Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 5 RJ 85/96
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 RJ 26/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28. August 1998 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit; streitig ist die Zulässigkeit des Widerspruchs gegen den die Rentengewährung ablehnenden Bescheid.
Der am ... 1944 geborene Kläger ist spanischer Staatsangehöriger. Er hat seinen Wohnsitz sowie Aufenthaltsort in Spanien. Von 1967 bis 1968 legte er französische Versicherungszeiten zurück. Von März 1968 bis August 1970 wurden für ihn für insgesamt 30 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) in der Bundesrepublik Deutschland entrichtet. In den Jahren 1971 und 1972 war er seinen Angaben nach in der Schweiz erwerbstätig. Am 16. Dezember 1992 beantragte er die Gewährung von Versicherten rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der deutschen GRV.
Mit Bescheid vom 08. November 1993 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zwar erfülle der Kläger ab 16. Dezember 1992 die medizinischen, nicht jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der GRV. In der Zeit vom 15. Dezember 1987 bis zum 16. Dezember 1992 habe er statt der erforderlichen 36 nur null Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt. In der Zeit vom 01. Januar 1984 bis zum 30. November 1992 sei nicht jeder Kalendermonat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Eine Wartezeit von 20 Jahren habe er nicht erfüllt. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 22. Dezember 1993 in Spanien zugestellt. Der Bescheid enthielt in spanischer Sprache die Rechtsbehelfsbelehrung, daß dagegen innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch auch bei einem spanischen Rentenversicherungsträger erhoben werden könne.
Der gegen den Bescheid vom 08. November 1993 mit Schreiben vom 22. März 1994 erhobene Widerspruch ging am 30. März 1994 bei der Beklagten ein. Gründe für den Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs benannte der Kläger nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 1995 wies die Widerspruchsstelle bei der Beklagten den Widerspruch als unzulässig zurück. Die Widerspruchsfrist sei nicht gewahrt. Der Bescheid vom 08. November 1993 sei ihm am 22. Dezember 1993 zugestellt worden. Somit hätte der Widerspruch spätestens am 24. Januar 1994 (Montag) bei der Beklagten eingehen müssen. Der Widerspruch vom 22. März 1994 sei somit nicht fristgerecht. Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht gegeben. Es fänden sich keine Anhaltspunkte für ein Versäumnis der Frist ohne Verschulden. Deshalb habe die Widerspruchsstelle eine sachliche Prüfung des Vorbringens nicht vornehmen können.
Gegen diesen, ihm am 21. Dezember 1995 in Spanien zugestellten Bescheid hat der Kläger binnen der dreimonatigen Frist am 20. Februar 1996 Klage erhoben. Zur Begründung hat er behauptet, den Bescheid vom 08. November 1993 erst in die spanische Sprache habe übersetzen lassen müssen. Die Übersetzung habe ihm erst nach dem 24. Januar 1994 vorgelegen, so daß der Widerspruch erst am 30. März 1994 in Deutschland habe eingehen können.
Die Beklagte hat die angefochtene Entscheidung vom 14. Dezember 1995 verteidigt.
Mit Urteil vom 28. August 1998 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Widerspruch gegen den dem Kläger am 22. Dezember 1993 zugestellten Bescheid vom 08. November 1993 hätte bis spätestens Montag, dem 24. Januar 1993 eingelegt worden sein müssen. Der Kläger sei im Bescheid vom 08. November 1993 über die Widerspruchsfrist belehrt worden. Er hätte den Widerspruch binnen der Monatsfrist bei einem spanischen Versicherungsträger einlegen können. Wiedereinsetzungsgründe seien nicht vorgetragen worden und seien auch nicht ersichtlich. Zwar habe die Beklagte über den Widerspruch nicht sachlich entschieden, jedoch hätte der Kläger mit seiner Klage auch deswegen keinen Erfolg haben können, weil er die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit am 16. Dezember 1992 nicht erfüllt gehabt habe. Eine Vorverlegung dieses Zeitpunktes ließen die vorliegenden medizinischen Befunde nicht zu.
Gegen dieses, ihm am 16. Oktober 1998 zugestellte Urteil hat der Kläger binnen der Dreimonatsfrist am 15. Januar 1999 Berufung eingelegt.
Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 27. Juli 1999 einen Antrag des Klägers auf Überprüfung des Bescheides vom 08. November 1993 abgelehnt. Der Bescheid vom 27. Juli 1999 war mit der Rechtsbehelfsbelehrung in spanischer Sprache versehen, daß gegen ihn der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung auch bei einem spanischen Rentenversicherungsträger zulässig sei. Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 27. Juli 1999 keinen Widerspruch erhoben.
Der Kläger hat zur Frage der Versäumung der Widerspruchsfrist die Berufung nicht begründet und sich nur zur Sache eingelassen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28. August 1998 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 1995 zu verurteilen, über seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 08. November 1993 inhaltlich zu entscheiden.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Hinsichtlich der Einzelheiten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen und zum Verfahrensgegenstand gemachten Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage gegen den Bescheid vom 14. Dezember 1995 abgewiesen.
Die Beklagte hat zu Recht den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 08. November 1993 als unzulässig zurückgewiesen (vgl. § 84 Sozialgerichtsgesetz - SGG ). Die Monatsfrist zur Erhebung des Widerspruchs gegen den dem Kläger am 22. Dezember 1993 zugestellten Bescheid vom 08. November 1993 ist am Montag, dem 24. Januar 1994 abgelaufen gewesen (vgl. § 64 SGG). Gründe, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, ergeben sich weder aus den Akten, noch wurden sie vom Kläger vorgetragen (vgl. § 67 SGG). Daß der Kläger sich den Bescheid vom 08. November 1993 erst in die spanische Sprache hat übersetzen lassen müssen, entschuldigt sein Fristversäumnis nicht. Zum einen sind keine Gründe erkennbar, weshalb eine Übersetzung binnen der Frist objektiv ausgeschlossen gewesen ist. Zum anderen konnte er aus der in spanischer Sprache abgefaßten Rechtsbehelfsbelehrung Fristlauf und -dauer entnehmen. Dem Urteil des 9. Senates des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. Oktober 1998 (B 9 V 7/98 R) - wonach die Widerspruchsfrist bei Bekanntgabe von Bescheiden im Ausland drei Monate betrage - folgt der erkennende Senat nicht.
Entgegen diesem zum Versorgungsrecht ergangenen Urteil besteht hinsichtlich der Widerspruchsfrist auch bei Bekanntgabe von Bescheiden im Ausland keine planwidrige Regelungslücke. § 84 Sozialgerichtsgesetz regelt die Dauer der Widerspruchsfrist eindeutig. Solange der Gesetzgeber diese Frist nicht ändert, ist an ihr aus Gründen der Rechtssicherheit festzuhalten.
Der Bescheid vom 27. Juli 1999 ist nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden (vgl. § 96 SGG). Er hat den Bescheid vom 14. Dezember 1995 weder abgeändert noch ersetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war zuzulassen.
Das Urteil weichte von einer Entscheidung des BSG ab und beruht auf dieser Abweichung (vgl. § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG).
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit; streitig ist die Zulässigkeit des Widerspruchs gegen den die Rentengewährung ablehnenden Bescheid.
Der am ... 1944 geborene Kläger ist spanischer Staatsangehöriger. Er hat seinen Wohnsitz sowie Aufenthaltsort in Spanien. Von 1967 bis 1968 legte er französische Versicherungszeiten zurück. Von März 1968 bis August 1970 wurden für ihn für insgesamt 30 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) in der Bundesrepublik Deutschland entrichtet. In den Jahren 1971 und 1972 war er seinen Angaben nach in der Schweiz erwerbstätig. Am 16. Dezember 1992 beantragte er die Gewährung von Versicherten rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der deutschen GRV.
Mit Bescheid vom 08. November 1993 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zwar erfülle der Kläger ab 16. Dezember 1992 die medizinischen, nicht jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der GRV. In der Zeit vom 15. Dezember 1987 bis zum 16. Dezember 1992 habe er statt der erforderlichen 36 nur null Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt. In der Zeit vom 01. Januar 1984 bis zum 30. November 1992 sei nicht jeder Kalendermonat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Eine Wartezeit von 20 Jahren habe er nicht erfüllt. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 22. Dezember 1993 in Spanien zugestellt. Der Bescheid enthielt in spanischer Sprache die Rechtsbehelfsbelehrung, daß dagegen innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch auch bei einem spanischen Rentenversicherungsträger erhoben werden könne.
Der gegen den Bescheid vom 08. November 1993 mit Schreiben vom 22. März 1994 erhobene Widerspruch ging am 30. März 1994 bei der Beklagten ein. Gründe für den Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs benannte der Kläger nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 1995 wies die Widerspruchsstelle bei der Beklagten den Widerspruch als unzulässig zurück. Die Widerspruchsfrist sei nicht gewahrt. Der Bescheid vom 08. November 1993 sei ihm am 22. Dezember 1993 zugestellt worden. Somit hätte der Widerspruch spätestens am 24. Januar 1994 (Montag) bei der Beklagten eingehen müssen. Der Widerspruch vom 22. März 1994 sei somit nicht fristgerecht. Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht gegeben. Es fänden sich keine Anhaltspunkte für ein Versäumnis der Frist ohne Verschulden. Deshalb habe die Widerspruchsstelle eine sachliche Prüfung des Vorbringens nicht vornehmen können.
Gegen diesen, ihm am 21. Dezember 1995 in Spanien zugestellten Bescheid hat der Kläger binnen der dreimonatigen Frist am 20. Februar 1996 Klage erhoben. Zur Begründung hat er behauptet, den Bescheid vom 08. November 1993 erst in die spanische Sprache habe übersetzen lassen müssen. Die Übersetzung habe ihm erst nach dem 24. Januar 1994 vorgelegen, so daß der Widerspruch erst am 30. März 1994 in Deutschland habe eingehen können.
Die Beklagte hat die angefochtene Entscheidung vom 14. Dezember 1995 verteidigt.
Mit Urteil vom 28. August 1998 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Widerspruch gegen den dem Kläger am 22. Dezember 1993 zugestellten Bescheid vom 08. November 1993 hätte bis spätestens Montag, dem 24. Januar 1993 eingelegt worden sein müssen. Der Kläger sei im Bescheid vom 08. November 1993 über die Widerspruchsfrist belehrt worden. Er hätte den Widerspruch binnen der Monatsfrist bei einem spanischen Versicherungsträger einlegen können. Wiedereinsetzungsgründe seien nicht vorgetragen worden und seien auch nicht ersichtlich. Zwar habe die Beklagte über den Widerspruch nicht sachlich entschieden, jedoch hätte der Kläger mit seiner Klage auch deswegen keinen Erfolg haben können, weil er die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit am 16. Dezember 1992 nicht erfüllt gehabt habe. Eine Vorverlegung dieses Zeitpunktes ließen die vorliegenden medizinischen Befunde nicht zu.
Gegen dieses, ihm am 16. Oktober 1998 zugestellte Urteil hat der Kläger binnen der Dreimonatsfrist am 15. Januar 1999 Berufung eingelegt.
Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 27. Juli 1999 einen Antrag des Klägers auf Überprüfung des Bescheides vom 08. November 1993 abgelehnt. Der Bescheid vom 27. Juli 1999 war mit der Rechtsbehelfsbelehrung in spanischer Sprache versehen, daß gegen ihn der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung auch bei einem spanischen Rentenversicherungsträger zulässig sei. Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 27. Juli 1999 keinen Widerspruch erhoben.
Der Kläger hat zur Frage der Versäumung der Widerspruchsfrist die Berufung nicht begründet und sich nur zur Sache eingelassen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28. August 1998 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 1995 zu verurteilen, über seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 08. November 1993 inhaltlich zu entscheiden.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Hinsichtlich der Einzelheiten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen und zum Verfahrensgegenstand gemachten Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage gegen den Bescheid vom 14. Dezember 1995 abgewiesen.
Die Beklagte hat zu Recht den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 08. November 1993 als unzulässig zurückgewiesen (vgl. § 84 Sozialgerichtsgesetz - SGG ). Die Monatsfrist zur Erhebung des Widerspruchs gegen den dem Kläger am 22. Dezember 1993 zugestellten Bescheid vom 08. November 1993 ist am Montag, dem 24. Januar 1994 abgelaufen gewesen (vgl. § 64 SGG). Gründe, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, ergeben sich weder aus den Akten, noch wurden sie vom Kläger vorgetragen (vgl. § 67 SGG). Daß der Kläger sich den Bescheid vom 08. November 1993 erst in die spanische Sprache hat übersetzen lassen müssen, entschuldigt sein Fristversäumnis nicht. Zum einen sind keine Gründe erkennbar, weshalb eine Übersetzung binnen der Frist objektiv ausgeschlossen gewesen ist. Zum anderen konnte er aus der in spanischer Sprache abgefaßten Rechtsbehelfsbelehrung Fristlauf und -dauer entnehmen. Dem Urteil des 9. Senates des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. Oktober 1998 (B 9 V 7/98 R) - wonach die Widerspruchsfrist bei Bekanntgabe von Bescheiden im Ausland drei Monate betrage - folgt der erkennende Senat nicht.
Entgegen diesem zum Versorgungsrecht ergangenen Urteil besteht hinsichtlich der Widerspruchsfrist auch bei Bekanntgabe von Bescheiden im Ausland keine planwidrige Regelungslücke. § 84 Sozialgerichtsgesetz regelt die Dauer der Widerspruchsfrist eindeutig. Solange der Gesetzgeber diese Frist nicht ändert, ist an ihr aus Gründen der Rechtssicherheit festzuhalten.
Der Bescheid vom 27. Juli 1999 ist nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden (vgl. § 96 SGG). Er hat den Bescheid vom 14. Dezember 1995 weder abgeändert noch ersetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war zuzulassen.
Das Urteil weichte von einer Entscheidung des BSG ab und beruht auf dieser Abweichung (vgl. § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG).
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