L 15 U 93/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 36 U 276/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 93/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 14/02 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21. Februar 2001 geändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die 1952 geborene Klägerin begehrt die Entschädigung eines Unfalls vom 30.08.1998 als Arbeitsunfall. Sie ist selbstständige Kauffrau und Mitglied der katholischen Frauengemeinschaft Deutschland (kfd).

Bei einem Pfarrgemeindefest am 30.08.1998 stürzte die Klägerin auf die rechte Hand und zog sich dabei eine Radiusfraktur zu. Sie war bis zum 12.01.1999 arbeitsunfähig krank. Der Chirurg Dr. S ... schätzte die unfallbedingte MdE über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus auf 20 % ein.

Das katholische Pfarramt St. M ... in W ... zeigte den Unfall am 24.09.1998 als Arbeitunfall an. Auf Rückfrage der Beklagten teilte das Pfarramt mit, die Klägerin sei als Waffelverkäuferin eingesetzt worden. Sie habe auf Anweisung des Vorstands der Frauengemeinschaft und des Pfarrers gehandelt. Die Tätigkeit sei ehrenamtlich gewesen, die Klägerin ordentliche Helferin in der Frauengemeinschaft.

Die Klägerin gab gegenüber der Beklagten an, sie sei seit Jahren Mitglied der kkfd. Am Unfalltag sei sie im Rahmen dieser Mitgliedschaft tätig geworden. Der Waffelverkauf auf dem Pfarrfest sei durch die kfd erfolgt, die dort einen Stand gehabt habe. Die kfd sei aber nicht Veranstalter des Pfarrfestes gewesen.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 16.02.1999 eine Entschädigung mit der Begründung ab, ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII sei nicht gegeben, weil die Klägerin weder unmittelbar noch mittelbar für die katholische Kirche ehrenamtlich tätig geworden sei, sondern für die kfd. Versicherungsschutz lasse sich auch nicht aus § 2 Abs. 2 SGB VII herleiten, die Klägerin habe keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit verrichtet. Der Waffelverkauf gehöre zu einer freiwillig übernommenen Aufgabe im Rahmen der typischen Tätigkeit eines Mitglieds der Frauengemeinschaft.

Dagegen legte die Klägerin am 10.03.1999 Widerspruch ein mit dem Hinweis, sie sei im ausschließlichen Auftrag der Kirchengemeinde tätig geworden, die Veranstalte rin des Pfarrfestes gewesen sei. Der gesamte Erlös habe ausschließlich Aufgaben der Kirchengemeinde gedient. Sie sei als Helferin beim Pfarrgemeindefest arbeitnehmerähnlich tätig geworden. Ihre Mitgliedschaft bei der kfd sei nicht Voraussetzung für den Einsatz als Helferin gewesen, sondern rein zufällig.

Das katholische Pfarramt St. M ... teilte der Beklagten mit Schreiben vom 22.04.1999 mit, die Pfarrgemeinde des St. M ... führe jedes Jahr ihr Pfarrfest durch. Zu diesem Zwecke würden rechtzeitig alle Vereine eingeladen und beauftragt, ihre Aktionen im Rahmen der Gesamtmaßnahme durchzuführen. Fast alle der beteiligten Frauen seien Mitglieder der kfd. Dies spiele aber im Blick auf die Beteiligung am Pfarrfest keine spezifische Rolle, denn auch alle Männer und viele Kinder, die auch Gruppierungen angehörten, engagierten sich als Mitglieder der Pfarrgemeinde St. M ...

Das erzbischöfliche Generalvikariat in P ... teilte mit Schreiben vom 21.04.1999 die Auffassung der Klägerin.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.1999 zurückgewiesen.

Mit ihrer Klage zum Sozialgericht Dortmund hat die Klägerin vorgetragen, der Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII sei weit auszudehnen. Erfasst seien auch einfachste Hilfstätigkeiten, selbst wenn sie nur einmalig gelegentlich oder auf wenige Stunden beschränkt seien. Die Klägerin legte einen Zeitungsausschnitt der S ... Zeitung mit einem Bericht über das Pfarrfest vor, bei dem über 50 Helfer zum Einsatz gekommen seien. Außerdem hat die Klägerin auf einen Pfarrbrief der Kirchengemeinde verwiesen, aus dem sich ergibt, dass der Reinerlös des Pfarrfestes 3.000,00 DM betrug.

Sie hat unter Hinweis auf Entscheidungen des BSG die Auffassung vertreten, sie habe wegen der Ausübung eines kirchlichen Ehrenamts ebenso unter Unfallversicherungsschutz gestanden wie das Mitglied eines Kirchenchores. Die Strukturen von Kirchenchor und kfd seien fast identisch.

Auf jeden Fall habe aber Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII bestanden. Sie sei wie eine Arbeitnehmerin der Kirchengemeinde tätig geworden. Das Pfarrgemeindefest sei zunächst von dem Pastor mit dem Pfarrgemeinderat beschlossen worden. Danach hätten sich der Pastor und der Pfarrgemeinderat mit den einzelnen Unterorganisationen, auch dem Vorstand der kfd, zusammen gesetzt und besprochen, wer welche Arbeiten übernehme. Die kfd habe dann eine Liste herumgereicht, in die sich die Klägerin als Helferin eingetragen habe. Beim Pfarrgemeindefest habe sie bis zum Unfall zwei Stunden lang Waffeln gebacken und verkauft.

Die Klägerin hat noch eine pfarramtliche Erklärung des Pfarrers von R ... vorgelegt, wonach sie ihre Tätigkeit am Waffelstand ausdrücklich in seinem Auftrag verrichtet habe, sowie einen Auszug aus dem kirchlichen Amtsblatt in M ... über die gesetzliche Unfallversicherung von Ehrenamtsträgern und arbeitnehmerähnlich Tätigen in Kirchengemeinden.

Die Beklagte hat sich demgegenüber auf den Standpunkt gestellt, die Klägerin sei nicht für die Kirchengemeinde sondern für die kfd tätig geworden. Es handele sich dabei auf der Ebene der Pfarrgemeinde um einen nicht rechtsfähigen Verein, der losgelöst von der Kirche anzusehen sei. Darüber hinaus sei die Klägerin außerhalb des Kernbereichs der kirchlichen Aufgaben tätig geworden.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 21.02.2001, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, die Beklagte antragsgemäß verurteilt, der Klägerin unter Anerkennung des Unfalls vom 30.08.1998 als Arbeitsunfall Entschädigungsleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Das Sozialgericht hat Versicherungsschutz habe nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII bestanden. Die Klägerin sei ehrenamtlich für die katholische Kirche tätig geworden. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, der Waffelverkauf habe nicht zum Kernbereich der kirchlichen Aufgaben gehört und damit keine Ausübung eines Ehrenamts dargestellt. Zum Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII habe sich das Sozialgericht nicht geäußert. Die Beklagte halte den Verkauf von Waffeln auf einem Pfarrfest für eine typische Tätigkeit, wie sie von Vereins- oder Gemeindemitgliedern im Rahmen ihrer Mitgliedschaft ausgeübt werde.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21. Februar 2001 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für Rechtens. Die Durchführung des Pfarrfestes gehöre durchaus zum Kernbereich der Kirche ebenso wie die Tätigkeit eines Mitgliedes im Kirchenchor. Das Pfarrfest finde im direkten Anschluss an den Gottesdienst statt. So sehe dies auch die Kirche selbst, wie sich aus der Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt ergebe.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Unfall der Klägerin vom 30.08.1998 als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen. Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Die Klägerin stand während ihrer Tätigkeit als Helferin beim Pfarrgemeindefest am 30.08.1998 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bestand nicht, weil die Klägerin weder Beschäftigte der katholischen Kirche noch der kfd war. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Diese ist entscheidend gekennzeichnet durch die persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber, des sen Direktionsrecht der Beschäftigte unterliegt. Es ist weder von der Klägerin vorgetragen, noch haben sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Klägerin in diesem Sinne bei der katholischen Kirche oder bei der kfd beschäftigt gewesen ist.

Die Klägerin gehört auch nicht zu dem Personenkreis, der nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII deshalb versichert ist, weil er für eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft ehrenamtlich tätig ist. Dabei kann es hier letzlich offen bleiben, ob sie nach ihrer Handlungstendenz für die römisch-katholische Kirche oder in Erfüllung ihrer Mitgliedsschaftspflichten für die kfd tätig geworden ist. In letz terem Fall scheitert der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII bereits daran, dass es sich bei der kfd um einen privat-rechtlich organisierten nicht rechtsfähigen Verein handelt, der nicht Teil der römisch-katholischen Kirche ist (so BSG SozR 3 - 2200 § 539 Nr. 41 zur gleichgelagerten Problematik der Tätigkeit für die Deutsche Pfadfinderschaft St. G ...).

Auf jeden Fall aber hat die Klägerin kein kirchliches Ehrenamt ausgeübt. Sie ist zwar unentgeltlich tätig geworden. Darin erschöpft sich aber der Sinn des Begriffs Ehrenamt nicht. Es besteht darüber hinaus die Notwendigkeit, den Kreis der Versicherten noch mehr einzugrenzen, um die gesetzliche Unfallversicherung "vor einer sinnlosen Ausuferung zu bewahren" (so Brackmann/Wiester, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, § 2 SGB VII, Rdn. 559 a). Ein Ehrenamt übt deshalb nur aus, wer innerhalb eines bestimmten qualifizierten Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereichs der römisch-katholischen Kirche in deren ausdrücklichen oder stillschweigenden Auftrag tätig wird (BSG SozR 3 - 2200, § 539 Nr. 31 mit weiteren Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung). Es ist zwar davon auszugehen, dass die Klägerin, wie auch die anderen Helfer beim Pfarrgemeindefest im zumindest stillschweigend erteilten Auftrag des Gemeindepfarrers tätig geworden ist. Dies reicht aber allein nicht aus, um ein kirchliches Ehrenamt anzunehmen. Insoweit fehlt es an einem der Klägerin zugewiesenen und durch kirchliche Regelungen bestimmten, umgrenzten und geordneten Wirkungskreis. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, sind kirchliche Ehrenämter in erster Linie die Ausübung von Funktionen in den Selbstverwaltungsorganen der Kirchenverwaltung wie z. B. als Mitglied des Kirchenvorstandes oder des Pfarrgemeinderates. Solchen Gremien gehörte die Klägerin nicht an. Das BSG hat u.a. die Tätigkeit des Ministranten (BSGE 39, 24 ff.) und des Mitgliedes im Kirchenchor einer römisch-katholischen Gemeinde (BSGE 40, 139 ff.; anders bei einer evangelisch-lutherischen Gemeinde BSGE 34, 163 ff.) als Ehrenamt angesehen mit der Begründung, dieser Personenkreis habe einen durch "kirchliche Regelungen bestimmten - umgrenzten, geordneten - Wirkungskreis" (BSGE 39, 24, 28; SozR 3 - 2200 § 539 Nr. 45 zum Ministranten; BSGE 40, 139, 145 zum Mitglied des Kirchenchores). Der Pflichtenkreis der Ministranten und Kirchenchormitglieder umfasst insbesondere die durch die codifizierten Regelungen der Lithurgie im Einzelnen festgelegte Teilnahme am Gottesdienst. An einer derartigen normativ gestalteten Beziehung zur katholischen Kirche fehlt es aber im Falle der Klägerin, deren Hilfe bei der Durchführung des Pfarrgemeindefestes sich darauf beschränkte, Waffeln zu backen und zu verkaufen. Solche Tätigkeiten außerhalb des durch kirchliche Regelungen bestimmten Pflichtenkreises hat das BSG auch bei Ministranten (Jugendherbergsfahrt, BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 45) und bei Kirchenchormitgliedern (Teilnahme am Jahresausflug, BSG SozR 3-2200 § 539 Nr.31) nicht als versichert angesehen. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung. Diese rechtliche Einschätzung wird ersichtlich auch vom bischöflichen Generalvikariat Münster geteilt, das in der Verlautbarung vom 11.12.1998 die Helfer bei der Durchführung von Pfarrgemeindefesten nicht ausdrücklich zu den kirchlichen Ehrenamtsträgern zählt, sondern zu den arbeitnehmerähnlichen Personen (Kirchliches Amtsblatt M ... 1999, 14).

Die Klägerin war auch nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 versichert. Sie ist nicht wie eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 beschäftigte Person tätig geworden. Der Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift setzt nach ständiger gefestigter Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, im Einzelnen voraus, dass es sich um eine mehr oder weniger vorübergehende ernstliche, dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen tatsächlich geleistet wird, was in der Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (BSG SozR 3 - 2200 § 539 Nr. 41 mit weiteren Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung; Brackmann/Wiester, a.a.O.; KassKomm-Ricke, § 2 SGB VII, Rdn. 104). Die Klägerin hat zum Unfallzeitpunkt keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit in diesem Sinne ausgeübt, sondern ist aufgrund mitgliedschaftlicher Pflichten gegenüber der kfd und aufgrund ihrer körperschaftlichen Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche tätig geworden. Dies schließt den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII aus (Brackmann/Wiester, § 2 SGB VII Rdn. 853; Kater-Leube, SGB VII § 2 Rdn. 437). Die unfallbringende Tätigkeit war von der Handlungstendenz der Klägerin her entscheidend geprägt von ihrer Mitglied schaft in der kfd. Zwar wurde das Pfarrfest auf Beschluss des Pfarrers und des Pfarrgemeinderates von der Kirchengemeinde veranstaltet, der auch der Erlös des Festes zugute kam. Die kfd war aber in die Organisation des Pfarrfestes in der Weise einbezogen, dass sie im Rahmen der Absprachen mit dem Pfarrer und dem Pfarrgemeinderat einzelne Arbeiten übernommen hat, insbesondere auch die Betreuung des Waffelstandes.

Solche Aktivitäten liegen auch im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben der kfd. Ziffer 2.2 der von der Klägerin beigebrachten Satzung nennt u.a. musisches Tun, Sport und Geselligkeit sowie die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Gruppen in der Gemeinde.

Nach Ziffer 4.2 der Satzung bildet die kfd in der Gemeinde für pastorale und organisatorische Aufgaben einen Kreis von Mitarbeiterinnen (Helferinnen). Zu diesen Helferinnen der kfd gehörte nach der Auskunft des katholischen Pfarramtes St. M ... vom 08.10.1998 auch die Klägerin und hat ausweislich der Unfallanzeige des katholischen Pfarramts vom 29.09.1998 den Unfall während der Tätigkeit als Helferin der kfd erlitten. Die Klägerin hat sich nach ihren eigenem Vorbringen auf einer Liste der kfd zur Hilfe am Pfarrfest bereit erklärt und in ihrer Stellungnahme vom 09.01.1999 angegeben, sie sei im Rahmen ihrer Mitgliedschaft in der kfd tätig geworden. Angesichts dieser ersten übereinstimmenden Angaben vermochte sich der Senat nicht vom späteren Vorbringen der Klägerin zu überzeugen, sie sei im ausschließlichen Auftrag der Kirchengemeinde tätig geworden.

Die Klägerin war im Rahmen ihrer Mitgliedschaft auch zur Verrichtung der unfallbringenden Tätigkeit verpflichtet. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der Satzung der kfd oder aus einem Beschluss der zuständigen Vereinsorgane, wohl aber aus allgemeiner Vereinsübung. Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG sind alle solchen Tätigkeiten, die der Verein von jedem seiner Mitglieder erwarten kann und die von den Mitgliedern dieser Erwartung entsprechend auch verrichtet werden, unversichert (BSGE 14, 1; 17, 211 BSG SozR 3 - 2200 § 539 Nrn. 18, 41). In aller Regel handelt es sich dabei um geringfügige Tätigkeiten, die nach Art und Umfang nur wenig zeitlichen oder sachlichen Arbeitsaufwand erfordern. Die unfallbringende Tätigkeit der Klägerin hält sich im Rahmen solcher geringfügiger Tätigkeiten. Der Senat geht nach dem glaubhaftem Vorbringen der Klägerin davon aus, dass diese ohne den Unfall auf dem Pfarrfest über einen Zeitraum von etwa drei Stunden mit dem Backen und dem Verkauf von Waffeln am Waffelstand beschäftigt gewesen wäre. Das BSG hat Arbeiten von Vereinsmitgliedern in einem zeitlichen Umfang von sieben Stunden (Urteil vom 19.05.1983 - 2 RU 55/82 - USK 83 66), von drei bis vier Stunden beim Auf- und Abbau eines Zeltes oder beim Schmücken der Schützenhalle (Urteil vom 22. 09 1988 - 22/9b RU 78/87; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 123) noch als geringfügig angesehen. Die Grenze der Geringfügigkeit ist nur dann überschritten, wenn sich eine Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert deutlich erkennbar von dem Maß vergleichbarer Aktivitäten abhebt, dass die Vereinsmitglieder üblicherweise aufwenden (BSG SozR 3 - 2200 § 539 Nr. 41 m. w. N.). Dafür gibt es nach Art und Dauer der Tätigkeit keinerlei Anhaltspunkte, vielmehr zeigt der Einsatz von 50 Helfern beim Pfarrgemeindefest, dass solche Tätigkeiten, wie die Klägerin sie ausgeübt hat, sich im Rahmen dessen gehalten hat, was die Mitglieder kirchlicher Gemeinde üblicherweise leisten.

Versicherungsschutz kann auch nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII oder dem Gesichtspunkt hergeleitet werden, die Klägerin sei wie eine ehrenamtlich tätige Person zu behandeln. Anders als die Vorgängervorschrift § 539 Abs. 2 RVO bezieht sich § 2 Abs. 2 Satz 1 nur auf nach § 2 Abs. 1 Satz 1 versicherte Beschäftigte (vgl. amtliche Begründung Bundestagsdruckssache 13/2204 § 75; Brackmann/Wiester, Rdn. 795 zu § 2 SGB VII).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Der Senat hat nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Revision zugelassen, weil die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtskraft
Aus
Saved