Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 925/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 510/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ist zur Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen bei Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, auf 80 vH des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens abzustellen.
2. Das "der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt" iSd § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI bestimmt sich nicht nach dem Arbeitsentgelt iSv § 14 SGB IV, sondern nach dem dem Arbeitslosengeld zugrunde liegenden Bemessungsentgelt, begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze (Anschluss an BSG, Urteil vom 29.09.1997, 8 RKn 5/97).
2. Das "der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt" iSd § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI bestimmt sich nicht nach dem Arbeitsentgelt iSv § 14 SGB IV, sondern nach dem dem Arbeitslosengeld zugrunde liegenden Bemessungsentgelt, begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze (Anschluss an BSG, Urteil vom 29.09.1997, 8 RKn 5/97).
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 02.06.2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Parteien, welches beitragspflichtige Entgelt der Berechnung der Altersrente des Klägers für die Beitragszeiten vom 01.01.2006 bis zum 29.08.2008 zugrunde zu legen ist.
Der Kläger bezog vom 01.01.2006 bis zum 29.08.2008 Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines täglichen Bemessungsentgeltes von 173,33 EUR. Die Agentur für Arbeit Krefeld meldete der Beklagten für 2006 ein beitragspflichtiges Entgelt von insgesamt 45.274,00 EUR, für 2007 ein beitragspflichtiges Entgelt von 49.919,00 EUR und für 01.01.2008 bis zum 29.08.2008 ein beitragspflichtiges Entgelt von 33.141,00 EUR.
Mit Bescheid vom 24.01.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente für langjährig Versicherte in Höhe von 1.418,87 EUR (Zahlbetrag) ab 01.12.2013. Dem zugrunde lagen für den streitigen Zeitraum die von der Agentur für Arbeit gemeldeten beitragspflichtigen Entgelte.
Der Kläger erhob hiergegen am 24.02.2014 Widerspruch, den er trotz Aufforderung nicht näher begründete. Die Beklage wies deshalb den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2014 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 13.10.2014 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Der Kläger hat vorgetragen, für das Jahr 2006 müsste ihm wie für 2007 ein beitragspflichtiges Entgelt von 49.919,00 EUR gutgeschrieben werden, da er über den gesamten Zeitraum hinweg ein gleich hohes Arbeitslosengeld bezogen habe. Darüber hinaus habe er im maßgeblichen Jahr 2005 vor der Arbeitslosigkeit ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 8.794,22 EUR erhalten. Davon seien eigentlich gemäß § 166 Abs. 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) 80 % als beitragspflichtiges Entgelt in Ansatz zu bringen. Da dieser Betrag allerdings über der Beitragsbemessungsgrenze von 62.400,00 EUR gelegen habe, seien eben die 62.400,00 EUR als beitragspflichtiges Entgelt zu berücksichtigen. Dass sich die in § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI genannten 80 % auf das tatsächlich bezogene Arbeitsentgelt und nicht auf die Beitragsbemessungsgrenze bezögen, ergebe sich aus dem Wortlaut des § 166 SGB VI sowie aus der (vom Kläger vorgelegten) Broschüre der Beklagten "Arbeitslos - was Sie beachten sollten", in der aufgeführt sei: "Erhalten Sie Arbeitslosengeld, werden Sie rentenrechtlich so gestellt, als hätten Sie mit 80 Prozent Ihres vorherigen monatlichen Bruttoarbeitsverdienstes weitergearbeitet."
Selbst wenn es korrekt wäre, die 80 % ausgehend von der Beitragsbemessungsgrenze von 62.400,00 EUR statt von seinem tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelt zu berechnen, müsste sich ein beitragspflichtiges Entgelt von 49.920,00 EUR statt von 49.919,00 EUR ergeben.
Auf Nachfrage des SG hat die Agentur für Arbeit Krefeld/Düsseldorf die Meldung des beitragspflichtigen Entgeltes an die Beklagte für das Jahr 2006 auf 49.919,00 EUR berichtigt, weshalb die Beklagte die klägerische Rente mit Bescheid vom 16.03.2015 rückwirkend ab Rentenbeginn auf 1.436,94 EUR (Auszahlungsbetrag) erhöht hat.
Mit Beschluss vom 04.06.2014 hat das SG die Agentur für Arbeit Krefeld beigeladen und mit Urteil vom 02.06.2015, zugestellt an den Kläger am 10.06.2015, die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Berücksichtigung von 62.400,00 EUR oder von 49.920,00 EUR als beitragspflichtiges Entgelt für die Jahre 2006 und 2007 und anteilig für 01.01.2008 bis 29.08.2008.
Für Versicherte, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ein Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze bezogen haben, seien die Rentenversicherungsbeiträge gemäß § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI aus der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung - und nicht ausgehend von ihrem bisherigen tatsächlichen Arbeitsentgelt - auf 80 % zu kürzen (Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.09.1997, Az. 8 RKn 5/97). Sinn und Zweck des § 166 Abs.1 Nr. 2 SGB VI sei, dass Versicherte auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld etc. beitragspflichtiges Entgelt und damit Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben bekommen, dass aber zugleich - aus ökonomisch-solidarischen Gründen - diese Gutschrift mit einem Abschlag von 20 % versehen wird. Dieser Abschlag von 20 % im Vergleich zu der Zeit vor der Arbeitslosigkeit solle alle Versicherten gleichermaßen treffen. Das "der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt" i.S.v. § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sei nicht das tatsächlich bezogene Arbeitsentgelt in beliebiger Höhe, sondern nur in Höhe bis zur Beitragsmessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, hier also 62.400,00 EUR im maßgeblichen Jahr 2005 vor der Arbeitslosigkeit ab 01.01.2006, vgl. § 150 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III); Anlage 2 zum SGB VI.
Aus dem Broschürentext könne der Kläger keinen Anspruch ableiten. Selbst wenn der Text nicht nur als zu allgemein, sondern als "falsch" oder "irreführend" bewertet würde, sei dem Kläger dadurch kein Schaden oder Nachteil erwachsen.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, dass ihm 49.920,00 EUR statt 49.919,00 EUR beitragspflichtiges Entgelt pro Jahr Arbeitslosengeldbezug gutgeschrieben werde.
Das dem Arbeitslosengeld zugrunde liegende Arbeitsentgelt i.S.v. § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sei grundsätzlich das Bemessungsentgelt i.S.v. § 151 SGB III, also das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum (beim Kläger 01.01.2005 bis 31.12.2005, vgl. § 150 SGB III) erzielt habe.
Der Kläger habe 2005 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 62.400,00 EUR erzielt. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung entspreche derjenigen in der gesetzlichen Rentenversicherung, § 341 Abs. 3 SGB III. Das maßgebliche tägliche Bemessungsentgelt des Klägers habe laut Auskunft der Agentur für Arbeit Krefeld gerundet 173,33 EUR (= 62.400,00 EUR geteilt durch 360 Tage = 173,3333 ... EUR) betragen. Für das beitragspflichtige Entgelt gemäß § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI folge dann für das Jahr 2006: Beitragspflichtiges Entgelt = 173,33 EUR (§ 151 SGB III) x 0,8 (§ 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) x 360 Tage (§ 123 Abs. 3 SGB VI) = 49.919,04 EUR, gerundet 49.919,00 EUR.
Der Kläger habe dagegen bei seiner Rechnung die jährliche Beitragsbemessungsgrenze mit dem Faktor 0,8 multipliziert und sei so auf ein beitragspflichtiges Jahresentgelt von 49.920,00 EUR gekommen. Die Differenz beruhe auf dem Herabbrechen und Runden des zugrunde liegenden Arbeitsentgelts auf das tägliche Bemessungsentgelt, vgl. § 151 SGB III.
Dagegen hat der Kläger am 10.07.2015 Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Zur Begründung hat der Kläger zunächst im Wesentlichen vorgetragen, er begehre die Berechnung der Altersrente ab 01.12.2013 unter Berücksichtigung eines beitragspflichtigen Entgelts von 62.400,00 EUR für das Jahr 2006 und 2007, anteilig für den Zeitraum 01.01.2008 bis 29.08.2008. Dies entspreche der schlichten Anwendung des Gesetzestextes, insbesondere § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI. § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI regele nicht, dass die Rentenversicherungsbeiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung auf 80 % zu kürzen seien. Die Regelung enthalte noch nicht einmal das Wort Beitragsbemessungsgrenze. Die Entscheidung des BSG vom 29.09.1997, Az. 8 RKn 5/97, verstoße ebenso gegen den eindeutigen Gesetzestext. Für die von dem Gesetzeswortlaut abweichende Entscheidung gebe es keinerlei Rechtsgrundlage. Die Ausführungen des SG zu dem Broschürentext seien nicht überzeugend. Der Fall des Klägers sei keine Ausnahme oder ein Spezialfall. Dass Arbeitnehmer jenseits der Beitragsbemessungsgrenze verdienen, sei gängige Praxis. Die Beklagte mache keinen Hinweis in der Unterlage, wie Verdienste über der Beitragsbemessungsgrenze behandelt würden. Vielmehr entspreche die Broschüre in ihrer Aussage exakt dem Gesetzestext, so dass sich die Beklagte auch daran halten müsse. Weshalb dem Kläger kein Schaden oder Nachteil entstanden sein soll, sei nicht nachvollziehbar. Der Kläger habe dieser Veröffentlichung Glauben geschenkt und müsse feststellen, dass die Beklagte ihre eigenen Erläuterungen zur Rentenberechnung nicht einhalte. Der dem Kläger entstandene Schaden liege in dem fehlerhaft berechneten "beitragspflichtigem Entgelt". Es gelten die Kriterien zur Prospekthaftung.
Hilfsweise hat der Kläger zunächst die Berücksichtigung eines beitragspflichtigen Entgeltes von 49.920,00 EUR statt 49.919,00 EUR für die Jahre 2006 und 2007, anteilig für den Zeitraum 01.01.2008 bis 29.08.2008 begehrt. Die vom SG festgestellte Differenz sei nicht in der Gesetzessystematik begründet, sondern ausschließlich in der fehlerhaften Gesetzesanwendung. § 166 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI enthalte keinen Hinweis. Gemäß § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI seien beitragspflichtige Einnahmen bei Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, 80 % des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. Das monatliche Bruttoarbeitsentgelt des Klägers habe im Jahr 2005 8.794,22 EUR betragen. 80 % davon ergäben 7.035,38 EUR. Da der Verdienst maximal nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt würde, hätten die beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers in Höhe von 62.400,00 EUR (Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2005) berücksichtigt werden müssen. Nur diese Berechnung entspreche dem eindeutigen Wortlaut. Diese Berechnung sei auch in der Broschüre mit dem Titel "Versicherung und Beitrag" publiziert worden. Dann müsse die Beklagte diese Berechnungsweise auch anwenden. 80 % von 62.400,00 EUR seien übrigens 49.920,00 EUR, die von der Agentur für Arbeit errechneten 49.919,00 EUR entsprächen lediglich 79,998397 %. Dies sei nicht hinzunehmen.
Im Schriftsatz vom17.10 2016 hat der Kläger darauf hingewiesen, dass nicht die Beitragsbemessungsgrenze 2005, sondern die jeweils für die Jahre 2006 bis 2008 geltenden Beitragsbemessungsgrenzen zu berücksichtigen seien.
Die Beklagte hat vorgetragen, neue Aspekte seien nicht ersichtlich. Sie verweist im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des SG.
Auf Anfrage des Senats hat die Beigeladene die Rechenschritte bezüglich der Meldung des beitragspflichtigen Entgelts dargelegt. § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI gebe an, dass beitragspflichtige Einnahmen bei Personen, die Arbeitslosengeld bezögen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts sei. Das der Leistung Arbeitslosengeld zugrunde liegende Arbeitsentgelt sei das Bemessungsentgelt, dessen Ermittlung in § 151 SGB III (bis 31.03.2012 § 131 SGB III a.F.) geregelt sei. Das Bemessungsentgelt sei gem. § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe. Ausgangspunkt der Bemessung des Arbeitslosengeldes sei immer ein tägliches Bemessungsentgelt. Die Berechnung des täglichen Bemessungsentgeltes ergebe sich, indem die Summe des im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelts durch die Anzahl der Kalendertage im Bemessungszeitraum dividiert werde. Bei der Berechnung des täglichen Bemessungsentgeltes in Fällen der Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze werde ergänzend § 341 SGB III zur Berechnung der Beiträge herangezogen. § 341 Abs. 3 Satz 2 SGB III bestimme hierzu, dass für die Berechnung der Beiträge unter anderem der Monat zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen anzusetzen sei. Satz 3 gebe vor, dass beitragspflichtige Einnahmen bis zu einem Betrag von 1/360 der Beitragsbemessungsgrenze für den Kalendertag zu berücksichtigen seien. Demzufolge sei für das Jahr 2005 von einer Beitragsbemessungsgrenze von 62.400,00 EUR ausgegangen worden. Für die Berechnung des täglichen Bemessungsentgelts sei es durch 360 zu dividieren, so dass sich ein tägliches Bemessungsentgelt von 173,33 EUR ergebe. Dabei sei die Rundungsvorschrift des § 338 SGB III berücksichtigt worden.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 02.06.2015 und den Bescheid der Beklagten vom 24.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2014 und des Änderungsbescheides vom 16.03.2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Altersrente ab 01.12.2013 unter Berücksichtigung eines beitragspflichtigen Entgeltes von 63.000,00 EUR jeweils für die Jahre 2006 und 2007 und von 42.223,33 EUR anteilig für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 29.08.2008 zu berechnen, hilfsweise unter Berücksichtigung eines beitragspflichtigen Entgeltes von 50.400,00 EUR für die Jahre 2006 und 2007 und von 33.778,67 EUR anteilig für den Zeitraum 01.01.2008 bis 29.08.2008, hilfsweise unter Berücksichtigung eines beitragspflichtigen Entgeltes von 49.920,00 EUR für das Jahr 2006, von 50.400,00 EUR für das Jahr 2007 und von 33.460,00 EUR anteilig für den Zeitraum 01.01.2008 bis 29.08.2008 zu berechnen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 02.06.2015 zurückzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Beklagtenakte und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung (§§ 141, 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist form- und fristgerecht erhoben, jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat die Altersrente des Klägers unter Anwendung des § 166 SGB VI zutreffend berechnet.
Der Bescheid der Beklagten vom 24.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2014 und des Bescheides vom 16.03.2015 ist rechtmäßig. Die Altersrente wurde unter Grundlage der von der Beigeladenen gemeldeten beitragspflichtigen Entgelte recht-mäßig berechnet. Die Beigeladene hat auch diese beitragspflichtigen Entgelte ohne Rechtsfehler errechnet.
Gemäß § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in der vom 01.01.2013 bis 31.12.2014 geltenden Fassung sind beitragspflichtige Einnahmen bei Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind.
Dabei ist zu klären, was unter "des der Leistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts" zu verstehen ist.
Der Kläger verweist darauf, dass dies Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sein müsse.
Dem widerspricht jedoch der Wortlaut der Nr. 2, wonach es heißt "des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts". Dem Arbeitslosengeld zugrunde liegt jedoch das Bemessungsentgelt im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. in der bis 31.03.2012 geltenden Fassung. Das ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Beitragsbemessungsgrundlage sind gemäß § 341 Abs. 3 SGB III die beitragspflichtigen Einnahmen, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Für die Berechnung der Beiträge ist die Woche zu 7, der Monat zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen anzusetzen. Beitragsbemessungsgrenze ist dabei die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.
Dementsprechend war für den Kläger für den am 01.01.2006 entstandenen Anspruch auf Arbeitslosengeld in dem Bemessungszeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 das Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2005 von 62.400,00 EUR zu berücksichtigen. 62.400,00 EUR dividiert durch 360 ergibt ein tägliches Bemessungsentgelt von 173,33 EUR. Nach der Rundungsvorschrift des § 338 SGB III ergibt sich dann ein weiteres beitragspflichtiges Entgelt in Höhe von 173,33 EUR x 360 x 0,8 = 49.919,04 EUR. Nach der Rundungsvorschrift des § 338 SGB III erfolgt eine Abrundung nach unten. Die Rundungsvorschrift des § 121 SGB VI ist nicht anzuwenden, da es hier um das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt, also nach dem SGB III ermittelte Arbeitsentgelt geht. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 29.09.1997, 8 RKn 5/97, dargelegt, dass Basis, auf welcher die Kürzung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts um 20 vom Hundert vorzunehmen ist, die Bemessungsgrundlage der Lohnersatzleistung, limitiert durch die Beitragsbemessungsgrenzen des jeweiligen Zweiges der Rentenversicherung, zu dem die Beiträge abzuführen sind, sei. Abzustellen ist dabei auch auf die Regelungen des durch das SGB III modifizierten Arbeitsentgelts. Der Senat schließt sich insoweit in vollem Umfang der Begründung des BSG an.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist bei der Berechnung des Bemessungsentgelts in den Jahren 2006 bis 2008 nicht auf die in diesen Jahren geltende Beitragsbemessungsgrenze abzustellen. Vielmehr ist maßgebend das im Bemessungszeitraum (hier: 01.01.2005 bis 31.12.2005) erzielte Arbeitsentgelt (siehe oben), so dass auch die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2005 anzuwenden war. Dieses festgestellte Bemessungsentgelt war Grundlage für den Arbeitslosengeldanspruch im gesamten Zeitraum vom 01.01.2006 bis 29.08.2008.
Nach alledem hat die Beigeladene zu Recht für das Jahr 2006 und 2007 ein beitragspflichtiges Entgelt von 49.919,00 EUR sowie für das Jahr 2008 in Höhe von 33.141,00 EUR gemeldet. Ein Anspruch auf Zugrundelegung eines höheren Entgelts ergibt sich auch nicht aus der Broschüre der Beklagten, selbst wenn diese missverständlich sein sollte. Mit dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kann nur ein rechtmäßiges Handeln begehrt werden. Sofern der Kläger die Grundsätze der Prospekthaftung heranziehen möchte, gilt dies nur für einen zivilrechtlichen Anspruch, der auch vor den Zivilgerichten zu verfolgen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Parteien, welches beitragspflichtige Entgelt der Berechnung der Altersrente des Klägers für die Beitragszeiten vom 01.01.2006 bis zum 29.08.2008 zugrunde zu legen ist.
Der Kläger bezog vom 01.01.2006 bis zum 29.08.2008 Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines täglichen Bemessungsentgeltes von 173,33 EUR. Die Agentur für Arbeit Krefeld meldete der Beklagten für 2006 ein beitragspflichtiges Entgelt von insgesamt 45.274,00 EUR, für 2007 ein beitragspflichtiges Entgelt von 49.919,00 EUR und für 01.01.2008 bis zum 29.08.2008 ein beitragspflichtiges Entgelt von 33.141,00 EUR.
Mit Bescheid vom 24.01.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente für langjährig Versicherte in Höhe von 1.418,87 EUR (Zahlbetrag) ab 01.12.2013. Dem zugrunde lagen für den streitigen Zeitraum die von der Agentur für Arbeit gemeldeten beitragspflichtigen Entgelte.
Der Kläger erhob hiergegen am 24.02.2014 Widerspruch, den er trotz Aufforderung nicht näher begründete. Die Beklage wies deshalb den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2014 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 13.10.2014 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Der Kläger hat vorgetragen, für das Jahr 2006 müsste ihm wie für 2007 ein beitragspflichtiges Entgelt von 49.919,00 EUR gutgeschrieben werden, da er über den gesamten Zeitraum hinweg ein gleich hohes Arbeitslosengeld bezogen habe. Darüber hinaus habe er im maßgeblichen Jahr 2005 vor der Arbeitslosigkeit ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 8.794,22 EUR erhalten. Davon seien eigentlich gemäß § 166 Abs. 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) 80 % als beitragspflichtiges Entgelt in Ansatz zu bringen. Da dieser Betrag allerdings über der Beitragsbemessungsgrenze von 62.400,00 EUR gelegen habe, seien eben die 62.400,00 EUR als beitragspflichtiges Entgelt zu berücksichtigen. Dass sich die in § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI genannten 80 % auf das tatsächlich bezogene Arbeitsentgelt und nicht auf die Beitragsbemessungsgrenze bezögen, ergebe sich aus dem Wortlaut des § 166 SGB VI sowie aus der (vom Kläger vorgelegten) Broschüre der Beklagten "Arbeitslos - was Sie beachten sollten", in der aufgeführt sei: "Erhalten Sie Arbeitslosengeld, werden Sie rentenrechtlich so gestellt, als hätten Sie mit 80 Prozent Ihres vorherigen monatlichen Bruttoarbeitsverdienstes weitergearbeitet."
Selbst wenn es korrekt wäre, die 80 % ausgehend von der Beitragsbemessungsgrenze von 62.400,00 EUR statt von seinem tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelt zu berechnen, müsste sich ein beitragspflichtiges Entgelt von 49.920,00 EUR statt von 49.919,00 EUR ergeben.
Auf Nachfrage des SG hat die Agentur für Arbeit Krefeld/Düsseldorf die Meldung des beitragspflichtigen Entgeltes an die Beklagte für das Jahr 2006 auf 49.919,00 EUR berichtigt, weshalb die Beklagte die klägerische Rente mit Bescheid vom 16.03.2015 rückwirkend ab Rentenbeginn auf 1.436,94 EUR (Auszahlungsbetrag) erhöht hat.
Mit Beschluss vom 04.06.2014 hat das SG die Agentur für Arbeit Krefeld beigeladen und mit Urteil vom 02.06.2015, zugestellt an den Kläger am 10.06.2015, die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Berücksichtigung von 62.400,00 EUR oder von 49.920,00 EUR als beitragspflichtiges Entgelt für die Jahre 2006 und 2007 und anteilig für 01.01.2008 bis 29.08.2008.
Für Versicherte, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ein Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze bezogen haben, seien die Rentenversicherungsbeiträge gemäß § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI aus der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung - und nicht ausgehend von ihrem bisherigen tatsächlichen Arbeitsentgelt - auf 80 % zu kürzen (Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.09.1997, Az. 8 RKn 5/97). Sinn und Zweck des § 166 Abs.1 Nr. 2 SGB VI sei, dass Versicherte auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld etc. beitragspflichtiges Entgelt und damit Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben bekommen, dass aber zugleich - aus ökonomisch-solidarischen Gründen - diese Gutschrift mit einem Abschlag von 20 % versehen wird. Dieser Abschlag von 20 % im Vergleich zu der Zeit vor der Arbeitslosigkeit solle alle Versicherten gleichermaßen treffen. Das "der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt" i.S.v. § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sei nicht das tatsächlich bezogene Arbeitsentgelt in beliebiger Höhe, sondern nur in Höhe bis zur Beitragsmessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, hier also 62.400,00 EUR im maßgeblichen Jahr 2005 vor der Arbeitslosigkeit ab 01.01.2006, vgl. § 150 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III); Anlage 2 zum SGB VI.
Aus dem Broschürentext könne der Kläger keinen Anspruch ableiten. Selbst wenn der Text nicht nur als zu allgemein, sondern als "falsch" oder "irreführend" bewertet würde, sei dem Kläger dadurch kein Schaden oder Nachteil erwachsen.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, dass ihm 49.920,00 EUR statt 49.919,00 EUR beitragspflichtiges Entgelt pro Jahr Arbeitslosengeldbezug gutgeschrieben werde.
Das dem Arbeitslosengeld zugrunde liegende Arbeitsentgelt i.S.v. § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sei grundsätzlich das Bemessungsentgelt i.S.v. § 151 SGB III, also das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum (beim Kläger 01.01.2005 bis 31.12.2005, vgl. § 150 SGB III) erzielt habe.
Der Kläger habe 2005 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 62.400,00 EUR erzielt. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung entspreche derjenigen in der gesetzlichen Rentenversicherung, § 341 Abs. 3 SGB III. Das maßgebliche tägliche Bemessungsentgelt des Klägers habe laut Auskunft der Agentur für Arbeit Krefeld gerundet 173,33 EUR (= 62.400,00 EUR geteilt durch 360 Tage = 173,3333 ... EUR) betragen. Für das beitragspflichtige Entgelt gemäß § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI folge dann für das Jahr 2006: Beitragspflichtiges Entgelt = 173,33 EUR (§ 151 SGB III) x 0,8 (§ 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) x 360 Tage (§ 123 Abs. 3 SGB VI) = 49.919,04 EUR, gerundet 49.919,00 EUR.
Der Kläger habe dagegen bei seiner Rechnung die jährliche Beitragsbemessungsgrenze mit dem Faktor 0,8 multipliziert und sei so auf ein beitragspflichtiges Jahresentgelt von 49.920,00 EUR gekommen. Die Differenz beruhe auf dem Herabbrechen und Runden des zugrunde liegenden Arbeitsentgelts auf das tägliche Bemessungsentgelt, vgl. § 151 SGB III.
Dagegen hat der Kläger am 10.07.2015 Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Zur Begründung hat der Kläger zunächst im Wesentlichen vorgetragen, er begehre die Berechnung der Altersrente ab 01.12.2013 unter Berücksichtigung eines beitragspflichtigen Entgelts von 62.400,00 EUR für das Jahr 2006 und 2007, anteilig für den Zeitraum 01.01.2008 bis 29.08.2008. Dies entspreche der schlichten Anwendung des Gesetzestextes, insbesondere § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI. § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI regele nicht, dass die Rentenversicherungsbeiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung auf 80 % zu kürzen seien. Die Regelung enthalte noch nicht einmal das Wort Beitragsbemessungsgrenze. Die Entscheidung des BSG vom 29.09.1997, Az. 8 RKn 5/97, verstoße ebenso gegen den eindeutigen Gesetzestext. Für die von dem Gesetzeswortlaut abweichende Entscheidung gebe es keinerlei Rechtsgrundlage. Die Ausführungen des SG zu dem Broschürentext seien nicht überzeugend. Der Fall des Klägers sei keine Ausnahme oder ein Spezialfall. Dass Arbeitnehmer jenseits der Beitragsbemessungsgrenze verdienen, sei gängige Praxis. Die Beklagte mache keinen Hinweis in der Unterlage, wie Verdienste über der Beitragsbemessungsgrenze behandelt würden. Vielmehr entspreche die Broschüre in ihrer Aussage exakt dem Gesetzestext, so dass sich die Beklagte auch daran halten müsse. Weshalb dem Kläger kein Schaden oder Nachteil entstanden sein soll, sei nicht nachvollziehbar. Der Kläger habe dieser Veröffentlichung Glauben geschenkt und müsse feststellen, dass die Beklagte ihre eigenen Erläuterungen zur Rentenberechnung nicht einhalte. Der dem Kläger entstandene Schaden liege in dem fehlerhaft berechneten "beitragspflichtigem Entgelt". Es gelten die Kriterien zur Prospekthaftung.
Hilfsweise hat der Kläger zunächst die Berücksichtigung eines beitragspflichtigen Entgeltes von 49.920,00 EUR statt 49.919,00 EUR für die Jahre 2006 und 2007, anteilig für den Zeitraum 01.01.2008 bis 29.08.2008 begehrt. Die vom SG festgestellte Differenz sei nicht in der Gesetzessystematik begründet, sondern ausschließlich in der fehlerhaften Gesetzesanwendung. § 166 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI enthalte keinen Hinweis. Gemäß § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI seien beitragspflichtige Einnahmen bei Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, 80 % des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. Das monatliche Bruttoarbeitsentgelt des Klägers habe im Jahr 2005 8.794,22 EUR betragen. 80 % davon ergäben 7.035,38 EUR. Da der Verdienst maximal nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt würde, hätten die beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers in Höhe von 62.400,00 EUR (Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2005) berücksichtigt werden müssen. Nur diese Berechnung entspreche dem eindeutigen Wortlaut. Diese Berechnung sei auch in der Broschüre mit dem Titel "Versicherung und Beitrag" publiziert worden. Dann müsse die Beklagte diese Berechnungsweise auch anwenden. 80 % von 62.400,00 EUR seien übrigens 49.920,00 EUR, die von der Agentur für Arbeit errechneten 49.919,00 EUR entsprächen lediglich 79,998397 %. Dies sei nicht hinzunehmen.
Im Schriftsatz vom17.10 2016 hat der Kläger darauf hingewiesen, dass nicht die Beitragsbemessungsgrenze 2005, sondern die jeweils für die Jahre 2006 bis 2008 geltenden Beitragsbemessungsgrenzen zu berücksichtigen seien.
Die Beklagte hat vorgetragen, neue Aspekte seien nicht ersichtlich. Sie verweist im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des SG.
Auf Anfrage des Senats hat die Beigeladene die Rechenschritte bezüglich der Meldung des beitragspflichtigen Entgelts dargelegt. § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI gebe an, dass beitragspflichtige Einnahmen bei Personen, die Arbeitslosengeld bezögen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts sei. Das der Leistung Arbeitslosengeld zugrunde liegende Arbeitsentgelt sei das Bemessungsentgelt, dessen Ermittlung in § 151 SGB III (bis 31.03.2012 § 131 SGB III a.F.) geregelt sei. Das Bemessungsentgelt sei gem. § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe. Ausgangspunkt der Bemessung des Arbeitslosengeldes sei immer ein tägliches Bemessungsentgelt. Die Berechnung des täglichen Bemessungsentgeltes ergebe sich, indem die Summe des im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelts durch die Anzahl der Kalendertage im Bemessungszeitraum dividiert werde. Bei der Berechnung des täglichen Bemessungsentgeltes in Fällen der Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze werde ergänzend § 341 SGB III zur Berechnung der Beiträge herangezogen. § 341 Abs. 3 Satz 2 SGB III bestimme hierzu, dass für die Berechnung der Beiträge unter anderem der Monat zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen anzusetzen sei. Satz 3 gebe vor, dass beitragspflichtige Einnahmen bis zu einem Betrag von 1/360 der Beitragsbemessungsgrenze für den Kalendertag zu berücksichtigen seien. Demzufolge sei für das Jahr 2005 von einer Beitragsbemessungsgrenze von 62.400,00 EUR ausgegangen worden. Für die Berechnung des täglichen Bemessungsentgelts sei es durch 360 zu dividieren, so dass sich ein tägliches Bemessungsentgelt von 173,33 EUR ergebe. Dabei sei die Rundungsvorschrift des § 338 SGB III berücksichtigt worden.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 02.06.2015 und den Bescheid der Beklagten vom 24.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2014 und des Änderungsbescheides vom 16.03.2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Altersrente ab 01.12.2013 unter Berücksichtigung eines beitragspflichtigen Entgeltes von 63.000,00 EUR jeweils für die Jahre 2006 und 2007 und von 42.223,33 EUR anteilig für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 29.08.2008 zu berechnen, hilfsweise unter Berücksichtigung eines beitragspflichtigen Entgeltes von 50.400,00 EUR für die Jahre 2006 und 2007 und von 33.778,67 EUR anteilig für den Zeitraum 01.01.2008 bis 29.08.2008, hilfsweise unter Berücksichtigung eines beitragspflichtigen Entgeltes von 49.920,00 EUR für das Jahr 2006, von 50.400,00 EUR für das Jahr 2007 und von 33.460,00 EUR anteilig für den Zeitraum 01.01.2008 bis 29.08.2008 zu berechnen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 02.06.2015 zurückzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Beklagtenakte und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung (§§ 141, 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist form- und fristgerecht erhoben, jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat die Altersrente des Klägers unter Anwendung des § 166 SGB VI zutreffend berechnet.
Der Bescheid der Beklagten vom 24.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2014 und des Bescheides vom 16.03.2015 ist rechtmäßig. Die Altersrente wurde unter Grundlage der von der Beigeladenen gemeldeten beitragspflichtigen Entgelte recht-mäßig berechnet. Die Beigeladene hat auch diese beitragspflichtigen Entgelte ohne Rechtsfehler errechnet.
Gemäß § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in der vom 01.01.2013 bis 31.12.2014 geltenden Fassung sind beitragspflichtige Einnahmen bei Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind.
Dabei ist zu klären, was unter "des der Leistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts" zu verstehen ist.
Der Kläger verweist darauf, dass dies Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sein müsse.
Dem widerspricht jedoch der Wortlaut der Nr. 2, wonach es heißt "des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts". Dem Arbeitslosengeld zugrunde liegt jedoch das Bemessungsentgelt im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. in der bis 31.03.2012 geltenden Fassung. Das ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Beitragsbemessungsgrundlage sind gemäß § 341 Abs. 3 SGB III die beitragspflichtigen Einnahmen, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Für die Berechnung der Beiträge ist die Woche zu 7, der Monat zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen anzusetzen. Beitragsbemessungsgrenze ist dabei die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.
Dementsprechend war für den Kläger für den am 01.01.2006 entstandenen Anspruch auf Arbeitslosengeld in dem Bemessungszeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 das Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2005 von 62.400,00 EUR zu berücksichtigen. 62.400,00 EUR dividiert durch 360 ergibt ein tägliches Bemessungsentgelt von 173,33 EUR. Nach der Rundungsvorschrift des § 338 SGB III ergibt sich dann ein weiteres beitragspflichtiges Entgelt in Höhe von 173,33 EUR x 360 x 0,8 = 49.919,04 EUR. Nach der Rundungsvorschrift des § 338 SGB III erfolgt eine Abrundung nach unten. Die Rundungsvorschrift des § 121 SGB VI ist nicht anzuwenden, da es hier um das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt, also nach dem SGB III ermittelte Arbeitsentgelt geht. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 29.09.1997, 8 RKn 5/97, dargelegt, dass Basis, auf welcher die Kürzung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts um 20 vom Hundert vorzunehmen ist, die Bemessungsgrundlage der Lohnersatzleistung, limitiert durch die Beitragsbemessungsgrenzen des jeweiligen Zweiges der Rentenversicherung, zu dem die Beiträge abzuführen sind, sei. Abzustellen ist dabei auch auf die Regelungen des durch das SGB III modifizierten Arbeitsentgelts. Der Senat schließt sich insoweit in vollem Umfang der Begründung des BSG an.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist bei der Berechnung des Bemessungsentgelts in den Jahren 2006 bis 2008 nicht auf die in diesen Jahren geltende Beitragsbemessungsgrenze abzustellen. Vielmehr ist maßgebend das im Bemessungszeitraum (hier: 01.01.2005 bis 31.12.2005) erzielte Arbeitsentgelt (siehe oben), so dass auch die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2005 anzuwenden war. Dieses festgestellte Bemessungsentgelt war Grundlage für den Arbeitslosengeldanspruch im gesamten Zeitraum vom 01.01.2006 bis 29.08.2008.
Nach alledem hat die Beigeladene zu Recht für das Jahr 2006 und 2007 ein beitragspflichtiges Entgelt von 49.919,00 EUR sowie für das Jahr 2008 in Höhe von 33.141,00 EUR gemeldet. Ein Anspruch auf Zugrundelegung eines höheren Entgelts ergibt sich auch nicht aus der Broschüre der Beklagten, selbst wenn diese missverständlich sein sollte. Mit dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kann nur ein rechtmäßiges Handeln begehrt werden. Sofern der Kläger die Grundsätze der Prospekthaftung heranziehen möchte, gilt dies nur für einen zivilrechtlichen Anspruch, der auch vor den Zivilgerichten zu verfolgen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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