L 13 RA 6/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 41 (16) RA 357/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 RA 6/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12. Januar 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei der Rentenberechnung auch Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 15.09.1970 bis 31.08.1982 in der damaligen Volksrepublik Polen nach der Leistungsgruppe 1 der Anlage 1 B zum Fremdrentengesetz (FRG) zu bewerten sind.

Die Klägerin wurde am 1937 in K. in Polen geboren. Nach dem Abitur begann sie nach zwischenzeitlicher kaufmännischer Tätigkeit ein Pharmaziestudium, das sie im Dezember 1964 mit dem Magister für Pharmazie abschloss. Sie war dann bis zum 14.09.1970 als Mitarbeiterin in einer Apotheke bei dem Unternehmen C. in D. tätig. Ab dem 15.09.1970 übernahm sie die Leitung der Apotheke in einem Kreiskrankenhaus südwestlich von D ... Hier hatte sie die Verantwortung für die Versorgung von 8 Krankenhausabteilungen, die Röntgendiagnostik sowie eine Rettungsambulanzim Kreiskrankenhaus mit Medikamenten, Verbandsmitteln und ähnlichen pharmazeutischen Artikeln. Ebenso koordinierte sie die Versorgung der im Landkreis gelegenen kleinen und mittleren medizinischen Laboratorien mit pharmazeutischen Produkten und Medizinausrüstung. Zum 27.03.1980 wechselte die Klägerin als Apothekenleiterin nach D. zum Unternehmen C ... Ab März 1987 bezog sie Krankengeld, ab September 1987 eine Invalidenrente nach der Invalidenstufe 3. Im Dezember 1988 übersiedelte sie in die Bundesrepublik Deutschland. Sie ist jetzt anerkannte Vertriebene mit dem Vertriebenenausweis A sowie deutsche Staatsangehörige.

Nach Arbeitslosigkeit im Bundesgebiet bewilligte ihr die Beklagte auf den im Januar 1989 gestellten Antrag ab 01.08.1989 durch bindenden Bescheid vom 04.12.1990 die Rentenleistung wegen Erwerbsunfähigkeit. In der Anlage 6 wurden als Beitragszeiten nach § 15 FRG die Beschäftigungszeit nach Abschluß des Pharmaziestudium ab Dezember 1964 bis Dezember 1967 in die Leistungsgruppe 3 zu § 22 FRG eingestuft. Vom 15.12.1967 bis zum 31.08.1982 wurde die Leistungsgruppe 2 anerkannt. Für die Beschäftigungszeiten vom 01.09.1982 bis zum 22.03.1987 erfolgte die Einstufung in die Leistungsgruppe 1.

Mit Bescheid vom 15.08.1997 gewährte die Beklagte der Klägerin anstelle der bisherigen Erwerbsunfähigkeitsrente die Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige ab 01.09.1997. Auch in diesem Bescheid wurde die Beschäftigungszeit von Mitte September 1970 bis Ende August 1982 nach der Leistungsgruppe 2 bewertet. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Mit einem am 07.09.1999 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben erhob die Klägerin "Einspruch" gegen den Rentenbescheid vom 15.08.1997. Sie rügte, dass bei Berechnung ihrer Rente nicht beachtet worden sei, dass sie nur bis zum 14.09.1970 angestellte Apothekerin, dann aber bis 18.09.1987 Leiterin einer Apotheke gewesen sei. Von der Beklagten sei demnach bei der Überprüfung bzw. Änderung des Rentenbescheides ein anderes Berufsbild für die Rentenberechnung zu Grunde zu legen.

Die Beklagte lehnte am 23.09.1999 die Erteilung eines Bescheides nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab. Sie verwies darauf, dass die Leistungsgruppenzuordnung für die in Polen zurückgelegten Beitragszeiten bereits mit dem Rentenbescheid vom 04.12.1990 erfolgt und dabei das Recht zutreffend angewandt worden sei. Die Tätigkeit als Apothekenleiterin ab 15.09.1970 hebe sie nicht aus der Definition der Leistunggruppe 2 i. S. der Anlage 1 B zu § 22 FRG heraus. Die Aufnahme einer höherwertigen Tätigkeit als Apothekenleiterin führe nicht automatisch zu einer höheren Leistungsgruppe. Im Übrigen sei bei Akademikern regelmäßig erst vom 45. Lebensjahr an ein besonders hohes Maß an beruflicher Erfahrung anzunehmen. Dementsprechend seien auch die Beschäftigungszeiten der Klägerin ab vollendeten 45. Lebensjahr, seit dem 01.09.1982, in die Leistungsgruppe 1 der Angestelltenversicherung zuzuordnen. Hiergegen richtete sich der am 11.01.1999 bei der Beklagten eingegangene Widerspruch, mit dem die Klägerin auf ihre "Beförderung" zur Apothekenleiterin und die damit herausgehobene Berufstätigkeit im Vergleich zu anderen angestellten Apothekern verwies. Ebenso sei in ihrem Fall ein besonderes Maß an beruflicher Erfahrung als Akademikerin nicht erst ab dem 45. Lebensjahr vorhanden gewesen. So habe sie als Apothekerleiterin keine unmittelbaren Vorgesetzen mehr gehabt, die "gesamte Leistung habe in ihrer eigenen Anordnung und Verantwortung gestanden". Die Position einer Apothekenleiterin habe von Anfang an ein besonderes Maß an beruflicher Erfahrung verlangt. Die Dispositionsbefugnis sei nicht eingeschränkt worden.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.1999 den Rechtsbehelf zurück: Auch nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sei die Einstufung der Beitragszeiten nach Abschluß einer akademischen Ausbildung bis zum 45. Lebensjahr in die Leistungsgruppe 2 nicht zu beanstanden.

Dagegen hat die Klägerin am 29. Dezember 1999 bei dem Sozialgericht Dortmund (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die Rente einer Apothekenleiterin müsse höher sein als die einer Apothekerin. Nach der damaligen regionalen Gliederung des Gesundheitswesen in Polen in Form der gemeinschaftlichen Gesundheitsvorsorge habe sie beispielsweise nicht mehr der Fachaufsicht des Krankenhausdirektors für den verwaltungstechnischen bzw. medizinischen Bereich unterstanden. Sie sei nur einmal jährlich von den pharmazeutischen Inspektoren der örtlichen Bezirksregierung D. kontolliert worden. Als Apothekenleiterin habe sie die Dispositionsbefugnis eines Chefs in ihrem Bereich innegehabt. Eine außerordentliche Berufserfahrung habe sie schon deshalb nach weisen müssen, um überhaupt Apothekenleiterin werden zu können. Im Übrigen hat sie unter Vorlage der Ablichtung eines Schreibens des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 01.06.1989 ausgeführt, sie habe aus gesundheitlichen Gründen den bereits in Polen erreichten beruflichen Erfolg im Bundesgebiet nicht mehr fortsetzen können.

Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass die Klägerin im Bundesgebiet vor der Zulassung zum dritten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung nach der Aprobationsordnung für Apotheker noch eine einjährige praktische Ausbildung hätte leisten müssen.

Das SG hat mit Urteil vom 12. Januar 2001 die Klage abgewiesen: Die Beklagte habe mit den Bescheiden vom 04.12.1990 sowie vom 15.08.1997 das Recht weder unrichtig angewandt noch sei sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Die in Polen zurückgelegte Beitragszeit vom 15.09.1970 bis 31.08.1982 sei vielmehr zu Recht nach der Leistungsgruppe 2 B der Anlage 1 zum FRG bewertet worden. Die Voraussetzungen der Leistungsgruppe 1 zu § 22 FRG seien erst ab dem 01.09.1982 erfüllt. Da schon die Leistungsgruppe 2 besondere Erfahrung verlange, müsse für eine Bewertung von Beschäftigungszeiten nach der Leistungsgruppe 1 ein besonders hohes Maß an beruflicher Erfahrung vorliegen. Das sei bei Akademikern, die angesichts ihrer besonders qualifizierten Ausbildung besondere Erfahrung i. S. von Leistungsgruppe 2 bereits bei Vollendung des 30. Lebensjahr erworben hätten, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in der Regel erst ab dem 45. Lebensjahr anzunehmen. Auch habe die Klägerin als Angestellte vor dem 45. Lebensjahr nicht bereits eine Position erreicht, die sie allgemein gegenüber ihren Kollegen deutlich herausgehoben habe. Ein Ausnahmefall, der für eine Bewertung nach Leistungsgruppe 1 schon vor dem 45. Lebensjahr spreche, sei nicht ersichtlich.

Gegen das ihr am 13. Februar 2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 28. Februar 2001 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie wendet sich u.a. gegen die zeitliche Einschränkung hinsichtlich der Einstufung von Akademikern in die Leistungsgruppe 1. Im angefochtenen Urteil werde der Leiter einem untergegebenen Mitarbeiter gleichgestellt. Zudem habe das SG ihre erreichte berufliche Position als Leiterin mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis über 12 Jahre unterbewertet. Als Apothekenleiterin sei sie tatsächlich herausgehoben gewesen aus dem Kreis der Leiter vieler kleiner Apotheken. Angesichts ihrer beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen mit großer Bedeutung ihrer Tätigkeit für das gesamte regionale Gesundheitswesen sei für ihre besondere berufliche Leistung jedenfalls die vorgezogene Zuordnung der Beschäftigungszeiten in die Leistungsgruppe 1 anzuerkennen.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12. Januar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 23. 09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.12.1999 den Bescheid vom 04.12.1990 und den Bescheid vom 15.08.1997 dahingehend abzuändern, dass auch die Zeit von 15.09.1970 bis zum 31.08.1982 nach Leistungsgruppe 1 B der Anlage 1 Fremdrentengesetz bewertet und auf dieser Grundlage ihre Rente neu berechnet wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf ihre Entscheidungen und die Gründe des angefochtenen Urteils.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte bezug genommen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Klägerin Termin zur mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten war. Denn sie ist auf dies Möglichkeit mit der ihr am 02.06.2001 zugestellten Terminsmitteilung hingewiesen worden.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.12.1999 ist rechtmäßig. Die Beklagte ist nämlich nicht gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X verpflichtet, die bestandskräftigen Rentenbescheide vom 04.12.1990 und 15.08.1997 hinsichtlich der Bewertung von Beschäftigungszeiten vor dem 01.09.1982 abzuändern. Die Einstufung der Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 15.09.1970 bis zum 31.08.1982 in die Leistungsgruppe 2 B der Anlage 1 zu § 22 FRG ist nicht unrichtig.

Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und schließt sich diesen nach eigener Überprüfung an, § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Auch gibt das Berufungsvorbringen der Klägerin keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Die Beschäftigungszeiten der Klägerin als Apothekenleiterin in der damaligen Volksrepublik Polen vor dem 01.09.1982 sind vielmehr zutreffend in die Leistungsgruppe 2 B der Anlage 1 zum FRG eingestuft worden. Nach der allgemeingültigen Definition zählen zu der Leistungsgruppe 2 Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbstständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben. Hingegen erfaßt die höhere Leistungsgruppe 1 Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis.

Aus dem Stufenaufbau der Leistungsgruppen folgt, dass die Angehörigen der Leistungsgruppe 1 durch ihre Tätigkeit über die Angehörigen der Leistungsgruppe 2 herausragen müssen. Erforderlich für die gesetzlich zu verlangende umfassendere Dispositionsbefugnis der Angestellten der Leistungsgruppe 1 ist in der Regel eine unter- nehmerische Funktion jedenfalls hinsichtlich eines wesentlichen Teilbereichs des Unternehmens oder der Dienststelle, die selbstständig und verantwortlich wahrgenommen werden muß, Urteile des BSG vom 24.11.1965, 11/1 RA 352/62 (BSGE 24, 113 ff.) und vom 29.11.1967, 1 RA 143/65 (BSGE 27, 223 ff.). Wesentlich ist im Übrigen, dass ein Angestellter, der zur Leistungsgruppe 1 gehört, auch ein besonderes Maß beruflicher Erfahrung im übertragenen Tätigkeitsbereich besitzt, das die bereits als besondere Erfahrung definierten Merkmale der Leistungsgruppe 2 übersteigt, vgl. Urteil des BSG vom 23.10.1975, 11 RA 222/74 (BSGE 40, 284 ff.), Urteil vom 24.11.1978, 11 RA 9/78 (BSGE 47, 168 ff.).

Dabei sind auch die an Hochschulen und Universitäten für Berufe wissenschaftlich ausgebildeten Angestellten nach den dargelegten Maßstäben einzustufen. Für die Beurteilung der Berufserfahrung ergibt sich hier allerdings die Besonderheit, dass die besondere Erfahrungen der Leistungsgruppe 2 auf der Grundlage besonders qualifizierter Ausbildung wesentlich früher erworben werden können als bei anderen Arbeitnehmern, Urteil des BSG vom 04.10.1979, 1 RA 61/78 (BSGE 49, 58 ff.).

Bei Akademikern kommt die höchste Leistungsgruppe 1 in der Regel frühestens nach langjähriger Berufstätigkeit mit Vollendung des 45. Lebensjahres in Betracht, wenn das erforderliche besonders hohe Maß an beruflicher Erfahrung über die besonderen Erfahrungen der Leistungsgruppe 2 hinaus erworben ist. Diese Höherstufung aus der Leistungsgruppe 2 in die Leistungsgruppe 1 ist auch, wie vom SG zutreffend dargelegt, nicht automatisch vorzunehmen. Neben den besonderen Berufserfahrungen ist eine Steigung der Aufsichts- und Dispositionbefugnis in Folge des weiteren beruflichen Aufstiegs zu verlangen, vgl. Soßala, Die Leistungsgruppeneinstufung nach dem Fremdrentengesetz in der Angestelltenversicherung - 15 Jahre BSG-Rechtsprechung, Anlage zu DAngVers 1982,S. 4 ff, S. 12, 13.

Nur in Ausnahmefällen können - bspw. bei schon früherer, außerordentlicher Berufserfahrung - Beschäftigungszeiten in die Leistungsgruppe 1 anstatt der regelmäßig anzuwendenden Leistungsgruppe 2 bei Akadmikern vor Vollendung des 45. Lebensjahres eingestuft werden.

Die Umstände der Beschäftigung der Klägerin als Apothekenleiterin in dem Kreiskrankenhaus in Polen ab dem 15.09.1970 sprechen jedoch nicht für eine derartige Ausnahmekonstellation. Zur Überzeugung des Senats reicht die erreichte Position der Apothekenleiterin ab September 1970 jedenfalls nicht dafür aus. Der Aufgabenbereich der Klägerin bestand darin, die medizinisch-pharmazeutische Versorgung für einen regionalen begrenzten Einwirkungsbereich administrativ zu koordinieren. Jedenfalls konnte sie angesichts dieser Aufgabenstellung damals noch nicht das besonders hohe, über die Leistungsgruppe 2 noch deutlich herausragende, Maß an berufliche Erfahrungen erworben haben. Sie hat erst knapp sechs Jahre in einer Apotheke mitgearbeitet. Zur besonderen Erfahrung bei entsprechendem beruflichen Erfolg muß im übrigen die weitgehende unternehmerische Entscheidungsbefugnis hinzukommen. Ein aus der Natur der Sache begründetes, bloß fachliches Weisungsrecht gegenüber anderen Mitarbeitern genügt nicht für die Einordnung in die Leistungsgruppe 1. Denn Angestellte in leitender Stellung mit Aufsicht- und Dispositionsbefugnis können in der Regel nur solche Personen sein, die als Leiter einer größeren Dienststelle über Anstellung, Einsatz und Entlassung des dazu gehörigen Personals, mithin über Bestand und Entwicklung des Unternehmens bzw. Betriebes zu bestimmen haben, BSG, Urteil vom 16.02.1971, Az.: 1/11 RA 234/60 sowie Urteil vom 20.04.1972 , Az.: 1 RA 67/71 - nicht veröffentlicht -.

Hier ist davon auszugehen, dass sich das Weisungsrecht der Klägerin als Apothekenleiterin jedenfalls bis 1982 bloß auf eine größere Zahl von Bediensteten in der regionalen Gesundheitsfürsorge ausgewirkt hat. So hat die Klägerin selbst umfassende Aufsichts- und Dispositionsbefugnisse über einen entsprechenden größeren Kreis von örtlichen Apothekern weder behauptet noch nachweisen können. Mithin war die besondere funktionelle Position der Klägerin allein fachlich begründet und ohne maßgeblichen unternehmerischen Entscheidungsspielraum.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Anlaß, die Revision zuzulassen hat nicht bestanden, § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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