Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 5 LW 43/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 LW 7/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.03.2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Produktionsaufgaberente (PAR) nach dem Gesetz zur Förderung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG). Dabei ist insbesondere streitig, ob er die von ihm unmittelbar vor Rentenantragstellung genutzten Flächen mit Ausnahme eines zulässigen Rückbehalts stillgelegt bzw. abgegeben hat.
Der am ...1940 geborene Kläger betrieb unstreitig bis zum 31.10.1996 ein landwirtschaftliches Unternehmen und bewirtschaftete zuletzt ca. 12 ha. Hierzu gehörte u.a. die Fläche " ... Nr ... und ..." mit einer Größe von 1,3962 ha, die zu gleichen Teilen im Miteigentum des Klägers und seiner am ...1907 geborenen und am ...1998 verstorbenen Mutter Frau G ... L ... stand.
Am 15.10.1996 schloss der Kläger mit Herrn D ..., der seit Juli 1942 als Landwirt in das Mitgliederverzeichnis der Beklagten aufgenommen ist, einen schriftlichen Pachtvertrag über eine Fläche von 0,6981 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, i.e. die Hälfte der Gesamtfläche " ...". Unter § 1 des Pacht vertrages heißt es, über die Lage und Beschaffenheit der Flächen bestehe zwischen den Pachtparteien Einigkeit. Die Pachtzeit sollte laut Pachtvertrag am 11.11.1996 beginnen und am 31.12.2006 enden.
Nachdem die Kreisbauernschaft S ... dem Kläger im Rahmen eines Beratungsgesprächs mitgeteilt hatte, dass er die streitige Fläche nur dann im Sinne des § 1 FELEG abgegeben habe, wenn seine Mutter ihren Flächenanteil an der Gesamtfläche " ..." mitverpachte, auf die schriftliche Mitverpachtung allerdings verzichtet werden könne, wenn der Kläger seinen Miteigentumsanteil verkaufe, wurde der mit Herrn D ... geschlossene Pachtvertrag nicht umgesetzt. Vielmehr verkaufte der Kläger seinen Miteigentumsanteil mit notariellem Kaufvertrag vom 31.10.1996 an seinen Bruder, Herrn Peter L ..., der zuvor kein Landwirt war. Sodann verpachteten die Mutter des Klägers und sein Bruder die gesamte Fläche " ..." mündlich und unbefristet an Herrn D ...
Im Dezember 1996 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung einer PAR ab Vollendung des 55. Lebensjahres.
Er legte eine auf den 20.11.1996 datierte Pachtbescheinigung auf einem Formblatt der Beklagten vor. Daraus geht hervor, dass die Mutter des Klägers diesem eine Fläche von 4,6490 ha Landwirtschaft und 0,50 ha Forstfläche bis zum 31.10.1996 verpachtet hatte und einer Stillegung oder strukturverbessernden Abgabe im Sinne des FELEG widersprach. Die Bescheinigung trägt die Unterschrift "G. L ...". Die Echtheit der Bescheinigung ist zwischen den Beteiligten streitig.
Mit Bescheid vom 26.08.1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, dass bisher nicht sämtliche von dem Kläger bewirtschafteten Flächen im Sinne des FELEG zurückgegeben worden seien.
Zur Begründung seines gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruchs machte der Kläger u.a. geltend, im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden zu müssen, als habe er seinen Miteigentumsanteil an der Fläche " ..." durch den mit Herrn D ... am 15.10.1996 geschlossenen Pachtvertrag im Sinne des Gesetzes abgegeben. Seine Mutter habe den Pachtvertrag zwar nicht unterschrieben. Die fehlende Unterschrift seiner Mutter beruhe aber auf der Fehlberatung der Kreisbauernschaft S ... Wenn diese ihm nicht mitgeteilt hätte, dass auf die schriftliche Mitverpachtung durch seine Mutter verzichtet werden könne, wenn er seinen Anteil an der Fläche veräußere, hätte er seinen Miteigentumsanteil nicht an seinen Bruder verkauft. Erst bei Ablehnung seines Rentenantrags habe er dann von der Beklagten erfahren, dass nicht eine schriftliche Verpachtung des Anteils der Mutter, sondern das Einverständnis der Mutter erforderlich gewesen sei, dass er seinen Miteigentumsanteil schriftlich verpachten könne. Zu diesem Zeitpunkt sei sie aufgrund ihrer schweren Erkrankung jedoch nicht mehr in der Lage gewesen, eine gültige Unterschrift abzugeben. Diese Unterschrift hätte seine Mutter aber auf jeden Fall geleistet, weil sie über ihren Miteigentumsanteil dann hätte weiterhin frei verfügen können. Im Übrigen sei seine Mutter sogar mit einer mündlichen Verpachtung auch ihres Miteigentumsanteils einverstanden gewesen. Zwar habe sie ihren Miteigentumsanteil an der Fläche nicht schriftlich mitverpachten wollen, weil sie darüber habe frei verfügen wollen. Bei einer nur mündlichen Verpachtung habe sie jedoch die Möglichkeit gesehen, das Land kurzfristig zurückzunehmen.
Auf Anfrage der Beklagten räumte die Kreisbauernschaft S ... ein, dem Kläger anlässlich eines Beratungsgesprächs geraten zu haben, seinen Miteigentumsanteil an der hier streitigen Fläche " ..." zu veräußern. Der zuständigen Sachbearbeiterin sei nicht aufgefallen, dass der zulässige Rückbehalt trotz der Veräußerung des Miteigentumsanteil unter Berücksichtigung auch der übrigen, dem Kläger verbleibenden Flächen insgesamt überschritten gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.1999 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte u.a. aus, dem Kläger könne zwar aufgrund der fehlerhaften Beratung durch die Kreis bauernschaft nicht angelastet werden, seinen Miteigentumsanteil an der hier streitigen Fläche an seinen Bruder verkauft zu haben. Er habe aber dennoch keinen Anspruch auf die begehrte PAR, weil jedenfalls die Rückgabe weiterer von dem Kläger zuletzt bewirtschafteter und in der vorgelegten Pachtbescheinigung vom 20.11.1996 enthaltener Flächen nicht nachgewiesen worden sei; denn es bestünden Zweifel an der Echtheit der Unterschrift seiner Mutter auf dieser Bescheinigung.
Mit seiner am 24.08.1999 beim Sozialgericht Köln erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und geltend gemacht, die Erklärung vom 20.11.1996 sei von seiner Mutter unterzeichnet worden. Auf die Pachtbescheinigung komme es ohnehin nicht prozessentscheidend an, weil er die von ihm vor Antragstellung bewirtschafteten Flächen jedenfalls tatsächlich nicht mehr bewirtschafte.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.08.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.1999 zu verurteilen, ihm Produktionsaufgaberente ab dem 01.12.1996 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Echtheit der Unterschrift auf der Pachtbescheinigung vom 20.11.1996 nach wie vor für nicht erwiesen gehalten. Im Übrigen genüge eine etwaige mündliche Zustimmung der Mutter des Klägers zur Verpachtung des Miteigentumsanteils des Klägers an der Fläche " ..." für eine Abgabe im Sinne des FELEG nicht. Derartige Erklärungen im Bereich der Landabgabe bedürften der Schriftform.
Mit Urteil vom 27.03.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 25.04.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.05.2002 Berufung eingelegt. Er meint weiterhin, die gesamte Fläche " ..." im Sinne des FELEG abgegeben zu haben. Seine Mutter habe der Verpachtung ihres Miteigentumsanteils an der hier streitigen Fläche jedenfalls mündlich und konkludent durch die nicht unterbundene Nutzung durch Herrn D ... in Anlehnung an die vorausgegangene, wirksame Verpachtung des Anteils durch ihren Sohn zugestimmt. Seinen eigenen Miteigentumsanteil an der Fläche habe er durch den mit Herrn D ... am 15.10.1996 geschlossenen Pachtvertrag wirksam abgegeben. Die fehlende Unterschrift seiner Mutter auf dem Pachtvertrag werde mittelbar durch deren Unterschrift auf der Pachtbescheinigung vom 20.11.1996 ersetzt. Die in der Pachtbescheinigung genannte Fläche von 4,6490 ha Landwirtschaft und 0,50 ha Forstwirtschaft umfasse nämlich auch den Miteigentumsanteil der Mutter an der Fläche " ...". Im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei er so zu stellen, als sei der - wirksame - Pachtvertrag vom 15.10.1996 auch umgesetzt worden. Die fehlende schriftliche Zustimmung der Mutter hätte ggf. nach gesellschaftsrechtlichen Regeln, notfalls über einen Zwangsverwalter, erzwungen werden können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.03.2002 und den Bescheid vom 26.08.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger beginnend mit dem 01.12.1996 Produktionsaufgaberente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Bonn - Az.: 20 Js 650/97 - Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 26.08.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.1999 ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer PAR.
Ein Anspruch auf PAR setzt gemäß § 1 Abs.1 Nr.3 FELEG u.a. voraus, dass der Kläger die Flächen stillgelegt oder abgegeben hat, die von ihm unmittelbar vor der Antragstellung genutzt worden sind. Nach § 3 Abs.1 S.1 FELEG iVm § 21 Abs.7 und § 1 Abs.5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) ist unter den weiteren, dort genannten Voraussetzungen ein Rückbehalt von bis zu 1 ha allerdings zulässig.
Vorliegend ist der zulässige Rückbehalt von 1 ha bereits dadurch überschritten, dass die Fläche " ..." mit einer Gesamtfläche von 1,3962 ha nicht wirksam abgegeben wurde. Abgegeben ist ein Unternehmen der Landwirtschaft gemäß § 3 Abs.1 FELEG iVm § 21 Abs.1 ALG, wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Ausnahme stillgelegter Flächen an einen Dritten übergegangen ist. Nach § 3 Abs.1 FELEG iVm § 21 Abs.2 ALG gilt ein Unternehmen der Landwirtschaft unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen ferner als abgegeben, wenn die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet sind oder diese mit einem Nießbrauch zugunsten Dritter belastet sind oder in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Dauer unmöglich gemacht ist.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Durch den mit Herrn D ... am 15.10.1996 geschlossenen Pachtvertrag über 0,6981 ha (= die Hälfte der Fläche "Eischeid Flur 6 Nr.26 und 35") ist eine ordnungsgemäße Abgabe zumindest eines Teils der Gesamtfläche nicht erfolgt.
Zwar genügte dieser Vertrag den bei Abgabe einer Fläche durch Verpachtung erforderlichen Formerfordernissen des § 21 Abs.2 S.2 ALG, denn er wurde schriftlich und über einen Zeitraum von mehr als neun Jahren geschlossen. Der Pachtvertrag wurde jedoch unstreitig nicht umgesetzt. Der Abschluss des Vertrages allein genügt für eine Abgabe iSd § 3 Abs.1 FELEG iVm § 21 ALG aber nicht. Vielmehr muss dem Pächter das Land darüber hinaus zur Bewirtschaftung überlassen werden. Es bedarf insoweit einer prinzipiell endgültigen Trennung von der Bewirtschaftung der abzugebenden Flächen (BSG, Urteil vom 16.11.1995 - 4 RLw 1/94 -).
Auch durch die zwei Wochen später (am 31.10.1996) erfolgte Veräußerung seines Miteigentumsanteils an seinen Bruder, Herrn P ... L ..., hat der Kläger die erforderlichen Voraussetzungen für eine Abgabe iSd § 3 FELEG nicht erfüllt. Denn sein Bruder hatte im Zeitpunkt der Veräußerung - wie in § 3 Abs.1 S.2 Nr.1a FELEG vorausgesetzt - nicht schon mindestens fünf Jahre ein landwirtschaftliches Unternehmen geführt.
Die Veräußerung an Herrn P ... L ... ist auch nicht deshalb unschädlich, weil die gesamte Fläche unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages an Herrn D ... und damit einen Landwirt iSv § 3 Abs.1 S.2 Nr.1 FELEG verpachtet worden ist und dieser Schritt zum Zeitpunkt der Veräußerung offenbar bereits geplant bzw. zumindest absehbar war. Denn dieser Pachtvertrag genügt den Anforderungen des § 21 Abs.2 S.2 ALG nicht. Er wurde nur mündlich und darüber hinaus auch nicht für die Dauer von mindestens neun Jahren geschlossen.
Der Kläger kann im Übrigen auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als sei es bei dem ursprünglichen, den Formerfordernissen des § 21 Abs.2 S.2 ALG genügen den Pachtvertrag vom 15.10.1996 zwischen ihm und Herrn D ... geblieben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG besteht ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch dann, wenn der Versicherungsträger eine sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebende Nebenpflicht zur Auskunft, Belehrung und verständnisvollen Förderung des Versicherten verletzt (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 14.11.1989 - 8 RKn 7/88 - m.w.N.). Der Anspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm obliegenden Pflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 22.10.1996, BSGE 79, 168 ff).
Insoweit kann vorliegend dahinstehen, ob der Kläger seitens der Kreisbauernschaft S ... falsch beraten wurde und die Beklagte sich dies gegebenenfalls zurechnen lassen muss. Ebenso muss nicht abschließend geklärt werden, ob der Pachtvertrag vom 15.10.1996 überhaupt die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Abgabe erfüllt, der Kläger insbesondere die - schriftliche oder mündliche - Zustimmung seiner Mutter zum Abschluss des Vertrages benötigte. Notwendig könnte die Zustimmung der Mutter deshalb sein, weil der Kläger laut Pachtvertrag nicht seinen Miteigentumsanteil an der Gesamtfläche, sondern einen - seinem Miteigentumsanteil entsprechenden - realen Teil der Gesamtfläche (= 0,6981 ha) verpachtet hat, obwohl Miteigentümer nach § 747 S.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen nur gemeinschaftlich verfügen können. Selbst wenn der ursprüngliche, nicht umgesetzte Pachtvertrag vom 15.10.1996 trotz dieser Bedenken den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Abgabe iSd § 3 Abs.1 FELEG iVm § 21 Abs.2 ALG genügen würde, könnte er im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht "wieder aufleben". Mit Hilfe des Herstellungsanspruchs lassen sich lediglich bestimmte sozialrechtliche Voraussetzungen, z.B. verspätete Anträge, als erfüllt ansehen, wenn sie nur wegen einer Pflichtverletzung des Versicherungsträgers bisher fehlen. Um den Pachtvertrag vom 15.10.1996 umsetzen zu können, müsste jedoch der nach Beratung durch die Kreisbauernschaft S ... mit dem Bruder des Klägers, Herrn P ... L ..., geschlossene Kaufvertrag und der unmittelbar im Anschluss daran zwischen der Mutter und dem Bruder des Klägers sowie Herrn D ... geschlossene mündlichen Pachtvertrag "aus der Welt geschafft" bzw. rückabgewickelt werden. Die Rückabwicklung von Verträgen ist jedoch ein rechtserheblicher Tatbestand, den die Beklagte nicht herstellen kann, sondern der von dem tatsächlichen Verhalten eines Dritten, hier insbesondere des Herrn P ... L ... und seiner Mutter, abhängt. Derartige außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses liegende Tatbestände können durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht ersetzt werden (vgl. BSG SozR 3-4100 § 125 Nr.1).
Schließlich hat der Kläger auch nicht aufgrund der Pachtbescheinigung vom 20.11.1996 zumindest die Hälfte der Fläche " ..." durch Rückgabe an seine Mutter im Sinne des § 3 Abs.3 FELEG abgegeben. Nach dieser Vorschrift gilt die Rückgabe von Flächen an den Eigentümer, die aufgrund eines Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses bewirtschaftet werden, als Abgabe, wenn der Eigentümer einer Stillegung oder Abgabe im Sinne dieses Gesetzes an andere Landwirte schriftlich widerspricht.
Insoweit mag zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass (1.) zwischen ihm und seiner Mutter bzgl. des Miteigentumsanteils der Mutter an der genannten Fläche ein sonstiges Nutzungsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift bestand, (2.) die Pachtbescheinigung vom 20.11.1996, in der das Ende des Pachtverhältnisses zum 31.10.1996 bestätigt und der Stillegung oder strukturverbessernden Abgabe der darin genannten Gesamtfläche von 4,6490 ha Landwirtschaft und 0,50 ha Forstfläche widersprochen wurde, tatsächlich von der Mutter des Klägers unterzeichnet wurde und (3.) die Pachtbescheinigung auch die Hälfte der Fläche " ..." bzw. den Miteigentumsanteil der Mutter an dieser Fläche umfasst. Denn die Beendigung des Nutzungsverhältnisses zwischen dem Kläger und seiner Mutter zum 31.10.1996 genügt für eine wirksame Abgabe im Sinne des FELEG jeden falls deshalb nicht, weil der Kläger dennoch Miteigentümer des zuvor bewirtschafteten Flächenanteils geblieben ist. Als Miteigentümer konnte er über die Fläche aber auch über den 31.10.1996 hinaus verfügen, wenn auch nur gemeinschaftlich mit seiner Mutter (§ 747 S.2 BGB).
Nichts anderes ergäbe sich, wenn die Mutter des Klägers mit der Pachtbescheinigung quasi ihren ideellen Miteigentumsanteil an der Fläche " ..." "zurücknehmen" wollte. Auch dann bliebe der Kläger Miteigentümer und - gemeinsam mit der Mutter - Verfügungsberechtigter bzgl. der gesamten Fläche und wäre somit von der landwirtschaftlichen Nutzung nicht dauerhaft ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung hat der Senat gemäß § 160 Abs.2 Nr.1 SGG die Revision zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Produktionsaufgaberente (PAR) nach dem Gesetz zur Förderung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG). Dabei ist insbesondere streitig, ob er die von ihm unmittelbar vor Rentenantragstellung genutzten Flächen mit Ausnahme eines zulässigen Rückbehalts stillgelegt bzw. abgegeben hat.
Der am ...1940 geborene Kläger betrieb unstreitig bis zum 31.10.1996 ein landwirtschaftliches Unternehmen und bewirtschaftete zuletzt ca. 12 ha. Hierzu gehörte u.a. die Fläche " ... Nr ... und ..." mit einer Größe von 1,3962 ha, die zu gleichen Teilen im Miteigentum des Klägers und seiner am ...1907 geborenen und am ...1998 verstorbenen Mutter Frau G ... L ... stand.
Am 15.10.1996 schloss der Kläger mit Herrn D ..., der seit Juli 1942 als Landwirt in das Mitgliederverzeichnis der Beklagten aufgenommen ist, einen schriftlichen Pachtvertrag über eine Fläche von 0,6981 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, i.e. die Hälfte der Gesamtfläche " ...". Unter § 1 des Pacht vertrages heißt es, über die Lage und Beschaffenheit der Flächen bestehe zwischen den Pachtparteien Einigkeit. Die Pachtzeit sollte laut Pachtvertrag am 11.11.1996 beginnen und am 31.12.2006 enden.
Nachdem die Kreisbauernschaft S ... dem Kläger im Rahmen eines Beratungsgesprächs mitgeteilt hatte, dass er die streitige Fläche nur dann im Sinne des § 1 FELEG abgegeben habe, wenn seine Mutter ihren Flächenanteil an der Gesamtfläche " ..." mitverpachte, auf die schriftliche Mitverpachtung allerdings verzichtet werden könne, wenn der Kläger seinen Miteigentumsanteil verkaufe, wurde der mit Herrn D ... geschlossene Pachtvertrag nicht umgesetzt. Vielmehr verkaufte der Kläger seinen Miteigentumsanteil mit notariellem Kaufvertrag vom 31.10.1996 an seinen Bruder, Herrn Peter L ..., der zuvor kein Landwirt war. Sodann verpachteten die Mutter des Klägers und sein Bruder die gesamte Fläche " ..." mündlich und unbefristet an Herrn D ...
Im Dezember 1996 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung einer PAR ab Vollendung des 55. Lebensjahres.
Er legte eine auf den 20.11.1996 datierte Pachtbescheinigung auf einem Formblatt der Beklagten vor. Daraus geht hervor, dass die Mutter des Klägers diesem eine Fläche von 4,6490 ha Landwirtschaft und 0,50 ha Forstfläche bis zum 31.10.1996 verpachtet hatte und einer Stillegung oder strukturverbessernden Abgabe im Sinne des FELEG widersprach. Die Bescheinigung trägt die Unterschrift "G. L ...". Die Echtheit der Bescheinigung ist zwischen den Beteiligten streitig.
Mit Bescheid vom 26.08.1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, dass bisher nicht sämtliche von dem Kläger bewirtschafteten Flächen im Sinne des FELEG zurückgegeben worden seien.
Zur Begründung seines gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruchs machte der Kläger u.a. geltend, im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden zu müssen, als habe er seinen Miteigentumsanteil an der Fläche " ..." durch den mit Herrn D ... am 15.10.1996 geschlossenen Pachtvertrag im Sinne des Gesetzes abgegeben. Seine Mutter habe den Pachtvertrag zwar nicht unterschrieben. Die fehlende Unterschrift seiner Mutter beruhe aber auf der Fehlberatung der Kreisbauernschaft S ... Wenn diese ihm nicht mitgeteilt hätte, dass auf die schriftliche Mitverpachtung durch seine Mutter verzichtet werden könne, wenn er seinen Anteil an der Fläche veräußere, hätte er seinen Miteigentumsanteil nicht an seinen Bruder verkauft. Erst bei Ablehnung seines Rentenantrags habe er dann von der Beklagten erfahren, dass nicht eine schriftliche Verpachtung des Anteils der Mutter, sondern das Einverständnis der Mutter erforderlich gewesen sei, dass er seinen Miteigentumsanteil schriftlich verpachten könne. Zu diesem Zeitpunkt sei sie aufgrund ihrer schweren Erkrankung jedoch nicht mehr in der Lage gewesen, eine gültige Unterschrift abzugeben. Diese Unterschrift hätte seine Mutter aber auf jeden Fall geleistet, weil sie über ihren Miteigentumsanteil dann hätte weiterhin frei verfügen können. Im Übrigen sei seine Mutter sogar mit einer mündlichen Verpachtung auch ihres Miteigentumsanteils einverstanden gewesen. Zwar habe sie ihren Miteigentumsanteil an der Fläche nicht schriftlich mitverpachten wollen, weil sie darüber habe frei verfügen wollen. Bei einer nur mündlichen Verpachtung habe sie jedoch die Möglichkeit gesehen, das Land kurzfristig zurückzunehmen.
Auf Anfrage der Beklagten räumte die Kreisbauernschaft S ... ein, dem Kläger anlässlich eines Beratungsgesprächs geraten zu haben, seinen Miteigentumsanteil an der hier streitigen Fläche " ..." zu veräußern. Der zuständigen Sachbearbeiterin sei nicht aufgefallen, dass der zulässige Rückbehalt trotz der Veräußerung des Miteigentumsanteil unter Berücksichtigung auch der übrigen, dem Kläger verbleibenden Flächen insgesamt überschritten gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.1999 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte u.a. aus, dem Kläger könne zwar aufgrund der fehlerhaften Beratung durch die Kreis bauernschaft nicht angelastet werden, seinen Miteigentumsanteil an der hier streitigen Fläche an seinen Bruder verkauft zu haben. Er habe aber dennoch keinen Anspruch auf die begehrte PAR, weil jedenfalls die Rückgabe weiterer von dem Kläger zuletzt bewirtschafteter und in der vorgelegten Pachtbescheinigung vom 20.11.1996 enthaltener Flächen nicht nachgewiesen worden sei; denn es bestünden Zweifel an der Echtheit der Unterschrift seiner Mutter auf dieser Bescheinigung.
Mit seiner am 24.08.1999 beim Sozialgericht Köln erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und geltend gemacht, die Erklärung vom 20.11.1996 sei von seiner Mutter unterzeichnet worden. Auf die Pachtbescheinigung komme es ohnehin nicht prozessentscheidend an, weil er die von ihm vor Antragstellung bewirtschafteten Flächen jedenfalls tatsächlich nicht mehr bewirtschafte.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.08.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.1999 zu verurteilen, ihm Produktionsaufgaberente ab dem 01.12.1996 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Echtheit der Unterschrift auf der Pachtbescheinigung vom 20.11.1996 nach wie vor für nicht erwiesen gehalten. Im Übrigen genüge eine etwaige mündliche Zustimmung der Mutter des Klägers zur Verpachtung des Miteigentumsanteils des Klägers an der Fläche " ..." für eine Abgabe im Sinne des FELEG nicht. Derartige Erklärungen im Bereich der Landabgabe bedürften der Schriftform.
Mit Urteil vom 27.03.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 25.04.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.05.2002 Berufung eingelegt. Er meint weiterhin, die gesamte Fläche " ..." im Sinne des FELEG abgegeben zu haben. Seine Mutter habe der Verpachtung ihres Miteigentumsanteils an der hier streitigen Fläche jedenfalls mündlich und konkludent durch die nicht unterbundene Nutzung durch Herrn D ... in Anlehnung an die vorausgegangene, wirksame Verpachtung des Anteils durch ihren Sohn zugestimmt. Seinen eigenen Miteigentumsanteil an der Fläche habe er durch den mit Herrn D ... am 15.10.1996 geschlossenen Pachtvertrag wirksam abgegeben. Die fehlende Unterschrift seiner Mutter auf dem Pachtvertrag werde mittelbar durch deren Unterschrift auf der Pachtbescheinigung vom 20.11.1996 ersetzt. Die in der Pachtbescheinigung genannte Fläche von 4,6490 ha Landwirtschaft und 0,50 ha Forstwirtschaft umfasse nämlich auch den Miteigentumsanteil der Mutter an der Fläche " ...". Im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei er so zu stellen, als sei der - wirksame - Pachtvertrag vom 15.10.1996 auch umgesetzt worden. Die fehlende schriftliche Zustimmung der Mutter hätte ggf. nach gesellschaftsrechtlichen Regeln, notfalls über einen Zwangsverwalter, erzwungen werden können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.03.2002 und den Bescheid vom 26.08.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger beginnend mit dem 01.12.1996 Produktionsaufgaberente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Bonn - Az.: 20 Js 650/97 - Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 26.08.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.1999 ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer PAR.
Ein Anspruch auf PAR setzt gemäß § 1 Abs.1 Nr.3 FELEG u.a. voraus, dass der Kläger die Flächen stillgelegt oder abgegeben hat, die von ihm unmittelbar vor der Antragstellung genutzt worden sind. Nach § 3 Abs.1 S.1 FELEG iVm § 21 Abs.7 und § 1 Abs.5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) ist unter den weiteren, dort genannten Voraussetzungen ein Rückbehalt von bis zu 1 ha allerdings zulässig.
Vorliegend ist der zulässige Rückbehalt von 1 ha bereits dadurch überschritten, dass die Fläche " ..." mit einer Gesamtfläche von 1,3962 ha nicht wirksam abgegeben wurde. Abgegeben ist ein Unternehmen der Landwirtschaft gemäß § 3 Abs.1 FELEG iVm § 21 Abs.1 ALG, wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Ausnahme stillgelegter Flächen an einen Dritten übergegangen ist. Nach § 3 Abs.1 FELEG iVm § 21 Abs.2 ALG gilt ein Unternehmen der Landwirtschaft unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen ferner als abgegeben, wenn die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet sind oder diese mit einem Nießbrauch zugunsten Dritter belastet sind oder in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Dauer unmöglich gemacht ist.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Durch den mit Herrn D ... am 15.10.1996 geschlossenen Pachtvertrag über 0,6981 ha (= die Hälfte der Fläche "Eischeid Flur 6 Nr.26 und 35") ist eine ordnungsgemäße Abgabe zumindest eines Teils der Gesamtfläche nicht erfolgt.
Zwar genügte dieser Vertrag den bei Abgabe einer Fläche durch Verpachtung erforderlichen Formerfordernissen des § 21 Abs.2 S.2 ALG, denn er wurde schriftlich und über einen Zeitraum von mehr als neun Jahren geschlossen. Der Pachtvertrag wurde jedoch unstreitig nicht umgesetzt. Der Abschluss des Vertrages allein genügt für eine Abgabe iSd § 3 Abs.1 FELEG iVm § 21 ALG aber nicht. Vielmehr muss dem Pächter das Land darüber hinaus zur Bewirtschaftung überlassen werden. Es bedarf insoweit einer prinzipiell endgültigen Trennung von der Bewirtschaftung der abzugebenden Flächen (BSG, Urteil vom 16.11.1995 - 4 RLw 1/94 -).
Auch durch die zwei Wochen später (am 31.10.1996) erfolgte Veräußerung seines Miteigentumsanteils an seinen Bruder, Herrn P ... L ..., hat der Kläger die erforderlichen Voraussetzungen für eine Abgabe iSd § 3 FELEG nicht erfüllt. Denn sein Bruder hatte im Zeitpunkt der Veräußerung - wie in § 3 Abs.1 S.2 Nr.1a FELEG vorausgesetzt - nicht schon mindestens fünf Jahre ein landwirtschaftliches Unternehmen geführt.
Die Veräußerung an Herrn P ... L ... ist auch nicht deshalb unschädlich, weil die gesamte Fläche unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages an Herrn D ... und damit einen Landwirt iSv § 3 Abs.1 S.2 Nr.1 FELEG verpachtet worden ist und dieser Schritt zum Zeitpunkt der Veräußerung offenbar bereits geplant bzw. zumindest absehbar war. Denn dieser Pachtvertrag genügt den Anforderungen des § 21 Abs.2 S.2 ALG nicht. Er wurde nur mündlich und darüber hinaus auch nicht für die Dauer von mindestens neun Jahren geschlossen.
Der Kläger kann im Übrigen auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als sei es bei dem ursprünglichen, den Formerfordernissen des § 21 Abs.2 S.2 ALG genügen den Pachtvertrag vom 15.10.1996 zwischen ihm und Herrn D ... geblieben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG besteht ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch dann, wenn der Versicherungsträger eine sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebende Nebenpflicht zur Auskunft, Belehrung und verständnisvollen Förderung des Versicherten verletzt (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 14.11.1989 - 8 RKn 7/88 - m.w.N.). Der Anspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm obliegenden Pflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 22.10.1996, BSGE 79, 168 ff).
Insoweit kann vorliegend dahinstehen, ob der Kläger seitens der Kreisbauernschaft S ... falsch beraten wurde und die Beklagte sich dies gegebenenfalls zurechnen lassen muss. Ebenso muss nicht abschließend geklärt werden, ob der Pachtvertrag vom 15.10.1996 überhaupt die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Abgabe erfüllt, der Kläger insbesondere die - schriftliche oder mündliche - Zustimmung seiner Mutter zum Abschluss des Vertrages benötigte. Notwendig könnte die Zustimmung der Mutter deshalb sein, weil der Kläger laut Pachtvertrag nicht seinen Miteigentumsanteil an der Gesamtfläche, sondern einen - seinem Miteigentumsanteil entsprechenden - realen Teil der Gesamtfläche (= 0,6981 ha) verpachtet hat, obwohl Miteigentümer nach § 747 S.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen nur gemeinschaftlich verfügen können. Selbst wenn der ursprüngliche, nicht umgesetzte Pachtvertrag vom 15.10.1996 trotz dieser Bedenken den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Abgabe iSd § 3 Abs.1 FELEG iVm § 21 Abs.2 ALG genügen würde, könnte er im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht "wieder aufleben". Mit Hilfe des Herstellungsanspruchs lassen sich lediglich bestimmte sozialrechtliche Voraussetzungen, z.B. verspätete Anträge, als erfüllt ansehen, wenn sie nur wegen einer Pflichtverletzung des Versicherungsträgers bisher fehlen. Um den Pachtvertrag vom 15.10.1996 umsetzen zu können, müsste jedoch der nach Beratung durch die Kreisbauernschaft S ... mit dem Bruder des Klägers, Herrn P ... L ..., geschlossene Kaufvertrag und der unmittelbar im Anschluss daran zwischen der Mutter und dem Bruder des Klägers sowie Herrn D ... geschlossene mündlichen Pachtvertrag "aus der Welt geschafft" bzw. rückabgewickelt werden. Die Rückabwicklung von Verträgen ist jedoch ein rechtserheblicher Tatbestand, den die Beklagte nicht herstellen kann, sondern der von dem tatsächlichen Verhalten eines Dritten, hier insbesondere des Herrn P ... L ... und seiner Mutter, abhängt. Derartige außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses liegende Tatbestände können durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht ersetzt werden (vgl. BSG SozR 3-4100 § 125 Nr.1).
Schließlich hat der Kläger auch nicht aufgrund der Pachtbescheinigung vom 20.11.1996 zumindest die Hälfte der Fläche " ..." durch Rückgabe an seine Mutter im Sinne des § 3 Abs.3 FELEG abgegeben. Nach dieser Vorschrift gilt die Rückgabe von Flächen an den Eigentümer, die aufgrund eines Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses bewirtschaftet werden, als Abgabe, wenn der Eigentümer einer Stillegung oder Abgabe im Sinne dieses Gesetzes an andere Landwirte schriftlich widerspricht.
Insoweit mag zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass (1.) zwischen ihm und seiner Mutter bzgl. des Miteigentumsanteils der Mutter an der genannten Fläche ein sonstiges Nutzungsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift bestand, (2.) die Pachtbescheinigung vom 20.11.1996, in der das Ende des Pachtverhältnisses zum 31.10.1996 bestätigt und der Stillegung oder strukturverbessernden Abgabe der darin genannten Gesamtfläche von 4,6490 ha Landwirtschaft und 0,50 ha Forstfläche widersprochen wurde, tatsächlich von der Mutter des Klägers unterzeichnet wurde und (3.) die Pachtbescheinigung auch die Hälfte der Fläche " ..." bzw. den Miteigentumsanteil der Mutter an dieser Fläche umfasst. Denn die Beendigung des Nutzungsverhältnisses zwischen dem Kläger und seiner Mutter zum 31.10.1996 genügt für eine wirksame Abgabe im Sinne des FELEG jeden falls deshalb nicht, weil der Kläger dennoch Miteigentümer des zuvor bewirtschafteten Flächenanteils geblieben ist. Als Miteigentümer konnte er über die Fläche aber auch über den 31.10.1996 hinaus verfügen, wenn auch nur gemeinschaftlich mit seiner Mutter (§ 747 S.2 BGB).
Nichts anderes ergäbe sich, wenn die Mutter des Klägers mit der Pachtbescheinigung quasi ihren ideellen Miteigentumsanteil an der Fläche " ..." "zurücknehmen" wollte. Auch dann bliebe der Kläger Miteigentümer und - gemeinsam mit der Mutter - Verfügungsberechtigter bzgl. der gesamten Fläche und wäre somit von der landwirtschaftlichen Nutzung nicht dauerhaft ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung hat der Senat gemäß § 160 Abs.2 Nr.1 SGG die Revision zugelassen.
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