Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 14 RJ 78/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 RJ 112/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.04.1999 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob dem Kläger eine Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit zusteht.
Der am ... geborene Kläger absolvierte vom 01.04.1968 bis 31.12.1972 eine Lehre als Technischer Zeichner in einer Zahnräder fabrik. Der Kläger gab zu seinem beruflichen Werdegang weiter an, bis Juni 1973 und von Februar bis Mai 1975 als Angestellter und anschließend bis Mitte 1977 als Platzwart, Fahrer und Lagerarbeiter gearbeitet zu haben. Ab August 1977 will er wie folgt als Maurer gearbeitet haben:
23.08.1977 bis 04.04.1978 in W ...
29.05.1978 bis 17.04.1979 Firma H ... in H ..., 31.05.1979 bis 11.01.1980 Firma L ... in W ..., 03.03.1980 bis 30.04.1980 Firma S ... D ...,
07.05.1980 bis 30.05.1980 Firma F ... in W ..., 21.01.1981 bis 12.03.1981 Firma M ... in D ...,
23.03.1981 bis 09.10.1981 Firma R ... in A ..., 19.08.1983 bis 19.10.1983 Firma K ... in A ...,
18.06.1993 bis 24.11.1993 Firma R ... in A ...,
24.01.1995 bis 30.01.1995 Firma W ... in R ..., 02.02.1995 bis 31.07.1996 Firma D ... M ... in S ...
Seit dem 11.04.1996 ist der Kläger arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.
Der Kläger beantragte am 12.12.1996 gestützt auf ein Attest seines behandelnden Arztes Dr. S ... die Gewährung einer Rente wegen Berufs-/ Erwerbsunfähigkeit.
Zur Klärung der medizinischen Voraussetzungen des Rentenanspruchs zog die Beklagte einen Entlassungsbericht vom 13.11.1996 von Chefarzt Dr. Z ..., K ... am B ... in B ..., über ein dem Kläger gewährtes Heilverfahren vom 10.10. bis 07.11.1996 bei.
In diesem Bericht stellte Dr. Z ... folgende Diagnosen: endgradige Funktionseinschränkung bei LWS-Syndrom durch Chondrose L 5/S 1 mit Wurzelreizsymptomatik S 1 rechts, primäre Persönlichkeitsstörung mit starrem Verhaltensmuster und deutlich eingeschränkter sozialer Kompetenz, Beinvaricosis, Lipomatosis dolorosa, Übergewicht, Hyperurikämie.
Dr. Z ... führte zur sozialmedizinischen Beurteilung aus, der Kläger könne seine bisher ausgeübte Tätigkeit als Maurer wegen der bestehenden degenerativen Veränderungen im Achsenskelett nicht mehr ausüben. Zumutbar seien leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne häufiges Heben, Tragen, Bewegen von Lasten, einseitige Körperhaltung sowie ohne häufiges Bücken und Knien. Unter Beachtung dieser Einschränkungen sei der Kläger in der Lage, vollschichtig zu arbeiten.
Mit Bescheid vom 09.04.1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab. Sie führte zur Begründung aus, unter Berücksichtigung seines verbliebenen Leistungsvermögens sei er noch zumutbar auf die Tätigkeit als Werkzeugausgeber zu verweisen.
Hiergegen legte der Kläger am 14.05.1997 Widerspruch ein. Er trug vor, aufgrund seiner Ausbildung als technischer Zeichner und seiner langjährigen beruflichen Erfahrungen als Maurer sei er als qualifizierter Facharbeiter einzustufen.
Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G ... berichtete auf Anforderung der Beklagten, bei dem Kläger ein chronifiziertes Schmerzsyndrom, eine hypochondrisch-neurotische Fehlentwicklung sowie einen Verdacht auf Morbus Recklinghausen diagnostiziert zu haben (Bericht vom 06.08.1997). Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Begutachtung durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B ..., der in seinem Gutachten vom 23.10.1997 zu dem Ergebnis kam, dass bei dem Kläger eine Persönlichkeitsstörung vermutet werden könne, deren sozialmedizinische Relevanz jedoch nicht aufzuklären sei. Der Nachweis einer neurologisch-psychiatrischen Erkrankung habe nicht erbracht werden können. Nervenärztlicherseits bestehe bei dem Kläger volles Leistungsvermögen.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.1998 zurück. Sie führte zur Begründung aus, der Kläger sei nach seinem beruflichen Werdegang als angelernter Arbeiter einzustufen. Es sei nicht erkennbar, dass er über alle theoretischen und praktischen Kenntnisse eines voll ausgebildeten Facharbeiters verfüge. Zwar habe die Firma Dachziegelwerk N ... mitgeteilt, der Kläger sei als Facharbeiter entlohnt worden. Nach der erteilten Auskunft sei er nur mit Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten, also lediglich in Teilbereichen des Maurerberufes beschäftigt gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, worauf sich die Kenntnis des Arbeitgebers gründe, dass der Kläger über alle theoretischen und praktischen Kenntnisse eines voll ausgebildeten Facharbeiters verfügt habe. Als angelernter Arbeiter sei er daher auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Hiergegen hat der Kläger am 31.03.1998 bei dem Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben.
Der Kläger hat vorgetragen, wegen einer psychischen Erkrankung gehindert zu sein, eine berufliche Tätigkeit auszuüben.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.04.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.1998 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, ab dem 01.01.1997 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder eine Rente wegen Erwerbs- noch wegen Berufsunfähigkeit zu.
Das Sozialgericht hat zunächst Berichte von den behandelnden Ärzten beigezogen (Dr. S ... vom 04.06.1998, Dr. B ... vom 06.07.1998,
Dr. T ... vom 23.07.1998, Dr. B ... vom 20.06.1998, Dr. G ... vom 29.05.1998). auf Anforderung des Sozialgerichts hat die Firma N ... am 30.06.1998 mitgeteilt, der Kläger sei vom 02.02.1995 bis 31.07.1996 als Maurer beschäftigt gewesen und mit der Anfertigung von Mustertafeln und Maurerarbeiten betraut worden. Er sei in die Lohngruppe V des Bundesrahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Ziegelindustrie eingestuft worden (selbstständig arbeitende Handwerker). Der Kläger sei, weil er zu langsam gearbeitet habe, nicht immer den gestellten Anforderungen gewachsen gewesen.
Das Sozialgericht hat ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten von Dr. B ..., Leitender Arzt des Klinikbereiches Neurologie der Stiftung T ... R ..., eingeholt. Dr. B ... hat in seinem Gutachten vom 21.12.1998 eine rigide Persönlichkeitsstruktur mit reizbar-querulatorischer Symptomatik und depressiven Einschlägen und eine Lipomatose im Bereich des Oberkörpers diagnostiziert. Wegen der computertomographisch nachgewiesenen Veränderungen der Lendenwirbelsäule im Sinne einer Spondylarthrose und Degene ration der Bandscheibe L 5/S 1 sei der Kläger als Maurer nicht mehr einsetzbar. Körperlich leichte Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen, mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg und ohne Einwirkung von Nässe und Kälte könne der Kläger noch vollschichtig verrichten.
Das Sozialgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 19.04.1999 verurteilt, dem Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.01.1997 zu gewähren. Es hat die weitergehende Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, bisheriger Beruf des Klägers sei der eines Maurers, weil er diese Tätigkeit in seinem Berufsleben ab 1979 bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit im Januar 1996 überwiegend ausgeübt habe. Er habe den Beruf des Maurers zwar nicht erlernt, er habe jedoch solche Arbeiten bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit verrichtet. Er sei auch in die Tarifgruppe V entsprechend eingestuft gewesen, weil in dieser Tarifgruppe Handwerker angeführt seien, die selbstständig arbeiten. Dem Kläger sei Facharbeiterschutz zuzusprechen, weil keine Anhaltspunkte vorhanden gewesen seien, dass die tarifliche Vergütung auf fachfremden Gesichtspunkten beruhe. Auf der Grundlage der Beurteilung des Leistungsvermögens durch den Sachverständigen Dr. B. stehe fest, dass der Kläger nicht mehr als Maurer arbeiten könne. Eine zumutbare Verweisungstätigkeit im Rahmen des Anspruchs auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente sei nicht ersichtlich. Demgegenüber scheide ein Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus, weil der Kläger noch über ein Restleistungsvermögen zur vollschichtigen Verrichtung körperlich leichter und zeitweise mittelschwerer Tätigkeiten verfüge.
Gegen das am 09.06.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15.06.1999 Berufung eingelegt.
Die Beklagte bestreitet, dass dem Kläger Facharbeiterschutz zuzuerkennen sei; er erfülle die tariflichen Merkmale der Lohngruppe V des Bundesrahmentarifvertrages der Ziegelindustrie nicht. Denn er sei nur in Teilbereichen des Maurerberufes, nämlich für Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten, beschäftigt gewesen. Zudem sei nicht erkennbar, wie der Kläger sich alle praktischen und theoretischen Kenntnisse eines Maurers angeeignet habe; er habe nur kurzfristig Maurertätigkeiten in seinem Berufsleben verrichtet. Seit 1980 sei er überwiegend arbeitslos, arbeitsunfähig oder ohne Beschäftigung gewesen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger seit 1979 als Maurer tätig gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.04.1999 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Firma R ... KG hat auf Anfrage des Senats am 16.03.2000 mitgeteilt, der Kläger sei vom 18.06. bis 21.11.1993 als Maurer beschäftigt gewesen und in die Tarifgruppe III/1 des Baugewerbes eingestuft worden. Weiter hat der Senat die über den Kläger beim Arbeitsamt Düsseldorf geführte Leistungsakte zum Verfahren beigezogen. Danach war der Kläger zuletzt nach einem fiktiven Arbeitsentgelt eines Pförtners im Groß- und Außenhandel eingestuft (Bescheid vom 07.04.1999). Die auf dieser Grundlage berechnete Arbeitslosenhilfe beträgt 237,12 DM/Woche.
Auf Veranlassung des Senats hat Diplom-Ingenieur G ... am 06.11.2000 ein Gutachten zur beruflichen Qualifikation des Klägers erstattet. Er ist nach Anhörung des Klägers zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger sei als angelernter Hochbaufacharbeiter mit Schwerpunkt Maurer arbeiten mit einer Anlernzeit von 24 Monaten anzusehen; er verfüge nicht über die praktischen Fertigkeiten eines ausgebildeten Maurers.
Seine theoretischen Fachkenntnisse erreichten auch nicht die Kenntnisse eines ausgebildeten Hochbaufacharbeiters.
Zu dem Vorbringen des Klägers, die von dem Sachverständigen von Dr. B ... dargelegten psychopathologischen Auffälligkeiten hätten zu einer Beeinträchtigung des Leistungsvermögens geführt, die bei der Beurteilung seiner Einstufung als Facharbeiter zu berücksichtigen sei, hat Dr. B ... ergänzend Stellung genommen. Auf den Inhalt der gutachterlichen Äußerung vom 15.01.2001 wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Renten- und Rehabilitationsakten der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Streitgegenstand ist im Berufungsverfahren auf den Anspruch wegen Berufsunfähigkeit beschränkt. Die Abweisung der Klage auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente ist von dem Kläger nicht mit der Berufung angegriffen worden; insoweit ist das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig geworden.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit verurteilt. Der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 09.04.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.1998 ist rechtmäßig. Dem Kläger steht ein Rentenanspruch nicht zu, denn er ist nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit eines Versicherten ist der qualitative Wert seines bisherigen Berufs. Hierzu hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein Mehrstufenschema entwickelt, welches die Arbeiterberufe in verschiedene "Leitberufe" untergliedert, nämlich in diejenigen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des angelernten und schließlich des ungelernten Arbeiters (vgl. BSG SozR. 2200 § 1246 Nrn. 140, 143, 149; Urteil vom 05.04.2001 - B 13 RJ 23/00 R). Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Eine Verweisung des Versicherten ist grundsätzlich begrenzt auf Tätigkeiten der nächsten Gruppe unterhalb derjenigen, der sein bisheriger Beruf zuzuordnen ist. Ein Versicherter ist daher nicht schon dann berufsunfähig, wenn er seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, sondern erst dann, wenn er auch keine andere sozial zumutbare Tätigkeit mehr verrichten kann. Er muss einen zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nehmen.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist der Kläger nicht als Facharbeiter, sondern lediglich als Angelernter (oberer Bereich) innerhalb des für die berufliche Qualifikation maßgebenden Mehrstufen schemas anzusehen. Zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters gehören diejenigen Tätigkeiten, die eine Regelausbildung von mehr als 2 Jahre - regelmäßig 3 Jahren - voraussetzen, während Tätigkeiten, die eine Regelausbildung von mindestens 3 Monaten und längstens 2 Jahren Dauer erfordern, der Gruppe mit dem Leitberuf des sonstigen Ausbildungsberufs bzw. des Angelernten zuzuordnen sind (BSG am angeführten Ort). Innerhalb der Gruppe mit dem Leitberuf des sonstigen Ausbildungsberufs ist nochmals zwischen Tätigkeiten zu unterscheiden, die nur eine Ausbildung bzw. Anlernung von wenigen Monaten erfordern (Angelernte im unteren Bereich) und solche, die eine Regelausbildung bis zu 2 Jahren voraussetzen (Angelernte im oberen Bereich). Letztere sind nach dem Stufen- und Verweisungsschema grundsätzlich auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, soweit es sich nicht um allereinfachste Tätigkeiten oder Verrichtungen handelt, wobei eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG SozR. 2200 § 1346 Nrn. 132, 143).
Nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger als Angelernter (oberer Bereich) einzustufen ist. Maßgebend für diese Einstufung der beruflichen Qualifikation des Klägers ist das Ergebnis des von dem Diplom -Ingenieur G ... erstatteten berufskundlichen Sachverständigengutachtens. Aufgrund der von dem Sachverständigen durchgeführten Befragung des Klägers steht danach fest, dass dieser weder über die Kenntnisse eines ausgebildeten Hochbaufacharbeiters - Schwerpunkt Maurerarbeiten mit einer Ausbildungsdauer von 24 Monaten - noch über die praktischen Fertigkeiten eines auf den Hochbaufacharbeiter aufbauenden Berufs des Maurers mit einer Ausbildungsdauer von 36 Monaten verfügt. Seine praktischen Fertigkeiten liegen vielmehr etwa auf dem Niveau eines Hochbaufacharbeiters - Schwerpunkt Maurerarbeiten -. Bezüglich seiner theoretischen Kenntnisse in den Bereichen Technologie, Fachzeichnen und Fachrechnen mangelt es ihm weitgehend sogar an den erforderlichen Grundkenntnissen.
Der Senat hat keine Zweifel, dass der berufskundliche Sachverständige die berufliche Qualifikation des Klägers zutreffend beurteilt hat. Diplom-Ingenieur G ... verfügt über breite praktische berufliche Erfahrungen im Hochbau und ist seit 1990 in der Leitung des Ausbildungszentrums der Bauindustrie in Hamm tätig. Seine bisher für den Senat erstatteten Gutachten geben auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Sachverständige die Anforderungen zur Einstufung berufspraktisch erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten in das Ausbildungsgefüge des Baugewerbes generell zu hoch ansetzt. Die vom Sachverständigen aufgezeigten fachlichen Defizite des Klägers erklären sich ohne weiteres. Der berufliche Werdegang des Klägers spricht gerade gegen eine Gleichstellung mit einem ausgebildeten Maurer. Erhat in 11 - zum Teil nur kurzfristigen - Beschäftigungsverhältnissen im Baugewerbe nur insgesamt einen Beschäftigungszeitraum von etwa 62 Monaten zurückgelegt, dem gegenüber war er rund 16 Jahre in seinem Berufsleben ohne Beschäftigung, arbeitslos und arbeitsunfähig. Die an diesen Sachverhalt anknüpfenden Zweifel der Beklagten, es sei nicht erkennbar, wie sich der Kläger die erforderliche praktischen und theoretischen Kenntnisse eines Maurers angeeignet habe, haben sich bei der durchgeführten berufskundlichen Beweisaufnahme als berechtigt erwiesen. Die tarifliche Einstufung des Klägers in die Lohngruppe V des Bundesrahmentarifvertrages der Ziegelindustrie während seiner zuletzt verrichteten Maurertätigkeit bei der Firma N ... rechtfertigt eine Gleichstellung mit einem ausgebildeten Maurer nicht. In dieser Lohngruppe sind u. a. a) Betriebshandwerker mit abgeschlossener Ausbildung und b) sonstige erfolgreich ausgebildete und entsprechend eingesetzte Handwerker sowie Arbeitnehmer aufgeführt, die sich aufgrund mehrjähriger einschlägiger Berufspraxis die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Handwerkers erworben haben (vgl. § 9 des o.g. Bundesrahmentarifvertrages vom 04.04.1990). Über die nach der Tarifordnung erforderlichen gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten eines ausgebildeten Maurers verfügt der Kläger, wie die Ermittlungen des Senats ergeben haben, aber gerade nicht.
Schließlich bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Feststellung, dass der Kläger bei der Anhörung durch den berufskundlichen Sachverständigen gehindert war, dem Sachverständigen den vollen Umfang seiner beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten darzulegen. Fassbare Hinweise für eine entsprechende "Blockade" sind, wie der Sachverständige Dr. B ... in seiner ergänzenden nervenärztlichen Stellungnahme vom 15.01.2001 dargelegt hat, weder von dem Kläger vorgetragen noch im Rahmen der neurologisch-psychiatrischen Begutachtung deutlich geworden. Dem schließt sich der Senat an. Die im Rahmen der berufskundlichen Begutachtung deutlich gewordenen fachlichen Defizite erklären sich, wie oben angeführt, ohne weiteres aus der relativ kurzen Dauer und der großen Lückenhaftig keit seines beruflichen Werdeganges als Maurer.
Insbesondere wegen der bereits in dem Heilverfahrens-Entlassungsbericht vom 13.11.1996 von Dr. Z ... diagnostizierten Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule ist der Kläger in seinem bisherigen Beruf als angelernter Maurer nicht mehr einsetzbar ist. An der Verrichtung einer vollschichtigen körperlich leichten Tätigkeit im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen unter Vermeidung von Witterungseinflüssen ist der Kläger jedoch nicht gehindert. Eine weitergehende Beeinträchtigung ergibt sich insbesondere nicht in psychiatrischer Hinsicht. Dies folgt zur Überzeugung des Senats insbesondere aus dem erstinstanzlich eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. B ..., der auch den orthopädischerseits maßgebenden Sachverhalt in seine Beurteilung einbezogen hat. Der Senat hat keine Bedenken, sich der Leistungsbeurteilung in diesem Gutachten anzuschließen, zumal der Kläger keine substantiierten Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Beurteilung erhoben hat und gegen die Ablehnung eines Rentenanspruchs wegen Erwerbsunfähigkeit auch keine Berufung eingelegt hat.
Als angelernter Arbeiter (oberer Bereich) ist der Kläger danach sozial zumutbar z. B. auf die Tätigkeiten als Pförtner im Bereich des Groß- und Außenhandels zu verweisen. Diese Tätigkeit, die auch vom Arbeitsamt für die Einstufung des Bemessungsentgelts der Arbeitslosenhilfe und damit auch für die Vermittlung des Klägers zugrunde gelegt wird, ist in die Lohngruppe III des Groß- und Außenhandels im Lande Nordrhein-Westfalen vom 14.03.1980 eingestuft. Die Pförtnertätigkeit hebt sich deutlich gegenüber Arbeiten einfachster Art (Lohngruppe I dieses Tarifvertrages - z. B. Nachtwächter, Platzordner, Schließer) und Arbeiten einfacher Art (Lohngruppe II - u. a. Hausboten, Pack- und Sortiertätigkeiten) ab. An der gesundheitlichen Eignung des Klägers zur Verrichtung der Verweisungstätigkeit hat der Senat keine Zweifel. Der Sachverständige Dr. B ... hat die entsprechende Fragestellung, ob der Kläger als einfacher Pförtner und als Bürohilfskraft vollschichtig eingesetzt werden kann, bejaht (ergänzende Stellungnahme vom 15.01.2001).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind.
Tatbestand:
Streitig ist, ob dem Kläger eine Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit zusteht.
Der am ... geborene Kläger absolvierte vom 01.04.1968 bis 31.12.1972 eine Lehre als Technischer Zeichner in einer Zahnräder fabrik. Der Kläger gab zu seinem beruflichen Werdegang weiter an, bis Juni 1973 und von Februar bis Mai 1975 als Angestellter und anschließend bis Mitte 1977 als Platzwart, Fahrer und Lagerarbeiter gearbeitet zu haben. Ab August 1977 will er wie folgt als Maurer gearbeitet haben:
23.08.1977 bis 04.04.1978 in W ...
29.05.1978 bis 17.04.1979 Firma H ... in H ..., 31.05.1979 bis 11.01.1980 Firma L ... in W ..., 03.03.1980 bis 30.04.1980 Firma S ... D ...,
07.05.1980 bis 30.05.1980 Firma F ... in W ..., 21.01.1981 bis 12.03.1981 Firma M ... in D ...,
23.03.1981 bis 09.10.1981 Firma R ... in A ..., 19.08.1983 bis 19.10.1983 Firma K ... in A ...,
18.06.1993 bis 24.11.1993 Firma R ... in A ...,
24.01.1995 bis 30.01.1995 Firma W ... in R ..., 02.02.1995 bis 31.07.1996 Firma D ... M ... in S ...
Seit dem 11.04.1996 ist der Kläger arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.
Der Kläger beantragte am 12.12.1996 gestützt auf ein Attest seines behandelnden Arztes Dr. S ... die Gewährung einer Rente wegen Berufs-/ Erwerbsunfähigkeit.
Zur Klärung der medizinischen Voraussetzungen des Rentenanspruchs zog die Beklagte einen Entlassungsbericht vom 13.11.1996 von Chefarzt Dr. Z ..., K ... am B ... in B ..., über ein dem Kläger gewährtes Heilverfahren vom 10.10. bis 07.11.1996 bei.
In diesem Bericht stellte Dr. Z ... folgende Diagnosen: endgradige Funktionseinschränkung bei LWS-Syndrom durch Chondrose L 5/S 1 mit Wurzelreizsymptomatik S 1 rechts, primäre Persönlichkeitsstörung mit starrem Verhaltensmuster und deutlich eingeschränkter sozialer Kompetenz, Beinvaricosis, Lipomatosis dolorosa, Übergewicht, Hyperurikämie.
Dr. Z ... führte zur sozialmedizinischen Beurteilung aus, der Kläger könne seine bisher ausgeübte Tätigkeit als Maurer wegen der bestehenden degenerativen Veränderungen im Achsenskelett nicht mehr ausüben. Zumutbar seien leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne häufiges Heben, Tragen, Bewegen von Lasten, einseitige Körperhaltung sowie ohne häufiges Bücken und Knien. Unter Beachtung dieser Einschränkungen sei der Kläger in der Lage, vollschichtig zu arbeiten.
Mit Bescheid vom 09.04.1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab. Sie führte zur Begründung aus, unter Berücksichtigung seines verbliebenen Leistungsvermögens sei er noch zumutbar auf die Tätigkeit als Werkzeugausgeber zu verweisen.
Hiergegen legte der Kläger am 14.05.1997 Widerspruch ein. Er trug vor, aufgrund seiner Ausbildung als technischer Zeichner und seiner langjährigen beruflichen Erfahrungen als Maurer sei er als qualifizierter Facharbeiter einzustufen.
Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G ... berichtete auf Anforderung der Beklagten, bei dem Kläger ein chronifiziertes Schmerzsyndrom, eine hypochondrisch-neurotische Fehlentwicklung sowie einen Verdacht auf Morbus Recklinghausen diagnostiziert zu haben (Bericht vom 06.08.1997). Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Begutachtung durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B ..., der in seinem Gutachten vom 23.10.1997 zu dem Ergebnis kam, dass bei dem Kläger eine Persönlichkeitsstörung vermutet werden könne, deren sozialmedizinische Relevanz jedoch nicht aufzuklären sei. Der Nachweis einer neurologisch-psychiatrischen Erkrankung habe nicht erbracht werden können. Nervenärztlicherseits bestehe bei dem Kläger volles Leistungsvermögen.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.1998 zurück. Sie führte zur Begründung aus, der Kläger sei nach seinem beruflichen Werdegang als angelernter Arbeiter einzustufen. Es sei nicht erkennbar, dass er über alle theoretischen und praktischen Kenntnisse eines voll ausgebildeten Facharbeiters verfüge. Zwar habe die Firma Dachziegelwerk N ... mitgeteilt, der Kläger sei als Facharbeiter entlohnt worden. Nach der erteilten Auskunft sei er nur mit Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten, also lediglich in Teilbereichen des Maurerberufes beschäftigt gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, worauf sich die Kenntnis des Arbeitgebers gründe, dass der Kläger über alle theoretischen und praktischen Kenntnisse eines voll ausgebildeten Facharbeiters verfügt habe. Als angelernter Arbeiter sei er daher auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Hiergegen hat der Kläger am 31.03.1998 bei dem Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben.
Der Kläger hat vorgetragen, wegen einer psychischen Erkrankung gehindert zu sein, eine berufliche Tätigkeit auszuüben.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.04.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.1998 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, ab dem 01.01.1997 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder eine Rente wegen Erwerbs- noch wegen Berufsunfähigkeit zu.
Das Sozialgericht hat zunächst Berichte von den behandelnden Ärzten beigezogen (Dr. S ... vom 04.06.1998, Dr. B ... vom 06.07.1998,
Dr. T ... vom 23.07.1998, Dr. B ... vom 20.06.1998, Dr. G ... vom 29.05.1998). auf Anforderung des Sozialgerichts hat die Firma N ... am 30.06.1998 mitgeteilt, der Kläger sei vom 02.02.1995 bis 31.07.1996 als Maurer beschäftigt gewesen und mit der Anfertigung von Mustertafeln und Maurerarbeiten betraut worden. Er sei in die Lohngruppe V des Bundesrahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Ziegelindustrie eingestuft worden (selbstständig arbeitende Handwerker). Der Kläger sei, weil er zu langsam gearbeitet habe, nicht immer den gestellten Anforderungen gewachsen gewesen.
Das Sozialgericht hat ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten von Dr. B ..., Leitender Arzt des Klinikbereiches Neurologie der Stiftung T ... R ..., eingeholt. Dr. B ... hat in seinem Gutachten vom 21.12.1998 eine rigide Persönlichkeitsstruktur mit reizbar-querulatorischer Symptomatik und depressiven Einschlägen und eine Lipomatose im Bereich des Oberkörpers diagnostiziert. Wegen der computertomographisch nachgewiesenen Veränderungen der Lendenwirbelsäule im Sinne einer Spondylarthrose und Degene ration der Bandscheibe L 5/S 1 sei der Kläger als Maurer nicht mehr einsetzbar. Körperlich leichte Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen, mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg und ohne Einwirkung von Nässe und Kälte könne der Kläger noch vollschichtig verrichten.
Das Sozialgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 19.04.1999 verurteilt, dem Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.01.1997 zu gewähren. Es hat die weitergehende Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, bisheriger Beruf des Klägers sei der eines Maurers, weil er diese Tätigkeit in seinem Berufsleben ab 1979 bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit im Januar 1996 überwiegend ausgeübt habe. Er habe den Beruf des Maurers zwar nicht erlernt, er habe jedoch solche Arbeiten bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit verrichtet. Er sei auch in die Tarifgruppe V entsprechend eingestuft gewesen, weil in dieser Tarifgruppe Handwerker angeführt seien, die selbstständig arbeiten. Dem Kläger sei Facharbeiterschutz zuzusprechen, weil keine Anhaltspunkte vorhanden gewesen seien, dass die tarifliche Vergütung auf fachfremden Gesichtspunkten beruhe. Auf der Grundlage der Beurteilung des Leistungsvermögens durch den Sachverständigen Dr. B. stehe fest, dass der Kläger nicht mehr als Maurer arbeiten könne. Eine zumutbare Verweisungstätigkeit im Rahmen des Anspruchs auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente sei nicht ersichtlich. Demgegenüber scheide ein Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus, weil der Kläger noch über ein Restleistungsvermögen zur vollschichtigen Verrichtung körperlich leichter und zeitweise mittelschwerer Tätigkeiten verfüge.
Gegen das am 09.06.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15.06.1999 Berufung eingelegt.
Die Beklagte bestreitet, dass dem Kläger Facharbeiterschutz zuzuerkennen sei; er erfülle die tariflichen Merkmale der Lohngruppe V des Bundesrahmentarifvertrages der Ziegelindustrie nicht. Denn er sei nur in Teilbereichen des Maurerberufes, nämlich für Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten, beschäftigt gewesen. Zudem sei nicht erkennbar, wie der Kläger sich alle praktischen und theoretischen Kenntnisse eines Maurers angeeignet habe; er habe nur kurzfristig Maurertätigkeiten in seinem Berufsleben verrichtet. Seit 1980 sei er überwiegend arbeitslos, arbeitsunfähig oder ohne Beschäftigung gewesen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger seit 1979 als Maurer tätig gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.04.1999 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Firma R ... KG hat auf Anfrage des Senats am 16.03.2000 mitgeteilt, der Kläger sei vom 18.06. bis 21.11.1993 als Maurer beschäftigt gewesen und in die Tarifgruppe III/1 des Baugewerbes eingestuft worden. Weiter hat der Senat die über den Kläger beim Arbeitsamt Düsseldorf geführte Leistungsakte zum Verfahren beigezogen. Danach war der Kläger zuletzt nach einem fiktiven Arbeitsentgelt eines Pförtners im Groß- und Außenhandel eingestuft (Bescheid vom 07.04.1999). Die auf dieser Grundlage berechnete Arbeitslosenhilfe beträgt 237,12 DM/Woche.
Auf Veranlassung des Senats hat Diplom-Ingenieur G ... am 06.11.2000 ein Gutachten zur beruflichen Qualifikation des Klägers erstattet. Er ist nach Anhörung des Klägers zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger sei als angelernter Hochbaufacharbeiter mit Schwerpunkt Maurer arbeiten mit einer Anlernzeit von 24 Monaten anzusehen; er verfüge nicht über die praktischen Fertigkeiten eines ausgebildeten Maurers.
Seine theoretischen Fachkenntnisse erreichten auch nicht die Kenntnisse eines ausgebildeten Hochbaufacharbeiters.
Zu dem Vorbringen des Klägers, die von dem Sachverständigen von Dr. B ... dargelegten psychopathologischen Auffälligkeiten hätten zu einer Beeinträchtigung des Leistungsvermögens geführt, die bei der Beurteilung seiner Einstufung als Facharbeiter zu berücksichtigen sei, hat Dr. B ... ergänzend Stellung genommen. Auf den Inhalt der gutachterlichen Äußerung vom 15.01.2001 wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Renten- und Rehabilitationsakten der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Streitgegenstand ist im Berufungsverfahren auf den Anspruch wegen Berufsunfähigkeit beschränkt. Die Abweisung der Klage auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente ist von dem Kläger nicht mit der Berufung angegriffen worden; insoweit ist das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig geworden.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit verurteilt. Der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 09.04.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.1998 ist rechtmäßig. Dem Kläger steht ein Rentenanspruch nicht zu, denn er ist nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit eines Versicherten ist der qualitative Wert seines bisherigen Berufs. Hierzu hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein Mehrstufenschema entwickelt, welches die Arbeiterberufe in verschiedene "Leitberufe" untergliedert, nämlich in diejenigen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des angelernten und schließlich des ungelernten Arbeiters (vgl. BSG SozR. 2200 § 1246 Nrn. 140, 143, 149; Urteil vom 05.04.2001 - B 13 RJ 23/00 R). Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Eine Verweisung des Versicherten ist grundsätzlich begrenzt auf Tätigkeiten der nächsten Gruppe unterhalb derjenigen, der sein bisheriger Beruf zuzuordnen ist. Ein Versicherter ist daher nicht schon dann berufsunfähig, wenn er seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, sondern erst dann, wenn er auch keine andere sozial zumutbare Tätigkeit mehr verrichten kann. Er muss einen zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nehmen.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist der Kläger nicht als Facharbeiter, sondern lediglich als Angelernter (oberer Bereich) innerhalb des für die berufliche Qualifikation maßgebenden Mehrstufen schemas anzusehen. Zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters gehören diejenigen Tätigkeiten, die eine Regelausbildung von mehr als 2 Jahre - regelmäßig 3 Jahren - voraussetzen, während Tätigkeiten, die eine Regelausbildung von mindestens 3 Monaten und längstens 2 Jahren Dauer erfordern, der Gruppe mit dem Leitberuf des sonstigen Ausbildungsberufs bzw. des Angelernten zuzuordnen sind (BSG am angeführten Ort). Innerhalb der Gruppe mit dem Leitberuf des sonstigen Ausbildungsberufs ist nochmals zwischen Tätigkeiten zu unterscheiden, die nur eine Ausbildung bzw. Anlernung von wenigen Monaten erfordern (Angelernte im unteren Bereich) und solche, die eine Regelausbildung bis zu 2 Jahren voraussetzen (Angelernte im oberen Bereich). Letztere sind nach dem Stufen- und Verweisungsschema grundsätzlich auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, soweit es sich nicht um allereinfachste Tätigkeiten oder Verrichtungen handelt, wobei eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG SozR. 2200 § 1346 Nrn. 132, 143).
Nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger als Angelernter (oberer Bereich) einzustufen ist. Maßgebend für diese Einstufung der beruflichen Qualifikation des Klägers ist das Ergebnis des von dem Diplom -Ingenieur G ... erstatteten berufskundlichen Sachverständigengutachtens. Aufgrund der von dem Sachverständigen durchgeführten Befragung des Klägers steht danach fest, dass dieser weder über die Kenntnisse eines ausgebildeten Hochbaufacharbeiters - Schwerpunkt Maurerarbeiten mit einer Ausbildungsdauer von 24 Monaten - noch über die praktischen Fertigkeiten eines auf den Hochbaufacharbeiter aufbauenden Berufs des Maurers mit einer Ausbildungsdauer von 36 Monaten verfügt. Seine praktischen Fertigkeiten liegen vielmehr etwa auf dem Niveau eines Hochbaufacharbeiters - Schwerpunkt Maurerarbeiten -. Bezüglich seiner theoretischen Kenntnisse in den Bereichen Technologie, Fachzeichnen und Fachrechnen mangelt es ihm weitgehend sogar an den erforderlichen Grundkenntnissen.
Der Senat hat keine Zweifel, dass der berufskundliche Sachverständige die berufliche Qualifikation des Klägers zutreffend beurteilt hat. Diplom-Ingenieur G ... verfügt über breite praktische berufliche Erfahrungen im Hochbau und ist seit 1990 in der Leitung des Ausbildungszentrums der Bauindustrie in Hamm tätig. Seine bisher für den Senat erstatteten Gutachten geben auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Sachverständige die Anforderungen zur Einstufung berufspraktisch erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten in das Ausbildungsgefüge des Baugewerbes generell zu hoch ansetzt. Die vom Sachverständigen aufgezeigten fachlichen Defizite des Klägers erklären sich ohne weiteres. Der berufliche Werdegang des Klägers spricht gerade gegen eine Gleichstellung mit einem ausgebildeten Maurer. Erhat in 11 - zum Teil nur kurzfristigen - Beschäftigungsverhältnissen im Baugewerbe nur insgesamt einen Beschäftigungszeitraum von etwa 62 Monaten zurückgelegt, dem gegenüber war er rund 16 Jahre in seinem Berufsleben ohne Beschäftigung, arbeitslos und arbeitsunfähig. Die an diesen Sachverhalt anknüpfenden Zweifel der Beklagten, es sei nicht erkennbar, wie sich der Kläger die erforderliche praktischen und theoretischen Kenntnisse eines Maurers angeeignet habe, haben sich bei der durchgeführten berufskundlichen Beweisaufnahme als berechtigt erwiesen. Die tarifliche Einstufung des Klägers in die Lohngruppe V des Bundesrahmentarifvertrages der Ziegelindustrie während seiner zuletzt verrichteten Maurertätigkeit bei der Firma N ... rechtfertigt eine Gleichstellung mit einem ausgebildeten Maurer nicht. In dieser Lohngruppe sind u. a. a) Betriebshandwerker mit abgeschlossener Ausbildung und b) sonstige erfolgreich ausgebildete und entsprechend eingesetzte Handwerker sowie Arbeitnehmer aufgeführt, die sich aufgrund mehrjähriger einschlägiger Berufspraxis die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Handwerkers erworben haben (vgl. § 9 des o.g. Bundesrahmentarifvertrages vom 04.04.1990). Über die nach der Tarifordnung erforderlichen gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten eines ausgebildeten Maurers verfügt der Kläger, wie die Ermittlungen des Senats ergeben haben, aber gerade nicht.
Schließlich bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Feststellung, dass der Kläger bei der Anhörung durch den berufskundlichen Sachverständigen gehindert war, dem Sachverständigen den vollen Umfang seiner beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten darzulegen. Fassbare Hinweise für eine entsprechende "Blockade" sind, wie der Sachverständige Dr. B ... in seiner ergänzenden nervenärztlichen Stellungnahme vom 15.01.2001 dargelegt hat, weder von dem Kläger vorgetragen noch im Rahmen der neurologisch-psychiatrischen Begutachtung deutlich geworden. Dem schließt sich der Senat an. Die im Rahmen der berufskundlichen Begutachtung deutlich gewordenen fachlichen Defizite erklären sich, wie oben angeführt, ohne weiteres aus der relativ kurzen Dauer und der großen Lückenhaftig keit seines beruflichen Werdeganges als Maurer.
Insbesondere wegen der bereits in dem Heilverfahrens-Entlassungsbericht vom 13.11.1996 von Dr. Z ... diagnostizierten Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule ist der Kläger in seinem bisherigen Beruf als angelernter Maurer nicht mehr einsetzbar ist. An der Verrichtung einer vollschichtigen körperlich leichten Tätigkeit im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen unter Vermeidung von Witterungseinflüssen ist der Kläger jedoch nicht gehindert. Eine weitergehende Beeinträchtigung ergibt sich insbesondere nicht in psychiatrischer Hinsicht. Dies folgt zur Überzeugung des Senats insbesondere aus dem erstinstanzlich eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. B ..., der auch den orthopädischerseits maßgebenden Sachverhalt in seine Beurteilung einbezogen hat. Der Senat hat keine Bedenken, sich der Leistungsbeurteilung in diesem Gutachten anzuschließen, zumal der Kläger keine substantiierten Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Beurteilung erhoben hat und gegen die Ablehnung eines Rentenanspruchs wegen Erwerbsunfähigkeit auch keine Berufung eingelegt hat.
Als angelernter Arbeiter (oberer Bereich) ist der Kläger danach sozial zumutbar z. B. auf die Tätigkeiten als Pförtner im Bereich des Groß- und Außenhandels zu verweisen. Diese Tätigkeit, die auch vom Arbeitsamt für die Einstufung des Bemessungsentgelts der Arbeitslosenhilfe und damit auch für die Vermittlung des Klägers zugrunde gelegt wird, ist in die Lohngruppe III des Groß- und Außenhandels im Lande Nordrhein-Westfalen vom 14.03.1980 eingestuft. Die Pförtnertätigkeit hebt sich deutlich gegenüber Arbeiten einfachster Art (Lohngruppe I dieses Tarifvertrages - z. B. Nachtwächter, Platzordner, Schließer) und Arbeiten einfacher Art (Lohngruppe II - u. a. Hausboten, Pack- und Sortiertätigkeiten) ab. An der gesundheitlichen Eignung des Klägers zur Verrichtung der Verweisungstätigkeit hat der Senat keine Zweifel. Der Sachverständige Dr. B ... hat die entsprechende Fragestellung, ob der Kläger als einfacher Pförtner und als Bürohilfskraft vollschichtig eingesetzt werden kann, bejaht (ergänzende Stellungnahme vom 15.01.2001).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved