L 17 U 265/98

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 65/97
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 265/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09. September 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Verletztenrente wegen der beim Kläger bestehenden Berufskrankheit - BK - nach Nr. 2301 (Lärmschwerhörigkeit) der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung - BKV -.

Der 1937 geborene Kläger, der seit dem 01. Oktober 1994 von der LVA Rheinprovinz Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht, war zunächst zwei Jahre als Schmied, seit 1955 als Handformer in Gießereien und seit dem 31. Juli 1989 als Maschineneinrichter tätig. Bei seiner letzten Tätigkeit war er nach den Feststellungen des Technischen Aufsichtsdienstes - TAD - der Beklagten Dauerschallpegeln von 90 dB (A) ausgesetzt. Auf dem rechten Ohr des Klägers liegt seit einer Operation in der Kindheit eine Taubheit vor. Unter dem 08. August 1995 kam der Arzt für Arbeitsmedizin und öffentliches Gesundheitswesen Dr. W ... in einem für die Beklagte erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis, die knapp geringgradige Lärmschwerhörigkeit sei mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - um 10 v.H. und der Vorschaden auf dem rechten Ohr mit einer MdE um 15 v.H. einzuschätzen. Die "versicherungsrechtlich relevante Gesamtschwerhörigkeit" bezeichnete

Dr. W ... als gering- bis mittelgradige Schwerhörigkeit und schätzte diese mit einer MdE um 20 v.H. ein. Der Arzt für Arbeitsmedizin Prof. Dr. P ... vertrat daraufhin in einer beratungsärztlichen Stellungnahme die Auffassung, die Lärmschwerhörigkeit des Klägers sei sowohl nach der Vorschadenstabelle des Königsteiner Merkblatts als auch nach den darin enthaltenen Ausführungen über die Berücksichtigung von Vor- und Nachschäden mit einer MdE um lediglich 15 v.H. einzuschätzen. Nachdem Dr. W ... unter dem 17. Mai 1996 an seiner Bewertung festgehalten hatte, schätzte Prof. Dr. B ..., Chefarzt der HNO-Klinik des Krankenhauses H ... der Kliniken der Stadt K ..., in einer Stellungnahme nach Aktenlage vom 23. August 1996 die MdE für die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit rechts bei Annahme einer Normalhörigkeit des Gegenohres mit 15 v.H., die linksseitige knapp geringgradige lärmbedingte Schwerhörigkeit - ebenfalls isoliert - mit 10 v.H., aber die einseitige lärmbedingte Schwerhörigkeit links auch unter Berücksichtigung des Vorschadens des rechten Ohres ebenso mit 10 v.H. ein. Nachdem Prof. Dr. P ... unter dem 05. November 1996 zum Ausdruck gebracht hatte, daß er die Einstufung Prof. Dr. B ... nicht nachvollziehen könne und er daher an seiner Einschätzung festhalte, erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 19. November 1996 das Bestehen einer beruflich bedingten Lärmschwerhörigkeit beim Kläger in Form einer knapp geringgradigen Lärmschwerhörigkeit des linken Ohres an, lehnte aber die Gewährung von Verletztenrente ab, weil die BK keine MdE in rentenberechtigendem Grade begründe.

Der Kläger legte am 17. Dezember 1996 Widerspruch ein und berief sich unter Vorlage eines Höraudiogramms vom 14. Januar sowie eines Sprachaudiogramms vom 17. Januar 1997 darauf, daß der ihn behandelnde Arzt für Hals-, Nasen-, Oh renheilkunde U ... seine Lärmschwerhörigkeit zumindest als mittelgradig bewerte. Mit Widerspruchsbescheid vom 07. März 1997 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers im wesentlichen mit der Begründung zurück, die vorgelegten Audiogramme zeigten eine deutliche Zunahme der Schwerhörigkeit links sowie das Tonaudiogramm eindeutig die Zeichen einer Schallleitungskomponente. Die Auswirkungen einer beruflichen Lärmschwerhörigkeit könnten sich jedoch nach den medizinischen Erkenntnissen nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Lärmtätigkeit nicht mehr verschlimmern.

Am 19. März 1997 hat der Kläger beim Sozialgericht - SG - Düsseldorf Klage erhoben und sich dabei auf die Beurteilung des HNO-Arztes U ... gestützt.

Das SG hat einen Befund- und Behandlungsbericht des Dipl.-Mediziners U ... vom 17. September 1997 und von Prof. Dr. P ..., Chefarzt der Universitätsklinik für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, Kopf- und Hals-Chirurgie am P ...-Hospital R ..., ein Gutachten erstatten lassen. Letzterer hat darin am 04. März 1998 eine kombinierte Schwerhörigkeit rechts, die einer praktischen Taubheit gleichkommt und einen Hörverlust von 100 % zur Folge hat, sowie auf dem linken Ohr eine kombinierte, insgesamt gering- bis mittelgradige Schwerhörigkeit festgestellt, deren Anteil als Folge einer BK einen Hörverlust von 25 % zur Folge habe. Bewerte man die Taubheit rechts als Vorschaden nach der 3. Aufl. des Königsteiner Merkblatts mit einer MdE um 15 v.H., ergäbe die berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit des linken Ohres eine MdE um 20 v.H ... Bewerte man je doch nach der 4. Aufl. des Königsteiner Merkblatts den Vorschaden (Taubheit rechts) mit einer MdE um 20 v.H., bedinge die berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit einer MdE um 10 v.H ...

Mit Urteil vom 09. September 1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihm am 30. September 1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Oktober 1998 Berufung eingelegt und geltend gemacht, in seinem Falle sei die MdE-Bewertung noch nach der 3. Aufl. des Königsteiner Merkblatts vorzunehmen. Da in seinem Falle die ärztliche BK-Anzeige bereits im Dezember 1994 erfolgt sei, hätte die Beklagte im Falle einer zeitnahen Entscheidung noch nach der 3. Aufl. des Königsteiner Merkblatts die BK mit einer MdE um 20 v.H. bewerten müssen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09. September 1998 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 19. November 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. März 1997 zu verurteilen, ihm wegen der BK nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. seit dem 01. August 1994 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und weist darauf hin, daß maßgeblicher Zeitpunkt bei der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger durch den angefochtenen Bescheid nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert ist. Die Beklagte hat rechtmäßigerweise die Gewährung von Verletztenrente wegen der bei dem Kläger bestehenden BK nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV abgelehnt, da hierdurch keine MdE in rentenberechtigendem Grade, d.h. von einem Fünftel (§ 581 der Reichsversicherungsordnung - RVO -), verursacht wird.

Der Entschädigungsanspruch des Klägers richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO, da er Entschädigungsleistungen auch für Zeiten vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) zum 01. Januar 1997 begehrt (vgl. Art. 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes [UVEG], § 212 SGB VII).

Nach § 551 Abs. 1 Satz 1 RVO gilt als Arbeitsunfall, der nach §§ 547, 580, 581 u.a. durch die Zahlung von Verletzten rente zu entschädigen ist, auch eine BK. BKen sind nach § 551 Abs. 1 Satz 1 RVO Krankheiten, welche die Bundesregierung durch die Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 530, 540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten erleidet.

Die Beklagte hat im Verwaltungsverfahren anerkannt, daß beim Kläger eine BK nach Nr. 2301 in Form einer knapp geringgradigen Lärmschwerhörigkeit des linken Ohres vorliegt. An diese Feststellung, für die die hno-ärztliche Stellungnahme von Prof. Dr. B ... maßgebend war, ist der erkennende Senat gebunden. Es läßt sich aber nicht feststellen, daß die als BK anerkannte Hörstörung mit einer MdE von mindestens 20 v.H. zu bewerten ist. Der Senat stützt sich insoweit auf die Darlegungen des im Verwaltungsverfahren gehörten Gutachters Prof. Dr. B ..., die urkundsbeweislich zu bewerten sind, sowie mit Einschränkungen auch auf das in erster Instanz von Prof. Dr. P ... erstattete Gutachten. Dafür sind im einzelnen folgende Erwägungen maßgebend:

Der vorliegende Sachverhalt ist in medizinischer Hinsicht dadurch gekennzeichnet, daß alle Gutachter - auch Dr. W ... und Prof. Dr. P ... - das Ausmaß der Hörstörungen im wesentlichen übereinstimmend beschrieben haben. Danach besteht beim Kläger rechts eine an Taubheit grenzende lärmunabängige Schwerhörigkeit und links eine knapp geringgradige lärmbedingte Schwerhörigkeit. So hat auch Prof. Dr. P ... beim Kläger auf dem linken Ohr eine geringgradige Schwerhörigkeit mit einer Luftleitungs-, Knochenleitungs-Differenz festgestellt, so daß auch nach seinen Darlegungen von einer allein durch die berufliche Lärmeinwirkung verursachten knapp geringgradigen Schwerhörigkeit des linken Ohres auszugehen ist. Soweit die Gutachten sodann bei der Ermittlung des MdE-Grades des lärmbedingten Hörschadens bei dem Vorschaden der praktischen Taubheit rechts zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, können insbesondere die Darlegungen des Dr. W ..., der als einziger die MdE für den berufsbedingten Hörverlust mit 20 v.H. angibt, nicht überzeugen.

Abgesehen davon, daß sich aus der bei ihm wie auch bei Prof. Dr. P ... fehlenden Facharztqualifikation Zweifel an der entsprechenden gutachterlichen Kompetenz ergeben könnten, entspricht seine MdE-Bewertung nicht den Bewertungskriterien des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften für die Begutachtung der beruflichen Lärmschwerhörigkeit, dem sog. Königsteiner Merkblatt (4. Aufl., 1996, Ziffer 4; ebenso schon die 3. Aufl., 1991), welches nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 21. März 1999 - L 17 U 135/88 - Breithaupt 1991, 112; Urteil vom 14. Juli 1993 - L 17 U 98/92 -; Urteil vom 14. Juni 1995 - L 17 U 188/94 -; Urteil vom 28. August 1996 - L 17 U 244/95 -; Urteil vom 15. Januar 1997 - L 17 U 36/96 -) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (Urteil vom 15. Dezember 1982 - 2 RU 55/ = Meso B 40/24) bei der Beurteilung der MdE heranzuziehen ist. Seine MdE-Bewertung ist im übrigen auch nicht nachvollziehbar, wenn er statt der Anwendung der nachprüfbaren Vorschadensregelung des Königsteiner Merkblatts seine Einschätzung auf seine "über 20-jährige Erfahrung bei der Bewertung und Begutachtung der berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit" sowie "die besondere Betroffenheit des Versicherten" stützt.

Soweit Prof. Dr. P ... eine MdE infolge des Lärmschadens links bei an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Sinne eines Vorschadens rechts von 15 v.H. annimmt, ist seiner Bewertung ebenfalls nicht zu folgen. Diese ist - auch wenn sie keinen rentenberechtigenden Grad erreicht - gleichwohl noch zu hoch, weil der Gutachter dabei übersieht, daß die isolierte Schwerhörigkeit links nicht geringgradig, sondern lediglich knapp geringgradig ist. Bei einer isolierten knapp geringgradigen Schwerhörigkeit links aber ist die MdE der linksseitigen lärmbedingten Schwerhörigkeit unter Berücksichtigung des Vorschadens der an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit des rechten Ohres mit Prof. Dr. B ... zu treffend mit 10 v.H. zu bewerten, und zwar sowohl unter Zugrundelegung der 4. als auch der 3. Aufl. des Königsteiner Merkblatts. Denn außer, daß die sog. Vorschadenstabelle (Tabelle 5: Berechnung der MdE bei Vorschaden des anderen Ohres (Brusis / Mehrtens), die aber bereits seit 1981 und mit lediglich für den vorliegenden Fall nicht maßgeblichen Abweichungen bekannt ist (vgl. Brusis / Mehrtens: Vor- und Nachschäden bei Lärmschwerhörigkeit Laryng.-Rhinol. 60 (1981) 168), erst jetzt in das Königsteiner Merkblatt aufgenommen wurde, hat sich hinsichtlich der Regelung der Berücksichtigung von Vor- und Nachschäden in der 4. Aufl. im Vergleich zur 3. Aufl. nichts geändert. Denn ist dort (4. Aufl. Ziffer 4.3.4 4. Abs.; 3. Aufl. Ziffer 5.2 3. Abs.) nach den entsprechenden Erläuterungen und dem geschilderten Beispielfall bei einer anlagebedingten Taubheit auf dem einen und einer geringgradigen Lärmschwerhörigkeit auf dem anderen Ohr die MdE für den Gesamthörverlust mit 30 v.H., die MdE für den einseitigen Lärmschaden mit 0 v.H. zu bewerten, infolge der Taubheit des Gegenohres sich die einseitige Lärmschwerhörigkeit aber stärker auswirkt, dann ist in diesem Beispielfall, also bei einer geringgradigen Lärmschwerhörigkeit, die MdE mit 15 v.H., bei einer aber nur knapp geringgradigen Schwerhörigkeit, wie vorliegend, die MdE nur mit 10 v.H. zu bewerten. Aus der in die 4. Aufl. des Königsteiner Merkblatts aufgenommenen Vorschadenstabelle ergibt sich nichts anderes, so daß entgegen der Ansicht des Klägers, der sich dabei auf die entsprechenden Darlegungen Prof. Dr. P ... stützt, vor liegend die MdE der linksseitigen lärmbedingten Schwerhörigkeit unter Berücksichtigung des Vorschadens des rechten Ohres nicht nur nach der 4. Aufl., sondern auch schon nach der 3. Aufl. des Königsteiner Merkblatts mit 10 v.H. zu bewerten ist. Prof. Dr. P ..., der lediglich unter Verwendung der Tabelle 3 nach Feldmann (Berechnung der MdE aus den Schwerhörigkeitsgraden beider Ohren) der 4. Aufl. zum gleichen Ergebnis kommt, unter Zugrundelegung der Feldmann-Tabelle der 3. Aufl. aber zu einer BK-bedingten MdE von 20 v.H., ist nicht zu folgen. Denn der Sachverständige hat dabei ausdrücklich eine andere Tabelle für die Berücksichtigung von Vorschäden verwendet, die er als die "allgemein gültige Vorschadenstabelle für die MdE", bzw. als "allgemein gültige Tabelle zur Ermittlung der Vorschadens-MdE der Sozialgerichtsbarkeit" bezeichnet. Diese in verschiedenen Publikationen Prof. Dr. P ... - u.a. in seinem Buch "Lärmschäden des Gehörs und ihre Begutachtung", Schlüter sche Verlagsanstalt Hannover, 1991, vorgeschlagene Tabelle ist je doch in der hno-ärztlichen Wissenschaft umstritten und ist, worauf Blume, Brusis und Feldmann in ihren Anmerkungen (HNO 1997, 45: 365 - 359, Springerverlag 1997) zu den Anmerkungen Plaths zur Neuauflage des Königsteiner Merkblatts (HNO 1996, 44: 431 - 439, Springerverlag 1996) hingewiesen haben. Ihre Kritik an der Vorschadenstabelle von Prof. Dr. P ... leuchtet ein und diese Tabelle ist deshalb auch nicht bei der Neufassung des Königsteiner Merkblatts berücksichtigt worden.

Ist somit vorliegend ohne Bedeutung, ob bei der Ermittlung der lärmbedingten MdE des Klägers die 4. oder die 3. Aufl. des Königsteiner Merkblatts zugrunde zu legen ist, ist der Senat im übrigen übereinstimmend mit dem SG der Auffassung, daß jeweils die den neusten Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft wiedergebenden Empfehlungen der entsprechend neusten Aufl. des Königsteiner Merkblatts zugrunde zu legen sind. Auf die Ausführungen dazu im erstinstanzlichen Urteil, denen sich der Senat anschließt, wird daher verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Zur Revisionszulassung bestand kein Anlaß.
Rechtskraft
Aus
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