L 15 U 151/99

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 4 U 124/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 151/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 25/00 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 12. Mai 1999 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger ein Viertel der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind Verletztenrentenansprüche wegen verschiedener Arbeitsunfälle.

Der 1926 geborene Kläger erlitt am 06.05.1993 einen Wegeunfall, als ein nachfolgendes Fahrzeug auf den von ihm gesteuerten Pkw auffuhr. Der Orthopäde Dr. E ... in D ..., in dessen Behandlung der Kläger sich am 07.05.1993 begab, diagnostizierte einen Zustand nach Halswirbelsäulen(HWS)-Schleudertrauma. Privatdozent Dr. E ..., St. M ...-H ... D ..., der den Kläger auf Veranlassung der Beklagten am 22.09.1993 untersuchte, vermerkte in seiner Stellungnahme vom 07.10.1993, die Beweglichkeit des Nackens sei nur endgradig geringfügig eingeschränkt gewesen. Bei dem Kläger lägen unfallunabhängig fortgeschrittene degenerative Veränderungen der HWS vor. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei bis einschließlich 02.09.1993 anzunehmen. Da der Kläger angebe, vor dem Unfall im Bereich der HWS beschwerdefrei gewesen zu sein, sei eine vorübergehende Verschlimmerung nicht auszuschließen.

Am 02.05.1995 blieb der Kläger bei seiner Tätigkeit als Nachtwächter beim Hinuntergehen einer Treppe mit dem Absatz hängen, wodurch er das Gleichgewicht verlor und stürzte. Am 02.10.1995 erlitt er einen weiteren Arbeitsunfall, als er bei einem Rundgang von einer ihm unbekannten Person einen Schlag in die Magengrube erhielt und nach hinten fiel. Der Kläger suchte am 04.10.1995 den Orthopäden K ... in D ... auf, der eine Rückenprellung diagnostizierte. In seinem Bericht vom 22.12.1995 teilte er der Beklagten mit, der Kläger sei ab 15.12.1995 wieder arbeitsfähig. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage nach vorläufiger Schätzung über die 13. Woche nach dem Unfall hinaus 0 v.H.

Am 31.08.1996 rutschte der Kläger bei seiner betrieblichen Tätigkeit aus und stürzte. Er suchte am 08.10.1996 den Orthopäden K ... aus, der ein HWS- und Lendenwirbelsäulen(LWS)-Syndrom bei fortgeschrittenen degenerativen Wirbelsäulenveränderungen diagnostizierte.

Im Februar 1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zahlung von Verletztenrente. Die Beklagte ließ den Kläger durch den Orthopäden Dr. F ..., R ...-K ... O ..., untersuchen. Er gelangte zu dem Ergebnis, der Unfall vom 06.05.1993 habe zu einer richtunggebenden Verschlimmerung einer anlagebedingten Störung geführt. Für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 07.05. bis 02.09.1993 sei eine MdE von 20 v.H. anzunehmen. Danach betrage die MdE 10 v.H. Die Unfälle vom 02.05. und 02.10.1995 hätten lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung einer anlagebedingten bzw. schicksalhaften Gesundheitsstörung geführt. Für die jeweiligen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sei eine MdE von 10 v.H. anzunehmen.

Gestützt auf dieses Gutachten, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.12.1996 die Gewährung von Verletztenrente ab, weil die Arbeitsunfälle vom 06.05.1993, 02.05.1995 und vom 02.10.1995 eine MdE in rentenberechtigendem Grade nach dem Wegfall der Arbeitsunfähigkeit nicht hinterlassen hätten. Als Folge des Arbeitsunfalls vom 06.05.1993 erkannte sie über das Maß der Vorschädigung hinausgehende, zwischenzeitlich abgeklungene Belastungsbeschwerden im Bereich der HWS nach Beschleunigungsverletzung der HWS im Sinne einer Verschlimmerung eines vorbestehenden Leidens an. Der Kläger erhob Widerspruch. Er machte geltend, dass sich durch die Unfälle seine Leiden erheblich verschlechtert hätten und er seine Arbeit nicht mehr verrichten könne. Auf Anfrage der Beklagten teilte der Orthopäde K ... in seinem Bericht vom 13.01.1997 mit, aufgrund des Unfalls vom 31.08.1996 sei es zu einer subjektiv empfundenen Verschlimmerung der bestehenden HWS- und LWS-Beschwerden gekommen. Knöcherne Verletzungsfolgen seien nicht nachzuweisen gewesen. Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe längstens bis 31.10.1996 vorgelegen. Die darüber hinaus bestehende Arbeitsunfähigkeit sei in erster Linie auf die erheblichen degenerativen Veränderungen zurückzuführen. Für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit und auch da nach sei von einer MdE von 30 v.H. auszugehen. Diese Einschätzung beruhe auf den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehinderten gesetz. Die Beklagte holte anschließend ein Gutachten von dem Orthopäden Prof. Dr. B ..., St. F ...-H ... K ..., ein. Er kam zu folgendem Ergebnis: Die leichte Beschleunigungsverletzung der HWS nach dem Unfall vom 06.05.1993 müsse als richtunggebende Verschlimmerung einer anlagebedingten Störung anerkannt werden. Die Unfälle vom 02.05. und 02.10.1995 sowie vom 31.08.1996 seien als vorübergehende Verschlimmerung einer anlagebedingten Gesundheitsstörung im Sinne einer Gelegenheitsursache anzusehen. Der Unfall vom 06.05.1993 habe zu einer Arbeitsunfähigkeit vom 06.05. bis 20.06.1993 geführt. Er habe für die Zeit vom 21.06. bis 21.09.1993 eine MdE von 20 v.H. und für die Zeit vom 22.09.1993 bis 22.09.1994 eine MdE von 10 v.H. bedingt. Infolge des Unfalls vom 02.05.1995 habe vom 02.05. bis 16.06.1995 Arbeitsunfähigkeit bestanden. Für die Zeit vom 17.06. bis 17.09.1995 sei eine MdE von 20 v.H. und darüber hinaus eine MdE von unter 10 v.H. anzunehmen. Die MdE für den Unfall vom 02.10.1995, aufgrunddessen eine Arbeitsunfähigkeit vom 02.10. bis 16.11.1995 vorgelegen habe, betrage für die Zeit vom 17.11.1995 bis 17.02.1996 20 v.H., darüber hinaus liege eine MdE von unter 10 v.H. vor. Infolge des Unfalls vom 31.08.1996 habe Arbeitsunfähigkeit vom 31.08. bis 15.09.1996 bestanden. Die MdE sei für die Zeit vom 16.09. bis 16.12.1996 mit 20 v. H. und anschließend mit unter 10 v. H. zu bewerten. In sei ner ergänzenden Stellungnahme vom 10.03.1998 führte Prof. Dr. B ... aus, bei der Einschätzung der MdE sei er von falschen Arbeitsunfähigkeitszeiten ausgegangen. Arbeitsunfähigkeit infolge des Unfalls vom 06.05.1993 habe vom 06.05. bis 02.09.1993 bestanden. Über die 13. Woche hinaus liege eine MdE von 10 v.H. vor. Eine Arbeitsunfähigkeit infolge des Unfalls vom 02.05.1995 sei nicht bekannt. Der Unfall vom 02.10.1995 habe zu einer Arbeitsunfähigkeit vom 02.10. bis 14.12.1995 geführt. Über die 13. Woche hinaus liege eine MdE von unter 10 v.H. vor. Infolge des Unfalls vom 31.08.1996 habe eine Arbeitsunfähigkeit vom 31.08. bis 31.10.1996 vorgelegen. Die MdE über die 13. Woche hinaus betrage unter 10 v.H. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.1998 wies die Beklagte den Rechtsbehelf des Klägers zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, rentenberechtigende Stütztatbestände für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 06.05.1993 lägen nicht vor, weil die Unfälle vom 02.05.1995, 02.10.1995 sowie vom 31.08.1996 nach Ablauf der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bzw. über die 13. Woche nach den Unfällen hinaus keine messbare MdE hinterlassen hätten.

Hiergegen hat der Kläger am 04.09.1998 Klage erhoben. Das Sozialgericht hat ein Gutachten von dem Chirurgen Dr. S ..., M ...-H ... A ..., eingeholt. Er hat gemeint, keiner der Unfälle habe nach dem Wegfall der Arbeitsunfähigkeit eine MdE in messbarem Grade hinterlassen. Der Kläger hat im Termin vor dem Sozialgericht am 12.05.1999 geltend gemacht, der Sachverständige Dr. S ... sei bei der Untersuchung ihm gegenüber voreingenommen gewesen. Er habe ihn mit den Worten begrüßt:"Ach, Sie sind derjenige, der sich beschwert hat." Mit Urteil vom 12.05.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es ist dem Gutachten des Dr. S ... gefolgt. Das Sozialgericht hat die im Termin am 12.05.1999 abgegebene Erklärung des Klägers als Befangenheitsgesuch gegen den Sachverständigen angesehen und dieses Gesuch in den Entscheidungsgründen als unbegründet und außerdem als verspätet zurückgewiesen.

Gegen das am 04.06.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.07.1999 Berufung eingelegt. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 08.05.2001 Verletz tenrente für die Zeit vom 03.09. bis 05.11.1993 in Höhe von 20 v.H. der Vollrente und für die Zeit vom 06. bis 30.11.1993 in Höhe von 10 v.H. der Vollrente bewilligt. Diesen Bescheid hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.10.2001 dahin gehend abgeändert, dass dem Kläger auch für die Zeit vom 01.12.1993 bis 31.05.1994 eine Verletztenrente nach einer MdE von 10 v.H. gezahlt wird.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm weitergehende Ansprüche zustehen, und weist darauf hin, dass der Orthopäde K ... die MdE mit 30 v.H. bewertet habe.

Der Kläger, der im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.10.2001 nicht erschienen und nicht vertreten gewesen ist, beantragt sinngemäß nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts A ... vom 12.05.1999 zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 08.05.2001 in der Fassung des Bescheides vom 23.10.2001 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen der Arbeitsunfälle vom 06.05.1993, 02.05.1995, 02.10.1995 und vom 31.08.1996 über den 31.05.1994 hinaus Verletztenrente zu gewähren sowie für die Zeit vom 03.09.1993 bis 31.05.1994 eine höhere Verletztenrente zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass dem Kläger keine weiteren als die bereits zuerkannten Rentenansprüche zustehen.

Das Berufungsgericht hat die über den Kläger geführten Schwerbehindertengesetz(SchwbG)-Akten des Versorgungsamtes A ... beigezogen und von den Ärzten K ... und Dr. P ... Befundunterlagen beigezogen. Anschließend ist der Orthopäde Dr. V ... in R ... mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt worden. Er ist zu folgendem Ergebnis gelangt: Objektive verletzungsspezifische Befunde, die eine tatsächliche Verletzung des Klägers durch die Ereignisse vom 06.05.1993, 02.05.1995, 02.10.1995 und vom 31.08.1996 wahrscheinlich machen würden, seien nicht gesichert. Unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers über den jeweiligen Unfallhergang und die nach den Unfällen erhobenen Befunde sei eine Zerrung der HWS- Weichteile als Folge des Unfalls vom 06.05.1993 nachvollziehbar. Ebenso seien als Folge des Unfalls vom 02.05.1995 eine Nacken- und Rückenprellung, als Folge des Unfalls vom 02.10.1995 eine Rückenprellung sowie als Folge des Unfalls vom 31.08.1996 eine Nacken-, Rücken- und Hüftprellung rechts nachvollziehbar. Da das Ereignis vom 06.05.1993 eine deutlich vorgeschädigte HWS mit die Altersnorm übersteigenden degenerativen, bandscheibenbedingten Veränderungen getroffen habe, sei von einer Wechselwirkung dieser Veränderungen mit den Unfallfolgen auszugehen, die sich gegenseitig ungünstig beeinflussten. Unter dieser Voraussetzung sei die unfallbedingte MdE für die ersten sechs Monate auf 20 v.H., danach für weitere sechs Monate auf 10 v.H. und anschließend auf unter 10 v.H. einzuschätzen. Eine messbare MdE aus den Folgen des Unfalles vom 02.05.1995 lasse sich nicht begründen. Ebensowenig hätten die Folgen der Unfälle vom 02.10.1995 und 31.08.1996 nach dem Wegfall der Arbeitsunfähigkeit eine MdE in messbarem Grade hinterlassen.

Auf den Hinweis des Klägers, dass er in der Vergangenheit wegen eines anderen Unfalls Verletztenrente bezogen habe, hat das Berufungsgericht von der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft die den Unfall vom 02.12.1991 betreffende Akten beigezogen. An diesem Tag überschlug der Kläger sich mit seinem Fahrzeug. Die Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft erkannte als Folgen dieses Arbeitsunfalls einen Teil der Bewegungseinschränkung sowie einen Teil der Schmerzhaftigkeit im Bereich der HWS nach Zerrungsverletzung der HWS an und bewilligte dem Kläger für die Zeit vom 03.06.1992 bis 30.11.1993 vorläufige Rente nach einer MdE von 20 v.H. in Form einer Gesamtvergütung. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24.07.2001 zur Höhe der MdE wegen der Folgen des Unfalls vom 02.12.1991 hat Dr. V ... ausgeführt: Gehe man von der Einschätzung der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft aus, dass bis zum 30.11.1993 eine MdE von 20 v.H. bestanden habe, so sei nach gesicherter ärztlicher Erfahrung über die Regelverläufe derartiger Unfallfolgen nicht plausibel, dass die MdE dann bereits am 01.12.1993 auf unter 10 v.H. abgesunken sei. Erfahrungsgemäß handele es sich vielmehr um langsame Verläufe mit langsamem Rückgang der Unfallfolgen und entsprechender Zunahme der Bedeutung der unfallunabhängigen Veränderungen. Unter diesen Voraussetzungen schätze er die durch die Folgen des Unfalls vom 02.12.1991 bedingte MdE ab 01.12.1993 für weitere sechs Monate auf 10 v.H. ein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Unfallakten der Beklagten und der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft sowie der SchwbG-Akten des Versorgungsamtes Aachen Bezug genommen. Ihr wesentlicher Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte den Rechtsstreit aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden, obgleich der Kläger im Termin nicht erschienen und auch nicht vertreten gewesen ist. In der ihm rechtzeitig am 06.10.2001 zugestellten Ladung ist auf diese Verfahrens möglichkeit hingewiesen worden.

Die Berufung ist nicht begründet.

Die Ansprüche des Klägers richten sich noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), weil die von ihm geltend gemachten Arbeitsunfälle vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 01.01.1997 eingetreten sind (Art. 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG -, § 212 SGB VII).

Dem Kläger stehen keine weiteren als die von der Beklagten im Verlaufe des Berufungsverfahrens zuerkannten Rentenansprüche zu. Die Folgen des Unfalls vom 06.05.1993 bedingen für die Zeit vom 03.09.1993 (dem Tage nach dem Wegfall der Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung) bis 05.11.1993 keine höhere MdE als 20 v.H. und für die Zeit vom 06.11.1993 bis 31.05.1994 keine höhere MdE als 10 v.H.; über den 31.05.1994 hinaus ist der Kläger durch die Folgen dieses Unfalls nicht mehr in rentenberechtigendem Grade in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Die Unfälle vom 02.05.1995, 02.10.1995 und vom 31.08.1996 haben über die 13. Woche hinaus keine MdE in rentenberechtigendem Grade hinterlassen (vgl. §§ 580 Abs. 1, 581 RVO).

Der Senat folgt insoweit dem Gutachten des Dr. V ... Dieser Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass der Kläger bei dem Unfall vom 06.05.1993 keine strukturelle Verletzung der HWS, sondern allenfalls eine Zerrungsverletzung im Sinne einer HWS-Distorsion erlitten hat. Dr. V ... hat dies nachvollziehbar damit begründet, dass die Untersuchung des Klägers am Tage nach dem Unfall keiner lei verletzungsspezifische Befunde ergeben habe und Röntgenaufnahmen aus dem Jahre 1996 im Vergleich zu Röntgenaufnahmen aus 1991 weder verletzungsspezifische Veränderungen noch eine rasche Zunahme segmentaler Veränderungen als Reaktion des Körpers auf strukturelle Verletzungen eines Bewegungssegmentes zeigten. Der Unfall vom 06.05.1993 hat nicht - wie Dr. F ... und Prof. Dr. B ... meinen - zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des degenerativen Verschleißleidens der HWS geführt. Dr. V ... hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Funktionsstörungen und Beschwerden von Seiten der HWS bereits vor dem Unfall vom 06.05.1993 dokumentiert worden sind. Für den Nachweis einer richtunggebenden Verschlimmmerung fehlt es - wie Dr. V ... überzeugend dargetan hat - an dem Nachweis der richtunggebenden Veränderung struktureller morphologischer bzw. funktioneller Befunde. Der Senat hat auch keine Bedenken, sich der MdE-Einschätzung dieses Sachverständigen anzuschließen. Seinen Ausführungen zufolge haben sich die degenerativen Veränderungen und die Unfallfolgen gegenseitig ungünstig beeinflusst und daher zu einem verzögerten Heilungsverlauf geführt. Infolgedessen erscheint es angemessen, für die ersten sechs Monate nach dem Unfall eine MdE von 20 v.H. und für weitere sechs Monate eine MdE von 10 v.H. anzunehmen. Hiermit sind die Folgen des Unfalls vom 06.05.1993 angemessen und ausreichend bewertet. Eine MdE von 10 v.H. auf Dauer - wie Dr. F ... sie annimmt - lässt sich nicht begründen, weil der Unfall keine dauerhaften Schäden hinterlassen hat. Aber selbst wenn man mit Dr. F ... davon ausgehen wollte, dass der Unfall vom 06.05.1993 über den 31.05.1994 hinaus eine MdE von 10 v.H. bedingt hat, steht dem Kläger über diesen Zeitpunkt hinaus kein Rentenanspruch zu. Denn ein weiterer Arbeitsunfall, durch den die Erwerbsfähigkeit des Klägers über den 31.05.1994 hinaus um wenigstens 10 v.H. gemindert ist, liegt nicht vor. Die Folgen des Unfalls vom 02.12.1991 haben - wie Dr. V ... in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24.07.2001 einleuchtend dargelegt hat - nur bis 31.05.1994 eine MdE von 10 v.H. bedingt.

Auch die späteren Unfälle vom 02.05.1995, 02.10.1995 und vom 31.08.1996 kommen als Stütztatbestände für den früheren Versicherungsfall vom 06.05.1993 nicht in Betracht. Ein späterer Versicherungsfall stellt nur dann einen Stütztatbestand für einen früheren Versicherungsfall dar, wenn für beide Versicherungsfälle über die 13. Woche nach ihrem jeweiligen Eintritt hinaus die MdE mindestens 10 v.H. betragen hat (vgl. BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 4). Das ist hier nicht der Fall. Nach den übereinstimmenden Feststellungen des Prof. Dr. B ... und des Sachverständigen Dr. V ... hat der Kläger bei den Unfällen vom 02.05.1995, 02.10.1995 und vom 31.08.1996 lediglich Prellungen ohne strukturelle Schäden erlitten. Infolgedessen ist mit Dr. V ... davon auszugehen, dass diese Unfälle über die 13. Woche hinaus keine messbare MdE hinterlassen haben.

Soweit der Kläger sich auf die MdE-Bewertung des Orthopäden K ... beruft, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Arzt zwar im Anschluss an den Unfall vom 31.08.1996 eine MdE von 30 v.H. auf Dauer an nimmt, sich seinen Ausführungen aber nicht entnehmen lässt, dass er diese MdE als unfallbedingt ansieht. Aus seinem Bericht vom 13.01.1997 geht vielmehr hervor, dass er - ebenso wie Dr. V ... - infolge des Unfalls vom 31.08.1996 eine Arbeitsunfähigkeit bis längstens 31.10.1996 bejaht und die darüber hinaus bestehenden Beschwerden als unfallunabhängig wertet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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