Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 9 RJ 176/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 RJ 184/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.06.1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen nach § 10 WGSVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung (§ 10 WGSVG a.F.); die Beteiligten streiten um die fristgerechte Antragstellung.
Die am.1929 geborene Klägerin ist Jüdin und nach dem BEG anerkannte NS-Verfolgte. Sie stammt aus Rumänien und lebt seit 1959 in Israel. Nach Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte Ersatzzeiten und Beitragszeiten nach § 15 FRG anerkannt. Die Klägerin erhält ab April 1994 Regelaltersrente. Sie wurde von der Beklagten zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach § 22 WGSVG für die Zeit von Januar 1987 bis Dezember 1991 zugelassen.
Am 05.01.1976 ging bei der Beklagten ein "Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen und freiwillige Weiterversicherung durch Sozialversicherte in den Ostblockländern, die als Verfolgte dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehören" ein. Die Klägerin beantragte - gestützt auf § 10 WGSVG a.F - die Nachentrichtung von Beiträgen wegen verfolgungsbedingter Unterbrechung einer rentenversicherungsrechtlichen Beschäftigung. Der Antrag trägt die Unterschrift der Klägerin neben dem Datum "28.12.1975". Eine Bearbeitung des Antrages durch die Beklagte erfolgte nicht.
Am 14.04.1981 wiederholte die Klägerin diesen Antrag. Mit Bescheid vom 07.09.1982 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil dieser spätestens bis zum 31.12.1975 zu stellen gewesen sei. Der Antrag der Klägerin sei erst am 05.01.1976 gestellt worden. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 17.12.1987 beantragte die Klägerin die Überprüfung dieses Bescheides. Sie teilte mit, ihr Ehemann, Wilhelm T. L, habe am gleich Tag wie sie - am 28.12.1975 - einen Nachentrichtungsantrag gestellt. In der Akte des Ehemannes sei der Nachweis der Israelischen Nationalversicherung enthalten, dass der Antrag dort am 28.12.1975 gestellt worden sei. Die Anträge beider Ehegatten seien am 05.01.1976 bei der Beklagten eingegangen, woraus zu schließen sei, dass beide Anträge mit der gleichen Post von der Israelischen Nationalversicherung an die Beklagte gesandt worden seien. Ein mit dem Eingangsstempel der Israelischen Nationalversicherung versehe nes Antragsexemplar könne sie - im Gegensatz zu ihrem Ehemann - nicht vorlegen.
Nach Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens wegen des Anspruchs auf Altersrente in den Jahren 1988 bis 1995 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.06.1997 den Überprüfungsantrag ab. Die Behauptung, dass die Klägerin am gleichen Tag wie ihr Ehemann die Nachentrichtung beantragt habe, könne nicht nachgewiesen werden.
Im Widerspruchsverfahren legte die Klägerin eine Erklärung ihres Ehemannes vom 23.11.1997 vor, worin dieser bestätigte, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau am 28.12.1975 im Büro der Israelischen Nationalversicherung ein Formular für den Antrag auf Sozialversicherungsrente aus Deutschland ausgefüllt habe. Beide Formulare seien von Beamten der Israelischen Nationalversicherung abgestempelt und sodann mit dem Zusatz "Express-Flugpost" in einen braunen Umschlag gelegt worden. Der Ehemann legte einen handschriftlich ausgefüllten und mit dem Eingangsstempel 28. Dezember 1975 versehenen Nachentrichtungsantrag vor.
Aus der von der Beklagten beigezogenen Rentenakte des Ehemannes ergibt sich, dass dieser einen weitgehend mit dem Antrag der Klägerin identischen Nachentrichtungsantrag gestellt hat, der auch erst am 05.01.1976 bei der BfA eingegangen ist. Aufgrund Verspätung wurde dieser Antrag von der BfA 1983 zunächst abgelehnt. 1987 konnte der Ehemann den genannten handschriftlichen Antrag vorlegen, woraufhin die BfA die fristgerechte Antragstellung anerkannte.
Im Widerspruchsbescheid vom 10.09.1998 führte die Beklagte aus, nach wie vor sei nicht belegt, dass die Klägerin den Nachentrichtungsantrag rechtzeitig gestellt habe. Selbst wenn dies der Fall wäre, sei das Nachentrichtungsrecht analog § 242 BGB verwirkt, weil die Klägerin sich mehr als sechs Jahre nicht um ihren Antrag gekümmert habe. Insoweit berief die Beklagte sich auf Urteile des BSG vom 28.04.1987 -12 RK 14/85-, vom 26.10.1989 -12 RK 33/88- und vom 07.12.1989 -12 RK 6/88-.
Im Klageverfahren hat die Klägerin weiterhin gemeint, aufgrund der Parallelität der Antragstellung durch sie und ihren Ehemann müsse auch ohne Nachweis davon ausgegangen werden, dass sie einen fristgerechten Antrag gestellt habe. Auf Verwirkung könne die Beklagte sich nicht berufen, weil sie selber jahrelang gebraucht habe, um Anträge zu bescheiden.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 15.06.1999 die Klage abgewiesen, weil die Klägerin den fristgerechten Eingang ihres Antrages nicht nachweisen könne.
Gegen diese am 09.08.1999 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 01.09.1999 erhobene Berufung. Die Klägerin behauptet weiterhin, sie habe sich mit ihrem Ehemann am 28.12.1975 in das Büro der Israelischen Nationalversicherungsanstalt begeben. Da in der israelischen Presse "groß und breit die bevorstehende Antragsfrist" veröffentlicht worden sei, habe ein großer Andrang geherrscht, und sie habe lange warten müssen. Die Klägerin hat den Sachbearbeiter beschrieben und mitgeteilt, dieser habe die Antragsformulare nach Unterzeichnung abgestempelt und in einen braunen Umschlag mit dem Vermerk "Express-Luftpost" gesteckt.
Die Israelische Nationalversicherung hat erklärt, dass es keine Möglichkeit gäbe nachzuweisen, wann der Antrag gestellt worden sei. Es seien weder Namenslisten vorhanden noch seien seinerzeit Kopien der Anträge gefertigt worden. Sie konnte die Versicherungsnummer der Klägerin mitteilten.
Die Klägerin meint, nach alledem sei nachgewiesen, dass sie den Antrag am 28.12.1975 gestellt habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.06.1999 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 23.06.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.09.1998 zu verurteilen, den Bescheid vom 07.09.1982 zurückzunehmen und ihr zu gestatten, freiwillige Beiträge nach Art. 2 § 51 a Abs. 2 ArVNG sowie § 10 WGSVG nachzuentrichten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die begezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 S.1 SGG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 07.09.1982, weil dieser nicht rechtswidrig im Sinne des § 44 SGB X ist.
Rechtsgrundlage für die mit diesem Bescheid abgelehnte Beitragsnachzahlung war § 10 WGSVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift konnten pflichtversicherte Verfolgte, deren rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aus Verfolgungsgründen unterbrochen oder beendet worden ist, abweichend von § 1418 RVO Beiträge bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres zurück nachentrichten, soweit diese Zeiten nicht als Beitrags- oder Ersatzzeiten anzuerkennen waren. Durch § 19 Nr. 1 des 18. Rentenanpassungsgesetzes vom 28.04.1975 (BGBl. I, 1018, 1778) wurde diese Vorschrift ergänzt und in § 10 Abs. 1 Satz 4 bestimmt, dass der Antrag bis zum 31.12.1975 zu stellen war. Die Klägerin hat diese Frist versäumt.
Die fristgerechte Antragstellung muss nicht lediglich überwiegend wahrscheinlich, sondern nachgewiesen sei. Die Beweiserleichterung des § 3 WGSVG gilt für die fristgerechte Antragstellung nicht. Erforderlich ist, dass die Klägerin für die rechtzeitige Antragstellung einen Nachweis erbringt, der es ermöglicht, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hiervon auszugehen (zum Beweisgrad vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl., Rdnr. 3 zu § 128).
Ein derartiger Beweis ist der Klägerin nicht gelungen. Ihre Erklärungen und die ihres Ehemannes zu den Umständen der Antragstellung sind nicht glaubhaft. Einerseits wird behauptet, der israelische Sachbearbeiter habe den von den Eheleuten rechtzeitig gestellten Antrag sogleich in einen Umschlag gesteckt und per Luftpost abgesandt. Andererseits wollte der Ehemann den Beweis der rechtzeitigen Antragstellung durch ihn dadurch führen, dass ein handschriftliches Exemplar des 0riginalantrages, das mit einem Eingangsstempel 28.12.1975 versehen ist, aufgefunden wurde. Würde man den jetzt gegebenen Erklärungen der Klägerin und ihres Ehemannes folgen, dürfte sich ein Antrag des Ehemannes nicht mehr in Israel befinden. Nicht plausibel ist auch, weshalb der am 05.01.1976 eingeangene Antragsvordruck maschinenschriftlich ausgefüllt ist, während der Ehemann ein handschriftlich ausgefülltes Antragsexemplar vorgelegt hat.
Die Tatsache, dass bei der israelischen Versicherung die Versicherungsnummer der Klägerin bekannt war, ist kein hinreichendes Indiz dafür, dass diese einen Antrag rechtzeitig gestellt hat. Abgesehen davon, dass die Versicherungsnummer auch bei einer verspäteten Antragstellung hätte gespeichert werden können, hat die Beklagte im Verwaltungsverfahren mit der israelischen Verbindungsstelle korrespondiert, wodurch diese Kenntnis von der Versicherungsnummer der Klägerin erhielt.
Weil nicht einmal erwiesen ist, dass die Klägerin persönlich bei der Israelischen Nationalversicherung vorgesprochen hat, kann die Klägerin sich auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch von vornherein nicht berufen. Hinzu kommt, dass die Klägerin selbst dargelegt hat, in der israelischen Presse sei "groß und breit" über die Antragsfrist berichtet worden. Da sie die Frist somit kannte, wäre ein etwaiger Beratungsfehler nicht kausal für das Fristversäumnis gewesen.
Mangels rechtzeitiger Antragstellung kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin das Recht verwirkt hat, sich auf den Antrag zu berufen (in diesem Sinne wohl BSG, Urteil vom 28.4.1987 - 12 RK 14/85 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen nach § 10 WGSVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung (§ 10 WGSVG a.F.); die Beteiligten streiten um die fristgerechte Antragstellung.
Die am.1929 geborene Klägerin ist Jüdin und nach dem BEG anerkannte NS-Verfolgte. Sie stammt aus Rumänien und lebt seit 1959 in Israel. Nach Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte Ersatzzeiten und Beitragszeiten nach § 15 FRG anerkannt. Die Klägerin erhält ab April 1994 Regelaltersrente. Sie wurde von der Beklagten zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach § 22 WGSVG für die Zeit von Januar 1987 bis Dezember 1991 zugelassen.
Am 05.01.1976 ging bei der Beklagten ein "Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen und freiwillige Weiterversicherung durch Sozialversicherte in den Ostblockländern, die als Verfolgte dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehören" ein. Die Klägerin beantragte - gestützt auf § 10 WGSVG a.F - die Nachentrichtung von Beiträgen wegen verfolgungsbedingter Unterbrechung einer rentenversicherungsrechtlichen Beschäftigung. Der Antrag trägt die Unterschrift der Klägerin neben dem Datum "28.12.1975". Eine Bearbeitung des Antrages durch die Beklagte erfolgte nicht.
Am 14.04.1981 wiederholte die Klägerin diesen Antrag. Mit Bescheid vom 07.09.1982 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil dieser spätestens bis zum 31.12.1975 zu stellen gewesen sei. Der Antrag der Klägerin sei erst am 05.01.1976 gestellt worden. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 17.12.1987 beantragte die Klägerin die Überprüfung dieses Bescheides. Sie teilte mit, ihr Ehemann, Wilhelm T. L, habe am gleich Tag wie sie - am 28.12.1975 - einen Nachentrichtungsantrag gestellt. In der Akte des Ehemannes sei der Nachweis der Israelischen Nationalversicherung enthalten, dass der Antrag dort am 28.12.1975 gestellt worden sei. Die Anträge beider Ehegatten seien am 05.01.1976 bei der Beklagten eingegangen, woraus zu schließen sei, dass beide Anträge mit der gleichen Post von der Israelischen Nationalversicherung an die Beklagte gesandt worden seien. Ein mit dem Eingangsstempel der Israelischen Nationalversicherung versehe nes Antragsexemplar könne sie - im Gegensatz zu ihrem Ehemann - nicht vorlegen.
Nach Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens wegen des Anspruchs auf Altersrente in den Jahren 1988 bis 1995 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.06.1997 den Überprüfungsantrag ab. Die Behauptung, dass die Klägerin am gleichen Tag wie ihr Ehemann die Nachentrichtung beantragt habe, könne nicht nachgewiesen werden.
Im Widerspruchsverfahren legte die Klägerin eine Erklärung ihres Ehemannes vom 23.11.1997 vor, worin dieser bestätigte, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau am 28.12.1975 im Büro der Israelischen Nationalversicherung ein Formular für den Antrag auf Sozialversicherungsrente aus Deutschland ausgefüllt habe. Beide Formulare seien von Beamten der Israelischen Nationalversicherung abgestempelt und sodann mit dem Zusatz "Express-Flugpost" in einen braunen Umschlag gelegt worden. Der Ehemann legte einen handschriftlich ausgefüllten und mit dem Eingangsstempel 28. Dezember 1975 versehenen Nachentrichtungsantrag vor.
Aus der von der Beklagten beigezogenen Rentenakte des Ehemannes ergibt sich, dass dieser einen weitgehend mit dem Antrag der Klägerin identischen Nachentrichtungsantrag gestellt hat, der auch erst am 05.01.1976 bei der BfA eingegangen ist. Aufgrund Verspätung wurde dieser Antrag von der BfA 1983 zunächst abgelehnt. 1987 konnte der Ehemann den genannten handschriftlichen Antrag vorlegen, woraufhin die BfA die fristgerechte Antragstellung anerkannte.
Im Widerspruchsbescheid vom 10.09.1998 führte die Beklagte aus, nach wie vor sei nicht belegt, dass die Klägerin den Nachentrichtungsantrag rechtzeitig gestellt habe. Selbst wenn dies der Fall wäre, sei das Nachentrichtungsrecht analog § 242 BGB verwirkt, weil die Klägerin sich mehr als sechs Jahre nicht um ihren Antrag gekümmert habe. Insoweit berief die Beklagte sich auf Urteile des BSG vom 28.04.1987 -12 RK 14/85-, vom 26.10.1989 -12 RK 33/88- und vom 07.12.1989 -12 RK 6/88-.
Im Klageverfahren hat die Klägerin weiterhin gemeint, aufgrund der Parallelität der Antragstellung durch sie und ihren Ehemann müsse auch ohne Nachweis davon ausgegangen werden, dass sie einen fristgerechten Antrag gestellt habe. Auf Verwirkung könne die Beklagte sich nicht berufen, weil sie selber jahrelang gebraucht habe, um Anträge zu bescheiden.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 15.06.1999 die Klage abgewiesen, weil die Klägerin den fristgerechten Eingang ihres Antrages nicht nachweisen könne.
Gegen diese am 09.08.1999 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 01.09.1999 erhobene Berufung. Die Klägerin behauptet weiterhin, sie habe sich mit ihrem Ehemann am 28.12.1975 in das Büro der Israelischen Nationalversicherungsanstalt begeben. Da in der israelischen Presse "groß und breit die bevorstehende Antragsfrist" veröffentlicht worden sei, habe ein großer Andrang geherrscht, und sie habe lange warten müssen. Die Klägerin hat den Sachbearbeiter beschrieben und mitgeteilt, dieser habe die Antragsformulare nach Unterzeichnung abgestempelt und in einen braunen Umschlag mit dem Vermerk "Express-Luftpost" gesteckt.
Die Israelische Nationalversicherung hat erklärt, dass es keine Möglichkeit gäbe nachzuweisen, wann der Antrag gestellt worden sei. Es seien weder Namenslisten vorhanden noch seien seinerzeit Kopien der Anträge gefertigt worden. Sie konnte die Versicherungsnummer der Klägerin mitteilten.
Die Klägerin meint, nach alledem sei nachgewiesen, dass sie den Antrag am 28.12.1975 gestellt habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.06.1999 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 23.06.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.09.1998 zu verurteilen, den Bescheid vom 07.09.1982 zurückzunehmen und ihr zu gestatten, freiwillige Beiträge nach Art. 2 § 51 a Abs. 2 ArVNG sowie § 10 WGSVG nachzuentrichten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die begezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 S.1 SGG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 07.09.1982, weil dieser nicht rechtswidrig im Sinne des § 44 SGB X ist.
Rechtsgrundlage für die mit diesem Bescheid abgelehnte Beitragsnachzahlung war § 10 WGSVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift konnten pflichtversicherte Verfolgte, deren rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aus Verfolgungsgründen unterbrochen oder beendet worden ist, abweichend von § 1418 RVO Beiträge bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres zurück nachentrichten, soweit diese Zeiten nicht als Beitrags- oder Ersatzzeiten anzuerkennen waren. Durch § 19 Nr. 1 des 18. Rentenanpassungsgesetzes vom 28.04.1975 (BGBl. I, 1018, 1778) wurde diese Vorschrift ergänzt und in § 10 Abs. 1 Satz 4 bestimmt, dass der Antrag bis zum 31.12.1975 zu stellen war. Die Klägerin hat diese Frist versäumt.
Die fristgerechte Antragstellung muss nicht lediglich überwiegend wahrscheinlich, sondern nachgewiesen sei. Die Beweiserleichterung des § 3 WGSVG gilt für die fristgerechte Antragstellung nicht. Erforderlich ist, dass die Klägerin für die rechtzeitige Antragstellung einen Nachweis erbringt, der es ermöglicht, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hiervon auszugehen (zum Beweisgrad vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl., Rdnr. 3 zu § 128).
Ein derartiger Beweis ist der Klägerin nicht gelungen. Ihre Erklärungen und die ihres Ehemannes zu den Umständen der Antragstellung sind nicht glaubhaft. Einerseits wird behauptet, der israelische Sachbearbeiter habe den von den Eheleuten rechtzeitig gestellten Antrag sogleich in einen Umschlag gesteckt und per Luftpost abgesandt. Andererseits wollte der Ehemann den Beweis der rechtzeitigen Antragstellung durch ihn dadurch führen, dass ein handschriftliches Exemplar des 0riginalantrages, das mit einem Eingangsstempel 28.12.1975 versehen ist, aufgefunden wurde. Würde man den jetzt gegebenen Erklärungen der Klägerin und ihres Ehemannes folgen, dürfte sich ein Antrag des Ehemannes nicht mehr in Israel befinden. Nicht plausibel ist auch, weshalb der am 05.01.1976 eingeangene Antragsvordruck maschinenschriftlich ausgefüllt ist, während der Ehemann ein handschriftlich ausgefülltes Antragsexemplar vorgelegt hat.
Die Tatsache, dass bei der israelischen Versicherung die Versicherungsnummer der Klägerin bekannt war, ist kein hinreichendes Indiz dafür, dass diese einen Antrag rechtzeitig gestellt hat. Abgesehen davon, dass die Versicherungsnummer auch bei einer verspäteten Antragstellung hätte gespeichert werden können, hat die Beklagte im Verwaltungsverfahren mit der israelischen Verbindungsstelle korrespondiert, wodurch diese Kenntnis von der Versicherungsnummer der Klägerin erhielt.
Weil nicht einmal erwiesen ist, dass die Klägerin persönlich bei der Israelischen Nationalversicherung vorgesprochen hat, kann die Klägerin sich auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch von vornherein nicht berufen. Hinzu kommt, dass die Klägerin selbst dargelegt hat, in der israelischen Presse sei "groß und breit" über die Antragsfrist berichtet worden. Da sie die Frist somit kannte, wäre ein etwaiger Beratungsfehler nicht kausal für das Fristversäumnis gewesen.
Mangels rechtzeitiger Antragstellung kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin das Recht verwirkt hat, sich auf den Antrag zu berufen (in diesem Sinne wohl BSG, Urteil vom 28.4.1987 - 12 RK 14/85 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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