Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 14 AL 250/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 AL 1/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.11.2001 abgeändert und die Bescheide der Beklagten vom 11.09.1997 und 03.09.1998 aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Feststellung einer 12-wöchigen Sperrzeit sowie die Gewährung bzw. Erstattung von Arbeitslosenhilfe.
Der Kläger ist 1963 geboren. Von 1990 bis 1997 war er bei verschiedenen Unternehmen als Schlosser beschäftigt, zeitweise aber auch arbeitslos.
Auf seine Arbeitslosmeldung vom 07.07.1997 gewährte die Beklagte ihm Arbeitslosenhilfe.
Unter dem 18.07.1997 wies die Beklagte dem Kläger eine Tätigkeit als Schlosser bei der "A ... N ... - ... Zeitarbeit GmbH -" in O ... nach. In dem dem Kläger schriftlich vorgeschlagenen Stellenangebot war eine Tätigkeit als Schlosser an verschiedenen Einsatzorten bei einem zu vereinbarenden Lohn aufgeführt. In dem Stellenangebot war ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Führerschein der Klasse 3 sowie ein Auto von Vorteil, Berufserfahrung und Zuverlässigkeit des Bewerbers allerdings notwendig seien.
Unter dem 29.07.1997 teilte die ... Zeitarbeit GmbH der Beklagten mit, der Bewerber habe sich weder vorgestellt noch telefonisch gemeldet und auch nicht schriftlich beworben. Dieses Schreiben ist "im Auftrag B ..." gezeichnet worden.
Der Kläger bestätigte unter dem 18.08.1997, dass ihm am 24.07.1997 von der Beklagten eine Arbeit per Post angeboten worden sei, er sich am 28.07.1997 persönlich beim Arbeitgeber vorgestellt, die angebotene Arbeit jedoch abgelehnt habe, weil er die Stelle aus finanziellen Gründen nicht habe annehmen können. Er habe bei Montagearbeiten die Hotelkosten selbst tragen müssen, verfüge aber über kein Geld. Außerdem besitze er kein Fahrzeug und auch keinen Führerschein, um die auswärtigen Arbeitsstellen zu erreichen.
Die ... Zeitarbeit GmbH teilte der Beklagten am 20.08.1997 telefonisch mit, der Kläger habe sich nicht mit ihr in Verbindung gesetzt. Bei den Einsatzorten handele es sich nicht um Fernbaustellen, daher sei eine tägliche Rückkehr gewährleistet. Ein Fahrzeug sei nicht erforderlich.
Mit Bescheid vom 11.09.1997 stellte die Beklagte eine 12-wöchige Sperrzeit vom 18.08. bis 08.11.1997 fest und hob die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 18.08. bis 30.08.1997 auf und forderte für diesen Zeitraum geleistete Arbeitslosenhilfe in Höhe von 546 DM zurück.
In seinem Widerspruch vom 23.09.1997 wiederholte der Kläger seine Behauptung, er habe sich mit der ... Zeitarbeit GmbH in Verbindung gesetzt. Er habe Ende Juli 1997 mit Herrn B ... über eine Arbeitsaufnahme gesprochen. Dabei sei ihm aber mitgeteilt worden, dass es sich um ständig wechselnde Baustellen in verschiedenen Städten handele. Er sei wegen seines fehlenden Führerscheines unflexibel und auf fremde Hilfe beim Erreichen der Arbeitsstellen angewiesen. Bei auswärtigen Arbeitseinsätzen müssten die Übernachtungskosten von ihm zu mindest vorgestreckt werden. Aus diesen Gründen hätten er und Herr B ... von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses abgesehen.
Auf Befragen durch die Beklagte teilte die ... Zeitarbeit GmbH am 25.02.1998 mit, Bewerbungsunterlagen des Klägers seien bei ihr nicht vorhanden. Deswegen müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger nicht vorgestellt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.1998 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, der Kläger habe sich bei der ... Zeitarbeit GmbH nicht vorgestellt. Es seien weder Bewerbungsunterlagen des Klägers bei der ... Zeitarbeit GmbH vorhanden noch könne sich der Personaldisponent B ... an das von dem Kläger behauptete Vorstellungsgespräch erinnern. Im Übrigen sei bei der angebotenen Stelle kein Einsatz auf Fernbaustellen vorgesehen, eine tägliche Rückkehr gewährleistet und insofern ein Fahrzeug nicht erforderlich gewesen. Das Arbeitsangebot sei daher zumutbar.
Hiergegen hat der Kläger am 25.09.1998 Klage erhoben.
Der Kläger trägt vor, gemeinsam mit einem Freund am 28.07.1997 zur ... Zeitarbeit GmbH gefahren zu sein. Der Freund habe draußen gewartet; er habe mit Herrn B ... ein Vorstellungsgespräch geführt. Dabei sei ihm durchaus erklärt worden, dass es einer Einstellung nicht entgegenstehe, wenn er keinen Führerschein besitze. Er sollte aber in verschiedenen Städten als Schlosser eingesetzt werden. Die damit verbundenen Hotelkosten hätte er zumindest teilweise selbst tragen müssen, falls die Auslöse dafür nicht ausreiche. Auf jeden Fall hätte er diese Kosten vorstrecken müssen. Hiermit sei er nicht einverstanden gewesen. Deswegen habe ihm der Personaldisponent erklärt, unter diesen Umständen könne ein Arbeitsverhältnis nicht begründet werden. Der Disponent habe ihm ausdrücklich erklärt, er werde auch auf Fernbaustellen eingesetzt. Dabei habe er auf einer in den Geschäftsräumen der ... Zeitarbeit GmbH aufgehängten Deutschlandkarte in Richtung Süddeutschland gezeigt. Bei dem Personaldisponenten handele es sich um Herrn B ... Dieser sei ca. 35 Jahre alt, habe etwas lichteres dunkles Haar, keine Brille und keinen Bart. Er habe während des Gesprächs einen Bewerberbogen ausgefüllt.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11.09.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.1998 aufzuheben.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen.
Auf Anfrage des Gerichts hat der Personaldisponent der ... Zeitarbeit GmbH, F ... B ..., am 05.10.1999 schriftlich mitgeteilt, der Kläger sei ihm nicht bekannt. Möglicherweise habe die Inhaberin, Frau N ..., den Kläger beim Vorstellungsgespräch empfangen.
Das Sozialgericht hat die Zeugin A ... W ..., vormals A ... N ..., über das behauptete Vorstellungsgespräch des Klägers bei der ... Zeitarbeit GmbH am 28.07.1997 vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.07.2000 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 28.11.2001 hat das Sozialgericht Duisburg ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen.
Auf den Inhalt der Entscheidung wird verwiesen.
Gegen das ihm am 03.12.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.01.2002 Berufung eingelegt.
Der Kläger vertritt die Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Er habe schließlich unter Beweis gestellt, dass er sich in Gegenwart des Zeugen D ... telefonisch bei der ... Zeitarbeit GmbH beworben und einen Vorstellungstermin für den 28.07.1997 vereinbart habe. Zu diesem Termin sei er dann zusammen mit seinem Freund B ... gefahren. Er habe nicht nur die Wegstrecke nach O ..., sondern auch die Räumlichkeiten der Zeitarbeitsgesellschaft beschrieben. Er habe das Gespräch mit Herrn B ... und nicht mit der als Zeugin vernommenen Frau N ... bzw. W ... geführt. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass er am 28.07.1997 mit dem Zeugen B ... zur ... Zeitarbeit GmbH nach O ... gefahren sei, ein Vorstellungsgespräch aber nicht stattgefunden habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.11.2001 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 11.09.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.1998 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem sozialgerichtlichen Verfahren, bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und trägt darüber hinaus vor, die dem Kläger unterbreiteten Arbeitsbedingungen seien - wenn man von der Richtigkeit der klägerischen Angabe, er habe sich beim Arbeitgeber am 28.07.1997 vorgestellt, ausgeht - zumutbar. Der Kläger habe somit keinen wichtigen Grund für die Ablehnung dieses Arbeitsangebotes.
Das erkennende Gericht hat den ehemaligen Personaldisponenten des ... Zeitarbeit GmbH, F ... B ..., den arbeitslosen Neffen des Klägers, T ... D ..., sowie den Elektroanlageninstallateur M ... B ... als Zeugen über Inhalt bzw. Zustandekommen des vom Kläger behaupteten Vorstellungsgesprächs vernommen. Bezüglich des Inhalts der Aussagen wird auf die Sitzungsprotokolle vom 12.08. und 30.09.2002 verwiesen.
Unter dem 13.09.2002 hat die Beklagte dem Kläger ein als "Änderungsbescheid zum Bescheid vom 11.09.1997" bezeichnetes Schreiben zugesandt, in dem darauf hingewiesen wird, dass eine Sperrzeit vom 18.08. bis 08.11.1997 eingetreten sei, weil der Kläger am 18.08.1997 eine Arbeit als Schlosser bei der Firma A ... N ... abgelehnt habe. Die für die Ablehnung vorgebrachten Gründe könnten den Eintritt einer Sperrzeit nicht abwenden. Sie stellten keinen wichtigen Grund dar.
Dem Gericht haben die Leistungsakten der Beklagten (Stamm-Nr.: 287 392) vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.11.2001 ist zulässig und begründet.
Der Senat hatte nur über die Berufung des Klägers und nicht über eine evtl. Klage gegen einen Bescheid vom 13.09.2002 zu befinden. Das Schreiben der Beklagten vom 13.09.2002 stellt weder einen eigenständigen Bescheid noch einen Änderungsbescheid dar. Es enthält keine Entscheidung. Lediglich die Begründung der Ablehnung der Gewährung von Arbeitslosenhilfe bzw. der Feststellung einer Sperrzeit ist gegenüber den angefochtenen Bescheiden modifiziert worden. Sowohl der (fehlerhafte) Zeitraum vom 18.08. bis 08.11. bzgl. der Festsetzung der Sperrzeit als auch die (ebenso fehlerhafte) Darstellung, der Kläger hätte erst am 18.08. das Arbeitsangebot abgelehnt, sind gleich geblieben. Im Übrigen hatte die Beklagte auf Seiten 2 und 3 ihrer Berufungerwiderungsschrift diese Begründung schon vorgetragen.
Der Senat hat dieses Schreiben im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten daher lediglich als Beteiligtenvorbringen gewertet.
Das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.11.2001 und die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 11.09.1997 und 03.09.1998 müssen abgeändert bzw. aufgehoben werden.
Die Beklagte hätte gegen den Kläger eine Sperrzeit - gleichgültig, ob vom 13.08. bis 04.11.1997 oder vom 18.08. bis 08.11.1997 bzw. ab dem 28.07.1997 für 12 Wochen - nicht feststellen dürfen. Der Kläger hat die ihm angebotene Arbeit nicht ohne wichtigen Grund abgelehnt.
Der Senat geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass sich der Kläger am 28.07.1997 bei dem Zeugen B ... in den Geschäftsräumen der ... Zeitarbeit GmbH zwar vorgestellt, die ihm angebotene Arbeit aber abgelehnt hat.
Dies ergibt sich zum einen aus der detaillierten Schilderung der Fahrt des Klägers zur ... Zeitarbeit GmbH durch den Zeugen B ... sowie der räumlichen Verhältnisse der ... Zeitarbeit durch den Kläger, zum anderen aus den Aussagen der Zeugen D ... und B ...
Der Kläger hat u.a. in der Sitzung des Sozialgerichts Duisburg am 17.07.2000 den Zeugen B ... durchaus realistisch als etwa 35-jährigen Mann mit etwas lichterem dunklen Haar ohne Brille und ohne Bart gekennzeichnet. Er hat des Weiteren die räumlichen Verhältnisse der ... Zeitarbeit GmbH beschrieben, u.a. hat er auf die Existenz einer Deutschlandkarte im Besprechungsraum hingewiesen. Des Weiteren hat er den Weg von seinem Wohnort M ... nach O ... und die Umgebung des Firmensitzes in nicht zu beanstandender Weise dargestellt.
Dass der Kläger sich mit der ... Zeitarbeit GmbH in Verbindung gesetzt hat, wird auch durch die Aussage des Zeugen T ... D ... bewiesen. Dieser war zwar nicht bei einem Vorstellungsgespräch dabei, er hat aber gehört, dass der Kläger ein Telefongespräch mit einem Unternehmen, bei dem er sich vorstellen wollte, geführt hat und hat sich erinnert, dass der Kläger etwa zwei oder drei Tage später mit dem Zeugen B ... zu diesem Unternehmen gegangen ist. Darüber hinaus habe er selbst, so der Zeuge D ..., am 01.08.1997 ein Telefongespräch mit dem Unternehmen angenommen.
Erhebliche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Aussage des B ... zu. Dieser hat dargelegt, dass er zusammen mit dem Kläger seinerzeit von M ... nach O ... gefahren sei. Er habe vorgehabt, sich bei der ... Zeitarbeit GmbH selbst vorzustellen. Der Kläger habe das Haus, in dem die ... Zeitarbeit GmbH untergebracht gewesen sei, betreten und sich dort etwa 30 - 40 Minuten aufgehalten. Er sei bei dem Vorstellungsgespräch nicht zugegen gewesen. Er selbst habe sich nicht dort vorgestellt, weil ihm der Kläger erklärt habe, die GmbH suche keine Elektriker.
Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, anzunehmen, der Kläger habe die Beschwernisse einer Fahrt von M ... nach O ... zur ... Zeitarbeit GmbH auf sich genommen, nur um in dies Gebäude zu gehen, nicht aber, um sich dort vorzustellen. Die Zeugen D ... und B ... waren zwar bei einem Vorstellungsgespräch nicht zugegen, können über dessen Zustandekommen naturgemäß auch nichts aussagen, sie haben aber nach Auffassung des Gerichts dargetan, dass der Kläger Ende Juli 1997 Kontakt zur ... Zeitarbeit GmbH aufgenommen, sich auf den Weg zu diesem Unternehmen gemacht und in die Räumlichkeiten des Unternehmens begeben hatte.
In diesem Zusammenhang kann nicht eingewendet werden, die Zeugen W ... und B ... hätten das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches ausgeschlossen, sowie, es seien bei der ... Zeitarbeit GmbH keine Bewerbungsunterlagen über den Kläger vorhanden. Dass die Zeugin W ... sich an den Kläger nicht erinnern kann, weil ein Vorstellungsgespräch mit ihr nicht stattgefunden hat, wird unterstellt. Der Kläger hat niemals vorgetragen bzw. behauptet, sich bei dieser Zeugin vorgestellt zu haben. Dass der Zeuge B ... den Vorstellungstermin des Klägers verneint hat, ist allerdings unerklärlich. Mutmaßungen hierüber anzustellen, wie z. B., der Zeuge B ... habe die Karte am 29.07. versehentlich falsch ausgefüllt, führen nicht weiter und sollen deshalb dahingestellt bleiben.
Die dem Kläger in diesem Gespräch angebotene Arbeitsstelle bei der ... Zeitarbeit konnte er aus wichtigem Grund ablehnen.
Über den Inhalt dieses Gesprächs kann im Wesentlichen nur auf die Angaben des Klägers zurückgegriffen werden. Die Zeugin W ... war nicht bei dem Gespräch anwesend, der Zeuge B ... verneint sogar, dass das Gespräch stattgefunden hat. Nach Angaben des Klägers hat ihm der Zeuge B ... Montagearbeiten angeboten, und erklärt, er müsse die Hotelkosten selbst zahlen. Er habe mit ständig wechselnden Baustellen zu rechnen. Bei auswärtigen Baustellen habe er die Übernachtungskosten zumindest vorstrecken müssen. Auch der Einsatz auf Fernbaustellen sei angesprochen worden. Der Zeuge B ... habe sogar auf einer Deutschlandkarte auf Süddeutschland gezeigt.
Gegen den Vortrag kann nicht eingewendet werden, die Zeugin W ... habe als Vermittlungsgebiet lediglich das Ruhrgebiet bis Hamm, ganz selten bis P ... bezeichnet. Die Zeugin W ... hat nämlich ausgesagt, dass sie sich nicht erinnern könne, im Juli 1997 Schlosser an Fernbaustellen vermittelt zu haben. Sie hätten generell sehr wenig Fernbaustellen. Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass es durchaus Fernbaustellen gab. Dass die Zeugin W ... die damaligen Umstände nicht mehr sehr genau zu erinnern vermag, wird auch deutlich, wenn sie angibt, man habe bei einer Nichtvorstellung eines vorgeschlagenen Arbeitslosen etwa drei bis vier Wochen - eher vier Wochen - gewartet, bis man die Karte an das Arbeitsamt zurückgeschickt habe. Die Aussage des Zeugen B ... und das Verhalten der ... Zeitarbeit GmbH im Falle des Klägers (Rücksendung der Karte nach 10 Tagen) zeigen eine andere Praxis.
Hinsichtlich der Hotelkosten hat der Zeuge B ... mitgeteilt, es seien grundsätzlich Abschläge gezahlt, manchmal auch die Hotelkosten bezahlt worden. Auch die Zeugin W ... hat ausgesagt, dass neue Mitarbeiter einen geringen Betrag zur Anreise in bar bekommen hätten, der Rest sei telegraphisch als Abschlag überwiesen worden. Dies sei dann mit dem Lohn verrechnet worden. Eine Auslöse sei gewährt worden.
Der Kläger durfte die Arbeitsstelle zwar nicht ablehnen, weil sie ihm von einem Zeitarbeitsunternehmen unterbreitet worden war, auch nicht, weil es sich um wechselnde Einsatzorte handelte bzw. er keinen Führerschein besaß und es für ihn nur mit großem Aufwand möglich gewesen wäre, um 6.00 Uhr pünktlich an einem von seinem Wohnort weiter entfernten Einsatzort zu erscheinen. Alle diese Umstände sind zumutbar und müssen vom Arbeitslosen hingenommen werden. Hierzu zählt aber nicht der vom Kläger vorgebrachte Umstand, er hätte die Hotelkosten entweder selbst tragen, zumindest aber vorschießen müssen. Eine solche Verpflichtung kann einem Arbeitnehmer - wenn er hiermit nicht einverstanden ist - nicht auferlegt werden. Zum einen hätte der Arbeitnehmer überflüssige Mittel verfügen müssen, um die Hotelkosten zu begleichen, zum anderen konnte er nicht mit völliger Sicherheit davon ausgehen, dass ihm dieser Betrag vom Arbeitgeber erstattet wurde. Auch die Zeugin W ... hat ausgesagt, dass im Zweifel eine Verrechnung mit dem Lohn stattgefunden hätte. Es ist im Zweifel nicht zu beanstanden, wenn ein Arbeitnehmer für den Einsatz seiner Arbeitskraft erst nach einer bestimmten - nicht zu langen - Frist das entsprechende Entgelt erhält; es übersteigt aber die Grenze der Zumutbarkeit, wenn ein Arbeitnehmer vor Aufnahme seiner Arbeit Investitionen finanzieller Art - und sei es nur die Übernahme eines Teils der Hotelkosten - tätigen muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, § 160 Nr. 2 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Feststellung einer 12-wöchigen Sperrzeit sowie die Gewährung bzw. Erstattung von Arbeitslosenhilfe.
Der Kläger ist 1963 geboren. Von 1990 bis 1997 war er bei verschiedenen Unternehmen als Schlosser beschäftigt, zeitweise aber auch arbeitslos.
Auf seine Arbeitslosmeldung vom 07.07.1997 gewährte die Beklagte ihm Arbeitslosenhilfe.
Unter dem 18.07.1997 wies die Beklagte dem Kläger eine Tätigkeit als Schlosser bei der "A ... N ... - ... Zeitarbeit GmbH -" in O ... nach. In dem dem Kläger schriftlich vorgeschlagenen Stellenangebot war eine Tätigkeit als Schlosser an verschiedenen Einsatzorten bei einem zu vereinbarenden Lohn aufgeführt. In dem Stellenangebot war ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Führerschein der Klasse 3 sowie ein Auto von Vorteil, Berufserfahrung und Zuverlässigkeit des Bewerbers allerdings notwendig seien.
Unter dem 29.07.1997 teilte die ... Zeitarbeit GmbH der Beklagten mit, der Bewerber habe sich weder vorgestellt noch telefonisch gemeldet und auch nicht schriftlich beworben. Dieses Schreiben ist "im Auftrag B ..." gezeichnet worden.
Der Kläger bestätigte unter dem 18.08.1997, dass ihm am 24.07.1997 von der Beklagten eine Arbeit per Post angeboten worden sei, er sich am 28.07.1997 persönlich beim Arbeitgeber vorgestellt, die angebotene Arbeit jedoch abgelehnt habe, weil er die Stelle aus finanziellen Gründen nicht habe annehmen können. Er habe bei Montagearbeiten die Hotelkosten selbst tragen müssen, verfüge aber über kein Geld. Außerdem besitze er kein Fahrzeug und auch keinen Führerschein, um die auswärtigen Arbeitsstellen zu erreichen.
Die ... Zeitarbeit GmbH teilte der Beklagten am 20.08.1997 telefonisch mit, der Kläger habe sich nicht mit ihr in Verbindung gesetzt. Bei den Einsatzorten handele es sich nicht um Fernbaustellen, daher sei eine tägliche Rückkehr gewährleistet. Ein Fahrzeug sei nicht erforderlich.
Mit Bescheid vom 11.09.1997 stellte die Beklagte eine 12-wöchige Sperrzeit vom 18.08. bis 08.11.1997 fest und hob die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 18.08. bis 30.08.1997 auf und forderte für diesen Zeitraum geleistete Arbeitslosenhilfe in Höhe von 546 DM zurück.
In seinem Widerspruch vom 23.09.1997 wiederholte der Kläger seine Behauptung, er habe sich mit der ... Zeitarbeit GmbH in Verbindung gesetzt. Er habe Ende Juli 1997 mit Herrn B ... über eine Arbeitsaufnahme gesprochen. Dabei sei ihm aber mitgeteilt worden, dass es sich um ständig wechselnde Baustellen in verschiedenen Städten handele. Er sei wegen seines fehlenden Führerscheines unflexibel und auf fremde Hilfe beim Erreichen der Arbeitsstellen angewiesen. Bei auswärtigen Arbeitseinsätzen müssten die Übernachtungskosten von ihm zu mindest vorgestreckt werden. Aus diesen Gründen hätten er und Herr B ... von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses abgesehen.
Auf Befragen durch die Beklagte teilte die ... Zeitarbeit GmbH am 25.02.1998 mit, Bewerbungsunterlagen des Klägers seien bei ihr nicht vorhanden. Deswegen müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger nicht vorgestellt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.1998 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, der Kläger habe sich bei der ... Zeitarbeit GmbH nicht vorgestellt. Es seien weder Bewerbungsunterlagen des Klägers bei der ... Zeitarbeit GmbH vorhanden noch könne sich der Personaldisponent B ... an das von dem Kläger behauptete Vorstellungsgespräch erinnern. Im Übrigen sei bei der angebotenen Stelle kein Einsatz auf Fernbaustellen vorgesehen, eine tägliche Rückkehr gewährleistet und insofern ein Fahrzeug nicht erforderlich gewesen. Das Arbeitsangebot sei daher zumutbar.
Hiergegen hat der Kläger am 25.09.1998 Klage erhoben.
Der Kläger trägt vor, gemeinsam mit einem Freund am 28.07.1997 zur ... Zeitarbeit GmbH gefahren zu sein. Der Freund habe draußen gewartet; er habe mit Herrn B ... ein Vorstellungsgespräch geführt. Dabei sei ihm durchaus erklärt worden, dass es einer Einstellung nicht entgegenstehe, wenn er keinen Führerschein besitze. Er sollte aber in verschiedenen Städten als Schlosser eingesetzt werden. Die damit verbundenen Hotelkosten hätte er zumindest teilweise selbst tragen müssen, falls die Auslöse dafür nicht ausreiche. Auf jeden Fall hätte er diese Kosten vorstrecken müssen. Hiermit sei er nicht einverstanden gewesen. Deswegen habe ihm der Personaldisponent erklärt, unter diesen Umständen könne ein Arbeitsverhältnis nicht begründet werden. Der Disponent habe ihm ausdrücklich erklärt, er werde auch auf Fernbaustellen eingesetzt. Dabei habe er auf einer in den Geschäftsräumen der ... Zeitarbeit GmbH aufgehängten Deutschlandkarte in Richtung Süddeutschland gezeigt. Bei dem Personaldisponenten handele es sich um Herrn B ... Dieser sei ca. 35 Jahre alt, habe etwas lichteres dunkles Haar, keine Brille und keinen Bart. Er habe während des Gesprächs einen Bewerberbogen ausgefüllt.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11.09.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.1998 aufzuheben.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen.
Auf Anfrage des Gerichts hat der Personaldisponent der ... Zeitarbeit GmbH, F ... B ..., am 05.10.1999 schriftlich mitgeteilt, der Kläger sei ihm nicht bekannt. Möglicherweise habe die Inhaberin, Frau N ..., den Kläger beim Vorstellungsgespräch empfangen.
Das Sozialgericht hat die Zeugin A ... W ..., vormals A ... N ..., über das behauptete Vorstellungsgespräch des Klägers bei der ... Zeitarbeit GmbH am 28.07.1997 vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.07.2000 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 28.11.2001 hat das Sozialgericht Duisburg ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen.
Auf den Inhalt der Entscheidung wird verwiesen.
Gegen das ihm am 03.12.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.01.2002 Berufung eingelegt.
Der Kläger vertritt die Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Er habe schließlich unter Beweis gestellt, dass er sich in Gegenwart des Zeugen D ... telefonisch bei der ... Zeitarbeit GmbH beworben und einen Vorstellungstermin für den 28.07.1997 vereinbart habe. Zu diesem Termin sei er dann zusammen mit seinem Freund B ... gefahren. Er habe nicht nur die Wegstrecke nach O ..., sondern auch die Räumlichkeiten der Zeitarbeitsgesellschaft beschrieben. Er habe das Gespräch mit Herrn B ... und nicht mit der als Zeugin vernommenen Frau N ... bzw. W ... geführt. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass er am 28.07.1997 mit dem Zeugen B ... zur ... Zeitarbeit GmbH nach O ... gefahren sei, ein Vorstellungsgespräch aber nicht stattgefunden habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.11.2001 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 11.09.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.1998 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem sozialgerichtlichen Verfahren, bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und trägt darüber hinaus vor, die dem Kläger unterbreiteten Arbeitsbedingungen seien - wenn man von der Richtigkeit der klägerischen Angabe, er habe sich beim Arbeitgeber am 28.07.1997 vorgestellt, ausgeht - zumutbar. Der Kläger habe somit keinen wichtigen Grund für die Ablehnung dieses Arbeitsangebotes.
Das erkennende Gericht hat den ehemaligen Personaldisponenten des ... Zeitarbeit GmbH, F ... B ..., den arbeitslosen Neffen des Klägers, T ... D ..., sowie den Elektroanlageninstallateur M ... B ... als Zeugen über Inhalt bzw. Zustandekommen des vom Kläger behaupteten Vorstellungsgesprächs vernommen. Bezüglich des Inhalts der Aussagen wird auf die Sitzungsprotokolle vom 12.08. und 30.09.2002 verwiesen.
Unter dem 13.09.2002 hat die Beklagte dem Kläger ein als "Änderungsbescheid zum Bescheid vom 11.09.1997" bezeichnetes Schreiben zugesandt, in dem darauf hingewiesen wird, dass eine Sperrzeit vom 18.08. bis 08.11.1997 eingetreten sei, weil der Kläger am 18.08.1997 eine Arbeit als Schlosser bei der Firma A ... N ... abgelehnt habe. Die für die Ablehnung vorgebrachten Gründe könnten den Eintritt einer Sperrzeit nicht abwenden. Sie stellten keinen wichtigen Grund dar.
Dem Gericht haben die Leistungsakten der Beklagten (Stamm-Nr.: 287 392) vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.11.2001 ist zulässig und begründet.
Der Senat hatte nur über die Berufung des Klägers und nicht über eine evtl. Klage gegen einen Bescheid vom 13.09.2002 zu befinden. Das Schreiben der Beklagten vom 13.09.2002 stellt weder einen eigenständigen Bescheid noch einen Änderungsbescheid dar. Es enthält keine Entscheidung. Lediglich die Begründung der Ablehnung der Gewährung von Arbeitslosenhilfe bzw. der Feststellung einer Sperrzeit ist gegenüber den angefochtenen Bescheiden modifiziert worden. Sowohl der (fehlerhafte) Zeitraum vom 18.08. bis 08.11. bzgl. der Festsetzung der Sperrzeit als auch die (ebenso fehlerhafte) Darstellung, der Kläger hätte erst am 18.08. das Arbeitsangebot abgelehnt, sind gleich geblieben. Im Übrigen hatte die Beklagte auf Seiten 2 und 3 ihrer Berufungerwiderungsschrift diese Begründung schon vorgetragen.
Der Senat hat dieses Schreiben im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten daher lediglich als Beteiligtenvorbringen gewertet.
Das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.11.2001 und die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 11.09.1997 und 03.09.1998 müssen abgeändert bzw. aufgehoben werden.
Die Beklagte hätte gegen den Kläger eine Sperrzeit - gleichgültig, ob vom 13.08. bis 04.11.1997 oder vom 18.08. bis 08.11.1997 bzw. ab dem 28.07.1997 für 12 Wochen - nicht feststellen dürfen. Der Kläger hat die ihm angebotene Arbeit nicht ohne wichtigen Grund abgelehnt.
Der Senat geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass sich der Kläger am 28.07.1997 bei dem Zeugen B ... in den Geschäftsräumen der ... Zeitarbeit GmbH zwar vorgestellt, die ihm angebotene Arbeit aber abgelehnt hat.
Dies ergibt sich zum einen aus der detaillierten Schilderung der Fahrt des Klägers zur ... Zeitarbeit GmbH durch den Zeugen B ... sowie der räumlichen Verhältnisse der ... Zeitarbeit durch den Kläger, zum anderen aus den Aussagen der Zeugen D ... und B ...
Der Kläger hat u.a. in der Sitzung des Sozialgerichts Duisburg am 17.07.2000 den Zeugen B ... durchaus realistisch als etwa 35-jährigen Mann mit etwas lichterem dunklen Haar ohne Brille und ohne Bart gekennzeichnet. Er hat des Weiteren die räumlichen Verhältnisse der ... Zeitarbeit GmbH beschrieben, u.a. hat er auf die Existenz einer Deutschlandkarte im Besprechungsraum hingewiesen. Des Weiteren hat er den Weg von seinem Wohnort M ... nach O ... und die Umgebung des Firmensitzes in nicht zu beanstandender Weise dargestellt.
Dass der Kläger sich mit der ... Zeitarbeit GmbH in Verbindung gesetzt hat, wird auch durch die Aussage des Zeugen T ... D ... bewiesen. Dieser war zwar nicht bei einem Vorstellungsgespräch dabei, er hat aber gehört, dass der Kläger ein Telefongespräch mit einem Unternehmen, bei dem er sich vorstellen wollte, geführt hat und hat sich erinnert, dass der Kläger etwa zwei oder drei Tage später mit dem Zeugen B ... zu diesem Unternehmen gegangen ist. Darüber hinaus habe er selbst, so der Zeuge D ..., am 01.08.1997 ein Telefongespräch mit dem Unternehmen angenommen.
Erhebliche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Aussage des B ... zu. Dieser hat dargelegt, dass er zusammen mit dem Kläger seinerzeit von M ... nach O ... gefahren sei. Er habe vorgehabt, sich bei der ... Zeitarbeit GmbH selbst vorzustellen. Der Kläger habe das Haus, in dem die ... Zeitarbeit GmbH untergebracht gewesen sei, betreten und sich dort etwa 30 - 40 Minuten aufgehalten. Er sei bei dem Vorstellungsgespräch nicht zugegen gewesen. Er selbst habe sich nicht dort vorgestellt, weil ihm der Kläger erklärt habe, die GmbH suche keine Elektriker.
Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, anzunehmen, der Kläger habe die Beschwernisse einer Fahrt von M ... nach O ... zur ... Zeitarbeit GmbH auf sich genommen, nur um in dies Gebäude zu gehen, nicht aber, um sich dort vorzustellen. Die Zeugen D ... und B ... waren zwar bei einem Vorstellungsgespräch nicht zugegen, können über dessen Zustandekommen naturgemäß auch nichts aussagen, sie haben aber nach Auffassung des Gerichts dargetan, dass der Kläger Ende Juli 1997 Kontakt zur ... Zeitarbeit GmbH aufgenommen, sich auf den Weg zu diesem Unternehmen gemacht und in die Räumlichkeiten des Unternehmens begeben hatte.
In diesem Zusammenhang kann nicht eingewendet werden, die Zeugen W ... und B ... hätten das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches ausgeschlossen, sowie, es seien bei der ... Zeitarbeit GmbH keine Bewerbungsunterlagen über den Kläger vorhanden. Dass die Zeugin W ... sich an den Kläger nicht erinnern kann, weil ein Vorstellungsgespräch mit ihr nicht stattgefunden hat, wird unterstellt. Der Kläger hat niemals vorgetragen bzw. behauptet, sich bei dieser Zeugin vorgestellt zu haben. Dass der Zeuge B ... den Vorstellungstermin des Klägers verneint hat, ist allerdings unerklärlich. Mutmaßungen hierüber anzustellen, wie z. B., der Zeuge B ... habe die Karte am 29.07. versehentlich falsch ausgefüllt, führen nicht weiter und sollen deshalb dahingestellt bleiben.
Die dem Kläger in diesem Gespräch angebotene Arbeitsstelle bei der ... Zeitarbeit konnte er aus wichtigem Grund ablehnen.
Über den Inhalt dieses Gesprächs kann im Wesentlichen nur auf die Angaben des Klägers zurückgegriffen werden. Die Zeugin W ... war nicht bei dem Gespräch anwesend, der Zeuge B ... verneint sogar, dass das Gespräch stattgefunden hat. Nach Angaben des Klägers hat ihm der Zeuge B ... Montagearbeiten angeboten, und erklärt, er müsse die Hotelkosten selbst zahlen. Er habe mit ständig wechselnden Baustellen zu rechnen. Bei auswärtigen Baustellen habe er die Übernachtungskosten zumindest vorstrecken müssen. Auch der Einsatz auf Fernbaustellen sei angesprochen worden. Der Zeuge B ... habe sogar auf einer Deutschlandkarte auf Süddeutschland gezeigt.
Gegen den Vortrag kann nicht eingewendet werden, die Zeugin W ... habe als Vermittlungsgebiet lediglich das Ruhrgebiet bis Hamm, ganz selten bis P ... bezeichnet. Die Zeugin W ... hat nämlich ausgesagt, dass sie sich nicht erinnern könne, im Juli 1997 Schlosser an Fernbaustellen vermittelt zu haben. Sie hätten generell sehr wenig Fernbaustellen. Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass es durchaus Fernbaustellen gab. Dass die Zeugin W ... die damaligen Umstände nicht mehr sehr genau zu erinnern vermag, wird auch deutlich, wenn sie angibt, man habe bei einer Nichtvorstellung eines vorgeschlagenen Arbeitslosen etwa drei bis vier Wochen - eher vier Wochen - gewartet, bis man die Karte an das Arbeitsamt zurückgeschickt habe. Die Aussage des Zeugen B ... und das Verhalten der ... Zeitarbeit GmbH im Falle des Klägers (Rücksendung der Karte nach 10 Tagen) zeigen eine andere Praxis.
Hinsichtlich der Hotelkosten hat der Zeuge B ... mitgeteilt, es seien grundsätzlich Abschläge gezahlt, manchmal auch die Hotelkosten bezahlt worden. Auch die Zeugin W ... hat ausgesagt, dass neue Mitarbeiter einen geringen Betrag zur Anreise in bar bekommen hätten, der Rest sei telegraphisch als Abschlag überwiesen worden. Dies sei dann mit dem Lohn verrechnet worden. Eine Auslöse sei gewährt worden.
Der Kläger durfte die Arbeitsstelle zwar nicht ablehnen, weil sie ihm von einem Zeitarbeitsunternehmen unterbreitet worden war, auch nicht, weil es sich um wechselnde Einsatzorte handelte bzw. er keinen Führerschein besaß und es für ihn nur mit großem Aufwand möglich gewesen wäre, um 6.00 Uhr pünktlich an einem von seinem Wohnort weiter entfernten Einsatzort zu erscheinen. Alle diese Umstände sind zumutbar und müssen vom Arbeitslosen hingenommen werden. Hierzu zählt aber nicht der vom Kläger vorgebrachte Umstand, er hätte die Hotelkosten entweder selbst tragen, zumindest aber vorschießen müssen. Eine solche Verpflichtung kann einem Arbeitnehmer - wenn er hiermit nicht einverstanden ist - nicht auferlegt werden. Zum einen hätte der Arbeitnehmer überflüssige Mittel verfügen müssen, um die Hotelkosten zu begleichen, zum anderen konnte er nicht mit völliger Sicherheit davon ausgehen, dass ihm dieser Betrag vom Arbeitgeber erstattet wurde. Auch die Zeugin W ... hat ausgesagt, dass im Zweifel eine Verrechnung mit dem Lohn stattgefunden hätte. Es ist im Zweifel nicht zu beanstanden, wenn ein Arbeitnehmer für den Einsatz seiner Arbeitskraft erst nach einer bestimmten - nicht zu langen - Frist das entsprechende Entgelt erhält; es übersteigt aber die Grenze der Zumutbarkeit, wenn ein Arbeitnehmer vor Aufnahme seiner Arbeit Investitionen finanzieller Art - und sei es nur die Übernahme eines Teils der Hotelkosten - tätigen muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, § 160 Nr. 2 SGG.
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