L 11 AS 303/15 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 19 AS 280/15 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 303/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Wird ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor Bekanntgabe des Gerichtsbeschlusses zurückgenommen, ist der Beschluss wirkungslos. Eine Beschwerde dagegen ist unzulässig.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.04.2015 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung.

Die Antragstellerin (ASt) bezieht vom Antragsgegner (Ag) aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Bescheid vom 27.10.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 01.12.2014 und 10.12.2014 bewilligte der Ag zunächst vorläufig Alg II für die Zeit vom 01.11.2014 bis 30.04.2015. Mit Änderungsbescheid vom 27.04.2015 berücksichtigte er dann u.a. einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung ab 01.11.2014. Die endgültige Festsetzung der Leistungen für diesen Zeitraum erfolgte schließlich mit Änderungsbescheid vom 11.05.2015, bei dem wiederum der Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung ab 01.11.2014 und daneben ab 12.04.2015 ein Mehrbedarf für werdende Mütter berücksichtigt wurde. Zuletzt wurden ihr mit Bescheid vom 27.04.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11.05.2015 vorläufig Leistungen für die Zeit vom 01.05.2015 bis 31.10.2015 bewilligt.

Bereits am 09.03.2015 beantragte die ASt beim Sozialgericht Nürnberg (SG) einstweiligen Rechtsschutz und die Zahlung höherer Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung. Auf ein Schreiben des SG vom 31.03.2015, worin auf den derzeit fehlenden Nachweis der Unvermeidbarkeit höherer Aufwendungen für die Ernährung der ASt aufgrund ihres Gesundheitszustandes hingewiesen und eine Antragsrücknahme angeregt worden war, hat die ASt mit einem am 14.04.2015 beim SG eingegangenen Schreiben den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den Ag zurückgenommen und zugleich einen neuen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ihre Krankenkasse gestellt. Bereits mit Beschluss vom 13.04.2015, der dem Bevollmächtigten der ASt am 15.04.2015 zugestellt worden ist, hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Ag abgelehnt.

Dagegen hat die ASt Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt und einen Sachantrag gestellt, nicht jedoch einen Antrag Wirkungsloserklärung des Beschlusses vom 13.04.2015.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist ohne Erfolg. Sie ist bereits unzulässig (§ 172 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und daher zu verwerfen.

Nach § 172 Abs 1 SGG finden gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Vorliegend fehlt es jedoch an einer (wirksamen) Entscheidung des SG. Die ASt hat mit ihrem Schreiben vom 13.04.2015, das am 14.04.2015 beim SG eingegangen ist, wirksam ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den Ag zurückgenommen. Das Verfahren war damit beendet, bevor der Beschluss des SG vom 13.04.2015 dem ASt am 15.04.2015 zugestellt und damit wirksam geworden ist (§ 133 Satz 1 und 2 SGG).

Weil der Beschluss des SG vom 13.04.2015 damit an einem schweren Verfahrensmangel leidet - er hätte wegen der Antragsrücknahme nicht ergehen dürfen -, ist er nichtig und damit wirkungslos (vgl für Urteile: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl, § 125 Rn 5b und 5c). Es fehlt damit an einer Entscheidung des SG iSv § 172 Abs 1 SGG.

Die Antragsrücknahme kann als Prozesshandlung auch nicht angefochten oder widerrufen werden (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl, § 102 Rn 7b). Es gibt weder Anhaltspunkte für eine versehentliche Erklärung oder einen Verstoß gegen Treu und Glauben. Daran ändert auch die ablehnende Haltung der Krankenkasse nichts, an die sich die ASt offensichtlich nach der Antragsrücknahme gewandt hat. Im Übrigen hat der Ag einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zwischenzeitlich ab dem 01.11.2014 berücksichtigt.

Mangels wirksamer erstinstanzlicher Entscheidung war die Beschwerde zu verwerfen. Der Beschluss des SG vom 13.04.2015 ist wirkungslos. Mangels entsprechenden Antrages auf Wirkungsloserklärung des Beschlusses vom 13.04.2015 durch einen der Beteiligten ist diese vom Senat auch nicht klarstellend zu treffen (vgl Keller, aaO, § 125 Rn 5c).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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