L 11 AS 322/17

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 665/16
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 322/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Mangels einer eindeutigen ausdrücklichen Zweckbestimmung für den sog. Sterbevierteljahresbonus im Rahmen der Witwenrente ist dieser als Einkommen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu berücksichtigen.
I. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.11.2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24.01.2017 wird aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 08.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2016 (W 1257/16) abgewiesen

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von Februar bis April 2016 ohne Anrechnung des sogenannten Sterbevierteljahresbonus im Rahmen einer Witwenrente.

Die 1976 geborene Klägerin zu 1. bezieht mit ihren Kindern, den Klägern zu 2. bis 4. (geboren 1997, 2000 und 2002) Alg II bzw Sozialgeld vom Beklagten. Für die von ihnen bewohnte Wohnung fallen monatlich Grundmiete iHv 570 EUR, Nebenkosten iHv 156,98 EUR und Heizkosten iHv 198,02 EUR an. Die Klägerin zu 1. verfügte über ein monatliches Arbeitseinkommen iHv 1.600 EUR brutto, wovon 1.196,62 EUR ausgezahlt worden sind. Bis zu dessen Tod am 06.01.2016 bezog auch der Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater der Kläger zu 2. bis 4. neben einer Rente Leistungen vom Beklagten. Mit Bescheid vom 25.11.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 29.11.2015 und 02.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2016 bewilligte der Beklagte den Klägern ua Leistungen für Februar bis April 2016 iHv monatlich 857,35 EUR (Klägerin zu 1.: 366,06 EUR, Klägerin zu 2.: 185,33 EUR, Kläger zu 3.: 162,83 EUR und Kläger zu 4.: 143,13 EUR). Im Hinblick auf den Tod des Ehegatten der Klägerin zu 1. bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern (DRV) der Klägerin zu 1. eine große Witwenrente unter Berücksichtigung eines Rentenartfaktors von 1,0 und einem Auszahlungsbetrag für Februar 2016 iHv 509,82 EUR, für März und April 2016 iHv 508,12 EUR und für die Zeit ab Mai 2016 unter Berücksichtigung eines Rentenartfaktors von 0,55 iHv 279,47 EUR. Den Klägern zu 2. bis 4. wurde von der DRV jeweils eine Halbwaisenrente mit einem Zahlbetrag für Februar 2016 iHv 120,52 EUR und für die Zeit ab März 2016 iHv 120,12 EUR gezahlt. Ein vom Beklagten gegenüber der DRV geltend gemachter Erstattungsanspruch für die Monate Februar und März 2016 wurde von der DRV entsprechend befriedigt.

Mit Änderungsbescheid vom 08.03.2016 bewilligte der Beklagte den Klägern für die Monate Februar und März 2016 Leistungen iHv 961,85 EUR (Klägerin zu 1.: 410,68 EUR, Klägerin zu 2.: 207,92 EUR, Kläger zu 3.: 182,67 EUR und Kläger zu 4.: 160,58 EUR), für April 2016 iHv 93,39 EUR (Klägerin zu 1.: 49,66 EUR, Kläger zu 2.: 17,50 EUR, Kläger zu 3.: 14,45 EUR und Kläger zu 4.: 11,78 EUR) und für April 2016 iHv 322,03 EUR (Klägerin zu 1.: 91,43 EUR, Kläger zu 2.: 12,31 EUR, Kläger zu 3.: 26,60 EUR und Kläger zu 4.: 21,68 EUR). Dabei wurden ab April 2016 ua die in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des Ehemannes der Klägerin zu 1. erhöhten Rentenzahlungen (sog Sterbevierteljahresbonus) als Einkommen angerechnet. Dagegen legten die Kläger Widerspruch ein. Es werde der Anrechnung der Rente für die Monate Februar und März 2016 widersprochen. Es gehe aus dem Rentenversicherungsbescheid hervor, dass kein Erstattungsanspruch während des Sterbevierteljahres bestehe, da es sich insoweit um ein zweckbestimmtes Einkommen handle. Die Leistungen für Februar bis April 2016 seien neu zu berechnen. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2016 (W 1257/16) zurück. Auch die Witwenrente im sogenannten Sterbevierteljahr sei als Einkommen zu berücksichtigen. Für die Monate Februar und März 2016 sei ein Erstattungsanspruch beim Rentenversicherungsträger iHv 509,82 EUR bzw 508,12 EUR geltend gemacht worden, der auf § 104 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) beruhe. Der Sterbevierteljahresbonus sei nicht von einer Einkommensanrechnung freigestellt, da er keine anrechnungsfreie zweckbestimmte Leistung sei. Zwar diene die Witwenrente im Sterbevierteljahr dem abstrakt generellen Ziel, den während des Sterbevierteljahres zwangsläufig eintretenden besonderen Bedarf des Hinterbliebenen Ehegatten zu befriedigen. Dies genüge jedoch für eine Zweckbestimmung iSv § 11a SGB II nicht. Vielmehr müsse über einen solchen allgemeinen Zweck hinaus ein ausdrücklicher Zweck genannt sein. Die Erwartung des Gesetzgebers im Fall der Witwenrente im Sterbevierteljahr sei nicht derart konkretisiert, dass sie über die abstrakt-generelle Zielrichtung im Sinne der Begründung des Gesetzes hinausgehen würde. Entsprechende Bedarfe der nahen Angehörigen seien derart unterschiedlich, dass eine konkrete Zweckbestimmung schon aufgrund der Verschiedenheit der Lebenswirklichkeit ausscheide. Gleiches gelte für das Ziel, die Umstellung auf neue Lebensumstände finanziell zu erleichtern. Letztlich diene auch im dementsprechenden Zeitraum die Witwenrente der Sicherung des Lebensunterhaltes. Den Widerspruch der Kläger gegen ein Schreiben vom 09.03.2016 des Beklagten, in dem er über die Erstattungsansprüche gegen die DRV informiert hatte, verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2016 (W 1263/16) als unzulässig. Es handle sich bei dem Schreiben nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln, gegen das ein Widerspruch nicht zulässig sei.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 11.05.2016 (W 1257/16) haben die Kläger Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Mit Urteil vom 23.11.2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24.01.2017 verurteilte das SG den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 08.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2016 dazu, den Sterbevierteljahresbonus für die Monate Februar bis April 2016 iHv 228,65 EUR nicht als Einkommen anzurechnen. Der Sterbevierteljahresbonus sei eine Leistung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die bereits dem Begriff nach zu einem bestimmten Zweck erbracht würde. Es solle der vorübergehend besondere Bedarf des hinterbliebenen Ehegatten befriedigt werden. Aufgrund der Vielzahl der ergehenden Bescheide könne hier kein konkret individueller Zweck genannt werden. Der Einsatz dieser Leistung erfolge immer für den Zweck, dass die erhöhten Aufwendungen des hinterbliebenen Ehegatten befriedigt würden. Ein abstrakt genereller Zweck genüge, zumal der Zweck inzident durch die Bezeichnung als Sterbevierteljahresleistung im Bescheid genannt sei. Damit könne sie nicht als Einkommen bei der der Berechnung der Leistungen berücksichtigt werden.

Auf die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 12.04.2017 die Berufung zugelassen. Zur Berufungsbegründung hat der Beklagte ausgeführt, die Sterbevierteljahresleistung der Rentenversicherung unterliege keiner ausdrücklichen Zweckbestimmung und stelle kein privilegiertes Einkommen dar. So habe dies das Landessozialgericht Hessen (L 4 SO 340/12 ER) entschieden. Auch wenn die Entscheidung zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) getroffen worden sei, gelte für das Rechtsgebiet des SGB II nichts anderes.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.11.2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24.01.2017 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 08.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2016 (W 1257/16) abzuweisen.

Die Kläger beantragen sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 145 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und begründet. Das SG hat den Beklagten zu Unrecht verurteilt, den Sterbevierteljahresbonus nicht als Einkommen anzurechnen. Der Bescheid vom 08.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

Unter Auslegung des Urteils hat das SG damit - dem klägerischen Begehren entsprechend, höhere Leistungen ohne Anrechnung des Sterbevierteljahresbonus für die Monate Februar bis April 2016 zu erhalten - ein Grundurteil iSv § 130 Abs 1 SGG erlassen (zur Zulässigkeit eines Grundurteils: BSG, Urteil vom 16.04.2013 - B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 2). Im Hinblick darauf, dass das SG im Tenor auch den Bescheid vom 08.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2016, mit dem Leistungen ua für die Zeit von Februar bis April 2016 bewilligt worden sind, abgeändert hat, kann gerade noch darauf geschlossen werden, dass damit der Beklagte zur Zahlung von höheren Leistungen dem Grunde nach verurteilt werden sollte. Die umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs dahingehend, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden könne, wenn der Begründung der Klage gefolgt werde (zu dieser Voraussetzung: BSG, Urteil vom 16.04.2013 - B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 2), kann vom Senat als Tatsachengericht (§ 157 SGG) nachgeholt werden.

Hinsichtlich der Leistungsbewilligung für die Monate Februar und März 2016 ist die Berufung des Beklagten bereits deshalb begründet, weil die Kläger für diesen Zeitraum mangels tatsächlicher Anrechnung der Witwenrente keine höheren Leistungen unter Außerachtlassung des Sterbevierteljahresbonus verlangen können. Eine Anrechnung von Renteneinkommen bei den Klägern erfolgte erst ab dem Monat April 2016. Für Februar und März 2016 hat der Beklagte die vorhergehende Leistungsbewilligung nach § 40 Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 330 Abs 2 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) iVm § 48 Abs 1 Satz 1 und 2 Nr 1 SGB X zugunsten der Kläger abgeändert und monatlich 961,85 EUR bewilligt (Klägerin zu 1.: 410,68 EUR; Klägerin zu 2.: 207,92 EUR; Kläger zu 3.: 182,67 EUR; Kläger zu 4.: 160,58 EUR). Da hierbei kein Renteneinkommen berücksichtigt worden ist, können keine weiteren Leistungen nach dem SGB II gewährt werden. Sofern sich der Beklagte für diese Monate von der DRV auch den Sterbevierteljahresbonus im Rahmen der Witwenrente der Klägerin zu 1. hat erstatten lassen, ändert dies hieran nichts. Es wird dadurch kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch oder ein Erstattungsanspruch entsprechend § 816 Abs 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) begründet (vgl dazu BSG, Urteil 29.09.2009 - B 8 SO 11/08 R - juris). Eine Vermögensverschiebung zu Lasten der Kläger hätte auch bei einer unberechtigten Erstattung nicht stattgefunden, da bei der Nichtanrechenbarkeit des Sterbevierteljahresbonus eine Erstattung der DRV an den Beklagten zu Unrecht erfolgt wäre und damit nach § 107 Abs 1 SGB X der Anspruch der Kläger gegen die zur Leistung verpflichtete DRV nur insoweit als erfüllt gilt, als ein Erstattungsanspruch besteht. Der Rentenanspruch der Klägerin zu 1. gegenüber der DRV wäre im Umfang des Sterbevierteljahresbonus für die Monate Februar und März 2016, sofern dieser nicht als Einkommen im Rahmen des SGB II anzurechnen wäre, noch nicht erfüllt, unabhängig davon, ob die DRV wegen der Erstattung an den Beklagten die Rente insoweit nicht ausgezahlt hat. Diesbezüglich kann sich die Klägerin zu 1. nur an die DRV wenden, nicht aber weitere Leistungen vom Beklagten verlangen. Das Urteil des SG ist damit hinsichtlich des Ausspruches für Februar und März 2016 aufzuheben.

Im Hinblick auf die Leistungsbewilligung für April 2016 ist die Berufung des Beklagten ebenfalls begründet. Im Hinblick auf die Renteneinkommen der Kläger war die bisherige Leistungsbewilligung wegen der geänderten Verhältnisse abzuändern (§ 40 Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 330 Abs 2 Satz 1 SGB III iVm § 48 Abs 1 Satz 1 und 2 Nr 3 SGB X). Sofern eine Anhörung nach § 24 Abs 1 SGB X nicht schon im Hinblick auf § 24 Abs 2 Nr 5 SGB X entbehrlich gewesen ist, ist sie jedenfalls mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens nachgeholt worden (§ 41 Abs 1 Nr 3 SGB X).

Den Klägern stehen für April 2016 Alg II bzw Sozialgeld nur unter Anrechnung der Leistungen der DRV auch in Bezug auf den Sterbevierteljahresbonus zu. Nach § 19 Abs 1 Satz 1, § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten Alg II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben (§ 28 Abs 1 Satz 1 SGB II idF des Gesetzes vom 24.12.2003). Die Klägerinnen zu 1. und 2. waren im streitgegenständlichen Zeitraum 39 Jahre bzw 18 Jahre alt, erwerbsfähig, hilfebedürftig und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in A-Stadt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig und der Beklagte hat für April 2016 dementsprechend Alg II bewilligt (49,66 EUR für die Klägerin zu 1.; 17,50 EUR für die Klägerin zu 2.). Die Kläger zu 3. und 4. haben dem Grunde nach einen Anspruch auf Sozialgeld (§ 19 Abs 1 Satz 2, § 23 SGB II), da sie mit den Klägerinnen zu 1. und 2. in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs 3 Nr 4 SGB II), hilfebedürftig waren und ihren gewöhnlichen Aufenthalt ebenfalls in A-Stadt hatten. Auch ihnen hat der Beklagte für April 2016 Leistungen bewilligt (14,45 EUR für den Kläger zu 3.; 11,78 EUR für den Kläger zu 4.).

Den Klägern stehen für April 2016 keine weiteren Leistungen zu, da der Beklagte den Sterbevierteljahresbonus im Rahmen des Renteneinkommens der Klägerin zu 1. zu Recht angerechnet hat. Entsprechend dem jeweiligen Anteil der Kläger am Gesamtbedarf verteilte sich das insoweit angerechnete Einkommen auf die Klägerin zu 1. iHv 121,59 EUR, die Klägerin zu 2. iHv 42,85 EUR, den Kläger zu 3. iHv 35,38 EUR und den Kläger zu 4. iHv 28,83 EUR.

Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II idF vom 13.05.2011 sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Bei der im April 2016 an die Klägerin zu 1. gezahlten Witwenrente handelt es sich auch in Bezug auf den darin enthaltenen Anteil für den Sterbevierteljahresbonus um eine Einnahme in Geld, der nicht zu den in § 11a SGB II genannten Ausnahmen zählt. So sind danach Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen (§ 11a Abs 3 Satz 1 SGB II idF vom 13.05.2011). Mit dieser Regelung soll einerseits verhindert werden, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch eine Einkommensanrechnung im SGB II nicht verfehlt wird, und andererseits dass für den identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (vgl noch zu § 11 Abs 3 Nr 1a SGB aF: BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 9/09 R - mit Verweis auf BSG, Urteil vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 62/06 R; Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 47/08 R und Urteil vom 13.05.2009 - B 4 AS 29/08 R).

Diese Voraussetzungen des § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II sind nicht erfüllt. Der Klägerin zu 1., die nicht wieder geheiratet hat, steht nach dem Tod ihres Ehegatten nach § 46 Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) eine große Witwenrente zu, da sie Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben - hier die Kläger zu 3. und 4. -, erzieht und der verstorbene Ehemann die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte (§ 46 Abs 2 Nr 1 SGB VI). Es handelt sich damit um eine Leistung aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift. Diese wurde ihr auch von der DRV bewilligt. Die Zahlung einer höheren großen Witwenrente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, folgt aus § 67 Nr 6 SGB VI, der für diesen Zeitraum einen Rentenartfaktor von 1,0 und erst anschließend nur noch von 0,55 vorsieht (sog Sterbevierteljahresbonus, wenn auch - im Falle des Nichtbeziehens einer Rente durch den Verstorbenen vor dessen Tod - eine höhere Leistung für einen Zeitraum von bis zu vier Monaten in Betracht kommen kann). Dementsprechend erhielt die Klägerin zu 1. im April 2016 noch einen Zahlbetrag iHv 508,12 EUR aus der Witwenrente und ab Mai 2016 nur noch iHv 279,47 EUR.

Es fehlt an einem ausdrücklich genannten, nicht demselben wie dem SGB II dienenden Zweck in Bezug auf den Sterbevierteljahresbonus. Dieser Zweck muss über den der Sicherung des Lebensunterhalts hinausgehen und ausdrücklich bestimmt sein. Handelt es sich nur um eine allgemeine Zweckrichtung ist dies nicht ausreichend (vgl dazu auch die Gesetzesbegründung BT-Drs 17/3404, S 94). Es muss in den öffentlich-rechtlichen Vorschriften - ggf aber auch in dem Bescheid, der die Leistung bewilligt, oder auch nur in der Gesetzesbegründung - ein über die Sicherung des Lebensunterhalts hinausgehender Zweck der Leistung ausdrücklich genannt sein, wenngleich es nicht der Verwendung des Worts "Zweck" bedarf. Auch Formulierungen "zur Sicherung", "zum Ausgleich" etc können ausreichend deutlich die ausdrückliche Zweckbestimmung zum Ausdruck bringen. Genügen kann es zudem, wenn aus den Voraussetzungen für die Leistungsgewährung die Zweckbestimmung folgt oder sie sich aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig ableiten lässt. Nicht erforderlich ist es aber, dass der Leistungsberechtigte rechtlich oder tatsächlich gehindert ist, das Einkommen frei zu verwenden. Auch wenn die Gesetzesbegründung in Fällen, in denen kein tatsächlicher oder rechtlicher Hinderungsgrund für den Einsatz zur Deckung des Lebensunterhaltes besteht, von einer fehlenden anderweitigen ausdrücklichen Zweckbestimmung ausgeht (BT-Drs 17/3404, S 94), kann eine so enge Auslegung im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut nicht angenommen werden. Fehlt es an einer Identität des gefundenen Zwecks mit der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, ist die andere Leistung bei der Gewährung von Alg II nicht als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen (vgl zum Ganzen auch: BSG, Urteil vom 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62 - zu § 83 SGB XII).

Eine dem Sterbevierteljahresbonus entsprechende Regelung enthielten bereits die Vorläufervorschriften des SGB VI - (§ 1268 Abs 5 Reichsversicherungsordnung -RVO- und § 45 Abs 5 Angestelltenversicherungsgesetz -AVG-) -, die sich an die Vorschriften über das Sterbegeld des Beamtenrechts (§ 122 Bundesbeamtengesetz -BBG- aF) anlehnten. Sinn und Zweck der (höheren) Leistung ist dabei, dass Hinterbliebene in die Lage versetzt werden, die Kosten der letzten Krankheit sowie die Kosten der Bestattung des Verstorbenen zu begleichen und im Wesentlichen auch die Unterstützung bei der Umstellung von den bisherigen auf die neuen Lebensverhältnisse, zB den Umzug von der bisherigen Wohnung in eine kleinere und billigere Wohnung zu erleichtern (so bereits BSG, Urteil vom 20.12.1963 - 12 RJ 534/61 - SozR Nr 4 zu § 1268; dahingehend auch: BVerfG, Beschluss vom 08.03.1972 - 1 BvR 674/70 - BVerfGE 32, 365; BSG, Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 12; Urteil vom 11.01.1990 - 7 RAr 128/88 - BSGE 66,134; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.01.2016 - L 7 R 173/15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.02.2004 - 16 A 1160/02; Greiser/Eicher in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Auflag 2014, § 74 Rn 76). Teilweise wird in der Kommentarliteratur auch nur auf die Erleichterung der finanziellen Umstellung auf die neuen Lebensverhältnisse abgestellt, da ein Rentenartfaktor von 1,0 bedeute, dass die Witwenrenten im Sterbeüberbrückungszeitraum das gleiche Sicherungsziel hat, wie eine Altersrente (Diel in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand 04/2015, § 67 Rn 18). Für das Sterbegeld nach § 122 BBG hat demgegenüber das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ausgeführt, es stünde im Vordergrund, die Kosten der Beerdigung und ggf der letzten Krankheit des Beamten zu decken und nur ein etwaiger Überschuss verbleibe für die Umstellung der Lebensführung (BVerwG, Urteil vom 30.09.1974 - VI C 34/72).

Es ergibt sich damit keine eindeutige ausdrückliche Zweckbestimmung für den Sterbevierteljahresbonus, er hat vielmehr in Bezug auf anfallende Kosten der letzten Krankheit sowie die Kosten der Bestattung des Verstorbenen und die Unterstützung bei der Umstellung von den bisherigen auf die neuen Lebensverhältnisse verschiedene Funktionen. Ebenso wie die restliche Witwenrente dient er letztlich der Sicherstellung des Lebensunterhaltes der Kläger. Anders als beispielsweise die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 11a Abs 1 Nr 1 SGB II) oder bestimmte Renten und Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (§ 11a Abs 1 Nr 2 SGB II) hat der Gesetzgeber diesen Rententeil nicht explizit von einer Einkommensanrechnung ausgenommen. Auch im Rahmen des SGB VI stellt der Sterbevierteljahresbonus keine eigenständige Rente dar, sondern führt über den Rentenartfaktor zu einer übergangsweisen höheren Witwenrente. Dass er (in einem bestimmten Umfang) einem anderen Zweck zu dienen bestimmt ist, ist im SGB VI nicht geregelt. So handelt es sich um einen anderen Fall als die Anrechnung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG). Bei Letzteren sieht § 1 BAFöG ausdrücklich vor, dass sie für den Lebensunterhalt und die für die Ausbildung erforderlichen Mittel geleistet werden, mithin hinsichtlich der Mittel für die Ausbildung einem anderen Zweck dienen als die Leistungen nach dem SGB II. Diesbezüglich kann entsprechend ein Teil der Leistung von der Einkommensanrechnung ausgeschlossen bleiben (vgl dazu BSG, Urteil vom 17.03.2009 - B 14 AS 63/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 21). Eine solche konkrete ausdrückliche Zweckbestimmung für den Sterbevierteljahresbonus fehlt dagegen. Ein bloß abstrakt-genereller Sinn und Zweck einer Vorschrift ist für die Anwendung des § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II nicht ausreichend (so auch LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.01.2016 - L 7 R 173/15; LSG Hessen, Beschluss vom 21.12.2012 - L 4 SO 340/12 B ER; anders unter Anstellung geringerer Anforderungen an die Zweckbestimmung: Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Juli 2017, § 11a Rn 169; Geiger in LPK-SGB II, 6. Auflage, § 11a Rn 9; Strnischa in Oestreicher, SGB II/SGB XII, Stand 03/2017, § 11a SGB II Rn 30; Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit Nr 11.84 zu §§ 11-11b SGB II).

Im Hinblick darauf, dass nicht näher konkretisierte Zweck des Sterbevierteljahresbonus insbesondere auch die Unterstützung bei der Umstellung von den bisherigen auf die neuen Lebensverhältnisse ist, dient dieser zudem demselben Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II (vgl dazu auch LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.01.2016 - L 7 R 173/15). So werden die nach dem Tode eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft auf die restlichen Mitglieder zu verteilenden und dann jeweils höheren Bedarfe für Unterkunft und Heizung in einer Übergangszeit berücksichtigt, sofern eine Kostensenkung nicht zumutbar ist, in der Regel sogar bis zu sechs Monate (§ 22 Abs 1 Satz 3 SGB II). Dies ist vorliegend auch geschehen. Der Beklagte hat im streitgegenständlichen Zeitraum weiterhin die tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Auch die neue Situation, dass die Klägerin zu 1. nunmehr nach dem Tode ihres Ehegatten Alleinerziehende ist, führte zur Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 3 SGB II. Sollten im Sterbevierteljahr weitere zusätzliche Bedarfe anfallen, könnten diese zudem unter Umständen zu Leistungen nach § 21 Abs 6 SGB II oder einer abweichenden Erbringung von Leistungen nach § 24 Abs 1 SGB II führen. Damit zeigt sich ein deutlicher Unterschied zu der Situation im Rahmen der Arbeitslosenhilfe, für die eine Anrechnung des Sterbevierteljahresbonus ausgeschlossen war (vgl dazu BSG, Urteil vom 11.01.1990 - 7 RAr 128/88 - BSGE 66,134). Die Leistungen der Arbeitslosenhilfe waren der Höhe nach nicht von bestimmten (zusätzlichen) Bedarfen des Arbeitslosen abhängig. Nach § 195 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) idF bis 31.12.2004 (aF) war die Höhe der Arbeitslosenhilfe vom Leistungsentgelt abhängig und betrug davon anteilig 57% bei Personen, die die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz iSv § 129 Nr 1 SGB III aF erfüllten und in anderen Fällen 53%. Damit hätte das Versterben des Ehegatten der Klägerin zu 1. im Hinblick auf die veränderten Lebensumstände mit einem höheren Bedarf an Mitteln für die Bestreitung des Lebensunterhaltes zu keinen höheren Leistungen geführt.

Es ist schließlich auch nicht zwingend, dass stets die Witwe bzw der Witwer Aufwendungen in Bezug auf Bestattungskosten oder die Krankheit des Verstorbenen haben. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch im Hinblick auf etwaige zu tragende Bestattungskosten grundsätzlich Leistungen nach § 74 SGB XII in Betracht kommen können. Sofern hier teilweise eine Berücksichtigung des Sterbevierteljahresbonus in Betracht gezogen wird (vgl OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.02.2004 - 16 A 1160/02; Greiser/Eicher in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Auflage, § 74 Rn 73 ff), dürfte der Einsatz der Rentenleistung für den Lebensunterhalt und eine Anrechnung im Rahmen des SGB II einem zumutbaren Einsatz für die Bestattungskosten bei Leistungsbeziehern nach de SGB II entgegenstehen.

Somit war das Urteil des SG aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 08.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2016 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision war gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Anrechnung des Sterbevierteljahresbonus im Rahmen des SGB II zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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