Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 18 U 194/97
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 232/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03. August 1999 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Unfall des Klägers vom 29.01.1997 als Arbeitsunfall zu entschädigen ist.
Die Ehefrau des 1951 geborenen Klägers ist die Schwester der Frau K ... F ..., die zusammen mit ihrem Ehemann, dem Zeugen G ... F ..., Ende Dezember 1996 in Soest ein 1957 errichtetes und seit 1994 leerstehendes Wohngebäude (Eigenheim) erworben hatte. Vor dem für April 1997 ins Auge gefassten Bezug des Hauses durch die Eheleute F ... waren Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten erforderlich, die zum Teil durch Fachfirmen, zum Teil in Eigenbauleistung mit Hilfe von Verwandten und Freunden durchgeführt wurden bzw. werden sollten. Zu den Helfern gehörten auch der Kläger und seine Ehefrau.
Am Nachmittag des 29.01.1997 war der als Schreiner ausgebildete Kläger, der damals schon seit etwa einem Jahr arbeitslos war und zuvor bereits in einem Umfang von insgesamt ca. 31 Stunden Renovierungsarbeiten (Abschlagen von Wandfliesen, Anbringen eines neuen Schlosses und Riegels an der Kellertür, Entfernen von Lackschichten an einem Raumteiler aus Holz, Reparatur des Briefkastens/Briefschlitzes, Installation einer Türklingel, Aufräumarbeiten) verrichtet hatte, mit der Reparatur einer beschädigten Türzarge befasst. Zu diesem Zweck fräste er die Zarge aus und wollte mit seiner Handkreissäge (Black & Decker) ein in die Zarge einzupassendes Holzstück zuschneiden. Als er dabei mit der Säge abrutschte, wurde der Daumen seiner linken Hand in Höhe des Grundgelenks abgetrennt.
Der Kläger wurde anschließend in das Stadtkrankenhaus S ... eingeliefert. In der dortigen Abteilung für Visceral-, Gefäß-, Hand-, Thorax- und Unfallchirurgie (Chefarzt: Prof. Dr. S ...) konnte der Daumen wegen zu großer Zerstörung der Weichteile nicht erhalten werden. Nach Entlassung aus der stationären Behandlung am 05.02.1997 erfolgte die ambulante Weiterbehandlung am Wohnort des Klägers durch die Ärzte der Orthopädischen Klinik des Evangelischen Fachkrankenhauses R ...
In ihrem Schreiben an die Beklagte vom 24.02.1997 berichtete Frau K ... F ... über den Erwerb des Eigenheims sowie über die bis zum Beziehen des Hauses erforderlichen Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten und teilte u. a. folgendes mit:
Die leichteren Renovierungsarbeiten, Tapezier- und Bodenbelagsarbeiten würden von ihnen - den Eheleuten F ... - selbst und mit Hilfe von Verwandten und Freunden durchgeführt. Ihre Hilfe hätten ihnen insbesondere ihre Schwester U ... B ... und deren Ehemann M ... B ... angeboten. Diese hätten erstmalig am 11.01. sowie am 17., 18. und 19.01.1997 beim Entfernen alter Tapeten und beim Abschlagen alter Wandfliesen geholfen. Ihr Mann und ihr Schwager hätten sich verabredet, vom 29.01. bis 02.02.1997 weitere Arbeiten im Haus vorzunehmen. Insbesondere sei geplant gewesen, mit Hilfe der Sachkenntnis ihres Schwagers (er sei ausgebildeter Schreiner) Parkettböden zu verlegen. Da ihr Schwager seit einigen Monaten arbeitslos gewesen sei, hätten sie seine Hilfe gerne angenommen. Am 29.01.1997 hätten sich ihr Mann und ihr Schwager verabredungsgemäß gegen 13:00 Uhr getroffen. Gegen 14:00 Uhr habe sich dann das schreckliche Unglück ereignet. Seit der Renovierungsphase habe die Hilfe ihrer Schwester und ihres Schwagers insgesamt ca. 58 Stunden betragen und die ihrer Freunde ca. 30 Stunden.
In einer dem Gemeindeunfallversicherungsverband (GUVV) Westfalen-Lippe erteilten Auskunft vom 14.03.1997 benannte Frau F ... die Freunde und Verwandten, die unentgeltlich geholfen hätten und gab an, Art und Umfang der Arbeiten habe im Ermessen der Helfer gelegen. Der Kläger habe sich angeboten gehabt, bei den Renovierungsarbeiten zu helfen. Er habe bis zum Unfall ca. 31 Stunden gearbeitet gehabt. Eine Bezahlung sei mit ihm nicht vereinbart worden, da es sich um verwandtschaftliche Hilfestellungen gehandelt habe.
Im April 1997 übersandte der GUVV Westfalen-Lippe den bei ihm entstandenen Vorgang (u. a. den Durchgangsarztbericht des Prof. Dr. S ... vom 29.01.1997, weitere ärztliche Berichte, die Unfall anzeige der Frau F ... vom 14.03.1997 sowie deren Auskunft vom selben Tage) an die für zuständig gehaltene Beklagte.
Nachdem die Eheleute F ... unter dem 11.06.1997 in einem Fragebogen weitere Angaben zu ihrem Bauvorhaben gemacht hatten, lehnte die Beklagte mit dem an den Kläger ergangenen Bescheid vom 05.08.1997 die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen des Ereignisses vom 29.01.1997 ab, weil ein Arbeitsunfall nicht vorgelegen habe. Der Kläger habe zur Zeit des Geschehens nicht zum Kreis der versicherten Personen nach §§ 2 ff. des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) gehört. Er sei nicht Arbeitnehmer des Bauherrn F ... gewesen und habe auch nicht vorübergehend eine dem Bauherrn dienende Tätigkeit ausgeübt, die einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (§ 2 Abs. 2 SGB VII) gleichstehe. Er habe als Schwager des Bauherrn eine durch enge familiäre Beziehung geprägte Gefälligkeitsleistung ausgeführt. Die Arbeiten seien dabei nur bei leichten Renovierungstätigkeiten angefallen, bei denen er - der Kläger - nur geringfügig mitgewirkt habe.
Den am 03.09.1997 ohne Begründung eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte am 13.11.1997 im wesentlichen aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurück.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 02.12.1997 Klage beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben und geltend gemacht, entgegen der Auffassung der Beklagten sei er sehr wohl als versicherte Person im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII anzusehen. Er habe in der Zeit vom 11.01. bis 29.01.1997 bei der Renovierung bzw. Instandsetzung eines Eigenheims seiner Schwägerin ausgeholfen. Da er ausgebildeter Schreiner und zu diesem Zeitpunkt arbeitslos gewesen sei, habe er über besondere Fachkenntnisse verfügt, die bei diesen Arbeiten teilweise auch benötigt worden seien. Er habe ca. 31 Stunden an mehreren Tagen gearbeitet gehabt. Insoweit habe es sich nicht lediglich um eine Gefälligkeit zwischen Verwandten gehandelt. Dies folge zum einen aus seiner zeitlichen Inanspruchnahme und zum anderen aus seiner fachlichen Kompetenz. Da er mithin zum versicherten Personenkreis gehört habe, sei sein Unfall vom 29.01.1997 als Arbeitsunfall zu entschädigen.
Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten und ergänzend vorgebracht, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) schließe zwar Verwandschaft bei privaten Dienstleistungen einen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII nicht von vornherein aus. Ein Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift sei aber dann nicht gegeben, wenn die unter Verwandten vorgenommene Gefälligkeitsleistung im wesentlichen durch die familiäre Beziehung zwischen den Verwandten geprägt sei, wie dies im vorliegenden Fall angenommen werden müsse. Auch aus der Dauer der Hilfeleistung lasse sich keine andere versicherungsrechtliche Beurteilung ableiten.
Im Verhandlungstermin vom 03.08.1999 hat das SG den Kläger angehört und Herrn G. F. als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
Mit Urteil vom selben Tage hat das SG die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 05.08.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.11.1997 verurteilt, den Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 29.01.1997 zu entschädigen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe am 29.01.1997 einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB VII erlitten, weil er im Unfallzeitpunkt gem. § 2 Abs. 2 SGB VII unter Versicherungsschutz gestanden habe. Einschließlich der Arbeiten, die von ihm nicht mehr hätten verrichtet werden können, hätte der Kläger mehr als 6 Arbeitstage bei der Renovierung tätig sein sollen. Diese Arbeitsleistung gehe über eine reine Gefälligkeitsleistung hinaus, wie sie üblicherweise unter Verwandten erbracht werde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das ihr am 31.08.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.09.1999 Berufung eingelegt. Sie hält das ergangene Urteil weder im Ergebnis für zutreffend noch in der Begründung für überzeugend, weil die Rechtsprechung des BSG zum Problemkreis der Gefällig keitsleistungen unter Verwandten bei der Urteilsfindung keine hinreichende Berücksichtigung gefunden habe. Sie wiederholt im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und verbleibt bei ihrer Auffassung, aufgrund der Gesamtumstände des vorliegenden Falles sei davon auszugehen, dass die Bauherren jederzeit damit hätten rechnen können, dass der Kläger Hilfestellungen bei der Durchführung der Baumaßnahme leisten werde. Er sei damit im Rahmen einer Gefälligkeitsleistung für die Bauherren tätig geworden und habe insoweit nicht zu den nach § 2 Abs. 2 SGB VII versicherten Personen gehört. Hilfsweise macht die Beklagte geltend: Sofern man ihrer Auffassung nicht folgen wolle, sei Versicherungsschutz auch aus anderen Gründen zu verneinen. Insoweit sei zu prüfen, ob der Kläger nicht konkret arbeitnehmerähnlich, sondern vielmehr wie ein Unternehmer tätig geworden sei. Darauf sei das SG in seinem Urteil nicht eingegangen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.08.1999 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bringt vor, er habe im Rahmen seiner Hilfe Tätigkeiten in einem zeitlichen Umfang erbracht, der deutlich über eine bloße Gefälligkeit hinausgehe. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil seien nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere stünden sie auch nicht in Widerspuch zur Rechtsprechung des BSG.
Der Senat hat den Kläger ergänzend angehört. Insoweit wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 27.09.2000 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger ist durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht beschwert, weil dieser nicht rechtswidrig ist. Die Beklagte hat es im Ergebnis vielmehr zutreffend abgelehnt, den Unfall des Klägers vom 29.01.1997 als Arbeitsunfall zu entschädigen.
Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 des am 01.01.1997 in Kraft getretenen SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).
Nach § 2 Abs. 1 SGB VII sind kraft Gesetzes u.a. Beschäftigte versichert (Nr. 1). Diese Vorschrift lehnt sich an die bis zum 31.12.1996 geltende Bestimmung des § 539 Abs. 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) an.
Beschäftigung ist nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 SGB IV, der für sämtliche Bereiche der Sozialversicherung gilt, die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Danach ist Arbeitnehmer, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist (vgl. BSG SozR 2100 § 7 Nr. 7 m.w.N.). Dabei bedingt ein Beschäftigungsverhältnis nicht notwendig einen abgeschlossenen Arbeitsvertrag; maßgebend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse. Wesentlich für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnis ses ist die persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber, dessen Weisungsrecht der Beschäftigte unterliegt, sei es durch vertraglich vereinbarte Weisungsgebundenheit oder durch Eingliederung des Arbeitenden in den Betrieb des Arbeitgebers (vgl. BSGE 59, 284, 286 = SozR 2200 § 539 Nr. 114 m.w.N.; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 6; BSG Urteil vom 27.06.2000 - B 2 U 21/99 R -). Zu den typusbildenden Merkmalen einer abhängigen Beschäftigung, die nicht sämtlich gleichzeitig vorliegen müssen, gehört zunächst das Anordnungsrecht des Unternehmers bezüglich Zeit und Art der Arbeitsausführung sowie der Umstand, daß es sich um ein auf Dauer oder zumindest längere Zeit angelegtes Verhältnis handelt (BSG SozR 3- 2200 § 539 Nr. 40; BSG, Urteil vom 27.06.2000 a.a.O.; vgl. auch Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung - Handkommentar -, Stand: 03/2000, Rdnr. 6.3 zu § 2 SGB VII m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, denn nach dem Ergebnis der Ermittlungen stand der Kläger nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu den Bauherren F ... Es fehlte an der persönlichen Abhängigkeit, insbesondere an der Weisungsgebundenheit des Klägers, da er die Art und Weise der Erbringung seiner Leistungen selbst bestimmen konnte.
Hiernach scheidet ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII aus, wie auch das SG nicht verkannt hat und zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Der Kläger war auch nicht nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2-17 SGB VII versichert, da er nicht zu den von diesen Bestimmungen erfaßten Personenkreisen gehörte.
Entgegen der Auffassung des SG und des Klägers stand er auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII unter Versicherungsschutz. Nach dieser Vorschrift, die im wesentlichen derjenigen des § 539 Abs. 2 RVO a.F. entspricht, anders als dort den Versicherungsschutz jedoch ausdrücklich auf Tätigkeiten wie Beschäftigte i.S. des Abs. 1 Nr. 1 beschränkt, sind ferner Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden.
Nach der zu § 539 Abs. 2 RVO a.F. ergangenen und auch hier heranzuziehenden ständigen Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt, setzt dieser Versicherungsschutz voraus, daß - selbst wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt - eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit vorliegt, die ungeachtet des Beweggrundes des Tätigwerdens ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht (vgl. z.B. BSGE 5, 168, 174; 14, 1, 4; 15, 292, 294; 17, 211, 216; BSG SozR 2200 § 539 Nrn. 55, 66, 93, 119; BSG SozR 3-2200 § 539 Nrn. 15, 16; Brackmann/Wiester, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, 12. Aufl., § 2 Rdnr. 804; Lauterbach/Schwerdtfeger, UV-SGB VII, 4. Aufl., § 2 Rdnr. 640; Ricke in Kasseler Kommentar, § 2 SGB VII, Rdnrn. 104 ff.; Bereiter-Hahn/Mehrtens a.a.O., § 2 Rdnr. 34 ff.). Bei einer Tätigkeit gem. § 539 Abs. 2 RVO bzw. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII braucht eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen nicht vorzuliegen (vgl. Brackmann/Wiester, a.a.O., § 2 Rdnr. 841 m.w.N.); weiterhin sind die Beweggründe des Handelns für den Versicherungsschutz unerheblich. Grundsätzlich entfällt der Versichersschutz auch nicht bei Freundschafts- und Gefälligkeitsdiensten (BSGE 5, 168, 172; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 55; Brackmann/Wiester a.a.O., § 2 Rdnr. 827). Auch schließt Verwandtschaft bei Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten einen Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO bzw. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII nicht von vornherein aus (BSG SozR 2200 § 539 Nrn. 55 und 134; BSG SozR 3-2200 § 657 Nr. 1; BSG SozR 3- 2200 § 548 Nr. 20 m.w.N.). Ein Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift ist aber nicht gegeben, wenn die unter Verwandten vor genommene Gefälligkeitshandlung im wesentlichen durch die familiären Beziehungen zwischen den Verwandten geprägt ist (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 134; BSG, Urteil vom 21.08.1991 - 2 RU 2/91 - HV-Info 1991, 2234; Brackmann/Wiester a.a.O., § 2 Rdnr. 855 ff.). Das ist dann der Fall, wenn es sich lediglich um Gefälligkeits handlungen handelt, die ihr gesamtes Gepräge von der familiären Bindung zwischen Angehörigen erhalten. Je enger die verwandtschaftliche Beziehung ist, um so eher scheint die Annahme gerechtfertigt, daß es sich um Gefälligkeitsdienste handelt, die ihr Gepräge allein durch die familiären Beziehungen erhalten und deshalb nicht mehr als arbeitnehmerähnlich angesehen werden können (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 20 m.w.N.). Dabei sind neben der Stärke der verwandtschaftlichen Beziehungen die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere Art, Umfang und Zeit dauer der vorgesehenen Tätigkeit (vgl. zu allem Vorstehenden auch BSG, Urteil vom 27.06.2000 a.a.O.).
Hiervon ausgehend vermag der erkennende Senat nicht ohne weiteres der Auffassung der Beklagten zu folgen, die Gefälligkeitsdienste des Klägers hätten ihr gesamtes Gepräge von der familiären Bindung zwischen Angehörigen erhalten. In dem vom BSG am 21.08.1991 - 2 RU 2/91 - entschiedenen Fall ist Versicherungsschutz eines Verletzten, der in seiner Freizeit einem Bauherrn, dessen Ehefrau als Schwester seiner Ehefrau seine Schwägerin war - insofern lag also die gleiche familiäre Konstellation vor wie im vorliegenden Fall - beim Anstreichen des Hauses geholfen hatte, Versicherungsschutz bejaht worden, weil seine Mithilfe arbeitnehmerähnlich gestaltet und nicht wesentlich durch seine besonderen familiären Beziehungen geprägt gewesen sei.
Ob dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls auch hier anzunehmen wäre, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Denn Versicherungsschutz des Klägers ist jedenfalls deshalb zu verneinen, weil aus einem anderen Grund eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit nicht vorgelegen hat. Eine solche Tätigkeit ist nämlich insbesondere auch dann nicht gegeben, wenn ein Verletzter als Unternehmer oder wie ein Unternehmer (unternehmerähnlich) tätig ist (vgl. BSG, Ur teil vom 27.10.1987 - 2 RU 9/87 - m.w.N.; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 14; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 16 m.w.N.). Ob letzteres der Fall ist, kann - wie bei arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit - wiederum nicht losgelöst von den tatsächlichen und rechtlichen Umständen beurteilt werden, unter denen sich die Tätigkeit vollzieht. Die isolierte Betrachtung der einzelnen Verrichtungen reicht auch insoweit allein nicht aus, um die Tätigkeit als arbeitnehmer- oder unternehmerähnlich zu qualifizieren (BSG a.a.O.). Ein Unternehmen i.S. der gesetzlichen Unfallversicherung setzt zwar eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten voraus, die auf ein einheitliches Ziel gerichtet sind und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden (vgl. inbesondere BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 16 m.w.N.). Insofern läßt sich nach den Angaben des Klägers und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zwar nicht feststellen, daß dieser planmäßig und auf Dauer bestimmte außerhalb seiner früheren abhängigen Beschäftigung liegende selbständige Tätigkeiten ausgeübt hat. Ebenso wie bei einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit i.S. des § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO bzw. § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht alle Merkmale eines (abhängigen) Beschäftigungsverhältnisses erfüllt zu sein brauchen, müssen aber auch bei einer unternehmerähnlichen Tätigkeit nicht alle Merkmale des Unternehmerbegriffs vorliegen (BSG a.a.O.; s.a. BSG, Urteil vom 27.10.1987 a.a.O.), wie z.B. eine planmäßige für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten und die Risikotragung (BSG, Urteil vom 27.10.1987 a.a.O. mit Hinweis auf BSGE 42, 126, 128). Entscheidend ist vielmehr, ob nach dem Gesamtbild der Tätigkeit diese wie ein Beschäftigter oder wie ein Unternehmer ausgeübt wurde (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 16). Hatte der Verletzte die Herstellung eines Werkes versprochen, so liegt ein Werkvertrag (§ 631 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) oder ein Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB) vor. Sofern eine Vergütung nicht vereinbart oder sogar ausgeschlossen war, handelt es sich um die Besorgung eines Auftrags nach § 662 BGB mit Werkvertragscharakter (BSG, Urteil vom 27.10.1987 a.a.O. m.w.N.). Dabei kann dahinstehen, ob alle Voraussetzungen eines Auftrages, insbesondere ein rechtlicher Bindungswille, vorgelegen haben (BSG a.a.O.). Für die Wertung einer Tätigkeit als unternehmerähnlich ist es mithin - wie auch bei einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit - unerheblich, ob sie unentgeltlich ausgeübt wurde oder nicht (s.a. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 16). Ebenso verlangt der Unternehmerbegriff selbst keinen Geschäftsbetrieb oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit (BSG a.a.O. m.w.N.).
Unter Beachtung dieser Grundsätze und unter Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles ist die vom Kläger verrichtete Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild als unternehmerähnlich zu qualifizieren. Für diese Wertung sprechen folgende Umstände:
Für die Renovierung des von den Bauherren Frentzen erworbenen Hauses hatte - wie Frau F ... in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 24.02.1997 sowie in ihrer Auskunft an den GUVV vom 14.03.1997 erklärt hat und vom Zeugen G ... F ... bei seiner Vernehmung vor dem SG bestätigt worden ist - u.a. auch der Kläger, der damals schon etwa ein Jahr arbeitslos war, seine Hilfe angeboten. Da verschiedene Schreinerarbeiten anfielen, für die der Kläger als gelernter Schreiner, der diesen Beruf zuletzt vor seiner Arbeitslosigkeit bei einer Wohnwagenfirma in abhängiger Beschäftigung aus geübt hatte, die erforderlichen Fachkenntnisse besaß, kam den Eheleuten F ... dieses Angebot - wie dem Schreiben vom 24.02.1997 und der Aussage des Zeugen zu entnehmen ist - sehr gelegen. Neben der Hilfe bei allgemeineren Arbeiten, bei denen aber ebenfalls das handwerkliche Geschick des Klägers gefragt war, sollte dieser hauptsächlich sämtliche Schreinerarbeiten ausführen. Diese umfaßten nach den Angaben des Klägers und des Zeugen das Anpassen der Türen, die Reparatur der beschädigten Türzarge, das Anbringen von Fußleisten, das Gangbarmachen der Fenster in dem seit drei Jahren leerstehenden Haus, die Herstellung einer Pergola und insbesondere das Verlegen von Fertigparkett im Obergeschoß des Hauses auf einer Fläche von ca. 70 m2. Dabei handelte es sich - wie der Zeuge F ... bekundet hat - um keine große Fläche, auf der unkompliziert verlegt werden konnte. Das aus Gästezimmer, 2 Kinderzimmern, Schlafzimmer und Flur bestehende Obergeschoß war bzw. ist vielmehr - so der Zeuge - sehr verwinkelt mit Aussparungen für Heizkörper und vielen kleinen Ecken. Diese Parkett-Verlegearbeiten erforderten mithin die besondere Fachkompetenz des Klägers, die von ihm selbst und von den Bauherren auch stets betont worden ist. Solche Arbeiten hatte der Kläger nach seinen Angaben vor dem Senat auch zuvor schon in seinem eigenen Haus sowie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeführt, so daß er auch von daher die entsprechenden fachlichen Fähigkeiten besaß. Die Verlegearbeiten wie auch die übrigen Schreinerarbeiten sollte der Kläger alleine durchführen, weil der Zeuge F ... insoweit kein "Fachmann" und handwerklich nicht vorgebildet ist. Irgendwelche Weisungen in fachlicher Hinsicht hätte der Zeuge dem Kläger - wie dieser vor dem Senat auch erklärt hat - mithin nicht erteilen können. Die Schreinerarbeiten hat und hätte der Kläger also "in eigener Regie" - wie ein selbständiger Handwerker - verrichtet. Dabei hatte er hinsichtlich der Art und Weise und der Reihenfolge der Arbeiten sowie der Zeiteinteilung "freie Hand", auch wenn der Zeuge und der Kläger sich verabredet hatten, vom 29.01. bis 02.02.1997 weitere Arbeiten im Haus vorzunehmen und insoweit ein gewisser zeitlicher Rahmen vorgegeben war. Für eine im wesentlichen freie Arbeits- und Zeiteinteilung sprechen auch die Angaben des Klägers vor dem SG, wonach er im Anschluß an die unfallbringende Reparatur der Türzarge vielleicht zunächst auch erst die Pergola hergestellt hätte, bevor er die Parkett-Verlegearbeiten in Angriff genommen hätte. Das für die Schreinerarbeiten benötigte Material (Holz- und Fertigparkett) hatte der Kläger vorher zusammen mit seinem "Schwipp-Schwager", dem Zeugen F ..., eingekauft und diesen dabei beraten. Zwar hatte der Zeuge nach der - insoweit nicht protokollierten - Erklärung des Klägers vor dem Senat das Fertigparkett zuvor bereits ausgesucht gehabt. Der Kläger hat ihn beim endgültigen Einkauf aber dahingehend beraten, ob das ausgewählte Produkt für das beabsichtigte Vorhaben geeignet war. Schließlich hat der Kläger auch das für die Schreinerarbeiten benötigte, ihm gehörende Werkzeug (u.a. die Handkreissäge) - wie dies bei einem selbständigen Handwerksunternehmer üblich ist - mitgebracht und nicht vom Bauherrn zur Verfügung gestellt bekommen.
Die vorstehend dargelegten Umstände sprechen insgesamt dafür, daß der Kläger mit der Übernahme der Schreinerarbeiten - entsprechend seinem von den Bauherren angenommenen Angebot - die Herstellung eines Werkes versprochen hatte und es sich dabei - mangels Vereinbarung einer Vergütung - um die Besorgung eines Auftrages mit Werkvertragscharakter handelte. Dies schließt aber die Annahme einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit aus.
Daß die einzelnen Schreinerarbeiten auch von einem Arbeitnehmer mit entsprechenden Fachkenntnissen hätten ausgeführt werden können und nach dem Unfall des Klägers hinsichtlich der Parkett-Verlege arbeiten auch durch Beschäftigte der dann beauftragten fremden Fachfirma ausgeführt worden sind, ändert an dieser Betrachtungsweise nichts. Denn nahezu jede handwerkliche Arbeit eines Unternehmers kann auch von abhängig Beschäftigten verrichtet werden. Entscheidend sind vielmehr - wie oben dargelegt - die Gesamtumstände, und diese sprechen hier für eine unternehmerähnliche Tätigkeit des Klägers. Nach Ansicht des Senats wird diese Wertung untermauert durch den Umstand, daß nach dem Unfall des Klägers ein fremdes Unternehmen mit der Ausführung der Parkett-Verlegearbeiten beauftragt werden mußte.
Da der Kläger den Unfall bei der Verrichtung von Schreinerarbeiten erlitten hat und diese - wie dargelegt - als unternehmerähnlich zu qualifizieren sind, stand er dabei mithin auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, so daß ein Arbeitsunfall nicht vorgelegen hat.
Hiernach erweisen sich die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten als im Ergebnis rechtmäßig, so daß das angefochtene Urteil des SG auf die Berufung der Beklagten zu ändern und die Klage abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Es bestand kein Anlaß, die Revision zuzulassen, denn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Unfall des Klägers vom 29.01.1997 als Arbeitsunfall zu entschädigen ist.
Die Ehefrau des 1951 geborenen Klägers ist die Schwester der Frau K ... F ..., die zusammen mit ihrem Ehemann, dem Zeugen G ... F ..., Ende Dezember 1996 in Soest ein 1957 errichtetes und seit 1994 leerstehendes Wohngebäude (Eigenheim) erworben hatte. Vor dem für April 1997 ins Auge gefassten Bezug des Hauses durch die Eheleute F ... waren Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten erforderlich, die zum Teil durch Fachfirmen, zum Teil in Eigenbauleistung mit Hilfe von Verwandten und Freunden durchgeführt wurden bzw. werden sollten. Zu den Helfern gehörten auch der Kläger und seine Ehefrau.
Am Nachmittag des 29.01.1997 war der als Schreiner ausgebildete Kläger, der damals schon seit etwa einem Jahr arbeitslos war und zuvor bereits in einem Umfang von insgesamt ca. 31 Stunden Renovierungsarbeiten (Abschlagen von Wandfliesen, Anbringen eines neuen Schlosses und Riegels an der Kellertür, Entfernen von Lackschichten an einem Raumteiler aus Holz, Reparatur des Briefkastens/Briefschlitzes, Installation einer Türklingel, Aufräumarbeiten) verrichtet hatte, mit der Reparatur einer beschädigten Türzarge befasst. Zu diesem Zweck fräste er die Zarge aus und wollte mit seiner Handkreissäge (Black & Decker) ein in die Zarge einzupassendes Holzstück zuschneiden. Als er dabei mit der Säge abrutschte, wurde der Daumen seiner linken Hand in Höhe des Grundgelenks abgetrennt.
Der Kläger wurde anschließend in das Stadtkrankenhaus S ... eingeliefert. In der dortigen Abteilung für Visceral-, Gefäß-, Hand-, Thorax- und Unfallchirurgie (Chefarzt: Prof. Dr. S ...) konnte der Daumen wegen zu großer Zerstörung der Weichteile nicht erhalten werden. Nach Entlassung aus der stationären Behandlung am 05.02.1997 erfolgte die ambulante Weiterbehandlung am Wohnort des Klägers durch die Ärzte der Orthopädischen Klinik des Evangelischen Fachkrankenhauses R ...
In ihrem Schreiben an die Beklagte vom 24.02.1997 berichtete Frau K ... F ... über den Erwerb des Eigenheims sowie über die bis zum Beziehen des Hauses erforderlichen Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten und teilte u. a. folgendes mit:
Die leichteren Renovierungsarbeiten, Tapezier- und Bodenbelagsarbeiten würden von ihnen - den Eheleuten F ... - selbst und mit Hilfe von Verwandten und Freunden durchgeführt. Ihre Hilfe hätten ihnen insbesondere ihre Schwester U ... B ... und deren Ehemann M ... B ... angeboten. Diese hätten erstmalig am 11.01. sowie am 17., 18. und 19.01.1997 beim Entfernen alter Tapeten und beim Abschlagen alter Wandfliesen geholfen. Ihr Mann und ihr Schwager hätten sich verabredet, vom 29.01. bis 02.02.1997 weitere Arbeiten im Haus vorzunehmen. Insbesondere sei geplant gewesen, mit Hilfe der Sachkenntnis ihres Schwagers (er sei ausgebildeter Schreiner) Parkettböden zu verlegen. Da ihr Schwager seit einigen Monaten arbeitslos gewesen sei, hätten sie seine Hilfe gerne angenommen. Am 29.01.1997 hätten sich ihr Mann und ihr Schwager verabredungsgemäß gegen 13:00 Uhr getroffen. Gegen 14:00 Uhr habe sich dann das schreckliche Unglück ereignet. Seit der Renovierungsphase habe die Hilfe ihrer Schwester und ihres Schwagers insgesamt ca. 58 Stunden betragen und die ihrer Freunde ca. 30 Stunden.
In einer dem Gemeindeunfallversicherungsverband (GUVV) Westfalen-Lippe erteilten Auskunft vom 14.03.1997 benannte Frau F ... die Freunde und Verwandten, die unentgeltlich geholfen hätten und gab an, Art und Umfang der Arbeiten habe im Ermessen der Helfer gelegen. Der Kläger habe sich angeboten gehabt, bei den Renovierungsarbeiten zu helfen. Er habe bis zum Unfall ca. 31 Stunden gearbeitet gehabt. Eine Bezahlung sei mit ihm nicht vereinbart worden, da es sich um verwandtschaftliche Hilfestellungen gehandelt habe.
Im April 1997 übersandte der GUVV Westfalen-Lippe den bei ihm entstandenen Vorgang (u. a. den Durchgangsarztbericht des Prof. Dr. S ... vom 29.01.1997, weitere ärztliche Berichte, die Unfall anzeige der Frau F ... vom 14.03.1997 sowie deren Auskunft vom selben Tage) an die für zuständig gehaltene Beklagte.
Nachdem die Eheleute F ... unter dem 11.06.1997 in einem Fragebogen weitere Angaben zu ihrem Bauvorhaben gemacht hatten, lehnte die Beklagte mit dem an den Kläger ergangenen Bescheid vom 05.08.1997 die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen des Ereignisses vom 29.01.1997 ab, weil ein Arbeitsunfall nicht vorgelegen habe. Der Kläger habe zur Zeit des Geschehens nicht zum Kreis der versicherten Personen nach §§ 2 ff. des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) gehört. Er sei nicht Arbeitnehmer des Bauherrn F ... gewesen und habe auch nicht vorübergehend eine dem Bauherrn dienende Tätigkeit ausgeübt, die einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (§ 2 Abs. 2 SGB VII) gleichstehe. Er habe als Schwager des Bauherrn eine durch enge familiäre Beziehung geprägte Gefälligkeitsleistung ausgeführt. Die Arbeiten seien dabei nur bei leichten Renovierungstätigkeiten angefallen, bei denen er - der Kläger - nur geringfügig mitgewirkt habe.
Den am 03.09.1997 ohne Begründung eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte am 13.11.1997 im wesentlichen aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurück.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 02.12.1997 Klage beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben und geltend gemacht, entgegen der Auffassung der Beklagten sei er sehr wohl als versicherte Person im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII anzusehen. Er habe in der Zeit vom 11.01. bis 29.01.1997 bei der Renovierung bzw. Instandsetzung eines Eigenheims seiner Schwägerin ausgeholfen. Da er ausgebildeter Schreiner und zu diesem Zeitpunkt arbeitslos gewesen sei, habe er über besondere Fachkenntnisse verfügt, die bei diesen Arbeiten teilweise auch benötigt worden seien. Er habe ca. 31 Stunden an mehreren Tagen gearbeitet gehabt. Insoweit habe es sich nicht lediglich um eine Gefälligkeit zwischen Verwandten gehandelt. Dies folge zum einen aus seiner zeitlichen Inanspruchnahme und zum anderen aus seiner fachlichen Kompetenz. Da er mithin zum versicherten Personenkreis gehört habe, sei sein Unfall vom 29.01.1997 als Arbeitsunfall zu entschädigen.
Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten und ergänzend vorgebracht, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) schließe zwar Verwandschaft bei privaten Dienstleistungen einen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII nicht von vornherein aus. Ein Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift sei aber dann nicht gegeben, wenn die unter Verwandten vorgenommene Gefälligkeitsleistung im wesentlichen durch die familiäre Beziehung zwischen den Verwandten geprägt sei, wie dies im vorliegenden Fall angenommen werden müsse. Auch aus der Dauer der Hilfeleistung lasse sich keine andere versicherungsrechtliche Beurteilung ableiten.
Im Verhandlungstermin vom 03.08.1999 hat das SG den Kläger angehört und Herrn G. F. als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
Mit Urteil vom selben Tage hat das SG die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 05.08.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.11.1997 verurteilt, den Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 29.01.1997 zu entschädigen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe am 29.01.1997 einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB VII erlitten, weil er im Unfallzeitpunkt gem. § 2 Abs. 2 SGB VII unter Versicherungsschutz gestanden habe. Einschließlich der Arbeiten, die von ihm nicht mehr hätten verrichtet werden können, hätte der Kläger mehr als 6 Arbeitstage bei der Renovierung tätig sein sollen. Diese Arbeitsleistung gehe über eine reine Gefälligkeitsleistung hinaus, wie sie üblicherweise unter Verwandten erbracht werde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das ihr am 31.08.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.09.1999 Berufung eingelegt. Sie hält das ergangene Urteil weder im Ergebnis für zutreffend noch in der Begründung für überzeugend, weil die Rechtsprechung des BSG zum Problemkreis der Gefällig keitsleistungen unter Verwandten bei der Urteilsfindung keine hinreichende Berücksichtigung gefunden habe. Sie wiederholt im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und verbleibt bei ihrer Auffassung, aufgrund der Gesamtumstände des vorliegenden Falles sei davon auszugehen, dass die Bauherren jederzeit damit hätten rechnen können, dass der Kläger Hilfestellungen bei der Durchführung der Baumaßnahme leisten werde. Er sei damit im Rahmen einer Gefälligkeitsleistung für die Bauherren tätig geworden und habe insoweit nicht zu den nach § 2 Abs. 2 SGB VII versicherten Personen gehört. Hilfsweise macht die Beklagte geltend: Sofern man ihrer Auffassung nicht folgen wolle, sei Versicherungsschutz auch aus anderen Gründen zu verneinen. Insoweit sei zu prüfen, ob der Kläger nicht konkret arbeitnehmerähnlich, sondern vielmehr wie ein Unternehmer tätig geworden sei. Darauf sei das SG in seinem Urteil nicht eingegangen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.08.1999 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bringt vor, er habe im Rahmen seiner Hilfe Tätigkeiten in einem zeitlichen Umfang erbracht, der deutlich über eine bloße Gefälligkeit hinausgehe. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil seien nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere stünden sie auch nicht in Widerspuch zur Rechtsprechung des BSG.
Der Senat hat den Kläger ergänzend angehört. Insoweit wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 27.09.2000 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger ist durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht beschwert, weil dieser nicht rechtswidrig ist. Die Beklagte hat es im Ergebnis vielmehr zutreffend abgelehnt, den Unfall des Klägers vom 29.01.1997 als Arbeitsunfall zu entschädigen.
Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 des am 01.01.1997 in Kraft getretenen SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).
Nach § 2 Abs. 1 SGB VII sind kraft Gesetzes u.a. Beschäftigte versichert (Nr. 1). Diese Vorschrift lehnt sich an die bis zum 31.12.1996 geltende Bestimmung des § 539 Abs. 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) an.
Beschäftigung ist nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 SGB IV, der für sämtliche Bereiche der Sozialversicherung gilt, die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Danach ist Arbeitnehmer, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist (vgl. BSG SozR 2100 § 7 Nr. 7 m.w.N.). Dabei bedingt ein Beschäftigungsverhältnis nicht notwendig einen abgeschlossenen Arbeitsvertrag; maßgebend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse. Wesentlich für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnis ses ist die persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber, dessen Weisungsrecht der Beschäftigte unterliegt, sei es durch vertraglich vereinbarte Weisungsgebundenheit oder durch Eingliederung des Arbeitenden in den Betrieb des Arbeitgebers (vgl. BSGE 59, 284, 286 = SozR 2200 § 539 Nr. 114 m.w.N.; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 6; BSG Urteil vom 27.06.2000 - B 2 U 21/99 R -). Zu den typusbildenden Merkmalen einer abhängigen Beschäftigung, die nicht sämtlich gleichzeitig vorliegen müssen, gehört zunächst das Anordnungsrecht des Unternehmers bezüglich Zeit und Art der Arbeitsausführung sowie der Umstand, daß es sich um ein auf Dauer oder zumindest längere Zeit angelegtes Verhältnis handelt (BSG SozR 3- 2200 § 539 Nr. 40; BSG, Urteil vom 27.06.2000 a.a.O.; vgl. auch Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung - Handkommentar -, Stand: 03/2000, Rdnr. 6.3 zu § 2 SGB VII m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, denn nach dem Ergebnis der Ermittlungen stand der Kläger nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu den Bauherren F ... Es fehlte an der persönlichen Abhängigkeit, insbesondere an der Weisungsgebundenheit des Klägers, da er die Art und Weise der Erbringung seiner Leistungen selbst bestimmen konnte.
Hiernach scheidet ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII aus, wie auch das SG nicht verkannt hat und zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Der Kläger war auch nicht nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2-17 SGB VII versichert, da er nicht zu den von diesen Bestimmungen erfaßten Personenkreisen gehörte.
Entgegen der Auffassung des SG und des Klägers stand er auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII unter Versicherungsschutz. Nach dieser Vorschrift, die im wesentlichen derjenigen des § 539 Abs. 2 RVO a.F. entspricht, anders als dort den Versicherungsschutz jedoch ausdrücklich auf Tätigkeiten wie Beschäftigte i.S. des Abs. 1 Nr. 1 beschränkt, sind ferner Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden.
Nach der zu § 539 Abs. 2 RVO a.F. ergangenen und auch hier heranzuziehenden ständigen Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt, setzt dieser Versicherungsschutz voraus, daß - selbst wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt - eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit vorliegt, die ungeachtet des Beweggrundes des Tätigwerdens ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht (vgl. z.B. BSGE 5, 168, 174; 14, 1, 4; 15, 292, 294; 17, 211, 216; BSG SozR 2200 § 539 Nrn. 55, 66, 93, 119; BSG SozR 3-2200 § 539 Nrn. 15, 16; Brackmann/Wiester, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, 12. Aufl., § 2 Rdnr. 804; Lauterbach/Schwerdtfeger, UV-SGB VII, 4. Aufl., § 2 Rdnr. 640; Ricke in Kasseler Kommentar, § 2 SGB VII, Rdnrn. 104 ff.; Bereiter-Hahn/Mehrtens a.a.O., § 2 Rdnr. 34 ff.). Bei einer Tätigkeit gem. § 539 Abs. 2 RVO bzw. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII braucht eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen nicht vorzuliegen (vgl. Brackmann/Wiester, a.a.O., § 2 Rdnr. 841 m.w.N.); weiterhin sind die Beweggründe des Handelns für den Versicherungsschutz unerheblich. Grundsätzlich entfällt der Versichersschutz auch nicht bei Freundschafts- und Gefälligkeitsdiensten (BSGE 5, 168, 172; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 55; Brackmann/Wiester a.a.O., § 2 Rdnr. 827). Auch schließt Verwandtschaft bei Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten einen Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO bzw. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII nicht von vornherein aus (BSG SozR 2200 § 539 Nrn. 55 und 134; BSG SozR 3-2200 § 657 Nr. 1; BSG SozR 3- 2200 § 548 Nr. 20 m.w.N.). Ein Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift ist aber nicht gegeben, wenn die unter Verwandten vor genommene Gefälligkeitshandlung im wesentlichen durch die familiären Beziehungen zwischen den Verwandten geprägt ist (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 134; BSG, Urteil vom 21.08.1991 - 2 RU 2/91 - HV-Info 1991, 2234; Brackmann/Wiester a.a.O., § 2 Rdnr. 855 ff.). Das ist dann der Fall, wenn es sich lediglich um Gefälligkeits handlungen handelt, die ihr gesamtes Gepräge von der familiären Bindung zwischen Angehörigen erhalten. Je enger die verwandtschaftliche Beziehung ist, um so eher scheint die Annahme gerechtfertigt, daß es sich um Gefälligkeitsdienste handelt, die ihr Gepräge allein durch die familiären Beziehungen erhalten und deshalb nicht mehr als arbeitnehmerähnlich angesehen werden können (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 20 m.w.N.). Dabei sind neben der Stärke der verwandtschaftlichen Beziehungen die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere Art, Umfang und Zeit dauer der vorgesehenen Tätigkeit (vgl. zu allem Vorstehenden auch BSG, Urteil vom 27.06.2000 a.a.O.).
Hiervon ausgehend vermag der erkennende Senat nicht ohne weiteres der Auffassung der Beklagten zu folgen, die Gefälligkeitsdienste des Klägers hätten ihr gesamtes Gepräge von der familiären Bindung zwischen Angehörigen erhalten. In dem vom BSG am 21.08.1991 - 2 RU 2/91 - entschiedenen Fall ist Versicherungsschutz eines Verletzten, der in seiner Freizeit einem Bauherrn, dessen Ehefrau als Schwester seiner Ehefrau seine Schwägerin war - insofern lag also die gleiche familiäre Konstellation vor wie im vorliegenden Fall - beim Anstreichen des Hauses geholfen hatte, Versicherungsschutz bejaht worden, weil seine Mithilfe arbeitnehmerähnlich gestaltet und nicht wesentlich durch seine besonderen familiären Beziehungen geprägt gewesen sei.
Ob dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls auch hier anzunehmen wäre, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Denn Versicherungsschutz des Klägers ist jedenfalls deshalb zu verneinen, weil aus einem anderen Grund eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit nicht vorgelegen hat. Eine solche Tätigkeit ist nämlich insbesondere auch dann nicht gegeben, wenn ein Verletzter als Unternehmer oder wie ein Unternehmer (unternehmerähnlich) tätig ist (vgl. BSG, Ur teil vom 27.10.1987 - 2 RU 9/87 - m.w.N.; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 14; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 16 m.w.N.). Ob letzteres der Fall ist, kann - wie bei arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit - wiederum nicht losgelöst von den tatsächlichen und rechtlichen Umständen beurteilt werden, unter denen sich die Tätigkeit vollzieht. Die isolierte Betrachtung der einzelnen Verrichtungen reicht auch insoweit allein nicht aus, um die Tätigkeit als arbeitnehmer- oder unternehmerähnlich zu qualifizieren (BSG a.a.O.). Ein Unternehmen i.S. der gesetzlichen Unfallversicherung setzt zwar eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten voraus, die auf ein einheitliches Ziel gerichtet sind und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden (vgl. inbesondere BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 16 m.w.N.). Insofern läßt sich nach den Angaben des Klägers und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zwar nicht feststellen, daß dieser planmäßig und auf Dauer bestimmte außerhalb seiner früheren abhängigen Beschäftigung liegende selbständige Tätigkeiten ausgeübt hat. Ebenso wie bei einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit i.S. des § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO bzw. § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht alle Merkmale eines (abhängigen) Beschäftigungsverhältnisses erfüllt zu sein brauchen, müssen aber auch bei einer unternehmerähnlichen Tätigkeit nicht alle Merkmale des Unternehmerbegriffs vorliegen (BSG a.a.O.; s.a. BSG, Urteil vom 27.10.1987 a.a.O.), wie z.B. eine planmäßige für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten und die Risikotragung (BSG, Urteil vom 27.10.1987 a.a.O. mit Hinweis auf BSGE 42, 126, 128). Entscheidend ist vielmehr, ob nach dem Gesamtbild der Tätigkeit diese wie ein Beschäftigter oder wie ein Unternehmer ausgeübt wurde (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 16). Hatte der Verletzte die Herstellung eines Werkes versprochen, so liegt ein Werkvertrag (§ 631 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) oder ein Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB) vor. Sofern eine Vergütung nicht vereinbart oder sogar ausgeschlossen war, handelt es sich um die Besorgung eines Auftrags nach § 662 BGB mit Werkvertragscharakter (BSG, Urteil vom 27.10.1987 a.a.O. m.w.N.). Dabei kann dahinstehen, ob alle Voraussetzungen eines Auftrages, insbesondere ein rechtlicher Bindungswille, vorgelegen haben (BSG a.a.O.). Für die Wertung einer Tätigkeit als unternehmerähnlich ist es mithin - wie auch bei einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit - unerheblich, ob sie unentgeltlich ausgeübt wurde oder nicht (s.a. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 16). Ebenso verlangt der Unternehmerbegriff selbst keinen Geschäftsbetrieb oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit (BSG a.a.O. m.w.N.).
Unter Beachtung dieser Grundsätze und unter Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles ist die vom Kläger verrichtete Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild als unternehmerähnlich zu qualifizieren. Für diese Wertung sprechen folgende Umstände:
Für die Renovierung des von den Bauherren Frentzen erworbenen Hauses hatte - wie Frau F ... in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 24.02.1997 sowie in ihrer Auskunft an den GUVV vom 14.03.1997 erklärt hat und vom Zeugen G ... F ... bei seiner Vernehmung vor dem SG bestätigt worden ist - u.a. auch der Kläger, der damals schon etwa ein Jahr arbeitslos war, seine Hilfe angeboten. Da verschiedene Schreinerarbeiten anfielen, für die der Kläger als gelernter Schreiner, der diesen Beruf zuletzt vor seiner Arbeitslosigkeit bei einer Wohnwagenfirma in abhängiger Beschäftigung aus geübt hatte, die erforderlichen Fachkenntnisse besaß, kam den Eheleuten F ... dieses Angebot - wie dem Schreiben vom 24.02.1997 und der Aussage des Zeugen zu entnehmen ist - sehr gelegen. Neben der Hilfe bei allgemeineren Arbeiten, bei denen aber ebenfalls das handwerkliche Geschick des Klägers gefragt war, sollte dieser hauptsächlich sämtliche Schreinerarbeiten ausführen. Diese umfaßten nach den Angaben des Klägers und des Zeugen das Anpassen der Türen, die Reparatur der beschädigten Türzarge, das Anbringen von Fußleisten, das Gangbarmachen der Fenster in dem seit drei Jahren leerstehenden Haus, die Herstellung einer Pergola und insbesondere das Verlegen von Fertigparkett im Obergeschoß des Hauses auf einer Fläche von ca. 70 m2. Dabei handelte es sich - wie der Zeuge F ... bekundet hat - um keine große Fläche, auf der unkompliziert verlegt werden konnte. Das aus Gästezimmer, 2 Kinderzimmern, Schlafzimmer und Flur bestehende Obergeschoß war bzw. ist vielmehr - so der Zeuge - sehr verwinkelt mit Aussparungen für Heizkörper und vielen kleinen Ecken. Diese Parkett-Verlegearbeiten erforderten mithin die besondere Fachkompetenz des Klägers, die von ihm selbst und von den Bauherren auch stets betont worden ist. Solche Arbeiten hatte der Kläger nach seinen Angaben vor dem Senat auch zuvor schon in seinem eigenen Haus sowie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeführt, so daß er auch von daher die entsprechenden fachlichen Fähigkeiten besaß. Die Verlegearbeiten wie auch die übrigen Schreinerarbeiten sollte der Kläger alleine durchführen, weil der Zeuge F ... insoweit kein "Fachmann" und handwerklich nicht vorgebildet ist. Irgendwelche Weisungen in fachlicher Hinsicht hätte der Zeuge dem Kläger - wie dieser vor dem Senat auch erklärt hat - mithin nicht erteilen können. Die Schreinerarbeiten hat und hätte der Kläger also "in eigener Regie" - wie ein selbständiger Handwerker - verrichtet. Dabei hatte er hinsichtlich der Art und Weise und der Reihenfolge der Arbeiten sowie der Zeiteinteilung "freie Hand", auch wenn der Zeuge und der Kläger sich verabredet hatten, vom 29.01. bis 02.02.1997 weitere Arbeiten im Haus vorzunehmen und insoweit ein gewisser zeitlicher Rahmen vorgegeben war. Für eine im wesentlichen freie Arbeits- und Zeiteinteilung sprechen auch die Angaben des Klägers vor dem SG, wonach er im Anschluß an die unfallbringende Reparatur der Türzarge vielleicht zunächst auch erst die Pergola hergestellt hätte, bevor er die Parkett-Verlegearbeiten in Angriff genommen hätte. Das für die Schreinerarbeiten benötigte Material (Holz- und Fertigparkett) hatte der Kläger vorher zusammen mit seinem "Schwipp-Schwager", dem Zeugen F ..., eingekauft und diesen dabei beraten. Zwar hatte der Zeuge nach der - insoweit nicht protokollierten - Erklärung des Klägers vor dem Senat das Fertigparkett zuvor bereits ausgesucht gehabt. Der Kläger hat ihn beim endgültigen Einkauf aber dahingehend beraten, ob das ausgewählte Produkt für das beabsichtigte Vorhaben geeignet war. Schließlich hat der Kläger auch das für die Schreinerarbeiten benötigte, ihm gehörende Werkzeug (u.a. die Handkreissäge) - wie dies bei einem selbständigen Handwerksunternehmer üblich ist - mitgebracht und nicht vom Bauherrn zur Verfügung gestellt bekommen.
Die vorstehend dargelegten Umstände sprechen insgesamt dafür, daß der Kläger mit der Übernahme der Schreinerarbeiten - entsprechend seinem von den Bauherren angenommenen Angebot - die Herstellung eines Werkes versprochen hatte und es sich dabei - mangels Vereinbarung einer Vergütung - um die Besorgung eines Auftrages mit Werkvertragscharakter handelte. Dies schließt aber die Annahme einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit aus.
Daß die einzelnen Schreinerarbeiten auch von einem Arbeitnehmer mit entsprechenden Fachkenntnissen hätten ausgeführt werden können und nach dem Unfall des Klägers hinsichtlich der Parkett-Verlege arbeiten auch durch Beschäftigte der dann beauftragten fremden Fachfirma ausgeführt worden sind, ändert an dieser Betrachtungsweise nichts. Denn nahezu jede handwerkliche Arbeit eines Unternehmers kann auch von abhängig Beschäftigten verrichtet werden. Entscheidend sind vielmehr - wie oben dargelegt - die Gesamtumstände, und diese sprechen hier für eine unternehmerähnliche Tätigkeit des Klägers. Nach Ansicht des Senats wird diese Wertung untermauert durch den Umstand, daß nach dem Unfall des Klägers ein fremdes Unternehmen mit der Ausführung der Parkett-Verlegearbeiten beauftragt werden mußte.
Da der Kläger den Unfall bei der Verrichtung von Schreinerarbeiten erlitten hat und diese - wie dargelegt - als unternehmerähnlich zu qualifizieren sind, stand er dabei mithin auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, so daß ein Arbeitsunfall nicht vorgelegen hat.
Hiernach erweisen sich die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten als im Ergebnis rechtmäßig, so daß das angefochtene Urteil des SG auf die Berufung der Beklagten zu ändern und die Klage abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Es bestand kein Anlaß, die Revision zuzulassen, denn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved