Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 4 Kn 41/94
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 18 KN 76/95
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 27.10.1995 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, in welche Leistungsgruppen nach der Anlage 1 B zu § 22 des Fremdrentengesetzes (FRG) die Tätigkeit des verstorbenen Ehemanns der Klägerin in den Zeiträumen vom 01.10.1954 bis 25.05.1959 und vom 16.01.1960 bis 09.07.1971 einzustufen ist.
Der Versicherte Hxxxxxx Mxxxxxxx ist am 26.05.1929 in Gxxxxxxx/Oxxxxxxxxxxxx geboren und am 23.04.1998 gestorben. Er siedelte im Juli 1971 in das Bundesgebiet über. Er war als Vertriebener im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt.
Der Versicherte beantragte im Jahre 1971 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Herstellung der Versicherungsunterlagen über seine Tätigkeit in Polen in der Zeit von April 1943 bis Juli 1971. Er gab dabei an, bis April 1943 die Volksschule besucht zu haben und danach bis zum Januar 1945 als Bergwerk-Vermessungstechnikerlehrling tätig gewesen zu sein. In der Folgezeit war er seinen Angaben zufolge von Februar 1945 bis zum Jahre 1948 als Bürokraft und Platzarbeiter und anschließend von 1949 bis 1951 als vermessungstechnischer Angestellter bzw. Vermessungstechniker tätig. Nach Ableistung des Wehrdienstes in Polen in der Zeit von April 1951 bis Mai 1952 arbeitete er nach seinen Angaben vom 01.06.1952 bis zum Jahre 1954 als Techniker im Bereich des Vermessungswesens, von 1954 bis 1960 als Obertechniker und anschließend bis zu seiner Übersiedlung in das Bundesgebiet als Betriebsingenieur. Nach einer Bescheinigung vom 07.11.1950 war der verstorbene Ehemann der Klägerin in der Zeit von Mai 1950 bis November 1950 Teilnehmer eines sechsmonatigen Kurses für Vermessungs-Anwärter auf den Kohlenbergwerken (266 Stunden Theorie und 92 Stunden praktische Übung). Aufgrund der erfolgreichen Teilnahme an diesem Kurs erhielt er die Berechtigung zur Ausübung der Funktion eines Jung-Vermessungstechnikers. In einer Bescheinigung vom 18.12.1963 bestätigte der Kxxxxxxxxxx Bezirksvermessungsbetrieb eine Beschäftigung des Versicherten vom 01.06.1952 bis Oktober 1954 als Geodät-Techniker, von Oktober 1954 bis Januar 1960 als Obergeodät-Techniker und ab Januar 1960 als Geodät-Ingenieur. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte stufte die Tätigkeit des Versicherten vom 08.05.1950 bis 21.04.1951 und vom 01.06.1952 bis 25.05.1959 in die Leistungsgruppe 4 und vom 26.05.1959 bis 09.07.1971 in die Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 B zu § 22 FRG ein. Diese Einstufungen bestätigte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 30.08.1983.
Im Dezember 1991 beantragte der Versicherte Altersrente wegen Vollendung des 63. Lebensjahres ab 01.06.1992. Mit Bescheid vom 19.05.1992 bewilligte die Beklagte eine vorläufige Rente in Höhe von 2.510,70 DM monatlich. Mit Schreiben vom 26.05.1992 beanstandete der Versicherte die Höhe der Rentenzahlung. Er machte geltend, im Jahre 1950 vor einer staatlichen Kommission die Prüfung als Vermessungstechniker abgelegt und auf der Schachtanlage Sxxxxxx bis zum Antritt des Wehrdienstes im April 1951 als Vermessungstechniker gearbeitet zu haben. Nach dem Wehrdienst sei er ab April 1952 als Vermessungstechniker beim KOPM eingesetzt worden, wobei er im April und Mai 1953 an einem Fachseminar an der TH Kxxxxx teilgenommen habe. Beim KOPM sei er bis Oktober 1954 als Techniker in einer Vermessungsgruppe tätig gewesen und im Oktober 1954 zum Obertechniker befördert worden. Danach habe er als selbständiger Meßtruppführer bzw. als Leiter eines erweiterten Meßtrupps oder einer Brigade gearbeitet. Im Jahre 1960 sei er zum Ingenieur befördert und in der Folgezeit als Leiter einer Brigade eingesetzt worden, die sich aus 2 Meßtruppführern, einem Kartographen, einem geodätischen Berechner, einem Zeichner und 9 berufserfahrenen Meßgehilfen zusammengesetzt haben.
Die Beklagte bewilligte dem Versicherten mit Bescheid vom 10.09.1993 Altersrente ab 01.06.1992 unter Einstufung der Zeit vom 01.06.1952 bis 25.05.1959 in die Leistungsgruppe 4 und der Zeit ab 16.01.1960 in die Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 B zu § 22 FRG. Dem gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch, mit dem der Versicherte u.a. die Einstufung der Zeit von Oktober 1954 bis Januar 1960 in die Leistungsgruppe 3 und der Zeit ab dem 16.01.1960 in die Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 B zu § 22 FRG begehrte, gab die Beklagte insoweit statt, als sie für die Zeit vom 08.05.1950 bis 21.04.1951 eine Neueinstufung vornahm. Der weitergehende Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.1994 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Beklagte aus, die Zeit bis zum 25.05.1959 sei zu Recht in die Leistungsgruppe 4 der Anlage 1 b zu § 22 FRG eingestuft worden. Voraussetzung für eine Einstufung in die höhere Leistungsgruppe 3 seien "mehrjährige Berufserfahrung, besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten" oder die Ausübung einer "Spezialtätigkeit". Von einer mehrjährigen Berufserfahrung könne im Regelfall erst nach einer rund 10 Jahre dauernden Berufstätigkeit ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Dauer der Berufstätigkeit auf weniger als 10 Jahre seien nicht er füllt. Auch sei nicht zu erkennen, daß die bis 1959 ausgeübte Tätigkeit besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten erfordert habe. Ebenfalls sei es nicht möglich, die Zeit ab dem 16.01.1960 der Leistungsgruppe 2 zuzuordnen. Eine Einstufung in diese Leistungsgruppe setze "besondere Erfahrungen" voraus. Hiervon könne erst nach einem rund 20-jährigen stetigen Berufsleben und nach Vollendung des 45. Lebensjahres ausgegangen werden. Die Beklagte berechnete im Hinblick auf die teilweise Stattgabe des Widerspruchs die Altersrente des verstorbenen Versicherten mit Bescheid vom 27.04.1994 neu.
Mit seiner Klage vom 24.03.1994 hat der verstorbene Ehemann der Klägerin sein Begehren auf Einstufung der Tätigkeit in Polen in höhere Leistungsgruppen weiterverfolgt.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 27.10.1995 die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das ihm am 21.11.1995 zugestellte Urteil hat der Versicherte am 30.11.1995 Berufung eingelegt. Nach seinem Tod ist der Rechtsstreit durch die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Versicherten weitergeführt worden. Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin geltend, die Tätigkeit ihres verstorbenen Ehemannes sei ab Oktober 1954 der Leistungsgruppe 3 zuzuordnen. Er habe bereits ab 1947 über eine mehrjährige Berufstätigkeit verfügt die einer entsprechenden abgeschlossenen Berufsausbildung gleichzusetzen sei. In der Folge zeit habe er weitere Berufserfahrungen gesammelt, die ihren verstorbenen Ehemann befähigt hätten, nach allgemeiner Anweisung selbständig zu handeln. Aufgrund der Ausübung einer Führungsfunktion sei die Zeit ab 16.01.1960 der Leistungsgruppe 2 zuzuordnen. Nicht nur bei einer akademischen Universitäts- oder Hochschulausbildung könne die Regelaltersgrenze von 45 Jahren auf das 30. Lebensjahr gesenkt wer den. Eine solche Absenkung sei auch bei nicht akademisch ausgebildeten Angestellten in deutlich herausgehobener Position (mit einem außergewöhnlichen Berufserfolg) möglich. Zu dieser Berufsgruppe zähle ihr verstorbener Ehemann.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 27.10.1995 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 10.09.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 08.03.1994 sowie Änderung des Bescheides vom 27.04.1994 zu verurteilen, für ihren verstorbenen Ehemann höhere Altersrente nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu bewilligen:
1. Einstufung der Zeit vom 01.10.1954 bis 25.05.1959 in die Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 B zu § 22 FRG,
2. Einstufung der Zeit vom 16.01.1960 bis 09.07.1971 in die Leistungsgruppe 2 der genannten Anlage.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Der Senat hat den Rentner Gxxxxxx Gxxxxxx zur Tätigkeit des verstorbenen Versicherten in der Zeit von 1954 bis 1971 als Zeugen vernommen. Weiterhin ist eine schriftliche Auskunft des Zeugen Rxxxxxx Wxx eingeholt worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06.05.1997 und das Schreiben des Zeugen Wxx vom 08.06.1997 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Rentenakte des Versicherten und der Witwenrentenakte der Klägerin Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die streitigen Zeiträume einer höheren Leistungsgruppe zuzuordnen. Sie hat vielmehr zu Recht die im Bescheid vom 30.08.1983 vorgenommene Einstufung in die Leistungsgruppen der Berechnung der Altersrente zugrunde gelegt.
Gemäß Art. 38 Satz 1 RÜG sind Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund des Fremdrentenrechts Feststellungen getroffen haben, darauf zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des SGB VI und des Fremdrenten rechts übereinstimmen. Beginnt eine Rente nach dem 31.07.1991, ist die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des SGB VI und des Fremdrentenrechts von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Art. 38 Satz 1 RÜG noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt ist; der Feststellungsbescheid ist im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der §§ 24 und 48 SGB X aufzuheben (Art. 38 Satz 2 RÜG). Dies gilt nach Satz 3 der Bestimmung auch für Feststellungsbescheide, die aufgrund des Gesetzes vom 12.03.1976 zum deutsch-polnischen Sozialversicherungs- abkommen ergangen sind.
Maßgebliche Übergangsvorschrift des Fremdrentenrechts ist Art. 6 § 4 Abs. 3 FANG, da der Versicherte vor dem 01.07.1990 in das Bu desgebiet übergesiedelt ist und die Altersrente nach dem 01.07.1990, aber vor dem 01.07.1996 begann. Dies bedeutet, daß an Stelle des § 22 Abs. 1 FRG, der die Ermittlung von Entgeltpunkten in Anwendung des § 256 b Abs. 1 Satz 1, Erster Halbsatz, und Satz 8 SGB VI regelt, gemäß Art. 6 § 5 FANG die Bewertung der Beitrags- und Beschäftigungszeiten weiterhin nach den Anlagen 1 bis 16 des FRG zu erfolgen hat. Da die Änderungen der Anlage 1 zu § 22 FRG durch Art. 9 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 01.01.1992 wieder rückgängig gemacht worden sind und diese Anlage wieder die vor dem RRG 1992 geltende Fassung erhalten hat, sind die seinerzeit in Polen zu rückgelegten Versicherungszeiten nach denselben Grundsätzen einzustufen, die im Zeitpunkt der Erteilung des Bescheids vom 30.08.1983 maßgebend waren.
Den nach dem FRG anrechenbaren Beitrags- und Beschäftigungszeiten werden fiktive Arbeitsentgelte in Form der Durchschnittswerte vergleichbarer Versicherter im Bundesgebiet zugeordnet. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber die in der Anlage 1 zu § 22 FRG enthaltenen Leistungsgruppen gebildet. Die damit verbundene Pauschalierung verstößt - wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 01.08.1989 (1 BvR 1396/83, SozR 5050 § 22 Nr. 16) entschieden hat - nicht gegen das Grundgesetz.
Die Beklagte hat zu Recht an der ursprünglichen Zuordnung der streitigen Zeiträume zu den Leistungsgruppen 4 bzw. 3 der Anlage 1 B zu § 22 FRG festgehalten. Für die Angestelltenversicherung gelten die 5 Leistungsgruppen dieser Anlage, denen die für die Einstufung maß geblichen Beschäftigungsmerkmale vorangestellt sind und denen - abgesehen von der Leistungsgruppe 1 - die beispielhafte ("u.a.") Aufzählung von Berufsbezeichnungen (überwiegend mit Altersangaben) angefügt ist. Dabei hat die Einstufung nach den Beschäftigungsmerk malen (nach der Definition) Vorrang vor der Einstufung nach der Berufsbezeichnung (BSG SozR 5050 § 22 Nrn. 11, 13, 15); allerdings können den in den Berufskatalogen aufgeführten Berufen und den dort gemachten Unterscheidungen nach dem Lebensalter des Versicherten Anhaltspunkte für die Auslegung der Definitionen der Leistungsgruppe entnommen werden (BSG SozR 5050 § 22 Nr. 15).
In die Leistungsgruppe 3 sind Angestellte mit eingestuft mit "mehr jähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten oder mit Spezialtätigkeiten", die nach allgemeiner Ausweisung selbständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen. Diese Voraussetzungen erfüllte der Versicherte in der Zeit vom 01.10.1954 bis 25.05.1959 nicht. Eine "mehrjährige Berufserfahrung" im Sinne der genannten Definition verlangt eine langjährige praktische Berufstätigkeit nach einem zuvor erreichten Lehrabschluß oder erfolgreicher Fachschulausbildung. Daß für die langjährige Berufstätigkeit nicht schon eine geringe Zeitspanne genügen kann, ergibt sich bereits aus dem Berufskatalog der Leistungsgruppe 3, der weitgehend auf die Vollendung des 30. Lebensjahres abstellt. Das BSG ist insoweit von einer ca. zehnjährigen stetigen Berufsarbeit ausgegangen, um in den Besitz "mehrjähriger Berufserfahrung" zu gelangen (vgl. BSG, Urteil vom 20.09.1973 - 11 RA 8/73 -, Urteil vom 10.06.1980 - 11 RA 10/79 -). Der Versicherte hat über eine "mehrjährige Berufserfahrung" im Sinne der Leistungsgruppe 3 frühestens im September 1959 verfügt, weil er nämlich nach seinem eigenen Vorbringen frühestens im September 1949 die Qualifikation als Vermessungstechniker hatte. Nach der Bescheinigung vom 07.11.1950 wurde er sogar erst im November 1950 als Jung-Vermessungstechniker anerkannt. Die Beklagte hat aber bereits ab dem 26.05.1959 die Tätigkeit des Versicherten im Hinblick auf die Vollendung des 30. Lebensjahres im Mai 1959 in die Leistungsgruppe 3 eingestuft.
Eine Verkürzung des 10-Jahres-Zeitraums ist hier nicht möglich. Eine solche Verkürzung kommt nur bei Angestellten in Betracht, die entweder eine längere und qualifiziertere Schul- und Berufsausbildung besitzen oder die bereits zuvor in eine erheblich höherwertige Position aufgestiegen sind (Verbandskommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, Stand: 29. Ergänzungslieferung, § 22 FRG Anm. 5.43.). Eine längere und qualifiziertere Schul- oder Berufsausbildung im Vergleich zu den von der Leistungsgruppe 4 erfaßten Tätigkeiten besaß der Versicherte nicht. Er hat die Volksschule und anschließend die Berufsschule bzw. Fachschule besucht. Daneben hat er mit Unterbrechungen eine Lehre für die Tätigkeit eines Vermessungstechnikers absolviert. Diese Schul- und Berufsausbildung entspricht der Ausbildung der von der Leistungsgruppe 4 erfaßten Tätigkeiten. Eine im Vergleich zu den dort genannten Tätigkeiten längere und qualifiziertere Ausbildung, die insbesondere mit der Ausbildung für die von der Leistungsgruppe 3 erfaßten Ingenieurtätigkeiten vergleichbar wäre, sieht der Senat in dem von dem Versicherten geschilderten Ausbildungsgang des Versicherten nicht.
Er ist auch nicht vor Ablauf des 10-Jahres-Zeitraums im Vergleich mit den von der Leistungsgruppe 4 erfaßten Tätigkeiten in eine erheblich höherwertige Position aufgestiegen. Der Berufsweg des Versicherten ist durch einen kontinuierlichen Aufstieg gekennzeichnet, der jedoch nicht dazu geführt hat, daß er bis zum 25.05.1959 eine Position erreicht hätte, die mit den von der Leistungsgruppe 3 erfaßten Ingenieurtätigkeiten vergleichbar war.
Der Versicherte verfügte bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht über die für eine Einstufung in die Leistungsgruppe 3 erforderlichen "besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten". Besondere Fachkenntnisse sind Fachkenntnnisse, die zu denen, deren Erwerb im Abschluß der Berufsausbildung seinen Ausdruck findet, hinzutreten.
Vor dem Hintergrund, daß die Einstufung in die Leistungsgruppen der Zuweisung angemessener fiktiver Verdienste dient, müssen diese besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten sich günstiger auf die Stellung des Beschäftigten im Erwerbsleben ausgewirkt und ihn aus der Gruppe ihm sonst vergleichbarer anderer Beschäftigter herausgehoben haben. Damit sind Fachkenntnisse und Fähigkeiten nur dann "besondere", wenn sie wesentlichen Einfluß auf die berufliche Stellung des Versicherten hatten (BSG, SozR 5050 § 22 Nr. 13). Dabei stellen besondere Eigenschaften des Angestellten - wie rasche Auffassungsgabe, Geschick, Organisationstalent, Initiative - für sich noch keine Einstufungsmerkmale dar (Verbandskommentar, a.a.O.). Der Versicherte hat durch die Berufsausbildung und die anschließende praktische Berufstätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die für die übertragenen Vermessungstätigkeiten zwingend erforderlich waren. Über diese allgemeine Kenntnisse des Vermessungswesens hinausgehende Qualifikationen, die als besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten angesehen und eine Einstufung in die Leistungsgruppe 3 rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.
Der Versicherte kann auch nicht einem Angestellten mit Spezialtätigkeit gleichgestellt werden. Spezialtätigkeiten sind selten anzutreffende Tätigkeiten ohne traditionelles Berufsbild (BSG, SozR 5050 § 22 FRG Nr. 13). Der Versicherte hat bis zum 25.05.1959 eine Tätigkeit verrichtet, die unter den örtlichen Verhältnissen nicht ungewöhnlich war und vor allem auch keine selten anzutretende Tätigkeit darstellte.
Vor diesem Hintergrund kann unerörtert bleiben, ob der Versicherte - wie in Leistungsgruppe 3 weiter vorausgesetzt - nach allgemeiner Anweisung selbständig gearbeitet hat.
Auch die Einstufung des Zeitraums vom 16.01.1960 bis 09.07.1971 in die Leistungsgruppe 2 ist nicht möglich. In diese Leistungsgruppe sind nach der Definition Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis eingestuft, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einsetzen und verantwortlich zu unterweisen haben. Der dieser Leistungsgruppe beigefügte Berufskatalog zählt u.a. Konstrukteure und Ingenieure auf, allerdings jeweils unter der Altersangabe "über 45 Jahre". Hier fehlten dem Versicherten in der streitigen Zeit zunächst schon die von der Definition der Leistungsgruppe 2 vorausgesetzten "besonderen Erfahrungen". Dabei verkennt der Senat nicht, daß der Versicherte eine qualitativ hochstehende und für den Arbeitgeber und dessen Auftraggeber wirtschaftlich bedeutsame Tätigkeit ausgeübt hat. Das Vorliegen besonderer Erfahrungen im Sinne der Leistungsgruppe 2 darf jedoch nicht allein aufgrund der Qualität der Tätigkeit unterstellt oder vermutet werden (BSG, SozR 5050 § 22 Nr. 15). Entscheidend ist in erster Linie der berufliche Erfahrungsstand des Versicherten, wie er sich vor allem aus der Qualität seiner Schul- und Berufsausbildung und dem Ausmaß seiner Berufserfahrung ergibt. Dabei steht das in der Definition der Leistungsgruppe 2 enthaltene Tatbestandsmerkmal der "besonderen Erfahrungen" in einem Stufenverhältnis zu den entsprechenden Merkmalen der Leistungsgruppen 3 und 4. Die "besonderen Erfahrungen" in der Leistungsgruppe 2 bedeuten zwangsläufig mehr als "mehrjährige Berufserfahrung" der Leistungsgruppe 3 und erst recht mehr als die "mehrjährige Berufstätigkeit" der Leistungsgruppe 4. Berücksichtigt man darüber hinaus, daß der der Leistungsgruppe 2 beigefügte Berufsgruppenkatalog überwiegend ein Lebensalter von über 45 Jahren fordert, ist davon auszugehen, daß die Angestellten der Leistungsgruppe 2 regelmäßig erst in diesem Alter die in der Definition geforderten Merkmale erfüllen, mithin auch dann erst die verlangten "besonderen Erfahrungen" besitzen (BSG, a.a.O.). Bereits die Schul- und Berufsausbildung des Versicherten steht einer Einstufung der Zeit vom 16.01.1960 bis 09.07.1971 in die Leistungsgruppe 2 entgegen. Er hat die Volksschule besucht und eine Ausbildung als Vermessungstechniker absolviert, verfügte mithin in der streitigen Zeit fraglos über einen geringeren beruflichen Ausbildungs- und Erfahrungsstand als ein Ingenieur mit einer Fachhochschul- oder gar Hochschulausbildung. Schließlich war der Versicherte während der streitigen Zeit noch nicht annähernd 45 Jahre alt, wie dies in dem der Leistungsgruppe 2 beigefügten Berufskatalog für die Tätigkeiten eines Konstrukteurs oder Ingenieurs für den Regelfall vorausgesetzt wird, sondern im Ja nuar 1960 erst 30 Jahre und im Juli 1971 42 Jahre alt. Zwar schließt die regelmäßige Anführung des Lebensalters von 45 Jahren in den Berufsbezeichnungen der Leistungsgruppe 2 nicht aus, daß in besonders gelagerten Ausnahmefällen auch Versicherte unter 45 Jahren schon die für diese Leistungsgruppe geforderten besonderen Erfahrungen haben können (BSG, a.a.O.). Dann müßte aber jedenfalls eine besonders qualifizierte Berufsausbildung absolviert, oder eine schon in jungen Jahren deutlich gehobene berufliche Position und ein außergewöhnlicher Berufserfolg, erreicht worden sein. Beides läßt sich im Falle des Versicherten jedoch nicht feststellen.
Jedenfalls aber fehlt es an der für die Zuordnung zur Leistungsgruppe 2 notwendigen eingeschränkten "Dispositionsbefugnis", die nur dann gegeben ist, wenn der Versicherte zumindest im unterstellten Bereich Entscheidungen von erheblicher Tragweite zu treffen hatte und kraft seiner Stellung wesentlichen Einfluß auf die wirtschaftliche, technische, kaufmännische, organisatorische oder personelle Führung des Betriebs ausgeübt hat. Er muß insbesondere legitimiert gewesen sein, den Betrieb nach außen zu vertreten und gegebenenfalls zu verpflichten. Das nur fachliche Weisungsrecht gegenüber anderen Mitarbeitern oder Untergebenen stellt keine Dispositionsbefugnis dar (Verbandskommentar, § 22 FRG Anm. 5.41). Eine solche Dispositionsbefugnis besaß der Versicherte nach seiner eigenen Tätigkeitsbeschreibung nicht. Er war insbesondere nicht berechtigt, seinen Arbeitgeber gegenüber Dritten nach außen zu vertreten und gegebenen falls auch zu verpflichten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, in welche Leistungsgruppen nach der Anlage 1 B zu § 22 des Fremdrentengesetzes (FRG) die Tätigkeit des verstorbenen Ehemanns der Klägerin in den Zeiträumen vom 01.10.1954 bis 25.05.1959 und vom 16.01.1960 bis 09.07.1971 einzustufen ist.
Der Versicherte Hxxxxxx Mxxxxxxx ist am 26.05.1929 in Gxxxxxxx/Oxxxxxxxxxxxx geboren und am 23.04.1998 gestorben. Er siedelte im Juli 1971 in das Bundesgebiet über. Er war als Vertriebener im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt.
Der Versicherte beantragte im Jahre 1971 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Herstellung der Versicherungsunterlagen über seine Tätigkeit in Polen in der Zeit von April 1943 bis Juli 1971. Er gab dabei an, bis April 1943 die Volksschule besucht zu haben und danach bis zum Januar 1945 als Bergwerk-Vermessungstechnikerlehrling tätig gewesen zu sein. In der Folgezeit war er seinen Angaben zufolge von Februar 1945 bis zum Jahre 1948 als Bürokraft und Platzarbeiter und anschließend von 1949 bis 1951 als vermessungstechnischer Angestellter bzw. Vermessungstechniker tätig. Nach Ableistung des Wehrdienstes in Polen in der Zeit von April 1951 bis Mai 1952 arbeitete er nach seinen Angaben vom 01.06.1952 bis zum Jahre 1954 als Techniker im Bereich des Vermessungswesens, von 1954 bis 1960 als Obertechniker und anschließend bis zu seiner Übersiedlung in das Bundesgebiet als Betriebsingenieur. Nach einer Bescheinigung vom 07.11.1950 war der verstorbene Ehemann der Klägerin in der Zeit von Mai 1950 bis November 1950 Teilnehmer eines sechsmonatigen Kurses für Vermessungs-Anwärter auf den Kohlenbergwerken (266 Stunden Theorie und 92 Stunden praktische Übung). Aufgrund der erfolgreichen Teilnahme an diesem Kurs erhielt er die Berechtigung zur Ausübung der Funktion eines Jung-Vermessungstechnikers. In einer Bescheinigung vom 18.12.1963 bestätigte der Kxxxxxxxxxx Bezirksvermessungsbetrieb eine Beschäftigung des Versicherten vom 01.06.1952 bis Oktober 1954 als Geodät-Techniker, von Oktober 1954 bis Januar 1960 als Obergeodät-Techniker und ab Januar 1960 als Geodät-Ingenieur. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte stufte die Tätigkeit des Versicherten vom 08.05.1950 bis 21.04.1951 und vom 01.06.1952 bis 25.05.1959 in die Leistungsgruppe 4 und vom 26.05.1959 bis 09.07.1971 in die Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 B zu § 22 FRG ein. Diese Einstufungen bestätigte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 30.08.1983.
Im Dezember 1991 beantragte der Versicherte Altersrente wegen Vollendung des 63. Lebensjahres ab 01.06.1992. Mit Bescheid vom 19.05.1992 bewilligte die Beklagte eine vorläufige Rente in Höhe von 2.510,70 DM monatlich. Mit Schreiben vom 26.05.1992 beanstandete der Versicherte die Höhe der Rentenzahlung. Er machte geltend, im Jahre 1950 vor einer staatlichen Kommission die Prüfung als Vermessungstechniker abgelegt und auf der Schachtanlage Sxxxxxx bis zum Antritt des Wehrdienstes im April 1951 als Vermessungstechniker gearbeitet zu haben. Nach dem Wehrdienst sei er ab April 1952 als Vermessungstechniker beim KOPM eingesetzt worden, wobei er im April und Mai 1953 an einem Fachseminar an der TH Kxxxxx teilgenommen habe. Beim KOPM sei er bis Oktober 1954 als Techniker in einer Vermessungsgruppe tätig gewesen und im Oktober 1954 zum Obertechniker befördert worden. Danach habe er als selbständiger Meßtruppführer bzw. als Leiter eines erweiterten Meßtrupps oder einer Brigade gearbeitet. Im Jahre 1960 sei er zum Ingenieur befördert und in der Folgezeit als Leiter einer Brigade eingesetzt worden, die sich aus 2 Meßtruppführern, einem Kartographen, einem geodätischen Berechner, einem Zeichner und 9 berufserfahrenen Meßgehilfen zusammengesetzt haben.
Die Beklagte bewilligte dem Versicherten mit Bescheid vom 10.09.1993 Altersrente ab 01.06.1992 unter Einstufung der Zeit vom 01.06.1952 bis 25.05.1959 in die Leistungsgruppe 4 und der Zeit ab 16.01.1960 in die Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 B zu § 22 FRG. Dem gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch, mit dem der Versicherte u.a. die Einstufung der Zeit von Oktober 1954 bis Januar 1960 in die Leistungsgruppe 3 und der Zeit ab dem 16.01.1960 in die Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 B zu § 22 FRG begehrte, gab die Beklagte insoweit statt, als sie für die Zeit vom 08.05.1950 bis 21.04.1951 eine Neueinstufung vornahm. Der weitergehende Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.1994 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Beklagte aus, die Zeit bis zum 25.05.1959 sei zu Recht in die Leistungsgruppe 4 der Anlage 1 b zu § 22 FRG eingestuft worden. Voraussetzung für eine Einstufung in die höhere Leistungsgruppe 3 seien "mehrjährige Berufserfahrung, besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten" oder die Ausübung einer "Spezialtätigkeit". Von einer mehrjährigen Berufserfahrung könne im Regelfall erst nach einer rund 10 Jahre dauernden Berufstätigkeit ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Dauer der Berufstätigkeit auf weniger als 10 Jahre seien nicht er füllt. Auch sei nicht zu erkennen, daß die bis 1959 ausgeübte Tätigkeit besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten erfordert habe. Ebenfalls sei es nicht möglich, die Zeit ab dem 16.01.1960 der Leistungsgruppe 2 zuzuordnen. Eine Einstufung in diese Leistungsgruppe setze "besondere Erfahrungen" voraus. Hiervon könne erst nach einem rund 20-jährigen stetigen Berufsleben und nach Vollendung des 45. Lebensjahres ausgegangen werden. Die Beklagte berechnete im Hinblick auf die teilweise Stattgabe des Widerspruchs die Altersrente des verstorbenen Versicherten mit Bescheid vom 27.04.1994 neu.
Mit seiner Klage vom 24.03.1994 hat der verstorbene Ehemann der Klägerin sein Begehren auf Einstufung der Tätigkeit in Polen in höhere Leistungsgruppen weiterverfolgt.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 27.10.1995 die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das ihm am 21.11.1995 zugestellte Urteil hat der Versicherte am 30.11.1995 Berufung eingelegt. Nach seinem Tod ist der Rechtsstreit durch die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Versicherten weitergeführt worden. Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin geltend, die Tätigkeit ihres verstorbenen Ehemannes sei ab Oktober 1954 der Leistungsgruppe 3 zuzuordnen. Er habe bereits ab 1947 über eine mehrjährige Berufstätigkeit verfügt die einer entsprechenden abgeschlossenen Berufsausbildung gleichzusetzen sei. In der Folge zeit habe er weitere Berufserfahrungen gesammelt, die ihren verstorbenen Ehemann befähigt hätten, nach allgemeiner Anweisung selbständig zu handeln. Aufgrund der Ausübung einer Führungsfunktion sei die Zeit ab 16.01.1960 der Leistungsgruppe 2 zuzuordnen. Nicht nur bei einer akademischen Universitäts- oder Hochschulausbildung könne die Regelaltersgrenze von 45 Jahren auf das 30. Lebensjahr gesenkt wer den. Eine solche Absenkung sei auch bei nicht akademisch ausgebildeten Angestellten in deutlich herausgehobener Position (mit einem außergewöhnlichen Berufserfolg) möglich. Zu dieser Berufsgruppe zähle ihr verstorbener Ehemann.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 27.10.1995 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 10.09.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 08.03.1994 sowie Änderung des Bescheides vom 27.04.1994 zu verurteilen, für ihren verstorbenen Ehemann höhere Altersrente nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu bewilligen:
1. Einstufung der Zeit vom 01.10.1954 bis 25.05.1959 in die Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 B zu § 22 FRG,
2. Einstufung der Zeit vom 16.01.1960 bis 09.07.1971 in die Leistungsgruppe 2 der genannten Anlage.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Der Senat hat den Rentner Gxxxxxx Gxxxxxx zur Tätigkeit des verstorbenen Versicherten in der Zeit von 1954 bis 1971 als Zeugen vernommen. Weiterhin ist eine schriftliche Auskunft des Zeugen Rxxxxxx Wxx eingeholt worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06.05.1997 und das Schreiben des Zeugen Wxx vom 08.06.1997 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Rentenakte des Versicherten und der Witwenrentenakte der Klägerin Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die streitigen Zeiträume einer höheren Leistungsgruppe zuzuordnen. Sie hat vielmehr zu Recht die im Bescheid vom 30.08.1983 vorgenommene Einstufung in die Leistungsgruppen der Berechnung der Altersrente zugrunde gelegt.
Gemäß Art. 38 Satz 1 RÜG sind Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund des Fremdrentenrechts Feststellungen getroffen haben, darauf zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des SGB VI und des Fremdrenten rechts übereinstimmen. Beginnt eine Rente nach dem 31.07.1991, ist die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des SGB VI und des Fremdrentenrechts von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Art. 38 Satz 1 RÜG noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt ist; der Feststellungsbescheid ist im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der §§ 24 und 48 SGB X aufzuheben (Art. 38 Satz 2 RÜG). Dies gilt nach Satz 3 der Bestimmung auch für Feststellungsbescheide, die aufgrund des Gesetzes vom 12.03.1976 zum deutsch-polnischen Sozialversicherungs- abkommen ergangen sind.
Maßgebliche Übergangsvorschrift des Fremdrentenrechts ist Art. 6 § 4 Abs. 3 FANG, da der Versicherte vor dem 01.07.1990 in das Bu desgebiet übergesiedelt ist und die Altersrente nach dem 01.07.1990, aber vor dem 01.07.1996 begann. Dies bedeutet, daß an Stelle des § 22 Abs. 1 FRG, der die Ermittlung von Entgeltpunkten in Anwendung des § 256 b Abs. 1 Satz 1, Erster Halbsatz, und Satz 8 SGB VI regelt, gemäß Art. 6 § 5 FANG die Bewertung der Beitrags- und Beschäftigungszeiten weiterhin nach den Anlagen 1 bis 16 des FRG zu erfolgen hat. Da die Änderungen der Anlage 1 zu § 22 FRG durch Art. 9 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 01.01.1992 wieder rückgängig gemacht worden sind und diese Anlage wieder die vor dem RRG 1992 geltende Fassung erhalten hat, sind die seinerzeit in Polen zu rückgelegten Versicherungszeiten nach denselben Grundsätzen einzustufen, die im Zeitpunkt der Erteilung des Bescheids vom 30.08.1983 maßgebend waren.
Den nach dem FRG anrechenbaren Beitrags- und Beschäftigungszeiten werden fiktive Arbeitsentgelte in Form der Durchschnittswerte vergleichbarer Versicherter im Bundesgebiet zugeordnet. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber die in der Anlage 1 zu § 22 FRG enthaltenen Leistungsgruppen gebildet. Die damit verbundene Pauschalierung verstößt - wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 01.08.1989 (1 BvR 1396/83, SozR 5050 § 22 Nr. 16) entschieden hat - nicht gegen das Grundgesetz.
Die Beklagte hat zu Recht an der ursprünglichen Zuordnung der streitigen Zeiträume zu den Leistungsgruppen 4 bzw. 3 der Anlage 1 B zu § 22 FRG festgehalten. Für die Angestelltenversicherung gelten die 5 Leistungsgruppen dieser Anlage, denen die für die Einstufung maß geblichen Beschäftigungsmerkmale vorangestellt sind und denen - abgesehen von der Leistungsgruppe 1 - die beispielhafte ("u.a.") Aufzählung von Berufsbezeichnungen (überwiegend mit Altersangaben) angefügt ist. Dabei hat die Einstufung nach den Beschäftigungsmerk malen (nach der Definition) Vorrang vor der Einstufung nach der Berufsbezeichnung (BSG SozR 5050 § 22 Nrn. 11, 13, 15); allerdings können den in den Berufskatalogen aufgeführten Berufen und den dort gemachten Unterscheidungen nach dem Lebensalter des Versicherten Anhaltspunkte für die Auslegung der Definitionen der Leistungsgruppe entnommen werden (BSG SozR 5050 § 22 Nr. 15).
In die Leistungsgruppe 3 sind Angestellte mit eingestuft mit "mehr jähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten oder mit Spezialtätigkeiten", die nach allgemeiner Ausweisung selbständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen. Diese Voraussetzungen erfüllte der Versicherte in der Zeit vom 01.10.1954 bis 25.05.1959 nicht. Eine "mehrjährige Berufserfahrung" im Sinne der genannten Definition verlangt eine langjährige praktische Berufstätigkeit nach einem zuvor erreichten Lehrabschluß oder erfolgreicher Fachschulausbildung. Daß für die langjährige Berufstätigkeit nicht schon eine geringe Zeitspanne genügen kann, ergibt sich bereits aus dem Berufskatalog der Leistungsgruppe 3, der weitgehend auf die Vollendung des 30. Lebensjahres abstellt. Das BSG ist insoweit von einer ca. zehnjährigen stetigen Berufsarbeit ausgegangen, um in den Besitz "mehrjähriger Berufserfahrung" zu gelangen (vgl. BSG, Urteil vom 20.09.1973 - 11 RA 8/73 -, Urteil vom 10.06.1980 - 11 RA 10/79 -). Der Versicherte hat über eine "mehrjährige Berufserfahrung" im Sinne der Leistungsgruppe 3 frühestens im September 1959 verfügt, weil er nämlich nach seinem eigenen Vorbringen frühestens im September 1949 die Qualifikation als Vermessungstechniker hatte. Nach der Bescheinigung vom 07.11.1950 wurde er sogar erst im November 1950 als Jung-Vermessungstechniker anerkannt. Die Beklagte hat aber bereits ab dem 26.05.1959 die Tätigkeit des Versicherten im Hinblick auf die Vollendung des 30. Lebensjahres im Mai 1959 in die Leistungsgruppe 3 eingestuft.
Eine Verkürzung des 10-Jahres-Zeitraums ist hier nicht möglich. Eine solche Verkürzung kommt nur bei Angestellten in Betracht, die entweder eine längere und qualifiziertere Schul- und Berufsausbildung besitzen oder die bereits zuvor in eine erheblich höherwertige Position aufgestiegen sind (Verbandskommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, Stand: 29. Ergänzungslieferung, § 22 FRG Anm. 5.43.). Eine längere und qualifiziertere Schul- oder Berufsausbildung im Vergleich zu den von der Leistungsgruppe 4 erfaßten Tätigkeiten besaß der Versicherte nicht. Er hat die Volksschule und anschließend die Berufsschule bzw. Fachschule besucht. Daneben hat er mit Unterbrechungen eine Lehre für die Tätigkeit eines Vermessungstechnikers absolviert. Diese Schul- und Berufsausbildung entspricht der Ausbildung der von der Leistungsgruppe 4 erfaßten Tätigkeiten. Eine im Vergleich zu den dort genannten Tätigkeiten längere und qualifiziertere Ausbildung, die insbesondere mit der Ausbildung für die von der Leistungsgruppe 3 erfaßten Ingenieurtätigkeiten vergleichbar wäre, sieht der Senat in dem von dem Versicherten geschilderten Ausbildungsgang des Versicherten nicht.
Er ist auch nicht vor Ablauf des 10-Jahres-Zeitraums im Vergleich mit den von der Leistungsgruppe 4 erfaßten Tätigkeiten in eine erheblich höherwertige Position aufgestiegen. Der Berufsweg des Versicherten ist durch einen kontinuierlichen Aufstieg gekennzeichnet, der jedoch nicht dazu geführt hat, daß er bis zum 25.05.1959 eine Position erreicht hätte, die mit den von der Leistungsgruppe 3 erfaßten Ingenieurtätigkeiten vergleichbar war.
Der Versicherte verfügte bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht über die für eine Einstufung in die Leistungsgruppe 3 erforderlichen "besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten". Besondere Fachkenntnisse sind Fachkenntnnisse, die zu denen, deren Erwerb im Abschluß der Berufsausbildung seinen Ausdruck findet, hinzutreten.
Vor dem Hintergrund, daß die Einstufung in die Leistungsgruppen der Zuweisung angemessener fiktiver Verdienste dient, müssen diese besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten sich günstiger auf die Stellung des Beschäftigten im Erwerbsleben ausgewirkt und ihn aus der Gruppe ihm sonst vergleichbarer anderer Beschäftigter herausgehoben haben. Damit sind Fachkenntnisse und Fähigkeiten nur dann "besondere", wenn sie wesentlichen Einfluß auf die berufliche Stellung des Versicherten hatten (BSG, SozR 5050 § 22 Nr. 13). Dabei stellen besondere Eigenschaften des Angestellten - wie rasche Auffassungsgabe, Geschick, Organisationstalent, Initiative - für sich noch keine Einstufungsmerkmale dar (Verbandskommentar, a.a.O.). Der Versicherte hat durch die Berufsausbildung und die anschließende praktische Berufstätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die für die übertragenen Vermessungstätigkeiten zwingend erforderlich waren. Über diese allgemeine Kenntnisse des Vermessungswesens hinausgehende Qualifikationen, die als besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten angesehen und eine Einstufung in die Leistungsgruppe 3 rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.
Der Versicherte kann auch nicht einem Angestellten mit Spezialtätigkeit gleichgestellt werden. Spezialtätigkeiten sind selten anzutreffende Tätigkeiten ohne traditionelles Berufsbild (BSG, SozR 5050 § 22 FRG Nr. 13). Der Versicherte hat bis zum 25.05.1959 eine Tätigkeit verrichtet, die unter den örtlichen Verhältnissen nicht ungewöhnlich war und vor allem auch keine selten anzutretende Tätigkeit darstellte.
Vor diesem Hintergrund kann unerörtert bleiben, ob der Versicherte - wie in Leistungsgruppe 3 weiter vorausgesetzt - nach allgemeiner Anweisung selbständig gearbeitet hat.
Auch die Einstufung des Zeitraums vom 16.01.1960 bis 09.07.1971 in die Leistungsgruppe 2 ist nicht möglich. In diese Leistungsgruppe sind nach der Definition Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis eingestuft, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einsetzen und verantwortlich zu unterweisen haben. Der dieser Leistungsgruppe beigefügte Berufskatalog zählt u.a. Konstrukteure und Ingenieure auf, allerdings jeweils unter der Altersangabe "über 45 Jahre". Hier fehlten dem Versicherten in der streitigen Zeit zunächst schon die von der Definition der Leistungsgruppe 2 vorausgesetzten "besonderen Erfahrungen". Dabei verkennt der Senat nicht, daß der Versicherte eine qualitativ hochstehende und für den Arbeitgeber und dessen Auftraggeber wirtschaftlich bedeutsame Tätigkeit ausgeübt hat. Das Vorliegen besonderer Erfahrungen im Sinne der Leistungsgruppe 2 darf jedoch nicht allein aufgrund der Qualität der Tätigkeit unterstellt oder vermutet werden (BSG, SozR 5050 § 22 Nr. 15). Entscheidend ist in erster Linie der berufliche Erfahrungsstand des Versicherten, wie er sich vor allem aus der Qualität seiner Schul- und Berufsausbildung und dem Ausmaß seiner Berufserfahrung ergibt. Dabei steht das in der Definition der Leistungsgruppe 2 enthaltene Tatbestandsmerkmal der "besonderen Erfahrungen" in einem Stufenverhältnis zu den entsprechenden Merkmalen der Leistungsgruppen 3 und 4. Die "besonderen Erfahrungen" in der Leistungsgruppe 2 bedeuten zwangsläufig mehr als "mehrjährige Berufserfahrung" der Leistungsgruppe 3 und erst recht mehr als die "mehrjährige Berufstätigkeit" der Leistungsgruppe 4. Berücksichtigt man darüber hinaus, daß der der Leistungsgruppe 2 beigefügte Berufsgruppenkatalog überwiegend ein Lebensalter von über 45 Jahren fordert, ist davon auszugehen, daß die Angestellten der Leistungsgruppe 2 regelmäßig erst in diesem Alter die in der Definition geforderten Merkmale erfüllen, mithin auch dann erst die verlangten "besonderen Erfahrungen" besitzen (BSG, a.a.O.). Bereits die Schul- und Berufsausbildung des Versicherten steht einer Einstufung der Zeit vom 16.01.1960 bis 09.07.1971 in die Leistungsgruppe 2 entgegen. Er hat die Volksschule besucht und eine Ausbildung als Vermessungstechniker absolviert, verfügte mithin in der streitigen Zeit fraglos über einen geringeren beruflichen Ausbildungs- und Erfahrungsstand als ein Ingenieur mit einer Fachhochschul- oder gar Hochschulausbildung. Schließlich war der Versicherte während der streitigen Zeit noch nicht annähernd 45 Jahre alt, wie dies in dem der Leistungsgruppe 2 beigefügten Berufskatalog für die Tätigkeiten eines Konstrukteurs oder Ingenieurs für den Regelfall vorausgesetzt wird, sondern im Ja nuar 1960 erst 30 Jahre und im Juli 1971 42 Jahre alt. Zwar schließt die regelmäßige Anführung des Lebensalters von 45 Jahren in den Berufsbezeichnungen der Leistungsgruppe 2 nicht aus, daß in besonders gelagerten Ausnahmefällen auch Versicherte unter 45 Jahren schon die für diese Leistungsgruppe geforderten besonderen Erfahrungen haben können (BSG, a.a.O.). Dann müßte aber jedenfalls eine besonders qualifizierte Berufsausbildung absolviert, oder eine schon in jungen Jahren deutlich gehobene berufliche Position und ein außergewöhnlicher Berufserfolg, erreicht worden sein. Beides läßt sich im Falle des Versicherten jedoch nicht feststellen.
Jedenfalls aber fehlt es an der für die Zuordnung zur Leistungsgruppe 2 notwendigen eingeschränkten "Dispositionsbefugnis", die nur dann gegeben ist, wenn der Versicherte zumindest im unterstellten Bereich Entscheidungen von erheblicher Tragweite zu treffen hatte und kraft seiner Stellung wesentlichen Einfluß auf die wirtschaftliche, technische, kaufmännische, organisatorische oder personelle Führung des Betriebs ausgeübt hat. Er muß insbesondere legitimiert gewesen sein, den Betrieb nach außen zu vertreten und gegebenenfalls zu verpflichten. Das nur fachliche Weisungsrecht gegenüber anderen Mitarbeitern oder Untergebenen stellt keine Dispositionsbefugnis dar (Verbandskommentar, § 22 FRG Anm. 5.41). Eine solche Dispositionsbefugnis besaß der Versicherte nach seiner eigenen Tätigkeitsbeschreibung nicht. Er war insbesondere nicht berechtigt, seinen Arbeitgeber gegenüber Dritten nach außen zu vertreten und gegebenen falls auch zu verpflichten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
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