Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 7 (9) LW 22/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 LW 16/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13.04.2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger für die Zeit vom 01.09.1993 bis 31.08.1995 von der Versicherungspflicht bei der Beklagten zu befreien ist.
Der am ...1966 geborene Kläger bewirtschaftet seit dem 01.09.1993 ein landwirtschaftliches Unternehmen. Zuvor war dieses Unternehmen seit dem 01.01.1973 von seinem Vater J ... L ... bewirtschaftet worden. Mit Bescheid vom 26.10.1973 war der Vater gemäß § 14 Abs. 2 GAL von der Versicherungspflicht befreit worden. Die Ehefrau des Vaters, A ... L ..., wurde ab 01.01.1995 in der landwirtschaftlichen Alterssicherung versicherungspflichtig und erhielt unter dem 29.12.1994 den entsprechenden Mitgliedschafts- und Beitragsbescheid. Sie stellte am 20.01.1995 einen Befreiungsantrag, der am 13.02.1995 positiv beschieden wur de. Keiner der Eheleute J ... oder A ... L ... machte sei nerzeit Mitteilung von der Verpachtung des Betriebes an den Kläger.
Im Zusammenhang mit einem Informationsschreiben vom 22.05.1995 der Landwirtschaftlichen Krankenkasse an den Vater des Klägers zur Versicherung in der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung anlässlich der Vollendung des 60. Lebensjahres teilte der Vater dem gemeinsamen Kataster der Westfälisch Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft unter dem 01.05.1995 mit, er habe das Unternehmen mit Wirkung ab dem 01.09.1993 an den Kläger verpachtet. Die Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin einen Mitgliedschafts- und Beitragsbescheid vom 14.07.1995. Beigefügt war u.a. ein Merkblatt, in dem die verschiedenen Befreiungsmöglichkeiten beschrieben waren.
Am 08.08.1995 erkundigte sich der Kläger telefonisch bei der Beklagten, ob ein von ihm vor ca. zwei Wochen gestellter Befreiungsantrag von der Versicherungspflicht eingegangen sei. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 28.09.1995 den Eingang des telefonischen Befreiungsantrags vom 08.08.1995. Eine Restforderung (Beiträge) vom 01.09.1993 bis 31.08.1995 verbleibe jedoch auch im Falle einer Befreiung.
Mit Bescheid vom 03.11.1995 befreite die Beklagte aufgrund des Antrags vom 08.08.1995 den Kläger ab dem 01.09.1995 gemäß § 3 ALG befristet von der Versicherungspflicht. Wegen des Antrags erst im August 1995 bleibe es bei den Pflichtbeitragszeiten als Landwirt vom 01.09.1993 bis zum 31.08.1995. Hierfür seien insgesamt 6.944,00 DM Beiträge zu zahlen.
Der Kläger legte Widerspruch ein mit der Begründung, sein Vater habe keine Beiträge zur Alterskasse gezahlt. Er sei davon ausgegangen, dass die Befreiung endgültig sei und somit für ihn - den Kläger - keine Beiträge zu zahlen seien. Im Übrigen sei er seit Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.1996 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Vom 01.09.1993 bis 31.12.1994 habe für den Kläger Beitragspflicht nach § 14 Abs. 1a GAL bestanden. Im Anschluss daran habe er zum nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG versicherungspflichtigen Personenkreis gehört.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG würden Landwirte mit außerlandwirtschaftlichem Arbeitsentgelt über einem Siebtel der Bezugsgröße auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Diese Voraussetzungen habe der Kläger seit Inkrafttreten des ALG erfüllt. Nach § 3 Abs. 2 ALG wirke der Befreiungsantrag ab Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen, sofern er innerhalb dreier Monate gestellt werde. Diese Drei-Monats-Frist habe der Kläger aber nicht eingehalten. Die Befreiung sei deshalb zutreffend erst ab Antragseingang zum 01.09.1995 erfolgt. Für die Zeit vor dem 01.09.1995 existiere eine dem § 3 ALG vergleichbare Befreiungsmöglichkeit nicht. Lediglich § 14 Abs. 2 GAL habe eine Befreiung auf Antrag für bestimmte Sachverhalte vorgesehen. Der Kläger habe (für eine Befreiung nach § 14 Abs. 2a GAL) jedoch weder einen Antrag gestellt noch Nachweise vorgelegt. Einem entsprechenden Antrag könnte auch nicht mehr entsprochen werden, da das GAL nicht mehr gelte und die weggefallenen Vorschriften nur noch bis zum 31.03.1995 anwendbar gewesen seien (§ 94 Abs. 2 ALG).
Im Übrigen sei weder der Beklagten noch einem anderen landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger (Berufsgenossenschaft, Krankenkasse) überhaupt bekannt gewesen, dass der Kläger bereits seit dem 01.09.1993 ein landwirtschaftliches Unternehmen unterhalten habe. Der Kläger sei seinen diesbezüglichen Meldepflichten nicht bzw. nicht in der gesetzlich vorgesehenen Frist nachgekommen. Erst im Juli 1995, also nach Ablauf der Befreiungsfrist, hätten die landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger durch eine Meldung des Verpächters davon erfahren.
Die Beiträge seien auch keineswegs unnütz gezahlt. Bis zur Befreiung habe für bestimmte Umstände (z.B. Arbeitsunfälle) auch ohne entsprechende Vorversicherungszeit ein Schutz für den Fall der Erwerbsunfähigkeit bestanden. Gezahlte Beiträge würden zudem auf die Wartezeit angerechnet; auf diese würden im Rahmen des § 17 ALG auch Pflichtbeitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung angerechnet. Falls sich später gleichwohl kein Altersrentenanspruch ergebe, würden auf Antrag 50 v.H. der gezahlten Beiträge erstattet.
Hiergegen hat der Kläger am 19.02.1996 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, sein Vater sei bis zum Rentenbeginn bei der Bundesbahn beschäftigt und dort auch krankenversichert gewesen. Er - der Kl&aumger - sei ebenfalls seit 1983 bei der Bundesbahn beschäftigt und dort versichert. Sein Vater habe mit Schreiben vom 08.06.1995 der Landwirtschaftlichen Krankenkasse den Sachverhalt dargestellt. Daraufhin habe er - der Kläger - am 28.09.1995 von der Landwirtschaftlichen Kranken- und Alterskasse eine Mitteilung über die Beitragspflicht erhalten. Die Krankenkasse habe ihn rückwirkend befreit, weil er schon immer gesetzlich versichert gewesen sei. Die Alterskasse habe ihn jedoch rückwirkend zum 01.09.1993 als Mitglied beitragspflichtig gemacht, weil er nicht innerhalb von drei Monaten nach Betriebsübernahme einen Befreiungsantrag gestellt habe. Es sei jedoch ein Versäumnis der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, wenn die betroffenen Landwirte nicht rechtzeitig auf derartige Fristen und Zusammenhänge hingewiesen würden. Es könne nicht sein, dass sich ein Bürger stets über Gesetzesänderungen zu den landwirtschaftlichen Sozialversicherungen auf dem Laufenden halten müsse; mit üblicher Schulbildung könne man solche Vorschriften ohnehin nicht verstehen. Erst jetzt sei ihm bekannt geworden, dass es ab dem 01.01.1995 ein neues Altershilfegesetz gebe. Seine Betriebsübernahme sei aber schon am 01.09.1993 nach altem Recht erfolgt. Ihm sei bekannt, dass die Alterskasse mehrfach eine rückwirkende Befreiung anerkannt habe. Was anderen Nebenerwerbslandwirten zugebilligt worden sei, solle man auch ihm zubilligen. Es sei zwar zutreffend, dass die Alterskasse erst am 01.07.1995 durch die Berufsgenossenschaft von der Betriebsübernahme Kenntnis erhalten habe. Die Information der Landwirtschaftliche Krankenkasse vom 22.05.1995 an seinen Vater zeige jedoch, daß bei den landwirtschaftlichen Sozialversicherungen Informationen vorgelegen hätten. Er könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass diese Informationen solange zurückgehalten würden, bis evtl. Mitgliedschaften mit rückwirkender Beitragspflicht entstanden seien. Nebenerwerbslandwirte, deren Betriebe gar keine Existenzgrundlage abgeben könnten, würden in Mitgliedschaften hineingepresst, die sie nicht wollten und zum Teil auch nicht bezahlen könnten. Kein anderer Berufsstand oder Selbstständige würden in eine doppelte Sozialversicherung gezwungen; er fühle sich in seinem Grundrecht aus Art. 3 GG verletzt. Er betreibe die Landwirtschaft nur als Hobby ohne Gewinnerzielungsabsicht.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.11.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.1996 zu verurteilen, ihn ab dem 01.09.1993 von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte zu befreien.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat u.a. vorgetragen, es treffe nicht ganz zu, daß der Kläger von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse rückwirkend von der Beitragspflicht befreit worden sei. Er sei mit Schreiben der Krankenkasse vom 17.07.1995 darauf hingewiesen worden, dass er grundsätzlich zum krankenversicherungspflichtigen Personenkreis gehöre, das Mitgliedschaftsverhältnis jedoch nach § 3 Satz 2 KVLG 1989 solange ruhe, wie er bereits nach anderen Vorschriften vorrangig krankenversicherungspflichtig sei, hier durch die Pflichtversicherung bei der Bundesbahn-BKK. Es treffe auch nicht zu, dass die Beklagte versäumt habe, den Kläger rechtzeitig auf den Eintritt der Versicherungs- und Beitragspflicht hinzuweisen. Denn sie habe erst durch die Meldung des Vaters vom 01.07.1995 an die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft davon Kenntnis erhalten, dass der Kläger seit dem 01.09.1993 als Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Unternehmens zum versicherungspflichtigen Personenkreis gehöre. Eine frühere Unterrichtung des Klägers als durch den Mitgliedschafts- und Beitragsbescheid vom 14.07.1995 sei somit nicht möglich gewesen. Die rückwirkende Veranlagung zur Beklagten sei lediglich auf die verspätete Meldung der Betriebsübernahme durch den Kläger zurückzuführen. Das Schreiben der Landwirtschaftlichen Krankenkasse an den Vater vom 22.05.1995 sei eine Serviceleistung gewesen; man habe die Erfahrung gemacht, dass ab dem 60. Lebensjahr häufig wegen Änderung der beruflichen Verhältnisse bei einer außerlandwirtschaftliche Vorrangversicherung entfalle. Um rückwirkende Krankenkassenwechsel zu vermeiden, würden die betroffenen Personen nochmals angeschrieben. Häufig sei dies dann Anlass für eine Verkleinerung oder Abgabe des Betriebes. Aufgrund dessen zu vermuten, den landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträgern sei die tatsächliche Betriebsübergabe an den Kläger längst bekannt gewesen, sei mehr als abwegig. Wie bei allen Selbstständigen sei im Übrigen auch vom selbstständigen Landwirt zu verlangen, dass er sich Kenntnis über alle mit dieser Tätigkeit verbundenen Pflichten verschafft. Ob ein landwirtschaftlicher Betrieb die Existenz sichern könne, sei unerheblich. Im Übrigen erwerbe der Kläger durch die von ihm zu zahlenden Beiträge später einen Rentenzahlungsanspruch; denn auf die Wartezeit würden auch Pflichtbeitragszeiten aus anderen Rentensystemen angerechnet (§ 17 ALG).
Mit Urteil vom 13.04.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht auch für den Zeitraum 01.09.1993 bis 31.08.1995. Für die Zeit vor 1995 könne er keinen Befreiungsanspruch aus § 14 Abs. 2 GAL herleiten. Nach § 94 Abs. 2 ALG müssten Ansprüche nach dem GAL bis zum 31.03.1995 geltend gemacht worden sein. Diese Frist habe der Kläger mit einer Antragstellung erst im August 1995 versäumt. Der Fall beurteile sich deshalb nach § 94 Abs. 1 ALG insgesamt nach dem ALG. Zwar erfülle der Kläger die Befreiungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG bereits seit dem 01.09.1993. Nach § 3 Abs. 2 ALG wirke die Befreiung in seinem Falle jedoch erst vom Eingang des Antrags an. Eine rückwirkende Befreiung analog § 34 Abs. 2 Satz 3 ALG komme mangels gesetzlicher Regelungslücke nicht in Frage (LSG NRW vom 22.09.1999 - L 8 LW 6/99). Der Gesetzgeber habe im Rahmen des § 3 Abs. 2 ALG vielmehr die Drei-Monats-Frist für den Befreiungsantrag bewusst an das Entstehen der Versicherungspflicht und nicht an die Erteilung des Beitragsbescheides geknüpft. Dementsprechend könne nur noch eine Befreiung für die Zukunft erfolgen. Zu berücksichtigen sei, dass es zu einer mehr als drei Monate rückwirkenden Feststellung der Versicherungspflicht in der Regel nur dann komme, wenn ein Verstoß des Landwirts gegen Anzeige- und Meldepflichten vorliege. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheitere schon daran, dass die Beklagte von der Übertragung des Betriebes auf den Kläger keine Kenntnis gehabt habe. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, von sich aus entsprechende Nachforschungen anzustellen.
Gegen das am 26.04.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.05.2000 Berufung eingelegt. Er trägt u.a. vor, die jährlichen Beitragsbescheide der Berufsgenossenschaft an seinen Vater hätten keinerlei Hinweise zu evtl. Beitragspflichten zur Alterskasse enthalten. Sein Vater sei seit dem 26.10.1973 von der Alterskasse befreit gewesen. Seither habe für seinen Vater wie für ihn selbst keine Veranlassung bestanden, sich um ändernde Bestimmungen bei der Alterskasse zu kümmern. Wenn die Alterskasse keine Kenntnis von den Veränderungen bei ihm erhalten haben wolle, so müsse ihm zugestanden werden, dass er auch keine Kenntnis von sich ändernden Bestimmungen bei der Alterskasse gehabt habe und auch nicht verpflichtet gewesen sei, Nachforschungen anzustellen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13.04.2000 zu ändern und die Beklagte Änderung des Bescheides vom 03.11.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.1996 zu verurteilen, den Kläger rückwirkend ab dem 01.09.1993 von der Beitragspflicht in der Alterssicherung der Landwirte zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf den Widerspruchsbescheid, auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und auf das Urteil des Sozialgerichts, das sie für zutreffend hält. Das BSG habe (a.a.O.) die Auffassung der Beklagten in einem ähnlichen Fall bestätigt. Es habe zwar offengelassen, ob auch im Rahmen des § 3 Abs. 2 ALG der Rechtsgedanke des § 34 Abs. 2 Sätze 3 und 4 ALG Anwendung finde. Es habe aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach Absicht des Gesetzgebers die Rückwirkung des Antrags auf Befreiungszuschuss dann eine Einschränkung erfordere, wenn der Betroffene die Verspätung zu vertreten habe. Der Kläger habe die rückwirkende Veranlagung jedoch wegen seiner Meldpflichtverletzungen selbst zu vertreten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 03.11.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.1996 verletzt den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG in seinen Rechten. Er kann nicht verlangen, rückwirkend auch für den Zeitraum vom 01.09.1993 bis 31.08.1995 von der Versicherungspflicht bei der Beklagten befreit zu werden.
Das Sozialgericht hat unter Beachtung der Übergangsvorschrift des § 94 Abs. 1 Satz 1 ALG zu Recht das ab 01.01.1995 geltende neue Recht des ALG angewandt. Nach dieser Regelung sind die Vorschriften des ALG von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Der Antrag des Klägers ist auch nicht in der ausnahmsweise geltenden Übergangsfrist bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung des GAL - also bis zum 31.03.1995 - gestellt worden (§ 94 Abs. 2 ALG). Damit ist auf den Kläger nicht mehr die bis zum 31.12.1994 geltende Vorschrift des § 14 Abs. 2 GAL anzuwenden, die eine generelle Rückwirkung des Antrags auf Befreiung von der Beitragspflicht nach dem GAL vorsah. Vielmehr gilt seit 01.01.1995 die Regelung des § 3 Abs. 2 ALG; hiernach gilt die Befreiung von der Versicherungspflicht vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.
Ebenfalls zu Recht ist das Sozialgericht für den streitigen Zeitraum von der Versicherungspflicht des Klägers nach § 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. Abs. 5 ALG (§ 14 Abs. 1a i.V.m. § 1 GAL) ausgegangen. Der Kläger betrieb (und betreibt) als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft, das die Mindestgröße übersteigt.
§ 1 Abs. 7 ALG kann für den streitigen Zeitraum von vornherein nicht zu einem Wegfall der Versicherungspflicht des Klägers führen. Nach dieser Vorschrift ist Landwirt im Sinne von § 1 Abs. 2 Alg nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt. Zwar trägt der Kläger vor, er betreibe seine Landwirtschaft lediglich als Hobby ohne Gewinnerzielungsabsicht. Zum einen hat er jedoch Näheres hierzu nicht vorgetragen; äußere Umstände, die auf eine fehlende Absicht der Gewinnerzielung hindeuteten, sind angesichts der üblichen Betriebsstruktur des Klägers als Nebenerwerbslandwirt nicht ersichtlich. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn selbst, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 7 ALG in der Person des Klägers vorlägen, wäre er nach der Übergangsvorschrift des § 84 ALG zumindest bis zum 31.12.1995 versicherungspflichtig gewesen. Denn auch dann war er am 31.12.1994 als Landwirt beitragspflichtig; das bis zu diesem Zeitpunkt geltenden GAL kannte keine der Neuregelung des § 1 Abs. 7 ALG entsprechende Ausnahme von der Versicherungspflicht. Für die am 31.12.1994 beitragspflichtigen Landwirte aber sieht § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 ALG eine Versicherungspflicht bis mindestens 31.12.1995 vor (so für eine vergleichbare Sachverhaltsgestaltung BSG vom 17.08.2000 - B 10 LW 22/99R = SozR 3-5868 § 3 Nr. 3; Revisionsverfahren zu LSG NRW a.a.O.).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 1 ALG für den streitigen Zeitraum.
Er hat zwar auch in diesem Zeitraum die - materiellen - Voraussetzungen für eine Befreiung nach jener Vorschrift erfüllt. Denn er bezog in seiner Beschäftigung bei der Deutschen Bahn AG ein Arbeitsentgelt, das ein Siebtel der Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV) überschritt. Zu Recht hat das Sozialgericht jedoch entschieden, dass dem Befreiungsanspruch des Klägers insoweit die Ausschlussfrist nach § 3 Abs. 2 ALG entgegensteht. Denn der Kläger hat seinen entsprechenden Antrag bei der Beklagten nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen gestellt. Die Voraussetzungen waren ab dem 01.09.1993 gegeben, dem Zeitpunkt, in dem der Kläger als Landwirt zur Beklagten beitragspflichtig wurde. Auch die Übergangsfrist des § 94 Abs. 2 ALG bis zum 31.03.1995 (s.o.) hat er versäumt.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch ein Versäumnis der Beklagten hinsichtlich eines rechtzeitigen Hinweises bzw. einer rechtzeitigen Beratung über die Befreiungsvoraussetzungen und die einzuhaltenden Fristen nicht ersichtlich. Denn die Beklagte hatte keinerlei Kenntnis davon, dass der Vater des Klägers bereits zum 01.09.1993 den landwirtschaftlichen Betrieb an den Kläger abgegeben hatte. Selbst als die Ehefrau des Vaters 1995 versicherungspflichtig wurde, wurde für sie lediglich ein Befreiungsantrag gestellt, anstatt die Betriebsübergabe an den Kläger mitzuteilen. Die Beklagte hatte deshalb keinerlei Veranlassung zur Beratung des Klägers. Hätten jedoch der Kläger bzw. sein Vater im Rahmen der Betriebsübergabe an den Kläger rechtzeitig den Kontakt zu einem landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger oder z.B. zur Landwirtschaftskammer gesucht, um sich nach evtl. bestehenden Pflichten im Rahmen der Betriebsübergabe zu erkundigen, wäre ihnen rechtzeitig eine sachgerechte Beratung zuteil geworden. Eine rückwirkende Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht im streitigen Zeitraum unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht (vgl. BSG a.a.O. zu einem vergleichbaren Sachverhalt). Im Übrigen muss sich der Kläger vorhalten lassen, dass mit einer Tätigkeit als selbständiger Lanwirt auch eine selbständige Verantwortung einhergeht, was die notwendigen Erkundigungen hinsichtlich ihn evtl. treffender Pflichten in Zusammenhang mit der Betriebsübernahme angeht. Dabei hätte es keineswegs, wie er vor trägt, eines dauernden Studiums neuer gesetzlicher Regelungen bedurft; eine schlichte Kontaktaufnahme zu einer mit Landwirtschaft befassten Stelle (z.B. Landwirtschaftskammer, landwirtschaftliche Sozialversicherungsträger) hätte bereits den Weg zu einer sachgerechten Beratung geöffnet. Dass aber die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit mit irgendwelchen versicherungsrechtlich relevanten Pflichten zusammenhängen kann, ist derart naheliegend, dass ein entsprechendes Nachfragen nach konkreten Pflichten vom die Selbständigkeit Aufnehmenden erwartet werden kann.
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (Art. 3 GG), die der Kläger wegen einer von ihm gesehenen Pflicht zur Doppelversicherung annimmt, kann der Senat nicht erkennen. Denn zur Vermeidung einer doppelten Sozialversicherung gibt es im Rahmen des ALG gerade die Befreiungsgründe; der Kläger ist ja auch für die Zeit nach dem streitigen Zeitraum von der Versicherungspflicht bei der Beklagten befreit. Die strenge Fristbindung für eine Befreiung, die allein zu einer Zeit der Doppelversicherung wie beim Kläger führen kann, geschieht gerade aus den sachlich gerechtfertigten Gründen, die das Sozialgericht bereits hervorgehoben hat (Vorbeugung gegen Verstöße gegen Meldepflichten seitens der Landwirte). Eine auf eigenem Fehlverhalten beruhende Doppelversicherung für zurückliegende Zeiträume ist jedoch schon im Ausgangspunkt kein vergleichbarer Sachverhalt, der gegenüber anderen Sachverhalten eine Ungleichbehandlung herbeiführen könnte. Eine Verfassungswidrigkeit ergibt sich insoweit auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbotes, weil die Rechtsfolgen, die den Kläger treffen, so schwerwiegend wären, dass sie in Ansehung des gesetzlichen Regelungszieles als unverhältnismäßig erscheinen würden. Denn anders als durch streng fristgebundenen Befreiungsantrag kann die Durchsetzung von Meldepflichten in der landwirtschaftlichen Altersvorsorge kaum wirksam befördert werden. Darüberhinaus sind die zu zahlenden Beiträge in aller Regel nicht einmal verloren. Denn aus ihnen erwachsen - wie die Beklagte zu Recht hervorhebt - gerade im Falle einer anderweitigen Rentenpflichtversicherung schon wegen § 17 ALG regelmäßig sogar spätere Rentenzahlungen aus der landwirtschaftlichen Alterskasse als beitragsäquivalente Gegenleistung. Dies gilt auch für den Kläger, dessen Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung später für die Erfüllung der Wartezeit hinsichtlich seiner von der Beklagten zu erwartenden Rente nach § 17 ALG Anrechnung finden. Damit aber wäre schon ein bloßes Bußgeld bei Verstoß gegen die Meldepflicht auf längere Sicht nicht einmal ein milderes Mittel zur Durchsetzung dieser Pflicht.
Schließlich folgt auch aus der Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 3 ALG nichts, was das Klagebegehren stützen könnte. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine der Regelungen über den Beitragszuschuss (§§ 32 ff. ALG). Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 und 2 ALG wird diese Leistung von Anfang an gezahlt, wenn der Antrag binnen dreier Monate nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gestellt wird, bei späterer Antragstellung jedoch erst ab dem Antragsmonat. Bei rückwirkender Feststellung der Versicherungspflicht gelten nach Satz 3 der Vorschrift die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Frist mit der Bekanntgabe des Bescheides über die Feststellung der Versicherungspflicht beginnt. Satz 4 schränkt Satz 3 wiederum für den Fall ein, dass die Versicherungspflicht als Folge der Beendigung eine Befreiung nach § 3 Abs. 1 oder § 85 Abs. 3b ALG rückwirkend festgestellt wird: Dann setzt die Anwendung des Satzes 3 voraus, dass die Frist nach Satz 1 aus Gründen versäumt wurde, die der Berechtigte nicht zu vertreten hat.
Die Vorschrift trägt der Situation Rechnung, dass ein Anlass zur Beantragung eines Beitragszuschusses grundsätzlich solange nicht besteht, wie die Beitragspflicht nicht festgestellt ist. Ganz ähnlich aber besteht vor Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht auch kein Anlass zur Stellung eines Befreiungsantrages. In beiden Fällen erfüllen nach dem Gesetz Versicherungspflichtige gleichzeitig die Voraussetzungen für ein ihnen zustehendes Gestaltungsrecht, nämlich für einen Anspruch auf Beitragszuschuss oder auf Befreiung von der Versicherungspflicht; ebenso haben die Betroffenen in beiden Fällen gleichermaßen noch keine Bestätigung jener Versicherungspflicht von der hierfür zuständigen Behörde, nämlich der landwirtschaftlichen Alterskasse. Das BSG hat deshalb den Rechtsgedanken aus § 34 Abs. 2 Satz 3 ALG im Rahmen der übergangsrechtlichen Befreiungsvorschrift des § 85 Abs. 3a ALG bei rückwirkender Feststellung der Versicherungspflicht angewandt (BSG vom 28.03.2000 - B 10 LW 2/99R und 4/99R).
Es kann jedoch offen bleiben, ob auch im Rahmen des § 3 Abs. 2 ALG der Rechtsgedanke des § 34 Abs. 2 Sätze 3 und 4 ALG Anwendung findet. Dies ist bereits deshalb fraglich, da hier - anders als bei der Übergangsvorschrift des § 85 Abs. 3a ALG - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X) nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Damit könnte es von vornherein an der Notwendigkeit einer entsprechenden Rechtsanwendung - wie vom BSG für die Übergangsvorschrift des § 85 Abs. 3a ALG befürwortet - fehlen. Es kann freilich gleichermaßen offenbleiben, ob die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Drei-Monats-Frist des § 3 Abs. 2 Alg - auch ohne ausdrückliche Regelung - ausgeschlossen ist (§ 27 Abs. 5 SGB X). Denn der Kläger erfüllt in keinem Fall die Voraussetzungen dafür, seinem Antrag auf Befreiung Rückwirkung auf den 01.09.1993 beizumessen.
Selbst bei einer Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X) würde ein Wiedereinsetzungsantrag des Klägers schon an der Voraussetzung scheitern, dass die Verhinderung, eine gesetzliche Frist (hier: die Frist für den Befreiungsantrag) einzuhalten, "ohne Verschulden" des Betroffenen verursacht sein muss (§ 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Der Betroffene muss dabei die Sorgfalt beachtet haben, die einem im jeweiligen Verwaltungsverfahren gewissenhaft Handelnden nach den gesamten Um ständen des jeweiligen Falles zuzumuten ist (BSG vom 17.08.2000 - B 10 LW 22/99R m.w.N.). Dies war beim Kläger nicht der Fall.
Zum einen hat das BSG auch im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ausgesprochen, dass sich ein Unternehmer - oder zum Unternehmer Gewordener - grundsätzlich selbst darum zu kümmern hat, welche sozialversicherungsrechtlichen Folgen seine Betätigung nach sich zieht (vgl. BSG vom 23.10.1996 - SozR 3-5850 § 14 Nr. 2; siehe auch schon oben). Zum andern hat der Kläger bei der Übernahme der Landwirtschaft zum 01.09.1993 gegen Meldepflichten verstoßen; hätte er diese eingehalten, hätte er auch problemlos seine rückwirkende Befreiung bis zu diesem Zeipunkt erreichen können (s.o.). Der Kläger war verpflichtet, die Übernahme des landwirtschaftlichen Unternehmens von seinem Vater binnen eines Monats der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sowie der Beklagten anzuzeigen (§ 796 Abs. 1 RVO - für die Landwirtschaftliche Alterskasse i.V.m. § 32 GAL -). Wäre er diesen Pflichten nachgekommen, wäre der Beitragsbescheid der Beklagten noch so frühzeitig ergangen, dass er jedenfalls noch nach dem bis zum 31.12.1994 geltenden Recht (§ 14 Abs. 2 GAL), spätestens innerhalb der Übergangsfrist des § 94 Abs. 2 ALG (31.03.1995) seine rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht hätte erreichen können.
Im Ergebnis nichts anderes ergäbe sich bei einer etwaigen Anwendung des Rechtsgedankens aus § 34 Abs. 2 Satz 3 ALG. Denn selbst wenn eine Rückwirkung des Befreiungsantrags auf dieser Grundlage denkbar wäre, stünden ihr die selben Erwägungen entgegen wie einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zwar würde im Fall des Klägers die Anwendung des Rechtsgedankens auch aus Satz 4 der genannten Vorschrift daran scheitern, dass diese Teilregelung (eingeführt durch Art. 1 Nr. 13 ASRG-ÄndG vom 15.12.1995, BGBl. I 1814) erst am 23.12.1995 in Kraft getreten ist (Art. 5 Abs. 1 ASRG-ÄndG). Die Neuregelung macht jedoch deutlich, dass auch in den Augen des Gesetzgebers die Rückwirkung des Antrags auf Beitragszuschuss dann eine Einschränkung erfordert, wenn der Betroffene die Verspätung zu vertreten hat. Nach § 34 Abs. 2 Satz 4 ALG setzt die Anwendung des Satzes 3 voraus, dass die Frist nach Satz 1 aus Gründen versäumt wurde, die der Berechtigte nicht zu vertreten hat, wenn die Versicherungspflicht als Folge der Beendigung einer Befreiung z.B. nach § 3 Abs. 1 ALG rückwirkend festgestellt wird. Diese Vorschrift versagt die Rückwirkung des Anspruchs auf Beitragszuschuss bei rückwirkender Feststellung der Versicherungspflicht (§ 34 Abs. 2 Satz 3 ALG), also in solchen Fallkonstellationen, in denen dem Betroffenen seine Eigenschaft als Landwirt und seine daraus folgende grundsätzliche Versicherungspflicht bekannt war, er jedoch ausnahmsweise hiervon (z.B. nach § 3 Abs. 1 ALG) befreit war und diese Befreiung aufgrund einer Änderung in den persönlichen Lebensverhältnissen geendet hatte, die wiederum der landwirtschaftlichen Alterskasse nicht bekannt sein musste. Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 13/2747, S. 4, 13; BT-Drucks. 13/3057, S. 7, 27) soll durch die Regelung einerseits verhindert werden, dass bei rückwirkender Feststellung der Versicherungspflicht als Folge des Fortfalls einer Befreiung bei nicht rechtzeitiger Anzeige von Einkommensänderungen rückwirkend Zuschüsse zu zahlen sind; andererseits soll aber auch sichergestellt werden, dass der Beitragszuschuss dann rückwirkend zu zahlen ist, wenn der Betreffende die verspätete Feststellung des "Wiederauflebens" der Versicherungspflicht nicht zu vertreten hat. Dies entspricht - jedenfalls dem Grundgedanken nach - den oben zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erläuterten Grundsätzen. Sie wären auch für den Zeitraum vor Inkrafttreten des § 34 Abs. 2 Satz 4 ALG bei einer Anwendung des Rechtsgedankens aus § 34 Abs. 2 Satz 3 ALG auf die Antragsfrist des § 3 Abs. 2 ALG maßgebend. Nur so widerspräche eine Rückwirkung der Antragsbefreiung nicht bereits grundsätzlich der insoweit durch das ASRG getroffene Neuregelung. Denn nach dem bis zum Jahre 1994 geltenden GAL war eine Befreiung von der Beitragspflicht wegen versicherungspflichtiger außerlandwirtschaftlicher Beschäftigung bei erfüllter Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung (gem. § 14 Abs. 2 Satz 1a GAL) zeitlich unbegrenzt - rückwirkend - möglich, solange der Betroffene einer derartigen Beschäftigung nachging; gezahlte Beiträge waren ihm zurück zu erstatten. Dies bedeutete eine nicht unerhebliche Begünstigung des betroffenen Personenkreises: Dieser konnte erst nach Ablauf einer längeren - im Einzelfall jahrzehntelangen - "Probezeit" entscheiden, ob sich die Doppelversicherung gelohnt hatte. War zwischenzeitlich ein Versicherungsfall eingetreten, der einen Leistungsanspruch begründete - oder war ein solcher in Kürze zu erwarten -, blieb die Alterskasse auf dem Risiko "sitzen", während der Betroffene jederzeit rückwirkend die Beitragspflicht "aufkündigen" konnte, wenn er keine Leistungen erwartete. Dem wollte der Gesetzgeber des ASRG 1994 mit der Neuregelung des Befreiungsrechts erkennbar entgegen treten und hat die Antragsfrist nach § 3 Abs. 2 ALG eingeführt. Diesem Zweck der Neuregelung widerspräche es, eine rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht - wie beim Kläger - immer schon dann zu ermöglichen, wenn der Bescheid über die Versicherungspflicht - und sei es aufgrund eines Fehlverhaltens des Landwirts - erst rückwirkend ergeht. Damit spräche alles dafür, die Anwendung des Rechtsgedankens der auf den Beitragszuschuss zugeschnittenen Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 3 ALG auch bereits für die Zeit vor Inkrafttreten des Satzes 4 der Vorschrift jedenfalls wie folgt einzuschränken: Ein Anspruch auf eine rückwirkende Befreiung bei rückwirkender Bescheiderteilung über die Versicherungspflicht besteht dann nicht, wenn der Betroffene eine Änderung in den persönlichen Lebensverhältnissen (z.B. die Übernahme einer Landwirtschaft) nicht anzeigt, die der landwirtschaftlichen Alterskasse nicht bekannt sein musste, er durch diese Änderung versicherungspflichtig wird und ihm die Versicherungspflicht bekannt war oder bekannt sein musste (BSG vom 17.08.2000 - B 10 LW 22/99R).
In diesem Sinne hätte der Kläger die Verspätung des Befreiungsantrags jedenfalls zu vertreten (vgl. die Erwägungen oben); selbst bei Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung könnte ihm § 34 Abs. 2 Satz 3 ALG nicht weiterhelfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Anlass zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG besteht nicht. Eine vergleichbare Problematik hat das BSG (a.a.O.) bereits entschieden.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger für die Zeit vom 01.09.1993 bis 31.08.1995 von der Versicherungspflicht bei der Beklagten zu befreien ist.
Der am ...1966 geborene Kläger bewirtschaftet seit dem 01.09.1993 ein landwirtschaftliches Unternehmen. Zuvor war dieses Unternehmen seit dem 01.01.1973 von seinem Vater J ... L ... bewirtschaftet worden. Mit Bescheid vom 26.10.1973 war der Vater gemäß § 14 Abs. 2 GAL von der Versicherungspflicht befreit worden. Die Ehefrau des Vaters, A ... L ..., wurde ab 01.01.1995 in der landwirtschaftlichen Alterssicherung versicherungspflichtig und erhielt unter dem 29.12.1994 den entsprechenden Mitgliedschafts- und Beitragsbescheid. Sie stellte am 20.01.1995 einen Befreiungsantrag, der am 13.02.1995 positiv beschieden wur de. Keiner der Eheleute J ... oder A ... L ... machte sei nerzeit Mitteilung von der Verpachtung des Betriebes an den Kläger.
Im Zusammenhang mit einem Informationsschreiben vom 22.05.1995 der Landwirtschaftlichen Krankenkasse an den Vater des Klägers zur Versicherung in der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung anlässlich der Vollendung des 60. Lebensjahres teilte der Vater dem gemeinsamen Kataster der Westfälisch Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft unter dem 01.05.1995 mit, er habe das Unternehmen mit Wirkung ab dem 01.09.1993 an den Kläger verpachtet. Die Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin einen Mitgliedschafts- und Beitragsbescheid vom 14.07.1995. Beigefügt war u.a. ein Merkblatt, in dem die verschiedenen Befreiungsmöglichkeiten beschrieben waren.
Am 08.08.1995 erkundigte sich der Kläger telefonisch bei der Beklagten, ob ein von ihm vor ca. zwei Wochen gestellter Befreiungsantrag von der Versicherungspflicht eingegangen sei. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 28.09.1995 den Eingang des telefonischen Befreiungsantrags vom 08.08.1995. Eine Restforderung (Beiträge) vom 01.09.1993 bis 31.08.1995 verbleibe jedoch auch im Falle einer Befreiung.
Mit Bescheid vom 03.11.1995 befreite die Beklagte aufgrund des Antrags vom 08.08.1995 den Kläger ab dem 01.09.1995 gemäß § 3 ALG befristet von der Versicherungspflicht. Wegen des Antrags erst im August 1995 bleibe es bei den Pflichtbeitragszeiten als Landwirt vom 01.09.1993 bis zum 31.08.1995. Hierfür seien insgesamt 6.944,00 DM Beiträge zu zahlen.
Der Kläger legte Widerspruch ein mit der Begründung, sein Vater habe keine Beiträge zur Alterskasse gezahlt. Er sei davon ausgegangen, dass die Befreiung endgültig sei und somit für ihn - den Kläger - keine Beiträge zu zahlen seien. Im Übrigen sei er seit Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.1996 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Vom 01.09.1993 bis 31.12.1994 habe für den Kläger Beitragspflicht nach § 14 Abs. 1a GAL bestanden. Im Anschluss daran habe er zum nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG versicherungspflichtigen Personenkreis gehört.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG würden Landwirte mit außerlandwirtschaftlichem Arbeitsentgelt über einem Siebtel der Bezugsgröße auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Diese Voraussetzungen habe der Kläger seit Inkrafttreten des ALG erfüllt. Nach § 3 Abs. 2 ALG wirke der Befreiungsantrag ab Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen, sofern er innerhalb dreier Monate gestellt werde. Diese Drei-Monats-Frist habe der Kläger aber nicht eingehalten. Die Befreiung sei deshalb zutreffend erst ab Antragseingang zum 01.09.1995 erfolgt. Für die Zeit vor dem 01.09.1995 existiere eine dem § 3 ALG vergleichbare Befreiungsmöglichkeit nicht. Lediglich § 14 Abs. 2 GAL habe eine Befreiung auf Antrag für bestimmte Sachverhalte vorgesehen. Der Kläger habe (für eine Befreiung nach § 14 Abs. 2a GAL) jedoch weder einen Antrag gestellt noch Nachweise vorgelegt. Einem entsprechenden Antrag könnte auch nicht mehr entsprochen werden, da das GAL nicht mehr gelte und die weggefallenen Vorschriften nur noch bis zum 31.03.1995 anwendbar gewesen seien (§ 94 Abs. 2 ALG).
Im Übrigen sei weder der Beklagten noch einem anderen landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger (Berufsgenossenschaft, Krankenkasse) überhaupt bekannt gewesen, dass der Kläger bereits seit dem 01.09.1993 ein landwirtschaftliches Unternehmen unterhalten habe. Der Kläger sei seinen diesbezüglichen Meldepflichten nicht bzw. nicht in der gesetzlich vorgesehenen Frist nachgekommen. Erst im Juli 1995, also nach Ablauf der Befreiungsfrist, hätten die landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger durch eine Meldung des Verpächters davon erfahren.
Die Beiträge seien auch keineswegs unnütz gezahlt. Bis zur Befreiung habe für bestimmte Umstände (z.B. Arbeitsunfälle) auch ohne entsprechende Vorversicherungszeit ein Schutz für den Fall der Erwerbsunfähigkeit bestanden. Gezahlte Beiträge würden zudem auf die Wartezeit angerechnet; auf diese würden im Rahmen des § 17 ALG auch Pflichtbeitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung angerechnet. Falls sich später gleichwohl kein Altersrentenanspruch ergebe, würden auf Antrag 50 v.H. der gezahlten Beiträge erstattet.
Hiergegen hat der Kläger am 19.02.1996 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, sein Vater sei bis zum Rentenbeginn bei der Bundesbahn beschäftigt und dort auch krankenversichert gewesen. Er - der Kl&aumger - sei ebenfalls seit 1983 bei der Bundesbahn beschäftigt und dort versichert. Sein Vater habe mit Schreiben vom 08.06.1995 der Landwirtschaftlichen Krankenkasse den Sachverhalt dargestellt. Daraufhin habe er - der Kläger - am 28.09.1995 von der Landwirtschaftlichen Kranken- und Alterskasse eine Mitteilung über die Beitragspflicht erhalten. Die Krankenkasse habe ihn rückwirkend befreit, weil er schon immer gesetzlich versichert gewesen sei. Die Alterskasse habe ihn jedoch rückwirkend zum 01.09.1993 als Mitglied beitragspflichtig gemacht, weil er nicht innerhalb von drei Monaten nach Betriebsübernahme einen Befreiungsantrag gestellt habe. Es sei jedoch ein Versäumnis der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, wenn die betroffenen Landwirte nicht rechtzeitig auf derartige Fristen und Zusammenhänge hingewiesen würden. Es könne nicht sein, dass sich ein Bürger stets über Gesetzesänderungen zu den landwirtschaftlichen Sozialversicherungen auf dem Laufenden halten müsse; mit üblicher Schulbildung könne man solche Vorschriften ohnehin nicht verstehen. Erst jetzt sei ihm bekannt geworden, dass es ab dem 01.01.1995 ein neues Altershilfegesetz gebe. Seine Betriebsübernahme sei aber schon am 01.09.1993 nach altem Recht erfolgt. Ihm sei bekannt, dass die Alterskasse mehrfach eine rückwirkende Befreiung anerkannt habe. Was anderen Nebenerwerbslandwirten zugebilligt worden sei, solle man auch ihm zubilligen. Es sei zwar zutreffend, dass die Alterskasse erst am 01.07.1995 durch die Berufsgenossenschaft von der Betriebsübernahme Kenntnis erhalten habe. Die Information der Landwirtschaftliche Krankenkasse vom 22.05.1995 an seinen Vater zeige jedoch, daß bei den landwirtschaftlichen Sozialversicherungen Informationen vorgelegen hätten. Er könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass diese Informationen solange zurückgehalten würden, bis evtl. Mitgliedschaften mit rückwirkender Beitragspflicht entstanden seien. Nebenerwerbslandwirte, deren Betriebe gar keine Existenzgrundlage abgeben könnten, würden in Mitgliedschaften hineingepresst, die sie nicht wollten und zum Teil auch nicht bezahlen könnten. Kein anderer Berufsstand oder Selbstständige würden in eine doppelte Sozialversicherung gezwungen; er fühle sich in seinem Grundrecht aus Art. 3 GG verletzt. Er betreibe die Landwirtschaft nur als Hobby ohne Gewinnerzielungsabsicht.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.11.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.1996 zu verurteilen, ihn ab dem 01.09.1993 von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte zu befreien.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat u.a. vorgetragen, es treffe nicht ganz zu, daß der Kläger von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse rückwirkend von der Beitragspflicht befreit worden sei. Er sei mit Schreiben der Krankenkasse vom 17.07.1995 darauf hingewiesen worden, dass er grundsätzlich zum krankenversicherungspflichtigen Personenkreis gehöre, das Mitgliedschaftsverhältnis jedoch nach § 3 Satz 2 KVLG 1989 solange ruhe, wie er bereits nach anderen Vorschriften vorrangig krankenversicherungspflichtig sei, hier durch die Pflichtversicherung bei der Bundesbahn-BKK. Es treffe auch nicht zu, dass die Beklagte versäumt habe, den Kläger rechtzeitig auf den Eintritt der Versicherungs- und Beitragspflicht hinzuweisen. Denn sie habe erst durch die Meldung des Vaters vom 01.07.1995 an die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft davon Kenntnis erhalten, dass der Kläger seit dem 01.09.1993 als Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Unternehmens zum versicherungspflichtigen Personenkreis gehöre. Eine frühere Unterrichtung des Klägers als durch den Mitgliedschafts- und Beitragsbescheid vom 14.07.1995 sei somit nicht möglich gewesen. Die rückwirkende Veranlagung zur Beklagten sei lediglich auf die verspätete Meldung der Betriebsübernahme durch den Kläger zurückzuführen. Das Schreiben der Landwirtschaftlichen Krankenkasse an den Vater vom 22.05.1995 sei eine Serviceleistung gewesen; man habe die Erfahrung gemacht, dass ab dem 60. Lebensjahr häufig wegen Änderung der beruflichen Verhältnisse bei einer außerlandwirtschaftliche Vorrangversicherung entfalle. Um rückwirkende Krankenkassenwechsel zu vermeiden, würden die betroffenen Personen nochmals angeschrieben. Häufig sei dies dann Anlass für eine Verkleinerung oder Abgabe des Betriebes. Aufgrund dessen zu vermuten, den landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträgern sei die tatsächliche Betriebsübergabe an den Kläger längst bekannt gewesen, sei mehr als abwegig. Wie bei allen Selbstständigen sei im Übrigen auch vom selbstständigen Landwirt zu verlangen, dass er sich Kenntnis über alle mit dieser Tätigkeit verbundenen Pflichten verschafft. Ob ein landwirtschaftlicher Betrieb die Existenz sichern könne, sei unerheblich. Im Übrigen erwerbe der Kläger durch die von ihm zu zahlenden Beiträge später einen Rentenzahlungsanspruch; denn auf die Wartezeit würden auch Pflichtbeitragszeiten aus anderen Rentensystemen angerechnet (§ 17 ALG).
Mit Urteil vom 13.04.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht auch für den Zeitraum 01.09.1993 bis 31.08.1995. Für die Zeit vor 1995 könne er keinen Befreiungsanspruch aus § 14 Abs. 2 GAL herleiten. Nach § 94 Abs. 2 ALG müssten Ansprüche nach dem GAL bis zum 31.03.1995 geltend gemacht worden sein. Diese Frist habe der Kläger mit einer Antragstellung erst im August 1995 versäumt. Der Fall beurteile sich deshalb nach § 94 Abs. 1 ALG insgesamt nach dem ALG. Zwar erfülle der Kläger die Befreiungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG bereits seit dem 01.09.1993. Nach § 3 Abs. 2 ALG wirke die Befreiung in seinem Falle jedoch erst vom Eingang des Antrags an. Eine rückwirkende Befreiung analog § 34 Abs. 2 Satz 3 ALG komme mangels gesetzlicher Regelungslücke nicht in Frage (LSG NRW vom 22.09.1999 - L 8 LW 6/99). Der Gesetzgeber habe im Rahmen des § 3 Abs. 2 ALG vielmehr die Drei-Monats-Frist für den Befreiungsantrag bewusst an das Entstehen der Versicherungspflicht und nicht an die Erteilung des Beitragsbescheides geknüpft. Dementsprechend könne nur noch eine Befreiung für die Zukunft erfolgen. Zu berücksichtigen sei, dass es zu einer mehr als drei Monate rückwirkenden Feststellung der Versicherungspflicht in der Regel nur dann komme, wenn ein Verstoß des Landwirts gegen Anzeige- und Meldepflichten vorliege. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheitere schon daran, dass die Beklagte von der Übertragung des Betriebes auf den Kläger keine Kenntnis gehabt habe. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, von sich aus entsprechende Nachforschungen anzustellen.
Gegen das am 26.04.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.05.2000 Berufung eingelegt. Er trägt u.a. vor, die jährlichen Beitragsbescheide der Berufsgenossenschaft an seinen Vater hätten keinerlei Hinweise zu evtl. Beitragspflichten zur Alterskasse enthalten. Sein Vater sei seit dem 26.10.1973 von der Alterskasse befreit gewesen. Seither habe für seinen Vater wie für ihn selbst keine Veranlassung bestanden, sich um ändernde Bestimmungen bei der Alterskasse zu kümmern. Wenn die Alterskasse keine Kenntnis von den Veränderungen bei ihm erhalten haben wolle, so müsse ihm zugestanden werden, dass er auch keine Kenntnis von sich ändernden Bestimmungen bei der Alterskasse gehabt habe und auch nicht verpflichtet gewesen sei, Nachforschungen anzustellen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13.04.2000 zu ändern und die Beklagte Änderung des Bescheides vom 03.11.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.1996 zu verurteilen, den Kläger rückwirkend ab dem 01.09.1993 von der Beitragspflicht in der Alterssicherung der Landwirte zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf den Widerspruchsbescheid, auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und auf das Urteil des Sozialgerichts, das sie für zutreffend hält. Das BSG habe (a.a.O.) die Auffassung der Beklagten in einem ähnlichen Fall bestätigt. Es habe zwar offengelassen, ob auch im Rahmen des § 3 Abs. 2 ALG der Rechtsgedanke des § 34 Abs. 2 Sätze 3 und 4 ALG Anwendung finde. Es habe aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach Absicht des Gesetzgebers die Rückwirkung des Antrags auf Befreiungszuschuss dann eine Einschränkung erfordere, wenn der Betroffene die Verspätung zu vertreten habe. Der Kläger habe die rückwirkende Veranlagung jedoch wegen seiner Meldpflichtverletzungen selbst zu vertreten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 03.11.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.1996 verletzt den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG in seinen Rechten. Er kann nicht verlangen, rückwirkend auch für den Zeitraum vom 01.09.1993 bis 31.08.1995 von der Versicherungspflicht bei der Beklagten befreit zu werden.
Das Sozialgericht hat unter Beachtung der Übergangsvorschrift des § 94 Abs. 1 Satz 1 ALG zu Recht das ab 01.01.1995 geltende neue Recht des ALG angewandt. Nach dieser Regelung sind die Vorschriften des ALG von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Der Antrag des Klägers ist auch nicht in der ausnahmsweise geltenden Übergangsfrist bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung des GAL - also bis zum 31.03.1995 - gestellt worden (§ 94 Abs. 2 ALG). Damit ist auf den Kläger nicht mehr die bis zum 31.12.1994 geltende Vorschrift des § 14 Abs. 2 GAL anzuwenden, die eine generelle Rückwirkung des Antrags auf Befreiung von der Beitragspflicht nach dem GAL vorsah. Vielmehr gilt seit 01.01.1995 die Regelung des § 3 Abs. 2 ALG; hiernach gilt die Befreiung von der Versicherungspflicht vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.
Ebenfalls zu Recht ist das Sozialgericht für den streitigen Zeitraum von der Versicherungspflicht des Klägers nach § 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. Abs. 5 ALG (§ 14 Abs. 1a i.V.m. § 1 GAL) ausgegangen. Der Kläger betrieb (und betreibt) als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft, das die Mindestgröße übersteigt.
§ 1 Abs. 7 ALG kann für den streitigen Zeitraum von vornherein nicht zu einem Wegfall der Versicherungspflicht des Klägers führen. Nach dieser Vorschrift ist Landwirt im Sinne von § 1 Abs. 2 Alg nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt. Zwar trägt der Kläger vor, er betreibe seine Landwirtschaft lediglich als Hobby ohne Gewinnerzielungsabsicht. Zum einen hat er jedoch Näheres hierzu nicht vorgetragen; äußere Umstände, die auf eine fehlende Absicht der Gewinnerzielung hindeuteten, sind angesichts der üblichen Betriebsstruktur des Klägers als Nebenerwerbslandwirt nicht ersichtlich. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn selbst, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 7 ALG in der Person des Klägers vorlägen, wäre er nach der Übergangsvorschrift des § 84 ALG zumindest bis zum 31.12.1995 versicherungspflichtig gewesen. Denn auch dann war er am 31.12.1994 als Landwirt beitragspflichtig; das bis zu diesem Zeitpunkt geltenden GAL kannte keine der Neuregelung des § 1 Abs. 7 ALG entsprechende Ausnahme von der Versicherungspflicht. Für die am 31.12.1994 beitragspflichtigen Landwirte aber sieht § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 ALG eine Versicherungspflicht bis mindestens 31.12.1995 vor (so für eine vergleichbare Sachverhaltsgestaltung BSG vom 17.08.2000 - B 10 LW 22/99R = SozR 3-5868 § 3 Nr. 3; Revisionsverfahren zu LSG NRW a.a.O.).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 1 ALG für den streitigen Zeitraum.
Er hat zwar auch in diesem Zeitraum die - materiellen - Voraussetzungen für eine Befreiung nach jener Vorschrift erfüllt. Denn er bezog in seiner Beschäftigung bei der Deutschen Bahn AG ein Arbeitsentgelt, das ein Siebtel der Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV) überschritt. Zu Recht hat das Sozialgericht jedoch entschieden, dass dem Befreiungsanspruch des Klägers insoweit die Ausschlussfrist nach § 3 Abs. 2 ALG entgegensteht. Denn der Kläger hat seinen entsprechenden Antrag bei der Beklagten nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen gestellt. Die Voraussetzungen waren ab dem 01.09.1993 gegeben, dem Zeitpunkt, in dem der Kläger als Landwirt zur Beklagten beitragspflichtig wurde. Auch die Übergangsfrist des § 94 Abs. 2 ALG bis zum 31.03.1995 (s.o.) hat er versäumt.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch ein Versäumnis der Beklagten hinsichtlich eines rechtzeitigen Hinweises bzw. einer rechtzeitigen Beratung über die Befreiungsvoraussetzungen und die einzuhaltenden Fristen nicht ersichtlich. Denn die Beklagte hatte keinerlei Kenntnis davon, dass der Vater des Klägers bereits zum 01.09.1993 den landwirtschaftlichen Betrieb an den Kläger abgegeben hatte. Selbst als die Ehefrau des Vaters 1995 versicherungspflichtig wurde, wurde für sie lediglich ein Befreiungsantrag gestellt, anstatt die Betriebsübergabe an den Kläger mitzuteilen. Die Beklagte hatte deshalb keinerlei Veranlassung zur Beratung des Klägers. Hätten jedoch der Kläger bzw. sein Vater im Rahmen der Betriebsübergabe an den Kläger rechtzeitig den Kontakt zu einem landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger oder z.B. zur Landwirtschaftskammer gesucht, um sich nach evtl. bestehenden Pflichten im Rahmen der Betriebsübergabe zu erkundigen, wäre ihnen rechtzeitig eine sachgerechte Beratung zuteil geworden. Eine rückwirkende Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht im streitigen Zeitraum unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht (vgl. BSG a.a.O. zu einem vergleichbaren Sachverhalt). Im Übrigen muss sich der Kläger vorhalten lassen, dass mit einer Tätigkeit als selbständiger Lanwirt auch eine selbständige Verantwortung einhergeht, was die notwendigen Erkundigungen hinsichtlich ihn evtl. treffender Pflichten in Zusammenhang mit der Betriebsübernahme angeht. Dabei hätte es keineswegs, wie er vor trägt, eines dauernden Studiums neuer gesetzlicher Regelungen bedurft; eine schlichte Kontaktaufnahme zu einer mit Landwirtschaft befassten Stelle (z.B. Landwirtschaftskammer, landwirtschaftliche Sozialversicherungsträger) hätte bereits den Weg zu einer sachgerechten Beratung geöffnet. Dass aber die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit mit irgendwelchen versicherungsrechtlich relevanten Pflichten zusammenhängen kann, ist derart naheliegend, dass ein entsprechendes Nachfragen nach konkreten Pflichten vom die Selbständigkeit Aufnehmenden erwartet werden kann.
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (Art. 3 GG), die der Kläger wegen einer von ihm gesehenen Pflicht zur Doppelversicherung annimmt, kann der Senat nicht erkennen. Denn zur Vermeidung einer doppelten Sozialversicherung gibt es im Rahmen des ALG gerade die Befreiungsgründe; der Kläger ist ja auch für die Zeit nach dem streitigen Zeitraum von der Versicherungspflicht bei der Beklagten befreit. Die strenge Fristbindung für eine Befreiung, die allein zu einer Zeit der Doppelversicherung wie beim Kläger führen kann, geschieht gerade aus den sachlich gerechtfertigten Gründen, die das Sozialgericht bereits hervorgehoben hat (Vorbeugung gegen Verstöße gegen Meldepflichten seitens der Landwirte). Eine auf eigenem Fehlverhalten beruhende Doppelversicherung für zurückliegende Zeiträume ist jedoch schon im Ausgangspunkt kein vergleichbarer Sachverhalt, der gegenüber anderen Sachverhalten eine Ungleichbehandlung herbeiführen könnte. Eine Verfassungswidrigkeit ergibt sich insoweit auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbotes, weil die Rechtsfolgen, die den Kläger treffen, so schwerwiegend wären, dass sie in Ansehung des gesetzlichen Regelungszieles als unverhältnismäßig erscheinen würden. Denn anders als durch streng fristgebundenen Befreiungsantrag kann die Durchsetzung von Meldepflichten in der landwirtschaftlichen Altersvorsorge kaum wirksam befördert werden. Darüberhinaus sind die zu zahlenden Beiträge in aller Regel nicht einmal verloren. Denn aus ihnen erwachsen - wie die Beklagte zu Recht hervorhebt - gerade im Falle einer anderweitigen Rentenpflichtversicherung schon wegen § 17 ALG regelmäßig sogar spätere Rentenzahlungen aus der landwirtschaftlichen Alterskasse als beitragsäquivalente Gegenleistung. Dies gilt auch für den Kläger, dessen Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung später für die Erfüllung der Wartezeit hinsichtlich seiner von der Beklagten zu erwartenden Rente nach § 17 ALG Anrechnung finden. Damit aber wäre schon ein bloßes Bußgeld bei Verstoß gegen die Meldepflicht auf längere Sicht nicht einmal ein milderes Mittel zur Durchsetzung dieser Pflicht.
Schließlich folgt auch aus der Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 3 ALG nichts, was das Klagebegehren stützen könnte. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine der Regelungen über den Beitragszuschuss (§§ 32 ff. ALG). Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 und 2 ALG wird diese Leistung von Anfang an gezahlt, wenn der Antrag binnen dreier Monate nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gestellt wird, bei späterer Antragstellung jedoch erst ab dem Antragsmonat. Bei rückwirkender Feststellung der Versicherungspflicht gelten nach Satz 3 der Vorschrift die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Frist mit der Bekanntgabe des Bescheides über die Feststellung der Versicherungspflicht beginnt. Satz 4 schränkt Satz 3 wiederum für den Fall ein, dass die Versicherungspflicht als Folge der Beendigung eine Befreiung nach § 3 Abs. 1 oder § 85 Abs. 3b ALG rückwirkend festgestellt wird: Dann setzt die Anwendung des Satzes 3 voraus, dass die Frist nach Satz 1 aus Gründen versäumt wurde, die der Berechtigte nicht zu vertreten hat.
Die Vorschrift trägt der Situation Rechnung, dass ein Anlass zur Beantragung eines Beitragszuschusses grundsätzlich solange nicht besteht, wie die Beitragspflicht nicht festgestellt ist. Ganz ähnlich aber besteht vor Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht auch kein Anlass zur Stellung eines Befreiungsantrages. In beiden Fällen erfüllen nach dem Gesetz Versicherungspflichtige gleichzeitig die Voraussetzungen für ein ihnen zustehendes Gestaltungsrecht, nämlich für einen Anspruch auf Beitragszuschuss oder auf Befreiung von der Versicherungspflicht; ebenso haben die Betroffenen in beiden Fällen gleichermaßen noch keine Bestätigung jener Versicherungspflicht von der hierfür zuständigen Behörde, nämlich der landwirtschaftlichen Alterskasse. Das BSG hat deshalb den Rechtsgedanken aus § 34 Abs. 2 Satz 3 ALG im Rahmen der übergangsrechtlichen Befreiungsvorschrift des § 85 Abs. 3a ALG bei rückwirkender Feststellung der Versicherungspflicht angewandt (BSG vom 28.03.2000 - B 10 LW 2/99R und 4/99R).
Es kann jedoch offen bleiben, ob auch im Rahmen des § 3 Abs. 2 ALG der Rechtsgedanke des § 34 Abs. 2 Sätze 3 und 4 ALG Anwendung findet. Dies ist bereits deshalb fraglich, da hier - anders als bei der Übergangsvorschrift des § 85 Abs. 3a ALG - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X) nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Damit könnte es von vornherein an der Notwendigkeit einer entsprechenden Rechtsanwendung - wie vom BSG für die Übergangsvorschrift des § 85 Abs. 3a ALG befürwortet - fehlen. Es kann freilich gleichermaßen offenbleiben, ob die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Drei-Monats-Frist des § 3 Abs. 2 Alg - auch ohne ausdrückliche Regelung - ausgeschlossen ist (§ 27 Abs. 5 SGB X). Denn der Kläger erfüllt in keinem Fall die Voraussetzungen dafür, seinem Antrag auf Befreiung Rückwirkung auf den 01.09.1993 beizumessen.
Selbst bei einer Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X) würde ein Wiedereinsetzungsantrag des Klägers schon an der Voraussetzung scheitern, dass die Verhinderung, eine gesetzliche Frist (hier: die Frist für den Befreiungsantrag) einzuhalten, "ohne Verschulden" des Betroffenen verursacht sein muss (§ 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Der Betroffene muss dabei die Sorgfalt beachtet haben, die einem im jeweiligen Verwaltungsverfahren gewissenhaft Handelnden nach den gesamten Um ständen des jeweiligen Falles zuzumuten ist (BSG vom 17.08.2000 - B 10 LW 22/99R m.w.N.). Dies war beim Kläger nicht der Fall.
Zum einen hat das BSG auch im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ausgesprochen, dass sich ein Unternehmer - oder zum Unternehmer Gewordener - grundsätzlich selbst darum zu kümmern hat, welche sozialversicherungsrechtlichen Folgen seine Betätigung nach sich zieht (vgl. BSG vom 23.10.1996 - SozR 3-5850 § 14 Nr. 2; siehe auch schon oben). Zum andern hat der Kläger bei der Übernahme der Landwirtschaft zum 01.09.1993 gegen Meldepflichten verstoßen; hätte er diese eingehalten, hätte er auch problemlos seine rückwirkende Befreiung bis zu diesem Zeipunkt erreichen können (s.o.). Der Kläger war verpflichtet, die Übernahme des landwirtschaftlichen Unternehmens von seinem Vater binnen eines Monats der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sowie der Beklagten anzuzeigen (§ 796 Abs. 1 RVO - für die Landwirtschaftliche Alterskasse i.V.m. § 32 GAL -). Wäre er diesen Pflichten nachgekommen, wäre der Beitragsbescheid der Beklagten noch so frühzeitig ergangen, dass er jedenfalls noch nach dem bis zum 31.12.1994 geltenden Recht (§ 14 Abs. 2 GAL), spätestens innerhalb der Übergangsfrist des § 94 Abs. 2 ALG (31.03.1995) seine rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht hätte erreichen können.
Im Ergebnis nichts anderes ergäbe sich bei einer etwaigen Anwendung des Rechtsgedankens aus § 34 Abs. 2 Satz 3 ALG. Denn selbst wenn eine Rückwirkung des Befreiungsantrags auf dieser Grundlage denkbar wäre, stünden ihr die selben Erwägungen entgegen wie einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zwar würde im Fall des Klägers die Anwendung des Rechtsgedankens auch aus Satz 4 der genannten Vorschrift daran scheitern, dass diese Teilregelung (eingeführt durch Art. 1 Nr. 13 ASRG-ÄndG vom 15.12.1995, BGBl. I 1814) erst am 23.12.1995 in Kraft getreten ist (Art. 5 Abs. 1 ASRG-ÄndG). Die Neuregelung macht jedoch deutlich, dass auch in den Augen des Gesetzgebers die Rückwirkung des Antrags auf Beitragszuschuss dann eine Einschränkung erfordert, wenn der Betroffene die Verspätung zu vertreten hat. Nach § 34 Abs. 2 Satz 4 ALG setzt die Anwendung des Satzes 3 voraus, dass die Frist nach Satz 1 aus Gründen versäumt wurde, die der Berechtigte nicht zu vertreten hat, wenn die Versicherungspflicht als Folge der Beendigung einer Befreiung z.B. nach § 3 Abs. 1 ALG rückwirkend festgestellt wird. Diese Vorschrift versagt die Rückwirkung des Anspruchs auf Beitragszuschuss bei rückwirkender Feststellung der Versicherungspflicht (§ 34 Abs. 2 Satz 3 ALG), also in solchen Fallkonstellationen, in denen dem Betroffenen seine Eigenschaft als Landwirt und seine daraus folgende grundsätzliche Versicherungspflicht bekannt war, er jedoch ausnahmsweise hiervon (z.B. nach § 3 Abs. 1 ALG) befreit war und diese Befreiung aufgrund einer Änderung in den persönlichen Lebensverhältnissen geendet hatte, die wiederum der landwirtschaftlichen Alterskasse nicht bekannt sein musste. Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 13/2747, S. 4, 13; BT-Drucks. 13/3057, S. 7, 27) soll durch die Regelung einerseits verhindert werden, dass bei rückwirkender Feststellung der Versicherungspflicht als Folge des Fortfalls einer Befreiung bei nicht rechtzeitiger Anzeige von Einkommensänderungen rückwirkend Zuschüsse zu zahlen sind; andererseits soll aber auch sichergestellt werden, dass der Beitragszuschuss dann rückwirkend zu zahlen ist, wenn der Betreffende die verspätete Feststellung des "Wiederauflebens" der Versicherungspflicht nicht zu vertreten hat. Dies entspricht - jedenfalls dem Grundgedanken nach - den oben zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erläuterten Grundsätzen. Sie wären auch für den Zeitraum vor Inkrafttreten des § 34 Abs. 2 Satz 4 ALG bei einer Anwendung des Rechtsgedankens aus § 34 Abs. 2 Satz 3 ALG auf die Antragsfrist des § 3 Abs. 2 ALG maßgebend. Nur so widerspräche eine Rückwirkung der Antragsbefreiung nicht bereits grundsätzlich der insoweit durch das ASRG getroffene Neuregelung. Denn nach dem bis zum Jahre 1994 geltenden GAL war eine Befreiung von der Beitragspflicht wegen versicherungspflichtiger außerlandwirtschaftlicher Beschäftigung bei erfüllter Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung (gem. § 14 Abs. 2 Satz 1a GAL) zeitlich unbegrenzt - rückwirkend - möglich, solange der Betroffene einer derartigen Beschäftigung nachging; gezahlte Beiträge waren ihm zurück zu erstatten. Dies bedeutete eine nicht unerhebliche Begünstigung des betroffenen Personenkreises: Dieser konnte erst nach Ablauf einer längeren - im Einzelfall jahrzehntelangen - "Probezeit" entscheiden, ob sich die Doppelversicherung gelohnt hatte. War zwischenzeitlich ein Versicherungsfall eingetreten, der einen Leistungsanspruch begründete - oder war ein solcher in Kürze zu erwarten -, blieb die Alterskasse auf dem Risiko "sitzen", während der Betroffene jederzeit rückwirkend die Beitragspflicht "aufkündigen" konnte, wenn er keine Leistungen erwartete. Dem wollte der Gesetzgeber des ASRG 1994 mit der Neuregelung des Befreiungsrechts erkennbar entgegen treten und hat die Antragsfrist nach § 3 Abs. 2 ALG eingeführt. Diesem Zweck der Neuregelung widerspräche es, eine rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht - wie beim Kläger - immer schon dann zu ermöglichen, wenn der Bescheid über die Versicherungspflicht - und sei es aufgrund eines Fehlverhaltens des Landwirts - erst rückwirkend ergeht. Damit spräche alles dafür, die Anwendung des Rechtsgedankens der auf den Beitragszuschuss zugeschnittenen Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 3 ALG auch bereits für die Zeit vor Inkrafttreten des Satzes 4 der Vorschrift jedenfalls wie folgt einzuschränken: Ein Anspruch auf eine rückwirkende Befreiung bei rückwirkender Bescheiderteilung über die Versicherungspflicht besteht dann nicht, wenn der Betroffene eine Änderung in den persönlichen Lebensverhältnissen (z.B. die Übernahme einer Landwirtschaft) nicht anzeigt, die der landwirtschaftlichen Alterskasse nicht bekannt sein musste, er durch diese Änderung versicherungspflichtig wird und ihm die Versicherungspflicht bekannt war oder bekannt sein musste (BSG vom 17.08.2000 - B 10 LW 22/99R).
In diesem Sinne hätte der Kläger die Verspätung des Befreiungsantrags jedenfalls zu vertreten (vgl. die Erwägungen oben); selbst bei Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung könnte ihm § 34 Abs. 2 Satz 3 ALG nicht weiterhelfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Anlass zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG besteht nicht. Eine vergleichbare Problematik hat das BSG (a.a.O.) bereits entschieden.
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