L 17 U 142/97

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 10 U 176/96
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 142/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28. April 1997 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Hinterliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusteht.

Die 1937 geborene Klägerin ist die Witwe des am xx.xx.1935 geborenen und am xx.xx.1995 verstorbenen Versicherten F ... K ... (im folgenden als K. bezeichnet), der von Beruf Fassadenmonteur und seit 1964 bei der Firma. +. Montage GmbH, Niederlassung B ..., beschäftigt war. Zuletzt war er auf einer Baustelle des X-Kraftwerkes in M ...-H ... als eigenständiger Hauptmonteur eingesetzt. An seinem Todestage hatte er den Auftrag, in die seitlichen Wände einer Fußgängerbrücke (Verbindungsgang) Fensteröffnungen zu schneiden. Diese aus einer vollständigen Stahlkonstruktion bestehende und mit Trapezblechen (Fassadenblechen) verkleidete Brücke verband auf dem Kraftwerksgelände den Neubau eines Verwaltungsgebäudes in Höhe des 2. Obergeschosses mit den bereits vorhandenen Betriebsgebäuden. Das Heraustrennen der Fensteröffnungen wurde vom Inneren der Fußgängerbrücke aus vorgenommen. Dazu benutzte K. zunächst eine sog. Handknabbermaschine, bevor er sich zur schnelleren Durchführung der Arbeiten einen Winkelschleifer mit Trennscheibe (sog. Flex) besorgte. Etwa gegen 17.40 Uhr fiel K. - mit dem Winkelschleifer in der Hand - durch die von ihm an der Ostseite der Brücke geschnittene, fast bis zum Boden reichende Öffnung aus einer Höhe von ca. 7 m auf die darunter liegende Straße und schlug unmittelbar neben einem Augenzeugen des Sturzes mit dem behelmten Kopf auf einer Bordsteinkante auf.

Der nicht mehr ansprechbare Versicherte wurde von dem sofort verständigten Notarzt bei dessen Eintreffen bewußtlos mit schwacher Spontanatmung vorgefunden. Die Pupillen wiesen eine Seitendifferenz auf und wurden später weit und lichtstarr bei gleichzeitig auftretenden Null-Linien im EKG. Die bei Feststellung dieser Veränderungen sofort eingeleitete Reanimationsbehandlung blieb erfolglos, so daß K., der vom Notarzt intubiert und beatmet in das Krankenhaus L ...stift in M ... gebracht worden war, dort um 18.50 Uhr verstarb (Durchgangsarztbericht - DAB - des Prof. Dr. L ..., Chefarzt der Chirurgischen Abteilung dieses Krankenhauses, vom 05.10.1995).

Die telefonisch über das Ereignis unterrichtete Beklagte veranlaßte eine Unfalluntersuchung, die am 05.10.1995 durch ihren Technischen Aufsichtsbeamten (TAB) Dipl.-Ing. S ... in Anwesenheit weiterer Personen durchgeführt wurde (Bericht vom 09.10.1995), und zog die polizeilichen Ermittlungsberichte vom 04.10. und 05.10.1995 sowie das Protokoll über die von der Staatsanwaltschaft O ... angeordnete, am 05.10.1995 im Institut für Rechtsmedizin O ... vorgenommene Obduktion des Leichnams des Versicherten bei.

Entgegen der von Prof. Dr. L ... im DAB gestellten Diagnose eines Schädel-Hirn-Traumas (SHT) II. Grades bei Verdacht auf Schädelfraktur fanden die Obduzenten (Prof. Dr. S ... und Dr. D ...) keine Verletzungen des knöchernen Schädeldachs und der knöchernen Schädelbasis sowie keine Verletzungen am Gehirn. Sie stellten u.a. einen frischen thrombotischen Verschluß des umschlingenden Astes der linken Herzkranzarterie, einen frischen lehmgelben Infarktbezirk im Bereich der Kammeraußenwand links sowie eine deutliche allgemeine Gefäßverkalkung fest und kamen zu dem Ergebnis, daß K. an Herzversagen infolge des thrombotischen Verschlusses i.S.d. Herzinfarktes auf natürliche Weise verstorben sei.

Auch der Chirurg Dr. P ... in W ... führte in seiner von der Beklagten eingeholten beratungsärztlichen Stellungnahme vom 22.11.1995 aus, unmittelbare Todesursache sei zweifelsfrei ein frischer Myocardinfarkt mit komplettem Verschluß der linken Herzkranzarterie gewesen. Die sekundär erlittenen Verletzungen seien als mittelbare Folge nach dem tödlichen Herzinfarkt ein getreten. Der Tod des Versicherten sei auf den schicksalhaft erlittenen Verschluß der linken Herzkranzarterie mit Infarzierung, die bei jeder anderen täglichen Verrichtung in gleicher Weise und zu etwa demselben Zeitpunkt hätte auftreten können, zurückzuführen; der Absturz habe sich bei klinisch bereits eingetretenem Tod ereignet.

Die Beklagte prüfte daraufhin das eventuelle Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Arbeitstätigkeit des Versicherten und dem eingetretenen Herzinfarkt und beauftragte ihren Technischen Aufsichtsdienst (TAD) - Dipl.-Ing. S ... - mit der Durchführung ergänzender Ermittlungen. Dieser führte nach einer Besprechung mit Betriebsangehörigen der Firma. +. Montage GmbH in seiner Stellungnahme vom 29.12.1995 u.a. aus, ungünstige Umstände in bezug auf die Arbeitstätigkeit des K. seien vor allem in dem Zeitdruck zu sehen, dem dieser ausgesetzt und unter dem er auch tätig gewesen sei. Erschwerend sei hinzugekommen, daß im Unfallzeitpunkt wegen bereits beginnender Dunkelheit keine richtigen Sichtverhältnisse mehr bestanden hätten. Durch die ungünstige Lage und Handhabung der Trennmaschine sei von einer unrichtigen Verteilung der Last und damit einer weiteren Erschwernis auszugehen. Es sei aber üblich, daß derartig geläufige Arbeiten unter den genannten ungünstigen Bedingungen verrichtet werden müßten. Eine weitere Erschwernis habe darin bestanden, daß auf der Baustelle erhebliche Mehrarbeit (ca. 10 Stunden/Tag) habe geleistet werden müssen und K. aufgrund der ihm auferlegten Eile in eine besondere Streßsituation gekommen sei. Außerdem hätten Mitglieder einer Fahrgemeinschaft bereits auf ihn gewartet. Zur Frage einer außergewöhnlichen Anstrengung im Hinblick auf das Alter und den allgemeinen Kräftezustand sei anzumerken, daß K. von schmächtiger Statur (1,63 m groß) gewesen sei und ca. 60 kg gewogen habe. Zu den Witterungsverhältnissen sei noch zu sagen, daß es am Unfalltag bereits sehr früh dunkel und der Tag selbst nebelig und regnerisch bei Außentemperaturen von ca. 9 bis 10° C gewesen sei.

Mit Bescheid vom 13.02.1996 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung aus Anlaß des Ereignisses vom 04.10.1995 ab, weil es sich hierbei nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Ereignis sei nicht gegeben, da die wesentliche Ursache für den Tod des K. nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei. Dieser sei auf natürliche Weise an einem Herzinfarkt verstorben, für dessen Eintritt wiederum keine außergewöhnlichen Arbeitsumstände als wesentliche Teilursache herangezogen werden könnten. Bei den von K. verrichteten Arbeiten habe es sich um geläufige Tätigkeiten gehandelt, die üblicherweise auch unter ungünstigen Bedingungen und Termindruck ausgeübt würden. Eine außerordentliche, ungewohnte Belastung habe für K. nicht bestanden. Der Herzinfarkt sei nur gelegentlich bei versicherter Tätigkeit eingetreten, nicht aber durch diese verursacht worden.

Zur Begründung ihres dagegen am 27.02.1996 eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin vor, die Annahme eines Arbeitsunfalls sei hier nicht ausgeschlossen, auch wenn als Todesursache ein Herzversagen bei frischem thrombotischem Verschluß des umschlingenden Astes der linken Herzkranzarterie i.S. eines Herzinfarktes festgestellt worden sei. In der Woche vor dem Unfall habe ihr Mann mit seinem Vorgesetzten, Herrn P ..., gesprochen und diesen darum gebeten, im Hinblick auf seinen 60. Geburtstag Urlaub nehmen zu können. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er seit dem letzten Urlaub im September 1994 noch keinen Tag seines Jahresurlaubs genommen gehabt. Herr P ... habe ihm jedoch erklärt, er müsse die Baustelle noch bis Ende der Woche fertigstellen, dann könne er in Urlaub gehen. Unter diesem Termindruck habe ihr Mann dann arbeiten müssen. Außerdem sei ihm in diesem Zeitraum seitens der Firma angeboten worden, nach 30-jähriger Betriebszugehörigkeit gegen eine Abfindung in Höhe von lediglich 9.000,-- DM in den Vorruhestand zu gehen. In den Wochen vor seinem Tod sei es auch häufig vorgekommen, daß ihr Mann in Abständen von einer Woche jeweils auf einer anderen Baustelle in verschiedenen Städten der Bundesrepublik eingesetzt worden sei. Die Terminsvorgabe durch Herrn P ... habe zu einer besonderen Streßsituation geführt, die den tödlichen Infarkt beeinflußt habe. Zum Unfallzeitpunkt habe ihr Mann mit einer Handknabbermaschine gearbeitet, die von erheblichem Gewicht gewesen sei und bei längeren Arbeiten ebenfalls zu einer starken Belastung des gesamten Körpers geführt habe. Der Herzinfarkt sei mithin Folge der Arbeitstätigkeit gewesen.

Durch Widerspruchsbescheid vom 04.06.1996 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Dagegen hat die Klägerin am 25.06.1996 beim Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen Klage erhoben. Sie hat im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und betriebsbedingte Umstände als Ursachen für den bei ihrem Ehemann eingetretenen Herzinfarkt angeschuldigt. Als entscheidenden Gesichtspunkt hat sie insoweit hervorgehoben, daß K. nicht - wie geplant - ab dem 01.10.1995 seinen Jahresurlaub habe antreten können, sondern noch bis zum Ende der Woche, d.h. bis Freitag, den 06.10.1995, habe arbeiten und die Baustelle habe fertigstellen müssen, wodurch er in erheblichen Termindruck geraten sei. Er habe sich bemüht, die Baustelle vor seinem Jahresurlaub noch zu Ende zu bringen, sei aber infolge des Umstandes, daß er seit einem Jahr keinen Urlaub gehabt habe, nicht mehr belastbar gewesen. Außerdem sei er über das Angebot seiner Firma, ihn mit einer nur geringen Abfindung in den Vorruhestand zu versetzen, maßlos enttäuscht gewesen.

Die Beklagte hat demgegenüber an ihrer Auffassung festgehalten und auf den Inhalt ihrer Verwaltungsentscheidungen verwiesen.

Mit Urteil vom 28.04.1997, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das SG die Klage abgewiesen.

Gegen das ihr am 12.05.1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.05.1997 Berufung eingelegt, mit der sie - im wesentlichen unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens - ihr Begehren weiter verfolgt. Ergänzend bringt sie vor, zum Unfallzeitpunkt am Donnerstag gegen 18.00 Uhr habe ihr Mann sehr wohl erkannt gehabt, daß er die Fertigstellung der Baustelle bis zum Freitag nicht mehr schaffen könne. Zur schnelleren Durchführung der Arbeiten habe er sich zusätzlich einen Winkelschleifer mit Trennscheibe besorgt gehabt. Dadurch habe er offensichtlich dem Termindruck ausweichen wollen. Dies habe aber zu einer wesentlichen Mehrbelastung geführt. Aufgrund dieses unmenschlichen Termindrucks und der über mäßigen, über das normale Maß hinausgehenden arbeitsmäßigen Belastung sei es zum Herzinfarkt gekommen. Die erlittene Infarzierung wäre eben nicht bei jeder anderen täglichen Verrichtung eingetreten.

Die Klägerin, die eine Bescheinigung des Prof. Dr. L ... vom 19.10.1995 für die C ... Lebensversicherungs-AG zu den Akten gereicht hat, beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.04.1997 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.02.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.06.1996 zu verurteilen, ihr aus Anlaß des Todes ihres Ehemannes am 04.10.1995 Hinterbliebenenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend, weil ungewöhnliche physische oder psychische Einwirkungen auf K. speziell am 04.10.1995 nicht nachgewiesen worden seien. Die jahrelange berufliche Tätigkeit des Verstorbenen habe die termingebundene Fertigstellung der übertragenen Arbeiten, die er als eigenständiger Hauptmonteur zu erledigen gehabt habe, beinhaltet. Eine besondere Streßsituation könne in dem unter Kollegen auf einer Baustelle nicht ungewöhnlichen Ausleihen eines Arbeitsgerätes zur besseren oder schnelleren Durchführung notwendiger Arbeiten nicht erblickt werden.

Der Senat hat von dem bei der Obduktion am 05.10.1995 als 1. Obduzent tätig gewesenen Prof. Dr. S ..., Institut für Rechtsmedizin der Medizinischen Hochschule H ... - Außeninstitut O ... - eine gutachterliche Stellungnahme vom 30.09.1998 eingeholt, die von dem Direktor dieses Instituts, Prof. Dr. T ..., und Dr. L ... mitunterzeichnet worden ist. Auf den Inhalt dieser Stellungnahme wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen der Beklagten sind rechtmäßig und beschweren die Klägerin daher nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Diese hat keinen Anspruch auf die von ihr beantragte Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund des am 04.10.1995 eingetretenen Todes ihres Ehemannes.

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch richtet sich noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), da der Tod des K. und damit der Versicherungsfall vor dem zum 01.01.1997 erfolgten Inkrafttreten des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) eingetreten ist (Art. 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG -, § 212 SGB VII).

Nach Maßgabe des § 589 Abs. 1 Nr. 3 RVO wird Hinterbliebenenrente gewährt, wenn der Tod (eines bzw. einer Versicherten) durch einen Arbeitsunfall i.S.d. § 548 RVO herbeigeführt worden ist.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Nach § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Der Begriff des Unfalls ist in der RVO nicht definiert. Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum seit langem und im wesentlichen einhellig vertretenen Auffassung ist ein Unfall ein körperlich schädigendes, zeitlich begrenztes Ereignis. Die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auf höchstens eine Arbeitsschicht beschränkte zeitliche Begrenzung dient der notwendigen Abgrenzung des Unfalls zur Krankheit, bei der nur im - eingeschränkten - Rahmen des § 551 Abs. 1 oder Abs. 2 RVO Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu leisten ist. Für das Vorliegen eines Unfalls ist weiterhin erforderlich, daß das Ereignis "von außen" auf den Menschen ein wirkt, womit lediglich ausgedrückt werden soll, daß ein aus innerer Ursache, aus dem Menschen selbst kommendes Ereignis nicht als Unfall anzusehen ist. Für eine Einwirkung von außen genügt es, daß z.B. der Boden beim Auffallen des Versicherten gegen seinen Körper stößt. Wesentlich für den Begriff des Unfalls sind hiernach ein ("äußeres") Ereignis als Ursache und eine Körperschädigung als Wirkung (vgl. zu allem z.B. BSG, Urteile vom 26.01.1982 - 2 RU 45/81 - USK 8215, vom 22.03.1983 - 2 RU 14/82 -, vom 29.03.1984 - 2 RU 21/83 - und vom 11.06.1990 - 2 RU 53/89 - m.w.N.; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 56 und SozR 2200 § 550 Nr. 35; s. auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., S. 479 b; Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung - Handkommentar -, Anm. 2.1 zu § 548 RVO). Für die Annahme eines "Arbeits"-Unfalles ist ferner erforderlich, daß das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und daß diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84). Es muß also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sog. innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 539 Nrn. 5, 9 und 17 sowie SozR 3-2200 § 548 Nrn. 19 und 22).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze läßt sich hier nicht feststellen, daß der Tod des Versicherten durch einen Arbeitsunfall bzw. die Folgen eines Arbeitsunfalls herbeigeführt (verursacht) worden ist. Für diese vom erkennenden Senat vorgenommene Beurteilung sind im einzelnen folgende Gründe und Erwägungen anzuführen:

Bei der am 05.10.1995 durchgeführten Obduktion des Leichnams des K. wurden ein frischer thrombotischer Verschluß des umschlingenden Astes der linken Herzkranzarterie und ein frischer lehmgelber Infarktbezirk im Bereich der Kammeraußenwand links sowie eine deutliche allgemeine Gefäßverkalkung festgestellt. Im umschlingenden Ast der linken Herzkranzarterie fand sich 3 cm nach der Aufteilungsstelle über einer deutlichen polsterartigen Beetbildung ein grau-rot-geriffeltes Gebilde, welches der Wand fest anhaftete und die Lichtung vollständig verschloß. Wie die Obduzenten im Protokoll vom 05.10.1995 abschließend ausgeführt haben, ist K. nach dem Ergebnis der rechtsmedizinischen Untersuchung an Herzversagen bei frischem thrombotischem Verschluß des umschlingenden Astes der linken Herzkranzarterie i.S.d. Herzinfarktes auf natürliche Weise verstorben. Diese Todesursache wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.

Umstritten ist jedoch, ob der Herzinfarkt des K. durch betriebsbezogene Umstände verursacht oder zumindest wesentlich mitverursacht worden und insoweit ein Arbeitsunfall i.S.d. § 548 RVO anzunehmen ist. Dies muß - entgegen der Auffassung der Klägerin - nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren verneint werden.

Zwar fallen unter das Merkmal "äußeres Ereignis" i.S.d. vorstehend beschriebenen Unfallbegriffs nicht nur physische, sondern auch psychische Einwirkungen (vgl. z.B. Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens a.a.O., Anm. 2.1 zu § 548 RVO; Brackmann a.a.O., S. 479 b), und grundsätzlich können ebenso wie körperliche Anstrengungen auch auergewöhnliche psychische Überbelastungen einen Herzinfarkt her vorrufen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Aufl. 1998, S. 809 f.). Dabei setzt der äußere Tatbestand des Arbeitsunfalls weder ein normwidriges Ereignis noch eine außerhalb des Betriebsüblichen liegende schädigende Tätigkeit voraus. Jedoch gewinnt die Erörterung, ob eine Verrichtung leicht oder schwer war, im Rahmen regelmäßiger Berufstätigkeit lag oder darüber hinausging, für die Würdigung des Kausalzusammenhangs Bedeutung. Eine Überanstrengung, die einen Herzinfarkt bewirken kann, liegt demnach erst beim Überschreiten der Leistungsgrenze durch eine akute außergewöhnliche oder ungewohnte Belastung seelischer oder körperlicher Natur vor (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin a.a.O., S. 814). Dazu gehören: Schwere, jedoch geläufige Arbeit, die unter ausnahmsweise ungünstigen Umständen verrichtet werden muß (unrichtige Verteilung der Last), eine gänzlich ungewohnte schwere Anstrengung sowie eine außergewöhnliche Anstrengung im Hinblick auf Alter und allgemeinen Kräftezustand (Schönberger/Mehrtens/Valentin a.a.O., S. 814). Zu fordern ist jedoch, daß die körperliche Belastung als ungewöhnliche erscheint, also für die Kraft des Betroffenen eine besondere "außergewöhnliche" Belastung darstellt. Ungünstige Witterungseinflüsse (Außentemperaturen, Feuchtigkeitsgehalt der Luft, Druckschwankungen) während der Arbeit sind im Zusammenwirken mit einer außergewöhnlichen Überanstrengung zu beachten (Schönberger/Mehrtens/Valentin a.a.O., S. 815). Wie mithin hinsichtlich der körperlichen Belastung die Außergewöhnlichkeit zu verlangen ist, so werden auch akute psychische Überforderungen vor allem dann als wesentliche Mitursache angesehen, wenn Angst, Not, Entsetzen oder Sorge als existenzielle Bedrohung - individuell, akut und überraschend - bedeutsam werden und in ihrer tatsächlichen Dramatik ein Ereignis "akzidentieller" Prägung (unfallartig und vom Vorschaden ab grenzbar) darstellen (Schönberger/Mehrtens/Valentin a.a.O., S. 816).

Daß derartige Umstände vorgelegen haben, die als "äußeres" Ereignis gewertet werden und den Herzinfarkt des K. herbeigeführt haben könnten, erscheint nach dem gesamten Ermittlungsergebnis zumindest als zweifelhaft. Insbesondere ist nicht erkennbar, daß und inwieweit die von Dipl.-Ing. S ... in der Stellungnahme vom 29.12.1995 als belastend angeführten Umstände dem Erfordernis der Außergewöhnlichkeit i.S.d. vorstehend dargelegten Kriterien entsprechen. Eine akute ungewöhnliche körperliche Belastung kann nach Auffassung des Senats dem Bericht vom 29.12.1995 nicht entnommen werden, zumal es darin heißt, es sei üblich, daß derartig geläufige Arbeiten unter den genannten - als ungünstig angenommenen - Bedingungen verrichtet werden müßten. Dies kann dann auch bezüglich der angeführten erheblichen Mehrarbeit (ca. 10 Stunden/ Tag) angenommen werden, die überdies auf der damaligen Baustelle des öfteren und nicht nur am Ereignistag, mithin nicht nur innerhalb einer Arbeitsschicht angefallen sein dürfte. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die im Bericht des TAD beschriebenen Witterungsverhältnisse (nebelig und regnerisch bei Außentemperaturen von ca. 9 bis 10°C) ungünstig i.S. einer ungewöhnlichen körperlichen Belastung ausgewirkt haben sollten, wenn K. im Inneren der geschlossenen Fußgängerbrücke gearbeitet hat.

Im übrigen macht auch die Klägerin selbst in erster Linie Umstände geltend, mit denen eine außergewöhnliche seelische Belastung dar getan werden soll, wenn sie insbesondere den Zeitdruck hervorhebt, unter dem K. - auch nach dem TAD-Bericht vom 29.12.1995 - gestanden hat. Abgesehen davon, daß die Ausführungen im besagten Bericht, es sei üblich, daß derartig geläufige Arbeiten unter den genannten ungünstigen Bedingungen verrichtet werden müßten, sich auch auf den zuvor beschriebenen Zeitdruck beziehen, hat es sich bei diesem Zeitdruck als Streßfaktor nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin um keine auf höchstens eine Arbeitsschicht beschränkte schädigende Einwirkung gehandelt, so daß von daher ein zeitlich begrenztes Ereignis i.S.d. Unfallbegriffs nicht angenommen werden kann. Zutreffend hat insoweit bereits das SG im angefochtenen Urteil (S. 5) ausgeführt, bei der geltend gemachten Überarbeitung durch Termindruck wie auch durch Nichtgenehmigung von Urlaub und durch einen 10-Stunden-Tag habe es sich um einen Belastungszustand gehandelt, der sich schon über einen längeren Zeitraum erstreckt habe. Die diesbezüglichen Darlegungen des SG macht sich der erkennende Senat nach eigener Überprüfung zu eigen und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren enthält insoweit keine wesentlich neuen Gesichtspunkte, auch wenn nunmehr der Termindruck als Streßfaktor und damit als "Ursache" des Herzinfarktes in nahezu dramatisierender Weise besonders betont wird. Bei diesem Vorbringen geht die Klägerin allerdings von unzutreffenden Tatsachen aus, soweit sie vorträgt, bis zum Freitag, dem 05.10.1995 habe die Baustelle von K. fertiggestellt werden müssen, am Donnerstag sei der Unfall geschehen. Das hier in Rede stehende Ereignis und der Tod des K. sind nämlich am Mittwoch, dem 04.10.1995 eingetreten, und der darauffolgende Freitag war mithin der 06.10.1995, wie dies ursprünglich auch von der Klägerin korrekt angegeben worden ist. Durch die Richtigstellung dieser Tatsachen wird der auf die Darlegung der Außergewöhnlichkeit der Belastung am Ereignistag abzielende Berufungsvortrag der Klägerin, zum Unfallzeitpunkt am Donnerstag gegen 18.00 Uhr habe ihr Mann sehr wohl erkannt gehabt, daß er die Fertigstellung der Baustelle bis zum Freitag nicht mehr schaffen könne, erheblich relativiert. Es ist vielmehr nach wie vor nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht schlüssig dargetan, daß am "Unfall"-Tag, Mittwoch, dem 04.10.1995, ein außergewöhnlicher, über das übliche Maß hinausgehender Termin- bzw. Zeitdruck als akute psychische Überforderung des K. i.S.d. oben beschriebenen Kriterien vorgelegen hat. Für eine solche Annahme spricht auch keineswegs der Umstand, daß K. sich, nachdem er zunächst für das Heraustrennen der Fensteröffnungen eine Handknabbermaschine benutzt hat, zur schnelleren Durchführung der Arbeiten einen Winkelschleifer mit Trennscheibe besorgt hat. Daß K. ein solches Arbeitsgerät nicht schon bei Beginn der Arbeiten besorgt und von Anfang an eingesetzt hat, spricht im Gegenteil eher gegen das Vorliegen eines von der Klägerin behaupteten "unmenschlichen" Termindrucks.

Selbst wenn man aber die im TAD-Bericht vom 29.12.1995 genannten und die von der Klägerin vorgetragenen ungünstigen Umstände, ins besondere den Zeitdruck, als außergewöhnliche Belastung i.S. eines "äußeren" und zeitlich begrenzten Ereignisses werten wollte, würde dies der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen. Denn es läßt sich jedenfalls nicht feststellen, daß hierdurch der Tod des K. rechtlich wesentlich verursacht worden ist. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgebend:

Wie der vom Senat mit einer gutachterlichen Stellungnahme beauftragte Prof. Dr. S ... unter dem 30.09.1998 dargelegt hat, fanden sich bei K. in den Herzkranzarterien zahlreiche polsterartige Beetbildungen, d.h. durch arteriosklerotische Veränderungen war es zu mehrfachen Lichtungseinengungen in den Herzkranzarterien gekommen. Durch die mikroskopische Untersuchung von Herzmuskulatur und Herzkranzarterie konnten die makroskopisch erhobenen Befunde bestätigt werden. In der Herzmuskulatur fand sich das typische Bild des frischen Gewebsunterganges mit Verlust der Querstreifung der Muskulatur und nur noch schlecht oder gar nicht mehr anfärbbaren Kernen, darüber hinaus das Vorliegen zahlreicher Herzmuskelnarben. Das mikroskopische Bild der Herzkranzarterie zeigte eine deutliche arteriosklerotische Wandveränderung mit teilweise entzündlichen Veränderungen. Über dieser Beetbildung fand sich ein typisches der Wand anhaftendes Blutgerinnsel, welches die Lichtung weitgehend verschloß. Über derartigen eingeengten Stellen bilden sich - so der Gutachter - im Blutstrom Wirbel, die den gleichmäßigen Blutstrom behindern. Hierdurch kommt es typischerweise zur Ausbildung von Blutgerinnseln (Thromben), die, wenn sie eine bestimmte Größe erreichen, zu einem vollständigen Gefäßverschluß führen. Dies hat zur Folge, daß diejenigen Anteile des Herzmuskels, die von diesem Gefäß mit sauerstoffreichem Blut versorgt werden sollen, wegen des Mangels an Sauerstoff absterben, d.h. es kommt zur Nekrose (Gewebsuntergang), also einem Infarkt. Zur Ausbildung derartiger einengender Beete kommt es aufgrund natürlicher Alterungsprozesse, wobei auch andere Faktoren wie z.B. Ernährung oder auch Nikotin eine begünstigende Rolle spielen können. Konkret zum vorliegenden Fall hat der Gutachter weiter ausgeführt, daß bei K. im Bereich der Kammeraußenwand großflächige lehmgelbe Abblassungsbezirke erkennbar waren. Hierbei handelt es sich um den Gewebsuntergangsbereich des Herzmuskels. Nach rechtsmedizinischer und pathologisch- anatomischer Erfahrung sind - so Prof. Dr. S ... - diese Gewebsuntergangsbezirke ab ca. 8 Stunden nach Auftreten des Gefäßverschlusses erkennbar. Wie der Gutachter weiter dargelegt hat, muß somit davon ausgegangen werden, daß K. den thrombotischen Verschluß um mindestens 8 Stunden überlebt hat, bevor es dann zum Herzinfarkt gekommen ist. Dazu hat Prof. Dr. S ... des weiteren ausgeführt, daß ein Herzinfarkt dann augenblicklich zum Tode führen kann, wenn der Infarkt im Bereich z.B. der Kammerscheide wand auftritt, da es hier durch das Absterben der Muskulatur auch zu einer Schädigung des Reizleitungssystems des Herzens kommt und somit unmittelbar nach dem Gefäßverschluß zum Todeseintritt. Im Falle des K. war jedoch die linke Kammeraußenwand betroffen, so daß es nicht sofort nach Auftreten des Gefäßverschlusses zum Sekundenherztod kam, sondern dieser Verschluß etwa 8 Stunden oder länger überlebt wurde.

Der erkennende Senat hat keine Bedenken, dieser schlüssigen und überzeugend begründeten Beurteilung des Gutachters, gegen die auch von der Klägerin keine Einwände vorgebracht worden sind, zu folgen.

Ist aber hiernach davon auszugehen, daß K. den bei ihm eingetretenen, im weiteren Ablauf unausweichlich zum Herzinfarkt und damit zum Tode führenden thrombotischen Verschluß des umschlingenden Astes der linken Herzkranzarterie um mindestens 8 Stunden überlebt hat, so läßt sich nicht einmal mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, daß dieser für den Tod ausschlaggebende Gefäßverschluß überhaupt bei Ausübung versicherter Tätigkeit aufgetreten ist. Es kann deshalb auch nicht festgestellt werden, daß eine - unterstellte - außergewöhnliche physische oder psychische betriebsbedingte Belastung i.S. eines "äußeren" Ereignisses den Verschluß, d.h. die zum Tode führende Körperschädigung zumindest wesentlich mitverursacht hat. Nach dem vorliegenden medizinischen Beweisergebnis ist es nämlich ebenso gut möglich, daß K. den tödlich endenden Gefäßverschluß außerhalb seiner versicherten Tätigkeit, zu der auch die Zurücklegung des Weges zur Arbeitsstelle zählt, im unversicherten Lebensbereich, etwa noch zu Hause vor Antritt der Fahrt zur Arbeit erlitten hat.

Soweit der eigentliche Herzinfarkt als zwangsläufige Folge des Gefäßverschlusses dann während der betrieblichen Tätigkeit kurz vor Feierabend eingetreten ist, liegt lediglich ein zufälliger zeitlicher Zusammenhang vor, dem eine rechtliche Bedeutung nicht zu kommt. Der Herzinfarkt war - wie den Ausführungen von Prof. Dr. S ... entnommen werden kann - durch den Gefäßverschluß vorprogrammiert. Letzterer hat mithin rechtlich allein wesentlich den Infarkt herbeigeführt, ohne daß es zu dessen Eintritt zusätzlich noch des Wirksamwerdens betriebsbedingter Umstände, wie etwa der - fraglichen - außergewöhnlichen Belastung bedurfte.

Keinesfalls ist der Infarkt erst als Folge des Sturzes von der Fußgängerbrücke eingetreten. Diese Feststellung läßt sich nach den Darlegungen des Gutachters mit Sicherheit treffen. Nach dessen Beurteilung muß im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, daß der Absturz sich aufgrund eines Kreislaufzusammenbruchs, bedingt durch den Herzinfarkt, mithin aufgrund einer rechtlich unerheblichen "inneren" Ursache (vgl. dazu z.B. Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens a.a.O., Anm. 3.2 zu § 548 RVO) ereignet hat, die ihrerseits - wie ausgeführt - durch betriebsbezogene Umstände nicht beeinflußt worden ist und werden konnte. Es liegen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß neben der "inneren" Ursache auch noch äußere - betriebsbedingte - Umstände am Zustandekommen des Sturzes wesentlich beteiligt gewesen sein könnten, wobei dieser Gesichtspunkt für die gerichtliche Entscheidung ohnehin keine Rolle spielt, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.

Ob das Sturzereignis als solches, bei dem K. noch gelebt hat, wegen der Besonderheiten, daß er von seinem Arbeitsplatz auf der Fußgängerbrücke aus ca. 7 m Höhe abgestürzt und auf hartem Boden aufgeschlagen ist und sich hierdurch verschiedene (infarktunabhängige) Verletzungen zugezogen hat, als Arbeitsunfall zu werten ist, kann letztlich dahingestellt bleiben. Denn die sturzbedingten Verletzungen haben jedenfalls den Tod des K. nicht wesentlich mitverursacht. Dies steht aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme des Prof. Dr. S ..., durch die letzte Zweifel ausgeräumt worden sind, zur Überzeugung des erkennenden Senats fest.

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, daß bei der Obduktion am 05.10.1995 eine Schädel-Hirn-Verletzung nicht verifiziert worden ist. Der knöcherne Schädel erwies sich - ebenso wie das Gehirn - als unverletzt, und Blutungen im Schädel-Hirn-Bereich lagen nicht vor. Insofern haben das von Prof. Dr. L ... im DAB vom 05.10.1995 diagnostizierte SHT II. Grades und die Verdachtsdiagnose einer Schädelfraktur nicht bestätigt werden können. Unzutreffend sind deshalb auch die von diesem Arzt - offenbar in Unkenntnis des Obduktionsergebnisses - getroffenen Feststellungen in der für die C ... Lebensversicherungs-AG erstellten Bescheinigung vom 19.10.1995, soweit darin ebenfalls die bereits im DAB diagnostizierten Verletzungen unverändert aufgeführt und als unmittelbare Todesursache bezeichnet worden sind.

Was nun die tatsächlich durch den Sturz eingetretenen Verletzungen (mehrfache Einrisse in der großen Körperschlagader, Lebereinrisse, Niereneinrisse rechts, Lungenzerreißungen beidseits, Kopfschwartendurchtrennung in der hohen Hinterhauptsregion rechts und Zertrümmerung der Rippen rechts) anbelangt, so waren diese nach der gutachterlichen Stellungnahme des Prof. Dr. S ... vom 30.09.1998 nur spärlich unterblutet. Daraus ist - so der Gutachter - zu folgern, daß der Kreislauf des K. beim Aufschlag auf dem Boden bereits weitgehend darniederlag. In vergleichbaren Fällen werden nämlich - wenn beim Sturzereignis die Kreislaufverhältnisse intakt sind - erhebliche Blutungen in den und um die geschädigten Organe(n) herum, insbesondere bei dem hier vorliegenden Verletzungsbild erhebliche Blutmengen in der Brust- und Bauchhöhle gesehen. Bei K. war dies nach den Feststellungen des Gutachters jedoch nicht der Fall, da nur jeweils ca. 300 ml Blut in jeder Brusthöhle und lediglich ein blutiger Film in der Bauchhöhle gefunden wurden. Wenn Prof. Dr. S ... mithin abschließend ausgeführt hat, die von K. durch das Sturzereignis erlittenen, jeweils nur spärlich unter bluteten Verletzungen seien als in der Agonie (Sterbevorgang durch den Infarkt) entstanden anzusehen, sie hätten somit am Eintritt des Todes nicht mitgewirkt, so bestanden für den Senat auch inso weit keine Bedenken, sich dieser schlüssigen und überzeugend begründeten Beurteilung anzuschließen. Durch sie wird die Auffassung des Dr. P ... in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 22.11.1995, daß die sekundär erlittenen Verletzungen mittelbar nach dem tödlichen Herzinfarkt eingetreten seien und der Absturz sich bei klinisch bereits eingetretenem Tod ereignet habe, im Ergebnis bestätigt.

Haben aber sturzbedingte Verletzungen den Tod des K. nicht wesentlich mitverursacht und ist mithin allein der Herzinfarkt, der seinerseits wiederum zwangsläufige Folge des Stunden zuvor erlittenen Gefäßverschlusses war, als Todesursache - völlig unabhängig von dem Sturzereignis - anzusehen, so läßt sich insgesamt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen, daß der Tod des K. durch einen Arbeitsunfall i.S.d. § 548 RVO bzw. die Folgen eines solchen Un falls herbeigeführt (verursacht) worden ist.

Weil sich nach allem die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen der Beklagten als rechtmäßig erweisen, konnten Klage und Berufung keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Zur Revisionszulassung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG) bestand kein Anlaß.
Rechtskraft
Aus
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