Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 6 RJ 62/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 RJ 27/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 04.01.1999 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung der Bescheide vom 17.12.1996, 01.10.1997 und 17.02.1998 und des Widerspruchsbescheides vom 29.04.1998 verurteilt, die Zeit vom 13.12.1957 bis 15.05.1962, vom 18.12.1962 bis 31.05.1985 sowie vom 19.06.1985 bis 31.12.1991 als nachgewiesene Beitragszeit festzustellen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die ungekürzte Anerkennung der vom Kläger in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Versicherungszeiten.
Der am ... in Iwanowskoje/Sowjetunion geborene Kläger lebt seit dem 02.01.1992 in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist Inhaber eines Vertriebenenausweises A.
Mit seinem Antrag auf Kontenklärung legte er sein Arbeitsbuch, sein Diplom als Doktor der Ingenieurwissenschaften von Oktober 1974 und die Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes NRW zur Führung eines ausländischen Grades in der Form des Diplomingenieurs (FH/SU) sowie einen ausführlichen Lebenslauf vor.
Die Beklagte erkannte mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.12.1996 u.a. die Zeiten vom 02.12.1962 bis 31.05.1985 und vom 01.06.1985 bis 28.12.1991 als glaubhaft gemachte Beitragszeiten im Sinne des § 15 Fremdrentengesetz (FRG) an und ordnete diesen Zeiten Tabellenverdienste nach den Anlagen 13 und 14 zum Sozialgesetzbuch (SGB) VI (Qualifikationsgruppe 1 - Hochschulabsolvent - Bereich 19 - Wissenschaft) zu.
Hiergegen erhob der Kläger am 06.01.1997 Widerspruch und brachte vor, die vorgenannten Beitragszeiten müßten als nachgewiesen statt nur als glaubhaft gemacht festgestellt werden. Ferner machte er mit seiner Widerspruchsbegründung erstmalig die Anerkennung der Zeit vom 13.12.1957 bis 15.05.1962 als nachgewiesene Beitragszeit geltend, in der er als Zeichner beim Institut für Wissenschaftliche Forschung Uralskij der Stadt Ekaterinburg mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt gewesen sei. Er legte die Bescheinigungen Nr. 56-k und 59-k vom 14.07.1997 und eine Anlage (ohne Datum) der Offenen Aktiengesellschaft "Projektinstitut für wissenschaftliche Forschungen in der Aufbereitung und mechanischen Bearbeitung der Bodenschätze" "URALMECHANOBR" sowie die Bescheinigung Nr. 121-60 des Staatlichen wissenschaftlichen Forschungs- und Projektinstituts für mechanische Bearbeitung nutzbarer Fossile für das Eisenhüttenwesen "MECHANOBRTSCHERMET" vom 21.01.1997 vor, auf die verwiesen wird.
Mit Bescheid vom 01.10.1997 in der Fassung des Bescheides vom 17.02.1998 hat die Beklagte die Zeit vom 13.12.1957 bis 15.05.1962 als glaubhaft gemachte Beitragszeit anerkannt. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.1998 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Bezüglich der Zeit vom 13.12.1957 bis 15.05.1962 sei der Widerspruch unzulässig. Die Anerkennung dieser Zeit sei erstmals im Schreiben vom 28.08.1997 geltend gemacht worden und nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 17.12.1996 gewesen. Bezüglich der Feststellungen zu den Zeiten vom 18.12.1962 bis 31.05.1985 und vom 19.06.1985 bis 28.12.1991 sei der Widerspruch nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, daß diese Zeiten als nachgewiesen festgestellt und ihnen dementsprechend auf 6/6 erhöhte Tabellen verdienste zugeordnet würden. Die Anerkennung der streitigen Beitragszeiten beruhe auf den Eintragungen im Arbeitsbuch des Klägers. Aufgrund dessen sei glaubhaft, daß er in den angegebenen Zeiten beschäftigt gewesen sei und daß Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet worden seien. Da das Arbeitsbuch jedoch keine Angaben zum Umfang der Arbeitsleistung und über eventuelle Fehlzeiten enthalte, könne es nicht als Nachweis der Beitragszeiten gelten. Die streitigen Zeiten würden auch nicht durch die nachgereichten, im Jahre 1997 ausgestellten Bescheinigungen nachgewiesen. Diese enthielten keine Angaben zu sonstigen möglichen Fehlzeiten. Im übrigen bestünden erhebliche Zweifel, daß die in den Bescheinigungen erwähnten Krankenscheine tatsächlich vollständig und lückenlos vorgelegen hätten. Es sei nicht anzunehmen, daß die Verwaltungen der Institute, bei denen der Kläger beschäftigt gewesen sei, tatsächlich sämtliche Krankenscheine archiviert hätten; denn die Krankheitstage hätten in der UdSSR keine Bedeutung als rentenrechtliche Zeiten gehabt. Die Fünfsechstel-Regelung nach § 22 Abs. 3 SGB VI (richtig: FRG) entspreche der statistisch ermittelten, durch Fehlzeiten verminderten durchschnittlichen Beitragsdichte im Bundesgebiet. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, daß er tatsächlich über diesem Durchschnitt tätig gewesen sei.
Hiergegen hat der Kläger am 28.05.1998 Klage erhoben und geltend gemacht, die im Widerspruchsverfahren vorgelegten Bescheinigungen dokumentierten seine die Krankheitszeiten. Die Argumentation der Beklagten, in der UdSSR hätten Krankheitstage keine Bedeutung als rentenrechtliche Zeiten gehabt, gehe fehl. Krankheitszeiten hätten in der Sowjetunion dokumentiert werden müssen, auch wenn sie keine rentenrechtliche Auswirkung gehabt hätten. Denn Krankheitszeiten hätten Einfluß auf die monatliche Lohnzahlung gehabt. Der Kläger hat die Bescheinigung Nr. 8 der Offenen Aktiengesellschaft - Wissenschaftliches Forschungs- und Projektinstitut für die Aufbereitung und mechanische Bearbeitung der Bodenschätze "URALMECHANOBR" vom 21.07.1998 vorgelegt, auf die Bezug genommen wird.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 17.12.1996, 01.10.1997 und 17.02.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.04.1998 zu verurteilen, die Zeit vom 13.12.1957 bis 15.05.1962 und vom 18.12.1962 bis 31.05.1985 sowie vom 19.06.1985 - 31.12.1991 als nachgewiesene Beitragszeiten festzustellen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer bislang vertretenen Auffassung festgehalten.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 03.12.1998 hat der Kläger u.a. erklärt, nach seiner Erinnerung und den ihm vorliegenden Krankheitsbescheinigungen der damaligen Arbeitgeber im Zeitraum von Dezember 1962 bis Dezember 1991 seien insgesamt 34 Tage Arbeitsunfähigkeitserkrankungen dokumentiert. Er habe bei den Krankheitstagen jeweils vollständig seinen Lohn weitergezahlt bekommen. Die volle Lohnfortzahlung im Krankheitsfall habe bei organisierten Gewerkschaftsmitgliedern gegolten. Als Institutsmitarbeiter in einer wissenschaftlichen Einrichtung habe er der entsprechenden Gewerkschaft angehört. Daraus erkläre sich, daß die Lohnfortzahlung in vollem Umfang bei ihm gewährleistet gewesen sei. Nicht organisierte Arbeitnehmer seien im Falle der Krankheit unter anteiliger Kürzung des Entgeltfortzahlungsanspruchs auf 70 % vergütet worden. Fehlzeiten ohne Nachweis u.a. krankheitsbedingter Gründe hätten sich nachteilig auf die Rentenberechnung ausgewirkt.
Mit Gerichtsbescheid vom 04.01.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der erforderliche Nachweis für eine ununterbrochene Beitragszeit im Sinne von § 15 FRG sei für die Zeit von Dezember 1957 bis Ende Dezember 1991 nicht erbracht. Den vorgelegten Bescheinigungen sei im wesentlichen zu entnehmen, daß bei dem Kläger jedenfalls für die Zeit von 1957 bis 1985 rund 30 Tage Fehlzeiten wegen Krankheit dokumentiert seien. Es sei aber nicht anzunehmen, daß damit vollumfänglich jegliche Zeiträume der Unterbrechung durch Arbeitsunfähigkeitserkrankung vollständig und mit der erhöhten Beweiskraft des Nachweises dokumentiert seien. Die vom Kläger im Erörterungstermin gemachten Darlegungen, als Gewerkschaftsmitglied Anspruch auf ungekürzte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gehabt zu haben, erlaube keine andere Bewertung. Denn insoweit handele es sich nicht um typischerweise zu erbringende Leistungen eines gesetzlichen Sozialversicherungssystems mit Anspruchscharakter für alle betroffenen Versicherten, sondern um Krankenlohnfortzahlung aufgrund der Organisation in einer Gewerkschaft als Arbeitnehmervertretung. Im übrigen mache sich das Gericht die Begründung im (in das Verfahren eingeführten) Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10.03.1997 - L 11 J 421/96 - zu eigen. Danach seien aus innerbetrieblichen Gründen Krankheitszeiten in Einzelfällen nicht festgehalten worden und damit eine vollständige und lückenlose Dokumentation aller krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeiten nicht anzunehmen. Denn es sei nicht auszuschließen, daß durch vollständige Dokumentation von Krankheitszeiten unter Umständen auch Rückschlüsse bei zu hohem Krankheitsstand auf die Qualifikation der Betriebsleitung erfolgt wären. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Gegen dieses ihm am 11.01.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.02.1999 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht gehe fehl in seiner Annahme, nicht alle Arbeitsunfähigkeitszeiten seien vollständig dokumentiert worden. Entscheidend sei einzig und allein, daß die Bescheinigungen dem Archiv der Betriebe entnommen worden seien und somit ein "Mehr" an Auskunft im Verhältnis zu den Angaben im Arbeitsbuch vorhanden sei. Der Auffassung des Baden-Württembergischen Landessozialgerichts, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitszeiten seien aus innerbetrieblichen Gründen nicht lückenlos dokumentiert worden, könne nicht gefolgt werden. Im zitierten Urteil gehe das LSG Baden-Württemberg von einem Einzelfall aus, hiervon könne aber nicht abgeleitet werden, daß dies auch im Falle des Klägers gelte. Insgesamt habe das Sozialgericht die Beweisanforderungen überspannt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 04.01.1999 abzuändern und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 17.12.1996, 01.10.1997 und 17.02.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.04.1998 zu verurteilen, die Zeit vom 13.12.1957 bis 15.05.1962, vom 18.12.1962 bis 31.05.1985 sowie vom 19.06.1985 bis 31.12.1991 als nachgewiesene Beitragszeit festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Es sei nicht nachgewiesen, daß über die bescheinigten Krankheitszeiten hinaus keine weiteren Unterbrechungen vorgelegen hätten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.10.1999 hat der Senat die Ehefrau des Klägers als Zeugin vernommen. Wegen des Inhalts ihrer Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten hat neben der Prozeßakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist auch begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 17.12.1996, 01.10.1997 und 17.02.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.04.1998 sind rechtswidrig, soweit darin die streitigen Zeiten vom 13.12.1957 bis 15.05.1962, vom 18.12.1962 bis 31.05.1985 und vom 19.06.1985 bis 31.12.1991 nur als glaubhaft gemachte und nicht als nachgewiesene Beitragszeiten festgestellt werden und demzufolge nur mit auf fünf Sechstel gekürzten Entgeltpunkten zu berücksichtigen sind. Denn der Kläger hat Anspruch darauf, daß die vorgenannten in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) als nachgewiesene Beitragszeiten festgestellt und demzufolge die ermittelten Entgeltpunkte nicht um ein Sechstel gekürzt werden.
§ 22 Abs. 3 FRG in der ab 01.01.1992 in Kraft getretenen Fassung durch Art. 14 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25.07.1991 bestimmt, daß die ermittelten Entgeltpunkte für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, um ein Sechstel gekürzt werden. Die Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz FRG a.F., wonach die Zeit eines ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses von mindestens zehnjähriger Dauer bei demselben Arbeitgeber in vollem Umfang angerechnet wird, wurde durch Art. 15 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989 ab 01.07.1990 gestrichen. Sie findet auf den Kläger, der erst seit dem 02.01.1992 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen hat, keine Anwendung.
Zur Überzeugung des Senats sind die streitigen Beitragszeiten nach dem Gesamtergebnis der aktenkundigen Ermittlungen und Auswertung der vom Kläger vorgelegten Arbeitgeberbescheinigungen nicht nur im Sinne von § 4 Abs. 1 FRG glaubhaft gemacht, sondern nachgewiesen.
Nachweis im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG bedeutet nichts anderes, als die Führung des vollen Beweises, der wie in anderen Rechtsgebieten auch im Sozialversicherungsrecht mit allen Beweismitteln erbracht werden kann, soweit nicht der Kreis zulässiger Nachweismittel gesetzlich eingeschränkt ist. Eine Beschränkung auf bestimmte Beweismittel ist im Rahmen der Prüfung, ob Zeiten nach § 15 und 16 FRG nachgewiesen sind, nicht erfolgt. Somit sind Zeiten nachgewiesen, wenn mit der für den vollen Beweis erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststeht, daß sie ohne relevante Unterbrechungen, also ohne Ausfalltatsachen (z. B. krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit) zurückgelegt sind (so auch Verbandskommentar - Stand 01.04.1993, Anmerkung 4.2 zu § 19 FRG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG).
Nach Maßstab dieser Kriterien geht die Beklagte zwar zutreffend davon aus, daß der erforderliche Nachweis, daß während der streitigen Zeiten keine relevanten Unterbrechungen vorgelegen haben, nicht durch das vorgelegte Arbeitsbuch des Klägers erbracht werden kann. Denn das sowjetische Arbeitsbuch enthält nur Beginn und Ende der einzelnen Arbeitsverhältnisse, sagt aber über (krankheitsbedingte) Unterbrechungen der einzelnen Arbeitsverhältnisse bzw. der Lohnfortzahlung nichts aus (so schon BSG in seinem Urteil vom 21.04.1982 - 4 RJ 33/81). Demgegenüber enthalten aber die vorgelegten Arbeitsbescheinigungen Nr. 59 k und 56 k vom 14.07.1997 und die Anlage hierzu (ohne Datum) der Offenen Aktiengesellschaft "Projektinstitut für wissenschaftliche Forschungen in der Aufbereitung und mechanischen Bearbeitung der Bodenschätze" "URALMECHANOBR" nicht nur Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten, sondern auch konkrete Ausführungen und Datierungen über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von Krankheitszeiten. So ist in der Bescheinigung Nr. 59-k für die Tätigkeit des Klägers als Technischer Zeichner in dem betreffenden Institut vom 13.12.1957 bis 15.05.1962 bescheinigt, während dieser Zeit seien keine "Versäumnisse der Arbeit" und kein "Nichterscheinen wegen Krankheit" registriert worden. Für die weitere Beschäftigung des Klägers in dem Institut vom 18.12.1962 bis 31.05.1985 werden 26 Krankheitstage auf der Grundlage von Krankenscheinen bestätigt. In der nicht datierten Anlage zu dieser Bescheinigung sind für die einzelnen Jahre die krankheitsbedingten Fehltage auf der Grundlage von Krankenscheinen konkret angegeben. In der Bescheinigung des Staatlichen wissenschaftlichen Forschungs- und Projektinstituts für mechanische Bearbeitung nutzbarer Fossile für das Eisenhüttenwesen "MECHANOBRTSCHERMET" Nr. 121 - 60 vom 21.01.1997 wird die gesamte Anzahl der Krankheitstage während der Beschäftigung des Klägers als Leiter des Labors in der Abteilung für Aufbereitung der stark magnetischen Erze vom 19.06.1985 bis 01.04.1992 mit insgesamt zehn Krankheitstagen beziffert und erklärt, die Grundlage der Eintragung seien Krankenscheine.
Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigungen der früheren Arbeitgeber des Klägers sind von der Beklagten zu keiner Zeit geltend gemacht worden. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß es sich bei diesen Bescheinigungen lediglich um "Gefälligkeitsatteste" handeln würde, bei denen zugunsten des Klägers fiktive Fehlzeiten eingetragen wurden, um dadurch den Anschein der Richtigkeit zu erwecken. Darüberhinaus ist die darin angegebene geringe Zahl krankheitsbedingter Fehltage auch durch die gute gesundheitliche Verfassung und körperliche Konstitution des Klägers nachvollziehbar, wie sie die Ehefrau des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung dem Senat eindrücklich und glaubhaft geschildert hat. Nach Auffassung des Senats läßt sich eine Plausibilitätskontrolle auch nicht anhand des Maßstabs der statistisch ermittelten, durch Fehlzeiten verminderten durchschnittlichen Beitragsdichte im Bundesgebiet durchführen. Denn dieser Wert wird denknotwendig sowohl von langanhaltenden Dauererkrankungen wie auch von Versichertenbiographien gänzlich ohne oder nur mit ganz geringen Krankheitszeiten beeinflußt. Aus einem Abweichen vom statistisch ermittelten Durchschnittswert läßt sich deshalb keine Aussage über die Glaubhaftigkeit der Angaben von höheren oder niedrigeren Krankheitstagen im Einzelfall herleiten.
Schließlich ist der Senat aufgrund der im Sozialgerichtsverfahren vorgelegten weiteren Bescheinigung der Offenen Aktiengesellschaft "Wissenschaftliches Forschungs- und Projektinstitut für die Aufbereitung und mechanische Bearbeitung der Bodenschätze" "URALMECHANOBR" Nr. 8 vom 21.07.1998 davon überzeugt, daß weitere Fehlzeiten nicht vorhanden sind. In der mit "Erklärung zu den Bescheinigungen Nr. 56 k und Nr. 59 k vom 14.07.1997" über schriebenen Bescheinigung wird ausdrücklich bestätigt, es gebe keine weiteren Lücken in den Beschäftigungszeiten, und alle Krankenscheine des Mitarbeiters seien in dessen persönlicher Akte aufbewahrt worden. Damit steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, daß in den streitigen Zeiten keine relevanten Unterbrechungen eingetreten sind. Die Zeiten sind somit nachgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die ungekürzte Anerkennung der vom Kläger in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Versicherungszeiten.
Der am ... in Iwanowskoje/Sowjetunion geborene Kläger lebt seit dem 02.01.1992 in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist Inhaber eines Vertriebenenausweises A.
Mit seinem Antrag auf Kontenklärung legte er sein Arbeitsbuch, sein Diplom als Doktor der Ingenieurwissenschaften von Oktober 1974 und die Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes NRW zur Führung eines ausländischen Grades in der Form des Diplomingenieurs (FH/SU) sowie einen ausführlichen Lebenslauf vor.
Die Beklagte erkannte mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.12.1996 u.a. die Zeiten vom 02.12.1962 bis 31.05.1985 und vom 01.06.1985 bis 28.12.1991 als glaubhaft gemachte Beitragszeiten im Sinne des § 15 Fremdrentengesetz (FRG) an und ordnete diesen Zeiten Tabellenverdienste nach den Anlagen 13 und 14 zum Sozialgesetzbuch (SGB) VI (Qualifikationsgruppe 1 - Hochschulabsolvent - Bereich 19 - Wissenschaft) zu.
Hiergegen erhob der Kläger am 06.01.1997 Widerspruch und brachte vor, die vorgenannten Beitragszeiten müßten als nachgewiesen statt nur als glaubhaft gemacht festgestellt werden. Ferner machte er mit seiner Widerspruchsbegründung erstmalig die Anerkennung der Zeit vom 13.12.1957 bis 15.05.1962 als nachgewiesene Beitragszeit geltend, in der er als Zeichner beim Institut für Wissenschaftliche Forschung Uralskij der Stadt Ekaterinburg mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt gewesen sei. Er legte die Bescheinigungen Nr. 56-k und 59-k vom 14.07.1997 und eine Anlage (ohne Datum) der Offenen Aktiengesellschaft "Projektinstitut für wissenschaftliche Forschungen in der Aufbereitung und mechanischen Bearbeitung der Bodenschätze" "URALMECHANOBR" sowie die Bescheinigung Nr. 121-60 des Staatlichen wissenschaftlichen Forschungs- und Projektinstituts für mechanische Bearbeitung nutzbarer Fossile für das Eisenhüttenwesen "MECHANOBRTSCHERMET" vom 21.01.1997 vor, auf die verwiesen wird.
Mit Bescheid vom 01.10.1997 in der Fassung des Bescheides vom 17.02.1998 hat die Beklagte die Zeit vom 13.12.1957 bis 15.05.1962 als glaubhaft gemachte Beitragszeit anerkannt. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.1998 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Bezüglich der Zeit vom 13.12.1957 bis 15.05.1962 sei der Widerspruch unzulässig. Die Anerkennung dieser Zeit sei erstmals im Schreiben vom 28.08.1997 geltend gemacht worden und nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 17.12.1996 gewesen. Bezüglich der Feststellungen zu den Zeiten vom 18.12.1962 bis 31.05.1985 und vom 19.06.1985 bis 28.12.1991 sei der Widerspruch nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, daß diese Zeiten als nachgewiesen festgestellt und ihnen dementsprechend auf 6/6 erhöhte Tabellen verdienste zugeordnet würden. Die Anerkennung der streitigen Beitragszeiten beruhe auf den Eintragungen im Arbeitsbuch des Klägers. Aufgrund dessen sei glaubhaft, daß er in den angegebenen Zeiten beschäftigt gewesen sei und daß Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet worden seien. Da das Arbeitsbuch jedoch keine Angaben zum Umfang der Arbeitsleistung und über eventuelle Fehlzeiten enthalte, könne es nicht als Nachweis der Beitragszeiten gelten. Die streitigen Zeiten würden auch nicht durch die nachgereichten, im Jahre 1997 ausgestellten Bescheinigungen nachgewiesen. Diese enthielten keine Angaben zu sonstigen möglichen Fehlzeiten. Im übrigen bestünden erhebliche Zweifel, daß die in den Bescheinigungen erwähnten Krankenscheine tatsächlich vollständig und lückenlos vorgelegen hätten. Es sei nicht anzunehmen, daß die Verwaltungen der Institute, bei denen der Kläger beschäftigt gewesen sei, tatsächlich sämtliche Krankenscheine archiviert hätten; denn die Krankheitstage hätten in der UdSSR keine Bedeutung als rentenrechtliche Zeiten gehabt. Die Fünfsechstel-Regelung nach § 22 Abs. 3 SGB VI (richtig: FRG) entspreche der statistisch ermittelten, durch Fehlzeiten verminderten durchschnittlichen Beitragsdichte im Bundesgebiet. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, daß er tatsächlich über diesem Durchschnitt tätig gewesen sei.
Hiergegen hat der Kläger am 28.05.1998 Klage erhoben und geltend gemacht, die im Widerspruchsverfahren vorgelegten Bescheinigungen dokumentierten seine die Krankheitszeiten. Die Argumentation der Beklagten, in der UdSSR hätten Krankheitstage keine Bedeutung als rentenrechtliche Zeiten gehabt, gehe fehl. Krankheitszeiten hätten in der Sowjetunion dokumentiert werden müssen, auch wenn sie keine rentenrechtliche Auswirkung gehabt hätten. Denn Krankheitszeiten hätten Einfluß auf die monatliche Lohnzahlung gehabt. Der Kläger hat die Bescheinigung Nr. 8 der Offenen Aktiengesellschaft - Wissenschaftliches Forschungs- und Projektinstitut für die Aufbereitung und mechanische Bearbeitung der Bodenschätze "URALMECHANOBR" vom 21.07.1998 vorgelegt, auf die Bezug genommen wird.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 17.12.1996, 01.10.1997 und 17.02.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.04.1998 zu verurteilen, die Zeit vom 13.12.1957 bis 15.05.1962 und vom 18.12.1962 bis 31.05.1985 sowie vom 19.06.1985 - 31.12.1991 als nachgewiesene Beitragszeiten festzustellen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer bislang vertretenen Auffassung festgehalten.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 03.12.1998 hat der Kläger u.a. erklärt, nach seiner Erinnerung und den ihm vorliegenden Krankheitsbescheinigungen der damaligen Arbeitgeber im Zeitraum von Dezember 1962 bis Dezember 1991 seien insgesamt 34 Tage Arbeitsunfähigkeitserkrankungen dokumentiert. Er habe bei den Krankheitstagen jeweils vollständig seinen Lohn weitergezahlt bekommen. Die volle Lohnfortzahlung im Krankheitsfall habe bei organisierten Gewerkschaftsmitgliedern gegolten. Als Institutsmitarbeiter in einer wissenschaftlichen Einrichtung habe er der entsprechenden Gewerkschaft angehört. Daraus erkläre sich, daß die Lohnfortzahlung in vollem Umfang bei ihm gewährleistet gewesen sei. Nicht organisierte Arbeitnehmer seien im Falle der Krankheit unter anteiliger Kürzung des Entgeltfortzahlungsanspruchs auf 70 % vergütet worden. Fehlzeiten ohne Nachweis u.a. krankheitsbedingter Gründe hätten sich nachteilig auf die Rentenberechnung ausgewirkt.
Mit Gerichtsbescheid vom 04.01.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der erforderliche Nachweis für eine ununterbrochene Beitragszeit im Sinne von § 15 FRG sei für die Zeit von Dezember 1957 bis Ende Dezember 1991 nicht erbracht. Den vorgelegten Bescheinigungen sei im wesentlichen zu entnehmen, daß bei dem Kläger jedenfalls für die Zeit von 1957 bis 1985 rund 30 Tage Fehlzeiten wegen Krankheit dokumentiert seien. Es sei aber nicht anzunehmen, daß damit vollumfänglich jegliche Zeiträume der Unterbrechung durch Arbeitsunfähigkeitserkrankung vollständig und mit der erhöhten Beweiskraft des Nachweises dokumentiert seien. Die vom Kläger im Erörterungstermin gemachten Darlegungen, als Gewerkschaftsmitglied Anspruch auf ungekürzte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gehabt zu haben, erlaube keine andere Bewertung. Denn insoweit handele es sich nicht um typischerweise zu erbringende Leistungen eines gesetzlichen Sozialversicherungssystems mit Anspruchscharakter für alle betroffenen Versicherten, sondern um Krankenlohnfortzahlung aufgrund der Organisation in einer Gewerkschaft als Arbeitnehmervertretung. Im übrigen mache sich das Gericht die Begründung im (in das Verfahren eingeführten) Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10.03.1997 - L 11 J 421/96 - zu eigen. Danach seien aus innerbetrieblichen Gründen Krankheitszeiten in Einzelfällen nicht festgehalten worden und damit eine vollständige und lückenlose Dokumentation aller krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeiten nicht anzunehmen. Denn es sei nicht auszuschließen, daß durch vollständige Dokumentation von Krankheitszeiten unter Umständen auch Rückschlüsse bei zu hohem Krankheitsstand auf die Qualifikation der Betriebsleitung erfolgt wären. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Gegen dieses ihm am 11.01.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.02.1999 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht gehe fehl in seiner Annahme, nicht alle Arbeitsunfähigkeitszeiten seien vollständig dokumentiert worden. Entscheidend sei einzig und allein, daß die Bescheinigungen dem Archiv der Betriebe entnommen worden seien und somit ein "Mehr" an Auskunft im Verhältnis zu den Angaben im Arbeitsbuch vorhanden sei. Der Auffassung des Baden-Württembergischen Landessozialgerichts, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitszeiten seien aus innerbetrieblichen Gründen nicht lückenlos dokumentiert worden, könne nicht gefolgt werden. Im zitierten Urteil gehe das LSG Baden-Württemberg von einem Einzelfall aus, hiervon könne aber nicht abgeleitet werden, daß dies auch im Falle des Klägers gelte. Insgesamt habe das Sozialgericht die Beweisanforderungen überspannt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 04.01.1999 abzuändern und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 17.12.1996, 01.10.1997 und 17.02.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.04.1998 zu verurteilen, die Zeit vom 13.12.1957 bis 15.05.1962, vom 18.12.1962 bis 31.05.1985 sowie vom 19.06.1985 bis 31.12.1991 als nachgewiesene Beitragszeit festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Es sei nicht nachgewiesen, daß über die bescheinigten Krankheitszeiten hinaus keine weiteren Unterbrechungen vorgelegen hätten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.10.1999 hat der Senat die Ehefrau des Klägers als Zeugin vernommen. Wegen des Inhalts ihrer Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten hat neben der Prozeßakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist auch begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 17.12.1996, 01.10.1997 und 17.02.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.04.1998 sind rechtswidrig, soweit darin die streitigen Zeiten vom 13.12.1957 bis 15.05.1962, vom 18.12.1962 bis 31.05.1985 und vom 19.06.1985 bis 31.12.1991 nur als glaubhaft gemachte und nicht als nachgewiesene Beitragszeiten festgestellt werden und demzufolge nur mit auf fünf Sechstel gekürzten Entgeltpunkten zu berücksichtigen sind. Denn der Kläger hat Anspruch darauf, daß die vorgenannten in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) als nachgewiesene Beitragszeiten festgestellt und demzufolge die ermittelten Entgeltpunkte nicht um ein Sechstel gekürzt werden.
§ 22 Abs. 3 FRG in der ab 01.01.1992 in Kraft getretenen Fassung durch Art. 14 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25.07.1991 bestimmt, daß die ermittelten Entgeltpunkte für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, um ein Sechstel gekürzt werden. Die Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz FRG a.F., wonach die Zeit eines ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses von mindestens zehnjähriger Dauer bei demselben Arbeitgeber in vollem Umfang angerechnet wird, wurde durch Art. 15 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989 ab 01.07.1990 gestrichen. Sie findet auf den Kläger, der erst seit dem 02.01.1992 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen hat, keine Anwendung.
Zur Überzeugung des Senats sind die streitigen Beitragszeiten nach dem Gesamtergebnis der aktenkundigen Ermittlungen und Auswertung der vom Kläger vorgelegten Arbeitgeberbescheinigungen nicht nur im Sinne von § 4 Abs. 1 FRG glaubhaft gemacht, sondern nachgewiesen.
Nachweis im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG bedeutet nichts anderes, als die Führung des vollen Beweises, der wie in anderen Rechtsgebieten auch im Sozialversicherungsrecht mit allen Beweismitteln erbracht werden kann, soweit nicht der Kreis zulässiger Nachweismittel gesetzlich eingeschränkt ist. Eine Beschränkung auf bestimmte Beweismittel ist im Rahmen der Prüfung, ob Zeiten nach § 15 und 16 FRG nachgewiesen sind, nicht erfolgt. Somit sind Zeiten nachgewiesen, wenn mit der für den vollen Beweis erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststeht, daß sie ohne relevante Unterbrechungen, also ohne Ausfalltatsachen (z. B. krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit) zurückgelegt sind (so auch Verbandskommentar - Stand 01.04.1993, Anmerkung 4.2 zu § 19 FRG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG).
Nach Maßstab dieser Kriterien geht die Beklagte zwar zutreffend davon aus, daß der erforderliche Nachweis, daß während der streitigen Zeiten keine relevanten Unterbrechungen vorgelegen haben, nicht durch das vorgelegte Arbeitsbuch des Klägers erbracht werden kann. Denn das sowjetische Arbeitsbuch enthält nur Beginn und Ende der einzelnen Arbeitsverhältnisse, sagt aber über (krankheitsbedingte) Unterbrechungen der einzelnen Arbeitsverhältnisse bzw. der Lohnfortzahlung nichts aus (so schon BSG in seinem Urteil vom 21.04.1982 - 4 RJ 33/81). Demgegenüber enthalten aber die vorgelegten Arbeitsbescheinigungen Nr. 59 k und 56 k vom 14.07.1997 und die Anlage hierzu (ohne Datum) der Offenen Aktiengesellschaft "Projektinstitut für wissenschaftliche Forschungen in der Aufbereitung und mechanischen Bearbeitung der Bodenschätze" "URALMECHANOBR" nicht nur Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten, sondern auch konkrete Ausführungen und Datierungen über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von Krankheitszeiten. So ist in der Bescheinigung Nr. 59-k für die Tätigkeit des Klägers als Technischer Zeichner in dem betreffenden Institut vom 13.12.1957 bis 15.05.1962 bescheinigt, während dieser Zeit seien keine "Versäumnisse der Arbeit" und kein "Nichterscheinen wegen Krankheit" registriert worden. Für die weitere Beschäftigung des Klägers in dem Institut vom 18.12.1962 bis 31.05.1985 werden 26 Krankheitstage auf der Grundlage von Krankenscheinen bestätigt. In der nicht datierten Anlage zu dieser Bescheinigung sind für die einzelnen Jahre die krankheitsbedingten Fehltage auf der Grundlage von Krankenscheinen konkret angegeben. In der Bescheinigung des Staatlichen wissenschaftlichen Forschungs- und Projektinstituts für mechanische Bearbeitung nutzbarer Fossile für das Eisenhüttenwesen "MECHANOBRTSCHERMET" Nr. 121 - 60 vom 21.01.1997 wird die gesamte Anzahl der Krankheitstage während der Beschäftigung des Klägers als Leiter des Labors in der Abteilung für Aufbereitung der stark magnetischen Erze vom 19.06.1985 bis 01.04.1992 mit insgesamt zehn Krankheitstagen beziffert und erklärt, die Grundlage der Eintragung seien Krankenscheine.
Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigungen der früheren Arbeitgeber des Klägers sind von der Beklagten zu keiner Zeit geltend gemacht worden. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß es sich bei diesen Bescheinigungen lediglich um "Gefälligkeitsatteste" handeln würde, bei denen zugunsten des Klägers fiktive Fehlzeiten eingetragen wurden, um dadurch den Anschein der Richtigkeit zu erwecken. Darüberhinaus ist die darin angegebene geringe Zahl krankheitsbedingter Fehltage auch durch die gute gesundheitliche Verfassung und körperliche Konstitution des Klägers nachvollziehbar, wie sie die Ehefrau des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung dem Senat eindrücklich und glaubhaft geschildert hat. Nach Auffassung des Senats läßt sich eine Plausibilitätskontrolle auch nicht anhand des Maßstabs der statistisch ermittelten, durch Fehlzeiten verminderten durchschnittlichen Beitragsdichte im Bundesgebiet durchführen. Denn dieser Wert wird denknotwendig sowohl von langanhaltenden Dauererkrankungen wie auch von Versichertenbiographien gänzlich ohne oder nur mit ganz geringen Krankheitszeiten beeinflußt. Aus einem Abweichen vom statistisch ermittelten Durchschnittswert läßt sich deshalb keine Aussage über die Glaubhaftigkeit der Angaben von höheren oder niedrigeren Krankheitstagen im Einzelfall herleiten.
Schließlich ist der Senat aufgrund der im Sozialgerichtsverfahren vorgelegten weiteren Bescheinigung der Offenen Aktiengesellschaft "Wissenschaftliches Forschungs- und Projektinstitut für die Aufbereitung und mechanische Bearbeitung der Bodenschätze" "URALMECHANOBR" Nr. 8 vom 21.07.1998 davon überzeugt, daß weitere Fehlzeiten nicht vorhanden sind. In der mit "Erklärung zu den Bescheinigungen Nr. 56 k und Nr. 59 k vom 14.07.1997" über schriebenen Bescheinigung wird ausdrücklich bestätigt, es gebe keine weiteren Lücken in den Beschäftigungszeiten, und alle Krankenscheine des Mitarbeiters seien in dessen persönlicher Akte aufbewahrt worden. Damit steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, daß in den streitigen Zeiten keine relevanten Unterbrechungen eingetreten sind. Die Zeiten sind somit nachgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved