Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 2 RA 112/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 RA 73/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 RA 6/01 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 05.09.2000 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger erstrebt eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für eine Tätigkeit als Fachhochschullehrer im Angestelltenverhältnis.
Der 1964 geborene Kläger ist seit September 1993 als Rechtsanwalt selbständig in einer Sozietät aus mehreren Rechtsanwälten tätig. Seit März 1999 ist er zudem als Fachhochschullehrer im Angestelltenverhältnis bei der R ... Fachhochschule e.V. K ... mit einer Lehrverpflichtung von 9 Semesterwochenstunden zunächst vom 01.03.1999 bis zum 29.02.2000 zur Probe befristet, seit dem 01.03.2000 als Professor unbefristet beschäftigt.
Mit der Begründung, er sei gesetzliches Pflichtmitglied beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte Nordrhein-Westfalen, beantragte er die Befreiung von der Versicherungspflicht für die Tätigkeit an der Fachhochschule.
Mit Bescheid vom 25.03.1999 und Widerspruchsbescheid vom 13.10.1999 sowie während des Klageverfahrens ergangenem Bescheid vom 04.07.2000 befreite die Beklagte den Kläger le diglich für die zunächst ausgeübte befristete Beschäftigung bis zum 29.02.2000 von der Versicherungspflicht, lehnte hingegen eine Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit ab 01.03.2000 ab. Sie führte aus, eine dauerhafte Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 SGB VI sei es nicht möglich, weil der Kläger nicht wegen der Tätigkeit als Fachhochschuldozent Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sei. Bei dieser Tätigkeit handele es sich um eine berufsfremde Tätigkeit. Nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI sei damit nur eine befristete Befreiung möglich.
Dagegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, die Tätigkeit als Fachhochschullehrer stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner praktischen Tätigkeit als Rechtsanwalt. Zudem sei er beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte mit dem Höchstbeitrag versichert, weshalb ein Bedürfnis nach weiterer Alterssicherung nicht bestehe.
Mit Urteil vom 05.09.2000 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es sah den Kläger als selbständigen Rechtsanwalt im Vergleich zu rentenversicherungspflichtig beschäftigten Rechtsanwälten, die für die anwaltliche Tätigkeit Beiträge nach einem Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze zahlen, gleichheitswidrig benachteiligt, weil diese für eine weitere Tätigkeit als Angestellte keine weiteren Rentenversicherungsbeiträge zahlen müssten. Es läge eine Gesetzes lücke vor, die verfassungskonform zugunsten einer Versicherungsfreiheit für die Angestelltentätigkeit geschlossen werden müsse.
Gegen diese am 19.09.2000 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 17.10.2000 erhobene Berufung der Beklagten. Die Beklagte meint weiterhin, der Kläger erfülle die gesetzlichen Vorausetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht. Im Gegensatz zur Auffassung des Sozialgerichts werde der Kläger auch nicht zu einer zusätzlichen Beitragsleistung herangezogen, weil er als selbständiger Rechtsanwalt überhaupt nicht versicherungspflichtig sei. Die Beitragsleistung zum Versorgungswerk sei kein Grund für eine Befreiung von der Beitragsleistung zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte weist darauf hin, dass der Kläger auch als angestellter Rechtsanwalt, der ein Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze verdiene, für die Tätigkeit als Fachhochschullehrer nicht versicherungsfrei wäre, sondern dass sich seine Beiträge gemäß § 22 Abs. 2 SGB IV lediglich anteilig auf beide Beschäftigungsverhältnisse verteilten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 05.09.2000 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die beigezogene Verwaltungsakte, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagte ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben, weil diese den Kläger nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG belasten. Der Kläger hat kenen Anspruch auf eine Befreiung von der Versicherungspflicht für seine Tätigkeit als angestellter Fachhochschullehrer.
Einer notwendigen Beiladung der Rheinischen Fachhochschule e.V. nach § 75 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative SGG bedurfte es nicht. Denn mit der Ablehnung der Befreiung wird nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Arbeitgebers des Klägers eingegriffen, wie dies für eine notwendige Beiladung erforderlich ist. Die Ablehnung einer Befreiungsmöglichkeit zieht nicht unmittelbar die Bejahung einer Versicherungs- und Beitragspflicht nach sich, weil hiergegen noch weitere Einwendungen denkbar sind. Somit brauchte die Entscheidung - anders als bei Streitigkeiten über die Versicherungs- und Beitragspflicht Beschäftigter - auch dem Arbeitgeber gegenüber nicht einheitlich zu ergehen (ähnlich BSG, Urteil vom 03.04.1997 - 12 RK 20/96 -).
Eine Rechtsgrundlage für die Befreiung des Klägers von einer Versicherungspflicht für die Tätigkeit als Fachhochschullehrer besteht nicht, insbesondere ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI keine geeignete Anspruchsgrundlage hierfür.
Nach dieser Vorschrift werden von der Versicherungspflicht befreit Angestellte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn weitere - hier unstreitig erfüllte - Voraussetzungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 a - c SGB VI) vorliegen.
Der Kläger ist nicht wegen der Beschäftigung als Fachhochschullehrer, sondern wegen der selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt und seiner Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer Mitglied des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte. Nach § 2 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW) i.V.m. § 10 der Satzung des Versorgungswerkes sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer auch Mitglieder des Versorgungswerkes. Da der Kläger Kammermitglied ist, ist er auch Mitglied des Versorgungswerkes.
Der Senat ist der Auffassung, dass die Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI bereits deswegen ausgeschlossen ist, weil der Kläger nicht versicherungspflichtiger selbständiger Rechtsanwalt ist, die Fachhochschullehrertätigkeit jedoch in einem Angestelltenverhältnis ausgeübt wird. Denn bereits der Wortlaut von § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI legt es nahe, dass nur Angestellte für eine berufsspezifische Angestelltentätigkeit und nur versicherungspflichtige Selbständige für eine berufsspezifische selbständige Tätigkeit befreit werden können, nicht jedoch dass nicht versicherungspflichtige Selbständige für eine versicherungspflichtige Angestelltentätigkeit befreit werden können. Es fehlt dann bereits an einem Befreiungstatbestand, der auf die Nebentätigkeit ertreckt werden kann, vielmehr erstrebt der Kläger eine Erstreckung seiner "Nicht-Versicherungspflicht" auf die versicherungspflichtige Nebentätigkeit. Deshalb war es auch fehlerhaft, dass die Beklagte den Kläger zunächst befristet von der Versicherungspflicht befreit hat. Der von der Beklagten hierfür als Rechtsgrundlage beanspruchte § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI ist nicht einschlägig. Diese Vorschrift setzt eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach den vorangegangenen Absätzen voraus, greift aber nicht, wenn eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, die gar nicht zur Versicherungspflicht dem Grunde nach führt. Die Rechtswidrigkeit der befristeten Befreiung beschwert den Kläger allerdings nicht, weshalb sie im gerichtlichen Verfahren nicht aufgehoben werden kann.
Auch wenn man diesem Ansatz nicht folgt, kommt eine Befreiung hingegen nicht in Betracht, denn es handelt sich bei der Tätigkeit als Fachhochschullehrer nicht um eine berufsspezifische Tätigkeit eines Rechtsanwaltes. Als Rechtsanwalt ist der Kläger gemäß § 1 BRAO unabhängiges Organ der Rechtspflege. Gemäß § 3 Abs. 1 BRAO ist er der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Maßgebliches Merkmal der anwaltlichen Tätigkeit ist damit die Beteiligung an der Regelung von Rechtsangelegenheiten. Selbst wenn das Bild des reinen Prozessanwaltes überholt sein sollte und auch die vermittelnde und schlichtende sowie die rechtsgestaltende Tätigkeit zum Berufsbild des Anwaltes gehört, darf der Zusammenhang mit "Rechtsangelegenheiten" nicht abgeschnitten werden (in diesem Sinne auch Kilger, Anwaltsblatt - AnwBl. 1999, 571). Die Tätigkeit an der Fachhochschule ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers eine reine Lehrtätigkeit. Selbst wenn die praktischen Erfahrungen als Rechtsanwalt dabei von Nutzen sind, und die Tatsache, dass der Kläger Rechtsanwalt ist, eine Voraussetzung dafür gewesen sein sollte, dass er als Fachhochschullehrer angestellt wird, so ist er an der Fachhochschule nicht als Organ der Rechtspflege tätig und nicht mit der Regelung von Rechtsangegelegenheiten betraut. Es handelte sich damit nicht um eine berufsspezifische Tätigkeit als Rechtsanwalt.
Im Gegensatz zur Meinung des Sozialgerichts wird der Kläger durch die fehlende Befreiungsmöglichkeit nicht i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG gleichheitswidrig benachteiligt.
Der Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG ist betroffen, wenn wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird, ohne dass für die Differenzierung eine vernünftige Erwägung als Grund dienen kann (allgemein hierzu Jarras/Pieroth, GG, 5. Aufl. 2000, Rdnr. 7 f., 15 f. zu Art. 3 GG).
Es fehlt schon an der Vergleichbarkeit der Lebenssachverhalte, wenn das Sozialgericht den selbständig tätigen Kläger mit einem rentenversicherungpflichtig beschäftigten Angestellten vergleicht. Es ist dem Gesetzgeber unbenommen, an eine selbständige Tätigkeit gänzlich andere Rechtsfolgen zu knüpfen als an ein Beschäftigungsverhältnis. Dies ist Strukturmerkmal des gesamten Sozialversicherungsrechts, das i. d. R. allein Beschäftigungsverhältnisse sozialversicherungspflichtig stellt, ohne dass dies gleichheitswidrig wäre. Auch das BVerfG hat die Anwendung des Gleichheitssatzes abgelehnt, wenn die Vergleichsfälle anderen rechtlichen Ordnungsbereichen angehören und in anderen systematischen und sozialgeschichtlichen Zusammenhängen stehen (vgl. hierzu Jarras/Pieroth a.a.O., Rdnr. 8 m. w. N.).
Der Kläger ist zudem als selbständiger Rechtsanwalt nicht kraft Gesetzes versicherungspflichtig, kann diese jedoch gemäß § 4 Abs. 2 SGB VI auf Antrag herbeiführen. Dadurch ist er gegenüber einem angestellten Rechtsanwalt in rentenversicherungsrechtlicher Hinsicht privilegiert. Auch gegenüber einem angestellten Rechtsanwalt, der Mitglied in einer berufsständischen Versorgung ist und daraufhin gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit wurde, ist der Kläger nicht bevorzugt, weil auch die ser evtl. Beiträge zur berufsständischen Versorgung und zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen muss.
Die Tatsache, dass ein selbständiger Rechtsanwalt, der hohe Beiträge zum Versorgungswerk zahlt, daneben zur gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen wird, während ein rentenversicherungspflichtig angestellter Anwalt Beiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze zahlen muss, ist eine Benachteiligung, die nicht auf rentenversicherungsrechtlichen, sondern allenfalls auf versorgungsrechtlichen Regelungen beruht. Das SGB VI stellt sicher, dass Beiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben werden, unabhängig davon, durch welche Tätigkeiten das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird (§ 157 SGB VI). Deshalb muß eine eventuelle Benachteiligung nicht durch ein Absehen von der Versicherungspflicht, sondern allenfalls durch versorgungsrechtliche Regelungen abgebaut werden. Demgemäß bestimmt § 30 Abs. 8 der Satzung des Versorgungswerkes, dass selbständig tätige Mitglieder, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, Beiträge zum Versorgungswerk unter Anrechnung der von ihnen an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Pflichtbeiträge zahlen. Mit der Auffassung des Sozialgerichts würde demgegenüber ein nicht gerechtfertigter und insbesondere nicht verfassungsrechtlich gebotener vorrangiger Zugriff des Versorgungswerkes auf die vom Kläger zu entrichtenden Aufwendungen zur Altersvorsorge konstituiert.
Gegen die vom Sozialgericht vorgenommene analoge Anwendung der Befreiungsvorschrift spricht schließlich, dass § 6 SGB VI eine abschließend konzipierte, nicht analogiefähige Ausnahmevorschrift ist (hierzu ausführlich BSGE 51, 157 f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger erstrebt eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für eine Tätigkeit als Fachhochschullehrer im Angestelltenverhältnis.
Der 1964 geborene Kläger ist seit September 1993 als Rechtsanwalt selbständig in einer Sozietät aus mehreren Rechtsanwälten tätig. Seit März 1999 ist er zudem als Fachhochschullehrer im Angestelltenverhältnis bei der R ... Fachhochschule e.V. K ... mit einer Lehrverpflichtung von 9 Semesterwochenstunden zunächst vom 01.03.1999 bis zum 29.02.2000 zur Probe befristet, seit dem 01.03.2000 als Professor unbefristet beschäftigt.
Mit der Begründung, er sei gesetzliches Pflichtmitglied beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte Nordrhein-Westfalen, beantragte er die Befreiung von der Versicherungspflicht für die Tätigkeit an der Fachhochschule.
Mit Bescheid vom 25.03.1999 und Widerspruchsbescheid vom 13.10.1999 sowie während des Klageverfahrens ergangenem Bescheid vom 04.07.2000 befreite die Beklagte den Kläger le diglich für die zunächst ausgeübte befristete Beschäftigung bis zum 29.02.2000 von der Versicherungspflicht, lehnte hingegen eine Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit ab 01.03.2000 ab. Sie führte aus, eine dauerhafte Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 SGB VI sei es nicht möglich, weil der Kläger nicht wegen der Tätigkeit als Fachhochschuldozent Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sei. Bei dieser Tätigkeit handele es sich um eine berufsfremde Tätigkeit. Nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI sei damit nur eine befristete Befreiung möglich.
Dagegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, die Tätigkeit als Fachhochschullehrer stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner praktischen Tätigkeit als Rechtsanwalt. Zudem sei er beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte mit dem Höchstbeitrag versichert, weshalb ein Bedürfnis nach weiterer Alterssicherung nicht bestehe.
Mit Urteil vom 05.09.2000 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es sah den Kläger als selbständigen Rechtsanwalt im Vergleich zu rentenversicherungspflichtig beschäftigten Rechtsanwälten, die für die anwaltliche Tätigkeit Beiträge nach einem Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze zahlen, gleichheitswidrig benachteiligt, weil diese für eine weitere Tätigkeit als Angestellte keine weiteren Rentenversicherungsbeiträge zahlen müssten. Es läge eine Gesetzes lücke vor, die verfassungskonform zugunsten einer Versicherungsfreiheit für die Angestelltentätigkeit geschlossen werden müsse.
Gegen diese am 19.09.2000 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 17.10.2000 erhobene Berufung der Beklagten. Die Beklagte meint weiterhin, der Kläger erfülle die gesetzlichen Vorausetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht. Im Gegensatz zur Auffassung des Sozialgerichts werde der Kläger auch nicht zu einer zusätzlichen Beitragsleistung herangezogen, weil er als selbständiger Rechtsanwalt überhaupt nicht versicherungspflichtig sei. Die Beitragsleistung zum Versorgungswerk sei kein Grund für eine Befreiung von der Beitragsleistung zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte weist darauf hin, dass der Kläger auch als angestellter Rechtsanwalt, der ein Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze verdiene, für die Tätigkeit als Fachhochschullehrer nicht versicherungsfrei wäre, sondern dass sich seine Beiträge gemäß § 22 Abs. 2 SGB IV lediglich anteilig auf beide Beschäftigungsverhältnisse verteilten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 05.09.2000 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die beigezogene Verwaltungsakte, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagte ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben, weil diese den Kläger nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG belasten. Der Kläger hat kenen Anspruch auf eine Befreiung von der Versicherungspflicht für seine Tätigkeit als angestellter Fachhochschullehrer.
Einer notwendigen Beiladung der Rheinischen Fachhochschule e.V. nach § 75 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative SGG bedurfte es nicht. Denn mit der Ablehnung der Befreiung wird nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Arbeitgebers des Klägers eingegriffen, wie dies für eine notwendige Beiladung erforderlich ist. Die Ablehnung einer Befreiungsmöglichkeit zieht nicht unmittelbar die Bejahung einer Versicherungs- und Beitragspflicht nach sich, weil hiergegen noch weitere Einwendungen denkbar sind. Somit brauchte die Entscheidung - anders als bei Streitigkeiten über die Versicherungs- und Beitragspflicht Beschäftigter - auch dem Arbeitgeber gegenüber nicht einheitlich zu ergehen (ähnlich BSG, Urteil vom 03.04.1997 - 12 RK 20/96 -).
Eine Rechtsgrundlage für die Befreiung des Klägers von einer Versicherungspflicht für die Tätigkeit als Fachhochschullehrer besteht nicht, insbesondere ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI keine geeignete Anspruchsgrundlage hierfür.
Nach dieser Vorschrift werden von der Versicherungspflicht befreit Angestellte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn weitere - hier unstreitig erfüllte - Voraussetzungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 a - c SGB VI) vorliegen.
Der Kläger ist nicht wegen der Beschäftigung als Fachhochschullehrer, sondern wegen der selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt und seiner Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer Mitglied des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte. Nach § 2 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW) i.V.m. § 10 der Satzung des Versorgungswerkes sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer auch Mitglieder des Versorgungswerkes. Da der Kläger Kammermitglied ist, ist er auch Mitglied des Versorgungswerkes.
Der Senat ist der Auffassung, dass die Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI bereits deswegen ausgeschlossen ist, weil der Kläger nicht versicherungspflichtiger selbständiger Rechtsanwalt ist, die Fachhochschullehrertätigkeit jedoch in einem Angestelltenverhältnis ausgeübt wird. Denn bereits der Wortlaut von § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI legt es nahe, dass nur Angestellte für eine berufsspezifische Angestelltentätigkeit und nur versicherungspflichtige Selbständige für eine berufsspezifische selbständige Tätigkeit befreit werden können, nicht jedoch dass nicht versicherungspflichtige Selbständige für eine versicherungspflichtige Angestelltentätigkeit befreit werden können. Es fehlt dann bereits an einem Befreiungstatbestand, der auf die Nebentätigkeit ertreckt werden kann, vielmehr erstrebt der Kläger eine Erstreckung seiner "Nicht-Versicherungspflicht" auf die versicherungspflichtige Nebentätigkeit. Deshalb war es auch fehlerhaft, dass die Beklagte den Kläger zunächst befristet von der Versicherungspflicht befreit hat. Der von der Beklagten hierfür als Rechtsgrundlage beanspruchte § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI ist nicht einschlägig. Diese Vorschrift setzt eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach den vorangegangenen Absätzen voraus, greift aber nicht, wenn eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, die gar nicht zur Versicherungspflicht dem Grunde nach führt. Die Rechtswidrigkeit der befristeten Befreiung beschwert den Kläger allerdings nicht, weshalb sie im gerichtlichen Verfahren nicht aufgehoben werden kann.
Auch wenn man diesem Ansatz nicht folgt, kommt eine Befreiung hingegen nicht in Betracht, denn es handelt sich bei der Tätigkeit als Fachhochschullehrer nicht um eine berufsspezifische Tätigkeit eines Rechtsanwaltes. Als Rechtsanwalt ist der Kläger gemäß § 1 BRAO unabhängiges Organ der Rechtspflege. Gemäß § 3 Abs. 1 BRAO ist er der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Maßgebliches Merkmal der anwaltlichen Tätigkeit ist damit die Beteiligung an der Regelung von Rechtsangelegenheiten. Selbst wenn das Bild des reinen Prozessanwaltes überholt sein sollte und auch die vermittelnde und schlichtende sowie die rechtsgestaltende Tätigkeit zum Berufsbild des Anwaltes gehört, darf der Zusammenhang mit "Rechtsangelegenheiten" nicht abgeschnitten werden (in diesem Sinne auch Kilger, Anwaltsblatt - AnwBl. 1999, 571). Die Tätigkeit an der Fachhochschule ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers eine reine Lehrtätigkeit. Selbst wenn die praktischen Erfahrungen als Rechtsanwalt dabei von Nutzen sind, und die Tatsache, dass der Kläger Rechtsanwalt ist, eine Voraussetzung dafür gewesen sein sollte, dass er als Fachhochschullehrer angestellt wird, so ist er an der Fachhochschule nicht als Organ der Rechtspflege tätig und nicht mit der Regelung von Rechtsangegelegenheiten betraut. Es handelte sich damit nicht um eine berufsspezifische Tätigkeit als Rechtsanwalt.
Im Gegensatz zur Meinung des Sozialgerichts wird der Kläger durch die fehlende Befreiungsmöglichkeit nicht i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG gleichheitswidrig benachteiligt.
Der Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG ist betroffen, wenn wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird, ohne dass für die Differenzierung eine vernünftige Erwägung als Grund dienen kann (allgemein hierzu Jarras/Pieroth, GG, 5. Aufl. 2000, Rdnr. 7 f., 15 f. zu Art. 3 GG).
Es fehlt schon an der Vergleichbarkeit der Lebenssachverhalte, wenn das Sozialgericht den selbständig tätigen Kläger mit einem rentenversicherungpflichtig beschäftigten Angestellten vergleicht. Es ist dem Gesetzgeber unbenommen, an eine selbständige Tätigkeit gänzlich andere Rechtsfolgen zu knüpfen als an ein Beschäftigungsverhältnis. Dies ist Strukturmerkmal des gesamten Sozialversicherungsrechts, das i. d. R. allein Beschäftigungsverhältnisse sozialversicherungspflichtig stellt, ohne dass dies gleichheitswidrig wäre. Auch das BVerfG hat die Anwendung des Gleichheitssatzes abgelehnt, wenn die Vergleichsfälle anderen rechtlichen Ordnungsbereichen angehören und in anderen systematischen und sozialgeschichtlichen Zusammenhängen stehen (vgl. hierzu Jarras/Pieroth a.a.O., Rdnr. 8 m. w. N.).
Der Kläger ist zudem als selbständiger Rechtsanwalt nicht kraft Gesetzes versicherungspflichtig, kann diese jedoch gemäß § 4 Abs. 2 SGB VI auf Antrag herbeiführen. Dadurch ist er gegenüber einem angestellten Rechtsanwalt in rentenversicherungsrechtlicher Hinsicht privilegiert. Auch gegenüber einem angestellten Rechtsanwalt, der Mitglied in einer berufsständischen Versorgung ist und daraufhin gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit wurde, ist der Kläger nicht bevorzugt, weil auch die ser evtl. Beiträge zur berufsständischen Versorgung und zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen muss.
Die Tatsache, dass ein selbständiger Rechtsanwalt, der hohe Beiträge zum Versorgungswerk zahlt, daneben zur gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen wird, während ein rentenversicherungspflichtig angestellter Anwalt Beiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze zahlen muss, ist eine Benachteiligung, die nicht auf rentenversicherungsrechtlichen, sondern allenfalls auf versorgungsrechtlichen Regelungen beruht. Das SGB VI stellt sicher, dass Beiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben werden, unabhängig davon, durch welche Tätigkeiten das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird (§ 157 SGB VI). Deshalb muß eine eventuelle Benachteiligung nicht durch ein Absehen von der Versicherungspflicht, sondern allenfalls durch versorgungsrechtliche Regelungen abgebaut werden. Demgemäß bestimmt § 30 Abs. 8 der Satzung des Versorgungswerkes, dass selbständig tätige Mitglieder, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, Beiträge zum Versorgungswerk unter Anrechnung der von ihnen an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Pflichtbeiträge zahlen. Mit der Auffassung des Sozialgerichts würde demgegenüber ein nicht gerechtfertigter und insbesondere nicht verfassungsrechtlich gebotener vorrangiger Zugriff des Versorgungswerkes auf die vom Kläger zu entrichtenden Aufwendungen zur Altersvorsorge konstituiert.
Gegen die vom Sozialgericht vorgenommene analoge Anwendung der Befreiungsvorschrift spricht schließlich, dass § 6 SGB VI eine abschließend konzipierte, nicht analogiefähige Ausnahmevorschrift ist (hierzu ausführlich BSGE 51, 157 f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.
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