Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 7 (10) J 89/93
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 J 192/94
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 23. November 1994 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Berechnung des dem Kläger für den Zeitraum vom 09.11.1992 bis zum 17.04.1993 zustehenden Übergangsgeldes.
Angefochten sind insoweit die Bescheide der Beklagten vom 13.01.1993, 03.02.1993 und 13.09.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.11.1993. Weil der im Jahre 1943 geborene Kläger zuletzt bis August 1985 beschäftigt gewesen war und noch in diesem Jahr einen Antrag auf Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gestellt hatte, legte die Beklagte der Berechnung des Übergangsgeldes, welches dem Kläger während seiner Teilnahme an einer Integrationsmaßnahme in P ...-S ...- N ... vom 09.11.1992 bis zum 17.04.1993 zustand, § 1241a Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zugrunde. Bei der Ermittlung des nach dieser Vorschrift festzustellenden tariflichen Arbeitsentgelts ging die Beklagte von dem für den Kläger in Betracht kommenden Tariflohn eines Schlossers in Höhe von DM 16,25 für den Monat Oktober 1992 aus (laut Bescheinigung des letzten Arbeitgebers des Klägers vom 25.06.1993). Die von dem Arbeitgeber zusätzlich bescheinigte 16%ige "Leistungszulage" ließ sie hingegen unberücksichtigt.
Am 06.12.1993 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Detmold Klage mit dem Begehren erhoben, bei der nach § 1241a Abs. 2 RVO vorzunehmenden fiktiven Einstufung die "Leistungszulage" von 16 v.H. zu berücksichtigen, da diese zu dem tariflichen Arbeitsentgelt gehöre. In diesem Zusammenhang hat sich der Kläger insbesondere auf § 9 des ab 01.01.1975 geltenden Lohnrahmenabkommens für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen (LRA) berufen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 13.01.1993, 03.02.1993 und 13.09.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.11.1993 zu verurteilen, das Übergangsgeld neu zu berechnen und dabei von einem Stundenlohn von 18,85 DM auszugehen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, nach § 1241a Abs. 2 RVO solle nicht das tatsächliche, sondern das fiktive tarifliche oder ortsübliche Arbeitsentgelt zugrundegelegt werden. Würde sie den Ausführungen des Klägers folgen, wäre die Berücksichtigung derartiger Zahlungen ("Leistungszulage") von Zufälligkeiten abhängig, so daß sie zu einer unterschiedlichen Behandlung der Betreuten führen würde. Werde z.B. das tarifliche Entgelt über die Inanspruchnahme des Arbeitsamtes oder des Tarifregisters ermittelt (etwa weil kein Arbeitgeber vorhanden sei), so blieben Zahlungen der genannten Art regelmäßig außer Ansatz.
Durch Urteil vom 23.11.1994 hat das SG Detmold die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 05.12.1994 zugestellte Urteil richtet sich die am 23.12.1994 beim erkennenden Gericht eingelegte Berufung der Beklagten, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 23. November 1994 abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend; er wiederholt und vertieft im übrigen ebenfalls sein bisheriges Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der den Kläger betreffenden Rehabilitationsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Die Berufung ist insbesondere nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschränkt; denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt - wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat - DM 1.000,--.
Die Berufung ist indes nicht begründet. Das SG Detmold hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind insoweit rechtswidrig, als diese das dem Kläger für den Zeitraum vom 09.11.1992 bis zum 17.04.1993 zu stehende Übergangsgeld unter Außerachtlassung der von seinem letzten Arbeitgeber bescheinigten 16%igen "Leistungszulage" berechnet hat.
Auf den vorliegenden Sachverhalt sind noch die Ende 1991 außer Kraft getretenen Vorschriften der RVO anzuwenden, weil der Kläger den Rehabilitationsantrag vor dem 01.01.1992 gestellt hat (§ 301 Abs. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches -SGB VI-).
Gemäß § 1241a Abs. 2 Satz 1 RVO ist das Übergangsgeld während einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation aus 65 v.H. des auf ein Jahr bezogenen tariflichen Arbeitsentgeltes zu berechnen, wenn der letzte Tag des Bemessungszeitraumes bei Beginn der Maßnahme - wie im vorliegenen Fall - länger als drei Jahre zurückliegt. Maßgebend ist dabei das Arbeitsentgelt im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Maßnahme (Bemessungszeitraum) für diejenige Beschäftigung, für die der Betreute ohne seine Behinderung nach seinen beruflichen Fähigkeiten und nach seinem Lebensalter in Betracht käme (Satz 2 der Vorschrift).
Zwischen den Beteiligten ist lediglich streitig, ob die vom letzten Arbeitgeber des Klägers bescheinigte "Leistungszulage" zum tariflichen Arbeitsentgelt im Sinne des § 1241a Abs.2 RVO zählt. Das ist entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung der Fall. Nach Lueg (in Gesamtkommentar -GK- SGB VI, Anm. 7 zu § 22) gehören die Bezüge, die nach den §§ 14 und 17 des 4. Buches des SGB (SGB IV) als Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne anzusehen sind, zum tariflichen Entgelt. Zu berücksichtigen sind als tarifliches Entgelt alle Beträge, die dem Versicherten - unabhängig von etwaiger Mehr- oder Minderleistung, also erfolgsunabhängig - auf jeden Fall zustehen. Übertarifliche Zahlungen werden nicht berücksichtigt, ebensowenig Leistungsprämien, Akkordzulagen, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, versicherungsfreie Zulagen wie z.B. bei Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit und Zulagen, die nicht zum Entgelt im Sinne der §§ 14, 17 SGB IV gehören, wie z.B. Auslösungen bei Montagearbeiten. Dieser Auffassung, die auch von der Beklagten vertreten wird und der seitens des Klägers nicht wiedersprochen worden ist, schließt sich der erkennende Senat ausdrücklich an. Zu begründen ist dies damit, daß - wie die Beklagte insoweit zutreffend dargelegt hat - diese Zusatzleistungen nicht regelmäßig anfallen und auch das Gesetz selbst von einem fiktiven Arbeitsentgelt ausgeht (so auch das Landessozialgericht -LSG- Niedersachsen in seinem von der Beklagten zitierten Urteil vom 30.08.1984, Az.: L 2 J 348/83).
Zu Recht macht aber der Kläger geltend, daß die hier streitige "Leistungszulage" keine Sonderzuwendung im Sinne der obigen Darlegungen darstellt, sondern zum tariflichen Arbeitsentgelt zählt. Dies folgt aus den hier maßgeblichen tarifvertraglichen Regelungen, die von der Beklagten nach Auffassung des Senates nicht hinreichend gewürdigt worden sind. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, daß es sich bei dieser "Leistungszulage" nicht um eine Leistungsprämie oder Akkordzulage handelt, die nur nach individuellen Maßstäben gezahlt wird; insoweit finden sich - hier nicht einschlägige - Regelungen in den §§ 10 ff. LRA.
Die hier zu beurteilende "Leistungszulage" ist vielmehr in § 9 LRA geregelt und gilt nur für Zeitlohnarbeiter. Zeitlohnarbeit, wie sie vom Kläger seinen Angaben zufolge zuletzt geleistet worden ist, liegt nach § 9 Nr. 1 LRA vor, wenn - außer den allgemeinen betrieblichen Arbeitsvorschriften und allgemeinen Planungsgrößen - gerade keine Bestimmungsgrößen vorgegeben werden. Zeitlohnarbeiter erhalten "je nach Leistung" eine "Leistungszulage", die in Prozenten auszuweisen ist (§ 9 Nr. 4 LRA). Die "Leistungszulage" ist demnach zwar grundsätzlich leistungsbezogen und damit individuell zu ermitteln, was zunächst für die Rechtsauffassung der Beklagten spricht. Sie beträgt aber, wie ebenfalls in § 9 Nr. 4 LRA geregelt ist, mindestens 16 v.H. der tariflichen Lohnsumme. Das bedeutet aber, daß nach den einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen jedem Zeitlohnarbeiter wie dem Kläger - unabhängig von der konkret erbrachten Leistung und sonstigen individuellen Besonderheiten - eine 16%ige "Leistungszulage" zusteht. Sie gehört damit zu den Leistungen, auf die der tarifgebundene Arbeitnehmer gegen den tarifgebundenen Arbeitgeber einen Anspruch besitzt. Daß derartige Leistungen zum tariflichen Arbeitsentgelt im Sinne des § 1241a Abs. 2 RVO zählen, wird selbst von der Beklagten nicht bestritten. Ob dies im Falle einer prozentual höhere "Leistungszulage" anders zu beurteilen wäre, kann hier dahinstehen. Denn der letzte Arbeitgeber des Klägers hat eine solche nicht bescheinigt; und der Kläger verlangt auch nicht, daß eine solche bei der Berechnung seines Übergangsgeldes berücksichtigt wird. Bei dieser Sachlage brauchte der Senat auch nicht der Frage nachzugehen, aus welchen Gründen ungewöhnlich viel Zeit zwischen Antragstellung und tatsächlichem Beginn der Rehabilitationsmaßnahme verstrichen ist und ob insoweit ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch in Betracht gekommen wäre mit der Folge, daß das Übergangsgeld während der Berufsförderungsmaßnahme gemäß § 1241a Abs. 1 RVO nach dem vom Kläger zuletzt im Jahre 1985 erzielten Lohn zu bemessen gewesen wäre (vgl. hierzu Bundessozialgericht - BSG - SozR 2 2200 § 1241a Nr. 9).
Die Berufung der Beklagten war demgemäß als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Es hat kein Anlaß bestanden, die Revision zuzulassen; denn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Berechnung des dem Kläger für den Zeitraum vom 09.11.1992 bis zum 17.04.1993 zustehenden Übergangsgeldes.
Angefochten sind insoweit die Bescheide der Beklagten vom 13.01.1993, 03.02.1993 und 13.09.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.11.1993. Weil der im Jahre 1943 geborene Kläger zuletzt bis August 1985 beschäftigt gewesen war und noch in diesem Jahr einen Antrag auf Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gestellt hatte, legte die Beklagte der Berechnung des Übergangsgeldes, welches dem Kläger während seiner Teilnahme an einer Integrationsmaßnahme in P ...-S ...- N ... vom 09.11.1992 bis zum 17.04.1993 zustand, § 1241a Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zugrunde. Bei der Ermittlung des nach dieser Vorschrift festzustellenden tariflichen Arbeitsentgelts ging die Beklagte von dem für den Kläger in Betracht kommenden Tariflohn eines Schlossers in Höhe von DM 16,25 für den Monat Oktober 1992 aus (laut Bescheinigung des letzten Arbeitgebers des Klägers vom 25.06.1993). Die von dem Arbeitgeber zusätzlich bescheinigte 16%ige "Leistungszulage" ließ sie hingegen unberücksichtigt.
Am 06.12.1993 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Detmold Klage mit dem Begehren erhoben, bei der nach § 1241a Abs. 2 RVO vorzunehmenden fiktiven Einstufung die "Leistungszulage" von 16 v.H. zu berücksichtigen, da diese zu dem tariflichen Arbeitsentgelt gehöre. In diesem Zusammenhang hat sich der Kläger insbesondere auf § 9 des ab 01.01.1975 geltenden Lohnrahmenabkommens für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen (LRA) berufen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 13.01.1993, 03.02.1993 und 13.09.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.11.1993 zu verurteilen, das Übergangsgeld neu zu berechnen und dabei von einem Stundenlohn von 18,85 DM auszugehen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, nach § 1241a Abs. 2 RVO solle nicht das tatsächliche, sondern das fiktive tarifliche oder ortsübliche Arbeitsentgelt zugrundegelegt werden. Würde sie den Ausführungen des Klägers folgen, wäre die Berücksichtigung derartiger Zahlungen ("Leistungszulage") von Zufälligkeiten abhängig, so daß sie zu einer unterschiedlichen Behandlung der Betreuten führen würde. Werde z.B. das tarifliche Entgelt über die Inanspruchnahme des Arbeitsamtes oder des Tarifregisters ermittelt (etwa weil kein Arbeitgeber vorhanden sei), so blieben Zahlungen der genannten Art regelmäßig außer Ansatz.
Durch Urteil vom 23.11.1994 hat das SG Detmold die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 05.12.1994 zugestellte Urteil richtet sich die am 23.12.1994 beim erkennenden Gericht eingelegte Berufung der Beklagten, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 23. November 1994 abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend; er wiederholt und vertieft im übrigen ebenfalls sein bisheriges Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der den Kläger betreffenden Rehabilitationsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Die Berufung ist insbesondere nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschränkt; denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt - wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat - DM 1.000,--.
Die Berufung ist indes nicht begründet. Das SG Detmold hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind insoweit rechtswidrig, als diese das dem Kläger für den Zeitraum vom 09.11.1992 bis zum 17.04.1993 zu stehende Übergangsgeld unter Außerachtlassung der von seinem letzten Arbeitgeber bescheinigten 16%igen "Leistungszulage" berechnet hat.
Auf den vorliegenden Sachverhalt sind noch die Ende 1991 außer Kraft getretenen Vorschriften der RVO anzuwenden, weil der Kläger den Rehabilitationsantrag vor dem 01.01.1992 gestellt hat (§ 301 Abs. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches -SGB VI-).
Gemäß § 1241a Abs. 2 Satz 1 RVO ist das Übergangsgeld während einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation aus 65 v.H. des auf ein Jahr bezogenen tariflichen Arbeitsentgeltes zu berechnen, wenn der letzte Tag des Bemessungszeitraumes bei Beginn der Maßnahme - wie im vorliegenen Fall - länger als drei Jahre zurückliegt. Maßgebend ist dabei das Arbeitsentgelt im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Maßnahme (Bemessungszeitraum) für diejenige Beschäftigung, für die der Betreute ohne seine Behinderung nach seinen beruflichen Fähigkeiten und nach seinem Lebensalter in Betracht käme (Satz 2 der Vorschrift).
Zwischen den Beteiligten ist lediglich streitig, ob die vom letzten Arbeitgeber des Klägers bescheinigte "Leistungszulage" zum tariflichen Arbeitsentgelt im Sinne des § 1241a Abs.2 RVO zählt. Das ist entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung der Fall. Nach Lueg (in Gesamtkommentar -GK- SGB VI, Anm. 7 zu § 22) gehören die Bezüge, die nach den §§ 14 und 17 des 4. Buches des SGB (SGB IV) als Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne anzusehen sind, zum tariflichen Entgelt. Zu berücksichtigen sind als tarifliches Entgelt alle Beträge, die dem Versicherten - unabhängig von etwaiger Mehr- oder Minderleistung, also erfolgsunabhängig - auf jeden Fall zustehen. Übertarifliche Zahlungen werden nicht berücksichtigt, ebensowenig Leistungsprämien, Akkordzulagen, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, versicherungsfreie Zulagen wie z.B. bei Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit und Zulagen, die nicht zum Entgelt im Sinne der §§ 14, 17 SGB IV gehören, wie z.B. Auslösungen bei Montagearbeiten. Dieser Auffassung, die auch von der Beklagten vertreten wird und der seitens des Klägers nicht wiedersprochen worden ist, schließt sich der erkennende Senat ausdrücklich an. Zu begründen ist dies damit, daß - wie die Beklagte insoweit zutreffend dargelegt hat - diese Zusatzleistungen nicht regelmäßig anfallen und auch das Gesetz selbst von einem fiktiven Arbeitsentgelt ausgeht (so auch das Landessozialgericht -LSG- Niedersachsen in seinem von der Beklagten zitierten Urteil vom 30.08.1984, Az.: L 2 J 348/83).
Zu Recht macht aber der Kläger geltend, daß die hier streitige "Leistungszulage" keine Sonderzuwendung im Sinne der obigen Darlegungen darstellt, sondern zum tariflichen Arbeitsentgelt zählt. Dies folgt aus den hier maßgeblichen tarifvertraglichen Regelungen, die von der Beklagten nach Auffassung des Senates nicht hinreichend gewürdigt worden sind. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, daß es sich bei dieser "Leistungszulage" nicht um eine Leistungsprämie oder Akkordzulage handelt, die nur nach individuellen Maßstäben gezahlt wird; insoweit finden sich - hier nicht einschlägige - Regelungen in den §§ 10 ff. LRA.
Die hier zu beurteilende "Leistungszulage" ist vielmehr in § 9 LRA geregelt und gilt nur für Zeitlohnarbeiter. Zeitlohnarbeit, wie sie vom Kläger seinen Angaben zufolge zuletzt geleistet worden ist, liegt nach § 9 Nr. 1 LRA vor, wenn - außer den allgemeinen betrieblichen Arbeitsvorschriften und allgemeinen Planungsgrößen - gerade keine Bestimmungsgrößen vorgegeben werden. Zeitlohnarbeiter erhalten "je nach Leistung" eine "Leistungszulage", die in Prozenten auszuweisen ist (§ 9 Nr. 4 LRA). Die "Leistungszulage" ist demnach zwar grundsätzlich leistungsbezogen und damit individuell zu ermitteln, was zunächst für die Rechtsauffassung der Beklagten spricht. Sie beträgt aber, wie ebenfalls in § 9 Nr. 4 LRA geregelt ist, mindestens 16 v.H. der tariflichen Lohnsumme. Das bedeutet aber, daß nach den einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen jedem Zeitlohnarbeiter wie dem Kläger - unabhängig von der konkret erbrachten Leistung und sonstigen individuellen Besonderheiten - eine 16%ige "Leistungszulage" zusteht. Sie gehört damit zu den Leistungen, auf die der tarifgebundene Arbeitnehmer gegen den tarifgebundenen Arbeitgeber einen Anspruch besitzt. Daß derartige Leistungen zum tariflichen Arbeitsentgelt im Sinne des § 1241a Abs. 2 RVO zählen, wird selbst von der Beklagten nicht bestritten. Ob dies im Falle einer prozentual höhere "Leistungszulage" anders zu beurteilen wäre, kann hier dahinstehen. Denn der letzte Arbeitgeber des Klägers hat eine solche nicht bescheinigt; und der Kläger verlangt auch nicht, daß eine solche bei der Berechnung seines Übergangsgeldes berücksichtigt wird. Bei dieser Sachlage brauchte der Senat auch nicht der Frage nachzugehen, aus welchen Gründen ungewöhnlich viel Zeit zwischen Antragstellung und tatsächlichem Beginn der Rehabilitationsmaßnahme verstrichen ist und ob insoweit ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch in Betracht gekommen wäre mit der Folge, daß das Übergangsgeld während der Berufsförderungsmaßnahme gemäß § 1241a Abs. 1 RVO nach dem vom Kläger zuletzt im Jahre 1985 erzielten Lohn zu bemessen gewesen wäre (vgl. hierzu Bundessozialgericht - BSG - SozR 2 2200 § 1241a Nr. 9).
Die Berufung der Beklagten war demgemäß als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Es hat kein Anlaß bestanden, die Revision zuzulassen; denn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG sind nicht erfüllt.
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