L 12 AL 195/99

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 (4) AL 101/96
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 195/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 1. Juli 1999 abgeändert. Die Klagen werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Konkursausfallgeld.

Hierbei ist insbesondere streitig, ob als Insolvenzereignis der Tag der Betriebseinstellung (= 31.12.1995) oder der Tag der Konkurseröffnung (= 30.04.1996) anzusehen ist.

Die Kläger zu 1) und 2) waren bei der Firma W ...- ... GmbH (Firma W ...) beschäftigt. Diese sprach den Klägern zum 31.12.1995 wegen Einstellung der Produktion die Kündigung aus. In einem hiergegen am 19.10.1995 eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahren stellte das Arbeitsgericht H. durch Versäumnisurteile vom 13.02. bzw. 21.02.1996 fest, dass die Arbeitsverhältnisse der Kläger zu der Firma W ... nicht beendet seien und fortbestünden (. Ca .../ ... und. Ca .../ ...). Zum 31.12.1995 stellte die Firma W ... den Betrieb wie angekündigt vollständig ein.

Die Kläger beantragten am 12.02.1996 die Gewährung von Konkursausfallgeld. Sie gaben an, seit November 1995 keinen Lohn mehr erhalten zu haben. Die Nettorückstände beliefen sich für die Monate November und Dezember 1995 beim Kläger zu 1) auf 4.142,62 DM, beim Kläger zu 2) auf 5.411,22 DM. Die Nettolohnansprüche hätten in der Zeit vom 30.01.1996 bis 29.04.1996 nach Berechnungen der Beklagten im Fall des Klägers zu 1) 5.895,26 DM und im Fall des Klägers zu 2) 7.216,04 DM betragen. Der Kläger zu 1) bezog ab dem 01.01.1996 Arbeitslosengeld. Der Kläger zu 2) fand ab dem 01.01.1996 eine neue Arbeitsstelle.

Bereits am 06.02.1996 war ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens von der Geschäftsführerin der Firma W ... gestellt worden. Begründet wurde dies mit Zahlungsunfähigkeit. Die Gesellschaft habe ihre Zahlungen in der fünften Kalenderwoche einstellen müssen. Das Verfahren wurde beim Amtsgericht H. unter dem Aktenzeichen. N .../ ... geführt. Mit Beschluss vom 30.04.1996 wurde das Konkursverfahren über die Firma W ... eröffnet. Vorausgegangen war eine Stellungnahme des Gerichtsvollziehers W ... vom 14.02.1996, in der er die Meinung äußerte, dass nach seinen bisherigen dienstlichen Feststellungen eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse wohl nicht vorhanden sei. In einer Stellungnahme des Sequesters, Rechtsanwalt O ..., vom 18.03.1996 heisst es, Anfang Januar seien sämtliche Betriebseinrichtungen und Maschinen der Gemeinschuldnerin nach Polen verschafft worden. Eine Bewertung der Maschinen sei schwierig, weil sich diese in Polen befänden. Es seien weitere Ermittlungen erforderlich. Im Moment könne noch keine ausreichende Masse, die die Kosten des Konkursverfahrens decken würden, festgestellt werden. In einer weiteren Stellungnahme vom 29.04.1996 ist ausgeführt, die Entwicklungen zur Frage, ob kostendeckende Masse vorhanden sei, sei weiterhin schwierig, weil sich die maßgebenden Personen in Polen aufhielten. Zur Durchführung des Konkursverfahrens reiche der Anspruch gegen Frau W ... auf Einzahlung des restlichen Stammkapital in Höhe von 14.193,00 DM aus. Daraufhin erging der Eröffnungsbeschluss vom 30.04.1996.

Mit Bescheid vom 23.08.1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger zu 1) Konkursausfallgeld in Höhe von 5.895,26 DM für die Zeit vom 30.01. bis 29.04.1996 (= Tag vor Konkurseröffnung). Ausgezahlt wurden aber nur 1.359,68 DM, weil die Beklagte gezahltes Arbeitslosengeld in Höhe von 4.126,20 DM und abgetretene Ansprüche in Höhe von 409,38 DM anrechnete.

Mit Bescheid vom 27.08.1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger zu 2) Konkursausfallgeld für den gleichen Zeitraum in Höhe von 7.216,04 DM. Ausgezahlt wurden aber nur 289,58 DM, weil ein Betrag in Höhe von 6.926,46 DM für im gleichen Zeitraum gezahltes Arbeitsentgelt in Abzug gebracht wurde.

Beide Kläger legten Widerspruch ein und vertraten die Auffassung, dass es entgegen der Annahme der Beklagten nicht auf die Konkurseröffnung vom 30.04.1996 ankomme, sondern dass auf die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit Ende 1995 abzustellen sei. Die rückständigen Ansprüche auf Arbeitsentgelt vor dem 31.12.1995 seien insoweit auszugleichen. Im Falle des Klägers zu 1) ergebe sich ein Betrag in Höhe von netto 4.142,62 DM, im Falle des Klägers zu 2) von netto 5.411,22 DM.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 11.11.1996 (Kläger zu 1)) bzw. vom 14.11.1996 (Kläger zu 2)) wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Sie führte aus: Grundsätzlich bestehe zwar die Möglichkeit, gemäß § 141 b Abs. 3 Nr. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), dass der Tag der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit als maßgebliches Insolvenzereignis anzusehen sei, wenn offensichtliche Masselosigkeit vorliege. Hier fehle es jedoch an einer offensichtlichen Masselosigkeit. Dies ergebe sich aus den Feststellungen des Konkursverwalters in seinem Bericht vom 29.04.1996 an das Konkursgericht. Zu diesem Zeitpunkt sei erkennbar gewesen, dass eine Konkurseröffnung in Betracht kommen könnte.

Gegen die Widerspruchsbescheide haben die Kläger am 21.11.1996 (Kläger zu 1)) bzw. am 11.12.1996 (Kläger zu 2)) Klage beim Sozialgericht in Detmold erhoben. Die Klageverfahren sind durch Beschluss des Sozialgerichtes vom 26.06.1997 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Die Kläger haben vorgetragen, dass bereits nach den Feststellungen des Gerichtsvollziehers W ... vom 14.02.1996 eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse nicht habe festgestellt werden können. Der Zeitraum für die Zahlung von Konkursausfallgeld sei daher auf die Monate Oktober bis Dezember 1995 festzusetzen, weil als Insolvenzereignis der Tag der vollständigen Betriebseinstellung am 31.12.1995 maßgeblich sei.

Vor dem Sozialgericht hat der Kläger zu 1) beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.08.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.11.1996 zu verurteilen, ihm höheres Konkursausfallgeld auf der Grundlage eines Konkursausfallgeldzeitraumes vom 01.10.1995 bis 31.12.1995 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

Der Kläger zu 2) hat beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27.08.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.11.1997 zu verurteilen, ihm höheres Konkursausfallgeld auf der Grundlage eines Konkursausfallgeldzeitraumes vom 01.10.1995 bis 31.12.1995 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

Die Beklagte hat jeweils beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten: Bereits zum Zeitpunkt der Beendigung der Betriebstätigkeit sei die entsprechende Masse zur Eröffnung des Konkursverfahrens vorhanden gewesen, denn zu diesem Zeitpunkt hätten bereits Ansprüche gegen die Firmeninhaberin auf Einzahlung des restlichen Stammkapitals bestanden. Allein die Tatsache, dass die Feststellung des Gerichtsvollziehers und des Konkursverwalters länger gedauert hätten, könne nicht dazu führen, dass fiktiv Ende Dezember 1995 von einer offensichtlichen Masselosigkeit ausgegangen werden könne.

Mit Urteil vom 01.07.1999 hat das Sozialgericht den Klagen stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Als Insolvenzereignis sei auf den 31.12.1995 abzustellen, weil an diesem Tag die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt worden sei, bereits an diesem Tag offensichtlich Masselosigkeit vorgelegen habe und dies auch erkennbar gewesen sei. Es sei auf das erste Insolvenzereignis abzustellen, so dass es nicht darauf ankomme, dass tatsächlich am 30.04.1996 das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Bei der Beurteilung der offensichtlichen Masselosigkeit sei auf den 31.12.1995 abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt aber habe offensichtlich Masselosigkeit vorgelegen, was sich aus der Stellungnahme des Gerichtsvollzieher W ... vom 14.02.1996 ergebe. Wegen des genauen Wortlauts der Urteilsbegründung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 06.09.1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 29.09.1999 eingegangene Berufung der Beklagten. Zur Begründung trägt sie vor: Zwar könne für eine offensichtliche Masselosigkeit sprechen, wenn Gehaltszahlungen ausblieben und dies mit Zahlungsunfähigkeit begründet werde. Dies sei aber nur gegeben, wenn auch alle übrigen Umstände des Einzelfalles für Masseunzulänglichkeit sprächen. Dies sei hier nicht der Fall. Zum Zeitpunkte der Beantragung von Konkursausfallgeld und zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten habe bereits ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens vorgelegen; dieses sei auch eröffnet worden. Ferner sei bekannt gewesen, dass die Firma W ... wesentliche Vermögenswerte ins Ausland verbracht habe. Allein der Umstand, dass vermutet worden sei, Vermögenswerte seien nach Polen verbracht worden, um dort einen neuen Betrieb aufzubauen, spreche gegen Masseunzulänglichkeit. Das Verbringen von Vermögenswerten nach Polen spreche eher für Zahlungsunwilligkeit als für Zahlungsunfähigkeit. Es sei somit auf die bei der Entscheidung durch die Beklagten bekannten Tatsachen zurückzugreifen gewesen. An der Eröffnung des Konkursverfahrens am 30.04.1996 komme man nicht vorbei. Es sei unrealistisch, nunmehr fiktiv auf den 31.12.1995 zu prüfen, ob Masseunzulänglichkeit offensichtlich gewesen sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 01.07.1999 zu ändern und die Klagen abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Maßgebend sei das erste Insolvenzereignis. Spätere Änderungen seien nicht mehr zu berücksichtigen, wenn zwischenzeitlich keine Zahlungsfähigkeit eingetreten sei. Abzustellen sei auf den Zeitpunkt der Betriebseinstellung am 31.12.1995. Bezogen auf diesen Zeitpunkt sei festzustellen, dass ein Konkursantrag noch nicht gestellt gewesen sei, dass Gehaltszahlungen ausgeblieben seien und dass Vollstreckungsversuche vergeblich gewesen seien, wie sich aus der Auskunft des Gerichtsvollziehers W ... vom 14.02.1996 ergebe. Dann aber könne man offensichtliche Masseunzulänglichkeit bezogen auf den 31.12.1995 feststellen. Absolute Sicherheit der Masseunzulänglichkeit sei selbst nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) nicht erforderlich.

Der Senat hat eine Auskunft des Gerichtsvollziehers W ... vom 09.08.2000 eingeholt. Darin hat dieser eine Aufstellung der seit dem 01.02.1996 eigegangenen Pfändungsaufträge übersandt und mitgeteilt, dass er aus dem Jahre 1995 über keine Daten mehr verfüge.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der die Kläger und die Firma W ...betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akte des Amtsgerichtes ... N .../ ... und des Arbeitsgerichtes ... Ca .../ ... und. Ca .../ ... Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Wäre das Urteil des Sozialgerichts auszuführen, ergäbe sich für den Kläger zu 1) noch ein Auszahlungsbetrag von 2.782,94 DM, für den Kläger zu 2) von 5.121,64 DM, wenn man das bereits gezahlte Konkursausfallgeld in Abzug bringt. Die Berufungssumme von 1.000,00 DM wird also jeweils erreicht.

Als Streitgegenstand sieht der Senat den Zeitpunkt des Eintritts des Insolvenzereignisses an, nicht jedoch die Höhe des Konkursausfallgeldes, wie im Sozialgerichtsurteil missverständlich ausgeführt wird. Der Höhe nach streiten die Kläger nämlich um niedrigeres Konkursausfallgeld für die Zeit vom 01.11. bis 31.12.1995 statt des höheren vom 30.01. bis 29.04.1996. Dadurch, dass aber bei einem Insolvenzereignis am 31.12.1995 kein Arbeitsentgelt oder Arbeitslosengeld anzurechnen wäre, ergäbe sich trotz eines niederigeren Nominalbetrages ein höherer Auszahlungsbetrag von Konkursausfallgeld.

Die Berufung der Beklagten ist begründet, denn als Insolvenzereignis ist die Beklagte zutreffend vom Tag der Konkurseröffnung am 30.04.1996 ausgegangen. Bezogen auf dieses Insolvenzereignis hat die Beklagte das Konkursausfallgeld der Kläger zutreffend berechnet, was von den Klägern auch nicht in Zweifel gezogen wird. Der Senat nimmt auf die Berechnung in den Verwaltungsakten der Beklagten Bezug. Ein Insolvenzereignis vom 31.12.1995 kann dagegen nicht angenommen werden, weil sich nicht feststellen lässt, dass an diesem Tag ein Konkursverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kam.

Anspruch auf Konkursausfallgeld hat nach § 141 b Abs. 1 Satz 1 AFG ein Arbeitnehmer, der bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers für die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgegangenen 3 Monate des Arbeitsverhältnisses noch Anspruch auf Arbeitsentgelt hat. Tag der Eröffnung des Konkursverfahrens war der 30.04.1996, so dass die Beklagte mit ihren angefochtenen Bescheiden dem Gesetzeswortlaut sowohl in tatsächlicher als auch in rechnerischer Hinsicht mit der Bewilligung von Konkursausfallgeld für die Zeit vom 30.01. bis 29.04.1996 Rechnung getragen hat. Nach § 141 b Abs. 3 Nr. 2 AFG steht der Eröffnung des Konkursverfahrens die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich des AFG gleich, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Konkursverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. Entscheidend ist das zeitlich erste Insolvenzereignis. Ist der Tatbestand des § 141 b Abs. 3 Nr. 2 AFG erfüllt, bleibt er maßgebend, auch wenn später das Konkursverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, denn die in § 141 b AFG genannten Insolvenztatbestände stehen nicht in einem Rangverhältnis zueinander. Maßgebend ist dasjenige Ereignis, durch das erstmals die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers hervorgetreten ist. Nur wenn sich zwischenzeitlich die Vermögenslage so verbessert hat, dass der Konkursgrund eindeutig weggefallen ist, handelt es sich um mehrere selbständige Insolvenzereignisse, die ggf. jeder für sich Ansprüche auslösen können (vgl. Urteil des BSG vom 29.02.1984 - 10 RAr 14/82 -). Die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit war hier am 31.12.1995. Dies folgt aus der Angabe der Gemeinschuldnerin, den Feststellungen des Konkursgerichtes sowie den übereinstimmenden Angaben der Kläger. Ein Konkursantrag war an diesem Tag noch nicht gestellt. Der am 06.02.1996 gestellte Konkursantrag entfaltet lediglich insoweit eine Sperrwirkung, als Umstände, die danach eintreten oder bekannt werden, nicht mehr berücksichtigt werden können (BSG vom 30.10.1991 - 10 RAr 3/91 -). Damit geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht davon aus, dass trotz des am 06.02.1996 gestellten Konkursantrages und der am 30.04.1996 erfolgten Konkurseröffnung ein Insolvenzereignis am 31.12.1995 vorliegen kann, wenn bezogen auf diesen Tag ein Konkursverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kam. Hiervon vermochte sich der Senat im Gegensatz zum Sozialgericht jedoch nicht zu überzeugen.

Das BSG hat in dem vom Sozialgericht zutreffend zitierten Urteil vom 23.11.1981 (SozR 4100 § 141 b Nr. 21) ausgeführt, dass ein Konkursverfahren "offensichtlich" mangels Masse regelmäßig dann nicht in Betracht kommt, wenn die Lohnzahlungen unter Hinweis auf die Zahlungsunfähigkeit eingestellt werden, der Arbeitgeber seine betriebliche Tätigkeit vollständig beendet hat und ein Konkurseröffnungsantrag nicht gestellt worden ist. Der Konkursausfallgeld-Versicherungsfall der offensichtlichen Masseunzulänglichkeit ist ein Auffangtatbestand, dessen Voraussetzungen ohne besondere insolvenzrechtliche Kenntnisse festgestellt werden könne. Im Versicherungsfall des § 141 b Abs. 3 Nr. 2 AFG ist die Insolvenz nicht fachkundig durch das Konkursgericht zu prüfen, sondern im Verfahren über das Konkursausfallgeld durch das jeweilige Arbeitsamt festzustellen. Letzte Klarheit wird nicht verlangt. "Offensichtlich" heißt nicht in jedem Fall "zweifelsfrei". Offensichtlich bedeutet in diesem Verständnis nicht nur eine Erleichterung für die Verwaltung der Beklagten, sondern auch eine Erleichterung für die Arbeitnehmer. Die Arbeitsverwaltung muss Konkursausfall geld schon dann gewähren, wenn alle äußeren Tatsachen und insofern der Anschein für die Masseunzulänglichkeit sprechen. Das BSG hat diese Rechtsprechung zuletzt mit einem neueren Urteil vom 04.03.1999 ausdrücklich bestätigt (B 11/10 AL 3/98 R). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des BSG an. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichtes kann aus den gegebenen Tatsachen nicht auf offensichtliche Masseunzulänglichkeit geschlossen werden. Für offensichtliche Masseunzulänglichkeit spricht, dass die Lohnzahlung ab November unter Hinweis auf die Zahlungsunfähigkeit ausgeblieben sein soll. Gekündigt wurde den Arbeitnehmern im Oktober aber noch ohne diesen Hinweis. Kündigungsgrund war die beabsichtigte Betriebsstilllegung. Um die Jahreswende 1995/1996 war ferner bekannt, dass die Inhaber der Gemeinschuldnerin sich mit noch vorhandenem Betriebsvermögen (Maschinen) nach Polen abgesetzt hatten. Dies aber spricht eher für Zahlungsunwilligkeit als für Zahlungsunfähigkeit (BSG vom 22.09.1993 - 10 RAr 9/91 - in SozR 3-4100 § 141 b Nr. 7). Im Ausland befindliches Vermögen ist in die Beurteilung einzubeziehen. Bezogen auf den 31.12.1995 kann der Senat nur zwei Punkte feststellen: 1. Einstellung der Lohnzahlung und der Hinweis auf Zahlungsunfähigkeit - dies spricht für die Ansicht der Kläger und des Sozialgerichtes. 2. Verbringung von Firmenvermögen nach Polen - dies spricht für Zahlungsunwilligkeit und damit für die Meinung der Beklagten.

Bleiben Zweifel am Vorliegen "offensichtlicher Masseunzulänglichkeit" gehen diese zu Lasten der Kläger (BSG vom 22.09.1993 a. a. O.).

Die im Februar weiter bekanntgewordenen Tatsachen können dagegen nicht berücksichtigt werden. Am 14.02.1996 hat der Gerichtsvollzieher W ... mitgeteilt, dass bisherige Vollstreckungen erfolglos geblieben seien. Dies muss nicht unbedingt auf "Offensichtlichkeit" hindeuten (Urteil des LSG NRW vom 03.12.79 - L 9 Ar 158/78 -). Ende Februar 1996 sind Versäumnisurteile des Arbeitsgerichtes ergangen. Dies könnte für die Kläger sprechen (BSG vom 27.09.1994 in SozR 3 - 4100 § 141 b Nr. 12). Ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens war am 06.02.1996 gestellt worden. Die ser schließt den Auffangtatbestand des § 141 b Abs. 3 Nr. 2 AFG aus. Der Antrag auf Konkursausfallgeld datiert vom 12.02.1996. Wenn man von der Beklagten ein zügiges Bearbeiten des Konkursausfallgeldantrages verlangt, so muss man aber doch sehen, dass sie vor Antragstellung nicht tätig werden kann. Ist aber bei Antrag stellung bereits ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt, so kann man diesen und die Ermittlungen des Konkursgerichtes, die zunächst eine offensichtliche Masseunzulänglichkeit nicht offenbarten, nicht unbeachtet lassen. Wird - wie hier - ein Insolvenzereignis vor Konkursantragstellung geltend gemacht, kann man konsequenterweise auch nur die an diesem Tag bekannten Tatsachen berücksichtigen. Die am 31.12.1995 bekannten Tatsachen sprechen aber - wie oben dargelegt - in gleicher Weise für wie gegen offensichtliche Masseunzulänglichkeit. Dann aber konnte die Klage aus Beweislastgründen keinen Erfolg haben. Weitere Beweisermittlungsmöglichkeiten sind mit den Beteiligten diskutiert worden. Außer der Anfrage beim Gerichtsvollzieher W ... haben weder der Senat noch die Beteiligten weitere Erkenntnisquellen gesehen. Auf die Folgen hiervon sind die Beteiligten in einem Erörterungstermin ausdrücklich hingewiesen worden. Auf die Berufung der Beklagten waren das angefochtene Urteil des Sozialgerichts abzuändern und die Klagen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 und 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Senat weicht insbesondere nicht von dem vom Sozialgericht zitierten BSG Urteil vom 23.11.1981 (a. a. O.) ab, sondern macht es zur Grundlage seiner Entscheidung. Entscheidend waren keine abweichenden rechtlichen Überlegungen, sondern unterschiedliche Tatsachenfeststellungen bezogen auf den 31.12.1995.
Rechtskraft
Aus
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