Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 5 AL 1/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 AL 76/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28. September 2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist, ob die Beklagte ihren bestandskräftigen Ablehnungsbescheid vom 11.08.1997 zurücknehmen und dem Kläger Arbeitslosenhilfe bewilligen muss.
Der 1953 geborene Kläger ist wegen eines angeborenen epileptischen Leidens als Schwerbehinderter anerkannt. Vom 01.09.1969 bis 31.01.1996 war er als Werkzeugmacher beschäftigt. Nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 13.08.1997 beantragte der Kläger Arbeitslosenhilfe. Zu seinen Vermögensverhältnissen gab er an: Er habe eine 128,95 qm große unbelastete Eigentumswohnung, die er zum Teil selbst bewohne und im Übrigen untervermietet habe, wo raus er monatliche Einnahme von 600 DM erziele. Ferner habe er ein Sparguthaben von 163.350,58 DM, das jeweils für die Dauer eines Monats festgelegt sei. Hierfür seien ihm im Jahre 1996 Zinsen in Höhe von 3.416,95 DM gutgeschrieben worden. Sein Girokonto weise ein Guthaben von 2.423,54 DM auf. Schließlich verfüge er noch über Bausparguthaben von 60.713,92 DM und 5.219,68 DM.
Mit Bescheid vom 11.08.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.02.1998 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit der Begründung ab, der Kläger müsse mit Ausnahme eines Freibetrags von 8.000 DM zunächst seine Sparguthaben von insgesamt 235.124,67 DM verwerten. Bei Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe maßgebliche wöchentliche Arbeitsentgelt von 830 DM ergebe sich, dass er für einen Zeitraum von 273 Wochen mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe habe.
Am 05.05.1999 beantragte der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.10.1998 - B 7 AL 118/97 - (SozR 3-4220 § 6 Nr. 6) die Überprüfung des Bescheides vom 11.08.1997. Er machte geltend, das von der Beklagten berücksichtigte Vermögen diene seiner Alterssicherung.
Mit Bescheid vom 28.10.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1999 lehnte es die Beklagte ab, die bestandskräftige Versagung des geltend gemachten Anspruchs zurückzunehmen. Die vom Kläger gewählten Anlageformen ließen nicht erkennen, dass auch nur ein Teil seines Vermögens tatsächlich der Alterssicherung diene.
Zur Begründung seiner am 04.01.2000 erhobenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, aus dem von ihm zitierten Urteil des Bundessozialgerichts ergebe sich unmittelbar, dass ihm ungeachtet seines Vermögens Arbeitslosenhilfe zustehe. Er hat geltend gemacht, dass die private Alterssicherung für ihn besondere Bedeutung habe, weil er wegen seiner Schwerbehinderung nicht mehr mit seiner Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt rechnen könne.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 28.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Rücknahme des Bescheides vom 11.08.1997 Arbeitslosenhilfe ab dem 14.08.1997 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 28.09.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 07.11.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.11.2000 Berufung eingelegt, mit der sein Begehren weiter verfolgt. Einer von ihm vorgelegten Mitteilung der Stadtsparkasse D. vom 02.01.2001 ist zu entnehmen, dass der Kläger jetzt noch u.a. über ein für die Dauer eines Monats festgelegtes Sparguthaben von 97.061,74 DM verfügt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er auf Befragen erklärt, er lege sein Geld nur monatlich fest, um darauf jederzeit Zugriff zu haben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.09.2000 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.10.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1999 zu verurteilen, den Bescheid vom 11.08.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.02.1998 zurückzunehmen und ihm Arbeitslosenhilfe ab 14.08.1997 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung und bezüglich des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Prozessakte und die Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte lehnt es zu Recht ab, den bestandskräftigen Bescheid vom 28.10.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1999 nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) zurückzunehmen, denn dieser Bescheid ist rechtmäßig. Der geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosenhilfe steht dem Kläger nicht zu.
Nach der hier noch maßgeblichen Vorschrift des § 134 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) hat Anspruch auf Arbeitslosen hilfe nur derjenige, der (u.a.) bedürftig ist (Nr. 3 der genannten Bestimmung). Bedürftig ist nach § 137 Abs. 1 AFG ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das Einkommen, das nach § 138 AFG zu berücksichtigen ist, die Arbeitslosen hilfe nach § 136 AFG nicht erreicht. Nicht bedürftig ist nach § 137 Abs. 2 AFG ein Arbeitsloser, so lange mit Rücksicht auf (u.a.) sein Vermögen die Gewährung von Arbeitslosenhilfe offenbar nicht gerechtfertigt ist.
Letzteres trifft hier zu. Nach § 6 Abs. 1 der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 137 Abs. 3 AFG beruhenden Arbeitslosenhilfe- Verordnung (Alhi-VO) ist nämlich das Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000 DM übersteigt. Der Kläger verfügte zum Zeitpunkt der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 13.08.1997 u.a. über ein Sparguthaben von 163.350,58 DM. Jedenfalls dieses Vermögen war verwertbar, denn der Kläger konnte hierüber verfügen und den Geldbetrag verbrauchen (§ 6 Abs. 2 Alhi-VO). Dies hat der Kläger auch getan: Am 02.01.2001 betrug das Guthaben nur noch 97.061,74 DM.
Dem Kläger war die Verwertung des Sparbetrags auch zumutbar. Nach § 6 Abs.3 Satz 1 Alhi-VO ist die Verwertung von Vermögen zumutbar, wenn sie nicht - was hier nicht in Betracht kommt - offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer an gemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann. Satz 2 dieser Vorschrift zählt mehrere Regelbeispiele auf, bei deren Vorliegen von einer Unzumutbarkeit der Vermögenswertung auszugehen ist. Hierzu zählt die Verwertung von Vermögen, das zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist (Nr. 3, Fall 3). Der Kläger hat - erstmals im Überprüfungsantrag vom 05.05.1999 - erklärt, das von der Beklagten berücksichtigte Vermögen diene seiner Alterssicherung. Allein eine solche subjektive Zweckbestimmung reicht aber für die Anerkennung als Schonvermögen nicht aus. Sie muss vielmehr mit den objektiven Gegebenheiten in Einklang stehen und damit glaubhaft sein, was auch das Bundessozialgericht in dem vom Kläger zur Begründung seiner Klage angeführten Urteil vom 22.10.1998 betont und schon früher (vgl. die Entscheidungen in SozR 3-4100 § 137 Nrn. 7 und 9, SozR 3-4220 § 6 Nr. 4) so entschieden hat. Der Kläger hat eine der behaupteten Bestimmung entsprechende Vermögensdisposition mit der Anlage sog. Monatsgeldes nicht getroffen. Hätte der Betrag von 163.350,58 DM tatsächlich einer zusätzlichen Alterssicherung dienen sollen, so hätten sich bessere - nämlich langfristige und renditestarke - Anlageformen aufgedrängt, zumal der Kläger im August 1997 erst 43 Jahre alt war und eine Altersrente für Schwerbehinderte oder wegen Arbeitslosigkeit frühestens ab 2013 erwarten kann. Der Kläger selbst behält sich auch vor, auf das Sparguthaben jederzeit Zugriff zu nehmen, was mit der behaupteten Zweckbestimmung ebenfalls nicht in Einklang steht.
Nach alledem war am 14.08.1997 nach Abzug des Freibetrags von 8.000 DM ein Sparguthaben von 155.350,58 DM zu berücksichtigen. Nach § 9 Alhi-VO besteht Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richtet. Das für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe maßgebliche wöchentliche Arbeitsentgelt beträgt hier 830 DM, so dass die Bedürftigkeit des Klägers zunächst für die Dauer von 187 Wochen entfallen ist. Der Kläger hat das Sparguthaben tatsächlich auch nicht zu einem früheren Zeitpunkt verbraucht, denn es betrug am 02.01.2001 noch 97.061,74 DM. Dahingestellt bleiben kann damit, ob die Bausparguthaben des Klägers von der Verwertung ausgenommen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Umstritten ist, ob die Beklagte ihren bestandskräftigen Ablehnungsbescheid vom 11.08.1997 zurücknehmen und dem Kläger Arbeitslosenhilfe bewilligen muss.
Der 1953 geborene Kläger ist wegen eines angeborenen epileptischen Leidens als Schwerbehinderter anerkannt. Vom 01.09.1969 bis 31.01.1996 war er als Werkzeugmacher beschäftigt. Nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 13.08.1997 beantragte der Kläger Arbeitslosenhilfe. Zu seinen Vermögensverhältnissen gab er an: Er habe eine 128,95 qm große unbelastete Eigentumswohnung, die er zum Teil selbst bewohne und im Übrigen untervermietet habe, wo raus er monatliche Einnahme von 600 DM erziele. Ferner habe er ein Sparguthaben von 163.350,58 DM, das jeweils für die Dauer eines Monats festgelegt sei. Hierfür seien ihm im Jahre 1996 Zinsen in Höhe von 3.416,95 DM gutgeschrieben worden. Sein Girokonto weise ein Guthaben von 2.423,54 DM auf. Schließlich verfüge er noch über Bausparguthaben von 60.713,92 DM und 5.219,68 DM.
Mit Bescheid vom 11.08.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.02.1998 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit der Begründung ab, der Kläger müsse mit Ausnahme eines Freibetrags von 8.000 DM zunächst seine Sparguthaben von insgesamt 235.124,67 DM verwerten. Bei Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe maßgebliche wöchentliche Arbeitsentgelt von 830 DM ergebe sich, dass er für einen Zeitraum von 273 Wochen mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe habe.
Am 05.05.1999 beantragte der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.10.1998 - B 7 AL 118/97 - (SozR 3-4220 § 6 Nr. 6) die Überprüfung des Bescheides vom 11.08.1997. Er machte geltend, das von der Beklagten berücksichtigte Vermögen diene seiner Alterssicherung.
Mit Bescheid vom 28.10.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1999 lehnte es die Beklagte ab, die bestandskräftige Versagung des geltend gemachten Anspruchs zurückzunehmen. Die vom Kläger gewählten Anlageformen ließen nicht erkennen, dass auch nur ein Teil seines Vermögens tatsächlich der Alterssicherung diene.
Zur Begründung seiner am 04.01.2000 erhobenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, aus dem von ihm zitierten Urteil des Bundessozialgerichts ergebe sich unmittelbar, dass ihm ungeachtet seines Vermögens Arbeitslosenhilfe zustehe. Er hat geltend gemacht, dass die private Alterssicherung für ihn besondere Bedeutung habe, weil er wegen seiner Schwerbehinderung nicht mehr mit seiner Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt rechnen könne.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 28.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Rücknahme des Bescheides vom 11.08.1997 Arbeitslosenhilfe ab dem 14.08.1997 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 28.09.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 07.11.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.11.2000 Berufung eingelegt, mit der sein Begehren weiter verfolgt. Einer von ihm vorgelegten Mitteilung der Stadtsparkasse D. vom 02.01.2001 ist zu entnehmen, dass der Kläger jetzt noch u.a. über ein für die Dauer eines Monats festgelegtes Sparguthaben von 97.061,74 DM verfügt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er auf Befragen erklärt, er lege sein Geld nur monatlich fest, um darauf jederzeit Zugriff zu haben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.09.2000 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.10.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1999 zu verurteilen, den Bescheid vom 11.08.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.02.1998 zurückzunehmen und ihm Arbeitslosenhilfe ab 14.08.1997 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung und bezüglich des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Prozessakte und die Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte lehnt es zu Recht ab, den bestandskräftigen Bescheid vom 28.10.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1999 nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) zurückzunehmen, denn dieser Bescheid ist rechtmäßig. Der geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosenhilfe steht dem Kläger nicht zu.
Nach der hier noch maßgeblichen Vorschrift des § 134 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) hat Anspruch auf Arbeitslosen hilfe nur derjenige, der (u.a.) bedürftig ist (Nr. 3 der genannten Bestimmung). Bedürftig ist nach § 137 Abs. 1 AFG ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das Einkommen, das nach § 138 AFG zu berücksichtigen ist, die Arbeitslosen hilfe nach § 136 AFG nicht erreicht. Nicht bedürftig ist nach § 137 Abs. 2 AFG ein Arbeitsloser, so lange mit Rücksicht auf (u.a.) sein Vermögen die Gewährung von Arbeitslosenhilfe offenbar nicht gerechtfertigt ist.
Letzteres trifft hier zu. Nach § 6 Abs. 1 der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 137 Abs. 3 AFG beruhenden Arbeitslosenhilfe- Verordnung (Alhi-VO) ist nämlich das Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000 DM übersteigt. Der Kläger verfügte zum Zeitpunkt der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 13.08.1997 u.a. über ein Sparguthaben von 163.350,58 DM. Jedenfalls dieses Vermögen war verwertbar, denn der Kläger konnte hierüber verfügen und den Geldbetrag verbrauchen (§ 6 Abs. 2 Alhi-VO). Dies hat der Kläger auch getan: Am 02.01.2001 betrug das Guthaben nur noch 97.061,74 DM.
Dem Kläger war die Verwertung des Sparbetrags auch zumutbar. Nach § 6 Abs.3 Satz 1 Alhi-VO ist die Verwertung von Vermögen zumutbar, wenn sie nicht - was hier nicht in Betracht kommt - offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer an gemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann. Satz 2 dieser Vorschrift zählt mehrere Regelbeispiele auf, bei deren Vorliegen von einer Unzumutbarkeit der Vermögenswertung auszugehen ist. Hierzu zählt die Verwertung von Vermögen, das zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist (Nr. 3, Fall 3). Der Kläger hat - erstmals im Überprüfungsantrag vom 05.05.1999 - erklärt, das von der Beklagten berücksichtigte Vermögen diene seiner Alterssicherung. Allein eine solche subjektive Zweckbestimmung reicht aber für die Anerkennung als Schonvermögen nicht aus. Sie muss vielmehr mit den objektiven Gegebenheiten in Einklang stehen und damit glaubhaft sein, was auch das Bundessozialgericht in dem vom Kläger zur Begründung seiner Klage angeführten Urteil vom 22.10.1998 betont und schon früher (vgl. die Entscheidungen in SozR 3-4100 § 137 Nrn. 7 und 9, SozR 3-4220 § 6 Nr. 4) so entschieden hat. Der Kläger hat eine der behaupteten Bestimmung entsprechende Vermögensdisposition mit der Anlage sog. Monatsgeldes nicht getroffen. Hätte der Betrag von 163.350,58 DM tatsächlich einer zusätzlichen Alterssicherung dienen sollen, so hätten sich bessere - nämlich langfristige und renditestarke - Anlageformen aufgedrängt, zumal der Kläger im August 1997 erst 43 Jahre alt war und eine Altersrente für Schwerbehinderte oder wegen Arbeitslosigkeit frühestens ab 2013 erwarten kann. Der Kläger selbst behält sich auch vor, auf das Sparguthaben jederzeit Zugriff zu nehmen, was mit der behaupteten Zweckbestimmung ebenfalls nicht in Einklang steht.
Nach alledem war am 14.08.1997 nach Abzug des Freibetrags von 8.000 DM ein Sparguthaben von 155.350,58 DM zu berücksichtigen. Nach § 9 Alhi-VO besteht Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richtet. Das für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe maßgebliche wöchentliche Arbeitsentgelt beträgt hier 830 DM, so dass die Bedürftigkeit des Klägers zunächst für die Dauer von 187 Wochen entfallen ist. Der Kläger hat das Sparguthaben tatsächlich auch nicht zu einem früheren Zeitpunkt verbraucht, denn es betrug am 02.01.2001 noch 97.061,74 DM. Dahingestellt bleiben kann damit, ob die Bausparguthaben des Klägers von der Verwertung ausgenommen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) sind nicht erfüllt.
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