Antrag auf medizinische Reha/Kur und das Ergebnis dieses Antrags zu informieren, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unaufgefordert einzureichen und nach Zuweisung zur Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen.
Mit Schreiben vom 05.05.2015 legte der Antragsteller gegen die Vereinbarung Widerspruch ein. Die Vereinbarung enthalte mit den Regelungen zu medizinischen Sachverhalten einen unzulässigen Inhalt. Sie sei rechtswidrig und nichtig.
Am 07.05.2015 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht Augsburg einen "Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 SGG". Die Vereinbarung sei offensichtlich rechtswidrig, weil "gesundheitliche Befindlichkeiten" nicht Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II sein dürften. Eine Eilbedürftigkeit bestehe auch ohne eine eventuelle Sanktion. Der Antragsgegner teilte am 13.05.2015 mit, dass ein Verstoß gegen die Pflichten bislang nicht bekannt sei. Mit Beschluss vom 13.05.2015 lehnte das Sozialgericht den Eilantrag ab. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei schon unzulässig, weil es sich bei der Eingliederungsvereinbarung nicht um einen Verwaltungsakt handle. Da der Antragsteller die Vereinbarung unterschrieben habe, fehle es für einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG an einem Rechtsschutzbedürfnis. Sanktionen stünden nicht unmittelbar bevor, ein Bedürfnis für eine quasi vorbeugende Prüfung bestehe nicht. Im Übrigen sei die Vereinbarung bei summarischer Prüfung auch in der Sache nicht zu beanstanden, insbesondere nicht nichtig. Die gesundheitsbezogenen Pflichten sollten sicherstellen, dass der Antragsgegner aktuell über die Verfügbarkeit und Eignung des Antragstellers für Maßnahmen zur Vermittlung in Arbeit informiert sei und seine Vermittlungsbemühungen entsprechend anpassen könne.
Der Antragsteller hat am 21.05.2015 Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Ein Antrag auf Reha/Kur/stationären Aufenthalt müsse nur im Rahmen von Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I mitgeteilt werden. Es sei unerheblich, dass er die Vereinbarung unterschrieben habe. Ein rechtswidriger Vertrag könne nach § 58 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 134 BGB angefochten werden. Art. 19 Abs. 4 GG verlange, dass nicht auf eine Sanktion gewartet werden müsse. Mit Schreiben vom 26.5.2015 ergänzte er seine Begründung damit, dass die Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig sei, da der Antragsgegner gesundheitliche Befindlichkeiten in die Vereinbarung aufgenommen habe, die mit einer Leistung zur Eingliederung in Arbeit nicht erforderlich seien. Außerdem würden ihm weitere Bemühungen ab "voraussichtlich Juli 2015" abverlangt, die zeitlich unzureichend bestimmt seien.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 13.05.2015 aufzuheben und durch einstweilige Anordnung vorläufig festzustellen, dass die Eingliederungsvereinbarung vom 23.04.2015 unwirksam ist.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Sie ist jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht Augsburg den Antrag zu Recht abgelehnt hat.
1. Zu Recht hat das Sozialgericht festgestellt, dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG nicht statthaft ist, weil die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II kein Verwaltungsakt ist und schon deswegen der unzulässige Widerspruch des Antragstellers keine aufschiebende Wirkung nach § 86a SGG entfalten kann. In der Hauptsache wäre hier auch nicht eine isolierte Anfechtungsklage statthaft, sondern eine Klage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG auf Feststellung der Unwirksamkeit/Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages (Kador in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 15 Rn. 82; BayLSG Urteil vom 29.01.2015, L 7 AS 647/13).
Auch eine Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG ist nicht einschlägig, weil der Antragsteller nicht den Erhalt einer gegenwärtigen Situation anstrebt, sondern eine Veränderung.
Statthaft ist dagegen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG (ebenso BayLSG, Beschluss vom 27.11.2012, L 11 AS 753/12 B ER). Nach dieser Vorschrift ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das streitige Rechtsverhältnis ist das Vertragsverhältnis, das durch die Eingliederungsvereinbarung geschaffen wurde. Antragsziel ist die vorläufige Feststellung der Unwirksamkeit/Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung oder einzelner Pflichten.
2. Ein Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Dieses fehlt insbesondere dann, wenn ein Eilantrag von vornherein missbräuchlich, nicht erforderlich oder unnütz ist. Die erstrebte gerichtliche Entscheidung muss dem Antragsteller einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen können (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 7a und Rn. 16a vor § 51).
Zwar muss sich der Antragsteller vorhalten lassen, dass es schon ungewöhnlich ist, sich durch einen Vertrag selbst zu verpflichten und dann umgehend bei Gericht die Unwirksamkeit dieses Vertrages im Eilverfahren geltend zu machen. Angesichts bestehender Pflichten und der Möglichkeit künftiger Sanktionen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II würde eine vorläufige gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit der Eingliederungsvereinbarung dem Antragsteller vorläufig - bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache - die Möglichkeit geben, den vereinbarten Pflichten nicht nachzukommen und vorläufig keine Sanktion zu erhalten. Der Antragsgegner wäre zwar nach wie vor berechtigt, einen Sanktionsbescheid zu erlassen, um das Hauptsacheverfahren zu betreiben, er dürfte diesen aber bei entsprechender Feststellung im Eilverfahren vorläufig nicht vollziehen.
3. Im Hauptsacheverfahren ist ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung erforderlich (§ 55 Abs. 1 letzter Hs. SGG). Dies muss auch für das Eilverfahren bestehen.
Ein berechtigtes Feststellungsinteresse setzt voraus, dass ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art besteht (Keller a.a.O., § 55 Rn. 15a). Dies kann man darin sehen, dass der Antragsteller bei Erfolg seines Eilantrages den in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten vorläufig nicht folgen muss. Für Auswirkungen von gegenwärtigen Rechtsverhältnissen, die erst in der Zukunft liegen, ist darüber hinaus erforderlich, dass ein weiteres Abwarten unzumutbar ist (Keller a.a.O., § 55 Rn. 15c). Soweit der Antragsteller vorbeugenden Rechtsschutz gegen möglicherweise eintretende Sanktionen geltend macht, ist dieses qualifizierte Feststellunginteresse nicht erkennbar. Gegen eine Sanktion ist in der Regel und auch im vorliegenden Fall nachträglicher Rechtsschutz möglich und ausreichend (BayLSG, Beschluss vom 13.02.2015, L 7 AS 23/15 B ER). Damit ist auch die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gewahrt.
4. Ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung ist begründet, wenn glaubhaft ist, dass ein materielles Recht besteht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird (Anordnungsanspruch), und es glaubhaft ist, dass eine vorläufige Regelung notwendig ist, weil ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (Anordnungsgrund; vgl. Keller a.a.O., § 86b Rn. 27, 27a).
Hier fehlt es an beidem. Es ist nicht glaubhaft, dass ein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit/Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung oder einzelner Pflichten besteht und es ist nicht glaubhaft, dass die Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung im Eilverfahren suspendiert ("auf Eis gelegt") werden müssen.
Eine Eingliederungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der wegen seiner Vertragsform und den gesetzlichen Vorgaben in §§ 53 ff SGB X vom Gericht auch im Hauptsacheverfahren nur eingeschränkt überprüft wird (vgl. BayLSG, Urteil vom 29.01.2015, L 7 AS 647/13). Eine bloße Rechtswidrigkeit ist nach § 58 Abs. 2 Nr. 2 SGB X nur relevant, wenn dies beiden Beteiligten bekannt war. Hier gibt es keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Vertrages, einen Kündigungsgrund oder einen Anpassungsanspruch nach §§ 56, 58, 59 SGB X.
Entgegen der Annahme des Antragstellers besteht auch kein Vertragsformverbot nach § 53 Abs. 1 S. 1 SGB X ("soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen"). In einer Eingliederungsvereinbarung können grundsätzlich auch gesundheitsbezogene Pflichten geregelt werden (Kador, a.a.O., § 15 Rn. 50 und Berlit in Münder, SGB II-LPK, 5. Auflage 2013, § 15 Rn. 31). Dies gilt zumindest in den Fällen, in denen ein Zusammenhang mit dem Ziel einer Eingliederungsvereinbarung, der Eingliederung in Arbeit, besteht. Dieser Zusammenhang liegt hier auf der Hand: Der Antragsteller entzieht sich seit Jahren unter Berufung auf gesundheitliche Einschränkungen seinen Grundpflichten nach § 2 SGB II. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 SGB II muss der Antragsteller aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken. Nach § 2 Abs. 2 S. 2 SGB II muss er seine Arbeitskraft einsetzen. Nach § 2 Abs. 1 S. 3 hat er zumindest eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen. Der Bezug von Arbeitslosengeld II ist eben keine pflichtenfreie finanzielle Begleitung.
Trotz angeblich größerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen sind ernsthafte Diagnose- oder gar Behandlungsbemühungen des Antragstellers nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist es entgegenkommend, wenn der Antragsgegner dem Antragsteller auch jetzt noch vor Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit eine gesundheitliche Stabilisierungsphase einräumt. Er kann dann verlangen, dass der Antragsteller diese nutzt, ihn zumindest über seine aktuellen Krankschreibungen und Initiativen zur Klärung oder Verbesserung seines Gesundheitszustands informiert, damit die anschließenden Eingliederungsmaßnahmen planbar sind.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Beginn der Maßnahme hinreichend bestimmt. Es genügt zur Bestimmtheit, wenn dieser Zeitpunkt bestimmbar ist. Dies ist vorliegend der Fall, denn der Beginn der Maßnahme wird durch den noch zu erlassenden Zuweisungsbescheid konkretisiert.
Es besteht kein Anordnungsgrund. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG verlangt, dass wesentliche Nachteile abgewendet werden müssen. Es ist nicht ersichtlich, wieso die Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung in einem gerichtlichen Eilverfahren suspendiert werden müssten. Die Pflichten bleiben hinter dem zurück, was der Antragsteller von sich aus gemäß § 2 SGB II leisten müsste. Zu ergänzen ist, dass der Antragsteller gemäß § 56 SGB II ohnehin verpflichtet ist, Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen und ärztliche Bescheinigungen darüber vorzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen Verpflichtungen aus einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1959 geborene Antragsteller hat keinen Beruf erlernt und war in seinem Leben nur geringe Zeit erwerbstätig. Er bezieht seit längerem vom Antragsgegner Arbeitslosengeld II. Laut Vermittlungsvermerk vom 25.10.2007 habe der Antragsteller geäußert, dass er sein Leben lang "von Beruf Sohn gewesen sei". Auf Einladungen zu Meldeterminen legte er oftmals eine ärztliche Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit vor. Am 11.04.2013 wurde der Antragsteller durch den ärztlichen Dienst der BA begutachtet. Dabei wurde ein vollschichtiges Leistungsvermögen für überwiegend mittelschwere Tätigkeiten festgestellt.
Am 21.05.2013 erließ der Antragsgegner eine Eingliederungsvereinbarung in Form eines Verwaltungsaktes. Der Antragsteller wandte sich im Eilverfahren S 9 AS 690/13 ER gegen diesen Verwaltungsakt, weil das Gutachten vom 11.04.2013 eine kardiologische Untersuchung empfohlen habe, die er nicht vorgenommen habe. Im Beschwerdeverfahren L 7 AS 623/13 B ER ermittelte das Beschwerdegericht lediglich schwankende Blutdruckwerte beim Hausarzt und unauffällige Befunde anlässlich der letzten internistischen Untersuchung im Frühjahr 2010. Das Eilverfahren blieb für den Antragsteller ohne Erfolg, ebenso Klage und Berufung gegen den Eingliederungsverwaltungsakt (Urteil vom 23.10.2014, L 7 AS 746/13) und einen gesonderten Zuweisungsbescheid für eine Tätigkeit gegen Mehraufwandsentschädigung (Urteil vom 23.10.2014, L 7 AS 747/13). An der zugewiesenen Tätigkeit hatte der Antragsteller nicht teilgenommen, weil dies wegen seines Bluthochdrucks nicht möglich gewesen sei. Von 01.11.2013 bis 31.05.2014 erfolgten keine weiteren Bemühungen zur Eingliederung in Arbeit, weil der Antragsteller in einer JVA inhaftiert war.
Nach mehreren Anläufen unterschrieben die Beteiligten die Eingliederungsvereinbarung vom 23.04.2015. Als Leistungen des Antragsgegners wurde vereinbart, dass dem Antragsteller eine gesundheitliche Stabilisierungsphase bis einschließlich Juni 2015 eingeräumt wird und nachfolgend eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung unter Berücksichtigung der vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen zugewiesen wird. Der Antragsteller verpflichtete sich zur Vorlage einer kompletten Bewerbungsmappe, den Antragsgegner ggf. über einen längerfristigen stationären Aufenthalt sowie über einen Antrag auf medizinische Reha/Kur und das Ergebnis dieses Antrags zu informieren, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unaufgefordert einzureichen und nach Zuweisung zur Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen.
Mit Schreiben vom 05.05.2015 legte der Antragsteller gegen die Vereinbarung Widerspruch ein. Die Vereinbarung enthalte mit den Regelungen zu medizinischen Sachverhalten einen unzulässigen Inhalt. Sie sei rechtswidrig und nichtig.
Am 07.05.2015 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht Augsburg einen "Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 SGG". Die Vereinbarung sei offensichtlich rechtswidrig, weil "gesundheitliche Befindlichkeiten" nicht Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II sein dürften. Eine Eilbedürftigkeit bestehe auch ohne eine eventuelle Sanktion. Der Antragsgegner teilte am 13.05.2015 mit, dass ein Verstoß gegen die Pflichten bislang nicht bekannt sei. Mit Beschluss vom 13.05.2015 lehnte das Sozialgericht den Eilantrag ab. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei schon unzulässig, weil es sich bei der Eingliederungsvereinbarung nicht um einen Verwaltungsakt handle. Da der Antragsteller die Vereinbarung unterschrieben habe, fehle es für einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG an einem Rechtsschutzbedürfnis. Sanktionen stünden nicht unmittelbar bevor, ein Bedürfnis für eine quasi vorbeugende Prüfung bestehe nicht. Im Übrigen sei die Vereinbarung bei summarischer Prüfung auch in der Sache nicht zu beanstanden, insbesondere nicht nichtig. Die gesundheitsbezogenen Pflichten sollten sicherstellen, dass der Antragsgegner aktuell über die Verfügbarkeit und Eignung des Antragstellers für Maßnahmen zur Vermittlung in Arbeit informiert sei und seine Vermittlungsbemühungen entsprechend anpassen könne.
Der Antragsteller hat am 21.05.2015 Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Ein Antrag auf Reha/Kur/stationären Aufenthalt müsse nur im Rahmen von Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I mitgeteilt werden. Es sei unerheblich, dass er die Vereinbarung unterschrieben habe. Ein rechtswidriger Vertrag könne nach § 58 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 134 BGB angefochten werden. Art. 19 Abs. 4 GG verlange, dass nicht auf eine Sanktion gewartet werden müsse. Mit Schreiben vom 26.5.2015 ergänzte er seine Begründung damit, dass die Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig sei, da der Antragsgegner gesundheitliche Befindlichkeiten in die Vereinbarung aufgenommen habe, die mit einer Leistung zur Eingliederung in Arbeit nicht erforderlich seien. Außerdem würden ihm weitere Bemühungen ab "voraussichtlich Juli 2015" abverlangt, die zeitlich unzureichend bestimmt seien.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 13.05.2015 aufzuheben und durch einstweilige Anordnung vorläufig festzustellen, dass die Eingliederungsvereinbarung vom 23.04.2015 unwirksam ist.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Sie ist jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht Augsburg den Antrag zu Recht abgelehnt hat.
1. Zu Recht hat das Sozialgericht festgestellt, dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG nicht statthaft ist, weil die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II kein Verwaltungsakt ist und schon deswegen der unzulässige Widerspruch des Antragstellers keine aufschiebende Wirkung nach § 86a SGG entfalten kann. In der Hauptsache wäre hier auch nicht eine isolierte Anfechtungsklage statthaft, sondern eine Klage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG auf Feststellung der Unwirksamkeit/Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages (Kador in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 15 Rn. 82; BayLSG Urteil vom 29.01.2015, L 7 AS 647/13).
Auch eine Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG ist nicht einschlägig, weil der Antragsteller nicht den Erhalt einer gegenwärtigen Situation anstrebt, sondern eine Veränderung.
Statthaft ist dagegen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG (ebenso BayLSG, Beschluss vom 27.11.2012, L 11 AS 753/12 B ER). Nach dieser Vorschrift ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das streitige Rechtsverhältnis ist das Vertragsverhältnis, das durch die Eingliederungsvereinbarung geschaffen wurde. Antragsziel ist die vorläufige Feststellung der Unwirksamkeit/Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung oder einzelner Pflichten.
2. Ein Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Dieses fehlt insbesondere dann, wenn ein Eilantrag von vornherein missbräuchlich, nicht erforderlich oder unnütz ist. Die erstrebte gerichtliche Entscheidung muss dem Antragsteller einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen können (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 7a und Rn. 16a vor § 51).
Zwar muss sich der Antragsteller vorhalten lassen, dass es schon ungewöhnlich ist, sich durch einen Vertrag selbst zu verpflichten und dann umgehend bei Gericht die Unwirksamkeit dieses Vertrages im Eilverfahren geltend zu machen. Angesichts bestehender Pflichten und der Möglichkeit künftiger Sanktionen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II würde eine vorläufige gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit der Eingliederungsvereinbarung dem Antragsteller vorläufig - bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache - die Möglichkeit geben, den vereinbarten Pflichten nicht nachzukommen und vorläufig keine Sanktion zu erhalten. Der Antragsgegner wäre zwar nach wie vor berechtigt, einen Sanktionsbescheid zu erlassen, um das Hauptsacheverfahren zu betreiben, er dürfte diesen aber bei entsprechender Feststellung im Eilverfahren vorläufig nicht vollziehen.
3. Im Hauptsacheverfahren ist ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung erforderlich (§ 55 Abs. 1 letzter Hs. SGG). Dies muss auch für das Eilverfahren bestehen.
Ein berechtigtes Feststellungsinteresse setzt voraus, dass ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art besteht (Keller a.a.O., § 55 Rn. 15a). Dies kann man darin sehen, dass der Antragsteller bei Erfolg seines Eilantrages den in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten vorläufig nicht folgen muss. Für Auswirkungen von gegenwärtigen Rechtsverhältnissen, die erst in der Zukunft liegen, ist darüber hinaus erforderlich, dass ein weiteres Abwarten unzumutbar ist (Keller a.a.O., § 55 Rn. 15c). Soweit der Antragsteller vorbeugenden Rechtsschutz gegen möglicherweise eintretende Sanktionen geltend macht, ist dieses qualifizierte Feststellunginteresse nicht erkennbar. Gegen eine Sanktion ist in der Regel und auch im vorliegenden Fall nachträglicher Rechtsschutz möglich und ausreichend (BayLSG, Beschluss vom 13.02.2015, L 7 AS 23/15 B ER). Damit ist auch die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gewahrt.
4. Ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung ist begründet, wenn glaubhaft ist, dass ein materielles Recht besteht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird (Anordnungsanspruch), und es glaubhaft ist, dass eine vorläufige Regelung notwendig ist, weil ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (Anordnungsgrund; vgl. Keller a.a.O., § 86b Rn. 27, 27a).
Hier fehlt es an beidem. Es ist nicht glaubhaft, dass ein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit/Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung oder einzelner Pflichten besteht und es ist nicht glaubhaft, dass die Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung im Eilverfahren suspendiert ("auf Eis gelegt") werden müssen.
Eine Eingliederungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der wegen seiner Vertragsform und den gesetzlichen Vorgaben in §§ 53 ff SGB X vom Gericht auch im Hauptsacheverfahren nur eingeschränkt überprüft wird (vgl. BayLSG, Urteil vom 29.01.2015, L 7 AS 647/13). Eine bloße Rechtswidrigkeit ist nach § 58 Abs. 2 Nr. 2 SGB X nur relevant, wenn dies beiden Beteiligten bekannt war. Hier gibt es keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Vertrages, einen Kündigungsgrund oder einen Anpassungsanspruch nach §§ 56, 58, 59 SGB X.
Entgegen der Annahme des Antragstellers besteht auch kein Vertragsformverbot nach § 53 Abs. 1 S. 1 SGB X ("soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen"). In einer Eingliederungsvereinbarung können grundsätzlich auch gesundheitsbezogene Pflichten geregelt werden (Kador, a.a.O., § 15 Rn. 50 und Berlit in Münder, SGB II-LPK, 5. Auflage 2013, § 15 Rn. 31). Dies gilt zumindest in den Fällen, in denen ein Zusammenhang mit dem Ziel einer Eingliederungsvereinbarung, der Eingliederung in Arbeit, besteht. Dieser Zusammenhang liegt hier auf der Hand: Der Antragsteller entzieht sich seit Jahren unter Berufung auf gesundheitliche Einschränkungen seinen Grundpflichten nach § 2 SGB II. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 SGB II muss der Antragsteller aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken. Nach § 2 Abs. 2 S. 2 SGB II muss er seine Arbeitskraft einsetzen. Nach § 2 Abs. 1 S. 3 hat er zumindest eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen. Der Bezug von Arbeitslosengeld II ist eben keine pflichtenfreie finanzielle Begleitung.
Trotz angeblich größerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen sind ernsthafte Diagnose- oder gar Behandlungsbemühungen des Antragstellers nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist es entgegenkommend, wenn der Antragsgegner dem Antragsteller auch jetzt noch vor Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit eine gesundheitliche Stabilisierungsphase einräumt. Er kann dann verlangen, dass der Antragsteller diese nutzt, ihn zumindest über seine aktuellen Krankschreibungen und Initiativen zur Klärung oder Verbesserung seines Gesundheitszustands informiert, damit die anschließenden Eingliederungsmaßnahmen planbar sind.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Beginn der Maßnahme hinreichend bestimmt. Es genügt zur Bestimmtheit, wenn dieser Zeitpunkt bestimmbar ist. Dies ist vorliegend der Fall, denn der Beginn der Maßnahme wird durch den noch zu erlassenden Zuweisungsbescheid konkretisiert.
Es besteht kein Anordnungsgrund. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG verlangt, dass wesentliche Nachteile abgewendet werden müssen. Es ist nicht ersichtlich, wieso die Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung in einem gerichtlichen Eilverfahren suspendiert werden müssten. Die Pflichten bleiben hinter dem zurück, was der Antragsteller von sich aus gemäß § 2 SGB II leisten müsste. Zu ergänzen ist, dass der Antragsteller gemäß § 56 SGB II ohnehin verpflichtet ist, Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen und ärztliche Bescheinigungen darüber vorzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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