L 15 U 101/98

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 6 U 39/96
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 101/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 306/99 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 1997 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die anläßlich eines Fußballturniers erlittene Tibiakopfmehrfragmentenfraktur des Klägers rechts Folge eines Arbeitsunfalles ist.

Der im Jahre 1956 geborene Kläger ist Angestellter bei der Gemeindeverwaltung in G. Am 12.11.1994 erlitt er während eines Hallenfußballspiels der Betriebsmannschaft der Gemeinde G eine Tibiakopfmehrfragmentenfraktur rechts. Im Rahmen der von dem Beklagten durchgeführten Ermittlungen teilte die Gemeinde G unter dem 04.01.1995 mit, der Unfall habe sich bei einem Spiel im Rahmen des Turniers der Betriebsmannschaften der kreisangehörigen Gemeinden ereignet. Neben der Teilnahme am Turnier sei von fünf oder sechs weiteren Spielen im Jahr gegen andere Betriebsmannschaften auszugehen. Darüber hinaus finde ein auf die Spiele vorbereitendes Training nicht statt. Zu dem Turnier seien die übrigen Betriebsangehörigen der Gemeinde G nicht eingeladen worden.

Mit Schreiben vom 10.08.1995 ergänzte die Gemeinde G ihre Ausführungen dahingehend, daß einmal jährlich ein Tunier aller dem Kreis V angehörenden Gemeinden um einen von dem OKD gestifteten Wanderpokal stattfinde. Im Rahmen dieses Turniers habe sich der Unfall ereignet. Zwar würden im Prinzip alle Mitarbeiter der Gemeinde hierzu eingeladen. Es seien jedoch nur die Mitglieder der Betriebssportgemeinschaft und darüber hinaus Zuschauer anderer Verwaltungen anwesend gewesen. Die Betriebssportgemeinschaft sei 1972 gegründet worden. Seitdem werde regelmäßig Fußball gespielt. Der Gemeindedirektor habe dies gefördert und unterstützt. Die Gemeindeverwaltung trage die Kosten für die Beschaffung und Reinigung der Sportkleidung. Auch sei für die Mitglieder der Betriebssportgruppe eine zusätzliche Unfallversicherung abgeschlossen worden. Leiter der Betriebssportgemeinschaft sei der Manschaftsführer, der die Befugnis habe, Spiele zu vereinbaren und über die Teilnahme an Turnieren zu entscheiden.

Mit Bescheid vom 11.09.1995 lehnte der Beklagte eine Entschädigung des Unfalls ab und führte dazu aus, es fehle an der erforderlichen Regelmäßigkeit der sportlichen Übungen. Unfälle beim Betriebssport unterlägen nur dann dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die mit einer gewissen Regelmäßigkeit (ein bis zweimal im Monat) stattfindenden sportlichen Übungen dem Ausgleich der betrieblichen Belastung dienten. Die sportliche Betätigung bestehe hier jedoch nur im Fußballspielen mit anderen Mannschaften. Darüber hinaus finde regelmäßig kein dem Ausgleich dienendes Trainingsprogramm statt. Auch habe bei dem vorliegenden Turnier der Wettkampfgedanke und nicht der Gedanke des körperlichen Ausgleichs im Vordergrund gestanden.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, daß die Betriebssportgruppe mindestens einmal im Monat zusammen geübt habe. Dabei habe der Ausgleich für die überwiegend sitzende berufliche Tätigkeit im Vordergrund gestanden. Außerdem sei er bei den Spielen nicht aus dem Kreis des eigenen Unternehmens herausgetreten. Vielmehr handele es sich um wiederkehrende sportliche Betätigungen, die im Rahmen der kommunalen Verwaltung des Kreises V durchgeführt würden.

Der Beklagte holte daraufhin eine weitere Stellungnahme der Gemeinde G. vom 25.10.1995 ein. Darin führte die Gemeinde nun mehr an, mit Ausnahme der Sommerpause und der Wintermonate bestehe ein monatlicher Spielrhythmus. Die Spiele gegen andere Verwaltungen im Kreis hätten dabei Trainingscharakter. Höhepunkt sei das jährlich stattfindende Kreisturnier, bei dem es auch zu dem hier streitigen Unfall gekommen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.1996 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und wiederholte dabei im wesentlichen die Begründung des angefochtenen Bescheides.

Am 16.02.1996 hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen, die sportliche Betätigung der Betriebssportgemeinschaft diene dem Ausgleich der beruflichen Belastung. Der Wettbewerbscharakter stehe dabei nicht im Vordergrund. Da die Mitarbeiter der Gemeinde G. meistens sechs bis achtmal im Jahr an Turnieren teilnähmen, sei ebenfalls das Kriterium der Regelmäßigkeit gegeben. Zudem beziehe sich der Teilnehmerkreis im wesentlichen auf die Beschäftigten desselben Unternehmens. Schließlich erfolge die Ausführung des Sportes im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation. Dies ergebe sich daraus, daß die Gemeinde G die Materialkosten aus dem Haushalt finanziere. Auch gehe aus den Auskünften der Gemeinde hervor, daß die Betriebssportgemeinschaft der Gemeindeverwaltung G. auf Anregung des Stadtdirektors der Stadt V. im Jahre 1972 gegründet worden sei. Das gegenseitige Kennenlernen der Mitarbeiter und die Förderung der Zusammenarbeit der einzelnen Kommunen des Kreises V habe dabei als Beweggrund im Vordergrund gestanden.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Dezember 1997 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, der Versicherungsschutz des Klägers scheitere jedenfalls daran, daß er sich nicht in "gewisser Regelmäßigkeit" sportlich betätigt habe. Hiervon könne nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann ausgegangen werden, wenn die sportlichen Übungen zumindest im monatlichen Rhythmus stattgefunden hätten. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil es laut Auskunft der Gemeindeverwaltung G. lediglich zu fünf bis sechs Mannschaftsspielen pro Jahr gekommen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe verwiesen.

Gegen das am 16.03.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.04.1998 Berufung eingelegt.

Er trägt ergänzend vor, die erforderliche Regelmäßigkeit der sportlichen Betätigung ergebe sich schon daraus, daß vergleichbare Veranstaltungen bereits seit 1972 durchgeführt würden. Mit Rücksicht auf die sechs Freundschaftsspiele im Jahr sei zusätzliches Training erforderlich. Zudem sei das Turnier von dem Arbeitgeber initiiert worden. Auch sei die sportliche Betätigung geeignet gewesen, die durch die versicherte Tätigkeit bedingte körperliche Belastung auszugleichen. Das Erfordernis der Regelmäßigkeit der Übung könne nicht allein deshalb verneint werden, weil in den Monaten bis März sportliche Aktivitäten nicht erfolgten. Eine Winterpause sei bei Fußballspielen durchaus üblich. Schließlich könne das Turnier auch mit einer anderen betrieblichen Veranstaltung wie dem Betriebsausflug, der zweifelsfrei dem Versicherungsschutz unterliege, verglichen werden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.12.1997 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11.09.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.01.1996 zu verurteilen, seinen Unfall vom 12.11.1994 als Arbeitsunfall zu entschädigen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

Es mangele insbesondere an dem Erfordernis der Regelmäßigkeit der Übungen, zumal von November bis März keine sportlichen Aktvitäten erfolgten. Damit sei auch nicht dem Erfordernis des Ausgleichszwecks Genüge getan. Zudem bestehe zwischen den beteiligten Betriebssportgemeinschaften kein unternehmensbezogener organisatorischer Zusammenschluß. Auf diese Voraussetzung könne nur verzichtet werden, wenn ein gelegentliches Spiel mit einer anderen Betriebssportgemeinschaft durchgeführt werde. Da sich hier die in Rede stehende sportliche Betätigung ausschließlich auf derartige Freundschaftsspiele beschränke, liege eine solche Ausnahme nicht vor.

Das Berufungsgericht hat zum Umfang der sportlichen Aktivitäten und zur Art und Weise der Einflußnahme der Gemeindeverwaltung auf die Betriebssportgemeinschaft und das Turnier eine weitere Auskunft von der Gemeinde G. eingeholt. Diese hat mit Schreiben vom 08.02.1999 mitgeteilt, daß die Organisation der Fußballspiele auf die Sachbearbeiterebene delegiert worden sei. Zunächst habe der stellvertretende Gemeindedirektor und später dann der Kläger die Manschaftsleitung und damit die Organisation der Betriebssportgemeinschaft übernommen. Zum Kreisturnier seien alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltungen eingeladen worden. In G werde in der Regel die Einladung als Fotokopie in die einzelnen Ämter gegeben, als Aufforderung das Kreisturnier zu besuchen. Am Kreisturnier habe die Gemeinde G. mit zwei Unterbrechungen in den achtziger Jahren regelmäßig teilgenommen. Der Mannschaftsführer der Betriebssportgemeinschaft habe die Kompetenz besessen, alle für das Turnier notwendigen Dinge zu organisieren, ohne daß er von einer bestimmten Stelle hierzu aufgefordert oder gebeten worden sei. Mit Wissen, Wollen und Dulden der Verwaltungsleitung sei das Fußballturnier von Jahr zu Jahr organisiert und durchgeführt worden. Dabei hätten Sachmittel der Verwaltung (Telefon, Kopierer u.a.) kostenneutral eingesetzt werden können. Im Jahr 1994 sei in ähnlichem Umfang wie im Jahr 1993 gespielt worden. Der dem Schreiben beigefügte Spielplan von 1993 umfaßt von Juni bis September fünf Spiele.

Die Beklagte hat gegenüber der Auskunft des Gemeindedirektors der Gemeinde G. eingewandt, die genannten fünf bis sechs Sportveranstaltungen im Jahr, die außerdem noch auf die Sommermonate beschränkt seien, könnten keine Regelmäßigkeit belegen. Zudem sei das Interesse der Verwaltungsleitung der Gemeinde G. allenfalls auf die Teilnahme am jährlich stattfindenden Pokalturnier gerichtet. Aus den Ausführungen ergebe sich weder, daß die Turnierteilnahme von der Gemeinde angeordnet würde, noch daß sich der einzelne Betriebsangehörige dem nicht hätte entziehen können. Vielmehr sei die Organisation auf die Sachbearbeiterebene delegiert worden. Später hätte sie dann ausschließlich in der Hand der teilnehmenden Betriebssportgemeinschaft gelegen. Auch daß die Einladung kommentarlos an die verschiedenen Ämter gereicht worden sei, lasse darauf schließen, daß der Gemeindedirektor der Gemeinde G. das Turnier zwar gebilligt habe, von einer besonderen Förderung oder gar Anregung zu einer Teilnahme könne jedoch keine Rede sein. Die Verwaltungsleitung habe zudem weder an der Auswahl der Mannschaftsleitung noch an der Organisation der Gemeinschaft mitgewirkt. Es fehle daher ein innerer Zusammenhang zwischen der Sportausübung und der versicherten Tätigkeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Ihr wesentlicher Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da Versicherungsschutz bei dem Fußballturnier am 12.11.1994 für den Kläger unter keinem Gesichtspunkt bestanden hat.

Nach dem hier noch anzuwendenden (vgl. § 212 des am 01.01.1997 in Kraft getretenen Siebten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VII) § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Dazu bedarf es nach ständiger Rechtsprechung eines inneren Zusammenhangs zwischen dem unfallbringenden Verhalten und der versicherten Tätigkeit, d. h. einer sachlichen Verbindung mit dem Beschäftigungsverhältnis, die es rechtfertigt, die zum Unfall führende Handlung der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (vgl. BSG SozR 3 - 2200 § 548 RVO Nrn. 25 und 28 mit weiteren Nachweisen). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Kläger übte bei dem zum Unfall führenden Spiel am 12.11.1994 keine mit seinem Beschäftigungsverhältnis in einem inneren Zusammenhang stehende Tätigkeit aus.

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 28.11.1961 (BSGE 16, 1) grundlegend erläutert, welche tatsächlichen Umstände vorliegen müssen, um den inneren Zusammenhang einer sportlichen Betätigung mit der Beschäftigung in einem Unternehmen bejahen zu können. Nach den in dieser Entscheidung aufgestellten und danach in ständiger Rechtsprechung (siehe BSG Soz-R 3-2200 § 548 Nr. 16 sowie die Nachweise bei Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, Stand Dezember 1998, § 8 Rdnr. 139 ff.) aufrecht erhaltenen Grundsätzen ist eine sportliche Betätigung Betriebsangehöriger der versicherten Tätigkeit gleichzuachten, wenn sie

1. geeignet ist, die durch die Tätigkeit bedingte körperliche Belastung auszugleichen,

2. mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindet und

3. in einem dem Ausgleichzweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebsarbeit steht.

Dieser Zielsetzung entspricht am meisten der reine Ausgleichssport in Form von Lockerungsübungen. Das BSG hat jedoch bereits in sei nem Urteil vom 28.11.1961 den Begriff des Betriebssports nicht auf Übungen dieser Art eingeengt (vgl. auch BSG SozR 3-2200 §§ 548 Nr. 16 und Brackmann/Krasney a. a. O. § 8 Rdnr. 141). Es ist dabei von der Erwägung ausgegangen, daß die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die Teilnahme an ausschließlich gymnastischen Übungen nicht dem Umstand gerecht würde, daß insbesondere bei männlichen Beschäftigten solche Übungen in der Regel keinen Anreiz bilden, um sich zum Ausgleich der betrieblichen Belastung regelmäßig sportlich zu betätigen. Das BSG hat auf dieser Grundlage wiederholt entschieden, daß auch das Fußballspielen dem erforderlichen Ausgleichszweck dienen kann (Urteil vom 25.08.1982 - 2 RU 23/82 USK 8 2168). Zudem können auch Wettkampfspiele - wie das vorliegende Turnier - grundsätzlich den vom Betriebssport angestrebten Ausgleich zu den Belastungen der betrieblichen Tätigkeit herbeiführen (vgl. BSG, Urteil vom 08.12.1994 - 2 RU 40/93).

Allerdings liegen im voliegenden Fall die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz bei der Teilnahme an dem Betriebssport schon deshalb nicht vor, weil es an der vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung geforderten "gewissen Regelmäßigkeit" der Sportausübung mangelt.

Zwar läßt sich auch nach Auffassung des Senats nicht generell bestimmen, in welchen zeitlichen Abständen noch eine "gewisse Regelmäßigkeit" gegeben ist. Dies wird insbesondere auch unter Berücksichtigung der ausgeübten Sportart zu entscheiden sein (Brackmann/Krasney a.a.O. § 8 Rdnr. 146). So kann eine intensive sportliche Betätigung auch in einem jeweils etwas längeren zeitlichen Abstand noch den Zweck eines ausreichenden Ausgleichs für die betriebliche Tätigkeit erfüllen. Hiervon ist jedoch nach Auffassung des Senats nicht mehr auszugehen, wenn - wie im Fall des Klägers - die betriebssportliche Betätigung im Jahresdurchschnitt weniger als einmal pro Monat stattfindet. Bereits Übungen in monatlichen Abständen liegen an der Grenze einer noch als regelmäßig anzusehenden sportlichen Aktivität (vgl. auch BSG SozR 2200 § 548 Nr. 29, wonach bei einer einmal pro Monat stattfindenden Kegelveranstaltung noch von einer gewissen Regelmäßigkeit ausgegangen wird; Bayer LSG Breithaupt 1978, 426, das bei zwölf Bergwanderungen in loser Folge im Jahr bereits eine Regelmäßigkeit verneint; Lauterbach/Schwerdtfeger, Unfallversicherung Sozialgesetzbuch VII, 4. Auflage, § 8 Rdnr. 197, der die Forderung einer einmal pro Woche stattfindenden sportlichen Betätigung zu Recht als zu eng ansieht). Ihrem Umfang nach sind sportliche Aktivitäten jedenfalls dann nicht mehr geeignet, einen Ausgleich für betriebsbedingte körperliche, geistige oder nervliche Belastung zu schaffen, wenn sie diese Grenze unterschreiten.

Der Senat verkennt dabei nicht, daß es Sportarten gibt, die wie z.B. das Skifahren auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt sind, was für die Annahme einer gewissen Regelmäßigkeit grundsätzlich unschädlich ist (vgl. Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Auflage 1997 Rdnr. 7.14.2 zu § 8 SGB VII; SG München Breithaupt 1957, 406).

Eine derartige in der Sportart liegende Einschränkung kann der Kläger mit dem Hinweis auf eine übliche Winterpause beim Fußballspielen nicht erfolgreich einwenden. Zum einen verdeutlicht das im November 1994 durchgeführte Hallenturnier, daß eine witterungsbedingte Abhängigkeit wie z. B. beim Skifahren hier nicht vorliegt. Zum anderen sprengen die Spiele wie sie durch den vorhandenen Spielplan aus dem Jahr 1993 belegt sind, der nach den glaubhaften Angaben der Gemeinde G einen mit dem Jahr 1994 vergleichbaren Saisonverlauf dokumentiert (Spiele am 14.06.99, 05.07.93, 30.08.93, 27.09.93), deutlich den Rahmen einer "üblichen" Winterpause, selbst wenn hier das Turnier und ein weiteres Testspiel hinzuzurechnen sind.

Zwar kann darüber hinaus ein Versicherungsschutz auch begründet sein, wenn ein Beschäftigter eine Weisung erhält, bestimmte Verrichtungen auszuüben (BSG, Urteil vom 18.11.1997 - 2 RU 42/96; Brackmann/Krasney a.a.O. § 8 Rdnr. 35) oder wenn er nach den bestehenden Gepflogenheiten zu Recht glauben mußte, sich einer entsprechenden Bitte des Arbeitgebers nicht entziehen zu können (Brackmann/Krasney a. a. O. § 8 Rdnr. 35 m. w. N.).

Diese Voraussetzungen sind hier jedoch ebenfalls nicht erfüllt. Eine konkret auf den Kläger bezogene Anweisung bzw. Bitte, am Turnier teilzunehmen, der er sich nicht hätte entziehen können, kann in der allgemeinen Förderung durch die Verwaltungsleitung nicht gesehen werden.

Nach Darstellung der Gemeinde G in dem Schreiben vom 08.02.1999 erfolgte das Turnier bzw. die Teilnahme an diesem lediglich mit "Wissen" und "Wollen" der Verwaltungsleitung. Im übrigen oblag ausschließlich dem Kläger die Mannschaftsleitung und Organisation. Er allein besaß als Mannschaftsführer die Kompetenz alle für das Turnier notwendigen Dinge zu organisieren, ohne daß er von einer bestimmten Stelle hierzu aufgefordert oder gebeten werden mußte.

Versicherungsrechtlich ohne Bedeutung sind auch die von der Gemeinde G zur Verfügung gestellten Sachmittel bzw. die übernommenen Kosten (z. B. für die Reinigung der Sportkleidung). Die Finanzierung von Freizeitaktivitäten durch den Arbeitgeber begründet nämlich keinen Versicherungsschutz (vgl. insoweit BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21), selbst wenn die Beschäftigten dadurch erfreut werden und hierdurch ihre persönliche Verbundenheit mit dem Betrieb gestärkt wird (vgl. BSGE 17, 280, 282).

Schließlich war der Kläger während des Fußballspiels auch nicht unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung unfallversicherungsrechtlich geschützt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist Voraussetzung hierfür, daß die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit und des Vertrauensverhältnisses zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft sowie unter den Belegschaftsmitgliedern dient und an der deshalb grundsätzlich alle Betriebsangehörigen teilnehmen können und sollen (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 14.11.1996 - 2 RU 1/96, Brackmann/Krasney a.a.O. § 8 Rdnr. 118 ff. mit weiteren Nachweisen). Es reicht nicht aus, daß allein einer ausgewählten Gruppe von Betriebsangehörigen die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Betriebsangehörigen ausgerichteten Veranstaltung offensteht.

Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, daß die Einladung zum Turnier - wie von der Gemeinde G unter dem 08.02.1999 mitgeteilt - in Fotokopie an die einzelnen Ämter verteilt wurde, führt dies nicht zur Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Denn um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung annehmen zu können, wird von einer gewissen Mindestbeteiligung ausgegangen werden müssen. Eine Teilnahme von drei bis 15 Personen bei 150 Betriebsangehörigen hat das Bundessozialgericht als "eindeutiges Mißverhältnis" bezeichnet (BSG SozR Nr. 25 zu § 542 a. F. RVO). Nach Angaben der Gemeinde G. in dem Schreiben vom 10.08.1995 waren jedoch nur die Mitglieder der Betriebssportgemeinschaft und darüber hinaus Zuschauer anderer Verwaltungen anwesend. Die Veranstaltung war somit nicht geeignet, die Pflege der Verbundenheit zwischen der Betriebsleitung und der Belegschaft sowie den Betriebsangehörigen untereinander zu fördern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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