Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 10 RJ 12/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 RJ 139/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31. August 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die am 18.09.1939 geborene spanische Klägerin begehrt die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Vom 8. August 1962 bis 19. Juli 1974 arbeitete sie als Maschinenarbeiterin in der Bundesrepublik Deutschland. Vom 20.08.1974 bis 23.05.1975 erhielt sie Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Anschließend kehrte sie nach Spanien zurück. Vom 01.08.1991 bis 01.02.1992 arbeitete sie dort als Küchenhilfe. Die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 02.02. bis 01.05.1992 bescheinigte die zuständige spanische Stelle (INSS) als anrechenbar (E 205; 10.08.1998), nicht aber die Folgezeit vom 02.06.1992 bis 01.06.1994. Zu dieser Zeit war sie in Spanien arbeitslos gemeldet.
Am 10.03.1998 beantragte die Klägerin, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit zu bewilligen, gestützt auf ein Attest von Dr. M ... (19.02.1998). Dr. M ... führte in seinem "ausführlichen Bericht" (E 213) aus, die Klägerin sei nicht invalide. Sie könne ihre letzte Tätigkeit als Küchenhilfe vollschichtig verrichten (E 213; 15.05.1998). INSS lehnte den Antrag ab und übersandte der Beklagten die Unterlagen einschließlich der Vordrucke E 204, E 205, E 207, E 211 und E 213.
Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die Klägerin nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfülle (Bescheid vom 09.11.1998). Sie habe in der maßgeblichen letzten Zeit vom 10.03.1991 bis 09.03.1998 statt der erforderlichen drei Jahre lediglich neun Monate mit Pflichtbeiträgen zurückgelegt. Außerdem sei sie weder vor dem 01.01.1984 vermindert erwerbsfähig gewesen, noch sei jeder Kalendermonat von Januar 1984 bis zum Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Darüber hinaus sei die Klägerin weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Mit ihrem Widerspruch wandte die Klägerin ein, dass sie sich wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nicht dem Arbeitsmarkt habe zur Verfügung stellen können. Die Beklagte müsse bei der Prüfung der beitragsrechtlichen Erfordernisse auch berücksichtigen, dass sie für über 11 Jahre Versicherungsbeiträge in Spanien geleistet habe.
Die Widerspruchsstelle bei der Beklagten wies den Widerspruch zurück (Bescheid vom 11.11.1999).
Mit ihrer Klage zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat die Klägerin vorgetragen, dass sie die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wegen ihrer Krankheiten nicht habe erfüllen können. Wie sich aus den Attesten von Dr. M ... (31.12.1999 und 19.12.2000) und aus dem Gutachten des Galizischen Gesundheitsdienstes vom 09.02.2000 ergebe, habe sich ihr Gesundheitszustand weiter stark verschlechtert. Schon vor 1995 sei sie teilweise arbeitsunfähig gewesen. Krankheiten würden seit 1988 behandelt.
Die Klägerin hat schriftlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.1999 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte hat schriftlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, die Berichte vom 31.12.1999 und 09.02.2000 erwähnten lediglich die Erkrankungen, die bereits Dr. M ... beurteilt habe. Sie verweise auf die Stellungnahme von Dr. B ... (05.12.2000).
Das SG hat einen Bericht von Dr. M ... (15.09.2000) eingeholt. Darin heißt es nach Schilderung der Krankheiten seit 1988, ab Januar 1995 sei es zu einer Verschlimmerung der Krankheiten mit häufigeren akuten Phasen gekommen. Gegenwärtig sei die Klägerin auf die Hilfe Dritter zur Erledigung der Verrichtungen des täglichen Lebens angewiesen. Sie könne nicht mehr vollschichtig arbeiten.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 31.08.2001). Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit zu, weil sie nicht die dafür notwendigen besonderen versicherungsrechtlichen Erfordernisse erfülle.
Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, vom 02.06.1992 bis zum 01.06.1994 habe sie Arbeitslosengeld bzw. - hilfe bezogen. Nach Einschätzung von Dr. M ... sei sie arbeits- und erwerbsunfähig. Die abweichende Beurteilung von Dr. M ... sei absurd. Unter Beachtung der Art ihrer Krankheiten hätten sich diese nicht innerhalb von zwei Jahren so schnell verschlechtern können, dass es zu einem Wechsel von Vollschichtfähigkeit zu Hilflosigkeit gekommen sei. Sie sei jeder zeit bereit, sich einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Für die Klägerin ist niemand zum Termin erschienen.
Die Klägerin hat schriftlich sinngemäß beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31. August 2001 ab zuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 09. November 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. November 1999 zu verurteilen, der Klägerin ab März 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und stützt sich auf eine weitere Stellungnahme ihrer ärztlichen Beraterin Dr. B ... (21.11.2001).
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Obwohl für die Klägerin niemand zum Termin erschienen ist, durfte der Senat verhandeln und entscheiden. Auf diese Möglichkeit ist die Klägerin in der Terminsmitteilung hingewiesen worden.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht keine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu.
Der Anspruch der Klägerin richtet sich noch nach §§ 43 und Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.; vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI). Danach haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn sie u.a. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit, vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F.). Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das einsiebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt; erwerbsunfähig sind auch Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können (Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit; vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F.). Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2. Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeit eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig oder nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügig war,
3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 7 Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI a.F., entsprechend § 44 Abs. 4 SGB VI a.F. auch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit anzuwenden). Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (vgl. § 43 Abs. 4 SGB VI a.F., entsprechend anzuwenden für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 4 SGB VI a.F.).
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Der Versicherungsfall kann bei der Klägerin nicht vor 1988 eingetreten sein, dem von Dr. M ... bescheinigten Beginn ihrer Erkrankung an essentieller Hypertonie. Dass die Erwerbsfähigkeit bereits vor 1988 wegen Krankheit oder Behinderung abgesunken gewesen ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls fehlt es an einer Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese Pflichtbeitragszeit ist erforderlich, da die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht auf Grund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Dieses sind die Fälle des § 53 SGB VI a.F ... Die Klägerin hat aber selbst nicht geltend gemacht, sie sei wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit vermindert erwerbsfähig geworden (vgl. E 204, Blatt 3 VA). Nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB VI a.F. gilt dies überdies nur für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig wären oder in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Die Klägerin hat aber diese Voraussetzungen nach ihrer Rückkehr nach Spanien 1975 bis zum frühesten Eintritt des Versicherungsfalles nicht erfüllt. Ebensowenig ist es zu einem Fall des § 53 Abs. 2 SGB VI a.F. gekommen. Bedarf mithin die Klägerin in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles einer Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, so fehlt es daran, da die letzten Pflichtbeitragszeiten vor der Rückkehr nach Spanien 1975 gelegen haben. Den Zeitraum zwischen 1988 und ihrer letzten Pflichtbeitragszeit von drei Jahren in Deutschland vermag die Klägerin auch nicht durch Verlängerungstatbestände, die sog. Aufschubzeiten, abzudecken. Insoweit ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich für Anrechnungszeiten (vgl. §§ 58, 252, 252 a und 253 SGB VI a.F.), Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berücksichtungszeiten (§§ 57, 249, 249 a und 249 b SGB VI a.F.), Zeiten die nur deshalb keine Anrechnungzeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist oder Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres. Nichts anderes gilt für die Verlängerungstatbestände der §§ 240 Abs. 1 und 241 Abs. 1 SGB VI a.F., wonach sich der Fünfjahreszeitraum auch um Ersatzzeiten und um Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 01.01.1992 verlängert. Weder hat die Klägerin eine Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 01.01. bezogen noch Ersatzzeiten (vgl. §§ 250, 251 SGB VI a.F.).
Die Voraussetzungen der §§ 240 Abs. 2 und 242 Abs. 2 SGB VI a.F. sind ebenfalls nicht erfüllt. Danach sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt des Versicherungsfalls für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalls mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich. Beitragszahlungen sind der Klägerin für den Zeitraum vor 1988 nicht mehr möglich. Ebensowenig ist jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Eintritt des Versicherungsfalls mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Dies sind (vgl. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F). Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten, Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nrn. 4, 5 oder 6 liegt, Berücksichtungszeiten, soweit während dieser Zeiten eine selbstständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig oder nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügig war, Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitragsgebiet vor dem 01.01.1992. Das gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass Artikel 9 a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (EWGV 1408/71) für die Verlängerung des Rahmenszeitraums bestimmt: Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats der Anspruch auf Leistungen davon abhängig, dass die Person in einem festgelegten Zeitraum (Rahmenzeitraum) vor Eintritt des Versicherungsfalles eine bestimmte Mindestversicherungszeit zurückgelegt hat, und sehen diese Rechtsvorschriften vor, dass Zeiten, in denen Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates gewährt wurden, oder Zeiten der Kindererziehung im Gebiet dieses Mitgliedstaates diesen Rahmenzeitraum verlängern, dann verlängert sich dieser Rahmenzeitraum auch durch Zeiten, in denen Invaliditäts- oder Altersrente oder Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen (mit Ausnahmen von Renten) nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gezahlt wurden, und durch Zeiten der Kindererziehung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats (zur Reichweite vergleiche auch EUGHE I 1997 S. 4881 ff.).
Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin nach ihrer Rückkehr nach Spanien bis zum frühstmöglichen Eintritt des Versicherungsfalls 1988 entsprechende Zeiten zurückgelegt hat.
Nichts anderes ergibt sich, wenn von einem späteren Versicherungsfall nach 1988 auszugehen ist. Diese Möglichkeit besteht, weil insbesondere Dr. M ... 1999 von vollständiger Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ausgegangen ist und der Hinzutritt der beidseitigen Kniegelenksarthrose sowie der Depression mit Angstzuständen zu den bisherigen Erkrankungen - essentielle Hypertonie mit sekundärer Hypertrophie des linken Ventrikels, Arthrose der Halswirbelsäule mit Schulter-Arm- sowie Meniére-Syndrom, Krampfaderleiden, spolon Calcaneus des rechten Fußes mit Gehstörungen, generalisierte Osteoporose sowie Lendenwirbelsäulenarthrose mit Lumbago und Paraesthesien (Bericht Dr. M ... vom 15.09.2000) dies als plausibel erscheinen lässt. Dem steht schon vom Zeitlichen her nicht entgegen, dass Dr. M ... (15.05.1998) von einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit als Küchenhilfe ausgegangen ist. Unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt ggfs. nach 1988 der Versicherungsfall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, fehlt es auch insoweit an der Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Die zuständige spanische Stelle INSS hat insoweit nur einen anrechenbaren Zeitraum von 270 Tagen (01.08.1991 bis 01.05.1992) mitgeteilt (Vordruck E 205; zur grundsätzlichen Verbindlichkeit der Entscheidung des ausländischen Versicherungsträgers über anrechenbare Versicherungszeiten vgl. BSG Urteil vom 27.06.1990, 5 RJ 79/89, SozR 3-6050 Art. 45 EWGV 1408/71 Nr. 2, S. 1 ff., 3 f., m.w.N.). Auch wenn man zu Gunsten der Klägerin unter Berücksichtigung von Art. 9 a EWGV 1408/71 die Zeit vom 02.06.1992 bis 01.06.1994 als Aufschubzeit (im o. g. Sinne) wertet, ändert dies insgesamt am fehlen einer Pflichtbeitragszeit von drei Jahren im relevanten Zeitraum nichts. Nichts anderes ergibt sich, wenn der Versicherungsfall zu einem beliebigen anderen Zeitpunkt nach 1988 eingetreten ist aus den dargelegten Gründen. Daraus erhellt zugleich, dass es einer erneuten Untersuchung der Klägerin nicht bedarf.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die am 18.09.1939 geborene spanische Klägerin begehrt die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Vom 8. August 1962 bis 19. Juli 1974 arbeitete sie als Maschinenarbeiterin in der Bundesrepublik Deutschland. Vom 20.08.1974 bis 23.05.1975 erhielt sie Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Anschließend kehrte sie nach Spanien zurück. Vom 01.08.1991 bis 01.02.1992 arbeitete sie dort als Küchenhilfe. Die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 02.02. bis 01.05.1992 bescheinigte die zuständige spanische Stelle (INSS) als anrechenbar (E 205; 10.08.1998), nicht aber die Folgezeit vom 02.06.1992 bis 01.06.1994. Zu dieser Zeit war sie in Spanien arbeitslos gemeldet.
Am 10.03.1998 beantragte die Klägerin, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit zu bewilligen, gestützt auf ein Attest von Dr. M ... (19.02.1998). Dr. M ... führte in seinem "ausführlichen Bericht" (E 213) aus, die Klägerin sei nicht invalide. Sie könne ihre letzte Tätigkeit als Küchenhilfe vollschichtig verrichten (E 213; 15.05.1998). INSS lehnte den Antrag ab und übersandte der Beklagten die Unterlagen einschließlich der Vordrucke E 204, E 205, E 207, E 211 und E 213.
Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die Klägerin nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfülle (Bescheid vom 09.11.1998). Sie habe in der maßgeblichen letzten Zeit vom 10.03.1991 bis 09.03.1998 statt der erforderlichen drei Jahre lediglich neun Monate mit Pflichtbeiträgen zurückgelegt. Außerdem sei sie weder vor dem 01.01.1984 vermindert erwerbsfähig gewesen, noch sei jeder Kalendermonat von Januar 1984 bis zum Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Darüber hinaus sei die Klägerin weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Mit ihrem Widerspruch wandte die Klägerin ein, dass sie sich wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nicht dem Arbeitsmarkt habe zur Verfügung stellen können. Die Beklagte müsse bei der Prüfung der beitragsrechtlichen Erfordernisse auch berücksichtigen, dass sie für über 11 Jahre Versicherungsbeiträge in Spanien geleistet habe.
Die Widerspruchsstelle bei der Beklagten wies den Widerspruch zurück (Bescheid vom 11.11.1999).
Mit ihrer Klage zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat die Klägerin vorgetragen, dass sie die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wegen ihrer Krankheiten nicht habe erfüllen können. Wie sich aus den Attesten von Dr. M ... (31.12.1999 und 19.12.2000) und aus dem Gutachten des Galizischen Gesundheitsdienstes vom 09.02.2000 ergebe, habe sich ihr Gesundheitszustand weiter stark verschlechtert. Schon vor 1995 sei sie teilweise arbeitsunfähig gewesen. Krankheiten würden seit 1988 behandelt.
Die Klägerin hat schriftlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.1999 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte hat schriftlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, die Berichte vom 31.12.1999 und 09.02.2000 erwähnten lediglich die Erkrankungen, die bereits Dr. M ... beurteilt habe. Sie verweise auf die Stellungnahme von Dr. B ... (05.12.2000).
Das SG hat einen Bericht von Dr. M ... (15.09.2000) eingeholt. Darin heißt es nach Schilderung der Krankheiten seit 1988, ab Januar 1995 sei es zu einer Verschlimmerung der Krankheiten mit häufigeren akuten Phasen gekommen. Gegenwärtig sei die Klägerin auf die Hilfe Dritter zur Erledigung der Verrichtungen des täglichen Lebens angewiesen. Sie könne nicht mehr vollschichtig arbeiten.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 31.08.2001). Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit zu, weil sie nicht die dafür notwendigen besonderen versicherungsrechtlichen Erfordernisse erfülle.
Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, vom 02.06.1992 bis zum 01.06.1994 habe sie Arbeitslosengeld bzw. - hilfe bezogen. Nach Einschätzung von Dr. M ... sei sie arbeits- und erwerbsunfähig. Die abweichende Beurteilung von Dr. M ... sei absurd. Unter Beachtung der Art ihrer Krankheiten hätten sich diese nicht innerhalb von zwei Jahren so schnell verschlechtern können, dass es zu einem Wechsel von Vollschichtfähigkeit zu Hilflosigkeit gekommen sei. Sie sei jeder zeit bereit, sich einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Für die Klägerin ist niemand zum Termin erschienen.
Die Klägerin hat schriftlich sinngemäß beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31. August 2001 ab zuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 09. November 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. November 1999 zu verurteilen, der Klägerin ab März 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und stützt sich auf eine weitere Stellungnahme ihrer ärztlichen Beraterin Dr. B ... (21.11.2001).
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Obwohl für die Klägerin niemand zum Termin erschienen ist, durfte der Senat verhandeln und entscheiden. Auf diese Möglichkeit ist die Klägerin in der Terminsmitteilung hingewiesen worden.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht keine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu.
Der Anspruch der Klägerin richtet sich noch nach §§ 43 und Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.; vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI). Danach haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn sie u.a. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit, vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F.). Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das einsiebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt; erwerbsunfähig sind auch Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können (Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit; vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F.). Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2. Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeit eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig oder nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügig war,
3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 7 Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI a.F., entsprechend § 44 Abs. 4 SGB VI a.F. auch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit anzuwenden). Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (vgl. § 43 Abs. 4 SGB VI a.F., entsprechend anzuwenden für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 4 SGB VI a.F.).
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Der Versicherungsfall kann bei der Klägerin nicht vor 1988 eingetreten sein, dem von Dr. M ... bescheinigten Beginn ihrer Erkrankung an essentieller Hypertonie. Dass die Erwerbsfähigkeit bereits vor 1988 wegen Krankheit oder Behinderung abgesunken gewesen ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls fehlt es an einer Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese Pflichtbeitragszeit ist erforderlich, da die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht auf Grund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Dieses sind die Fälle des § 53 SGB VI a.F ... Die Klägerin hat aber selbst nicht geltend gemacht, sie sei wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit vermindert erwerbsfähig geworden (vgl. E 204, Blatt 3 VA). Nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB VI a.F. gilt dies überdies nur für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig wären oder in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Die Klägerin hat aber diese Voraussetzungen nach ihrer Rückkehr nach Spanien 1975 bis zum frühesten Eintritt des Versicherungsfalles nicht erfüllt. Ebensowenig ist es zu einem Fall des § 53 Abs. 2 SGB VI a.F. gekommen. Bedarf mithin die Klägerin in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles einer Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, so fehlt es daran, da die letzten Pflichtbeitragszeiten vor der Rückkehr nach Spanien 1975 gelegen haben. Den Zeitraum zwischen 1988 und ihrer letzten Pflichtbeitragszeit von drei Jahren in Deutschland vermag die Klägerin auch nicht durch Verlängerungstatbestände, die sog. Aufschubzeiten, abzudecken. Insoweit ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich für Anrechnungszeiten (vgl. §§ 58, 252, 252 a und 253 SGB VI a.F.), Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berücksichtungszeiten (§§ 57, 249, 249 a und 249 b SGB VI a.F.), Zeiten die nur deshalb keine Anrechnungzeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist oder Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres. Nichts anderes gilt für die Verlängerungstatbestände der §§ 240 Abs. 1 und 241 Abs. 1 SGB VI a.F., wonach sich der Fünfjahreszeitraum auch um Ersatzzeiten und um Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 01.01.1992 verlängert. Weder hat die Klägerin eine Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 01.01. bezogen noch Ersatzzeiten (vgl. §§ 250, 251 SGB VI a.F.).
Die Voraussetzungen der §§ 240 Abs. 2 und 242 Abs. 2 SGB VI a.F. sind ebenfalls nicht erfüllt. Danach sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt des Versicherungsfalls für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalls mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich. Beitragszahlungen sind der Klägerin für den Zeitraum vor 1988 nicht mehr möglich. Ebensowenig ist jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Eintritt des Versicherungsfalls mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Dies sind (vgl. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F). Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten, Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nrn. 4, 5 oder 6 liegt, Berücksichtungszeiten, soweit während dieser Zeiten eine selbstständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig oder nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügig war, Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitragsgebiet vor dem 01.01.1992. Das gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass Artikel 9 a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (EWGV 1408/71) für die Verlängerung des Rahmenszeitraums bestimmt: Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats der Anspruch auf Leistungen davon abhängig, dass die Person in einem festgelegten Zeitraum (Rahmenzeitraum) vor Eintritt des Versicherungsfalles eine bestimmte Mindestversicherungszeit zurückgelegt hat, und sehen diese Rechtsvorschriften vor, dass Zeiten, in denen Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates gewährt wurden, oder Zeiten der Kindererziehung im Gebiet dieses Mitgliedstaates diesen Rahmenzeitraum verlängern, dann verlängert sich dieser Rahmenzeitraum auch durch Zeiten, in denen Invaliditäts- oder Altersrente oder Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen (mit Ausnahmen von Renten) nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gezahlt wurden, und durch Zeiten der Kindererziehung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats (zur Reichweite vergleiche auch EUGHE I 1997 S. 4881 ff.).
Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin nach ihrer Rückkehr nach Spanien bis zum frühstmöglichen Eintritt des Versicherungsfalls 1988 entsprechende Zeiten zurückgelegt hat.
Nichts anderes ergibt sich, wenn von einem späteren Versicherungsfall nach 1988 auszugehen ist. Diese Möglichkeit besteht, weil insbesondere Dr. M ... 1999 von vollständiger Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ausgegangen ist und der Hinzutritt der beidseitigen Kniegelenksarthrose sowie der Depression mit Angstzuständen zu den bisherigen Erkrankungen - essentielle Hypertonie mit sekundärer Hypertrophie des linken Ventrikels, Arthrose der Halswirbelsäule mit Schulter-Arm- sowie Meniére-Syndrom, Krampfaderleiden, spolon Calcaneus des rechten Fußes mit Gehstörungen, generalisierte Osteoporose sowie Lendenwirbelsäulenarthrose mit Lumbago und Paraesthesien (Bericht Dr. M ... vom 15.09.2000) dies als plausibel erscheinen lässt. Dem steht schon vom Zeitlichen her nicht entgegen, dass Dr. M ... (15.05.1998) von einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit als Küchenhilfe ausgegangen ist. Unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt ggfs. nach 1988 der Versicherungsfall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, fehlt es auch insoweit an der Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Die zuständige spanische Stelle INSS hat insoweit nur einen anrechenbaren Zeitraum von 270 Tagen (01.08.1991 bis 01.05.1992) mitgeteilt (Vordruck E 205; zur grundsätzlichen Verbindlichkeit der Entscheidung des ausländischen Versicherungsträgers über anrechenbare Versicherungszeiten vgl. BSG Urteil vom 27.06.1990, 5 RJ 79/89, SozR 3-6050 Art. 45 EWGV 1408/71 Nr. 2, S. 1 ff., 3 f., m.w.N.). Auch wenn man zu Gunsten der Klägerin unter Berücksichtigung von Art. 9 a EWGV 1408/71 die Zeit vom 02.06.1992 bis 01.06.1994 als Aufschubzeit (im o. g. Sinne) wertet, ändert dies insgesamt am fehlen einer Pflichtbeitragszeit von drei Jahren im relevanten Zeitraum nichts. Nichts anderes ergibt sich, wenn der Versicherungsfall zu einem beliebigen anderen Zeitpunkt nach 1988 eingetreten ist aus den dargelegten Gründen. Daraus erhellt zugleich, dass es einer erneuten Untersuchung der Klägerin nicht bedarf.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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