Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 RF 31/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 218/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
1. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde im Rahmen einer gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG ist nicht statthaft.
2. Eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte Verfahren.
2. Eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte Verfahren.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde im Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 29. Juni 2015, Az.: S 17 RF 31/15, wird als unzulässig verworfen.
II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
In der Sache geht es der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) um die Höhe der Entschädigung wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Die Beschwerdeführerin, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch bezieht, nahm am 25.07.2014 nach Anordnung des persönlichen Erscheinens an einer mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht (SG) Nürnberg teil.
Anschließend beantragte sie eine Entschädigung nach § 21 JVEG für Nachteile bei der Haushaltsführung. Die Kostenbeamtin des SG setzte hingegen eine Entschädigung für Zeitversäumnis ("Nachteilsausgleich") im Sinn von § 20 JVEG in Höhe von 24,50 EUR fest.
Auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG hin hat das SG mit Beschluss vom 29.06.2015 die Entschädigung für die Dauer der gerichtsterminsbedingten Abwesenheit auf 26,25 EUR festgesetzt, wobei das SG - anders als noch die Kostenbeamtin - den Angaben der Beschwerdeführerin zur Abwesenheitszeit gefolgt ist. Die Voraussetzungen einer Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung gemäß § 21 JVEG hat das SG nicht gesehen. In der Rechtsbehelfsbelehrung hat das SG auf die Unanfechtbarkeit seines Beschlusses hingewiesen, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR nicht erreiche und die Beschwerde nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen sei.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.08.2015 Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Ihrer Ansicht nach müsse die Entschädigung wegen der gerichtsbedingten Abwesenheit von zuhause 112,- EUR betragen, weil eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung mit einem Stundensatz von 14,- EUR für insgesamt 8 Stunden zu gewähren sei.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.
Das SG hat in der Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Beschlusses zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde unzulässig ist, da weder der Beschwerdewert 200,- EUR übersteigt (§ 4 Abs. 3, 1. Alt. JVEG) noch eine Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung durch das SG erfolgt ist (§ 4 Abs. 3, 2. Alt. JVEG). Die Festlegung des SG zur Nichtzulassung der Beschwerde kann nicht durch eine Nichtzulassungsbeschwerde ausgehebelt werden.
1. Beschwerdewert nicht erreicht
Der Beschwerdewert ist nicht erreicht.
Eine Beschwerde gegen die erstinstanzliche gerichtliche Festsetzung der Entschädigung ist gemäß § 4 Abs. 3, 1. Alt. JVEG nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstands ist die Differenz zwischen dem vom Antragsteller angestrebten Entschädigungsbetrag und der erfolgten Festsetzung der Entschädigung.
Im vorliegenden Fall strebt die Beschwerdeführerin eine um 85,75 EUR höhere Entschädigung an. Denn sie begehrt anstelle der ihr gewährten Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG für 7,5 Stunden in Höhe von 26,25 EUR eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung gemäß § 21 JVEG für 8 Stunden in Höhe von 112,- EUR. Die Beschwer beträgt daher 85,75 EUR und liegt damit weit unter dem gesetzlich vorgegebenen Beschwerdewert von 200,- EUR.
2. Keine Zulassung der Beschwerde - Unstatthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung der Beschwerde ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 4 JVEG). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber einerseits dem Umstand Rechnung getragen, dass als Ausgleich für die gegenüber dem bis zum 30.06.2004 geltenden Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) erfolgte Anhebung des Beschwerdewerts von 50,- EUR (§ 16 Abs. 2 Satz 1 ZuSEG) auf 200,- EUR (§ 4 Abs. 3, 1. Alt. JVEG) Fragen von grundsätzlicher kostenrechtlicher Bedeutung in jedem Fall einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht zugänglich gemacht werden können und damit die Einheitlichkeit der Rechtsprechung und die Rechtsfortbildung auf dem Gebiet des Kostenrechts entscheidend gestärkt werden. Auf der anderen Seite hat er mit der Unanfechtbarkeit der Zulassungsentscheidung des erstinstanzlich entscheidenden Gerichts der Tatsache Rechnung getragen, dass es der Zulassung der Beschwerde nur bis zu einem Wert des Beschwerdegegenstands von höchstens 200,- EUR bedarf und angesichts dieses Beschwerdewerts eine Unanfechtbarkeit der Nichtzulassung im Sinn der Entlastung der Gerichte hinnehmbar ist (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG] - BT-Drucksache 15/1971, S. 179 f, 156 f).
Die gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 4 JVEG beinhaltet damit, dass sich die Beschwerdeführerin den Weg zu einer Rechtsmittelinstanz nicht durch eine Nichtzulassungsbeschwerde erkämpfen kann, wenn das SG bei einem Beschwerdewert von nicht mehr als 200,- EUR die Beschwerde wie hier nicht zugelassen hat (ständige Rspr., vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 27.06.2012, Az.: L 15 SF 45/12 NZB, und vom 03.08.2012, Az ... L 15 SF 139/12 B NZB).
Ob die Beschwerdeführerin, anstatt Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben, eine Anhörungsrüge gemäß § 4 a JVEG einlegen hätte können, ist für die hier zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung.
Wegen der fehlenden Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ist dem Senat eine inhaltliche Überprüfung der zum Entschädigungsanspruch ergangenen Entscheidung des SG versagt. Gleichwohl erlaubt sich der Senat den Hinweis, dass kein Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Beschlusses des SG besteht. Wegen der Fragen der Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung einerseits und der zu entschädigenden Zeitdauer andererseits weist der Senat auf seinen in Sachen der Beschwerdeführerin ergangenen Beschluss vom 14.09.2015, Az.: L 15 RF 25/15, hin, der exakt die gleichen Fragen betrifft.
Das Bayer. LSG hat gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Eine Gebührenfreiheit konstituierende Regelungen wie z.B. § 4 Abs. 8 Satz 1 JVEG, § 56 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder § 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) kommen weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 07.08.2014, Az.: L 15 SF 146/14 E, vom 22.09.2014, Az.: L 15 SF 157/14 E, vom 13.07.2015, Az.: L 15 SF 347/13 E, und vom 28.09.2015, Az.: L 15 RF 36/15 B; vgl. auch Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 17.10.2002, Az.: IX ZB 303/02, und vom 03.03.2014, Az.: IV ZB 4/14; Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 12.09.2005, Az.: VII E 5/05, und vom 15.02.2008, Az.: II B 84/07) und ein statthaftes Verfahren hier nicht vorliegt (vgl. oben Ziff. 2.). Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller oder Rechtmittelführer wie hier im Verfahren der Hauptsache gemäß § 183 Satz 1 SGG kostenprivilegiert gewesen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 28.09.2015, Az.: L 15 RF 36/15 B - mit ausführlicher Begründung).
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht, da für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 191 SGG i.V.m. § 4 Abs. 1 JVEG mit Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG eine streitwertunabhängige Festgebühr von 60,- EUR vorgesehen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
In der Sache geht es der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) um die Höhe der Entschädigung wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Die Beschwerdeführerin, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch bezieht, nahm am 25.07.2014 nach Anordnung des persönlichen Erscheinens an einer mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht (SG) Nürnberg teil.
Anschließend beantragte sie eine Entschädigung nach § 21 JVEG für Nachteile bei der Haushaltsführung. Die Kostenbeamtin des SG setzte hingegen eine Entschädigung für Zeitversäumnis ("Nachteilsausgleich") im Sinn von § 20 JVEG in Höhe von 24,50 EUR fest.
Auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG hin hat das SG mit Beschluss vom 29.06.2015 die Entschädigung für die Dauer der gerichtsterminsbedingten Abwesenheit auf 26,25 EUR festgesetzt, wobei das SG - anders als noch die Kostenbeamtin - den Angaben der Beschwerdeführerin zur Abwesenheitszeit gefolgt ist. Die Voraussetzungen einer Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung gemäß § 21 JVEG hat das SG nicht gesehen. In der Rechtsbehelfsbelehrung hat das SG auf die Unanfechtbarkeit seines Beschlusses hingewiesen, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR nicht erreiche und die Beschwerde nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen sei.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.08.2015 Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Ihrer Ansicht nach müsse die Entschädigung wegen der gerichtsbedingten Abwesenheit von zuhause 112,- EUR betragen, weil eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung mit einem Stundensatz von 14,- EUR für insgesamt 8 Stunden zu gewähren sei.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.
Das SG hat in der Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Beschlusses zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde unzulässig ist, da weder der Beschwerdewert 200,- EUR übersteigt (§ 4 Abs. 3, 1. Alt. JVEG) noch eine Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung durch das SG erfolgt ist (§ 4 Abs. 3, 2. Alt. JVEG). Die Festlegung des SG zur Nichtzulassung der Beschwerde kann nicht durch eine Nichtzulassungsbeschwerde ausgehebelt werden.
1. Beschwerdewert nicht erreicht
Der Beschwerdewert ist nicht erreicht.
Eine Beschwerde gegen die erstinstanzliche gerichtliche Festsetzung der Entschädigung ist gemäß § 4 Abs. 3, 1. Alt. JVEG nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstands ist die Differenz zwischen dem vom Antragsteller angestrebten Entschädigungsbetrag und der erfolgten Festsetzung der Entschädigung.
Im vorliegenden Fall strebt die Beschwerdeführerin eine um 85,75 EUR höhere Entschädigung an. Denn sie begehrt anstelle der ihr gewährten Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG für 7,5 Stunden in Höhe von 26,25 EUR eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung gemäß § 21 JVEG für 8 Stunden in Höhe von 112,- EUR. Die Beschwer beträgt daher 85,75 EUR und liegt damit weit unter dem gesetzlich vorgegebenen Beschwerdewert von 200,- EUR.
2. Keine Zulassung der Beschwerde - Unstatthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung der Beschwerde ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 4 JVEG). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber einerseits dem Umstand Rechnung getragen, dass als Ausgleich für die gegenüber dem bis zum 30.06.2004 geltenden Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) erfolgte Anhebung des Beschwerdewerts von 50,- EUR (§ 16 Abs. 2 Satz 1 ZuSEG) auf 200,- EUR (§ 4 Abs. 3, 1. Alt. JVEG) Fragen von grundsätzlicher kostenrechtlicher Bedeutung in jedem Fall einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht zugänglich gemacht werden können und damit die Einheitlichkeit der Rechtsprechung und die Rechtsfortbildung auf dem Gebiet des Kostenrechts entscheidend gestärkt werden. Auf der anderen Seite hat er mit der Unanfechtbarkeit der Zulassungsentscheidung des erstinstanzlich entscheidenden Gerichts der Tatsache Rechnung getragen, dass es der Zulassung der Beschwerde nur bis zu einem Wert des Beschwerdegegenstands von höchstens 200,- EUR bedarf und angesichts dieses Beschwerdewerts eine Unanfechtbarkeit der Nichtzulassung im Sinn der Entlastung der Gerichte hinnehmbar ist (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG] - BT-Drucksache 15/1971, S. 179 f, 156 f).
Die gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 4 JVEG beinhaltet damit, dass sich die Beschwerdeführerin den Weg zu einer Rechtsmittelinstanz nicht durch eine Nichtzulassungsbeschwerde erkämpfen kann, wenn das SG bei einem Beschwerdewert von nicht mehr als 200,- EUR die Beschwerde wie hier nicht zugelassen hat (ständige Rspr., vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 27.06.2012, Az.: L 15 SF 45/12 NZB, und vom 03.08.2012, Az ... L 15 SF 139/12 B NZB).
Ob die Beschwerdeführerin, anstatt Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben, eine Anhörungsrüge gemäß § 4 a JVEG einlegen hätte können, ist für die hier zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung.
Wegen der fehlenden Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ist dem Senat eine inhaltliche Überprüfung der zum Entschädigungsanspruch ergangenen Entscheidung des SG versagt. Gleichwohl erlaubt sich der Senat den Hinweis, dass kein Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Beschlusses des SG besteht. Wegen der Fragen der Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung einerseits und der zu entschädigenden Zeitdauer andererseits weist der Senat auf seinen in Sachen der Beschwerdeführerin ergangenen Beschluss vom 14.09.2015, Az.: L 15 RF 25/15, hin, der exakt die gleichen Fragen betrifft.
Das Bayer. LSG hat gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Eine Gebührenfreiheit konstituierende Regelungen wie z.B. § 4 Abs. 8 Satz 1 JVEG, § 56 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder § 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) kommen weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 07.08.2014, Az.: L 15 SF 146/14 E, vom 22.09.2014, Az.: L 15 SF 157/14 E, vom 13.07.2015, Az.: L 15 SF 347/13 E, und vom 28.09.2015, Az.: L 15 RF 36/15 B; vgl. auch Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 17.10.2002, Az.: IX ZB 303/02, und vom 03.03.2014, Az.: IV ZB 4/14; Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 12.09.2005, Az.: VII E 5/05, und vom 15.02.2008, Az.: II B 84/07) und ein statthaftes Verfahren hier nicht vorliegt (vgl. oben Ziff. 2.). Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller oder Rechtmittelführer wie hier im Verfahren der Hauptsache gemäß § 183 Satz 1 SGG kostenprivilegiert gewesen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 28.09.2015, Az.: L 15 RF 36/15 B - mit ausführlicher Begründung).
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht, da für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 191 SGG i.V.m. § 4 Abs. 1 JVEG mit Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG eine streitwertunabhängige Festgebühr von 60,- EUR vorgesehen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
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