L 17 U 166/98

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 6 U 257/95
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 166/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19. März 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte den vom Kläger erlittenen Skiunfall als Arbeitsunfall durch Gewährung von Verletztenrente zu entschädigen hat.

Der 1949 geborene Kläger ist Geschäftsführer des Versicherungskontors R ... & N ... OHG in N ... und bei der Beklagten freiwillig unfallversichert.

Während des gemeinsamen Aufenthalts mit allen vier Außendienstmitarbeitern seines Unternehmens im R ... Club K ... in Ö ... erlitt er am Vormittag des 08.02.1995 durch einen Sturz beim Abfahrtsskilauf einen Bruch des 12. Brustwirbelkörpers. Arbeitsunfähigkeit bestand bis zum 09.04.1995, Verletztengeld gewährte die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt ab dem 20.02.1995. Nach einer orthopädischen Begutachtung durch Dr. V ... vom 30.05.1995 hielt der Arzt für Chirurgie R ... in einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 06.06.1995 eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. für sechs Monate nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit für angemessen.

Zu der Fahrt und dem einwöchigen Aufenthalt hatte der Kläger die vier Außendienstmitarbeiter eingeladen, weil jeder von ihnen im Kalenderjahr 1994 das im Rahmen eines Wettbewerbs vorgegebene Umsatzziel von neuen Vertragsabschlüssen erreicht hatte. Die Kosten für die Fahrt und den Aufenthalt wurden vollständig von der R ... & N ... OHG getragen. Das Einladungsschreiben des Unternehmens vom 02.02.1995, in dem den Teilnehmern für die erfolgreiche Teilnahme an dem Wettbewerb 1994 mit der Einladung zu einer Woche in den R ... Club K ... gedankt und die Vorfreude zum Ausdruck gebracht wurde, mit den Kollegen eine unvergessene Woche zu verbringen, enthielt das Postscriptum, daß die Reise einen geldwerten, in Höhe von 1.763,-- DM steuerlich anzusetzenden Vorteil darstelle.

Nachdem der Kläger in seiner Unfallanzeige vom 13.02.1995 angegeben hatte, daß er am Unfalltag mit seinen Mitarbeitern im Rahmen einer Incentive-Reise auf Skiern zum Tagungsort gefahren sei, legte er - von der Beklagten gebeten, "das Tagungsprogramm, die Einladung usw." zu übersenden - eine Ablichtung des o.g. Einladungsschreibens ohne das zitierte Postscriptum vor. Auf die schriftlichen Fragen der Beklagten gab er am 09.05.1995 u.a. an, er habe in seiner Funktion als Geschäftsführer an der Reise und der Tagung teilgenommen. Als solcher habe er auch die "Firmenmaßnahme" zwecks Steigerung des Umsatzes ausgeschrieben gehabt und damit aufgefordert, durch besondere Leistung die Voraussetzung zur Teilnahme zu erfüllen. Nach einem Telefongespräch mit dem Kläger am 23.05.1995 hielt eine Mitarbeiterin der Beklagten in einer Gesprächsnotiz folgende Aussage des Klägers fest: Der Unfall sei gegen Mittag, 12.00 Uhr, auf einer Skiabfahrt geschehen. Diese Fahrt habe zum Tagungsprogramm gehört, es sei eine Exkursion durchgeführt worden, bei der über Versicherungsschutz beim Skifahren im Rahmen der Freizeit (private Unfallversicherung) habe gesprochen werden sollen. Er (der Kläger) habe als Organisator und Leiter dieses Programmpunktes am Skifahren teilgenommen, folglich habe es sich für ihn nicht um eine Freizeitveranstaltung gehandelt. Erneut schriftlich befragt, machte der Kläger der Beklagten unter dem 22.06.1995 u.a. diese Angaben: Im Verlauf der Incentive-Reise hätte es jeden Tag Schulungsunterricht für seine Mitarbeiter gegeben, der zum Teil mit erheblichem Zeitaufwand verbunden gewesen sei. Nach Beendigung der Kurse (Tagung, Schulung oder Außendiensttätigkeit) habe ab ca. 17.00 Uhr die restliche Zeit den Mitarbeitern für die persönliche Freizeitgestaltung zur Verfügung gestanden. Es sei von der Wettersituation und vom Schulungsprogramm abhängig gewesen, ob von allen Teilnehmern an jedem Tag Ski gefahren wurde und wieviel Stunden täglich. In der Vergangenheit seien hin und wieder bereits derartige Incentive-Reisen durchgeführt worden. Ein Dienstreisebericht eines Mitarbeiters der Beklagten vom 20.07.1995 enthält u.a. folgende auf Tonband protokollierte Antworten des Klägers: An den Vortagen habe sich der Tagesablauf im wesentlichen so dargestellt, daß nach dem gemeinsamen Frühstück in der Regel ca. vier Stunden Ski gefahren worden sei. Die Mitarbeiter hätten teilweise an den angebotenen Skikursen teilgenommen, seien teilweise aber auch außerhalb von Kursen selbständig gefahren. Er habe an den Skiexkursionen nicht an jedem Tag teilnehmen können, weil er zum Teil mit den Vorbereitungen der durchzuführenden Schulungsveranstaltungen beschäftigt gewesen sei. Meistens seien im Anschluß an die Skikurse nach individueller Absprache im Hotel Schulungsveranstaltungen mit den Teilnehmern durchgeführt worden, die ca. eine bis zwei Stunden täglich in Anspruch genommen hätten. Teilweise sei auch außerhalb des Hotels während des Skilaufens bei entsprechenden Pausen über dienstliche Angelegenheiten diskutiert worden. Am Unfalltag habe er seine Mitarbeiter gemeinsam mit einem Skilehrer auf einer Skiexkursion begleitet. Beim Frühstück habe er schon darauf hingewiesen, daß während der Skifahrt auch am Berg über Abgrenzungsprobleme zwischen der Freizeitunfallversicherung und der Berufsunfallversicherung gesprochen würde. Für die Teilnehmer an der Incentive-Reise habe der Aufenthalt in Ö ... als Arbeitszeit gegolten. Bei Beginn des Mitarbeiterwettbewerbs sei eine Skireise zum K ... in Ö ... ausgelobt und vorher geklärt worden, daß die in Frage kommenden Mitarbeiter als Skifahrer an dieser Reise auch teilnehmen konnten.

Mit Bescheid vom 28.08.1995 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen aus Anlaß des Ereignisses vom 08.02.1995 ab, weil es sich dabei nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Das bereits gezahlte Verletztengeld werde aus Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht zurückgefordert, hinsichtlich der zu Unrecht übernommenen Behandlungskosten erhalte der Kläger weitere Nachricht.

Den dagegen am 21.09.1995 erhobenen Widerspruch des Klägers begründete dieser im wesentlichen damit, daß die Beklagte durch den Bescheid vom 24.05.1995 über die Gewährung von Verletztengeld den Arbeitsunfall bereits anerkannt habe. Er (der Kläger) habe deshalb nicht aus privaten Gründen an der Incentive-Reise teilgenommen, weil er als Unternehmer zusätzlich Fürsorgepflichten gegenüber seinen Mitarbeitern habe. Seine Teilnahme am Skifahren stelle sich für ihn als sog. gemischte, wesentlich betrieblich bedingte Tätigkeit dar, weil es sich dabei um Werbung des Unternehmers für die Belange seiner Firma handele.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.1995 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.

Am 19.12.1995 hat der Kläger beim Sozialgericht - SG - Düsseldorf Klage erhoben und zur Begründung im wesentlichen vorgetragen, die Teilnehmer an der Reise hätten für die von ihnen erbrachten Leistungen belohnt werden sollen. Wegen der Schulungen und Kurse während der Reise habe diese auch einen betrieblichen Charakter gehabt. Mit dem Verletztengeldbescheid von Mai 1995 habe die Beklagte den Arbeitsunfall dem Grunde nach anerkannt, woran sie gebunden sei. Selbst wenn für die Mitarbeiter die Teilnahme an der Reise anders zu beurteilen wäre, könne dies für den Kläger als Vorgesetzten nicht gelten, weil ihn als Ausrichter arbeitsrechtlich eine gesteigerte Fürsorgepflicht treffe.

Die Beklagte hat an der in den angefochtenen Bescheiden zum Aus druck gebrachten Auffassung festgehalten.

Mit Urteil vom 19.03.1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihm am 09.06.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.07.1998 Berufung eingelegt und sein Vorbringen im wesentlichen wiederholt sowie weiterhin geltend gemacht, daß er als Unternehmer seine Mitarbeiter beim Skilaufen betreut habe und deshalb versichert gewesen sei. Wenn er hätte privat Skilaufen wollen, hätte er nicht seine Außendienstmitarbeiter mit in den Urlaub genommen. Hinsichtlich seiner im Termin zur mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.05.1999 verwiesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.03.1998 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.08.1995 zu verurteilen, das Ereignis vom 08.02.1995 als Arbeitsunfall zu entschädigen und insbesondere zu berenten, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und ist der Auffassung, auch bei grundsätzlich versicherten Dienstreisen genieße nicht jegliche Tätigkeit Versicherungsschutz. Bei der unfallbringenden Tätigkeit des Skilaufens habe die Freude an der Betätigung dieser Sportart und damit das eigenwirtschaftliche Interesse im Vordergrund gestanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte verwiesen. Auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das SG entschieden, daß der Kläger nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, als er am Vormittag des 08.02.1995 beim Skilaufen verunglückte und sich dabei einen Bruch des 12. Brustwirbelkörpers zuzog. Er erlitt dabei keinen Arbeitsunfall i.S.v. § 548 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung - RVO - und hat deshalb keinen Anspruch auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen des Unfalls.

Der erhobene Entschädigungsanspruch richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO, da der vom Kläger als Arbeitsunfall geltend gemachte Unfall vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) am 01.01.1997 eingetreten ist (Art. 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 SGB VII).

Arbeitsunfall i.S.d. § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO ist ein Unfall, den ein Versicherter "bei" einer der in §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet. Dazu ist in der Regel erforderlich, daß das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechen ist, und daß diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sog. innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273, 274; BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 82 und 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77; 61, 127, 128).

Jeder freiwillig versicherte Unternehmer hat für die Art, Weise und den Umfang, wie er sein Unternehmen betreibt, eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BSG SozR 3-6050 Art. 14 a Nr. 1; SozR 2200 § 548 Nrn. 47 und 57; BSGE 52, 89, 91). Damit sind auch "unternehmensfremde" Tätigkeiten grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Zwingendes Erfordernis für eine Anerkennung des Versicherungsschutzes ist jedoch in allen Fällen die innere Beziehung zum Unternehmen. Aus dem Unternehmen herzuleitende Umstände müssen ein wesentliches Glied in der Reihe derjenigen Ursachen bilden, die beim Zustandekommen des Unfalls zusammen gewirkt haben (BSGE 52, 89, 91).

So sind es zwar ohne weiteres aus dem Unternehmen herzuleitende Umstände, daß der Kläger die vier Außendienstmitarbeiter als Dank für die erfolgreiche Wettbewerbsteilnahme zu dem einwöchigen Aufenthalt in den R ... Club K ... einlud und er diese Reise organisierte und finanzierte. Denn als Selbständiger kann er grundsätzlich frei darüber bestimmen, ob er seinem Unternehmen auch dadurch dient, daß er die Außendienstmitarbeiter durch die "Belohnung" mit der Teilnahme an der Incentive-Reise zu weiterer umsatz- und ertragssteigernder Tätigkeit anregt.

Ob es sich dann aber bei der persönlichen Teilnahme an der Reise um eine im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Geschäfts- und Dienstreise des Klägers handelte, die dazu bestimmt war, den betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen, ist bereits zweifelhaft.

Zum einen ist entgegen seiner Behauptung schon nicht zu erkennen, daß der Kläger während des Aufenthalts in dem R ... Club, der bei seinen Mitarbeitern tagsüber wesentlich durch das Skifahren geprägt war, irgendwelche Betreuungsfunktionen als Unternehmer bzw. Chef seiner vier Außendienstmitarbeiter wahrnahm. Insbesondere was die sportliche Betätigung des Skilaufens betraf, hat der Kläger im Gegensatz dazu vor dem Senat sogar bekundet, die vier Mitarbeiter liefen sehr viel besser Ski als er und wären an den übrigen Tagen in Skikursen der höchsten Leistungsgruppe ohne ihn gefahren oder hätten Tiefschneetouren ebenfalls ohne ihn gemacht. Er (der Kläger) sei vor dem Unfalltag nur einmal in einem Anfängerkurs Ski gelaufen. Anhaltspunkte für eine Betreuung bzw. eine Fürsorge des Klägers für seine Mitarbeiter außerhalb des Skifahrens sind ebenfalls nicht ersichtich. Der Aufenthalt in einem derartigen Ferienclub ist zudem bekanntermaßen in der Regel da durch geprägt, daß eine umfassende Betreuung der Pauschaltouristen durch den Reiseveranstalter sichergestellt ist.

Hinsichtlich einer fraglichen Geschäfts- und Dienstreise des Klägers bestehen zum anderen auch deshalb erhebliche Zweifel, weil dieser nicht glaubhaft machen konnte, sein Aufenthalt und der seiner Außendienstmitarbeiter im R ... Club habe zu wesentlichen Teilen der Durchführung von beruflichen Schulungs-, Fortbildungs- und Diskussionsveranstaltungen gedient. Dagegen spricht bereits der Belohnungscharakter der vom Kläger selbst so bezeichneten Incentive-Reise, wie er vorliegend in dem Einladungsschreiben auch zum Ausdruck gebracht worden war: Der Kläger hatte "als Dank" für den "Einsatz", um eine "unvergessene Woche zu verbringen" eingeladen und im Postscriptum darauf hingewiesen, daß die Reise einen geldwerten Vorteil darstelle, der entsprechend steuerlich anzusetzen sei. Zudem war der Kläger nicht in der Lage, nachvollziehbar darzulegen, in welcher Art und Weise und in welchem Umfang die behaupteten Schulungsveranstaltungen durchgeführt worden sein sollen. Da er trotz Aufforderung durch die Beklagte kein Tagungsprogramm vorlegte, waren seine Erklärungen zur Durchführung erkennbar von dem anfänglichen Bemühen geprägt, dem Aufenthalt einen entsprechenden "dienstlichen" bzw. betrieblichen Charakter zu geben. Im übrigen waren seine Erklärungen insoweit wechselhaft und widersprüchlich. Wenn er z.B. anfänglich erklärte, der Unfall sei auf dem Weg "zum Tagungsort (auf Skiern)" bzw. auf einer Skiabfahrt im Rahmen einer zum Tagungsprogramm gehörenden Exkursion geschehen, bei der über den Versicherungsschutz beim freizeitlichen Skifahren gesprochen werden sollte, er später dann angab, er habe am Unfalltag beim Frühstück schon darauf hingewiesen, daß während der Skifahrt auch am Berg über Abgrenzungsprobleme zwischen der Freizeit- und Berufsunfallversicherung gesprochen würde, und er vor dem Senat schließlich bekundete, man habe am Unfalltag beabsichtigt, mittags eine Skihütte aufzusuchen, um mit dem Skilehrer über deren Versicherungsschutz sprechen zu wollen, deutet dies lediglich darauf hin, daß über derartige Versicherungsangelegenheiten allenfalls bei Gelegenheit gesprochen werden sollte oder gesprochen wurde, der private Zweck der Erholung und der Freizeitbetätigung jedoch ganz im Vordergrund stand. So sprach der Kläger anfänglich auch von einem mit erheblichem Zeitaufwand verbundenen, täglich durchgeführten "Schulungsunterricht" und einem "Schulungsprogramm", später hingegen nur noch von individuellen Absprachen.

Ob aber aufgrund von Betreuungsfunktionen oder von Funktionen bei betrieblichen Fortbildungs- und Schulungsveranstaltungen während des Aufenthalts im R ... Club K ... gesamtheitlich von einer Dienst- oder Geschäftsreise des Klägers auszugehen wäre, oder ob auch im Falle des Aufenthalts des Klägers - wie dargelegt - private Zwecke ganz im Vordergrund standen, kann letztlich offenbleiben. Denn auch ein Dienstreisender steht nicht während der gesamten Dauer der Reise schlechthin bei jeder Betätigung "rund um die Uhr" unter Versicherungsschutz (vgl. BSG SozR 3-2200 § 548 RVO Nr. 21). Vielmehr ist hier zu unterscheiden zwischen Betätigungen, die den betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen bestimmt sind, also vorliegend mit der selbständigen Tätigkeit des Unternehmers in einem rechtlich wesentlichen - inneren - Zusammenhang stehen und deshalb versichert sind, so wie solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre des Dienstreisenden angehören. Letztere sind grundsätzlich unversichert (vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 21 und 95; SozR 3-2200 § 548 Nr. 21).

Die Skiabfahrt des Klägers, bei der sich der Unfall ereignete, stand nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weil sich der Kläger dabei außerhalb einer Beziehung zu seinem Unternehmen befand und sie daher allein privaten Zwecken zu dienen bestimmt war. Dabei verkennt der Senat nicht, daß eine Skiabfahrt des Klägers möglicherweise hätte geeignet sein können, den unternehmerischen Zwecken des Klägers zu dienen, wenn dieser sich etwa unmittelbar auf dem Weg zu einem Tagungsort befunden hätte, der nur auf Skiern hätte erreicht werden können. Dies war vorliegend aber bereits deshalb nicht der Fall, weil - wie der Kläger vor dem Senat selbst bekundet hat -, das Skifahren am Unfalltag zwei bis drei Stunden dauern, der Unfall sich gleich zu Beginn der ersten oder zweiten Abfahrt ereignete und das Gespräch mit dem Skilehrer über dessen Versicherungsschutz erst beim Mittagessen in der Skihütte stattfinden sollte. Zudem hätte es sich - wie bereits ausgeführt - dabei, daß man mit dem Skilehrer mittags in der Skihütte "ins Gespräch kommen wollte", lediglich um ein Gespräch bei Gelegenheit des Aufenthalts in der Skihütte handeln können, weil dort in erster Linie zu Mittag gegessen werden sollte.

Die unmittelbar zum Unfall führende Skiabfahrt des Klägers ist auch nicht bei Berücksichtigung des klägerischen Vortrags, über Versicherungsangelegenheiten sei auch während des Skifahrens bzw. "am Berg" gesprochen worden, als eine dem Unternehmen wesentlich zu dienen bestimmte Tätigkeit anzusehen. So liegt es bereits in der Natur der Sache, daß das Führen von Gesprächen während der Skiabfahrt an sich auszuschließen ist. Und zwischen einem Gespräch "am Berg" bei einer Unterbrechung und der Fortsetzung des Skilaufens könnte jedenfalls klar eine Zäsur dadurch vorgenommen werden, daß das betriebliche Gespräch in dem Zeitpunkt beendet ist, wenn man sich wieder dem Skilaufen und damit der privaten Interessensphäre zuwendet.

Versicherungsschutz des Klägers bei Skifahren am Unfalltag folgt auch nicht aus dem Umstand, daß er nach seiner Bekundung durch seine Teilnahme "Teamgeist beweisen" sollte und damit für ihn eine "faktische Teilnahmepflicht" bestanden haben könnte (vgl. BSG Urteil vom 27.05.1997 - 2 RU 29/96 -). Als Unternehmer und Vorgesetzter seiner Mitarbeiter konnte er in betrieblicher Hinsicht keinem Druck ausgesetzt werden, dem er sich nicht hätte entziehen können. Hatte er dies bis zum Unfalltag auch bereits tatsächlich getan, stellt sich die erbetene Teilnahme des Klägers am gemeinschaftlichen Skifahren auch wohl eher als eine Gefälligkeit der Mitarbeiter dar, dem Kläger das Gruppenerlebnis beim Skifahren zu bieten, auch wenn er aufgrund seiner weniger guten Fähigkeiten nicht zur Gruppe der sehr guten Skifahrer gehörte. Das Nachkommen einer vom Kläger gleichwohl empfundenen Erwartungshaltung seiner Mitarbeiter wäre daher im Hinblick auf unternehmerische Interessen nicht nachvollziehbar und damit jedenfalls dem Bereich zuzurechnen, in dem kein Versicherungsschutz anzunehmen ist.

Der Kläger war bei der Teilnahme an der Incentive-Reise seiner Mitarbeiter auch nicht unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung unfallversicherungsrechtlich geschützt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Gleiches wird auf der anderen Seite für die Person des Unternehmers anzunehmen sein. Voraussetzung hierfür ist, daß die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit und des Vertrauensverhältnisses zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft dient und deshalb grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offenstehen soll, und daß sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird (vgl. u.a. BSG 1, 179, 182; 17, 280, 281; BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 30, 69; BSG Urteil vom 28.03.1985 - 2 RU 47/83 - USK 85201; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21; BSG Urteil vom 16.03.1995 - 2 RU 17/94 - USK 9549; BSG Urteil vom 14.11.1996 - 2 RU 1/96 -). Zwischen dem Erfordernis, daß die Teilnahme an der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung - grundsätzlich - allen Betriebsangehörigen offensteht, und dem Zweck, die Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und den Betriebsangehörigen sowie zwischen den Betriebsangehörigen zu fördern, besteht ein enger Zusammenhang. Daher hat das BSG die Voraussetzung, daß eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offenstehen muß, mehrfach besonders betont (vgl. u.a. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 69; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21; BSG Urteil vom 16.03.1995 - 2 RU 17/94 - USK 9549).

An der fehlenden Voraussetzung, daß für die Veranstaltung eine Teilnahmemöglichkeit für alle Betriebsangehörigen besteht - die von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle der Größe oder Art des Betriebs bzw. dessen sonstige besonderen betrieblichen Gegebenheiten liegen bei der R ... & N ... OHG offenbar nicht vor - scheitert der Versicherungsschutz des Klägers bei der Teilnahme an der Incentive-Reise seiner Außendienstmitarbeiter unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Denn die Teilnahmemöglichkeit an der Reise in den R ... C ... war nicht für alle Mitarbeiter der R ... & N ... OHG offen. Zwar handelte es sich bei den Teilnehmern der Incentive-Reise um alle Außendienstmitarbeiter des Unternehmens und damit gegenüber den im Innendienst tätigen Angestellten um eine abgeschlossene Gruppe, aber nicht um eine solche Gruppe, die schon aus betrieblichen Gründen getrennt vom Innendienst eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchführen mußte. Vielmehr waren die Teilnehmer nach bestimmten Leistungskriterien nur aus dem Kreis der Außendienstmitarbeiter ausgewählt worden, wobei unerheblich ist, daß letztenendes alle Außendienstmitarbeiter die Leistungskriterien im Rahmen des Wettbewerbs erfüllt hatten. Es steht nicht im Belieben des Unternehmers festzulegen, ob die Veranstaltung für eine von ihm ausgewählte Gruppe von Arbeitnehmern die Kriterien einer dem Unfallversicherungsschutz unterliegenden Gemeinschaftsveranstaltung erfüllt, gleichgültig ob diese Veranstaltung den Interessen des Unternehmens wesentlich dient. Durch die Beschränkung auf die nach besonderen Kriterien ausgewählten Mitarbeiter der R ... & N ... OHG diente die Reise in den R ... Club auch nicht dem für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorausgesetzten Zweck, die Verbundenheit der - möglichst - gesamten Belegschaft mit der Unternehmensleitung und der Betriebsangehörigen untereinander zu fördern. Der Aufenthalt im R ... Club K ... in Ö ... ist damit nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten, die der versicherten Tätigkeit gleichzusetzen ist. Damit wird bei den zahlreichen Möglichkeiten betrieblicher Belohnungen zugleich eine sachlich nicht gerechtfertigte unfallversicherungsrechtlich unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten vermieden, denen auf Kosten des Unternehmens ein Kurzurlaub als Belohnung für besonders erfolgreichen Einsatz ermöglicht wird, je nachdem - z.B. - der Betrieb nur die Kosten oder auch die Organisation unternimmt (vgl. BSG Urteil vom 14.11.1996 - 2 RU 1/96 -).

Zu Recht hat das SG schließlich auch einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen der Unfallfolgen deshalb verneint, weil die Beklagte durch den Bescheid vom 24.05.1995 über die Gewährung von Verletztengeld den Skiunfall des Klägers vom 08.02.1995 nicht bereits als Arbeitsunfall anerkannt hat. Auf die zutreffenden Ausführungen des SG dazu wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Nur zur Verdeutlichung wird nochmals darauf hingewiesen, daß der o.g. Verletztengeldbescheid der Beklagten ausdrücklich keinen Ausspruch über die Anerkennung des Unfalls vom 08.02.1995 als Arbeitsunfall und damit keine dahingehende Entscheidung enthält. Eine Regelung, an die die Beklagte nach Auffassung des Klägers gebunden wäre, liegt damit nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht erfüllt sind (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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