Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 6 U 212/94
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 231/95
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 1995 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO).
Der 1939 geborene Kläger war seit 1954 mit einigen kurzen Unterbrechungen als Fliesenleger tätig. Ab Oktober 1990 war er dauerhaft arbeitsunfähig aufgrund eines Bandscheibenvorfalls im Halswirbelsäulenbereich mit Nervenlähmung im linken Arm. In der Neurochirurgischen Klinik der Universität E. erfolge im Mai 1991 die Entfernung der Bandscheibe HWK 4/5 mit anschließender Fusion. Außer der Bandscheibenoperation ist im Entlassungsbericht der Fachklinik R. aus Oktober 1991 eine Teilläsion der Nervenwurzeln C 5 bis 7 aufgeführt.
Zur Begründung seines im März 1992 gestellten Antrags auf Entschädigung eines Wirbelsäulenleidens als Berufskrankheit (BK) gab der Kläger an, ca. 30 % der von ihm ausgeführten Tätigkeiten seien wirbelsäulenbelastend gewesen. Er habe einseitig schwere Lasten heben und eine kniende Körperhaltung einnehmen, ständig 50 kg schwere Zementsäcke, Fliesen und anderes Material auf der Schulter tragen müssen.
Der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten verneinte das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine BK Nr. 2109.
Das Heben und Tragen von 25 kg und mehr habe nur 5 % der überwiegenden Anzahl der Arbeitsschichten des Klägers ausgemacht, das Tragen von Lasten von 50 kg und mehr weniger als 5 %. Dr. L., Chirurg im Institut für ärztliche Begutachtung in D., meinte in seinem Gutachten, eine Berufskrankheit Nr. 2109 könne wegen Fehlens der arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht anerkannt werden.
Mit Bescheid vom 28.06.1994 lehnte die Beklagte daraufhin die Anerkennung einer BK nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKVO ab. Zum einen sei der Verschleiß der Halswirbelsäule als anlagebedingt anzusehen, weil die Wirbelsäule in allen Abschnitten Veränderungen aufweise, zum anderen lägen die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht vor.
Der Kläger trug zur Begründung des Widerspruchs vor, er habe über viele Jahre vor allem Fliesen im Mörtelbett verlegt und dazu Fliesen und Zementsäcke tragen müssen. Wiederholt und langjährig habe er Lasten von mehr als 50 kg getragen. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.1994 den Widerspruch zurück. Voraussetzung für die Anerkennung einer BK nach Nr. 2109 sei das langjährige Tragen schwerer Gewichte von mehr als 50 kg mit einem Zeitanteil von mindestens 30 % der überwiegenden Anzahl der Arbeitsschichten. Der entsprechende Zeitanteil betrage aber bei Fliesenlegern auch unter Berücksichtigung des Tragens von Sackgebinden und Gerüstbauteilen auf der Schulter nur 5 %.
Am 19.10.1994 hat der Kläger Klage erhoben und erneut vorgebracht, er habe bei seiner Tätigkeit in dem von der BK Nr. 2109 geforderten zeitlichen Umfang Gewichte von 40 bis 50 kg getragen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.06.1995 abgewiesen. Abgesehen vom Tragen von Sackgebinden und Gerüstbauteilen gehöre ein die Halswirbelsäule belastendes fortgesetztes Tragen von schweren Lasten auf der Schulter nicht zum Anforderungsprofil des Fliesenlegerberufes. Anhaltspunkte dafür, daß die Tätigkeit des Klägers wesentlich von den üblichen Arbeiten eines Fliesenlegers abgewichen sei, seien nicht ersichtlich.
Gegen das am 24.08.1995 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht geltend, er habe in einem kleinen Unternehmen gearbeitet, in dem kein Aufzug vorhanden gewesen sei. Das gesamte Material habe daher auf der Schulter in die Gebäude gebracht werden müssen. Die Tragezeit habe häufig bei weitem die Verarbeitungszeit übertroffen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.06.1995 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.06.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.10.1994 zu verurteilen, ihm wegen einer Berufskrankheit im Sinne von Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKVO eine Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ihr Technischer Aufsichtsdienst gelangte nach einer Besprechung mit dem Kläger über seine konkret ausgeführte Tätigkeit zu dem Ergebnis, daß nach seinen Angaben ein Zeitanteil von maximal 15 bis 20 % je tägliche Arbeitsschicht auf das Tragen von mindestens 50 kg schweren Lasten auf der Schulter entfallen sei. Bei diesem Belastungsumfang, so meinte der Technische Aufsichtsdienst, seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2109 nicht gegeben (Stellungnahme vom 14.05.1996).
Das Berufungsgericht hat ein Gutachten eingeholt von Prof. Dr. B , Chefarzt der Chirurgie im E. Krankenhaus in H. Er hat beim Kläger ein fortgeschrittenes degeneratives Bandscheibenleiden der mittleren und unteren Halswirbelsäule festgestellt und abschließend ausgeführt, diese Gesundheitsstörungen könnten aufgrund der unzureichenden arbeitstechnischen Voraussetzungen icht als bandscheibenbedingte Erkrankung der Halswirbelsäule nach Nr. 2109 angesehen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht keine Verletztenrente zu. Er leidet entgegen seiner Auffassung nicht an einer BK im Sinne von Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKVO. Seine Wirbelsäulenveränderungen sind keine "bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter"; es fehlt an den sogenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen.
Wie bereits dem Wortlaut der BK Nr. 2109 zu entnehmen ist, wollte der Verordnungsgeber mit dieser durch die 2. Verordnung zur Änderung der BKVO vom 18.12.1992 neu in die Liste aufgenommenen BK nicht alle beruflich verursachten Bandscheibenschäden im Bereich der Halswirbelsäule erfassen. Vorangegangen sein muß vielmehr eine langandauernde, die Halswirbelsäule in spezifischer Weise besonders strapazierende Tätigkeit. Das vom Bundesminister für Arbeit herausgegebene "Merkblatt für die ärztliche Untersuchung" (BArbBl 3/93 S. 53) stellt als berufliche Gefahrenquelle "fortgesetztes Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, einhergehend mit einer statischen Belastung der cervikalen Bewegungssegmente und außergewöhnlicher Zwangshaltung der Halswirbelsäule" in den Vordergrund und führt an anderer Stelle aus, für den begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer bandscheibenbedingten BK der Halswirbelsäule sei neben dem Ausschluß anderer Krankheitsursachen der Nachweis einer langjährigen, außergewöhnlich intensiven mechanischen Belastung der Halswirbelsäule erforderlich; ein erhöhtes Erkrankungsrisiko sei anzunehmen, wenn Lastgewichte von 50 kg und mehr regelmäßig auf der Schulter getragen würden. Diese Erkenntnisse beruhen nach dem Merkblatt auf epidemiologischen Studien, die bei Transportarbeitern in Schlachthöfen ein vermehrtes Auftreten von bandscheibenbedingten Erkrankungen der Halswirbelsäule ergeben haben (L. Hult: Cervical, dorsal and lumbar spinal syndromes, a field investigation of a non-selected material of 1200 workers in different occupations with spechial reference to disc degeneration an so-called muscular rheumatism. In: Acta Orthop. Scand. Suppl. 17, 1954; G. Schröter und W. Rademacher: Die Bedeutung von Belastung und außergewöhnlicher Haltung für das Entstehen von Verschleißschäden der Halswirbelsäule, dargestellt an einem Kollektiv von Fleischabträgern. In: Zeitschrift für die gesamte Hygiene und ihre Grenzgebiete 17, 1971, 11, S. 841-843). Dementsprechend nennt auch die Amtliche Begründung zur BK Nr. 2109 als typische Berufsgruppe Fleichträger in Schlachthäusern, die Lasten auf der Schulter oder über Kopf unter Zwangshaltung im Bereich der Halswirbelsäule und maximaler Anspannung der Nackenmuskulatur transportieren, und vermerkt weiter, ähnliche Belastungen träten beim Tragen schwerer Säcke auf der Schulter, z. B. bei Lastenträgern, auf (vgl. Bundesratsdrucksache 773/92, S. 9).
Diese Hinweise sind zwar keine authentische Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe "durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter". Sie bieten jedoch einen gewichtigen Anhalt bei Beantwortung der Frage, von welchen "besonderen Einwirkungen" im Sinne der Ermächtigungsnorm des § 551 Abs. 1 Satz 2 RVO der Verordnungsgeber bei Einfügung der BK Nr. 2109 ausgegangen ist und welche der Exposition durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzte "bestimmte Personengruppen" er im Auge hatte. Infolgedessen besitzt diese BK, anders als etwa die BK Nr. 2108, unter die eine Vielzahl charakteristischer Berufsgruppen im Transport- und im Baugewerbe, in der Krankenpflege und im Bergbau unter Tage fallen (vgl. Amtliche Begründung a.a.O.), nur einen engen, auf die Tätigkeit von Fleischträgern und vergleichbare berufliche Belastungen beschränkten Anwendungsbereich. Zu dieser Risikogruppe gehört der Kläger indessen nicht.
Es erscheint schon zweifelhaft, ob das bei einem Fliesenleger vorkommende Tragen von Sackgebinden und Gerüstbauteilen auf der Schulter der kombinierten Belastung der Halswirbelsäule bei Fleischträgern entspricht, die Tierhälften oder Tierviertel auf dem Kopf bzw. auf dem Schultergürtel tragen, wobei nach dem Merkblatt die nach vorn und seitwärts erzwungene Kopfbeugehaltung das gleichzeitige maximale Anspannen der Nackenmuskulatur zu einer Hyperlordosierung und zu einer Verdrehung der Halswirbelsäule führen; in der von der Arbeitsgemeinschaft der Bau-Berufsgenossenschaften erarbeiteten "Dokumentation des Belastungsumfangs Fliesenleger, Stand: 10/93" wird dies verneint (vgl. Bl. 149 der Verwaltungsakten). Aber selbst wenn man unterstellt, daß der Kläger, wie er vorträgt, in der Zeit von 1954 bis 1990 abweichend vom typischen Berufsbild des Fliesenlegers in ähnlicher Weise wie Fleischträger Lasten, insbesondere Zementsäcke, Speisvögel und andere Materialien von 50 kg und mehr auf der Schulter transportiert hat, erreicht er damit nicht die notwendige Belastungsintensität. Nach dem Merkblatt müssen die Lastgewichte "mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten getragen worden seien". Ob hierfür entsprechend der Praxis der Beklagten ein einschlägig belastender Anteil von mindestens 30 % der Schicht zu fordern ist oder der Belastungsumfang wenigstens etwa 20 - 30 % der Tätigkeit betragen sollte (so C. Josten in: Kontaktallergie und Trauma [u.a.] Hrsg. von G. Hierholzer, G. Kunze und D. Peters. Berlin, Heidelberg [u.a.] 1994, S. 183), kann offen bleiben. Denn ein Belastungsanteil von "maximal 15 - 20 %", wie ihn der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten hier unter Zugrundelegung der persönlichen Angaben des Klägers abschließend ermittelt hat, bleibt auf jeden Fall hinter dem als leitbildmaßgebenden Belastungsprofil eines Fleischträgers im Schlachthaus zurück, bei dem das Tragen schwerer Lasten auf der Schulter den Kern seiner Tätigkeit ausmacht, wohingegen der die Halswirbelsäule besonders gefährdender Materialtransport des Klägers lediglich im Rahmen der die eigentliche Fliesenlegertätigkeit vorbereitenden Arbeiten angefallen ist. In Einklang mit dieser Beurteilung hat auch der Sachverständige Prof. Dr. B. aus medizinischer Sicht die frühere Tätigkeit des Klägers als nicht die Merkmale der BK Nr. 2109 erfüllende Exposition gewertet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Für eine Revisionszulassung besteht kein Anlaß (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO).
Der 1939 geborene Kläger war seit 1954 mit einigen kurzen Unterbrechungen als Fliesenleger tätig. Ab Oktober 1990 war er dauerhaft arbeitsunfähig aufgrund eines Bandscheibenvorfalls im Halswirbelsäulenbereich mit Nervenlähmung im linken Arm. In der Neurochirurgischen Klinik der Universität E. erfolge im Mai 1991 die Entfernung der Bandscheibe HWK 4/5 mit anschließender Fusion. Außer der Bandscheibenoperation ist im Entlassungsbericht der Fachklinik R. aus Oktober 1991 eine Teilläsion der Nervenwurzeln C 5 bis 7 aufgeführt.
Zur Begründung seines im März 1992 gestellten Antrags auf Entschädigung eines Wirbelsäulenleidens als Berufskrankheit (BK) gab der Kläger an, ca. 30 % der von ihm ausgeführten Tätigkeiten seien wirbelsäulenbelastend gewesen. Er habe einseitig schwere Lasten heben und eine kniende Körperhaltung einnehmen, ständig 50 kg schwere Zementsäcke, Fliesen und anderes Material auf der Schulter tragen müssen.
Der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten verneinte das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine BK Nr. 2109.
Das Heben und Tragen von 25 kg und mehr habe nur 5 % der überwiegenden Anzahl der Arbeitsschichten des Klägers ausgemacht, das Tragen von Lasten von 50 kg und mehr weniger als 5 %. Dr. L., Chirurg im Institut für ärztliche Begutachtung in D., meinte in seinem Gutachten, eine Berufskrankheit Nr. 2109 könne wegen Fehlens der arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht anerkannt werden.
Mit Bescheid vom 28.06.1994 lehnte die Beklagte daraufhin die Anerkennung einer BK nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKVO ab. Zum einen sei der Verschleiß der Halswirbelsäule als anlagebedingt anzusehen, weil die Wirbelsäule in allen Abschnitten Veränderungen aufweise, zum anderen lägen die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht vor.
Der Kläger trug zur Begründung des Widerspruchs vor, er habe über viele Jahre vor allem Fliesen im Mörtelbett verlegt und dazu Fliesen und Zementsäcke tragen müssen. Wiederholt und langjährig habe er Lasten von mehr als 50 kg getragen. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.1994 den Widerspruch zurück. Voraussetzung für die Anerkennung einer BK nach Nr. 2109 sei das langjährige Tragen schwerer Gewichte von mehr als 50 kg mit einem Zeitanteil von mindestens 30 % der überwiegenden Anzahl der Arbeitsschichten. Der entsprechende Zeitanteil betrage aber bei Fliesenlegern auch unter Berücksichtigung des Tragens von Sackgebinden und Gerüstbauteilen auf der Schulter nur 5 %.
Am 19.10.1994 hat der Kläger Klage erhoben und erneut vorgebracht, er habe bei seiner Tätigkeit in dem von der BK Nr. 2109 geforderten zeitlichen Umfang Gewichte von 40 bis 50 kg getragen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.06.1995 abgewiesen. Abgesehen vom Tragen von Sackgebinden und Gerüstbauteilen gehöre ein die Halswirbelsäule belastendes fortgesetztes Tragen von schweren Lasten auf der Schulter nicht zum Anforderungsprofil des Fliesenlegerberufes. Anhaltspunkte dafür, daß die Tätigkeit des Klägers wesentlich von den üblichen Arbeiten eines Fliesenlegers abgewichen sei, seien nicht ersichtlich.
Gegen das am 24.08.1995 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht geltend, er habe in einem kleinen Unternehmen gearbeitet, in dem kein Aufzug vorhanden gewesen sei. Das gesamte Material habe daher auf der Schulter in die Gebäude gebracht werden müssen. Die Tragezeit habe häufig bei weitem die Verarbeitungszeit übertroffen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.06.1995 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.06.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.10.1994 zu verurteilen, ihm wegen einer Berufskrankheit im Sinne von Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKVO eine Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ihr Technischer Aufsichtsdienst gelangte nach einer Besprechung mit dem Kläger über seine konkret ausgeführte Tätigkeit zu dem Ergebnis, daß nach seinen Angaben ein Zeitanteil von maximal 15 bis 20 % je tägliche Arbeitsschicht auf das Tragen von mindestens 50 kg schweren Lasten auf der Schulter entfallen sei. Bei diesem Belastungsumfang, so meinte der Technische Aufsichtsdienst, seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2109 nicht gegeben (Stellungnahme vom 14.05.1996).
Das Berufungsgericht hat ein Gutachten eingeholt von Prof. Dr. B , Chefarzt der Chirurgie im E. Krankenhaus in H. Er hat beim Kläger ein fortgeschrittenes degeneratives Bandscheibenleiden der mittleren und unteren Halswirbelsäule festgestellt und abschließend ausgeführt, diese Gesundheitsstörungen könnten aufgrund der unzureichenden arbeitstechnischen Voraussetzungen icht als bandscheibenbedingte Erkrankung der Halswirbelsäule nach Nr. 2109 angesehen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht keine Verletztenrente zu. Er leidet entgegen seiner Auffassung nicht an einer BK im Sinne von Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKVO. Seine Wirbelsäulenveränderungen sind keine "bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter"; es fehlt an den sogenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen.
Wie bereits dem Wortlaut der BK Nr. 2109 zu entnehmen ist, wollte der Verordnungsgeber mit dieser durch die 2. Verordnung zur Änderung der BKVO vom 18.12.1992 neu in die Liste aufgenommenen BK nicht alle beruflich verursachten Bandscheibenschäden im Bereich der Halswirbelsäule erfassen. Vorangegangen sein muß vielmehr eine langandauernde, die Halswirbelsäule in spezifischer Weise besonders strapazierende Tätigkeit. Das vom Bundesminister für Arbeit herausgegebene "Merkblatt für die ärztliche Untersuchung" (BArbBl 3/93 S. 53) stellt als berufliche Gefahrenquelle "fortgesetztes Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, einhergehend mit einer statischen Belastung der cervikalen Bewegungssegmente und außergewöhnlicher Zwangshaltung der Halswirbelsäule" in den Vordergrund und führt an anderer Stelle aus, für den begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer bandscheibenbedingten BK der Halswirbelsäule sei neben dem Ausschluß anderer Krankheitsursachen der Nachweis einer langjährigen, außergewöhnlich intensiven mechanischen Belastung der Halswirbelsäule erforderlich; ein erhöhtes Erkrankungsrisiko sei anzunehmen, wenn Lastgewichte von 50 kg und mehr regelmäßig auf der Schulter getragen würden. Diese Erkenntnisse beruhen nach dem Merkblatt auf epidemiologischen Studien, die bei Transportarbeitern in Schlachthöfen ein vermehrtes Auftreten von bandscheibenbedingten Erkrankungen der Halswirbelsäule ergeben haben (L. Hult: Cervical, dorsal and lumbar spinal syndromes, a field investigation of a non-selected material of 1200 workers in different occupations with spechial reference to disc degeneration an so-called muscular rheumatism. In: Acta Orthop. Scand. Suppl. 17, 1954; G. Schröter und W. Rademacher: Die Bedeutung von Belastung und außergewöhnlicher Haltung für das Entstehen von Verschleißschäden der Halswirbelsäule, dargestellt an einem Kollektiv von Fleischabträgern. In: Zeitschrift für die gesamte Hygiene und ihre Grenzgebiete 17, 1971, 11, S. 841-843). Dementsprechend nennt auch die Amtliche Begründung zur BK Nr. 2109 als typische Berufsgruppe Fleichträger in Schlachthäusern, die Lasten auf der Schulter oder über Kopf unter Zwangshaltung im Bereich der Halswirbelsäule und maximaler Anspannung der Nackenmuskulatur transportieren, und vermerkt weiter, ähnliche Belastungen träten beim Tragen schwerer Säcke auf der Schulter, z. B. bei Lastenträgern, auf (vgl. Bundesratsdrucksache 773/92, S. 9).
Diese Hinweise sind zwar keine authentische Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe "durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter". Sie bieten jedoch einen gewichtigen Anhalt bei Beantwortung der Frage, von welchen "besonderen Einwirkungen" im Sinne der Ermächtigungsnorm des § 551 Abs. 1 Satz 2 RVO der Verordnungsgeber bei Einfügung der BK Nr. 2109 ausgegangen ist und welche der Exposition durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzte "bestimmte Personengruppen" er im Auge hatte. Infolgedessen besitzt diese BK, anders als etwa die BK Nr. 2108, unter die eine Vielzahl charakteristischer Berufsgruppen im Transport- und im Baugewerbe, in der Krankenpflege und im Bergbau unter Tage fallen (vgl. Amtliche Begründung a.a.O.), nur einen engen, auf die Tätigkeit von Fleischträgern und vergleichbare berufliche Belastungen beschränkten Anwendungsbereich. Zu dieser Risikogruppe gehört der Kläger indessen nicht.
Es erscheint schon zweifelhaft, ob das bei einem Fliesenleger vorkommende Tragen von Sackgebinden und Gerüstbauteilen auf der Schulter der kombinierten Belastung der Halswirbelsäule bei Fleischträgern entspricht, die Tierhälften oder Tierviertel auf dem Kopf bzw. auf dem Schultergürtel tragen, wobei nach dem Merkblatt die nach vorn und seitwärts erzwungene Kopfbeugehaltung das gleichzeitige maximale Anspannen der Nackenmuskulatur zu einer Hyperlordosierung und zu einer Verdrehung der Halswirbelsäule führen; in der von der Arbeitsgemeinschaft der Bau-Berufsgenossenschaften erarbeiteten "Dokumentation des Belastungsumfangs Fliesenleger, Stand: 10/93" wird dies verneint (vgl. Bl. 149 der Verwaltungsakten). Aber selbst wenn man unterstellt, daß der Kläger, wie er vorträgt, in der Zeit von 1954 bis 1990 abweichend vom typischen Berufsbild des Fliesenlegers in ähnlicher Weise wie Fleischträger Lasten, insbesondere Zementsäcke, Speisvögel und andere Materialien von 50 kg und mehr auf der Schulter transportiert hat, erreicht er damit nicht die notwendige Belastungsintensität. Nach dem Merkblatt müssen die Lastgewichte "mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten getragen worden seien". Ob hierfür entsprechend der Praxis der Beklagten ein einschlägig belastender Anteil von mindestens 30 % der Schicht zu fordern ist oder der Belastungsumfang wenigstens etwa 20 - 30 % der Tätigkeit betragen sollte (so C. Josten in: Kontaktallergie und Trauma [u.a.] Hrsg. von G. Hierholzer, G. Kunze und D. Peters. Berlin, Heidelberg [u.a.] 1994, S. 183), kann offen bleiben. Denn ein Belastungsanteil von "maximal 15 - 20 %", wie ihn der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten hier unter Zugrundelegung der persönlichen Angaben des Klägers abschließend ermittelt hat, bleibt auf jeden Fall hinter dem als leitbildmaßgebenden Belastungsprofil eines Fleischträgers im Schlachthaus zurück, bei dem das Tragen schwerer Lasten auf der Schulter den Kern seiner Tätigkeit ausmacht, wohingegen der die Halswirbelsäule besonders gefährdender Materialtransport des Klägers lediglich im Rahmen der die eigentliche Fliesenlegertätigkeit vorbereitenden Arbeiten angefallen ist. In Einklang mit dieser Beurteilung hat auch der Sachverständige Prof. Dr. B. aus medizinischer Sicht die frühere Tätigkeit des Klägers als nicht die Merkmale der BK Nr. 2109 erfüllende Exposition gewertet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Für eine Revisionszulassung besteht kein Anlaß (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG).
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