L 12 AL 164/98

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 15 Ar 33/95
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 164/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AL 64/00 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 08. Oktober 1996 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide Nrn. 1 - 12 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in allen Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist noch die Höhe der der Klägerin ab dem 01.12.1996 zu zahlenden Arbeitslosenhilfe. Hierbei ist insbesondere umstritten, nach welchem Bemessungsentgelt die Arbeitslosenhilfe zu zahlen ist.

Die am ... geborene Klägerin war vom 01.04.1961 bis 30.06.1968 als Bankangestellte beschäftigt. Daran schloß sich ab dem 01.07.1968 eine Berufstätigkeit an der ... A ... an. Sie arbeitete dort bis zum 15. Dezember 1987, und zwar zuletzt als Sekretärin eines Institutsdirektors. In der Zeit von Dezember 1975 bis November 1978 hatte sie ein Fernstudium an der Betriebswirtschaftsakademie Wiesbaden absolviert und dieses als geprüfte Betriebswirtin erfolgreich abgeschlossen.

Die Klägerin meldete sich am 01.03.1988 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld, welches ihr die Beklagte entsprechend dem zuletzt erzielten monatlichen Gehalt nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 750,-- DM bewilligte. Nach Erschöpfen des Arbeitslosengeldanspruches bezog die Klägerin ab dem 13.10.1989 Arbeitslosenhilfe, deren wöchentliches Bemessungsentgelt sich ab 01.12.1989 auf 790,-- DM belief. Die Beklagte setzte diesen Betrag mit Bescheid vom 23.11.1990 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 29.05.1991 gemäß § 136 Abs. 2b des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) mit Wirkung ab 01.12.1990 auf 740,-- DM herab. Sie ging bei dieser Bemessung davon aus, daß die Klägerin für eine Beschäftigung als Sekretärin im öffentlichen Dienst in Betracht komme und ein monatliches Brutto-Gehalt von 3.119,05 DM nach der Tarifgruppe BAT VI b erzielen könne. In den Folgejahren erhöhte sich das wöchentliche Bemessungsentgelt aufgrund von Dynamisierungen auf zuletzt 820,-- DM ab 01.12.1992.

Mit Bescheiden vom 10. und 11. Januar 1994 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosenhilfe gemäß § 136 Abs. 2b AFG ab dem 01.12.1993 nur noch nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 630,-- DM. Zugrundegelegt wurde ein Arbeitsentgelt von 2.732,42 DM, welches eine Bürohilfe nach dem ab 01.04.1993 gültigen Tarifvertrag für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie in der Gehaltsgruppe K 1 nach dem dritten Beschäftigungsjahr erzielen konnte. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.1994 zurückgewiesen.

Gegen die Herabsetzung der Arbeitslosenhilfe ab dem 01.12.1993 (Bescheide vom 10. und 11.01.1994, Widerspruchsbescheid vom 17.01.1994) hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Aachen erhoben (S ...). Dort hat sie die Auffassung vertreten, daß eine Herabstufung zur Bürogehilfin und die Anwendung eines ihr fremden Tarifvertrages nicht gerechtfertigt seien.

Während dieses Klageverfahrens sind weitere Bescheide ergangen. Mit Bescheiden vom 13. und 20.07.1994, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 19.01.1995, hat die Beklagte die Arbeitslosenhilfe der Klägerin ab dem 17.07.1994 erneut herabgesetzt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin hätte nicht in die Gehaltsgruppe K 1 nach dem dritten Beschäftigungsjahr, sondern nur in die Gehaltsgruppe K 1 im ersten Beschäftigungsjahr eingestuft werden dürfen; für die Zukunft sei dieser Fehler zu korrigieren. Hierdurch ergab sich ab dem 17.07.1994 ein Bemessungsentgelt von wöchentlich 520,-- DM (vorher 630,-- DM) bei einem Leistungssatz von 189,-- DM pro Woche (vorher 221,40 DM). Gegen diese Herabbemessung hat die Klägerin ebenfalls Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 15 Ar 33/95 beim Sozialgericht Aachen eingetragen worden ist.

Die Beklagte hat weitere Bescheide erlassen. Mit Bescheid vom 02.12.1994 wurde die Höhe der Arbeitslosenhilfe ab dem 01.12.1994 neu festgesetzt. Hierdurch ergab sich eine Anhebung des Bemessungsentgeltes auf 540,-- DM und ein Leistungssatz von 195,-- DM pro Woche. Mit Bescheid vom 10.01.1995 wurde die Höhe der Arbeitslosenhilfe ab dem 01.01.1995 an die Leistungsverordnung 1995 angepaßt. Hierdurch ergab sich bei gleichbleibendem Bemessungsentgelt ein Leistungssatz von 192,-- DM pro Woche.

In dem Verfahren S ... hat das Sozialgericht Aachen mit Gerichtsbescheid vom 08.12.1994 die Klage abgewiesen. In dem sich hieran anschließenden Berufungsverfahren L ... hat das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) mit Urteil vom 11.01.1996 die Berufung zurückgewiesen und die weitergehenden Klagen abgewiesen. Es hat auch die nach dem 17.01.1994 ergangenen Bescheide gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das Verfahren einbezogen, also auch die Bescheide vom 13.07. und 20.07.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.1995, gegen die unter dem Aktenzeichen S ... ein gesondertes Klageverfahren eingeleitet worden war, weiter auch die Bescheide vom 02.12.1994 und 10.01.1995. In der Sache hat das LSG die Herabstufung der Klägerin ab dem 01.12.1993 und ab dem 17.07.1994 bestätigt: Die Klägerin komme nur noch als Bürohilfe für eine Tätigkeit nach Gehaltsgruppe K 1 im ersten Beschäftigungsjahr des Tarifvertrages für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie in Betracht. Auch die Anpassungsbescheide für die Zeit ab dem 01.01.1994, 01.12.1994 und 01.01.1995 (zuletzt Bescheid vom 10.01.1995) sind vom LSG als sachlich zutreffend angesehen worden. Das LSG hat insoweit die Klage abgewiesen.

Nach Ergehen des LSG-Urteils vom 11.01.1996, welches rechtskräftig geworden ist durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 04.04.1996 - 11 BAr 59/96 -, hat das Sozialgericht in dem Verfahren S ... bei der Klägerin angefragt, ob sie das Verfahren für erledigt erkläre, nachdem das LSG das Verfahren S ... in das Verfahren S .../L ... nach § 96 SGG einbezogen habe. Die Klägerin hat erneut vorgetragen, die Herabsetzung ihrer Arbeitslosenhilfe sei ab dem 01.12.1993 rechtswidrig. Sie sei Chefsekretärin, unterfalle dem Tarifvertrag des BAT und sei weiterhin in gehobener Position einsatzfähig.

Mit Gerichtsbescheid vom 08.10.1996 hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen und ausgeführt: Eine neue Klage sei während einer bestehenden Rechtshängigkeit unzulässig. Eine solche Rechtshängigkeit werde auch dadurch begründet, daß ein nachträglich ergangener Bescheid nach § 96 SGG in ein bereits anhängiges Verfahren einbezogen werde. In diesem Fall sei eine neue Klage bezüglich des nachträglich ergangenen Bescheides wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Da die angefochtenen Bescheide vom 11.01.1994, 13.07.1994 und 20.07.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.1995 sowie die Bescheide vom 02.12.1994 und 10.01.1995 bereits während des am 17.06.1994 erhobenen Klageverfahrens S ... ergangen seien und den ursprünglich angefochtenen Bescheid entweder unmittelbar ersetzt oder aber als Anpassungs- und Dynamisierungsbescheide aus prozeßökonomischen Gründen gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden seien, sei die zum Aktenzeichen S ... erhobene Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig.

Gegen diesen ihr am 10.10.1996 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 11.11.1996, einem Montag, eingegangene Berufung der Klägerin. Die Klägerin verweist auf ihren beruflichen Werdegang und meint, daß sie auch weiterhin als Chefsekretärin eingesetzt werden könne. Eine Herabstufung auf die Eingangsentlohnung einer Bürohilfskraft eines für sie fremden Tarifvertrages sei unwürdig. Sie begehrt, ihre Arbeitslosenhilfe ab dem 01.12.1993 wie früher nach den Grundsätzen des BAT und einer Einstufung als Chefsekretärin festzusetzen.

Der Senat hat weitere Bescheide gemäß § 96 SGG in das Verfahren einbezogen, und zwar:

Bescheid vom 29.11.1995 über die Anpassung des Bemessungsentgeltes ab 01.12.1995 auf 550,-- DM,

Bescheid vom 09.07.1996 über die Minderung des Bemessungsentgeltes um drei Prozent ab dem 01.07.1996 nach § 242v AFG auf 530,-- DM,

Bescheid vom 13.11.1996 über die Anpassung der Arbeitslosenhilfe ab dem 02.12.1996,

Bescheid vom 01.01.1997 über die Anpassung der Arbeitslosenhilfe an die Leistungsverordnung 1997 für die Zeit ab dem 01.01.1997,

Bescheid vom 08.07.1997 über die Minderung des Arbeitsentgeltes gemäß § 136 Abs. 2b AFG für die Zeit ab 01.07.1997 auf ein Be messungsentgelt von 520,-- DM.

Durch Urteil vom 29.10.1997 hat der Senat die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid vom 08.10.1996 zurückgewiesen und die Klage gegen die Bescheide vom 29.11.1995, 09.07.1996, 13.11.1996, 01.01.1997 und vom 08.07.1997 abgewiesen. Der Senat hat die Herabbemessung der Arbeitslosenhilfe der Klägerin ab dem 01.12.1993 und nachfolgend ab dem 17.07.1994 als rechtmäßig angesehen. Er hat die Auffassung vertreten, die Klägerin könne nur noch als Bürogehilfin im ersten Beschäftigungsjahr, entlohnt nach der Gehaltsgruppe K 1 des Tarifvertrages in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie vermittelt und beschäftigt werden. Eine Beschäftigungsmöglichkeit als Chefsekretärin und eine Entlohnung nach dem BAT sei ausgeschlossen. Der Senat hat alle nachfolgenden Bescheide zur Höhe der Arbeitslosenhilfe gemäß § 96 SGG in das Verfahren einbezogen und die Klage abgewiesen. Bei den nach § 96 SGG einbezogenen Bescheiden war auch derjenige vom 09.07.1996, mit dem das Bemessungsentgelt der Klägerin ab dem 01.07.1996 gemäß § 136 Abs. 2 b AFG i. V. m. § 242 v AFG um 3 % von 550,-- DM auf 530,-- DM abgesenkt worden ist. Der Senat hatte die diesbezügliche gesetzliche Regelung für verfassungsmäßig angesehen, aber in diesem Punkt die Revision zugelassen.

Auf die von der Klägerin eingelegte Revision hat das BSG mit Urteil vom 25.06.1998 (B ...) die Revision für den Zeitraum vom 01. Juli 1996 bis 30. November 1996 zurückgewiesen. Für die Zeit ab 01.12.1996 hat es das Urteil des Senates aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Das BSG hat die Herabsetzung der Arbeitslosenhilfe zum 01.07.1996 für verfassungskonform angesehen. Die Zurückverweisung sei jedoch geboten, weil bezüglich der Neubewilligung von Arbeitslosenhilfe für ein weiteres Jahr ab 01.12.1996 keine ausreichenden Feststellungen zur Höhe der Arbeitslosenhilfe dem Grunde und der Höhe nach getroffen worden seien. Demgemäß seien alle diesem Datum folgenden Bescheide zur Höhe der Arbeitslosenhilfe gemäß § 96 SGG in das Verfahren einzubeziehen.

Für die Zeit ab dem 01.12.1996 sind insgesamt zwölf Bescheide von der Beklagten erlassen worden. Diese betreffen im wesentlichen die Weiterbewilligung der Arbeitslosenhilfe für jeweils ein weiteres Jahr ab Dezember 1996, 1997, 1998 und 1999; die Anpassung der Arbeitslosenhilfe an die jährlichen Leistungsverordnungen für die Jahre 1997 bis 2000; sowie die Herabbemessung zum 01.07.1997 und 1998.

Im Hinblick darauf, daß das BSG den Rechtsstreit für die Zeit ab dem 01.12.1996 zur erneuten Überprüfung zurückverwiesen hat, hat der Senat die für die Zeit ab Dezember 1996 bis zum Tag der Entscheidung am 23.02.2000 ergangenen Bescheide zusammengestellt und im Einvernehmen mit den Beteiligten nach § 96 SGG in das Verfahren einbezogen. Diese Zusammenstellung sieht wie folgt aus:

1. Bescheid vom 13.11.96 Neubewilligung Alhi für 1 Jahr ab 01.12.96

2. Bescheid vom 01.01.97 Anpassung an LVO 1997 ab 01.01.97

3. Bescheid vom 08.07.97 Minderung BE um 3 % ab 01.07.97

4. Bescheid vom 16.12.97 Neubewilligung Alhi für 1 Jahr ab 01.12.97

5. Bescheid vom 22.01.98 Anpassung an LVO 1998 ab 01.01.98

6. Bescheid vom 28.07.98 Minderung BE um 3 % ab 01.07.98

7. Bescheid vom 02.11.98 Neubewilligung Alhi für 1 Jahr ab 01.12.98

8. Bescheid vom 13.01.99 Anpassung Alhi an LVO 1999 ab 01.01.99

9. Bescheid vom 27.07.99 Minderung BE um 3 % ab 01.07.99

10. Bescheid vom 19.08.99 Aufhebung Bescheid Nr. 9

11. Bescheid vom 16.11.99 Neubewilligung Alhi für 1 Jahr ab 01.12.99

12. Bescheid vom 12.01.00 Anpassung Alhi an LVO 2000 ab 01.01.00

Die Klägerin hat auch nach der Zurückverweisung an ihrer ursprünglichen Rechtsauffassung festgehalten. Sie ist weiterhin der Auffassung, daß sie nicht auf die Stufe einer Bürogehilfin hätte zurückgestuft werden dürfen. Sie sei eine hochqualifizierte Sekretärin. Sie habe 20 Jahre als Sekretärin, davon 14 Jahre als Chefsekretärin gearbeitet. Selbst einfache Schreibkräfte würden schon nach BAT Gehaltsgruppe VI bis VII besoldet. Eine Herabstufung aufgrund ihres Gesundheitszustandes sei nicht gerechtfertigt. Es lägen keine behandlungsbedürftigen Erkrankungen vor. Sie sei weiterhin bereit, eine ihrem Bildungsstand und ihrer beruflichen Qualifikation entsprechende Stellung anzunehmen. Gegen die Herabbemessungen zum 01.07. eines Jahres sowie gegen die Festsetzung der Leistungshöhe ab dem 01.01. eines Jahres entsprechend den jeweiligen Leistungsverordnungen hat die Klägerin keine konkreten Einwendungen erhoben.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 08.10.1996 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung der vom Senat mit Schriftsatz vom 10.01.2000 zusammengestellten Bescheide der Beklagten Nrn. 1 bis 12 zu verurteilen, ihr ab 01.12.1996 Arbeitslosenhilfe nach einem höheren Bemessungsentgelt zu zahlen und sie hierbei als Chefsekretärin einzustufen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gegen die Einbeziehung aller Bescheide bis zum Verhandlungstermin nach § 96 SGG keine Einwände erhoben. Insoweit seien die Berufung und die Klage unbegründet. In der Sache selbst sei die jährliche Herabbemessung ab Juli 1996 vom BSG für rechtmäßig erachtet worden. Dies gelte auch für die Folgejahre. Die jährliche Neubewilligung von Arbeitslosenhilfe im Dezember sei dem Grunde und der Höhe nach zutreffend erfolgt. Die Herabstufung der Klägerin auf die Entlohnung einer Bürogehilfin sei in der Vergangenheit mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen werde, erfolgt. Gegen die Leistungsverordnungen zu Beginn eines neuen Kalenderjahres seien vom BSG keine Bedenken erhoben worden, die Klägerin greife insoweit die Entscheidungen auch nicht an.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten mit der Stammnummer 2 ... Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nach der Zurückverweisung durch das BSG nur noch die Zeit ab dem 01.12.1996. Für die Zeit vorher ist das Senatsurteil vom 29.10.1997 rechtskräftig geworden. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Streitig sind somit die zwölf Bescheide, die vom Senat im Tatbestand oben näher bezeichnet worden sind. Aufgrund der Vorgaben des BSG hält der Senat mit den Beteiligten eine Einbeziehung aller bis zum Verhandlungstermin ergangenen Bescheide nach § 96 SGG prozeßökonomisch für geboten.

Der Senat teilt die Bescheide der Beklagten in drei Komplexe auf, wie den Beteiligten mit Verfügung vom 10.01.2000 (Bl. 343/344 der Gerichtsakte) mitgeteilt worden ist.

Komplex Nr. 1 betrifft die Bescheide Nr. 3, 6, 9 und 10, mit denen die Arbeitslosenhilfe der Klägerin jeweils zum 01.07. eines Jahres um 3 % gemindert worden ist. Bezüglich des Bescheides vom 08.07.1997 (Bescheid Nr. 3) beruht die Absenkung auf § 136 Abs. 2 b AFG i. V. m. § 242 v AFG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Programmes für Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung in Verbindung mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt. Das BSG hat diese Regelung ausdrücklich für rechtmäßig angesehen. Der Senat nimmt Bezug auf die Seiten 8 bis 14 des den Beteiligten bekannten Urteils des BSG vom 25.06.1998. Bezüglich des Bescheides vom 09.07.1996 sind diese Ausführungen für den Senat bindend, was die Herabbemessung zum 01.07. des Jahres 1996 betrifft. Bezüglich der Bescheide Nr. 3 und 6 kann zur Überzeugung des Senates nichts anderes gelten. Für die Zeit ab Geltung des Sozialgesetzbuches 3. Buch (SGB III) ist § 201 SGB III anzuwenden, der die Regelung des § 136 Abs. 2 b AFG inhaltlich übernommen hat. Der Senat hat daher aus den vom BSG genannten Gründen auch keine Bedenken gegen die Herabbemessungen zum 01.07.1997 und zum 01.07.1998. Die Herabbemessung zum 01.07.1999 (Bescheid Nr. 9), ist gegenstandslos geworden, da die Beklagte mit dem Bescheid vom 19.08.1999 diese Herabbemessung aufgehoben hat. Soweit sich die Berufung und die Klage auf diese Bescheide beziehen, konnte dem im Ergebnis kein Erfolg beschieden sein.

Komplex Nr. 2 betrifft die Anpassungen zu Beginn eines jeden Jahres aufgrund der Leistungsverordnungen, die nach § 136 Abs. 3 AFG (1997) bzw. nach § 198 Satz 2 Nr. 4 i. V. m. § 151 Abs. 2 Nr. 2 SGB III (1998, 1999, 2000) erlassen worden sind. Gegen die Höhe der in den Leistungsverordnungen festgesetzten Sätze bestehen keine Bedenken. Dem Verordnungsgeber ist es vorbehalten, ggf. neu eingeführte Steuern oder Abgaben zu berücksichtigen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht (vgl. Niesel, SGB III, § 198 Randnr. 25 mit Rechtsprechungsnachweisen). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an, zumal die Klägerin hiergegen konkret keine Einwendungen vorgebracht hat. Damit sind auch die Bescheide Nr. 2, 5, 8 und 12 rechtmäßig.

Komplex Nr. 3 betrifft die jährliche Neubewilligung von Arbeitslosenhilfe jeweils für ein weiteres Jahr, im Falle der Klägerin ist dies der 01. Dezember. Betroffen sind hier die Bescheide Nr. 1, 4, 7 und 11. Das BSG hat in seinem zurückverweisenden Urteil bemängelt, es fehlten ausreichende Feststellungen zur Höhe der Arbeitslosenhilfe dem Grunde und der Höhe nach. Die Ausführungen des BSG, die Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und damit auch für das Bemessungsentgelt seien jedes Jahr neu zu überprüfen, bedeuten nicht, daß das Bemessungsentgelt des Betreffenden jedes Jahr neu nach seiner individuellen Leistungsfähigkeit festzusetzen ist, denn dann wären sämtliche Vorschriften über die Anpassung und Dynamisierung von Leistungen überflüssig. Gerade bei einem langjährig Arbeitslosen ist also z. B. nicht bei jeder Neubewilligung für ein weiteres Jahr neu nach § 112 Abs. 7 AFG zu verfahren. Vielmehr wird gerade bei den langjährig Arbeitslosen das bei der erstmaligen Bewilligung von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe festgestellte Bemessungsentgelt maßgeblich sein, welches dann fortlaufend nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen angepaßt, dynamisiert, herauf- oder herabbemessen wird. Sind hierbei in der Vergangenheit Fehler gemacht worden, und werden diese erkannt, so müssen diese Fehler, selbst wenn für die Vergangenheit rechtskräftige Urteile vorliegen, bei der Neubewilligung für ein weiteres Jahr korrigiert werden. Damit wird verhindert, daß ein Fehler für alle Zukunft beibehalten werden muß. Einen solchen Fehler vermag der Senat allerdings nicht zu erkennen.

Die Arbeitslosenhilfe der Klägerin ist ab dem 01.12.1996 (Bescheid Nr. 1) in zutreffender Höhe nach einem Bemessungsentgelt von 530,-- DM wöchentlich berechnet worden. Nach der Leistungsverordnung 1996 stand der Klägerin bei Leistungsgruppe A, allgemeiner Leistungssatz, ein wöchentlicher Betrag in Höhe von 198,60 DM an Arbeitslosenhilfe zu. Die übrigen Voraussetzungen für die Weiterbewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 01.12.1996 lagen vor. Die Klägerin war arbeitslos gemeldet, sie stand der Arbeitsverwaltung zur Verfügung und erfüllte alle weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe.

Das Bemessungsentgelt von 530,-- DM wöchentlich ab dem 01.12.1996 geht zurück auf die Einstufung ab 17.07.1994. Damals wurde die Klägerin bei einem Bemessungsentgelt von 520,-- DM und einem Leistungssatz von 189,-- DM pro Woche nach einer Tätigkeit einer Bürogehilfin in Gehaltsgruppe K 1 im ersten Beschäftigungsjahr des Tarifvertrages für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie neu eingestuft. Diese damalige Herabstufung wirkt bis heute fort. Der Senat hat nochmals geprüft, ob der Klägerin bei der damaligen Herabbemessung Unrecht geschehen ist. Die Klägerin rügt hier im wesentlichen, daß sie nicht mehr als Chefsekretärin beurteilt worden sei. Ein Fehler kann jedoch nicht festgestellt werden. Der Senat nimmt deshalb nach erneuter Überprüfung Bezug auf die Ausführungen im Urteil vom 11.01.1996 - L 9 AR 12/95 - auf den Seiten 9 bis 13 Mitte. Ist der Klägerin aber ab dem 17.07.1994 rechtmäßig Arbeitslosenhilfe nach einem Bemessungsentgelt von 520,-- DM gezahlt worden, so erklären sich alle weiteren nachfolgenden Festsetzungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben, bei deren Handhabung durch die Beklagte Fehler nicht zu erkennen sind. Zum 01.12.1994 wurde das Bemessungsentgelt auf 540,-- DM dynamisiert, zum 01.12.1995 auf 550,-- DM. Zum 01.07.1996 erfolgte dann die vom BSG mit Urteil vom 25.06.1998 (B ...) für rechtmäßig erachtete Absenkung des Bemessungsentgeltes auf 530,-- DM. Dieses Bemessungsentgelt war bei der Neufestsetzung ab 01.12.1996 zu übernehmen, was auch geschehen ist.

Für die Neubewilligung ab 01.12.1997 (Bescheid Nr. 4), ab 01.12.1998 (Bescheid Nr. 7) und ab 01.12.1999 (Bescheid Nr. 11) sind ebenfalls keine Fehler erkennbar. Die Klägerin stand weiterhin der Arbeitsverwaltung zur Verfügung und erfüllte weiterhin alle Anspruchsvoraussetzungen. Unter Berücksichtigung der Absenkung zum 01.07.1997 war das Bemessungsentgelt ab 01.12.1997 auf 520,-- DM bei einem wöchentlichen Leistungssatz von 193,20 DM festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Absenkung zum 01.07.1998 war das Bemessungsentgelt ab 01.12.1998 auf 510,-- DM bei einem wöchentlichen Leistungssatz von 192,71 DM festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß zum 01.07.1999 keine Absenkung des Bemessungsentgeltes erfolgen durfte, war das Bemessungsentgelt ab 01.12.1999 bei 510,-- DM zu belassen bei einem wöchentlichen Leistungssatz von 195,30 DM.

Somit erweisen sich sämtliche Bescheide Nrn. 1 bis 12 für die Zeit ab dem 01.12.1996 bis zum Tage der mündlichen Verhandlung im Ergebnis als rechtmäßig. Klage und Berufung konnten daher im Ergebnis keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, daß das Klagebegehren der Klägerin auch nach der Zurückverweisung durch das BSG ohne Erfolg geblieben ist.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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