Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 11 U 64/96
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 179/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 18. März 1997 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls, weil es sich insoweit um eine Rettungshandlung gehandelt habe.
Der Kläger geriet am 02.05.1994 auf dem Weg von seinem Beschäftigungsbetrieb nach Hause mit dem von ihm gesteuerten Pkw vom Typ Toyota Corolla Liftback, der im Eigentum der H. T. (T.) stand, ins Schleudern und überschlug sich im Straßengraben, als er einer Fahrradfahrerin auswich, die seine Vorfahrt mißachtet hatte. Nach den polizeilichen Ermittlungen wurden am Unfallort keine Brems- oder Blockierspuren, sondern lediglich Drift- und Schleuderspuren vorgefunden. Der Kläger, der keinen Körperschaden erlitten hatte, gab zum Unfallhergang an, als er sich ca. 25 m vor der Straßeneinmündung einer kleinen nachrangigen Straße befunden habe, sei plötzlich eine Fahrradfahrerin aufgetaucht. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, habe er das Steuer seines Wagens nach rechts gerissen und die Radfahrerin umfahren, die sich zu diesem Zeitpunkt auf der Mitte seiner Fahrbahn befunden habe. Durch den Verriß sei das Auto außer Kontrolle geraten und habe sich überschlagen.
Mit Schriftsatz vom 15.07.1994 begehrte der Bevollmächtigte der T. von dem Beklagten Ersatz des Schadens an dem Pkw in Höhe von 9.900,-- DM, der Kosten des Sachverständigengutachtens in Höhe von 790,63 DM, einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 624,-- DM und einer Unkostenpauschale in Höhe von 40,-- DM.
Unter dem 01.08.1994 überreichte T. eine Abtretungserklärung des Klägers vom 27.04.1994, wonach er die ausweislich des Verkehrsunfallschadens vom 02.05.1994 entstandenen Schadensersatzansprüche an T. abtrete. Der Beklagte hörte den Kläger an, der u.a. angab, die Radfahrerin erstmals gesehen zu haben, als sie etwa 25 m von ihm entfernt gewesen sei, und um einen Zusammenstoß zu vermeiden, den Wagen bewußt abgebremst und auszuweichen versucht zu haben. Mit Bescheid vom 03.11.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.07.1995 lehnte der Beklagte den Antrag ab, weil der Kläger bei dem Verkehrsunfall nicht wegen einer Hilfeleistung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Vielmehr habe nur ein Reflexverhalten und kein in Sekundenbruchteilen gefaßter Entschluß zur Hilfeleistung vorgelegen, so daß der Kläger allein Versicherungsschutz aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses im Unfallzeitpunkt genossen habe, welcher einen Ersatz von Sachschäden nicht zulasse. Die von T. daraufhin vor dem Sozialgericht - SG - Münster erhobene Klage nahm sie nach Erörterung des Sachverhalts vor diesem zurück, nachdem der dort als Zeuge anwesende Kläger die Gewährung von Entschädigungsleistungen zu Händen des Beklagten gemäß § 765 a Reichsversicherungsordnung - RVO - aus Anlaß des Unfallereignisses beantragt hatte.
Der Kläger hat am 02.07.1996 vor dem SG Münster Klage auf Zahlung von 11.354,63 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit erhoben unter Übernahme der Schadensaufstellung der T. Er hat geltend gemacht, beim Anblick der unmittelbar vor ihm aus der Seitenstraße auftauchenden Radfahrerin habe er sich so erschreckt, daß er ins Schleudern geraten und mit seinem Pkw in den Straßengraben gefahren sei. Einen Zusammenstoß habe er nur dadurch vermeiden können, daß er sein Fahrzeug abgebremst und auszuweichen versucht habe. Aus seinen eigenen Angaben im Ermittlungsverfahren, wo er angegeben habe: "Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, riß ich das Steuer meines Wagens nach rechts und umfuhr die Radfahrerin, die sich zu diesem Zeitpunkt auf der Mitte meiner Fahrbahn befand", werde deutlich, daß er unmittelbar nach Erblicken der Radfahrerin gehandelt habe, um diese nicht zu verletzen.
Mit Bescheid vom 12.07.1996 hat der Beklagte auch gegenüber dem Kläger die Erstattung von Sachschäden aus Anlaß des Ereignisses vom 02.05.1994 abgelehnt, weil sein Verhalten keine Hilfeleistung i.S.d. RVO, sondern nur eine Anpassung an die Verhältnisse des Straßenverkehrs bedeutet habe.
Der Kläger hat unter dem 29.07.1996 Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.07.1996 eingelegt, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.1996 zurückgewiesen hat, weil sich eine Hilfeleistung des Klägers von dem eigentlichen Zurücklegen seines Weges vom Ort der Tätigkeit nicht abgrenzen lasse. Vielmehr habe es sich bei seinem Verhalten nur um ein Reflexverhalten gehandelt, wofür die Annahme spreche, daß am Unfallort keine Brems- oder Blockierspuren gefunden worden seien und bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 80 km/h und einer Entfernung der Radfahrerin von ca. 25 m eine bewußte Rettungshandlung auch nicht mehr habe ausgeführt werden können. Der Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, daß er Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens werde.
Mit Urteil vom 18.03.1997 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 11.06.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.07.1997 Berufung eingelegt. Er macht geltend, daß, abgesehen von der nunmehr in § 13 des Siebten Sozialgesetzbuchs (Gesetzliche Unfallversicherung) - SGB VII - getroffenen Regelung über den Anspruch auf Ersatz des Schadens an im Besitz des Retters befindlichen Sachen, der klassische Fall einer sog. Drittschadensliquidation gegeben sei. Hier habe es sich nur um eine zufällige Schadensverlagerung gehandelt. Er sei insoweit durch T. auch zur Geltendmachung des Schadens ermächtigt worden. Diese habe hilfsweise ihre eventuell bestehenden eigenen Ansprüche nach § 765 a RVO an ihn abgetreten. Darüber hinaus habe er zumindest einen eigenen Schaden aus Verletzung seines Besitzrechts in bezug auf die Nutzungsausfallentschädigung. Soweit das SG gemeint habe, er habe einen eigenen Schaden im Verhandlungstermin verneint, habe es sich um eine ungeprüfte nicht verbindliche Meinungsäußerung gehandelt. Er könne z.B. Ansprüchen der Eigentümerin nach § 904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - ausgesetzt sein.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Münster vom 18.03.1997 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.07.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.11.1996 zu verurteilen, als Ersatz für den entstandenen Sachschaden aus dem Unfall vom 02.05.1994 11.354,63 DM nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides sowie des Urteils des SG und vertritt ferner die Auffassung, daß erst seit Inkrafttreten des Siebten Sozialgesetzbuchs (Gesetzliche Unfallversicherung) - SGB VII - Schäden an nur im Besitz des Retters stehenden Sachen ersetzt werden könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, der Akte der Staatsanwaltschaft Münster - 10 Js 625/94 - sowie der Vorprozeßakte der T. gegen den Beklagten - S 13 U 234/95 - Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne Beiladung (§ 75 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) des für den Beschäftigungsbetrieb des Klägers zuständigen Unfallversicherungsträgers in der Sache entscheiden. Zwar kann die Frage der Zuständigkeit des Beklagten auch für letzteren Bedeutung gewinnen, es handelt sich aber lediglich um eine nicht an der Rechtskraft der Entscheidung teilnehmende Vorfrage, da Streitgegenstand nach dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Klägers lediglich die Erstattung von Sachschäden ist und hierfür ausschließlich der Beklagte als zuständiger Versicherungsträger in Betracht kommt.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil dem Kläger kein Erstattungsanspruch nach § 765 a RVO zusteht.
Der Anspruch des Klägers richtet sich noch nach der RVO, weil sich der Unfall, wegen dessen der Kläger seine Ansprüche erhebt, vor dem Inkrafttreten des SGB VII am 01.01.1997 ereignet hat (Art. 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes - UVEG - i.V.m. § 212 SGB VII).
Nach § 765 a Satz 1 RVO werden den nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 Versicherten auf Antrag die Schäden, die sie bei einer der dort genannten Tätigkeiten erleiden, sowie die Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, ersetzt.
Versicherungsschutz besteht gemäß der hier insoweit allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO für Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus gegenwärtiger Lebensgefahr oder erheblicher gegenwärtiger Gefahr für Körper oder Gesundheit zu retten unternehmen. Es läßt sich aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, daß der Kläger bei einer solchen Rettungshandlung den Unfall am 02.05.1994 erlitten hat. Eine Hilfshandlung i.S.v. § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO liegt nur bei einem aktiven Tun vor, bei dem es sich um "eine auf Rettung abzielende Unternehmung" handelt (BSG SozR 2200 § 539 Nrn. 87, 130; § 1504 Nr. 4; Grosser, Rechtsfragen des beitragsfreien gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes nach § 539 Abs. 1 Ziff. 9 lit. a RVO, Sozialgerichtsbarkeit - SGb - 1990, 98). Dies kann auch bei reflexartigen, nicht auf einer bewußten, die Gefahr abwägenden Willensentscheidung sondern mehr vom Unterbewußten gesteuerten Handlungen der Fall sein, sofern sie von der inneren Absicht einer spontanen Hilfeleistung wesentlich geprägt sind (BSG a.a.O.; Brackmann/Wiester, Handbuch der Sozialversicherung, Band III, Gesetzliche Unfallversicherung, 12. Aufl., Rdn. 654 zu § 2 SGB VII). Die Gesamtumstände lassen hier jedoch den Schluß auf eine solche Handlungstendenz nicht zu. Dies gilt, obwohl die Fahrradfahrerin, der der Kläger ausgewichen ist, im Falle eines Zusammenstoßes erheblich höher gefährdet gewesen wäre, schwerwiegende Verletzungen zu erleiden als der Kläger. Auch wenn eine derartige Gefährdungsverteilung eher auf eine Rettungsabsicht hindeutet (BSG a.a.O., LSG Hamburg, Kompaß 1988, 553; LSG NRW, Urt. vom 21.01.1992 - L 15 U 27/89 - mit bestätigendem Beschluss des BSG vom 29.09.1992 - 2 BU 60/92 -; Grosser a.a.O. S. 99 f.), sprechen vorliegend jedoch die sonstigen Umstände hiergegen. Der Kläger selbst hat nämlich im Klageverfahren vorgetragen, daß er sich durch den Anblick der plötzlich vor ihm auftauchenden Fahrradfahrerin so erschreckt habe, daß er ins Schleudern geraten und in den Straßengraben gefahren sei. Diese Angaben werden durch die polizeilichen Feststellungen bestätigt, wonach keine Brems- oder Blockierspuren an der Unfallstelle, sondern lediglich Drift- und Schleuderspuren zu verzeichnen waren. Gleichzeitig wird hierdurch der weitere Vortrag des Klägers widerlegt, er habe einen Zusammenstoß u.a. nur durch das Abbremsen seines Fahrzeuges vermeiden können. Fehlt es nach den polizeilichen Ermittlungen danach an einem entsprechenden Bremsmanöver, kommt als aktives (Rettungs-)Handeln hier nur die Lenkbewegung bzw. das Verreißen des Steuers in Betracht. Dies kann aber auch allein auf dem Erschrecken des Klägers beruhen, welches eine momentane Spontanreaktion ohne entsprechende Hilfsabsicht ausgelöst hat. Dem entsprechen die Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren, wonach er das Steuer seines Pkw s so verrissen habe, daß dieser außer Kontrolle geraten sei. Angesichts einer derart heftigen Steuerbewegung ohne gleichzeitig zu verzeichnende Brems- oder Gegenlenkversuche ist ein allein durch das Erschrecken verursachtes Verhalten zumindest ebenso gut möglich, wenn nicht sogar näherliegender, wie eine von einem Rettungswillen getragene Handlungstendenz. Damit läßt sich aber aufgrund der Gesamtumstände letztere nicht mit der insoweit erforderlichen Sicherheit feststellen.
Aber selbst wenn man aufgrund der dargelegten Gefährdungssituation eine spontane Rettungshandlung des Klägers unterstellt, steht ihm kein Anspruch gegen den Beklagten nach § 765 a Satz 1 RVO zu.
Der Senat kann dahinstehen lassen, ob § 765 a RVO auf Ersatzansprüche wegen Schäden an im Eigentum des Retters stehenden Sachen beschränkt ist. Gegen eine solche einschränkende Interpretation spricht, daß, auch wenn § 765 a Satz 1 RVO im Gegensatz zur Nachfolgeregelung des § 13 Satz 1 SGB VII keine ausdrückliche Bestimmung über Ersatzansprüche wegen Schäden an im Besitz des Versicherten stehenden Sachen enthält, andererseits in § 765 a Satz 1 RVO allgemein von Sachschäden gesprochen wird. Auch war durch die Einführung der Vorschrift des § 13 SGB VII keine wesentliche Änderung gegenüber der bisher geltenden Gesetzeslage (§ 765 a RVO) vom Gesetzgeber beabsichtigt (vgl. BT-Drucks. 13/2204 S. 79), so daß im Schrifttum lediglich von einer Klarstellung ausgegangen wird (vgl. Keller in Hauck, Kommentar zum SGB VII, Rdn. 2 zu § 13; Bereiter- Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung - Handkommentar -, 5. Aufl., Rdn. 4 zu § 13 SGB VII).
Stärkeren Bedenken begegnet jedoch die Auffassung des Klägers, bei Erstreckung der Vorschrift des § 765 a RVO auf Drittschäden, seien solche ohne jede Einschränkung i.S. einer zivilrechtlichen Drittschadensliquidation (vgl. dazu BGH Versicherungsrecht 1972, 1138; Grunsky, Münchener Kommentar, 3. Aufl., Vor § 249 BGB Rdn. 116 ff.; Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 57. Aufl., Vor § 249 BGB Rdn. 112 ff.) vom Versicherten gegen den Unfallversicherungsträger geltend zu machen. Die Vorschrift des § 765 a RVO ist durch das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 11.05.1976 (BGBl. S. 1181) eingeführt worden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten Nothelfer, die nach der RVO bisher lediglich gegen Gesundheitsschäden versichert waren, auch für Sachschäden und Aufwendungen Ersatz erhalten (BT-Drucks. 7/2506 Vorbemerkung A.). Dies gründete sich auf der Auffassung, daß derjenige, der sich uneigennützig für andere einsetzt, weitergehend als das Opfer einer Straftat zu entschädigen sei und derjenige, der im gewissen Umfang auch zum Wohle der Allgemeinheit tätig werde, nicht auf das Risiko der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche verwiesen werden sollte (BT-Drucks. 7/2506 S. 17). Gemäß des dieser Regelung danach zugrundeliegenden Aufopferungsgedanken erscheint es aber fraglich, ob sich jeder bei einem Dritten realisierenden Schaden zu Erstattungsansprüchen des Nothelfers führen sollte. Abzulehnen dürfte dies zumindest dann sein, wenn der Nothelfer, wie hier, selbst ohnehin keiner Inanspruchnahme durch den Eigentümer nach § 904 Satz 2 BGB mangels vorsätzlicher Einwirkung auf die bei der Rettungshandlung beschädigten Sache (vgl. dazu Säcker, Münchener Kommentar, 3. Aufl., Rdn. 7 zu § 904 BGB) und auch nicht nach § 823 Abs. 1 BGB wegen fehlender Fahrlässigkeit ausgesetzt ist und der Eigentümer ohne weiteres gegen den Versicherer des Schädigers - der den Schaden ohnehin letztlich auszugleichen hat - seine Ansprüche durchsetzen kann (so auch Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, Rdn. 6 zu § 13).
Selbst wenn man aber einen Liquidationsanspruch des Nothelfers uneingeschränkt bejaht, fehlt dem Kläger die Aktivlegitimation zur Durchsetzung derartiger Schadensersatzansprüche, weil er diese an T. abgetreten hat.
Durch die Erklärung des Klägers vom 27.04.1994, auf welche gestützt T. ihre Schadensersatzansprüche gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat, ist ein Abtretungsvertrag nach § 398 BGB zustandegekommen. Der Wirksamkeit dieses Vertrages stehen insoweit die Besonderheiten des Sozialrechts nicht entgegen. Auch nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Sozialgesetzbuchs (Allgemeiner Teil) - SGB I - können Ansprüche auf Geldleistungen übertragen und verpfändet werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt. Ein solches Interesse ist hier zu bejahen, weil im Falle der Drittschadensliquidation grundsätzlich der Anspruch des geschädigten Eigentümers auf Abtretung der Ansprüche des Dritten gegenüber dem Schädiger bejaht wird, da ersterem letztlich das wirtschaftliche Äquivalent zugute kommen muß (Grunsky a.a.O, Rdn. 118; Palandt- Heinrichs a.a.O. Rdn. 114). Da sich somit auch im Rahmen des § 765 a Satz 1 RVO/§ 13 Satz 1 SGB VII der Versicherte letztendlich entsprechenden Ausgleichsansprüchen des Eigentümers ausgesetzt sieht, weil wiederum die Ansprüche gegen den Schädiger und dessen Versicherer auf den Unfallversicherungsträger mit seiner Leistung übergehen (§ 765 a Abs. 2 RVO, § 13 Satz 2 SGB VII, § 116 SGB X), geschieht die unmittelbare Abwicklung zwischen Unfallversicherungsträger und geschädigtem Eigentümer grundsätzlich im Interesse des Nothelfers.
Allerdings bedarf es zur Wirksamkeit der Abtretung einer Entscheidung des Versicherungsträgers über das wohlverstandene Interesse des Versicherten (vgl. Seewald, Kasseler Kommentar, Rdn. 24 zu § 53 SGB I). Ausdrücklich hat der Beklagte zwar eine solche Entscheidung hier nicht getroffen, andererseits hat er aber gegen T., die ihre Ansprüche unter Vorlage der Abtretungserklärung des Klägers geltend gemacht hatte, einen in der Sache ablehnenden Bescheid über den Anspruch nach § 765 a RVO erteilt, weil eine Rettungshandlung i.S. dieser Vorschrift nicht vorgelegen habe. Darin liegt aber eine konkludente Feststellung der Wirksamkeit der Abtretung, weil § 765 a Satz 1 RVO ausschließlich Ansprüche des Nothelfers selbst normiert und ein Leistungsanspruch der T., den der Beklagte sachlich beschieden hat, nur bei entsprechend wirksamer Abtretung bestehen konnte.
Soweit sich der Kläger nunmehr hilfsweise auf Ansprüche aus abgetretenem Recht seitens der T. beruft, steht dem die Bindungswirkung (§ 77 SGG) des Bescheides des Beklagten vom 03.11.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.07.1995 entgegen. Durch die von T. vor dem SG erklärte Rücknahme der Klage gegen diesen Bescheid, ist dieser in der Sache bindend geworden, ohne daß T. zuvor ihre Rückabtretung an den Kläger erklärt hatte. Die Bindungswirkung des Ablehnungsbescheides des Beklagten gegenüber T. steht damit aber einer (möglichen) späteren Abtretung oder Ermächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen seitens letzterer an den Kläger entgegen. § 765 a RVO begründet auch keine darüber hinausgehenden eigenständigen Rechte der T., über die der Beklagte noch keine Entscheidung herbeigeführt hätte. Da der Kläger schließlich die Abtretung auch nicht auf einzelne Schadenspositionen beschränkt hatte, stehen ihm eigene durchsetzbare Schadensersatzansprüche i.S.d. § 765 a Satz 1 RVO nicht mehr zu.
Da Klage und Berufung demnach in der Hauptsache unbegründet sind, steht dem Kläger auch kein Zinsanspruch gegen den Beklagten zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls, weil es sich insoweit um eine Rettungshandlung gehandelt habe.
Der Kläger geriet am 02.05.1994 auf dem Weg von seinem Beschäftigungsbetrieb nach Hause mit dem von ihm gesteuerten Pkw vom Typ Toyota Corolla Liftback, der im Eigentum der H. T. (T.) stand, ins Schleudern und überschlug sich im Straßengraben, als er einer Fahrradfahrerin auswich, die seine Vorfahrt mißachtet hatte. Nach den polizeilichen Ermittlungen wurden am Unfallort keine Brems- oder Blockierspuren, sondern lediglich Drift- und Schleuderspuren vorgefunden. Der Kläger, der keinen Körperschaden erlitten hatte, gab zum Unfallhergang an, als er sich ca. 25 m vor der Straßeneinmündung einer kleinen nachrangigen Straße befunden habe, sei plötzlich eine Fahrradfahrerin aufgetaucht. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, habe er das Steuer seines Wagens nach rechts gerissen und die Radfahrerin umfahren, die sich zu diesem Zeitpunkt auf der Mitte seiner Fahrbahn befunden habe. Durch den Verriß sei das Auto außer Kontrolle geraten und habe sich überschlagen.
Mit Schriftsatz vom 15.07.1994 begehrte der Bevollmächtigte der T. von dem Beklagten Ersatz des Schadens an dem Pkw in Höhe von 9.900,-- DM, der Kosten des Sachverständigengutachtens in Höhe von 790,63 DM, einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 624,-- DM und einer Unkostenpauschale in Höhe von 40,-- DM.
Unter dem 01.08.1994 überreichte T. eine Abtretungserklärung des Klägers vom 27.04.1994, wonach er die ausweislich des Verkehrsunfallschadens vom 02.05.1994 entstandenen Schadensersatzansprüche an T. abtrete. Der Beklagte hörte den Kläger an, der u.a. angab, die Radfahrerin erstmals gesehen zu haben, als sie etwa 25 m von ihm entfernt gewesen sei, und um einen Zusammenstoß zu vermeiden, den Wagen bewußt abgebremst und auszuweichen versucht zu haben. Mit Bescheid vom 03.11.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.07.1995 lehnte der Beklagte den Antrag ab, weil der Kläger bei dem Verkehrsunfall nicht wegen einer Hilfeleistung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Vielmehr habe nur ein Reflexverhalten und kein in Sekundenbruchteilen gefaßter Entschluß zur Hilfeleistung vorgelegen, so daß der Kläger allein Versicherungsschutz aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses im Unfallzeitpunkt genossen habe, welcher einen Ersatz von Sachschäden nicht zulasse. Die von T. daraufhin vor dem Sozialgericht - SG - Münster erhobene Klage nahm sie nach Erörterung des Sachverhalts vor diesem zurück, nachdem der dort als Zeuge anwesende Kläger die Gewährung von Entschädigungsleistungen zu Händen des Beklagten gemäß § 765 a Reichsversicherungsordnung - RVO - aus Anlaß des Unfallereignisses beantragt hatte.
Der Kläger hat am 02.07.1996 vor dem SG Münster Klage auf Zahlung von 11.354,63 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit erhoben unter Übernahme der Schadensaufstellung der T. Er hat geltend gemacht, beim Anblick der unmittelbar vor ihm aus der Seitenstraße auftauchenden Radfahrerin habe er sich so erschreckt, daß er ins Schleudern geraten und mit seinem Pkw in den Straßengraben gefahren sei. Einen Zusammenstoß habe er nur dadurch vermeiden können, daß er sein Fahrzeug abgebremst und auszuweichen versucht habe. Aus seinen eigenen Angaben im Ermittlungsverfahren, wo er angegeben habe: "Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, riß ich das Steuer meines Wagens nach rechts und umfuhr die Radfahrerin, die sich zu diesem Zeitpunkt auf der Mitte meiner Fahrbahn befand", werde deutlich, daß er unmittelbar nach Erblicken der Radfahrerin gehandelt habe, um diese nicht zu verletzen.
Mit Bescheid vom 12.07.1996 hat der Beklagte auch gegenüber dem Kläger die Erstattung von Sachschäden aus Anlaß des Ereignisses vom 02.05.1994 abgelehnt, weil sein Verhalten keine Hilfeleistung i.S.d. RVO, sondern nur eine Anpassung an die Verhältnisse des Straßenverkehrs bedeutet habe.
Der Kläger hat unter dem 29.07.1996 Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.07.1996 eingelegt, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.1996 zurückgewiesen hat, weil sich eine Hilfeleistung des Klägers von dem eigentlichen Zurücklegen seines Weges vom Ort der Tätigkeit nicht abgrenzen lasse. Vielmehr habe es sich bei seinem Verhalten nur um ein Reflexverhalten gehandelt, wofür die Annahme spreche, daß am Unfallort keine Brems- oder Blockierspuren gefunden worden seien und bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 80 km/h und einer Entfernung der Radfahrerin von ca. 25 m eine bewußte Rettungshandlung auch nicht mehr habe ausgeführt werden können. Der Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, daß er Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens werde.
Mit Urteil vom 18.03.1997 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 11.06.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.07.1997 Berufung eingelegt. Er macht geltend, daß, abgesehen von der nunmehr in § 13 des Siebten Sozialgesetzbuchs (Gesetzliche Unfallversicherung) - SGB VII - getroffenen Regelung über den Anspruch auf Ersatz des Schadens an im Besitz des Retters befindlichen Sachen, der klassische Fall einer sog. Drittschadensliquidation gegeben sei. Hier habe es sich nur um eine zufällige Schadensverlagerung gehandelt. Er sei insoweit durch T. auch zur Geltendmachung des Schadens ermächtigt worden. Diese habe hilfsweise ihre eventuell bestehenden eigenen Ansprüche nach § 765 a RVO an ihn abgetreten. Darüber hinaus habe er zumindest einen eigenen Schaden aus Verletzung seines Besitzrechts in bezug auf die Nutzungsausfallentschädigung. Soweit das SG gemeint habe, er habe einen eigenen Schaden im Verhandlungstermin verneint, habe es sich um eine ungeprüfte nicht verbindliche Meinungsäußerung gehandelt. Er könne z.B. Ansprüchen der Eigentümerin nach § 904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - ausgesetzt sein.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Münster vom 18.03.1997 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.07.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.11.1996 zu verurteilen, als Ersatz für den entstandenen Sachschaden aus dem Unfall vom 02.05.1994 11.354,63 DM nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides sowie des Urteils des SG und vertritt ferner die Auffassung, daß erst seit Inkrafttreten des Siebten Sozialgesetzbuchs (Gesetzliche Unfallversicherung) - SGB VII - Schäden an nur im Besitz des Retters stehenden Sachen ersetzt werden könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, der Akte der Staatsanwaltschaft Münster - 10 Js 625/94 - sowie der Vorprozeßakte der T. gegen den Beklagten - S 13 U 234/95 - Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne Beiladung (§ 75 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) des für den Beschäftigungsbetrieb des Klägers zuständigen Unfallversicherungsträgers in der Sache entscheiden. Zwar kann die Frage der Zuständigkeit des Beklagten auch für letzteren Bedeutung gewinnen, es handelt sich aber lediglich um eine nicht an der Rechtskraft der Entscheidung teilnehmende Vorfrage, da Streitgegenstand nach dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Klägers lediglich die Erstattung von Sachschäden ist und hierfür ausschließlich der Beklagte als zuständiger Versicherungsträger in Betracht kommt.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil dem Kläger kein Erstattungsanspruch nach § 765 a RVO zusteht.
Der Anspruch des Klägers richtet sich noch nach der RVO, weil sich der Unfall, wegen dessen der Kläger seine Ansprüche erhebt, vor dem Inkrafttreten des SGB VII am 01.01.1997 ereignet hat (Art. 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes - UVEG - i.V.m. § 212 SGB VII).
Nach § 765 a Satz 1 RVO werden den nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 Versicherten auf Antrag die Schäden, die sie bei einer der dort genannten Tätigkeiten erleiden, sowie die Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, ersetzt.
Versicherungsschutz besteht gemäß der hier insoweit allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO für Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus gegenwärtiger Lebensgefahr oder erheblicher gegenwärtiger Gefahr für Körper oder Gesundheit zu retten unternehmen. Es läßt sich aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, daß der Kläger bei einer solchen Rettungshandlung den Unfall am 02.05.1994 erlitten hat. Eine Hilfshandlung i.S.v. § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO liegt nur bei einem aktiven Tun vor, bei dem es sich um "eine auf Rettung abzielende Unternehmung" handelt (BSG SozR 2200 § 539 Nrn. 87, 130; § 1504 Nr. 4; Grosser, Rechtsfragen des beitragsfreien gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes nach § 539 Abs. 1 Ziff. 9 lit. a RVO, Sozialgerichtsbarkeit - SGb - 1990, 98). Dies kann auch bei reflexartigen, nicht auf einer bewußten, die Gefahr abwägenden Willensentscheidung sondern mehr vom Unterbewußten gesteuerten Handlungen der Fall sein, sofern sie von der inneren Absicht einer spontanen Hilfeleistung wesentlich geprägt sind (BSG a.a.O.; Brackmann/Wiester, Handbuch der Sozialversicherung, Band III, Gesetzliche Unfallversicherung, 12. Aufl., Rdn. 654 zu § 2 SGB VII). Die Gesamtumstände lassen hier jedoch den Schluß auf eine solche Handlungstendenz nicht zu. Dies gilt, obwohl die Fahrradfahrerin, der der Kläger ausgewichen ist, im Falle eines Zusammenstoßes erheblich höher gefährdet gewesen wäre, schwerwiegende Verletzungen zu erleiden als der Kläger. Auch wenn eine derartige Gefährdungsverteilung eher auf eine Rettungsabsicht hindeutet (BSG a.a.O., LSG Hamburg, Kompaß 1988, 553; LSG NRW, Urt. vom 21.01.1992 - L 15 U 27/89 - mit bestätigendem Beschluss des BSG vom 29.09.1992 - 2 BU 60/92 -; Grosser a.a.O. S. 99 f.), sprechen vorliegend jedoch die sonstigen Umstände hiergegen. Der Kläger selbst hat nämlich im Klageverfahren vorgetragen, daß er sich durch den Anblick der plötzlich vor ihm auftauchenden Fahrradfahrerin so erschreckt habe, daß er ins Schleudern geraten und in den Straßengraben gefahren sei. Diese Angaben werden durch die polizeilichen Feststellungen bestätigt, wonach keine Brems- oder Blockierspuren an der Unfallstelle, sondern lediglich Drift- und Schleuderspuren zu verzeichnen waren. Gleichzeitig wird hierdurch der weitere Vortrag des Klägers widerlegt, er habe einen Zusammenstoß u.a. nur durch das Abbremsen seines Fahrzeuges vermeiden können. Fehlt es nach den polizeilichen Ermittlungen danach an einem entsprechenden Bremsmanöver, kommt als aktives (Rettungs-)Handeln hier nur die Lenkbewegung bzw. das Verreißen des Steuers in Betracht. Dies kann aber auch allein auf dem Erschrecken des Klägers beruhen, welches eine momentane Spontanreaktion ohne entsprechende Hilfsabsicht ausgelöst hat. Dem entsprechen die Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren, wonach er das Steuer seines Pkw s so verrissen habe, daß dieser außer Kontrolle geraten sei. Angesichts einer derart heftigen Steuerbewegung ohne gleichzeitig zu verzeichnende Brems- oder Gegenlenkversuche ist ein allein durch das Erschrecken verursachtes Verhalten zumindest ebenso gut möglich, wenn nicht sogar näherliegender, wie eine von einem Rettungswillen getragene Handlungstendenz. Damit läßt sich aber aufgrund der Gesamtumstände letztere nicht mit der insoweit erforderlichen Sicherheit feststellen.
Aber selbst wenn man aufgrund der dargelegten Gefährdungssituation eine spontane Rettungshandlung des Klägers unterstellt, steht ihm kein Anspruch gegen den Beklagten nach § 765 a Satz 1 RVO zu.
Der Senat kann dahinstehen lassen, ob § 765 a RVO auf Ersatzansprüche wegen Schäden an im Eigentum des Retters stehenden Sachen beschränkt ist. Gegen eine solche einschränkende Interpretation spricht, daß, auch wenn § 765 a Satz 1 RVO im Gegensatz zur Nachfolgeregelung des § 13 Satz 1 SGB VII keine ausdrückliche Bestimmung über Ersatzansprüche wegen Schäden an im Besitz des Versicherten stehenden Sachen enthält, andererseits in § 765 a Satz 1 RVO allgemein von Sachschäden gesprochen wird. Auch war durch die Einführung der Vorschrift des § 13 SGB VII keine wesentliche Änderung gegenüber der bisher geltenden Gesetzeslage (§ 765 a RVO) vom Gesetzgeber beabsichtigt (vgl. BT-Drucks. 13/2204 S. 79), so daß im Schrifttum lediglich von einer Klarstellung ausgegangen wird (vgl. Keller in Hauck, Kommentar zum SGB VII, Rdn. 2 zu § 13; Bereiter- Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung - Handkommentar -, 5. Aufl., Rdn. 4 zu § 13 SGB VII).
Stärkeren Bedenken begegnet jedoch die Auffassung des Klägers, bei Erstreckung der Vorschrift des § 765 a RVO auf Drittschäden, seien solche ohne jede Einschränkung i.S. einer zivilrechtlichen Drittschadensliquidation (vgl. dazu BGH Versicherungsrecht 1972, 1138; Grunsky, Münchener Kommentar, 3. Aufl., Vor § 249 BGB Rdn. 116 ff.; Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 57. Aufl., Vor § 249 BGB Rdn. 112 ff.) vom Versicherten gegen den Unfallversicherungsträger geltend zu machen. Die Vorschrift des § 765 a RVO ist durch das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 11.05.1976 (BGBl. S. 1181) eingeführt worden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten Nothelfer, die nach der RVO bisher lediglich gegen Gesundheitsschäden versichert waren, auch für Sachschäden und Aufwendungen Ersatz erhalten (BT-Drucks. 7/2506 Vorbemerkung A.). Dies gründete sich auf der Auffassung, daß derjenige, der sich uneigennützig für andere einsetzt, weitergehend als das Opfer einer Straftat zu entschädigen sei und derjenige, der im gewissen Umfang auch zum Wohle der Allgemeinheit tätig werde, nicht auf das Risiko der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche verwiesen werden sollte (BT-Drucks. 7/2506 S. 17). Gemäß des dieser Regelung danach zugrundeliegenden Aufopferungsgedanken erscheint es aber fraglich, ob sich jeder bei einem Dritten realisierenden Schaden zu Erstattungsansprüchen des Nothelfers führen sollte. Abzulehnen dürfte dies zumindest dann sein, wenn der Nothelfer, wie hier, selbst ohnehin keiner Inanspruchnahme durch den Eigentümer nach § 904 Satz 2 BGB mangels vorsätzlicher Einwirkung auf die bei der Rettungshandlung beschädigten Sache (vgl. dazu Säcker, Münchener Kommentar, 3. Aufl., Rdn. 7 zu § 904 BGB) und auch nicht nach § 823 Abs. 1 BGB wegen fehlender Fahrlässigkeit ausgesetzt ist und der Eigentümer ohne weiteres gegen den Versicherer des Schädigers - der den Schaden ohnehin letztlich auszugleichen hat - seine Ansprüche durchsetzen kann (so auch Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, Rdn. 6 zu § 13).
Selbst wenn man aber einen Liquidationsanspruch des Nothelfers uneingeschränkt bejaht, fehlt dem Kläger die Aktivlegitimation zur Durchsetzung derartiger Schadensersatzansprüche, weil er diese an T. abgetreten hat.
Durch die Erklärung des Klägers vom 27.04.1994, auf welche gestützt T. ihre Schadensersatzansprüche gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat, ist ein Abtretungsvertrag nach § 398 BGB zustandegekommen. Der Wirksamkeit dieses Vertrages stehen insoweit die Besonderheiten des Sozialrechts nicht entgegen. Auch nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Sozialgesetzbuchs (Allgemeiner Teil) - SGB I - können Ansprüche auf Geldleistungen übertragen und verpfändet werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt. Ein solches Interesse ist hier zu bejahen, weil im Falle der Drittschadensliquidation grundsätzlich der Anspruch des geschädigten Eigentümers auf Abtretung der Ansprüche des Dritten gegenüber dem Schädiger bejaht wird, da ersterem letztlich das wirtschaftliche Äquivalent zugute kommen muß (Grunsky a.a.O, Rdn. 118; Palandt- Heinrichs a.a.O. Rdn. 114). Da sich somit auch im Rahmen des § 765 a Satz 1 RVO/§ 13 Satz 1 SGB VII der Versicherte letztendlich entsprechenden Ausgleichsansprüchen des Eigentümers ausgesetzt sieht, weil wiederum die Ansprüche gegen den Schädiger und dessen Versicherer auf den Unfallversicherungsträger mit seiner Leistung übergehen (§ 765 a Abs. 2 RVO, § 13 Satz 2 SGB VII, § 116 SGB X), geschieht die unmittelbare Abwicklung zwischen Unfallversicherungsträger und geschädigtem Eigentümer grundsätzlich im Interesse des Nothelfers.
Allerdings bedarf es zur Wirksamkeit der Abtretung einer Entscheidung des Versicherungsträgers über das wohlverstandene Interesse des Versicherten (vgl. Seewald, Kasseler Kommentar, Rdn. 24 zu § 53 SGB I). Ausdrücklich hat der Beklagte zwar eine solche Entscheidung hier nicht getroffen, andererseits hat er aber gegen T., die ihre Ansprüche unter Vorlage der Abtretungserklärung des Klägers geltend gemacht hatte, einen in der Sache ablehnenden Bescheid über den Anspruch nach § 765 a RVO erteilt, weil eine Rettungshandlung i.S. dieser Vorschrift nicht vorgelegen habe. Darin liegt aber eine konkludente Feststellung der Wirksamkeit der Abtretung, weil § 765 a Satz 1 RVO ausschließlich Ansprüche des Nothelfers selbst normiert und ein Leistungsanspruch der T., den der Beklagte sachlich beschieden hat, nur bei entsprechend wirksamer Abtretung bestehen konnte.
Soweit sich der Kläger nunmehr hilfsweise auf Ansprüche aus abgetretenem Recht seitens der T. beruft, steht dem die Bindungswirkung (§ 77 SGG) des Bescheides des Beklagten vom 03.11.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.07.1995 entgegen. Durch die von T. vor dem SG erklärte Rücknahme der Klage gegen diesen Bescheid, ist dieser in der Sache bindend geworden, ohne daß T. zuvor ihre Rückabtretung an den Kläger erklärt hatte. Die Bindungswirkung des Ablehnungsbescheides des Beklagten gegenüber T. steht damit aber einer (möglichen) späteren Abtretung oder Ermächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen seitens letzterer an den Kläger entgegen. § 765 a RVO begründet auch keine darüber hinausgehenden eigenständigen Rechte der T., über die der Beklagte noch keine Entscheidung herbeigeführt hätte. Da der Kläger schließlich die Abtretung auch nicht auf einzelne Schadenspositionen beschränkt hatte, stehen ihm eigene durchsetzbare Schadensersatzansprüche i.S.d. § 765 a Satz 1 RVO nicht mehr zu.
Da Klage und Berufung demnach in der Hauptsache unbegründet sind, steht dem Kläger auch kein Zinsanspruch gegen den Beklagten zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
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