L 3 RJ 39/99

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 42 RJ 133/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 RJ 39/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15. Januar 1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch auf Halbwaisenrente bereits ab 29.1.1995.

Der 1973 geborene Kläger ist Student. Er ist der Sohn des am ...1995 verstorbenen Versicherten E. B. (Versicherter). Dieser entrichtete in der Zeit vom 04.04.1961 bis 30.09.1967 einschließlich Nachversicherung seiner Wehrdienstzeit ab 01.10.1965 Pflichtbeiträge zur Arbeiterrentenversicherung. Nach einem Studium von Oktober 1967 bis Juli 1971 war der Versicherte seit dem 02.08.1971 bis zu seinem Tode als Beamter versicherungsfrei in Diensten des Landes Nordrhein-Westfalen, zuletzt als Eichrat, beschäftigt.

Am 20.02.1995 beantragte die Mutter des Klägers beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) unter Hinweis auf die Sterbeurkunde " ... hiermit für mich Witwen- und für meinen Sohn F. R. B. Waisenrente." Mit Bescheid vom 09.08.1995 bewilligte das LBV dem Kläger Waisengeld.

Erst mit Schreiben vom 11.03.1997 wandte sich die Mutter des Klägers an die LVA Rheinland-Pfalz mit der Bitte um Hilfe bei der Antragstellung für eine Rente. Sie habe erst jetzt Unterlagen gefunden, aus denen zu ersehen sei, daß der Versicherte Beiträge zur Arbeiterrentenversicherung der LVA Rheinland-Pfalz entrichtet habe. Mit Schreiben vom 03.04.1997 empfahl die LVA Rheinland-Pfalz der Mutter des Klägers, unverzüglichen einen Rentenantrag zu stellen.

Daraufhin beantragte der Kläger am 25.04.1997 Halbwaisenrente, die ihm die Beklagte mit Bescheid vom 23.09.1997 ab 01.04.1996 bewilligte.

Zur Begründung seines Widerspruchs wies der Kläger auf den von seiner Mutter im Februar 1995 beim LBV gestellten Antrag auf Witwen- und Waisenrente hin. Das LBV habe aus den Unterlagen des Versicherten erkennen können, daß dieser Anwartschaften aus der Arbeiterrentenversicherung erworben hatte. Gleichwohl habe es diesen Antrag pflichtwidrig lediglich im Hinblick auf die Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz bearbeitet und versäumt, den Antrag auf Waisenrente an die zuständige LVA weiterzuleiten oder zumindest darauf hinzuweisen, daß der dort eingegangene Antrag auf Waisenrente nur bezüglich der Versorgungsansprüche bearbeitet werde. Er sei so zu behandeln, als wäre der Rentenantrag sogleich bei der LVA gestellt worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.1998 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Antrag auf Waisenrente sei erst im April 1997 gestellt worden, weshalb Waisenrente erst ab April 1996 habe bewilligt werden können.

Der formlose Antrag beim LBV aus Februar 1995 sei kein wirksamer Rentenantrag gewesen, denn das LBV sei kein Leistungsträger i.S.von § 16 SGB I.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, er habe bereits im Februar 1995 beim LBV einen wirksamen Antrag auf Waisenrente eingereicht. Das LBV habe klar erkennen können, daß für ihn ein Anspruch auf Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden habe. Auch das LBV sei ein "anderer" unzuständiger Leistungsträger i.S.d. Gesetzes, denn der Gesetzgeber habe diese nicht enumerativ aufgezählt.

Mit Urteil vom 15.01.1999, auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und meint, sich hierfür auch auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gegen die Beklagte stützen zu können.

Er beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15. Januar 1999 abzuändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 23. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.1998 zu verurteilen, ihm ab dem 29.01.1995 aus der Versicherung seines verstorbenen Vaters Halbwaisenrente zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.

Für einen Herstellungsanspruch gebe es keine Begründung.

Eine mögliche Kenntnis des LBV könne ihr nicht zugerechnet werden. Das LBV gehöre nicht zu den Leistungsträgern des Sozialgesetzbuches, die zur Antragsweiterleitung verpflichtet seien.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streit- und Verwaltungsakten sowie der Akten des LBV und der Personalakte des Versicherten Bezug genommen. Diese Akten sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.

Nach § 99 Abs. 2 Satz 3 SGB VI wird eine Hinterbliebenenrente nicht für mehr als 12 Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet. Ausgehend von dem am 25.04.1997 gestellten Antrag hat die Beklagte die Rente ab 01.04.1996 gemäß § 99 Abs. 2 Satz 3 SGB VI zu Recht bewilligt.

Eine frühere Antragstellung ist nicht erfolgt. Das Schreiben seiner Mutter an die LVA Rheinland-Pfalz vom 11.03.1997 kann nicht als Antrag des Klägers angesehen werden und zur Vorverlegung des Rentenbeginnes führen. Denn entgegen der sonstigen Übung hat seine Mutter in diesem Schreiben ausschließlich Bezug auf sich selbst, nicht aber auf den Kläger genommen. Angesichts der Volljährigkeit des Klägers schon im Jahre 1997 scheidet ferner eine Antragstellung unter dem Gesichtspunkt elterlicher Vertretung von vornherein aus.

Das Schreiben an das LBV von Februar 1995 kann nicht als an den zuständigen Rentenversicherungsträger gerichteter Rentenantrag angesehen werden. Es ist bereits zweifelhaft, daß dieses Schreiben bei einer am Empfängerhorizont orientierten Auslegung (§ 133 BGB) mehr enthält als den Wunsch seiner Mutter, für sich und den Kläger Hinterbliebenenversorgung vom LBV zu erhalten. Denn beide haben zu diesem Zeitpunkt nicht gewußt, daß der Versicherte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hatte, obwohl zumindest bei der Mutter des Klägers als der Ehefrau des Versicherten durchaus derartige Kenntnisse bestanden haben könnten.

Selbst wenn man aber meint, das Schreiben aus Februar 1995 sei als Antrag "an den, den es angeht", also nicht nur an das LBV, sondern an jede andere für Hinterbliebenenleistungen zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft anzusehen, ist durch dieses Schreiben auch mit Rücksicht auf die Regelung in § 16 SGB I kein wirksamer Rentenantrag bei der Beklagten gestellt worden.

Nach § 16 Abs. 1 SGB I sind Anträge auf Sozialleistung beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern und - hier nicht einschlägig - von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen. Eine derartige von § 16 SGB I erfaßte Fallkonstellation liegt hier auch nach der Auffassung des Klägers nicht vor. Auch die weitergehenden Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 SGB I sind hingegen nicht erfüllt. Nach § 16 Abs. 2 SGB I sind Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger oder bei einer der in Satz 1 genannten Stellen gestellt werden, unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist. Das Schreiben von Februar 1995 ist kein zu diesem Zeitpunkt wirksam gestellter Halbwaisenrentenantrag, denn das LBV, bei dem dieses Schreiben eingegangen ist, ist kein unzuständiger Leistungsträger i.S.v. § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB. Die übrigen Alternativen des § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I scheiden erkennbar aus.

Der Begriff des Leistungsträgers ist in § 12 SGB I definiert. Nach dieser Legaldefinition sind Leistungsträger die in den §§ 18 - 29 SGB I genannten für die Sozialleistungen zuständigen Behörden. Für die gesetzliche Rentenversicherung werden in § 23 Abs. 2 SGB I die in der Rentenversicherung zuständigen Leistungsträger aufgezählt. Die für die Versorgung für Beamte zuständigen Behörden sind weder an dieser Stelle noch bei den übrigen in §§ 18 - 29 SGB I genannten zuständigen Leistungsträgern erwähnt. Sie erbringen auch keine Sozialleistungen im Sinne des SGB, sondern sind an dem von Rentenleistungen völlig verschiedenen Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn für die Fortführung der Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn auch nach dem Tod des Versicherten gleichsam als bloße Zahlstelle zuständig.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Aufzählung in den §§ 18 - 29 SGB I auch enumerativ. Dies folgt schon aus dem Verweis auf diese Vorschriften in der Legaldefinition des Begriffes Leistungsträger und weiter daraus, daß der Gesetzgeber den Katalog mehrfach ergänzt hat, wenn er zusätzliche Sozialleistungen begründet hat, wie solche z.B. in §§ 19b, 21a und 21b SGB I beschrieben sind. Allenfalls die nach § 15 Abs. 1 SGB I und § 93 SGB IV zur Auskunft verpflichteten Stellen und die öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, an denen die in §§ 18 - 29 SGB I genannten Stellen maßgeblich beteiligt sind, können in entsprechender Anwendung als Leistungsträger angesehen werden (Seewald in: Kasseler Kommentar, § 12 SGB I Rdnr. 13 und 14). Auch zu diesen Stellen gehört das LBV jedoch nicht. Zwar müssen andere Behörden - und damit wohl auch das LBV - den Antragsteller an eine in Abs. 2 genannte Stelle verweisen. Eine wirksame und rechtzeitige Antragstellung ist bei ihnen aber gleichwohl nicht möglich (Seewald a.a.O. Rdnr. 9).

Hat der Kläger damit durch das Schreiben seiner Mutter aus Februar 1995 keinen rechtzeitigen Rentenantrag gestellt, kann er auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so gestellt werden. Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Herstellungsanspruch ist auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aus dem Versicherungsverhältnis erwachsenden Pflichten, insbesondere zur Betreuung und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 1200 § 14 Nr. 9, SozR 1300 § 44 Nr. 13, SozR 3-1200 § 14 Nr. 22).

Grundlage dieses Anspruchs ist § 14 Satz 1 SGB I. Danach hat jeder Anspruch auf Beratung und Belehrung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz. In der Regel wird die Beratungspflicht durch ein entsprechendes Begehren auslöst. Aber auch wenn ein Beratungsbegehren nicht vorliegt, ist der Leistungsträger gehalten, den Berechtigten bei Vorliegen eines konkreten Anlasses auf klar zutage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt werden (so schon BSG SozR Nr. 3 zu § 1233 RVO; vgl. ferner BSG SozR 1200 § 14 Nr. 15 und 25; SozR 3-1200 § 14 Nrn. 5, 6, 9, 10, 22).

Ein solcher Beratungsfehler der Beklagten selbst scheidet von vornherein aus. Denn sie hatte vom eingetretenen Versicherungsfall keine Kenntnis und konnte daher dem Kläger nicht zur Antragstellung raten.

Allerdings muß sich im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs der zuständige Leistungsträger das Verschulden eines anderen Leistungsträgers wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen, wenn das eigene Verschulden einen Herstellungsanspruch begründen würde (BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 9, 22). Einer anderen Behörde als der für die Entscheidung über die begehrte Leistung befugten Stelle kann eine Beratungspflicht, deren Verletzung zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gegen die zuständige Behörde führt, dann obliegen, wenn die andere Behörde vom Gesetzgeber i.S. einer Funktionseinheit "arbeitsteilig" in das Verfahren eingeschaltet ist (BSG std. Rspr., vgl. SozR 2200 § 381 Nr. 44; SozR 1200 § 14 Nr. 26; SozR 1200 § 14 Nr. 28; SozR 2200 § 545 Nr. 8; SozR 3-1200 § 14 Nr. 29).

Die Verpflichtung der Leistungsträger und sonstigen Stellen (z.B. Versicherungsämter), Leistungsempfänger auch über Gegenstände zu beraten, die ihren eigenen Bereich überschreiten, und die Verpflichtung des zur Entscheidung befugten Leistungsträgers, sich das fehlerhafte Handeln eines anderen Trägers zurechnen zu lassen, beschränken sich indes nicht auf arbeitsteilige Funktionseinheiten. Vielmehr ist eine dem zuständigen Leistungsträger zurechenbare Beratungspflicht eines anderen Leistungsträgers zumindest auch dann anzunehmen, wenn die Zuständigkeitsbereiche beider Stellen materiell-rechtlich eng miteinander verknüpft sind, der andere Leistungsträger im maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund eines bestehenden Kontaktes der aktuelle "Ansprechpartner" des Versicherten ist, und so aufgrund der bei ihm bekannten Umstände erkennen kann, daß bei dem Versicherten im Hinblick auf das andere sozialrechtliche Gebiet ein dringender Beratungsbedarf in einer gewichtigen Frage besteht. Nur der in der konkreten Situation dem Versicherten gegenüberstehende Leistungsträger ist in der Lage, die notwendigen Hinweise in bezug auf solche Veränderungen zu geben, die Reaktionen des Betroffenen auf einem anderen Rechtsgebiet gegenüber einem anderen Leistungsträger erforderlich machen (BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 22).

Hier kommt es aber nicht darauf an, ob das LBV hätte erkennen können, daß dem Kläger aus der Vorbeamtenzeit des Versicherten ein Anspruch gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zustehen konnte. Denn ebenso wie § 16 SGB I sich an Leistungsträger wendet, kann bei der Verwirklichung von Rechten nach dem Sozialgesetzbuch nur ein Fehler eines Leistungsträgers oder einer sonstigen im Sozialgesetzbuch ausdrücklich genannten Stelle, die in den Verwaltungs- bzw. Funktionsablauf des zuständigen Leistungsträgers eingebunden ist, dem zuständigen Leistungsträger zugerechnet werden (vgl. BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 22 m.w.N. für den Fall eines dem Rentenversicherungsträger zurechenbaren Beratungsfehlers des Arbeitsamtes, wobei ausdrücklich auf das Zusammenwirken zweier Leistungsträger im Sinne des SGB abgestellt wird; SozR 2200 § 545 Nr. 8 für sonstige in § 16 SGB I genannten Stellen; verneinend hingegen z.B. bei konkurrierenden Sozialleistungen wie Kindergeld und Ausbildungsförderung in SGb 1993, 525; ebenso keine Funktionseinheit zwischen Gewerbeämtern der Gemeinden und den Trägern der Unfallversicherung, SozR 3-1200 § 14 Nr. 11.). Das folgt unmittelbar daraus, daß die sich aus § 16 Abs. 3 SGB I ergebene Verpflichtung, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden, wiederum nur an Leistungsträger richtet. Auch die Verpflichtung in § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB I, darauf hinzuwirken, daß jeder Berechtigte die ihm zustehende Sozialleistung in zeitgemäßer Weise, umfassend und schnell erhält, richtet sich nur an Leistungsträger. Da das LBV hingegen kein Leistungsträger i.S.d. SGB ist und auch nicht zu den sonstigen Behörden (Gemeinden, amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, § 16 Abs. 1 und 2, Versicherungsämter, § 93 Abs. 2 Satz 1 SGB IV) gehört, ist bereits aus diesen Grunde bei einem durch das LBV zu vertretenden Beratungsfehler ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegen einen Leistungsträger nicht geben.

Ob in der nicht erfolgten Weiterleitung des Schreibens von Februar 1995 an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ein eine Amtshaftung auslösender Verstoß gegen die Fürsorgepflicht liegt, ist weder Gegenstand dieses Verfahrens, noch ist dies für den Beginn der Halbwaisenrente des Klägers von Bedeutung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Anlaß, die Revision zuzulassen, bestand nicht. Die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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