Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 23 U 121/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 127/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26. März 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Klägerin wegen des Vorfalls vom 17.11.1997 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen.
Die 1980 geborene Klägerin war seinerzeit Schülerin des Berufskollegs der Marienschule in L ... Deren Trägerin, die Kongregation der Schwestern der Christlichen Liebe in P ..., erstattete auf Anforderung der Beklagten unter dem 12.03.1999 eine förmliche Unfallanzeige, in der sie angab, dass die Klägerin am 17.11.1997 in der Schule einen plötzlichen Zusammenbruch erlitten habe; ein Unfallhergang sei nicht beschreibbar. Sie verwies u.a. auf den Bericht der Inneren Abteilung des Evangelischen Krankenhauses L ... vom 6.1.1998. Hierin sind als Diagnosen ein Zwischenhirnsyndrom bei Zustand nach kardialer Asystolie und Atemstillstand, ein Zustand nach kardiopulmonaler Reanimation sowie ein bekannter juveniler Diabetes mellitus genannt. Weiterhin ist vermerkt, die Klägerin sei am 17.11.1997 gegen 10.00 Uhr mit dem Notarztwagen eingeliefert worden. Bei der Aufnahme sei angegeben worden, dass die Klägerin plötzlich im Klassenzimmer kollabiert sei. Beim Eintreffen der Rettungsärzte sei kein Puls und kein Blutdruck feststellbar gewesen, das EKG habe eine Null-Linie gezeigt. Der Bericht der Abteilung für Allgemein-, Thorax- und Unfallchirurgie des Evangelischen Krankenhauses L ... über die am 03.12.1997 durchgeführte Tracheotomie nennt als Diagnose eine langfristige Beatmungspflichtigkeit nach länger dauernder Hypoxie nach hypoglykämischem Koma.
Im März 1999 machte die Klägerin bei der Beklagten Entschädigungsansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend. Sie vertrat die Auffassung, dass sie am 17.11.1997 einen Schulunfall erlitten habe. Nachdem sie im Unterricht zusammengebrochen sei, habe die aufsichtsführende Lehrerin eine Schülerin gebeten, der Sekretärin mitzuteilen, sie möge die Eltern verständigen. Der Anruf bei ihrer Mutter sei gegen 8.32 Uhr erfolgt. Diese habe darum gebeten, umgehend den Notarzt zu verständigen. Stattdessen habe die Sekretärin die Stadtverwaltung angerufen und sich mit der Feuer- und Rettungswache verbinden lassen. Dort habe sie um 8.47 Uhr einen Krankenwagen angefordert. Um 8.53 Uhr sein ein Rettungstransportwagen mit zwei Rettungssanitätern eingetroffen, die festgestellt hätten, dass bei ihr - der Klägerin - keine Erstversorgung vorgenommen worden sei. Sie hätten daher sofort einen Notarzt verständigt, der um 9.00 Uhr eingetroffen sei. Das fehlerhafte Management und die fehlerhafte Versorgung durch die Aufsichtspflichtigen stellten ein von außen einwirkendes Ereignis auf ihren Körper dar. Sie habe erwarten können, dass sie im Falle einer Bewusstlosigkeit bzw. eines Herz- und Kreislaufstillstandes eine Atemspende und eine Herzdruckmassage erhalte. Bei entsprechenden Maßnahmen würde der schwere Hirnschaden, den sie davongetragen habe, mit Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten sein. Zur Stützung ihres Vorbringens legte die Klägerin das für die Staatsanwaltschaft P ... von Prof. Dr. B ..., Direktor des Instituts für Rechtsmedizin der Universität M ..., erstattete Gutachten vom 06.11.1998 vor. Darin heißt es, die Ursache der Bewusstlosigkeit der Klägerin könne nicht sicher beantwortet werden. In erster Linie sei an einen Schock infolge Unterzuckerung zu denken. Eine um 8.44 Uhr einsetzende Herzdruckmassage und Mund-Zu-Mund-Beatmung durch die Lehrerin würden die Chancen der Klägerin zweifellos verbessert und sehr wahrscheinlich zu einer weniger gravierenden Hirnschädigung geführt haben. Dass der Gehirnschaden bei der Klägerin bei adäquater Hilfe vermieden worden oder deutlich geringer geblieben wäre, lasse sich jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Eine Kausalität zwischen dem um sechs Minuten verzögerten Eintreffen des Notarztes und dem Ausmaß des resultierenden Hirnschadens könne ebenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit hergestellt werden.
Mit Bescheid vom 27.04.1999 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen ab, weil ein Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) nicht vorgelegen habe. Ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes, schädigendes Ereignis habe nicht vorgelegen. Der Zusammenbruch sei vielmehr aus innerer Ursache erfolgt. Dass betriebsbedingte Umstände zu dem Zusammenbruch geführt hätten, sei nicht ersichtlich. Die Klägerin erhob Widerspruch. Sie machte geltend, das nach ihrem Zusammenbruch plötzlich und unerwartet einsetzende Fehlverhalten der Lehrkraft und der Sekretärin, das bei ihr zu einem gravierenden Gesundheitsschaden geführt habe, sei als Unfallereignis anzusehen. Das krasse Fehlverhalten der Aufsichtspflichtigen bei dem eingetretenen Notfall sei wesentliche Ursache für den Eintritt des Schadens. Die Klägerin bezog sich außerdem auf ein Gutachten des Dr. W ..., Städtisches Krankenhaus B ... R ..., vom 18.06.1999, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.1999 wies die Beklagte den Rechtsbehelf der Klägerin zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 06.10.1999 Klage erhoben und im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt.
Mit Urteil vom 26.03.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es lasse sich nicht feststellen, dass die Klägerin am 17.11.1997 einen Arbeitsunfall erlitten habe. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII seien Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führten. Ein solches von außen auf den Körper der Klägerin einwirkendes Ereignis bzw. auf ihren Organismus unmittelbar einwirkende Umstände könnten für den 17.11.1997 während des Schulbesuchs nicht festgestellt werden. Vielmehr sei die Klägerin aufgrund einer Hypoglykämie infolge ihres nicht richtig eingestellten juvenilen Diabetes mellitus aus innerer Ursache zusammengebrochen, ohne dass hierfür äußere Einflüsse maßgeblich gewesen seien. Sie sei infolge des wegen der Hypoglykämie erfolgten Kreislaufzusammenbruchs nicht im Sinne eines von außen einwirkenden Ereignisses auf einen harten Gegenstand aufgeprallt, etwa auf den Boden des Klassenzimmers oder auf einen Teil der Schulbank. Diesen Geschehensablauf sowie die nicht feststellbaren Folgen eines harten Auftreffens, insondere eines Kopfaufpralls der Klägerin entnehme die Kammer dem Bericht des Evangelischen Krankenhauses L ... vom 06.01.1998.
Soweit die Klägerin die Auffassung vertrete, dass das von ihr näher beschriebene "krasse Fehlverhalten der Schulaufsicht bzw. der Klassenlehrerin" unter den Unfallbegriff des § 8 Absatz 1 Satz 2 SGB VII falle, könne dem nicht gefolgt werden. Die aus innerer Ursache eingetretene Hypoglykämie mit anschließendem Kreislaufversagen und Mangeldurchblutung des Gehirns habe sich eigenständig entwickelt, ohne dass von außen auf den Körper der Klägerin im Sinne einer zusätzlichen aufpropfenden gesundheitlichen Schädigung eingewirkt worden sei. Damit fehle es an der in § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII vorausgesetzten Einwirkung von außen.
Gegen das am 30.04.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.5.2001 Berufung eingelegt. Zur Begründung nimmt sie auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug und trägt ergänzend vor: Die vom Sozialgericht vorgenommene Auslegung des Unfallbegriffs sei zu eng. Der Schutzzweck der Norm verlange es, aktives Tun und Unterlassen gleichzustellen. Im übrigen hätten die Bediensteten gehandelt. Dieses Handeln sei jedoch nicht sach- und zeitgerecht gewesen und stelle insoweit ein plötzliches auf sie - die Klägerin - einwirkendes äußeres Ereignis dar.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.03.2001 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27.04.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.09.1999 zu verurteilen, ihr wegen des Vorfalls vom 17.11.1997 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Ihr wesentlicher Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ). Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der sozialgerichtlichen Entscheidung zu begründen. Es bietet ebenfalls keinen Anhalt für die Annahme, dass ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis bei der Klägerin zu einem Gesundheitsschaden geführt hat. Das von der Klägerin als unsachgemäß kritisierte Handeln der Schulbediensteten stellt kein solches Ereignis dar. Denn es läßt sich nicht feststellen, dass Einwirkungen von außen das aus innerer Ursache kommende Geschehen in irgendeiner Weise beeinflußt haben. Mithin fehlt es an einem Unfall im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Klägerin wegen des Vorfalls vom 17.11.1997 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen.
Die 1980 geborene Klägerin war seinerzeit Schülerin des Berufskollegs der Marienschule in L ... Deren Trägerin, die Kongregation der Schwestern der Christlichen Liebe in P ..., erstattete auf Anforderung der Beklagten unter dem 12.03.1999 eine förmliche Unfallanzeige, in der sie angab, dass die Klägerin am 17.11.1997 in der Schule einen plötzlichen Zusammenbruch erlitten habe; ein Unfallhergang sei nicht beschreibbar. Sie verwies u.a. auf den Bericht der Inneren Abteilung des Evangelischen Krankenhauses L ... vom 6.1.1998. Hierin sind als Diagnosen ein Zwischenhirnsyndrom bei Zustand nach kardialer Asystolie und Atemstillstand, ein Zustand nach kardiopulmonaler Reanimation sowie ein bekannter juveniler Diabetes mellitus genannt. Weiterhin ist vermerkt, die Klägerin sei am 17.11.1997 gegen 10.00 Uhr mit dem Notarztwagen eingeliefert worden. Bei der Aufnahme sei angegeben worden, dass die Klägerin plötzlich im Klassenzimmer kollabiert sei. Beim Eintreffen der Rettungsärzte sei kein Puls und kein Blutdruck feststellbar gewesen, das EKG habe eine Null-Linie gezeigt. Der Bericht der Abteilung für Allgemein-, Thorax- und Unfallchirurgie des Evangelischen Krankenhauses L ... über die am 03.12.1997 durchgeführte Tracheotomie nennt als Diagnose eine langfristige Beatmungspflichtigkeit nach länger dauernder Hypoxie nach hypoglykämischem Koma.
Im März 1999 machte die Klägerin bei der Beklagten Entschädigungsansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend. Sie vertrat die Auffassung, dass sie am 17.11.1997 einen Schulunfall erlitten habe. Nachdem sie im Unterricht zusammengebrochen sei, habe die aufsichtsführende Lehrerin eine Schülerin gebeten, der Sekretärin mitzuteilen, sie möge die Eltern verständigen. Der Anruf bei ihrer Mutter sei gegen 8.32 Uhr erfolgt. Diese habe darum gebeten, umgehend den Notarzt zu verständigen. Stattdessen habe die Sekretärin die Stadtverwaltung angerufen und sich mit der Feuer- und Rettungswache verbinden lassen. Dort habe sie um 8.47 Uhr einen Krankenwagen angefordert. Um 8.53 Uhr sein ein Rettungstransportwagen mit zwei Rettungssanitätern eingetroffen, die festgestellt hätten, dass bei ihr - der Klägerin - keine Erstversorgung vorgenommen worden sei. Sie hätten daher sofort einen Notarzt verständigt, der um 9.00 Uhr eingetroffen sei. Das fehlerhafte Management und die fehlerhafte Versorgung durch die Aufsichtspflichtigen stellten ein von außen einwirkendes Ereignis auf ihren Körper dar. Sie habe erwarten können, dass sie im Falle einer Bewusstlosigkeit bzw. eines Herz- und Kreislaufstillstandes eine Atemspende und eine Herzdruckmassage erhalte. Bei entsprechenden Maßnahmen würde der schwere Hirnschaden, den sie davongetragen habe, mit Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten sein. Zur Stützung ihres Vorbringens legte die Klägerin das für die Staatsanwaltschaft P ... von Prof. Dr. B ..., Direktor des Instituts für Rechtsmedizin der Universität M ..., erstattete Gutachten vom 06.11.1998 vor. Darin heißt es, die Ursache der Bewusstlosigkeit der Klägerin könne nicht sicher beantwortet werden. In erster Linie sei an einen Schock infolge Unterzuckerung zu denken. Eine um 8.44 Uhr einsetzende Herzdruckmassage und Mund-Zu-Mund-Beatmung durch die Lehrerin würden die Chancen der Klägerin zweifellos verbessert und sehr wahrscheinlich zu einer weniger gravierenden Hirnschädigung geführt haben. Dass der Gehirnschaden bei der Klägerin bei adäquater Hilfe vermieden worden oder deutlich geringer geblieben wäre, lasse sich jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Eine Kausalität zwischen dem um sechs Minuten verzögerten Eintreffen des Notarztes und dem Ausmaß des resultierenden Hirnschadens könne ebenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit hergestellt werden.
Mit Bescheid vom 27.04.1999 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen ab, weil ein Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) nicht vorgelegen habe. Ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes, schädigendes Ereignis habe nicht vorgelegen. Der Zusammenbruch sei vielmehr aus innerer Ursache erfolgt. Dass betriebsbedingte Umstände zu dem Zusammenbruch geführt hätten, sei nicht ersichtlich. Die Klägerin erhob Widerspruch. Sie machte geltend, das nach ihrem Zusammenbruch plötzlich und unerwartet einsetzende Fehlverhalten der Lehrkraft und der Sekretärin, das bei ihr zu einem gravierenden Gesundheitsschaden geführt habe, sei als Unfallereignis anzusehen. Das krasse Fehlverhalten der Aufsichtspflichtigen bei dem eingetretenen Notfall sei wesentliche Ursache für den Eintritt des Schadens. Die Klägerin bezog sich außerdem auf ein Gutachten des Dr. W ..., Städtisches Krankenhaus B ... R ..., vom 18.06.1999, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.1999 wies die Beklagte den Rechtsbehelf der Klägerin zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 06.10.1999 Klage erhoben und im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt.
Mit Urteil vom 26.03.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es lasse sich nicht feststellen, dass die Klägerin am 17.11.1997 einen Arbeitsunfall erlitten habe. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII seien Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führten. Ein solches von außen auf den Körper der Klägerin einwirkendes Ereignis bzw. auf ihren Organismus unmittelbar einwirkende Umstände könnten für den 17.11.1997 während des Schulbesuchs nicht festgestellt werden. Vielmehr sei die Klägerin aufgrund einer Hypoglykämie infolge ihres nicht richtig eingestellten juvenilen Diabetes mellitus aus innerer Ursache zusammengebrochen, ohne dass hierfür äußere Einflüsse maßgeblich gewesen seien. Sie sei infolge des wegen der Hypoglykämie erfolgten Kreislaufzusammenbruchs nicht im Sinne eines von außen einwirkenden Ereignisses auf einen harten Gegenstand aufgeprallt, etwa auf den Boden des Klassenzimmers oder auf einen Teil der Schulbank. Diesen Geschehensablauf sowie die nicht feststellbaren Folgen eines harten Auftreffens, insondere eines Kopfaufpralls der Klägerin entnehme die Kammer dem Bericht des Evangelischen Krankenhauses L ... vom 06.01.1998.
Soweit die Klägerin die Auffassung vertrete, dass das von ihr näher beschriebene "krasse Fehlverhalten der Schulaufsicht bzw. der Klassenlehrerin" unter den Unfallbegriff des § 8 Absatz 1 Satz 2 SGB VII falle, könne dem nicht gefolgt werden. Die aus innerer Ursache eingetretene Hypoglykämie mit anschließendem Kreislaufversagen und Mangeldurchblutung des Gehirns habe sich eigenständig entwickelt, ohne dass von außen auf den Körper der Klägerin im Sinne einer zusätzlichen aufpropfenden gesundheitlichen Schädigung eingewirkt worden sei. Damit fehle es an der in § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII vorausgesetzten Einwirkung von außen.
Gegen das am 30.04.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.5.2001 Berufung eingelegt. Zur Begründung nimmt sie auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug und trägt ergänzend vor: Die vom Sozialgericht vorgenommene Auslegung des Unfallbegriffs sei zu eng. Der Schutzzweck der Norm verlange es, aktives Tun und Unterlassen gleichzustellen. Im übrigen hätten die Bediensteten gehandelt. Dieses Handeln sei jedoch nicht sach- und zeitgerecht gewesen und stelle insoweit ein plötzliches auf sie - die Klägerin - einwirkendes äußeres Ereignis dar.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.03.2001 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27.04.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.09.1999 zu verurteilen, ihr wegen des Vorfalls vom 17.11.1997 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Ihr wesentlicher Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ). Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der sozialgerichtlichen Entscheidung zu begründen. Es bietet ebenfalls keinen Anhalt für die Annahme, dass ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis bei der Klägerin zu einem Gesundheitsschaden geführt hat. Das von der Klägerin als unsachgemäß kritisierte Handeln der Schulbediensteten stellt kein solches Ereignis dar. Denn es läßt sich nicht feststellen, dass Einwirkungen von außen das aus innerer Ursache kommende Geschehen in irgendeiner Weise beeinflußt haben. Mithin fehlt es an einem Unfall im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
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