L 8 RJ 121/00

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 11 (15,14) RJ 286/97
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 RJ 121/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RJ 30/02 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.08.2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligen ist (nur noch) streitig, ob dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit zusteht.

Der am ...1936 geborene Kläger absolvierte vom 03.04.1951 bis zum 31.03.1953 eine Ausbildung zum Metallschleifer. In den Folgejahren war er bei verschiedenen Firmen in seinem erlernten Beruftätig, zuletzt von August 1987 bis November 1997 bei der Fa ... und ... GmbH & Co. KG in ... Am 17.05.1996 erkrankte er arbeitsunfähig. Zunächst erhielt er bis zum 27.06.1996 Lohnfortzahlung, anschließend bis zum 11.09.1996 Krankengeld, vom 12.09. bis zum 10.10.1996 Übergangsgeld, danach wiederum Krankengeld bis zum 14.11.1997. Daran schloss sich ab dem 15.11.1997 bis zum 30.08.1999 der Bezug von Arbeitslosengeld an. Seit dem 01.09.1999 erhält der Kläger Altersrente für langjährig Versicherte von der Beklagten.

Am 07.11.1996 stellte er einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte zog einen Entlassungsbericht über eine vom 12.09. bis zum 10.10.1996 in der S ...- Klinik, B ... S ..., durchgeführte Heilbehandlung bei. Diagnostiziert worden waren folgende Gesundheitsstörungen: Cervicobrachialsyndrom bei medialer Bandscheibenprotrusion in Höhe C5/C6; schmerzhafter Bogen der linken Schulter mit endgradiger Bewegungseinschränkung; rezidivierendes Lumbalsyndrom und arterielle Hypertonie. Im zuletzt ausgeübten Beruf bestehe eine Leistungsfähigkeit von weniger als 2 Stunden täglich. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger noch vollschichtig arbeiten, sofern häufiges Heben der Arme über die Horizontale und Handhaben von Werkzeugen über 3 kg ausgeschlossen würden. Bezüglich des Gehvermögens bestehe keine Einschränkung.

Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.01.1997 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab. Trotz der vorhandenen Gesundheitsschäden sei noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestätigt worden.

Den dagegen gerichteten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er zuletzt Lohngruppe 5 erhalten habe entsprechend seiner 2-jährigen Lehrzeit. Es bestehe Berufsschutz.

Die Beklagte holte ein Gutachten des Internisten Dr. O ..., ärztliche Begutachtungsstelle der Beklagten in Wuppertal, vom 10.07.1997 ein. Aufgrund körperlicher Untersuchung des Klägers am selben Tag stellte er folgende Diagnosen: Nacken-Oberarm-Schmerz links bei Verschleißschädigung der unteren HWS C5/C6; rezidivierende Schmerzen der unteren LWS mit Funktionsbehinderung; Verschleiss der beiden Kniescheibengleitlager ohne Funktionseinschränkung; Bluthochdruck. Als Metallschleifer könne der Kläger weniger als 1 Stunde täglich arbeiten; jedoch bestehe noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne häufiges Bücken, Heben, Tragen, ohne Klettern, Steigen und Absturzgefahr, in wechselnder Körperhaltung, ohne Nachtschicht, ohne Handhabung von Werkzeugen von mehr als 3 kg Gewicht, ohne Überkopfarbeit.

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.1997 als unbegründet zurück.

Am 29.12.1997 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Er hat geltend gemacht, er leide unter weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wie Schwindel, Kopf- und Gelenkschmerzen sowie chronischer Bronchitis, die sich auf sein Leistungsvermögen auswirkten. Es bestehe Berufsschutz, da er gelernter Schleifer sei. Er habe eine entsprechende Ausbildung vorzuweisen. Bei der Fa ... und ... GmbH & Co. KG habe er auch schwierigere Schleifarbeiten durchgeführt, die eine Einstufung als Facharbeiter rechtfertigten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.01.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1997 zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit ab 01.11.1996 zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat den angefochtenen Bescheid aus den dort aufgeführten Gründen für rechtmäßig erachtet. Unter Berücksichtigung der vom letzten Arbeitgeber vorgenommenen Einstufung der Berufstätigkeit in die Lohngruppe 5 und der lediglich zweijährigen Ausbildungsdauer für den Beruf des Metallschleifers müsse sich der Kläger als angelernter Arbeiter im Sinne des sog. Mehrstufenschemas auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen. Soweit der Arbeitgeber in der vorgelegten Bescheinigung mitteile, der Kläger habe nicht in die Lohngruppe 5, sondern vielmehr in die Lohngruppe 7 gehört, so möge dies auf anderen Gründen als der Qualität der geleisteten Arbeit beruht haben; denn es werde in der Bescheinigung festgestellt, dass der Kläger in der Abteilung Schleiferei als Schleifer mit ungelernten Schleifern zusammen gearbeitet habe, wobei alle die gleichen Schleifarbeiten verrichtet hätten.

Das Sozialgericht hat zunächst einen Befundbericht von Dr. L ..., praktischer Arzt aus V ..., vom 13.09.1998 eingeholt, der unter Bezugnahme auf die von der S ...- Klinik gestellten Diagnosen ein vollschichtiges Leistungsvermögen nicht mehr für gegeben gehalten hat.

Außerdem hat das Sozialgericht einen Entlassungsbericht des Klinikums N ... in V ... eingeholt, in dem der Kläger in der Zeit vom 24.02. bis zum 10.03.2000 wegen der Folgen eines am 24.02.2000 eingetretenen Hinterwandinfarktes behandelt worden ist. Nach dem Ende der Behandlung hat eine Belastbarkeit bis 100 Watt bestanden.

Der vom Sozialgericht befragte letzte Arbeitgeber des Klägers, Fa. H ... & G ... GmbH & Co. KG, hat am 14.07.1998 mitgeteilt, der Kläger sei fortlaufend als Schleifer im Bereich Aluminiumguss am Band tätig gewesen. Es habe sich um ungelernte Arbeiten mit einer Anlernzeit von weniger als 3 Monaten gehandelt. Bezahlt worden sei er nach Lohngruppe 5 des Tarifvertrages für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW. Die Bezahlung habe den tatsächlich verrichteten Tätigkeiten entsprochen. Damit habe er den gleichen Lohn wie Beschäftigte mit abgeschlossener Ausbildung erhalten. Unter Lohngruppe 5 fielen nach dem o. g. Tarifvertrag Arbeiten, die ein Anlernen von 3 Monaten erfordern, in Lohngruppe 6 werden Arbeiten erfasst, die eine abgeschlossene Anlernausbildung in einem anerkannten Anlernberuf oder eine gleich zu bewertende betriebliche Ausbildung erfordern, sowie in Lohngruppe 7 Arbeiten, deren Ausführung ein Können voraussetzt, das erreicht wird durch eine entsprechende ordnungsgemäße Berufslehre (Facharbeiten) bzw. deren Ausführung Fertigkeiten und Kenntnisse erfordert, die Facharbeiten gleich zu setzen sind. Der Kläger sei jedoch übertariflich bezahlt worden. Ab dem 01.06.1994 habe er monatlich 3.327,19 DM erhalten (Tariflohn: 2.692,88 DM), ab dem 01.05.1995 3.413,19 DM (Tariflohn: 2.784,46 DM) und ab 01.11.1995 3.507,19 DM (Tariflohn: 2.884,53 DM). Der Kläger sei den gestellten Anforderungen gewachsen gewesen. Er habe Leistungen erbracht, die dem Entgelt entsprochen hätten.

In einer Bescheinigung vom 12.07.1999, die der Kläger vorgelegt hat, hat die Fa ... & ... GmbH & Co. KG bestätigt, der Kläger habe in der Abteilung Schleiferei als Schleifer mit ungelernten Schleifern zusammen gearbeitet, wobei alle die gleichen Schleifarbeiten verrichtet hätten. Aus diesem Grunde und um Streitigkeiten innerhalb der Abteilung zu vermeiden, sei auch der Kläger in die Lohngruppe 5 eingestuft worden, obwohl er als Facharbeiter in die Lohngruppe 7 gehört hätte. Da der Endlohn des Klägers jedoch sogar weit über dem Endlohn der Lohngruppe 7 gelegen habe, sei dieser mit der Einstufung in Lohngruppe 5 einverstanden gewesen. Er habe dadurch keinerlei Nachteile gehabt. Die Löhne hätten sich zuletzt wie folgt zusammengesetzt: Lohngruppe 5 (Lohngruppe 7): Tariflohn 2.614,-- DM (2.841,00 DM) zuzüglich Erschwerniszulage 170,46 DM (170,46 DM) zuzüglich übertariflicher Zulage 628,73 DM (401,73 DM) habe einem "wirklichen Endlohn" entsprochen in Höhe von 3.413,19 DM (3.413,19 DM).

Mit Bescheid vom 08.07.1999 hat die Beklagte dem Kläger Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 01.09.1999 gewährt.

Mit Urteil vom 08.08.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht zu. Unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seiner Berufstätigkeit könne er keinen Berufsschutz als Facharbeiter für sich in Anspruch nehmen und sei sozial zumutbar auf leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, lediglich ausgenommen Arbeiten niedrigster Qualität, und somit z.B. auf die Tätigkeit eines Pförtners verweisbar. Nach dem Mehrstufenschema des BSG sei er lediglich der Gruppe der Angelernten, ggf. im oberen Bereich, zuzuordnen. Dies ergebe sich aus den Auskünften des letzten Arbeitsgebers sowie aus der Ausbildung des Klägers. Dieser sei als Schleifer in die Lohngruppe 5 des Metalltarifvertrages NRW eingestuft worden. Diese Lohngruppe könne allenfalls als solche für angelernte Arbeiter bewertet werden, da sie Arbeiten, die ein Anlernen von 3 Monaten erforderten, umfasse. Es habe sich um Schleifarbeiten von Aluminiumguss am Band und um ungelernte Arbeiten (weniger als 3 Monate Anlernzeit) gehandelt. Zu einer anderen Bewertung könne auch nicht die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung des Arbeitgebers vom 12.07.1999 führen; denn aus dieser ergebe sich, dass der Kläger in der Abteilung Schleiferei die gleichen Schleifarbeiten wie seine ungelernten Arbeitskollegen verrichtet habe. Soweit der Arbeitgeber angebe, der Kläger sei lediglich aus Gleichstellungsgründen in der Lohngruppe 5 des Metalltarifvertrages NRW eingestuft gewesen, obwohl er als Facharbeiter in die Lohngruppe 7 hätten eingeordnet werden müssen, könne diese Stellungnahme ebenfalls zu keiner anderen Bewertung führen. Unter Berücksichtigung der vorangehenden Feststellung erscheine diese Schlussfolgerung nicht ohne weiteres einsichtig und sei lediglich durch die Berücksichtigung der Berufsausbildung des Klägers nachvollziehbar. Auch als Arbeiter mit einer (lediglich) 2-jährigen Ausbildung sei der Kläger nicht als Facharbeiter, sondern vielmehr als angelernter Arbeiter im oberen Bereich im Sinne des Mehrstufenschemas zu bewerten. Zur Gruppe der Arbeiter mit dem Leitberuf des Facharbeiters gehörten lediglich Arbeiter mit einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mehr als 2 Jahren, während Ausbildungsberufe mit einer Regelausbildung von bis zu 2 Jahren dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zuzuordnen seien.

Gegen das seinen Bevollmächtigten am 18.08.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.08.2000 Berufung eingelegt. Ergänzend trägt er vor, es könne nicht zu seinem Nachteil gereichen, dass in den 50-er Jahren die Ausbildung zum Metallschleifer lediglich 2 Jahre umfasst habe. Es handele sich um eine qualifizierte Tätigkeit, die als solche eines Facharbeiters eingestuft werden müsse. Dafür spreche auch die Angabe des Arbeitgebers, dass er lediglich aus betriebsinternen Gründen nicht formal in Lohngruppe 7 eingestuft worden sei, tatsächlich aber aufgrund entsprechender Zulagen einen Lohn bezogen habe, der zumindest der Lohngruppe 7 gleich gestanden habe. Dies ergebe sich auch aus der Aussage der Zeugin S ...-W ... am 16.05.2001. Diese habe mitgeteilt, dass er eine besonders qualitativ hochwertige Arbeit geleistet habe. Auch habe der Zeuge ... bestätigt, dass er bei der Bearbeitung bestimmter schwieriger Teile regelmäßig in Anspruch genommen worden sei. Eine Einarbeitungszeit von mindestens einem Jahr sei erforderlich gewesen, wenn man entsprechende Vorkenntnisse mitbrachte, um bestimmte qualitätshohe Anforderungen zu erfüllen. Damit aber stehe fest, dass ihm ein Berufsschutz zuzubilligen sei. Schließlich ergebe sich auch aus einem Zwischenzeugnis vom 06.02.1997, dass er stets höchste Ansprüche erfüllt habe. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass das BSG (Urteil vom 14.10.1992, Az. 5 RJ 10/92) solchen betrieblichen Zulagen, die wegen eines zusätzlichen Qualitätsmerkmals der Tätigkeit gewährt wurden, bei der Zuordnung des bisherigen Berufes zu einem Leitberuf zu berücksichtigen seien, wenn die bisherige Tätigkeit des Versicherten nicht der Einstufung in eine Lohngruppe des Tarifvertrages entsprochen habe. Diese Rechtsprechung sei auf ihn anzuwenden, da er zu Unrecht lediglich nach Lohngruppe 5 bezahlt worden sei.

Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, sein im Juni 1996 gestellter Reha-Antrag müsse gemäß § 116 SGB VI umgedeutet werden in einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Er sei aus der S ...- Klinik am 10.10.1996 arbeitsunfähig entlassen worden. Rente wegen Berufsunfähigkeit stehe ihm deshalb bereits ab dem 11.10.1996 zu.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.08.2000 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.01.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1997 zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit unter Zugrundelegung eines im Juni 1996 gestellten Rehabilitations- bzw. Rentenantrages bis zum 30.11.1998 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erachtet das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Aufgrund der Beweisaufnahme in zweiter Instanz sei deutlich geworden, dass der Kläger lediglich als angelernter Arbeiter im oberen Bereich einzustufen sei. Nur eine Ausbildung zum Galvanisateur und Metallschleifer umfasse einen Zeitraum von 3 Jahren. Auch gegenwärtig betrage die Ausbildungsdauer für Metallschleifer lediglich 2 Jahre. Die Tätigkeit des Klägers bei seinem letzten Arbeitgeber, Fa ... GmbH & Co. KG, sei ebenfalls nicht als solche eines Facharbeiters zu bewerten. Wie der Zeuge ... überzeugend dargelegt habe, könne allenfalls von einer Tätigkeit mit einer Anlernzeit von einem Jahr ausgegangen werden. Der Kläger habe die selben Tätigkeiten verrichtet wie ungelernte Arbeiter, die mit ihm zusammen in einer Arbeitsgruppe eingesetzt gewesen seien.

Mit Bescheid vom 05.10.2001 hat die Beklagte auf entsprechenden Hinweis des Senats Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01.12.1998 gewährt.

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts in medizinischer Hinsicht hat der Senat Befundberichte von Dr ..., Radiologe, Dr ..., Internist, sowie von Dr ..., praktischer Arzt, jeweils aus V ..., eingeholt. Dr ... hat mitgeteilt, dass er über den Zeitraum ab Oktober 1996 keine Angaben machen könne, da er den Kläger zuletzt im Juni 1996 behandelt habe. Eine ähnliche Aussage hat Dr ... (einmalige Untersuchung als Zielauftrag am 13.10. 1995) gemacht. Dr ... hat angegeben, bei dem Kläger lägen ein chronisches Wurzelreizsyndrom der HWS mit Schwerpunkt Schulter-Arm-Syndrom links, ein rezidivierendes lumbales Wurzelreizsyndrom sowie eine arterielle Hypertonie vor. Der Kläger leide unter Schmerzen, Paresthesien, Bewegungseinschränkung des linken Schultergürtels und des Armes. Nur durch tägliche paravertebrale Blockaden und entsprechende Physiotherapie ließen sich die Schmerzen erträglich halten. Am 03.03.2000 sei eine coronare Herzerkrankung mit Herzinfarkt hinzugekommen. Seiner Auffassung nach sei der Kläger nicht in der Lage, körperlich leichte Arbeiten noch vollschichtig zu verrichten. Sein linker Arm sei nach wie vor nicht voll gebrauchsfähig. Auch unter Therapie könnten körperliche Anstrengungen zu erneuten coronaren Ereignissen führen.

Darüber hinaus hat der Senat im Erörterungstermin vom 16.05.2001 den Kläger sowie die Zeugin ... und den Zeugen T ... zu Einzelheiten der zuletzt bei der Fa ... Co. KG ausgeübten Tätigkeit befragt. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der o. g. Sitzung verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Sozialgericht hat zu Recht mit Urteil vom 08.08.2000 die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 08.01.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1997 ist rechtmäßig. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit unter Zugrundelegung eines im Juni 1996 gestellten Rehabilitations- bzw. Rentenantrages bis zum 30.11.1998 nicht zu.

Der Rentenanspruch der Klägerin richtet sich nach § 43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung. Die ab 1. Januar 2001 geltende Neuregelung durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I 1827) ist im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar (vgl § 300 Abs. 2 SGB VI). Für den Rentenanspruch ist, da bezüglich des Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen keine Zweifel bestehen, erforderlich, dass Berufsunfähigkeit vorliegt (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI).

Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 107, 169). In der Regel ist dies die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 130, 164). Nach diesen Grundsätzen ist als bisheriger Beruf des Klägers derjenige eines Metallschleifers anzunehmen, den er nach Beendigung der Ausbildung durchgehend bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, wenn auch bei verschiedenen Arbeitgebern, ausgeübt hat. Diesen Beruf kann der Kläger gesundheitsbedingt nicht mehr verrichten. Vor allem wegen der bei ihm bestehenden Erkrankungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule und des Bluthochdruckleidens ist er nur noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Handhabung von über 3 kg hinausgehenden Lasten, Überkopfarbeit sowie ohne Nachtschicht vollschichtig zu verrichten (vgl. Gutachten Dr. O ... vom 10.07.1990). Damit ist er aber noch nicht berufsunfähig; dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar und für die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist.

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. zB BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 132, 138, 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten, förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, dh der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale umschrieben wird (zB BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27, 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 143; BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr 5).

In Anwendung dieser Kriterien ist der Beruf des Metallschleifers in der konkreten Art seiner Ausübung durch den Kläger in die Gruppe mit dem Leitberuf des angestellten Arbeiters einzuordnen. Es handelt sich um einen Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von bis zu 2 Jahren, die der Kläger auch durchlaufen hat. Lediglich die Erweiterung des Ausbildungsspektrums um Tätigkeiten eines Galvaniseurs (Berufsbild eines Galvanisateurs und Metallschleifers) bzw. eines Scharfschleifers (Berufsbild eines Universalschleifers) haben eine Erhöhung der Ausbildungsdauer auf 3 Jahre, mithin auf mehr als 2 Jahre, zur Folge. Dies ergibt sich aus den beigezogenen und den Beteiligten zum Berufsbild des Schleifers zur Verfügung gestellten berufskundlichen Unterlagen aus dem Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen der Bundesanstalt für Arbeit ("gabi") und aus den Angaben des Klägers selbst. Bereits in den 50-er Jahren umfasste die Ausbildung zum Metallschleifer lediglich 2 Jahre (vgl. Erlass des Bundeswirtschaftsministers vom 06.06.1958).

Eine Zuordnung zum Leitberuf des Facharbeiters ist von der Rechtsprechung des BSG indessen auch dann bejaht worden, ohne dass eine mehr als 2-jährige förmliche Ausbildung vorgelegen hat, wenn der Versicherte einen anerkannten Ausbildungsberuf wettbewerbsfähig ausgeübt hat und entsprechend entlohnt worden ist (BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 53, 68; BSGE 58, 239 = SozR 2200 § 1246 Nr. 129; BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 150; BSGE 65, 169 = SozR 2200 § 1246 Nr. 168; Senatsurteil vom 1. September 1999 - B 13 RJ 89/98 R -, Umdruck S 7). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist dies jedoch nicht der Fall. Die Zeugen ... und ..., aber auch der Kläger selbst haben übereinstimmend beschrieben, wie die Tätigkeit des Klägers als Metallschleifer bei der Fa ... Co. KG konkret ausgestaltet war. Danach hat er keinen etwaigen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mehr als 2 Jahren wettbewerbsfähig ausgeübt. Der Zeuge ... hat angegeben, der Kläger habe, wenn er auch überaus tüchtig und zuverlässig gewesen sei, letztlich keine anderen Schleifarbeiten verrichtet als ungelernte Kräfte, die mit ihm in einer Arbeitsgruppe zusammengearbeitet haben. Die Anlernzeit für die verrichteten Arbeiten habe bei einem Jahr gelegen. Bei höherem Anteil an Serienproduktionen müsse die Anlernzeit sogar noch geringer veranschlagt werden. Sonderaufträge, die qualitativ höherwertig einzustufen gewesen wären, seien nicht angefallen. Es seien auch keine Arbeiten zu verrichten gewesen, die dem Bereich der Scharfschleiferei oder des Galvanisierens zuzurechnen wären. Vielmehr habe es sich um Arbeiten im Anlernbereich gehan- delt. Diese Angaben haben sowohl die Zeugin S ...-W ... als auch der Kläger selbst bestätigt.

Eine versicherte Tätigkeit kann schließlich nach der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzurechnen sein, wenn ihre Wertigkeit derjenigen eines anerkannten Ausbildungsberufs entsprach. Diese Wertigkeit kann sich insbesondere aus den einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen und der darauf beruhenden Eingruppierung durch den letzten Arbeitgeber ergeben. Nach der Rechtsprechung des BSG ist die in dem einschlägigen Tarifvertrag vorgenommene Einstufung einer Tätigkeit geeignet, den Stand der Anschauungen der maßgebenden Kreise über die Wertigkeit eines Berufs zu vermitteln (BSGE 68, 277 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13; BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14). Soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Lohngruppenverzeichnis aufführen und einer bestimmten Tätigkeitsgruppe zuordnen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen in einer Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht (BSGE 70, 56 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21). Zur Feststellung der tariflichen Eingruppierung muss zunächst der beim Ausscheiden des Versicherten aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zeitlich und örtlich maßgebende Tarifvertrag ermittelt werden (vgl dazu BSG, Urteil vom 19. Juni 1997 - 13 RJ 73/96 -, Umdruck S 6). Der Tarifvertrag ist dann daraufhin zu untersuchen, ob die Lohngruppen allgemein nach Qualitätsstufen geordnet sind (vgl. zB BSG, Urteil vom 26. August 1994 - 13 RJ 3/94 -, Umdruck S 9) und ob darin der zu prüfende Beruf als solcher eingestuft ist oder ob der Tarifvertrag insoweit lediglich allgemeine Merkmale enthält, nach denen der jeweilige Arbeitgeber eine Eingruppierung der betreffenden Tätigkeit vorzunehmen hat (zu diesem Unterschied vgl insbesondere BSGE 70, 56 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21). Bei der Suche nach der für die Wertigkeit des bisherigen Berufs relevanten Lohngruppe sind im Übrigen nach der Rechtsprechung des BSG alle Merkmale auszuschalten, die im Wesentlichen auf qualitätsfremden Gesichtspunkten beruhen (vgl. zB BSGE 51, 50 = SozR 2200 § 1246 Nr. 71; BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 122; BSG, SozR 3- 2200 § 1246 Nr. 14; BSG, SozR 3-2600 § 43 Nr. 23), wie zB auf mit der Tätigkeit verbundenen Nachteilen und Erschwernissen (zB Akkord-, Nacht- und Schmutzarbeit) oder auf sozialen Gründen wegen in der Person des Arbeitnehmers liegender Umstände (BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 122, 123; BSGE 68, 277, 282 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13 mwN). Es kommt insoweit auf die unter Außerachtlassung derartiger Faktoren maßgebliche "Einstiegslohngruppe" an (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 1993 - 13 RJ 25/92).

Auch gemessen an diesen Kriterien ist der bisherige Beruf des Klägers der Gruppe der angelernten Arbeiter (im oberen Bereich) zuzuordnen. Nach seinem sachlichen Geltungsbereich ist der Tarifvertrag für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW, den der letzte Arbeitgeber des Klägers auch angewandt hat. Bezahlt worden ist der Kläger nach Lohngruppe 5. Darunter fallen Arbeiten, die ein Anlernen von 3 Monaten erfordern, in Lohngruppe 6 werden Arbeiten erfasst, die eine abgeschlossene Anlernausbildung in einem anerkannten Anlernberuf oder eine gleich zu bewertende betriebliche Ausbildung erfordern, sowie in Lohngruppe 7 Arbeiten, deren Ausführung ein Können voraussetzt, das erreicht wird durch eine entsprechende ordnungsgemäße Berufslehre (Facharbeiten) bzw. deren Ausführung Fertigkeiten und Kenntnisse erfordert, die Facharbeiten gleich zu setzen sind. Damit haben die Tarifvertragsparteien keine bestimmten Berufsarten im Lohngruppenverzeichnis aufgeführt und einer bestimmten Tätigkeitsgruppe zugeordnet, sondern der Tarifvertrag enthält insoweit lediglich allgemeine Merkmale (Dauer der Anlern- bzw. Ausbildungszeit), nach denen der jeweilige Arbeitgeber eine Eingruppierung der betreffenden Tätigkeit vorzunehmen hat. Ausgehend von den Angaben der Zeugen, dem Inhalt der schriftlichen Auskünfte des letzten Arbeitgebers und den Angaben des Klägers selbst hätte die Einstufung der für die Fa. Huth & Gaddum GmbH u. Co. KG verrichteten Tätigkeit maximal in Lohngruppe 6 erfolgen dürfen. Arbeiten, die eine abgeschlossene Anlernausbildung in einem anerkannten Anlernberuf oder eine gleichzubewertende betriebliche Ausbildung erfordern. Wenn auch die Ausbildung eines Metallschleifers, die der Kläger durchlaufen hat, bis zu 2 Jahre umfasst, so hat die tatsächlich verrichtete Tätigkeit nur einen Teilbereich dessen umfasst: der Zeuge ... legt eine Anlernzeit von nur einem Jahr zugrunde, bei höherem Anteil an Serienproduktionen noch darunter. In dem Betrieb sind dementsprechend auch zu einem hohen Anteil ungelernte Kräfte eingestellt worden. Auch spielte der Ausbildungsstand für den Arbeitgeber so wenig eine Rolle, dass er bei der Einstellung danach gar nicht fragte. Der o. g. Tarifvertrag aber stellt bei der Einstufung in verschiedene Tarifgruppen nicht allein auf die Anlern- bzw. Ausbildungsdauer ab, sondern auf den Wert der Tätigkeit für den Betrieb. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger - wie auch die übrigen (ungelernten) Schleifer - in Folge übertariflicher Zulagen ein Entgelt erzielt hat, dass demjenigen der Facharbeiter-Lohngruppe 7 entsprach; denn es handelte sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme um qualitätsfremde Merkmale, die dieser Bezahlung zugrunde lag. Den un- und angelernten Metallschleifern sollte ein Lohn gezahlt werden, der ein Abwandern in besser zahlende Betriebe verhindern und einen Ausgleich für die zum Teil körperlich extrem anstrengende Arbeit (schweres Heben und Tragen) darstellte.

Als Angelernter des oberen Bereiches ist der Kläger ohne weiteres auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, soweit sie nicht aller niedrigster Art sind. Dass der Kläger eine Tätigkeit als Pförtner ausüben könnte, hat das Sozialgericht zutreffend dargelegt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen nimmt der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage vollinhaltlich gem. § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug. Insbesondere ist der Kläger auf eine einfache Pförtnertätigkeit im Innendienst zu verweisen. Im Lohntarifvertrag für das Wach- und Schießgewerbe werden einfache Pförtner im Innendienst in den Lohngruppen 2.0.11 und 2.0.15 eingestuft (vgl. Urteil LSG NW vom 17.07.1998 - (14 RJ 40/97). Die zweitinstanzlich eingeholten Befundberichte lassen eine Verschlimmerung des Gesundheitszustands und damit eine weitergehende Einschränkung des Leistungsvermögens im Verhältnis zur erstinstanzlichen Bewertung nicht erkennen und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die vom behandelnden praktischen Arzt Dr ... vertretene Auffassung, ein vollschichtiges Leistungsvermögen sei nicht gegeben; denn zur Begründung stellt dieser in erster Linie auf die coronare Herzerkrankung ab, die jedoch erst im März 2000 aufgetreten ist und im Übrigen inzwischen zu einem Zustand ausreichender Belastbarkeit beim Kläger geführt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Anlass die Revision zuzulassen hat nicht bestanden.
Rechtskraft
Aus
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