L 19 R 671/15

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 50/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 671/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Auslegung eines Bescheides über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und zur Fortgeltung der Regelungswirkung über die Befreiung nach Wechsel des Arbeitgebers und Änderung des Gesetzes.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15.06.2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger für die von ihm ab dem 01.09.2003 als Abteilungsleiter bei der Fa. G. ausgeübte abhängige Beschäftigung rückwirkend von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - zu befreien ist bzw. ob eine im Jahr 1995 für eine andere Beschäftigung erteilte Befreiung noch Rechtswirkungen für die nachfolgend vom Kläger ausgeübten abhängigen Beschäftigungen entfaltet.

Der 1959 geborene Kläger stellte bei der Beklagten einen als "Erneuerungsantrag" bezeichneten Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, der bei der Beklagten am 19.03.2014 einging. Hierin war vom Kläger angegeben, dass er bei der Fa. G. Hoch- und Tiefbau GmbH in S-Stadt als Abteilungsleiter angestellt sei. Der Beginn der Beschäftigung sei der 01.09.2003 gewesen. In dem Antragfeld Nr. 3., "Erklärung des Antragstellers", war vom Kläger auf einem entsprechenden Feld angekreuzt worden, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht aufgrund seiner gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer Ingenieurkammer Bau, bei der er seit dem 01.01.1995 Mitglied sei, beantrage.

Diesem Antrag vorangegangen war offensichtlich eine Information durch die Bayer. Ingenieurversorgung Bau der Bayer. Versicherungskammer von Februar 2014, in der diese über neue Entscheidungen des Bundessozialgerichts - BSG - von Oktober 2012 berichtete. Darin wurde darauf hingewiesen, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 SGB VI sich lediglich auf die konkrete Tätigkeit erstrecke und nicht auf andere Tätigkeiten übertragen werden könne. Ferner sei seit dem 01.01.1996 nur noch eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk geeignet, eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu erreichen. Sofern die Beschäftigungsaufnahme vor dem 31.10.2012 erfolgt sei, sollten angestellte Ingenieure, die diese Tätigkeit vor dem 31.10.2012 aufgenommen hätten und nicht über eine Befreiung oder Weitergeltungsbestätigung einer früheren Befreiung für diese konkrete Tätigkeit verfügten, eine erneute Befreiung für ihre aktuell ausgeübte Tätigkeit beantragen. Eventuell bestehe eine Vertrauensschutzregelung nach § 231 Abs 2 SGB VI. Für angestellte Ingenieure, die nach der "Altregelung", d. h. nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI in der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung befreit seien, gelte im Rahmen der Vertrauensschutzregelung in § 231 Abs 2 SGB VI, dass diese Befreiung für die jeweilige Beschäftigung weitergelte. Der Begriff der "jeweiligen Beschäftigung" umfasse dabei nach der allgemeinen - und durch das BSG u.a. in seinem Urteil vom 31.10.2012 gebilligten - Handhabung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) nur die konkrete Beschäftigung bei dem Arbeitgeber, für die die Befreiung seinerzeit erteilt worden sei. Sei diese Beschäftigung aufgegeben worden, müsse für eine spätere Beschäftigung erneut eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung über das Versorgungswerk beantragt werden. Stelle die DRV Bund nachträglich eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung fest, seien die Beiträge durch den Arbeitgeber im Rahmen des gesetzlichen Nachzahlungszeitraums an die gesetzliche Rentenversicherung nachzuentrichten und gegebenenfalls Säumniszuschläge zu leisten.

Mit Schreiben vom 31.03.2014 bestätigte die Bayer. Ingenieurekammer-Bau, dass der Kläger seit 16.12.1994 in die Liste der freiwilligen Mitglieder der Bayer. Ingenieurekammer-Bau eingetragen sei.

Die Beklagte lehnte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 01.09.2014 eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ab. Die gesetzlichen Voraussetzungen würden für die Beschäftigung ab dem 01.09.2003 nicht vorliegen. Durch das SGB VI Änderungsgesetz sei ab dem 01.01.1996 Voraussetzung, dass eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk und eine Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer sowie die Entrichtung einkommensbezogener Beiträge an das Berufsständische Versorgungswerk vorlägen. Der Kläger sei jedoch nur freiwilliges Mitglied der Bayer. Ingenieurekammer-Bau. Nach der Übergangsregelung des § 231 Abs 2 SGB VI würden nur Personen von der Versicherungspflicht befreit werden, die aufgrund eines bis zum 31.12.1995 gestellten Antrages spätestens mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI befreit seien. Diese Befreiung beschränke sich aber auf die jeweilige Beschäftigung. Nach dem 31.12.1995 aufgenommene Beschäftigungen würden von der Übergangsregelung nicht erfasst.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 17.09.2014 (eingegangen bei der Beklagten am 29.09.2014) Widerspruch ein. Er habe am 17.03.1995 eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht der Angestellten beantragt, da er ab dem 01.01.1995 Mitglied in der Bayer. Ingenieurversorgung-Bau gewesen sei. Die Mitgliedschaft dort habe für ihn erhebliche Vorteile. So habe er als Mitglied des Anfangsbestandes keine eigene Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen müssen, sondern Anspruch auf sofortige Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente erworben. Er hätte außerdem mit einer wesentlich höheren Verrentung seiner Versorgungsbeiträge und damit mit einer höheren Altersrente rechnen können. Der Abschluss einer zusätzlichen privaten Rentenversicherung wäre also nicht notwendig erschienen. Es sei bereits damals absehbar gewesen, dass sich die Konditionen der gesetzlichen Rentenversicherung erheblich verschlechtern würden (Geburtenrückgang, deutsche Wiedervereinigung und Frühverrentung in den 90er Jahren). Er bitte die Beklagte, ihre Entscheidung nochmals zu überprüfen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2014 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI lägen nicht vor. Die Befreiung sei nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen. Für jede neue Beschäftigung sei zu prüfen, ob die Befreiungsvoraussetzungen aktuell vorlägen. Der Kläger erfülle aufgrund der freiwilligen Mitgliedschaft in der Bayer. Ingenieurkammer-Bau nicht die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht. Darüber hinaus bestehe auch kein Anspruch auf Befreiung aus Gründen des Vertrauensschutzes, da der Kläger nach dem 31.12.1995 eine andere Beschäftigung aufgenommen habe. Er sei seit 01.09.2003 bei der Firma G. angestellt. Der Befreiungsbescheid vom 05.07.1995 sei für die im Zeitpunkt der Antragstellung seit dem 01.04.1984 ausgeübte Tätigkeit als Ingenieur bei der Firma W. Bau AG in A-Stadt erteilt worden.

Zur Begründung der hiergegen am 09.01.2015 zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 09.02.2015 darauf hingewiesen, dass ein Befreiungsbescheid die individuelle Rechtsposition des Betroffenen im Gegensatz zur abstrakten und generellen Regelung des Gesetzes bestimme. Er entkopple gewissermaßen für oder gegen den individuell betroffenen Erklärungsempfänger die Rechtslage von dem zugrundeliegenden Gesetz. Deshalb sei es ausgeschlossen, den Tenor des Verwaltungsaktes nach Maßgabe des Gesetzes im Sinne einer automatischen Anpassung an die jeweilige Rechtslage aufgrund des Gesetzes zu definieren. Dadurch würden die §§ 44 ff Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) umgangen, die mit differenzierten Regelungen den Schutz des Adressaten des Verwaltungsaktes bezwecken würden. Durch den Eintritt der Bindungswirkung bilde der wirksame Verwaltungsakt also einen eigenständigen rechtlichen Anspruchsgrund, der unabhängig von der jeweiligen materiellen Sach- und Rechtslage bestehe. Der Befreiungsbescheid der Beklagten vom 05.07.1995 enthalte folgende Formulierungen:

"Die Befreiung gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Mitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären. Sie ist grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt."

Auf Seite 2 heiße es dann weiter: "Die BfA hat bei Wegfall der Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 48 Abs 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu widerrufen.

Sie sind daher verpflichtet, der BfA die Umstände anzuzeigen, die zum Wegfall der Voraussetzung für die Befreiung führen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung endet,
- die Versorgungsabgaben nicht mehr in der dem Einkommen entsprechenden
Höhe zu entrichten sind. Die Befreiung endet erst mit dem förmlichen Widerruf durch die BfA ..."

Zur Auslegung eines Verwaltungsaktes könne in der Regel nicht auf die Vermutung gesetzeskonformen Verhaltens der Beklagten zurückgegriffen werden. Unklarheiten des Verwaltungsaktes gingen zu Lasten der Behörde. Der Begriff der "jeweiligen Beschäftigung", insbesondere wegen des Begriffs "jeweiligen" habe nach dem Wortsinn, der dem Erklärungsempfänger allein als Erkenntnisquelle zur Verfügung stehe, keine eindeutige Bedeutung. Der Bescheid sei deshalb in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers auszulegen. Entscheidend sei deshalb, wie der Adressat der Erklärung selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben habe verstehen können. Im Zweifel sei das den Erklärungsempfänger weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen, da er als Adressat einer auslegungsbedürftigen Willenserklärung der Verwaltung durch etwaige Unklarheiten aus ihrer Sphäre nicht benachteiligt werden dürfe. Das BSG habe in seinem Urteil vom 22.10.1998 (Az. B 5/4 RA 80/97 R) ausgeführt, dass die rechtliche Regelung eines Bescheides im Sinne von § 31 Abs 1 SGB X, die ein Befreiungsbescheid enthalte, allein in der Befreiung von der Versicherungspflicht liege und der Bestimmung ihres Beginns. Ausführungen im Bescheid zur Fortdauer der Befreiung bei freiwilliger Mitgliedschaft im Versorgungswerk und zum Widerruf stellten lediglich Hinweise dar, mit denen der Befreiungsbescheid erläutert werde. Aus dem Befreiungsbescheid der Beklagten für den Kläger ergebe sich, dass dieser von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung befreit sei. Der Kläger sei seitdem durchgehend Mitglied der Ingenieurversorgung Bau. Die nachfolgenden Erklärungen seien drucktechnisch auch nicht hervorgehoben. Dem Kläger habe sich deshalb nicht aufdrängen müssen, dass die Befreiung an eine konkrete Beschäftigung anknüpfe. Diese Auslegung werde durch die weiteren Bestimmungen auf der Rückseite des Bescheides gestützt, denn dort heiße es, dass die BfA die Befreiung nach § 48 Abs 1 SGB X zu widerrufen habe. Dass jedenfalls ein Arbeitgeberwechsel, mit dem zwangsläufig auch ein Wechsel der Beschäftigung verbunden sei, nicht zum automatischen Verlust der Befreiung führen sollte, sei mittelbar auch dem vorletzten Absatz des Bescheides auf der Rückseite zu entnehmen:

"Falls Sie inzwischen Ihren Arbeitgeber gewechselt haben, bitten wir den früheren (vorherigen) Arbeitgeber von der Befreiung zu verständigen."

Die Beklagte weise auch auf die Notwendigkeit der Informationspflicht des Adressaten hin, allerdings würden als Beispiele dort nur genannt:
- die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung ende
- Versorgungsabgaben wären nicht mehr in der dem Einkommen entsprechenden
Höhe zu entrichten.

Nicht hingewiesen werde darauf, dass auch ein Wechsel der Beschäftigung oder des Arbeitgebers ausdrücklich mitgeteilt werden müsse. Insbesondere könne vom Kläger nicht verlangt werden, dass er in seiner Parallelwertung in der Laiensphäre zu einer anderen Beurteilung der Situation komme, wenn schon sachkundige Juristen und auch die Rechtsprechung die Voraussetzungen nach § 6 SGB VI unterschiedlich interpretierten. Unklarheiten könnten nicht zu Lasten des Versicherten gehen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 20.05.2015 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hingewiesen, dass die Beklagte die Befreiung mit einem förmlichen Widerrufsvorbehalt versehen gehabt habe, so dass auch bei einem Wegfall der Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI die Befreiung fortbestehe, solange sie nicht widerrufen worden sei. Der in § 231 Abs 2 SGB VI verwandte Begriff der "jeweiligen Beschäftigung" sei als berufsspezifische Beschäftigung auszulegen. Die Beklagte habe nicht bestritten, dass sie und ihre Rechtsvorgängerin diese Norm ebenso ausgelegt hätte. So sei es zu erklären, dass die Gültigkeit der Befreiungsbescheide bis zur neueren Rechtsprechung des BSG zur Auslegung des § 6 Abs 5 SGB VI nie in Frage gestellt worden sei. Es würden anonymisierte Bescheide übergeben, die dem Versorgungswerk Nordrhein-Westfalen in den letzten Jahren bekannt gegeben worden seien. Sie stellten klar, dass die Befreiung für jede berufsspezifische Beschäftigung gelte.

Das SG hat sodann auf die mündliche Verhandlung vom 15.06.2015 die Klage durch Urteil als unbegründet abgewiesen. Der Kläger sei nur für seine Beschäftigung bei der Firma W. von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit gewesen. Weder habe der Kläger Anspruch auf eine neuerliche Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für seine Beschäftigung bei der Firma G. noch wirke der Befreiungsbescheid auch für eine anderweitige Beschäftigung des Klägers fort. Für die ab 01.09.2003 ausgeübte Beschäftigung bei der Firma G. lägen aufgrund der freiwilligen Mitgliedschaft des Klägers bei der Ingenieurversorgung-Bau die Voraussetzungen für die Befreiung nicht mehr vor. Eine Fortwirkung der erteilten Befreiung auf der Grundlage des § 231 Abs 2 SGB VI könne nicht erfolgen. Der Kläger habe seine Beschäftigung bei der Firma W., für die er von der Rentenversicherungspflicht befreit worden sei, spätestens seit 01.09.2003 nicht mehr inne. Der Begriff der Beschäftigung könne entsprechend der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 31.10.2012, Az. B 12 R 3/11 R) nur im Sinne des konkreten Beschäftigungsverhältnisses verstanden werden. Dem Bescheid vom 05.07.1995 lasse sich auch keine anderweitige, weitergehende Regelung entnehmen. Zwar sei in dem Bescheid nicht eindeutig die Reichweite der Befreiung des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses dargelegt, insbesondere fehle eine nähere Erklärung, wie die Beschränkung auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit zu verstehen sei. Auch enthalte der Bescheid keine abschließenden Hinweise darauf, wann es zum Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung kommen könne. Doch habe der Adressat des Bescheides nach dem objektiven Empfängerhorizont erkennen müssen, dass die Befreiung nicht unbegrenzt und unbeschränkt für die Dauer der Mitgliedschaft in Versorgungseinrichtung und Kammer ausgesprochen worden sei. Der von der Beklagten erlassene Befreiungsbescheid sei seinem Inhalt nach gewissermaßen das Gegenstück zu dem vom Kläger gestellten konkreten Antrag auf Befreiung. Der Kläger habe die Befreiung für seine Tätigkeit bei der Firma W. beantragt. Die zitierte Textstelle, dass auch der frühere Arbeitgeber über die Befreiung zu informieren sei, könne keinesfalls so interpretiert werden, dass die Befreiung für unterschiedliche Arbeitsverhältnisse gelte, sondern nur so, dass der frühere Arbeitgeber über die Befreiung zu informieren sei, falls das Beschäftigungsverhältnis, für das die Befreiung ausgesprochen worden sei, vor Erlass des Befreiungsbescheides geendet haben sollte. Dies sei erforderlich, damit der frühere Arbeitgeber seine für den Kläger abzuführenden Sozialversicherungsbeitragszahlungen entsprechend korrigieren könne. Keinesfalls sei damit eine beschäftigungsunabhängige dauerhafte Befreiung ausgesprochen worden. Soweit sich der Kläger darauf berufe, dass er von der Gesetzesänderung zum 01.01.1996 keine Kenntnis gehabt habe, könne er sich nach ständiger Rechtsprechung nicht darauf berufen. Eine individuell subjektive Unkenntnis sei rechtlich unbeachtlich. Eine Aufhebung des ursprünglichen Befreiungsbescheides nach § 48 SGB X sei nicht erforderlich gewesen, da der Bescheid durch Ausscheiden des Klägers aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma W. gegenstandslos geworden sei. Soweit der Kläger auf den entsprechenden Hinweis im Bescheid vom 05.07.1995 Bezug nehme, beziehe sich dieser Widerruf lediglich auf eine erteilte Befreiung, die für die konkrete Beschäftigung ausgesprochen worden sei, wenn es im Rahmen dieser Beschäftigung zum Wegfall der Voraussetzungen gekommen wäre.

Zur Begründung der hiergegen am 31.08.2015 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 02.11.2015 vor, dass das Sozialgericht § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI in der ab dem 01.01.1996 geltenden Fassung zutreffend angewandt habe. Der Kläger stütze seinen Feststellungsantrag jedoch nicht auf das geänderte Befreiungsrecht, sondern auf den Bescheid der "BfA" (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) vom 05.07.1995. Dieser Bescheid sei unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts des Klägers auszulegen. Unklarheiten gingen zu Lasten der Beklagten. Der Sinn der Vertrauensschutzregelung nach § 231 Abs 2 SGB VI liege darin, eine Fortdauer der gewählten Versorgung über die konkrete Beschäftigung hinaus zu gewährleisten, solange der Kläger berufsspezifisch tätig sei. Das Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sei darüber hinaus weiter gestärkt worden. In der Zeit vom 01.05.2003 bis 31.08.2003 habe der Kläger kurzfristig bei der Firma W-H Verkehrswege Bau GmbH, B-Stadt, gearbeitet. Der Wechsel der Beschäftigung sei der Sozialversicherung gemeldet worden, ebenso, dass kein Beitrag zur Rentenversicherung geleistet werde (Anlage BB 5). Eine entsprechende Meldung sei erfolgt, als der Kläger ebenfalls noch im Jahr 2003 seine Beschäftigung als Bauingenieur bei der Firma Bauunternehmung G. Hoch- und Tiefbau GmbH in S-Stadt aufgenommen habe (Anlage BB 6). In den Jahren 2011 und 2013 habe der Kläger Renteninformationen der Beklagten mit folgender Feststellung erhalten:

"Eine Hochrechnung Ihrer Rente haben wir nicht vorgenommen, da Sie versicherungsfrei bzw. von der Rentenversicherungspflicht befreit sind (Anlagen Konvolut BB 7)."

Darüber hinaus sei dem Kläger eine Befreiungsbescheinigung zur Vorlage beim jeweiligen Arbeitgeber ausgestellt worden (Anlage BB 8). Gerade weil die Karte den Zusatz enthalte, dass diese dem "jeweiligen Arbeitgeber" vorzulegen sei, erwecke die Bescheinigung den Eindruck, dass sie zur Vorlage bei einer unbestimmten Zahl von Arbeitgebern bestimmt sei. Die Bescheinigung sei auch Teil des gegenüber dem Kläger ergangenen Verwaltungsaktes. Denn an ihn richte sich die an ihrem Ende geregelte Rückgabepflicht. Er müsse diese Karte aber nicht wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zurückgeben, was die konsequente Rechtsfolge gewesen wäre, wenn die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht mit dem Ausscheiden aus der Beschäftigung hätte enden sollen. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass er die Bescheinigung weiter zur Vorlage bei dem jeweiligen Arbeitgeber benutzen könne, wenn die dort bezeichneten Bedingungen für die Rückgabe nicht eingetreten seien. Ferner sei auf das Gebot der Rechtssicherheit hinzuweisen. Wenn das Versicherungsverhältnis nunmehr rückabgewickelt werde, würde der Kläger erhebliche Nachteile erleiden.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15.06.2015 aufzuheben und unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 09.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.12.2014 festzustellen, dass der Kläger aufgrund des Bescheides der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 05.07.1995 mit Wirkung vom 01.01.1995 weiterhin von der Rentenversicherungspflicht befreit ist.

Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15.06.2015 zurückzuweisen.

Sie verweist mit Schriftsatz vom 18.12.2015 auf die Entscheidung des 12. Senats des BSG vom 31.10.2012. Dort habe das BSG klargestellt, dass ausnahmslos jede Entscheidung über die Befreiung eines Pflichtmitgliedes eines Versorgungswerkes von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur für eine ganz konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber oder für eine konkrete selbstständige Tätigkeit gelte. Eine einmal erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht entfalte keine Wirkung für ein späteres Beschäftigungsverhältnis. Auf die Vertrauensregelung könne sich der Kläger nicht berufen, weil er die Beschäftigung gewechselt habe. Eine Aufhebung der Befreiung nach § 48 SGB X sei nicht erforderlich.

Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht mit Urteil vom 15.06.2015 einen Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für seine ab dem 01.09.2003 bei der Firma G. GmbH als angestellter Ingenieur ausgeübte abhängige Beschäftigung abgelehnt. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 01.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2014 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch aus dem Befreiungsbescheid vom 05.07.1995 kann der Kläger keinen Vertrauenstatbestand für eine durchgehende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ableiten.

Gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI in der ab dem 01.01.1996 geltenden Fassung werden Angestellte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, wenn
a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 01.01.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.

Die Befreiung erfolgt bei Vorliegen dieser Voraussetzungen gemäß § 6 Abs 2 SGB VI auf Antrag des Versicherten. § 6 Abs 5 SGB VI stellt klar, dass sich die Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Unstreitig war der Kläger niemals Pflichtmitglied in der berufsständischen Versorgungseinrichtung Ingenieurekammer-Bau, sondern lediglich freiwilliges Mitglied, so dass für die ab dem 01.09.2003 ausgeübte Tätigkeit als Abteilungsleiter bei der Fa. G. Bau die Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI nicht mehr vorgelegen haben. Insoweit konnte der vom Kläger als "Erneuerungsantrag" bezeichnete Antrag vom 17.03.2014 keinen Erfolg haben. Die beim Kläger seit 01.01.1995 vorliegende freiwillige Mitgliedschaft in der Ingenieursversorgung reichte lediglich nach dem bis zum 31.12.1995 geltenden Recht für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI aus. Eine Anwendung der Vertrauensschutzregelung nach § 231 Abs 2 SGB VI hätte nur bei einem Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses bei der Fa. W. Bau, für die die Befreiung vom 05.07.1995 erteilt worden war, erfolgen können, obwohl § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI in der ab dem 01.01.1996 geltenden Fassung nur noch eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgung für ausreichend erklärt hatte. Mit dem Wechsel des konkreten Arbeitgebers endet auch die Wirkung der Vertrauensschutzregelung des § 231 Abs 2 SGB VI. Sowohl § 6 Abs 5 SGB VI als auch § 231 Abs 2 SGB VI stellen ausdrücklich fest, dass die Befreiung jeweils nur für die konkrete Tätigkeit gilt. Dies war auch in den jeweiligen Fassungen der Vorschriften bis 31.12.1995 der Fall.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat bereits in der Berufungsbegründung eingeräumt, dass die Beklagte § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI zutreffend angewandt hat. Zudem hat er in der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2018 auch eingeräumt, dass aufgrund der (damals und auch aktuell) geltenden Satzung der Ingenieurversorgung Bau eine Pflichtmitgliedschaft für abhängig beschäftigte Ingenieure nicht möglich gewesen wäre, sondern immer nur eine freiwillige Mitgliedschaft, so dass nach dem ab dem 01.01.1996 geltenden Recht eine Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI nicht mehr möglich gewesen wäre.

Der Kläger kann sich aber auch nicht auf einen aus dem Befreiungsbescheid vom 05.07.1995 erwachsenden Vertrauensschutz berufen. Eine "Auslegung" des Bescheids der Beklagten vom 05.07.1995 in dem vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgetragenen Sinn widerspricht der Systematik des Gesetzes und - selbst bei Unterstellung einer Unklarheit des Wortlauts des Bescheids vom 05.07.1995 in dem vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgetragenen Umfang - den zu beachtenden Auslegungsgrundsätzen in analoger Anwendung der §§ 133, 157 BGB.

Einen Vertrauensschutz aus dem Bescheid vom 05.07.1995 abzuleiten, steht im Widerspruch zu den Grundprinzipien des Sozialversicherungsrechts. Die gesetzliche Sozialversicherung ordnet für alle Versicherungszweige kraft Gesetzes an, wer Pflichtmitglied in dem jeweiligen Versicherungszweig ist und wer nicht. Die Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes unabhängig vom Willen der Arbeitsvertragsparteien ein, sie ist nicht disponibel. Der damit verbundene Schutz des Versicherten greift unabhängig davon, ob eine rechtzeitige und vollständige Meldung des Versicherten durch den Arbeitgeber (§ 28 a Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV -) erfolgt ist und ob rechtzeitig und vollständig die Beiträge für den Beschäftigten vom Arbeitgeber (Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28 d SGB IV) abgeführt wurden. Gemäß § 2 Abs 2 Nr 1 SGB IV sind in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung - und damit auch in der gesetzlichen Rentenversicherung - stets (u. a.) abhängig Beschäftigte kraft Gesetzes versicherungspflichtig.

Der Kläger war bis Ende 1994, bis sich für ihn durch die Schaffung einer neuen berufsständischen Versorgung für Ingenieure die Möglichkeit eröffnete, sich anderweitig zu versichern, abhängig beschäftigt und entrichtete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Insoweit kann zumindest davon ausgegangen werden, dass dem Kläger durchaus bewusst gewesen ist, dass dem Grunde nach für die von ihm verrichtete Tätigkeit als Ingenieur in abhängiger Beschäftigung eine Versicherungspflicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand. Dementsprechend hat der Kläger im Rahmen seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 01.09.2014 auch nicht geltend gemacht, den Befreiungsbescheid vom 05.07.1995 in dem vom Prozessbevollmächtigten geschilderten Sinn missverstanden zu haben, sondern hat auf die vielen Vorteile der Ingenieursversorgung und die bereits 1995 zu erwartenden "Turbulenzen" im System der gesetzlichen Rentenversicherung hingewiesen. Aus den im sozialgerichtlichen Verfahren vorgelegten Meldebestätigungen der beiden neuen Arbeitgeber, bei denen eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gemeldet wurde, aber kein Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung, wird ersichtlich, dass die Meldung Thema bei der Neueinstellung gewesen sein muss und eventuell Anlass für den Kläger hätte sein können, sich wegen der Fortgeltung des Befreiungsbescheids vom 05.07.1995 bei der Beklagten zu erkundigen. Anhaltspunkte für einen entsprechenden Kontakt des Klägers mit der Beklagten finden sich in den Akten jedoch nicht. Demgegenüber hat der Kläger Kontakt mit der Ingenieursversorgung aufgenommen, nachdem sich die Fa. G. ihm gegenüber wohl bereit erklärt hatte, seine freiwilligen Beiträge zur Ingenieursversorgung in voller Höhe zu tragen. Der Kläger hat ausweislich der auf Blatt 15 der Beklagtenakte befindlichen Kopie mit Schreiben vom 06.10.2003 die Ingenieursversorgung deswegen um Rücküberweisung des bereits eingezogenen Beitrags für den Monat September 2003 gebeten und seine Einziehungsermächtigung widerrufen. Die jeweiligen Meldungen der Arbeitgeber vermögen an sich keinen sozialversicherungsrechtlichen Status zu begründen oder aufrechtzuerhalten. Mangels Anhaltspunkte für eine Rückfrage des Klägers bei der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt oder für eine fehlerhafte Auskunft der Beklagten auf entsprechende Nachfrage des Klägers scheidet ein möglicher Anspruch des Klägers auf Befreiung auch unter dem Aspekt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches oder unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben, wie im Urteil des 12. Senats des BSG vom 31.10.2012 angedeutet (B 12 R 3/11 R, Rdnr 33 f. nach juris), aus.

§ 6 SGB VI sieht - sowohl in der Fassung bis 31.12.1995 als auch ab dem 01.01.1996 - eine Befreiung von der Versicherungspflicht in besonderen Fällen vor, u. a. nach Nr.1 für Personen, die im Rahmen einer berufsständischen Versorgung eine vergleichbare Absicherung wie in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangen können. Hierdurch wird aber die grundlegende gesetzliche Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung nicht verändert, wonach bei jedem Wechsel einer Beschäftigung mit Aufnahme der neuen Beschäftigung automatisch nach § 1 SGB VI eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes eintritt, von der gegebenenfalls erneut eine Befreiung nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI beantragt und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch erteilt werden muss. Insoweit stehen bereits diese rechtssystematischen Grundsätze der gesetzlichen Sozialversicherung einer Interpretation, dass sich die Befreiung auf jede Art von berufsspezifischer Tätigkeit als Ingenieur erstrecken könnte, entgegen. Die Befreiung von der Versicherungspflicht knüpft nicht an die durch eine Berufsausbildung als Ingenieur determinierte Person des Klägers als solche an, sondern an die jeweilige konkrete Tätigkeit, die der Kläger verrichtet. Dies hat das BSG wiederholt entschieden.

Nur in diesem gesetzlichen und systematischen Rahmen könnte überhaupt eine Vertrauensschutzüberlegung zu Gunsten des Klägers greifen, die unter Beachtung von allgemeinen Auslegungsmaßstäben unter entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB aus dem Bescheid vom 05.07.1995 nach Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers abgeleitet werden soll.

Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur ist ein Verwaltungsakt nach § 31 SGB X auch auf seine Bestimmtheit und seinen Regelungsgehalt hin zu überprüfen. Der Befreiungsbescheid muss als Verwaltungsakt nach § 31 SGB X gemäß § 33 Abs 1 SGB X hinreichend bestimmt sein. Er muss nach § 33 Abs 3 SGB X insbesondere die erlassende Behörde erkennen lassen und mit einer Unterschrift des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten versehen sein. Von einer hinreichenden Bestimmtheit des Verwaltungsakts ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Adressat des Verwaltungsakts in der Lage ist, das von ihm Geforderte zu erkennen. Der Verwaltungsakt muss auch eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden. Aus dem Verfügungssatz des Bescheids muss für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Hierbei ist nicht auf den subjektiven Horizont des Erklärungsempfängers abzustellen, sondern auf die Erkenntnismöglichkeit eines verständigen, objektiven Erklärungsempfängers (BSG, Urteil vom 10.07.2012, Az. B 13 R 85/11 R, Rdnr 25, veröffentlicht bei juris; Engelmann, in: von Wulffen/Schütze, Kommentar zum SGB X, 8. Aufl., 2014, § 33, Rdnr 7 m.w.N.). Von einer Unbestimmtheit des Verwaltungsakts kann aber umgekehrt nur dann ausgegangen werden, wenn der Verfügungssatz nach seinem Regelungsinhalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Verständnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten danach auszurichten. Unschädlich ist dabei nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung, wenn der Regelungsgehalt des Verfügungssatzes erst durch Auslegung ermittelt werden muss (vgl. Engelmann, a.a.O., Rdnr 9 m. w. N.). Die Auslegung kann anhand der Begründung einschließlich beigefügter Anlagen erfolgen. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Bestimmtheit des Verwaltungsaktes ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt des Zugangs beim Empfänger. Später hinzugetretene Umstände - wie etwa vom Prozessbevollmächtigten geltend gemacht Rentenauskünfte etc. - sind hierbei außer Acht zu lassen.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze ist nach Ansicht des Senats von einer hinreichenden Bestimmtheit des Befreiungsbescheids vom 05.07.1995 auszugehen. Die Beklagte hat den Kläger für seine konkrete, dem Antrag zugrundeliegende Beschäftigung bei der Fa. W. Bau von der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund seiner neu eingetretenen freiwilligen Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung der Ingenieure befreit, aber auch nicht mehr. In dem Bescheid vom 05.07.1995 wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Befreiung jeweils nur für die konkrete Tätigkeit gilt, also für die im Zeitpunkt der Antragstellung vom Kläger ausgeübte Tätigkeit bei der Fa. W. Bau. Ein darüber hinaus gehender Wille der Beklagten, den Kläger entgegen der gesetzlichen Regelung für jede Art von berufsspezifischer Tätigkeit als Ingenieur zu befreien, kann aus dem Bescheid vom 05.07.1995 nicht abgeleitet werden. Das SG hat in seinem Urteil vom 15.06.2015 bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Befreiungsbescheid vom 05.07.1995 als Gegenstück zu dem vom Kläger gestellten Antrag vom 15.03.1995 zu sehen ist. Dort ist eine Befreiung für seine konkrete Tätigkeit bei der Fa. W. Bau beantragt, nicht dagegen für den Kläger als Person in seiner Eigenschaft als ausgebildeter Ingenieur.

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers argumentiert, dass auf den subjektiven Empfängerhorizont des Klägers abzustellen sei, ist dem nicht zu folgen. Nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung ist nicht auf den subjektiven Maßstab des Erklärungsempfängers abzustellen oder darauf, dass im Zweifel die behördliche Erklärung so auszulegen wäre, wie sie für den konkreten Empfänger am günstigsten wäre, sondern auf die Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen, objektiven Erklärungsempfängers, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde erkennen kann (vgl. Engelmann, a.a.O., § 33 SGB X, Rdnr 7 m.w.N. und § 31 SGB X Rdnr. 25 m.w.N.). Die Entscheidung der Beklagten ist - im Gegensatz zu den zivilrechtlichen Gegebenheiten im Rahmen der Privatautonomie von Vertragspartnern - nicht im rechtsfreien Raum erfolgt, sondern determiniert durch den Antrag des Klägers auf Befreiung und den gesetzlich vorgegebenen Regelungsrahmen. Unter Zugrundelegung dieses Rahmens finden nach Ansicht des Senats auch die weiteren Ausführungen im Bescheid, die nicht Gegenstand des relevanten Verfügungssatzes sind, durchaus Sinn, wenn danach unterschieden wird, ob Störungen in der von der Befreiung erfassten Beschäftigung eintreten oder eine neue Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber eingegangen wird. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hinweist, dass in dem Bescheid ausdrücklich auf die Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgung abgestellt werde, ist diese Regelung objektiv so zu verstehen, dass der zeitliche Beginn der Befreiung geregelt wird, nämlich entweder ab Beginn des konkreten Beschäftigungsverhältnisses, bei einem Antrag später als 3 Monate nach Beginn der Beschäftigung ab Antragstellung oder ab Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung, wobei ausdrücklich auf die gesetzliche Regelung des § 6 Abs 4 SGB VI Bezug genommen wird. Daraus kann jedenfalls bei Zugrundelegung des Horizontes eines verständigen, objektiven Erklärungsempfängers nicht die Regelung abgeleitet werden, dass generell für jede Art einer abhängigen Beschäftigung als Ingenieur zukünftig keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung mehr eintreten werde, solange eine Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgung besteht, und sei es auch nur in Form einer freiwilligen Mitgliedschaft.

Der 12. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 31.10.2012 ausdrücklich festgestellt, dass sowohl § 231 SGB VI a F als auch § 6 Abs 5 Nr 1 SGB VI an die konkrete Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit anknüpfen und eine Identität der Beschäftigung, für die die Befreiung erteilt wurde, mit der aktuellen Beschäftigung gefordert sei. Der Gesetzeswortlaut definiere die Fortwirkung einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht über materielle Merkmale der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, wie etwa Berufsbezeichnung, berufliche Qualifikation oder beruflicher Status. "Beschäftigung" werde in § 7 Abs 1 SGB IV "als nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" definiert und verlange die Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines (konkreten) Weisungsgebers. Eine andere Beschäftigung liege damit schon dann vor, wenn eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen werde (BSG, a.a.O., Rdnr 15 ff.).

Mit aktuellem Urteil vom 05.12.2017 hat der 12. Senat des BSG ausdrücklich an dieser Rechtsprechung festgehalten (Az. B 12 KR 11/15 R, Rdnr 21, veröffentlicht bei juris). Ausdrücklich hat das BSG darauf hingewiesen, dass auch die Übergangsregelung des § 231 Satz 1 SGB VI in der Fassung vom 18.12.1989 für die fortdauernde Wirkung einer früheren Befreiung von der Versicherungspflicht an die konkrete Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit anknüpft und eine Identität der Beschäftigung verlangt, die während der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht verrichtet wurde, mit der aktuellen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit. Eine andere Beschäftigung liegt bereits dann vor, wenn eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen wird. Weiter hat der 12. Senat ausgeführt, dass die Fortführung einer Pflichtmitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft weder die Erteilung noch die Aufrechterhaltung einer Befreiung rechtfertigt. Im Übrigen sei eine Befreiung nicht förmlich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 231 Satz 1 SGB VI in der Fassung vom 18.12.1989 durch den Wechsel der Tätigkeiten nicht mehr vorliegen.

Auch der 5. Senat des BSG hat im Beschluss vom 07.03.2018 (Az. B 5 RE 3/17 R, veröffentlicht bei juris) ausdrücklich festgehalten, dass er nicht vom Urteil des 12. Senats abweiche, wenn davon auszugehen sei, dass der Befreiungsbescheid sich nur auf eine bestimmte, konkrete Beschäftigung beziehe.

Nach alledem war die Berufung gegen das Urteil des SG Würzburg vom 15.06.2015 als unbegründet zurückzuweisen.

Eine Beiladung des aktuellen Arbeitgebers des Klägers nach § 75 Abs 2 SGG war nicht erforderlich, da auch bei einer Feststellung, dass der Kläger nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wäre, nicht unmittelbar in eine geschützte Rechtsposition des Arbeitgebers eingegriffen wird (Urteil des Senats vom 20.09.2017, L 19 R 1001/13 und Urteil vom 08.09.2015, L 19 R 554/11 jeweils veröffentlicht bei juris). Eine notwendige Beiladung des berufsständischen Versorgungswerkes hatte ebenfalls nicht zu erfolgen. Zum einen ist auch insoweit keine Verletzung berechtigter Interessen des Versorgungswerkes ersichtlich, nachdem der Kläger nur freiwillig im berufsständischen Versorgungswerk versichert war. Zum anderen hat sich das Versorgungswerk bereits gegenüber dem Kläger bereit erklärt, auf seinen Wunsch hin die entrichteten Beiträge ab September 2003 an die Beklagte zu überführen. Davon hat der Kläger - soweit erkennbar - bislang keinen Gebrauch gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Unter dem Aktenzeichen B 5 RE 1/18 R ist bereits ein Verfahren beim 5. Senat des BSG, das sich mit einer vergleichbaren rechtlichen Problematik beschäftigt. Mit Beschluss vom 07.03.2018 - B 5 RE 3/17 R hat der 5. Senat eine Revision der Beklagten gegen ein Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.03.2017 - L 18 R 852/16 - wegen eines Begründungsmangels als unzulässig verworfen. Gegenstand des Urteils des LSG war die vom Prozessbevollmächtigten auch hier im Verfahren vorgetragene Argumentation, dass im Wege der Auslegung des Formularbescheides der früheren BfA bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten zugunsten des Klägers die für ihn günstigste Auslegungsvariante zugrunde zu legen sei, also die Fortgeltung der Befreiung von der Versicherungspflicht aus dem durch den Formularbescheid vermeintlich geschaffenen Vertrauenstatbestand. Ob sich der 5. Senat der Entscheidung des 12. Senats in materiell-rechtlicher Hinsicht dem Grunde nach anschließt oder nicht, ist der Entscheidung vom 07.03.2018 nicht eindeutig zu entnehmen.
Rechtskraft
Aus
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