Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 39 (26) P 64/97
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 P 157/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.08.1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten ab 01.04.1995 Pflegegeld nach der Pflegestufe I verlangen kann.
Der 1934 geborene Kläger leidet seit Abbruch eines Musikstudiums 1953 an schizophrenen Schüben und war seitdem mehrfach stationär im Westfälischen Landeskrankenhaus E. in der geschlossenen Psychiatrie sowie einmal in den Jahren 1984/1985 in einem Altenheim untergebracht. In den Zwischenzeiten wurde er jeweils im Wechsel von seinen Brüdern und seiner Schwester betreut und versorgt. Bis zur Einführung der Sozialen Pflegeversicherung im April 1995 erhielt er nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) als Hilfe in besonderen Lebenslagen ein monatliches Pflegegeld von 160,-- DM. Zum 01.04.1995 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Geldleistung nach dem SGB XI.
Die Beklagte ließ den Kläger durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) untersuchen. Der Gutachter Dr. P ... kam zu dem Ergebnis, ein Hilfebedarf bestehe lediglich zeitweilig beim Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung sowie in den Bereichen der hauswirtschaftlichen Versorgung. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.10.1995 den Antrag des Klägers ab. Der zum Betreuer bestellte Bruder des Klägers legte Widerspruch ein und beantragte unter dem 12.10.1995 für Ende des Jahres 1995 vollstationäre Pflegeleistungen. Dies lehnte die Beklagte nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des MDK mit Bescheid vom 05.07.1996 ebenfalls ab. Im August 1996 teilte der Betreuer der Beklagten mit, der Kläger habe die Aufnahme in ein Heim strikt und sehr erregt verweigert. Der Widerspruchsausschuß der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.1997 zurück, weil die Voraussetzungen für die Pflegestufe I (Hilfebedarf von mehr als 45 Minuten durchschnittlich täglich in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität und der Hygiene neben einem Hilfebedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung in Höhe von mindestens 45 Minuten) nicht gegeben seien.
Der Betreuer des Klägers hat am 26.05.1997 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben und vorgetragen: Der Kläger könne selbst keinen eigenen Haushalt führen. Ginge er in ein Heim, so entstünden Heimkosten von 6.000,-- DM monatlich. Solange er bei seinen Angehörigen lebe, die ihn ständig betreuten, versorgten und pflegten, müsse er auch auf der Hilfe bestehen.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.10.1995 und 05.07.1996 sowie des Widerspruchsbescheides vom 15.05.1997 zu verurteilen, ihm am 01.04.1995 Pflegegeld zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat einen Wochenpflegeplan des Betreuers beigezogen und sodann ein Sachverständigengutachten des Arztes für Psychiatrie Dr. A ... (Leitender Arzt der Westfälischen Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, L.) vom 25.04.1998 über eine ambulante Untersuchung und Befragung des Klägers in häuslicher Umgebung eingeholt.
Das Sozialgericht hat die Klage anschließend mit Urteil vom 14.08.1998 mit der Begründung abgewiesen: Die Pflegestufe I könne nicht festgestellt werden. Es bestehe lediglich ein täglicher Hilfebedarf von durchschnittlich 10 Minuten im Bereich der Körperpflege (Vorprüfen der Temperatur des Badewassers, Hilfe bei der Zahnpflege und gelegentliche Hilfe beim Rasieren). Ferner sei erforderlich, den Kläger bei Gängen zu Ärzten, Therapeuten und Behörden zu begleiten. Derartige Besuche fielen jedoch nicht häufiger als einmal im Quartal an, so daß eine Berücksichtigung im wöchentlichen Durchschnitt nicht in Betracht komme.
Gegen dieses am 13.10.1998 zugestellte Urteil hat der Betreuer des Klägers am 20.10.1998 Berufung eingelegt und vorgetragen: Durch die ständige Pflege mache der Kläger einen stabilen Eindruck. Der Sachverständige weise zu Recht darauf hin, daß er ohne die Hilfe in ein paar Wochen verwahrlosen würde und dann in ein Heim müsse. Er als Betreuer habe die Arbeit. Die Behörden sparten dagegen die Kosten ein.
Der Betreuer des Klägers beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.08.1998 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 11.10.1995 und 05.07.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.1997 zu verurteilen, dem Kläger ab 01.04.1995 Pflegegeld der Pflegestufe I zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil und ihre angefochtenen Bescheide weiterhin für zutreffend.
Der Senat hat den Betreuer des Klägers als Zeugen über die Art und den Umfang der Pflege des Klägers gehört. Auf den Inhalt der Aussage wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der Vormundschafts-/Betreuungsakte des Amtsgerichts S ..., der SchwbG-Akte ... des Versorgungsamtes S ... und der Akten des Verwaltungsgerichts A ..., die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 11.10.1995 und 05.07.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.1997 sind nicht rechtswidrig und beschweren den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Dem Kläger steht nämlich Pflegegeld nach der Pflegestufe I ab 01.04.1995 nicht zu (§§ 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 14 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 SGB XI).
Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Berufungsverfahren haben sich keine Gesichtspunkte ergeben, die Anlaß für eine andere Beurteilung sein könnten. Der Senat kann auch unter Berücksichtigung der Vernehmung des Betreuers des Klägers als Zeugen die Voraussetzungen der Pflegestufe I nicht feststellen. Der Kläger kann sich nämlich hinsichtlich Essen und Trinken, Aufstehen, Stehen und Gehen, Waschen und Baden sowie An- und Ausziehen weitgehend selbst helfen. Er muß allerdings des öfteren zu bestimmten Tätigkeiten angehalten werden. Dies gilt auch für das Waschen. Wenn er dazu bewegt worden ist, macht er es auch, muß aber kontrolliert werden. Etwa alle vierzehn Tage kommt es vor, daß er einkotet. Dann muß darauf geachtet werden, daß sich der Kläger richtig säubert und badet. Er beseitigt beispielsweise nicht von alleine den Kot an den Beinen. Er muß dann von dem Betreuer abgeseift werden; auch kann er den Rücken nicht selbst waschen. Dies muß der Betreuer tun. Beim Essen muß darauf geachtet werden, daß er eine Mahlzeit zu sich nimmt. Wenn ihm das Essen vorgesetzt wird, ißt er allerdings alleine, wenn auch sehr unsauber. Die vorgenannten Feststellungen ergeben sich aus der Aussage des Betreuers. Der Senat hält die Aussage für glaubhaft und über zeugend und hat sie deshalb zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht.
Gleichwohl läßt sich unter Einbeziehung der Feststellungen des Dr. A ... im Bereich der Grundpflege ein täglicher Hilfebedarf von mehr als 45 Minuten nicht feststellen. Die des öfteren erforderlich werdenden Aufforderungen zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten sind insgesamt lediglich kurzzeitig. Dasselbe gilt auch für die anschließende Kontrolle der vom Kläger durchgeführten Tätigkeiten. Die Aufforderung und Kontrolle umfaßt täglich lediglich einige Minuten. Das Waschen des Rückens, welches der Kläger selbst körperlich nicht verrichten kann, erfordert ebenfalls nur einen kurzzeitigen Aufwand. Das vom Betreuer geschilderte etwaige vierzehntägige Einkoten und die anschließende Hilfe beim Baden kann im Bereich der Grundpflege keine Berücksichtigung finden, weil es sich hierbei nicht um eine täglich wiederkehrende Verrichtung handelt. Das vom Betreuer geschilderte sehr unsaubere Essen des Klägers kann gleichfalls nicht im Bereich der Grundpflege berücksichtigt werden, weil die anschließenden Säuberungen dem Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung zuzuordnen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlaß, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten ab 01.04.1995 Pflegegeld nach der Pflegestufe I verlangen kann.
Der 1934 geborene Kläger leidet seit Abbruch eines Musikstudiums 1953 an schizophrenen Schüben und war seitdem mehrfach stationär im Westfälischen Landeskrankenhaus E. in der geschlossenen Psychiatrie sowie einmal in den Jahren 1984/1985 in einem Altenheim untergebracht. In den Zwischenzeiten wurde er jeweils im Wechsel von seinen Brüdern und seiner Schwester betreut und versorgt. Bis zur Einführung der Sozialen Pflegeversicherung im April 1995 erhielt er nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) als Hilfe in besonderen Lebenslagen ein monatliches Pflegegeld von 160,-- DM. Zum 01.04.1995 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Geldleistung nach dem SGB XI.
Die Beklagte ließ den Kläger durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) untersuchen. Der Gutachter Dr. P ... kam zu dem Ergebnis, ein Hilfebedarf bestehe lediglich zeitweilig beim Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung sowie in den Bereichen der hauswirtschaftlichen Versorgung. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.10.1995 den Antrag des Klägers ab. Der zum Betreuer bestellte Bruder des Klägers legte Widerspruch ein und beantragte unter dem 12.10.1995 für Ende des Jahres 1995 vollstationäre Pflegeleistungen. Dies lehnte die Beklagte nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des MDK mit Bescheid vom 05.07.1996 ebenfalls ab. Im August 1996 teilte der Betreuer der Beklagten mit, der Kläger habe die Aufnahme in ein Heim strikt und sehr erregt verweigert. Der Widerspruchsausschuß der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.1997 zurück, weil die Voraussetzungen für die Pflegestufe I (Hilfebedarf von mehr als 45 Minuten durchschnittlich täglich in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität und der Hygiene neben einem Hilfebedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung in Höhe von mindestens 45 Minuten) nicht gegeben seien.
Der Betreuer des Klägers hat am 26.05.1997 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben und vorgetragen: Der Kläger könne selbst keinen eigenen Haushalt führen. Ginge er in ein Heim, so entstünden Heimkosten von 6.000,-- DM monatlich. Solange er bei seinen Angehörigen lebe, die ihn ständig betreuten, versorgten und pflegten, müsse er auch auf der Hilfe bestehen.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.10.1995 und 05.07.1996 sowie des Widerspruchsbescheides vom 15.05.1997 zu verurteilen, ihm am 01.04.1995 Pflegegeld zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat einen Wochenpflegeplan des Betreuers beigezogen und sodann ein Sachverständigengutachten des Arztes für Psychiatrie Dr. A ... (Leitender Arzt der Westfälischen Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, L.) vom 25.04.1998 über eine ambulante Untersuchung und Befragung des Klägers in häuslicher Umgebung eingeholt.
Das Sozialgericht hat die Klage anschließend mit Urteil vom 14.08.1998 mit der Begründung abgewiesen: Die Pflegestufe I könne nicht festgestellt werden. Es bestehe lediglich ein täglicher Hilfebedarf von durchschnittlich 10 Minuten im Bereich der Körperpflege (Vorprüfen der Temperatur des Badewassers, Hilfe bei der Zahnpflege und gelegentliche Hilfe beim Rasieren). Ferner sei erforderlich, den Kläger bei Gängen zu Ärzten, Therapeuten und Behörden zu begleiten. Derartige Besuche fielen jedoch nicht häufiger als einmal im Quartal an, so daß eine Berücksichtigung im wöchentlichen Durchschnitt nicht in Betracht komme.
Gegen dieses am 13.10.1998 zugestellte Urteil hat der Betreuer des Klägers am 20.10.1998 Berufung eingelegt und vorgetragen: Durch die ständige Pflege mache der Kläger einen stabilen Eindruck. Der Sachverständige weise zu Recht darauf hin, daß er ohne die Hilfe in ein paar Wochen verwahrlosen würde und dann in ein Heim müsse. Er als Betreuer habe die Arbeit. Die Behörden sparten dagegen die Kosten ein.
Der Betreuer des Klägers beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.08.1998 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 11.10.1995 und 05.07.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.1997 zu verurteilen, dem Kläger ab 01.04.1995 Pflegegeld der Pflegestufe I zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil und ihre angefochtenen Bescheide weiterhin für zutreffend.
Der Senat hat den Betreuer des Klägers als Zeugen über die Art und den Umfang der Pflege des Klägers gehört. Auf den Inhalt der Aussage wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der Vormundschafts-/Betreuungsakte des Amtsgerichts S ..., der SchwbG-Akte ... des Versorgungsamtes S ... und der Akten des Verwaltungsgerichts A ..., die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 11.10.1995 und 05.07.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.1997 sind nicht rechtswidrig und beschweren den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Dem Kläger steht nämlich Pflegegeld nach der Pflegestufe I ab 01.04.1995 nicht zu (§§ 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 14 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 SGB XI).
Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Berufungsverfahren haben sich keine Gesichtspunkte ergeben, die Anlaß für eine andere Beurteilung sein könnten. Der Senat kann auch unter Berücksichtigung der Vernehmung des Betreuers des Klägers als Zeugen die Voraussetzungen der Pflegestufe I nicht feststellen. Der Kläger kann sich nämlich hinsichtlich Essen und Trinken, Aufstehen, Stehen und Gehen, Waschen und Baden sowie An- und Ausziehen weitgehend selbst helfen. Er muß allerdings des öfteren zu bestimmten Tätigkeiten angehalten werden. Dies gilt auch für das Waschen. Wenn er dazu bewegt worden ist, macht er es auch, muß aber kontrolliert werden. Etwa alle vierzehn Tage kommt es vor, daß er einkotet. Dann muß darauf geachtet werden, daß sich der Kläger richtig säubert und badet. Er beseitigt beispielsweise nicht von alleine den Kot an den Beinen. Er muß dann von dem Betreuer abgeseift werden; auch kann er den Rücken nicht selbst waschen. Dies muß der Betreuer tun. Beim Essen muß darauf geachtet werden, daß er eine Mahlzeit zu sich nimmt. Wenn ihm das Essen vorgesetzt wird, ißt er allerdings alleine, wenn auch sehr unsauber. Die vorgenannten Feststellungen ergeben sich aus der Aussage des Betreuers. Der Senat hält die Aussage für glaubhaft und über zeugend und hat sie deshalb zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht.
Gleichwohl läßt sich unter Einbeziehung der Feststellungen des Dr. A ... im Bereich der Grundpflege ein täglicher Hilfebedarf von mehr als 45 Minuten nicht feststellen. Die des öfteren erforderlich werdenden Aufforderungen zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten sind insgesamt lediglich kurzzeitig. Dasselbe gilt auch für die anschließende Kontrolle der vom Kläger durchgeführten Tätigkeiten. Die Aufforderung und Kontrolle umfaßt täglich lediglich einige Minuten. Das Waschen des Rückens, welches der Kläger selbst körperlich nicht verrichten kann, erfordert ebenfalls nur einen kurzzeitigen Aufwand. Das vom Betreuer geschilderte etwaige vierzehntägige Einkoten und die anschließende Hilfe beim Baden kann im Bereich der Grundpflege keine Berücksichtigung finden, weil es sich hierbei nicht um eine täglich wiederkehrende Verrichtung handelt. Das vom Betreuer geschilderte sehr unsaubere Essen des Klägers kann gleichfalls nicht im Bereich der Grundpflege berücksichtigt werden, weil die anschließenden Säuberungen dem Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung zuzuordnen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlaß, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
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