Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 19 AL 193/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 212/15 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.06.2015 - S 19 AL 193/14 - wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Erstattung der Fahrtkosten für ein Vorstellungsgespräch in D-Stadt am 20.03.2013. Der Kläger ist mit Unterbrechungen arbeitslos. Am 25.03.2013 beantragt er die Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget gemäß § 44 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Hin- und Rückreise zu einem Vorstellungsgespräch in D-Stadt am 20.03.2013. Er habe öffentliche Verkehrsmittel benutzt. Zu den Kosten fertigte er einen "Eigenbeleg" an und gab Kosten für zwei Bayern-Tickets und zwei Sachsen-Tickets in Höhe von jeweils 22,00 EUR, Übernachtungskosten in L-Stadt in Höhe von zweimal 0,00 EUR und Zubringerkosten in Höhe von 6,00 EUR an. Originalbelege legte er nicht vor. Mit Bescheid vom 12.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2014 lehnte die Beklagte die Erstattung der Kosten ab. Der Antrag sei unvollständig, es fehlten Originalbelege. Der Kläger sei im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung vom 12.01.2012 am 09.08.2012 darauf hingewiesen worden, dass eine Erstattung nur gegen Vorlage der Fahrtkosten erfolge. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Urteil vom 12.06.2015 abgewiesen. Die Gewährung der Förderung stehe im Ermessen der Beklagten, die dieses Ermessen zutreffend ausgeübt habe. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte Reisekosten nur gegen Vorlage der Originalbelege erstatte. Dies ergebe sich aus den Eingliederungsvereinbarungen und es sei auch sachgerecht, nur tatsächlich entstandene Kosten zu erstatten. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen. Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er habe mit seiner Betreuerin die Erstattung von Fahrtkosten vereinbart, wenn diese vor dem Vorstellungsgespräch beantragt würden. Zudem seien die Fahrkarten aus den Automaten der Deutschen Bahn häufig nicht lesbar. Eigenbelege seien in der Finanzbuchhaltung gängige Praxis. Bahnfahrer würden schlechter gestellt als Autofahrer. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4). Vorliegend fehlen Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung bzw. ein Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung. Eine ungeklärte Rechtsfrage wirft der Rechtsstreit nicht auf. Die Lesbarkeit von Fahrkarten der Deutschen Bahn stellt keine solche Rechtsfrage dar. Das SG weicht auch nicht (bewusst) von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab. Auch hierzu macht der Kläger keinerlei Ausführungen. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass das SG einen abstrakten Rechtssatz entwickelt hat, der einer eine obergerichtliche Entscheidung tragenden Rechtsansicht entgegensteht. Ob das SG sachlich zutreffend entschieden hat, d. h. ob ein Ermessen auszuüben war oder ob es bereits am Nachweis des Entstehens der Kosten, d. h. an einer Tatbestandsvoraussetzung für eine Kostenerstattung fehlte, ist im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen, zumal das SG nicht allein auf die - wohl nicht unterschriebenen - Eingliederungsvereinbarungen als Grundlage für das Erfordernis der Vorlage entsprechender Fahrkarten abgestellt hat. Einen Verfahrensfehler macht der Kläger ebenfalls nicht geltend. Einen solchen konnte der Senat auch nicht erkennen. Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Erstattung der Fahrtkosten für ein Vorstellungsgespräch in D-Stadt am 20.03.2013. Der Kläger ist mit Unterbrechungen arbeitslos. Am 25.03.2013 beantragt er die Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget gemäß § 44 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Hin- und Rückreise zu einem Vorstellungsgespräch in D-Stadt am 20.03.2013. Er habe öffentliche Verkehrsmittel benutzt. Zu den Kosten fertigte er einen "Eigenbeleg" an und gab Kosten für zwei Bayern-Tickets und zwei Sachsen-Tickets in Höhe von jeweils 22,00 EUR, Übernachtungskosten in L-Stadt in Höhe von zweimal 0,00 EUR und Zubringerkosten in Höhe von 6,00 EUR an. Originalbelege legte er nicht vor. Mit Bescheid vom 12.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2014 lehnte die Beklagte die Erstattung der Kosten ab. Der Antrag sei unvollständig, es fehlten Originalbelege. Der Kläger sei im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung vom 12.01.2012 am 09.08.2012 darauf hingewiesen worden, dass eine Erstattung nur gegen Vorlage der Fahrtkosten erfolge. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Urteil vom 12.06.2015 abgewiesen. Die Gewährung der Förderung stehe im Ermessen der Beklagten, die dieses Ermessen zutreffend ausgeübt habe. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte Reisekosten nur gegen Vorlage der Originalbelege erstatte. Dies ergebe sich aus den Eingliederungsvereinbarungen und es sei auch sachgerecht, nur tatsächlich entstandene Kosten zu erstatten. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen. Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er habe mit seiner Betreuerin die Erstattung von Fahrtkosten vereinbart, wenn diese vor dem Vorstellungsgespräch beantragt würden. Zudem seien die Fahrkarten aus den Automaten der Deutschen Bahn häufig nicht lesbar. Eigenbelege seien in der Finanzbuchhaltung gängige Praxis. Bahnfahrer würden schlechter gestellt als Autofahrer. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4). Vorliegend fehlen Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung bzw. ein Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung. Eine ungeklärte Rechtsfrage wirft der Rechtsstreit nicht auf. Die Lesbarkeit von Fahrkarten der Deutschen Bahn stellt keine solche Rechtsfrage dar. Das SG weicht auch nicht (bewusst) von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab. Auch hierzu macht der Kläger keinerlei Ausführungen. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass das SG einen abstrakten Rechtssatz entwickelt hat, der einer eine obergerichtliche Entscheidung tragenden Rechtsansicht entgegensteht. Ob das SG sachlich zutreffend entschieden hat, d. h. ob ein Ermessen auszuüben war oder ob es bereits am Nachweis des Entstehens der Kosten, d. h. an einer Tatbestandsvoraussetzung für eine Kostenerstattung fehlte, ist im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen, zumal das SG nicht allein auf die - wohl nicht unterschriebenen - Eingliederungsvereinbarungen als Grundlage für das Erfordernis der Vorlage entsprechender Fahrkarten abgestellt hat. Einen Verfahrensfehler macht der Kläger ebenfalls nicht geltend. Einen solchen konnte der Senat auch nicht erkennen. Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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