L 9 AL 95/99

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 3 (9) AL 250/97
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 95/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 31. März 1999 geändert. Der Bescheid vom 14. August 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. September 1997 wird aufgehoben. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Eingliederungshilfe (Eghi). Die Klägerin reiste mit ihrem Ehemann Ende November 1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 02.12.1992 Eghi für Spätaussiedler. Sie fügte den Registrierschein des Bundesverwaltungsamtes vom selben Tag bei. Es handelte sich um den Verteilschein zum Aufnahmebescheid. Ausweislich des Registrierscheins erfüllte ihr im März 1966 geborener Ehemann die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Verteilverfahren als Spätaussiedler im Sinne des § 4 Bundesvertriebenengesetzes (BVFG). Der Klägerin und ihrer Tochter K ... wurden die Voraussetzungen als Ehegatte/Abkömmling des Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 BVFG zuerkannt. Die Beklagte bewilligte daraufhin Eghi für die Zeit vom 02.12.1996 bis 27.02.1997. Die Bewilligungsbescheide vom 12.12.1996, 14.01.1997 und 10.02.1997 enthielten den Hinweis, dass die Leistungen gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vorläufig bewilligt würden, weil im Hinblick auf den Registrierschein als vorläufigen Nachweis damit zu rechnen sei, dass sie als Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG anerkannt würden. Sollte dies nicht der Fall sein, sei die Klägerin verpflichtet, nach § 147 Abs. 2 Satz 2 AFG überzahlte Beträge zu erstatten. Die Bewilligungsbescheide wurden bestandskräftig. Nach- dem die Klägerin nicht als Ehegattin oder Abkömmling eines Spätaussiedlers anerkannt worden war und die Stadt B ... bescheinigt hatte, dass lediglich ihr Ehemann und ihre Tochter Abkömmlinge eines Spätaussieders nach § 7 Abs 2 BVFG seien, hob die Beklagte durch Bescheid vom 14.08.1997 die Leistungsbewilligung von Anfang an auf, weil der Klägerin wegen der fehlenden Spätaussiedlereigenschaft Eghi für die Zeit vom 02.12.1996 bis 27.02.1997 nicht zugestanden habe. Da die Leistung nach § 147 Abs 1 AFG nur vorläufig bewilligt worden sei, habe sie den Betrag von 2.802,09 DM gemäß § 147 Abs. 2 AFG zu erstatten. Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid am 22.08.1997 Widerspruch. Sie führte aus, sie habe wahrheitsgemäße Angaben gemacht und sei zur Antragstellung gleichsam gezwungen worden. Sie genieße daher Vertrauensschutz. Da sie rückwirkend keine Sozialhilfe erhalten könne, seien aus Anlass der Rückforderung der Eghi die Mittel zum Lebensunterhalt der Familie für diesen Zeitraum nachträglich entfallen. Sie beziehe zudem Sozialhilfe und könne die Beträge nicht zurückzahlen. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 17.09.1997 mit der bisherigen Begründung zurück (abgesandt am 18.09.1997). Hiergegen richtet sich die am 16.10.1997 erhobene Klage. Die Klägerin hat zu deren Begründung im Wesentlichen weiterhin vorgetragen, sie könne nicht nachträglich Sozialhilfe für den Erstattungszeitraum erhalten. Sie werde daher schlechter gestellt als diejenigen Spätaussiedler, die von Anfang an wegen fehlender Anerkennung der Spätaussiedlereigenschaft Sozialhilfe bezogen hätten.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 14.08.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.1997 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die angefochtenen Bescheide für Rechtens gehalten. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 31.03.1999 abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin habe Eghi für den streitigen Zeitraum wegen der fehlenden Anerkennung als Spätaussiedlerin nicht zugestanden. Da die Beklagte auf Grund des Registrierscheins davon habe ausgehen dürfen, dass die Anerkennung erfolge, habe sie zu Recht gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG die Leistung vorläufig bewilligt. Sie habe die Klägerin hierüber belehrt, so dass diese Eghi nach § 147 Abs. 2 AFG zu erstatten habe. Ob die Klägerin hierzu in der Lage sei, habe die Beklagte erst in einer weiteren Entscheidung über die Stundung, Niederschlagung oder den Erlass der Forderung zu befinden. Gegen das am 05.05.1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 01.06.1999 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie verbleibt zu deren Begründung bei ihrer Auffassung und sieht sich durch das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Schleswig-Holstein vom 10.04.1997 - L 3 AR 29/96 - bestätigt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 31.03.1999 zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend, das von der Klägerin zitierte Urteil nicht für einschlägig und beruft sich auf die Entscheidung des 12. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.10.2000 - L 12 AL 53/00 -. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakte der Beklagten - Stammnummer: ... - Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil ist zu ändern und der Klage stattzugeben. Der Erstattungsbescheid der Beklagten vom 14.08.1997 ist rechtswidrig. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Erstattung der für die Zeit vom 02.12.1996 bis 27.02.1997 bewilligten Eghi in Höhe von 2.802,09 DM, weil eine Rechtsgrundlage dafür nicht gegeben ist. Die spezielle Erstattungsregelung des § 147 Abs. 2 Satz 2 AFG (ab 01.01.1998 § 328 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - SGB III) ist nicht anwendbar, weil sie eine rechtmäßige vorläufige Entscheidung über den Leistungsanspruch (hier auf Eghi) voraussetzt. Daran fehlt es. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung der erbrachten Leistungen nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 147 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG waren nicht gegeben. Jedenfalls ist ein Erstattungsanspruch nach § 147 Abs 2 Satz 2 AFG unter Berücksichtigung des auch im Sozialrecht anzuwendenden Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) zu verneinen. Auf die allgemeinen Regelungen über die Aufhebung von Leistungsbewilligungen und die Erstattung von Leistungen (§§ 44 ff Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - SGB X iVm § 152 AFG) kann die Beklagte ihren Anspruch ebenfalls nicht mit Erfolg stützen.

Für die Feststellung der Voraussetzungen auf Eghi ist zwar im Sinne des § 147 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AFG im Zeitpunkt der Antragstellung voraussichtlich eine längere Zeit erforderlich gewesen, weil für die Klärung des Status als Ehegattin eines Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 BVFG - Anspruchsvoraussetzung auf Eghi nach § 62 a Abs. 1 AFG - ein gesondertes Verwaltungsverfahren abgewartet werden musste. Die Klägerin hat diese Ungewissheit bei Antragstellung auch nicht zu vertreten gehabt, weil sie insoweit von der Entscheidung der zuständigen Stellen abhängig gewesen ist. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Eghi haben in der Person der Klägerin aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 147 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG vorgelegen. Der Gesetzgeber hat nicht näher geregelt, wann das Merkmal der "hinreichenden Wahrscheinlichkeit" erfüllt ist. Unter dem in der gesetzlichen Unfallversicherung zum Nachweis des Ursachenzusammenhangs entwickelten Begriff (vgl. zB BSGE 43, 110, 113) ist eine Wahrscheinlichkeit zu verstehen, nach der bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die für den Zusammenhang sprechenden Umstände so stark überwiegen, dass darauf die Überzeugung gegründet werden kann. Dieser Grundsatz kann auf den inhaltsgleichen Begriff in § 147 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG übertragen werden. Nach dem Ergebnis der noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen müssen die bisher ermittelten Umstände mithin ein "Übergewicht" für das Bestehen des Anspruchs ergeben. Demnach ist die Voraussetzung der "hinreichenden Wahrscheinlichkeit" erfüllt, wenn nach dem Ergebnis der noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen mehr dafür als dagegen spricht, dass eine Anspruchsvoraussetzung - hier die Eigenschaft der Ehegattin eines Spätaussiedlers - erfüllt wird (so auch Gagel SGB III Stand März 2000 § 328 Rn 19). Das ist bei der Klägerin nicht der Fall gewesen. Sie hat der Beklagten zwar einen Registrierschein vorgelegt, in dem - bezogen auf ihren Ehemann - von einer Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4 BVFG und - bezogen auf die Klägerin - von der Ehegattin des Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 BVFG gesprochen wird. Dies allein berechtigt aber nicht zu der Annahme, es spreche mehr für das Vorliegen dieser Voraussetzungen als dagegen. So sind zum einen von der Beklagten der Charakter und die Bedeutung des Registrierscheins zu berücksichtigten, zum anderen die erkennbaren persönlichen Umstände der Klägerin und ihrer Familie, die sich auf die Statusanerkennung und den Leistungsanspruch auswirken können. Bei dem Registrierschein handelt es sich lediglich um einen Verteilschein zum Aufnahmebescheid. Letzterer bescheinigt nach § 26 BVFG den Willen des Aussiedlers, das Aussiedlungsgebiet verlassen und seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des BVFG nehmen zu wollen. Der Verteilschein (=Registrierschein) bestätigt sodann, dass die Personen nach § 8 Abs. 1 und 2 BVFG in das Verteilverfahren im Bundesgebiet einbezogen sind. Vor der Verteilung ist zwar im Rahmen der Plausibilität eine Identitätsprüfung durchzuführen, ob die jeweiligen Status- (§ 4) und Leistungsrechte als Familienangehörige (§ 7 Abs. 2) bestehen. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine Minimalprüfung, die offen lässt, ob trotz der hierauf beruhenden Bejahung der Voraussetzungen diese tatsächlich erfüllt werden. Es wird im Wesentlichen ein organisatorisches Vorgehen festgelegt. Demzufolge bindet der Registrierschein Niemanden (vgl. von Schenkendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht 45. Ergänzungslieferung, Kommentierung B 2, § 15 Anm. 2). Er begründet keine weitergehenden Rechte, als am Verteilungsverfahren teilnehmen zu können. Ist es somit im Hinblick auf die Bedeutung des Registrierscheins und die Intensität der vom Bundesverwaltungsamt durchgeführten Prüfungen allenfalls für den Regelfall gerechtfertigt, das Vorliegen des Aussiedlerstatus als hinreichend wahrscheinlich anzusehen, kann dies nicht mehr gelten, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die auch für die Beklagte erkennbar gegen das zunächst als vorläufig angenommene Vorliegen des Status Zweifel aufkommen lassen müssen. Im vorliegenden Fall sind es das Alter des Ehemanns der Klägerin sowie das Fehlen von Hinweisen auf Wohnsitzstichtage im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG (Eltern, Voreltern) im Registrierschein, die derartige Zweifel erwecken mussten und die auch im Rahmen der Leistungsgewährung nach § 62 a AFG von der Beklagten zu berücksichtigen gewesen wären. Da der Ehemann der Klägerin im März 1966 geboren wurde und er 1996 allein mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, hätte sich der Beklagten aufdrängen müssen, dass erst eine Prüfung der Wohnsitzstichtage seiner Eltern und ggf. Voreltern im Sinn einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit darüber würde Auskunft geben können, ob er als Spätaussiedler anzuerkennen und seine Ehefrau nach § 7 Abs. 2 BVFG zu begünstigen sei. Die Klägerin selbst hat den Status einer Spätaussiedlerin in keinem Fall erwerben könne (vgl. von Schenkendorff aaO, § 4 Anm. 9 d). Somit haben zumindest gleichwertig auch konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen - wie sich vorliegend auch bestätigt hat - , dass der Ehemann der Klägerin "nur" als Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 BVFG anzuerkennen und damit die Klägerin nicht berücksichtigungsfähig sein würde. Dementsprechend hätte die Beklagte vor der Leistungsbewilligung in diesem Fall den Ausgang des Anerkennungsverfahrens abwarten müssen, so dass die vorläufige Eghi-Bewilligung mangels hinreichender Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 147 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG rechtswidrig gewesen ist.

Die Erstattungspflicht nach § 147 Abs. 2 Satz 2 AFG tritt aber selbst dann nicht ein, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BVFG bejaht wird. Die Beklagte hat ihre damalige vorläufige Entscheidung, die in ihr Ermessen gestellt ist, nämlich nicht ermessensfehlerfrei getroffen. Sie hat zwar ausgeführt, im Hinblick auf den von der Klägerin vorgelegten Registrierschein sei mit der Anerkennung als Spätaussiedlerin oder Ehegattin eines Spätaussiedlers zu rechnen. Diese Erwägungen stellen aber keine ausreichende Ermessensausübung dar, weil sie nicht die besondere Lebenssituation der Klägerin berücksichtigen. Diese ist durch ihre Sozialhilfebedürftigkeit gekennzeichnet gewesen und durch die Rechtslage, dass der Sozialhilfeträger rückwirkend keine Leistungen zu erbringen hat (vgl Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Auflage, § 4 Rn 41 mwN). Die Berücksichtigung dieses Umstands wäre im Rahmen der Ermessensausübung erforderlich gewesen, weil der Klägerin die vom Gesetzgeber in § 28 SGB X eingeräumte Möglichkeit der "wiederholten Antragstellung" bei einem anderen Leistungsträger von Sozialleistungen im Fall der Leistungsablehnung oder der Erstattung der erbrachten Leistungen von vorn herein abgeschnitten wird (vgl Schellhorn/ Jirasek/Seipp aaO § 5 Rn 26). Nach dieser Vorschrift wird jedem Leistungsberechtigten unter näher bezeichneten Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet, einen Leistungsantrag noch bei einem anderen als dem zunächst in Anspruch genommenen Leistungsträger zu stellen, wenn von der doppelten Antragsstellung bewusst oder in Unkenntnis abgesehen worden ist. Obwohl die Hilfe zum Lebensunterhalt durch den Sozialhilfeträger eine Sozialleistung im Sinne des § 28 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) - darstellt, weil sie nach §§ 11, 28 SGB I Gegenstand der sozialen Rechte dieses Gesetzbuches ist, und sie auch gegenüber der zunächst durch die Beklagte erbrachten Eghi nachrangig ist, kann die Klägerin die "wiederholte Antragstellung" und damit Leistungsgewährung durch den Sozialhilfeträger schon deshalb nicht für die Vergangenheit beanspruchen, weil dieser rückwirkend keine Leistungen erbringen darf (vgl Schellhorn aaO). Dies ist erkennbar der einzige Fall, in dem das in § 28 SGB X gesetzlich eingeräumte Recht, Leistungen für dieselbe Zeit bei mehreren Trägern geltend machen zu können, um einen möglicherweise entstandenen Nachteil aus Anlass der Antragstellung bei nur einem Träger ausgleichen zu können, nicht verwirklicht werden kann. Dieser Nachteil ist im Hinblick auf die gesetzgeberische Absicht derart bedeutsam, dass er im Rahmen einer vorläufigen Leistungsbewilligung nach § 147 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG zumindest in einem Fall der vorliegenden Art zu berücksichtigen ist. Denn die Leistungsempfängerin wird mit einer Erstattungsverpflichtigung belastet, während sie sonst Sozialhilfe erhalten hätte. Die Beklagte hätte deshalb im Rahmen der Ermessensentscheidung Gründe darlegen müssen, weshalb sie unter Ausserachtlassen des an sich gegebenen und nicht rückwirkend durchsetzbaren Sozialhilfeanspruchs gleichwohl eine unsichere Sozialleistung nach dem AFG erbringen will. Da insoweit in den vorläufigen Bewilligungsentscheidungen Ausführungen ganz fehlen, wären sie auch wegen unzureichender Ermessensausübung rechtswidrig. Selbst wenn die vorläufige Entscheidung der Beklagten über den Eghi-Anspruch der Klägerin nicht zu beanstanden wäre, könnte sie den Erstattungsanspruch nicht mit Erfolg auf § 147 Abs. 2 Satz 2 AFG stützen, weil die Klägerin diesem gegenüber insofern ein aus Treu und Glauben herzuleitendes Gegenrecht geltend machen könnte, als die Rückzahlung für sie eine besondere Härte bedeuten würde (so Niesel AFG 2. Aufl. § 147 Rn 22 sowie Gagel aaO § 319 Rn 31; vgl auch W. Meyer in Festschrift für Krasney S. 319, 322). Eine solche Härte liegt darin, dass die Klägerin - wie vorstehend dargelegt - für den Erstattungszeitraum nachträglich nicht mehr realisierbare Sozialhilfeansprüche gehabt hätte (vgl BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 10). Die Auffassung des 12. Senats des LSG NRW in seinem Urteil vom 18.10.2000 - L 12 AL 53/00 -, im Rahmen der Erstattungsentscheidung nach § 147 Abs 2 Satz 2 AFG könnten Härtegesichtspunkte keine Rolle spielen, vielmehr sei erst im Rahmen des Vollzugs dieser Entscheidung ggf. eine Härtefallprüfung vorzunehmen, folgt der Senat nicht. Dieses Ergebnis lässt sich insbesondere nicht der Begründung des Gesetzgebers zu § 147 Abs 2 AFG (BT-Drucks. 12/5902) entnehmen. Der Hinweis darauf, die Bundesanstalt für Arbeit habe im Rahmen des Vollzugs eines bindend festgestellten Erstattungsanspruchs zu prüfen, ob der Anspruch im Einzelfall zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen sei, zwingt nicht zu einem solchen Umkehrschluss. Im übrigen hat das BSG (aaO) auch bei der Sonderregelung der Erstattung von Urteilsleistungen (§ 50 Abs 2 SGB X) Härtegesichtpunkte unter Heranziehung des in § 42 Abs 3 Nr 3 SGB I aF enthaltenen Gedankens bereits im Rahmen der Erstattungsentscheidung für erheblich erachtet. Jedenfalls betrifft es den Bestand der Erstattungsforderung selbst, wenn ihre Geltendmachung - wie vorliegend wegen des nachträglich nicht mehr realisierbaren Anspruchs auf Sozialhilfe - gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstieße. In einem solchen Fall muss es der Leistungsempfänger nicht hinnehmen, auf eine später und unter anderen Gesichtspunkten zu treffende Entscheidung nach § 76 Abs 2 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften - SGB IV verwiesen zu werden. Es bedarf keiner näheren Darlegungen, dass der von der Beklagten geltend gemachte Erstattungsanspruch auch nicht mit Erfolg auf §§ 45, 50 SGB X iVm § 152 Abs 2 AFG gestützt werden kann. Für eine Rücknahme der Bewilligungsentscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs 4 Satz 1 SGB X) fehlt es bereits an der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 45 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB X.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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