L 3 RJ 17/98

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 13 (6) J 23/97
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 RJ 17/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RJ 224/99 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 15.12.1997 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Anrechnung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Regelaltersrente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der am ...1930 geborene Kläger bezog seitens der Beklagten aufgrund einer Bewilligung von 10.08.1989 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach einem am 23.06.1989 eingetretenen Versicherungsfall.

Am 22.08.1995 beantragte er die Umwandlung dieser Rente in die Regelaltersrente.

Durch Bescheid vom 14.11.1995 bewilligte die Beklagte die Regelaltersrente anstelle der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Beginn ab dem 01.01.1996 in Höhe von 2.378,55 DM brutto, 2.209,68 DM netto.

Die Bau-Berufsgenossenschaft (BG) Wuppertal bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 15.08.1996 wegen der Folgen einer Asbestose eine Rente aus der Unfallversicherung mit Leistungsbeginn am 28.02.1996 auf der Grundlage eines Jahresarbeitsverdienstes aus dem Jahr 1972 von 12.445,48 DM, fortgeschrieben zum 01.07.1996 auf 40.016,35 DM und einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % in Höhe von monatlich 442,55 DM ab dem 01.02.1996 und 444,63 DM ab dem 01.07.1996. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles wurde in diesem Bescheid der 27.02.1996 als Tag des Beginns der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 551 Abs. 3 Satz 2 RVO angenommen. Die Nachzahlung von 3.174,790 DM für die Zeit vor Aufnahme der laufenden Zahlung ab dem 01.10.1996 wurde zunächst für einen Erstattungsanspruch der Beklagten einbehalten und später an den Kläger ausgezahlt.

Mit Bescheid vom 22.10.1996 hob die Beklagte den Bescheid vom 14.11.1995 ab dem 01.03.1996 wegen des Zusammentreffens seiner Altersrente mit der Rente aus der Unfallversicherung jenseits eines Grenzbetrages von 2.401,19 DM teilweise auf und bewilligte ab dem 01.12.1996 eine monatliche Altersrente in Höhe von 2.098,56 DM brutto, entsprechend 1.940,12 DM netto. Eine Überzahlung von 2.518,22 DM für die Zeit vom 01.03.1996 bis zum 30.11.1996 werde von der BG zurückgefordert; nicht erstattete Beträge seien vom Kläger zurückzuzahlen.

Seinen Widerspruch begründete der Kläger unter Verweis auf § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI damit, eine Anrechnung der Unfallrente auf die Regelaltersrente dürfe nicht stattfinden, weil der Leistungsfall aus der Unfallversicherung, der 27.02.1996, nach dem Beginn der Regelaltersrente eingetreten sei. Die rückwirkende Einfügung von Satz 2 in § 93 Abs. 5 SGB VI sei für ihn nachteilig und daher unbeachtlich.

Mit weiterem Bescheid vom 14.01.1997 hob die Beklagte den Bescheid vom 15.11.1995 unter Bezugnahme auf § 48 Abs. 1 SGB X teilweise auf und forderte 2.518,22 DM zur Erstattung an. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.1997 wies sie den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und berief sich auf § 93 Abs. 5 Satz 2 SGB VI in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25.09.1996, woraus sich ergebe, daß der Zeitpunkt des Versicherungsfalls bei Berufskrankheiten der letzte Tag sei, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet habe, die ihrer Art nach geeignet gewesen seien, die Berufskrankheit zu verursachen. Maßgeblich sei daher nicht der von der Bau-BG festgestellte Leistungsfall vom 27.02.1996, sondern der Zeitpunkt der Aufgabe der letzten Beschäftigung. Da dieser Zeitpunkt vor Beginn der Altersrente liege, sei die Unfallrente auf die Regelaltersrente anzurechnen. Diese Regelung sei auf den Fall des Klägers anzuwenden, da sie rückwirkend ab dem 01.01.1992 in Kraft getreten sei.

Hiergegen hat der Kläger am 24.03.1997 Klage erhoben und das rückwirkende Inkrafttreten des § 93 Abs. 5 Satz 2 SGB VI aus rechtsstaatlichen Gründen für unbeachtlich gehalten. Er hat weiter Besitzschutz hinsichtlich des Zahlbetrages der durch Bescheid vom 10.08.1989 bewilligten Rente in Anspruch genommen und sodann eine fehlende Anhörung und Ermessensausübung vor Erlaß des Bescheides vom 22.10.1996 gerügt.

Die Beklagte hat vor dem Sozialgericht darauf verwiesen, daß die Erwerbsunfähigkeitsrente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ungekürzt gezahlt wurde. Dies hätte auch bei Gewährung einer vorzeitigen Altersrente gegolten, da die Rente aus der Unfallversicherung erst ab dem 28.02.1996 gewährt worden sei. Die vor Erteilung des Bescheides vom 22.10.1996 unterbliebene Anhörung sei durch die Anhörung im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Eine Ermessensabwägung sei mangels eines atypischen Falles nicht erforderlich gewesen. Im übrigen hat die Beklagte an ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Rechtsaufassung festgehalten.

Mit Urteil vom 15.12.1997 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung durch Bescheid vom 14.11.1995 auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 SGB X als rechtmäßig angesehen. Durch die Bewilligung der Unfallrente sei in den zuvor maßgeblichen Verhältnissen eine Änderung eingetreten, da die Unfallrente auf die Altersrente anzurechnen sei. Eine Anrechnung finde auch in Anbetracht von § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB VI statt, da der von der Bau-BG angegebene Leistungsfall mit dem 27.02.1996 lediglich ein fiktiver Versicherungsfallzeitpunkt bei Berufskrankheiten und nur mit Geltung für die Leistungsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung sei. Für das Zusammentreffen einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Unfallrente sei von einem Zeitpunkt des Versicherungsfalles am letzten Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet habe, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen, auszugehen. Diese nunmehr ausdrücklich in § 93 Abs. 2 Satz 2 SGB VI getroffene Regelung sei zwar erst durch Art. 1 Nr. 17 des WFG eingefügt worden. Es handele sich dabei jedoch lediglich um eine authentische Interpretation einer bereits bestehenden Rechtslage. Dies ergebe sich aus den Gesetzgebungsmaterialien. Die Kammer folge damit nicht der Auffassung des BSG (5 RJ 4/95 vom 21.06.1995, SozR 3 2600 § 93 Nr. 1; 8 RKn 9/95, 27/95 und 28/96 vom 28.05.1997).

Eine Aufhebung sei auch ab dem gewählten Zeitpunkt möglich gewesen, da die Bewilligung der Unfallrente zur Minderung des Regelanspruches auf Altersrente geführt habe (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Der Kläger habe zudem aus den Hinweisen im Bescheid vom 14.11.1997 zum Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Unfallrente und deren Anrechenbarkeit gewußt oder hätte zumindest erkennen können, daß eine Minderung der Regelaltersrente eintreten werde. Die Anhörung sei nachgeholt worden und Ermessen mangels eines atypischen Falles nicht erforderlich gewesen.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers.

In der mündlichen Verhandlung vom 10.09.1999 haben die Beteiligten einen den Rechtsstreit für die Zeit vom 01.03.1996 bis zum 30.09.1996 erledigenden Teilvergleich geschlossen.

Im übrigen ist der Kläger weiterhin der Meinung, das von der BG festgestellte Datum des Versicherungsfalles sei auch für die Beklagte verbindlich und eine Anrechnung daher nach § 93 Abs. 5 Ziffer 1 SGB VI nicht vorzunehmen, da die Rente aus der Unfallversicherung für einen Leistungsfall gewährt werde, der sich nach Rentenbeginn aus der gesetzlichen Rentenversicherung ereignete.

Eine rückwirkende nachteilige Gesetzesänderung sei nach rechtsstaatlichen Grundsätzen unbeachtlich und zudem unmöglich, da er aus dem Bescheid vom 10.08.1989 mit der darin enthaltenen Bewilligung einer zeitlich nicht begrenzten EU-Rente Besitzschutz genieße.

Es fehle Anhörung und Ermessensausübung.

Zudem sei die Berechnung des ruhenden Teils der Rente falsch. Der Kläger habe sich aus dem gesundheitsschädigenden Beruf vor 1973 gelöst und in einem anderen Beruf weiterhin hohe Einkünfte erzielt. Wenn nun der Grenzbetrag für das Zusammentreffen einerseits der Rente aus der Unfallversicherung und andererseits der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach einem Grenzbetrag der Unfallversicherung berechnet werde, sei dies unbillig.

Dem Bescheid vom 14.11.1995 sei auch nicht zu entnehmen, ob eine Prüfung nach § 89 Abs. 1 SGB VI oder nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI vorgenommen worden sei. Im Ergebnis sei die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, da unbefristet bewilligt, unverändert zu zahlen.

Im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches sei dem Kläger außerdem noch Altersruhegeld wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und damit rückwirkend ab 1991 zu zahlen, weil die Beklagte ihn nicht darauf hingewiesen habe, daß er auch eine solche Rente beantragen könne.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 15.12.1997 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 22.10.1996, 14.01.1997 und 11.03.1997 zu verurteilen, das Altersruhegeld ohne Anrechnung der Unfallrente auszuzahlen, ersatzweise die Erwerbsunfähigkeitsrente gemäß §§ 88, 89 Abs. 1 SGB VI ohne Anwendung der Ruhensvorschrift zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Anrechnung ab dem 01.10.1996 für rechtmäßig.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet; das angefochtene Urteil bestätigt die Bescheide der Beklagten vom 22.10.1996 und 14.01.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.03.1997 im Ergebnis zu Recht.

Streitgegenstand ist nach der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits durch den in der mündlichen Verhandlung vom 10.09.1999 geschlossenen Vergleich hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.03.1996 bis zum 30.09.1996 nur noch die Rechtmäßigkeit der Anrechnung ab dem 01.10.1996.

Über den vom Kläger in Anspruch genommenen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch hinsichtlich einer Besserstellung bei rechtzeitiger Beantragung der ihm nach Vollendung des 60. Lebensjahres im Dezember 1990 ab 01.01.1991 zustehenden vorgezogenen Altersrente (§ 1248 Abs. 1 RVO, 37 SGB VI) ist dagegen sachlich nicht zu entscheiden, weil diese Klage unzulässig ist. Gegenstand der Klage ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 95 SGG); die Höhe von Leistungsansprüchen des Klägers vor dem 01.03.1996 war mangels einer Entscheidung der Beklagten vom ursprünglichen Klagegegenstand nicht umfaßt, eine Klageänderung ist auch nicht sachdienlich oder wegen einer Einwilligung der Beklagten zulässig (§ 99 SGG).

Ab dem 01.10.1996 hat die Beklagter mit Recht die Rente des Klägers aus der Unfallversicherung nach Maßgabe von § 93 SGB VI auf seine Regelaltersrente angerechnet und deren Bewilligung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X teilweise aufgehoben.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X sollen Verwaltungsakte mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlaß des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde.

In den bei Erlaß des Bewilligungsbescheides vom 14.11.1995 maßgeblichen Verhältnissen ist eine wesentliche Änderung dadurch eingetreten, daß dem Kläger mit Bescheid der Bau-Berufsgenossenschaft Wuppertal vom 15.08.1996 eine Rente aus der Unfallversicherung mit laufender Auszahlung ab dem 01.10.1996 bewilligt worden war.

Hierdurch hat der Kläger ab dem 01.10.1996 Einkommen erzielt, das zur Minderung seines Anspruches auf Regelaltersrente führte, da die Rente aus der Unfallversicherung nach § 93 SGB VI auf seine Altersrente anzurechnen ist.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist eine Anrechnung nicht bereits deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil ihm Besitzschutz hinsichtlich der ungekürzt weiterhin zustehenden Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus dem Bescheid vom 10.08.1989 zustünde.

Besitzschutz folgt nicht aus § 89 SGB VI. Diese Vorschrift setzt voraus, daß für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten aus eigener Versicherung besteht. Dies ist beim Kläger nicht der Fall, da ihm für keinen Zeitraum mehrere Renten der Beklagten zustanden. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 SGB VI ist bei Versicherten, die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen haben, anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Eine solche Bestimmung hat der Kläger nicht vorgenommen, er hat im Gegenteil beantragt, daß seine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in eine Regelaltersrente umgewandelt werde, was dann ab dem 01.01.1996 durch den Bescheid vom 14.11.1995 auch geschehen ist.

Besitzschutz folgt auch nicht aus § 88 SGB VI. Danach werden einem Versicherten, der eine Rente wegen Alters bezogen hat, für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrundegelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrundegelegt.

Insofern ist nicht einmal vorgetragen noch wäre es sonst ersichtlich, daß der Berechnung der dem Kläger ab dem 01.01.1996 zukommenden Regelaltersrente weniger Entgeltpunkte als seiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zugrundegelegt wurden. Für eine Besserstellung im Rahmen von § 88 SGB VI in Verbindung mit einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zum Ausgleich einer von der Beklagten pflichtwidrig unterlassenen Anregung zur Stellung eines Antrages auf vorgezogenes Altersruhegeld wegen vorherigen Bezuges einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, bei der sich nach dem Vortrag des Klägers seine Entgeltpunkte günstiger ausgewirkt hätten als nach der Rechtslage nach Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Beratungsfehlers.

Selbst wenn die den Fall des Klägers betreffenden allgemeinen Auswirkungen der anstehenden Rechtsänderung der Beklagten im Folgezeitraum ab der Verkündung des Rentenreformgesetzes 1992 am 18. Dezember 1989 bekannt gewesen sein sollten, so konnte sie jedenfalls nicht erkennen, daß dem Kläger im Jahre 1996 eine anzurechnende Rente aus der Unfallversicherung bewilligt werden würde.

Eine Anrechnung nach § 93 SGB VI ist nicht nach § 93 Abs. 5 Satz 1 SGB VI deswegen ausgeschlossen, weil die Rente des Klägers aus der Unfallversicherung für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgeblichen Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hatte. Nach § 93 Abs. 5 Satz 2 SGB VI gilt nämlich bei Berufskrankheiten als Zeitpunkt des Versicherungsfalls der letzte Tag, an dem der Versicherte die versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Dieser Zeitpunkt lag beim Kläger weit vor dem Beginn der Altersrente, da seine Rente aus der Unfallversicherung wegen einer in der Berufstätigkeit bis 1972 angelegten Asbestose gewährt wird.

§ 93 Abs. 5 SGB VI ist für den hier zu beurteilenden Anrechnungszeitraum ab dem 01.10.1996 in der Fassung der Änderung durch Gesetz vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461) anzuwenden. Eine Rückwirkungsproblematik, wie sie mehreren Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht zugrundeliegt (BSG 8 RKn 29/95 vom 28.05.1997, SozR 3-2600 § 93 Nr. 3 zu § 93 Abs. 5 Satz 3 SGB VI, LSG Sachsen-Anhalt, L 6 Kn 3/96 vom 18.02.1998 zu § 93 Abs. 5 Satz 2 SGB VI), besteht hier nicht, da der gesamte noch streitige Anrechnungszeitraum nach dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes am 26.09.1996 liegt.

Den Zeitpunkt sowie den Umfang der Anrechnung hat die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden im übrigen zutreffend bestimmt. Nach § 93 Abs. 1 SGB VI wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Renten vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Bei der Ermittlung der Summe aus beiden Renten bleibt nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 a) SGB VI bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ein Betrag unberücksichtigt, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem BVG geleistet würde, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v.H. zwei Drittel der Mindestgrundrente. Bei einer Rente des Klägers aus der Unfallversicherung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 % von 444,63 DM ab dem 01.07.1996 war daher ein Betrag von zwei Drittel der Mindestgrundrente nach § 31 BVG im Jahre 1996 von 213,-- DM = 142,-- DM von vornherein von der Anrechnung freizustellen. Die Summe der sonach anrechenbaren Rente aus der Unfallversicherung von 302,63 DM und der Rente des Klägers aus der Rentenversicherung von 2.401,19 DM betrug, wie es die Beklagte in der Anlage 7 S. 2 zum Bescheid vom 22.10.1996 zutreffend dargestellt hat, 2.703,82 DM und war daher nach § 93 Abs. 1 hinsichtlich der Überschreitung des "jeweiligen Grenzbetrages" zu kürzen. Als Grenzbeträge sieht § 93 Abs. 3 SGB VI 70 v.H. eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten (Satz 1), alternativ hierzu den Monatsbetrag der Rente vor. Da die Monatsrente des Klägers mit 2.401,19 DM höher war als der auf der Grundlage eines Jahresarbeitsverdienstes von 40.016,35 DM, eines Rechenwertes von 70 % von einem Zwölftel dieses Betrages in Höhe von 2.334,29 DM und dem für die Altersrente des Klägers maßgeblichen Rentenartfaktor 1,00 (§ 67 Nr. 1 SGB VI) fehlerfrei ermittelte Vergleichsbetrag, war der Monatsbetrag der Rente des Klägers als Grenzwert einzusetzen und die Differenz zwischen der Summe der berücksichtigungsfähigen Rente aus der Unfallversicherung und der Rente aus der Rentenversicherung von 302,63 DM vom monatlichen Rentenanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten von 2.401,19 DM abzuziehen.

Die vom Kläger als unbillig angesehene Berechnung des Grenzbetrages nach einem Pauschalwert aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch in Fällen wie dem seinen, in dem nach dem Ausscheiden aus dem zur Unfallrente führenden Beruf in anderen Berufen noch hohe versicherungspflichtige Einkünfte und damit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielt wurden, liegt daher nicht vor. Der den Kläger betreffende Grenzbetrag entspricht vielmehr seiner konkret erworbenen Rentenanwartschaft.

Die angefochtenen Bescheide sind auch nicht wegen unterlassener Anhörung (§ 24 SGB X) oder eines von der Beklagten übersehenen Ermessensspielraumes rechtswidrig. Die Beklagte hat die Anhörung zur neuen Rechtslage mit Schreiben an den Kläger-Bevollmächtigten vom 07.01.1997 und damit jedenfalls rechtzeitig vor Abschluß des Verwaltungsverfahrens durch Widerspruchsbescheid vom 11.03.1997 nachgeholt. Ein Ermessensspielraum stand ihr mangels des Vorliegens eines atypischen Falles im Sinne der Rechtsprechung zu § 48 Abs. 1 Satz 2 (hierzu: Schroeder/Printzen, SGB X, Rdn. 20 zu § 48 SGB X m.w.N.) nicht zu.

Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der prinzipiellen Entscheidung des Gesetzgebers, die gesetzliche Unfallrente auf Altersrenten anzurechnen oder zu ihrer konkreten Ausgestaltung im Rahmen von § 93 SGB V, bestehen nicht. Der Senat schließt sich insoweit der hierzu vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung an (Bundesverfassungsgericht vom 19.07.1984, 1 BvR 1614/83, SozR 2200 § 1278 Nr. 11 zu § 1278 RVO, BSG B 4 RA 49/96 vom 31.03.1998, BSG 8 RKn 20/97 R vom 27.08.1998, jeweils m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wurde nicht zugelassen, da ein Grund hierfür nicht vorliegt (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
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