Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 35 (1) AL 71/97
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 246/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 05. November 1999 geändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, das wohlverstandene Interesse des Beigeladenen an der Abtretung der Arbeitslosenhilfe vom 28. Februar 1997 in Höhe von 412,00 DM monatlich an die Klägerin nach Abzug des Anspruchs auf Wohngeld - soweit bekannt - des Beigeladenen festzustellen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und des Beigeladenen in beiden Instanzen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist jetzt noch streitig, ob eine Abtretung von Arbeitslosenhilfe, die der Beigeladene zugunsten der Klägerin vorgenommen hat, im wohlverstanden Interesse des Beigeladenen war und die Beklagte dies hätte feststellen müssen.
Der Beigeladene ist seit dem 01.03.1996 Mieter der Klägerin. In der Vergangenheit war es wiederholt zu Mietrückständen gekommen und zur Androhung der Kündigung durch die Klägerin, was für den Beigeladenen ein Abgleiten in die Obdachlosigkeit bedeutet hätte. Er bezog von der Beklagten Arbeitslosenhilfe, und zwar ab 06.04.1996 in Höhe von 318,60 DM pro Woche und ab 01.03.1997 in Höhe von 286,20 DM pro Woche.
Im Januar 1997 trennte sich der Beigeladene von seiner Ehefrau. Die Klägerin bot dem Beigeladenen eine kleinere Wohnung an, weil er sich die bisherige nicht mehr leisten konnte. Das Angebot galt ab 01.03.1997 unter der Voraussetzung, dass der Beigeladene seinen Arbeitslosenhilfeanspruch in Höhe der laufenden Miete an die Klägerin abtrat. Hiervon wurde die Beklagte unterrichtet. Am 28.02.1997 unterzeichnete der Beigeladene folgende Abtretungserklärung zugunsten der Klägerin:
"Abtretung von Ansprüchen aus Leistungen gemäß SGB I nach § 53 Abs. 2 Nr. 2.
Hiermit trete ich zur Begleichung meiner künftigen Mieten (nach Abzug von Wohngeld - soweit bekannt -) meinennspruch aus Leistungen auf Alhi in Höhe von monatlich DM 412,00 ab."
Die Klägerin machte der Beklagten hiervon Mitteilung und bat um Überweisung der Arbeitslosenhilfe in Höhe der Abtretung. Mit Bescheid vom 10.03.1997 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die vorgelegte Forderungsabtretung zur Deckung der Miete nicht ausgeführt werden könne, weil die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien. Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch 1. Teil (SGB I) sei ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nur dann wirksam abgetreten, wenn die Beklagte als zuständige Leistungsträgerin ein wohlverstandenes Interesse feststellen könne. Ein solches könne nur in Ausnahmefällen angenommen werden, denn laufende Geldleistungen, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bestimmt seien, könnten nach § 53 Abs. 3 SGB I nur in dem Umfang abgetreten wer den, wie Arbeitseinkommen nach den §§ 850 c bis d ZPO pfändbar sei. Eine darüber hinausgehende Abtretung sei nur bei einer extremen Fallgestaltung möglich. Ein derartiges Interesse könne nur dann vorliegen, wenn dem Berechtigten durch die Abtretung schutzwürdige Vorteile verschafft würden, die er ohne die Abtretung nicht erreichen könne oder die höher einzuschätzen seien als die Innehabung des Zahlungsanspruches. Im Falle des Beigeladenen könne die pünktliche Mietzahlung z. B. auch durch einen Dauerauftrag, eine Einzugsermächtigung oder ähnliches sichergestellt werden. Für eine Abtretung sei daher kein Raum.
Hiergegen legte die Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, das wohlverstandene Interesse des Beigeladenen sei in dem schutzwürdigen Vorteil für ihn begründet, dass der Mietrückstand durch das Sozialamt übernommen werde, dadurch die fristliche Kündigung hinfällig werde und ihm Zwangsräumung und Obdachlosigkeit nicht mehr drohten. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.1997 zurück und führte aus: Der Leistungssatz des Beigeladenen in Höhe von 286,20 DM wöchentlich übersteige nicht den Pfändungsfreibetrag, so dass eine Abtretung nach § 53 Abs. 3 SGB I nicht in Betracht komme. Eine Abtretung nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I scheide ebenfalls aus, weil ein wohlverstandenes Interesse nicht festgestellt werden könne. Der Beigeladene könne auf andere Art die Zahlung der Miete sicherstellen, z. B. durch Bankeinzugsverfahren. Darüber hinaus dürfe der Leistungsberechtigte nicht sozialhilfebedürftig sein oder durch die Übertragung werden, da die rechtsgeschäftliche Verfügungsmacht über Sozialleistungen dort ihre Grenze haben müsse, wo als Folge der Verfügung ein Sozialhilfeträger helfend eintreten müsse.
Hiergegen hat die Klägerin am 10.06.1997 Klage beim Sozialgericht in Dortmund erhoben. Sie hat geltend gemacht: Die Beklagte sei verpflichtet, das wohlverstandene Interesse an der Abtretung festzustellen. Hierzu reiche die drohende Zwangsräumung und Obdachlosigkeit des Beigeladenen aus. Im übrigen habe die Beklagte in der Vergangenheit ähnliche Abtretungen akzeptiert und ausgeführt, so dass es verwundere, wenn die Beklagte nun ihre Praxis ändere.
Während des sozialgerichtlichen Verfahrens ist der Beigeladene zum 01.09.1997 umgezogen, erneut in eine - nunmehr größere - Wohnung der Klägerin. Dort wohnt er seither mit einer Lebensgefärtin zusammen. Am 01.09.1997 hat er folgende neue Abtretungserklärung unterschrieben:
"Abtretung von Ansprüchen aus Leistungen gemäß SGB I nach § 53 Abs. 2 Nr. 2.
Hiermit trete ich zur Begleichung meiner künftigen Mieten meinen Anspruch aus Leistungen auf ALG/Alhi in Höhe von monatlich DM 761,00 ab."
Auch bezüglich dieser Abtretung hat die Klägerin die Beklagte um Feststellung des wohlverstandenen Interesses gebeten. Mit Schreiben vom 12.09.1997 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie eine Entscheidung ablehne, weil dies wegen des laufenden Gerichtsverfahrens überflüssig sei.
Vor dem Sozialgericht hat die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.03.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.05.1997 zu verurteilen, das wohlverstandene Interesse hinsichtlich der Abtretung der Arbeitslosenhilfe des Beigeladenen in Höhe der Miete für die von den Beigeladenen bezogene und bewohnte Wohnung festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten und ergänzend darauf hingewiesen, dass der Beigeladene durch die Abtretung der Mietzahlung in Höhe von 761,00 DM bei einer Arbeitslosenhilfe in Höhe von monatlich 1.318,20 DM nur einen Betrag von 557,20 DM monatlich zur Verfügung hätte. Damit würde die Sozialhilfebedürftigkeit eintreten mit der Folge, dass von einem wohlverstandenen Interesse nicht mehr die Rede sein könne. Im Übrigen sei zu bedenken, dass sich die Klägerin bislang offensichtlich die Wohngeldansprüche des Beigeladenen nicht habe abtreten lassen.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Mit Urteil vom 05.11.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Ein wohlverstandenes Interesse könne nur dann angenommen werden, wenn der Beigeladene durch die Abtretung einen unmittelbaren Vorteil erlange. Dies könne auch dadurch geschehen, dass der Erhalt der gemeinsamen Familienwohnung gesichert werde. Ein wohlverstandenes Interesse könne aber dann nicht mehr vorliegen, wenn durch die Abtretung der Berechtigte sozialhilfebedürftig werde. Dies sei hier aber der Fall.
Gegen dieses der Klägerin am 22.11.1999 zugestellte Urteil richtet sich deren am 10.12.1999 eingegangene Berufung. Zu deren Begründung trägt sie vor: Das wohlverstandene Interesse sei festzustellen, weil dem Beigeladenen ansonsten die Obdachlosigkeit drohe. Dies sei ein von der Rechtsprechung und Literatur anerkannter Fall, in denen das wohlverstandene Interesse angenommen werden könne. Zusätzliche Sozialhilfebedürftigkeit entstehe durch die Abtretung nicht. Hinsichtlich der Sozialhilfebedürftigkeit des Beigeladenen könne es keinen Unterschied machen, ob dieser seine Miete direkt vom Konto zahle, nachdem dort die Arbeitslosenhilfe eingegangen sei, oder ob die Zahlung direkt vom Arbeitsamt aus vorgenommen werde. Durch den einen oder anderen Weg der Zahlung könne keine zusätzliche Sozialhilfebedürftigkeit entstehen.
Die Klägerin sieht sich im übrigen in ihrer Rechtsauffassung durch die während des Berufungsverfahrens ergangene Entscheidung des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 06.04.2000 (B 11 AL 47/99 R) bestätigt. Das BSG habe entschieden, dass eine Abtretung, die den Wohnbedarf sichere, im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen liegen könne.
Sollte die zweite Abtretung vom 01.09.1997 nicht in das Verfahren einzubeziehen sein, so habe die Klägerin jedenfalls ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Ablehnung der Beklagten, die Abtretung vom 28.02.1997 zu aktzeptieren, rechtswidrig gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 05.11.1999 zu ändern und festzustellen, dass die durch den Bescheid vom 10.03.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.05.1997 ausgesprochene Ablehnung des wohlverstandenen Interesses an der Abtretung vom 28.02.1997 rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint: Der nunmehr gestellte Antrag sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, wie auch das BSG in seiner Entscheidung vom 06.04.2000 ausgeführt habe. Die Abtretung habe aber nicht im wohlverstandenen Interesse des Beigeladenen gelegen. Es trete eine Übersicherung des Vermieters ein, die nicht gerechtfertigt sei. Zudem werde der Beigeladene durch die Höhe der Abtretung sozialhilfebedürftig. Im Übrigen müsse der Beigeladene zunächst Wohngeld in Anspruch nehmen, bevor er seinen Arbeitslosenhilfeanspruch in voller Höhe abtreten dürfe. Da die Abtretung auch in die Zukunft wirke, komme zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Feststellung des wohlverstandenen Interesses des Beigeladenen an der Abtretung nicht in Betracht.
Der Beigeladene ist nicht erschienen und hat sich zum Verfahren auch nicht geäußert.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten (2 Bände) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Streitgegenstand ist die Abtretung vom 28.02.1997. Bezogen auf diese Abtretung hat die Beklagte es abgelehnt, das wohlverstandene Interesse des Beigeladenen festzustellen. Die Abtretung betrifft einen Zeitraum vom 01.03.1997 bis maximal 31.08.1997 in Höhe von jeweils 412,00 DM monatlich. Das wirtschaftliche Interesse ist somit auf einen Betrag von 6 x 412,00 DM = 2.472,00 DM gerichtet, so dass die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) überschritten wird. Hieran ändert auch die Umstellung auf die Fortsetzungsfeststellungsklage nichts.
Die Berufung ist bezogen auf die allein streitbefangene Abtretung vom 28.02.1997 auch begründet. Diese Abtretung ist für die Zeit ab 01.09.1997 durch die Abtretung vom 01.09.1997 ersetzt worden. Diese ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Ausführungen der Beteiligten im Laufe des Verfahrens geben Anlass zu diesem Hinweis. Die Beklagte hat es ausdrücklich abgelehnt, eine Entscheidung über die Abtretung vom 01.09.1997 zu treffen. Es liegt also kein Bescheid vor, der nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens hätte werden können. § 96 SGG gilt nur für behördliche Entscheidungen, nicht aber für privatrechtliche Abtretungserklärungen. Eine Untätigkeitsklage ist nicht erhoben worden. Da die Abtretung vom 01.09.1997 einen völlig anderen Wortlaut hat als diejenige vom 28.02.1997 und ihr auch ein anderer Lebenssachverhalt (Zusammenleben mit einer Partnerin) sowie eine andere Abtretungssumme zugrundeliegt, wäre eine Einbeziehung nicht einmal prozessökonomisch, da bezüglich der beiden Abtretungen durchaus unterschiedliche Entscheidungen in Bezug auf das wohlverstandene Interesse denkbar sind.
Die Umstellung von der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig. Hierfür besteht ein Rechtsschutzinteresse. Die Klage ist auch begründet, da die Ablehnung des wohlverstandenen Interesses des Beigeladenen an der Abtretung vom 28.02.1997 durch die Beklagte rechtswidrig war.
Sozialrechtliche Ansprüche auf Geldleistungen können nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I übertragen und verpfändet werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt. Die Vorschrift erweitert Verfügungsmöglichkeiten des Sozialleistungsberechtigten insofern, als sie diese unabhängig von den Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen eröffnet. Nach § 53 Abs. 3 SGB I gilt diese Grenze auch für die Übertragbarkeit und Pfändbarkeit von sozialrechtlichen Ansprüchen auf laufenden Leistungen, die der Sicherung des Lebensunterhaltes zu dienen bestimmt sind. Andererseits schränkt § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I die Verfügbarkeit insofern ein, als er die Wirksamkeit von Abtretungen an die Feststellung des wohlverstandenen Interesses des Berechtigten durch den zuständigen Sozialleistungsträger knüpft. Es handelt sich bei einer solchen Feststellung um einen gestaltenden Verwaltungsakt. Bis zur Feststellung des wohlverstandenen Interesses ist die Abtretung schwebend unwirksam (vgl. BSG vom 06.04.2000 - B 11 AL 47/99 R - mit Nachweisen auf frühere Rechtsprechung). Bei dem Tatbestandsmerkmal "wohlverstandenes Interesse des Berechtigten" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
Ein wohlverstandenes Interesse an der Übertragung eines Sozialleistungsanpsruchs auf einen Dritten setzt einen gleichwertigen Vorteil zugunsten des Sozialleistungsberechtigten voraus (BSG a. a. O.). Nach der Rechtsprechung des BSG ist es für Zeiträume zu verneinen, in denen der Beigeladene seiner Verpflichtung gegenüber der Klägerin zur Zahlung der Miete nachgekommen ist und auch für Zeiträume, für die die Beklagte die Leistung bereits in vollem Umfang an den Beigeladenen erbracht hat. Eine Rückwirkung kommt einer eventuellen Feststellung des wohlverstandenen Interesses, also praktisch der Genehmigung der Abtretung, nicht zu. Eine Rückwirkung kann nach der Rechtsprechung des BSG niemals im wohlverstandenen Interesse des beigeladenen Sozialleistungsberechtigten liegen (vgl. BSG a. a. O. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, der nur die Zeit vom 01.03. bis 31.08.1997 betrifft, dass die Abtretung vom 28.02.1997 mangels Fortwirkung für die Zukunft nicht mehr genehmigt und ein wohlverstandenes Interesse nicht mehr festgestellt werden kann.
Der dem Berufungsverfahren zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist gemäß § 99 Abs. 3 SGG zulässig. Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht im Falle einer Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Prozessual ist der nunmehr erhobene Anspruch nicht mit der ursprünglich vor dem Sozialgericht verfolgten Feststellung identisch. Für den nunmehr gestellten Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet war, das wohlverstandene Interesse an der Abtretung vom 28.02.1997 auszusprechen, besteht ein Feststellungsinteresse, denn die Klägerin hat zur Überzeugung des Senates im Hinblick auf beim erkennenden Gericht weiterhin anhängige Parallelfälle eine Wiederholungsgefahr rechtswidriger Ablehnung der Feststellung des wohlverstandenen Interesses an einer Abtretung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit dargelegt. Dies gilt auch deshalb, weil ein Folgeprozess wegen der Abtretung vom 01.09.1997 droht, bezüglich derer die Beklagte bereits eine Ablehnung mit gleicher Begründung angedeutet hat.
Das wohlverstandene Interesse des Beigeladenen an der Abtretung vom 28.02.1997 in Höhe der Nutzungsentschädigung von monatlich 412,00 DM war ab dem 01.03.1997 festzustellen. Die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs "wohlverstandenes Interesse" hängt auch vom Zweck der konkreten Sozialleistung ab (BSG a. a. O.). Bei der Arbeitslosenhilfe handelt es sich um eine Lohnersatzleistung, die dazu geeignet und bestimmt ist, den laufenden Lebensbedarf des Berechtigten zu decken. Zu diesem gehört auch der Wohnbedarf ein schließlich der Nebenkosten. Da der Beigeladene durch die Abtretung seinen Wohnbedarf sichern wollte, erhält er durch die Abtretung einen wirtschaftlichen Vorteil. Dieser lässt sich nicht mit der Erwägung leugnen, die Ordnungsbehörde müsse den Kläger bei einer Zwangsräumung notfalls auf Staatskosten in einer Obdachlosenunterkunft unterbringen. Auch das Argument der Beklagten, der Kläger könne einen Dauerauftrag an sein Bankinstitut geben, greift nicht durch. Vielmehr stellt sich die von der Klägerin neu zur Verfügung gestellte kleinere Wohnung bei gleichzeitiger Abtretung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe in Höhe einer vom Senat für angemessen gehaltenen Nutzungsentschädigung von 412,00 DM als Hilfe zur Selbsthilfe für den Beigeladenen dar. Neben dem wirtschaftlichen Bezug vermittelt sie dem Betroffenen den ideellen Vorteil, selbst zur Deckung seines Wohnbedarfs und damit zu seiner gesellschaftlichen Integration beizutragen. Gegen das wohlverstandene Interesse kann auch nicht eingewandt werden, dass dem Beigeladenen für den Lebensbedarf ohne Wohnkosten weniger als der Regelsatz der Sozialhilfe verbleibt, denn dies war nicht der Fall. Der Beigeladene bezog im März 1997 als Alleinstehender ohne Kind 47,70 DM täglich = 1.240,20 DM monatlich Arbeitslosenhilfe. Zieht man hiervon 412,00 DM Mietkosten ab, verbleibt dem Beigeladenen mehr als der Sozialhilfesatz (was aber z. B. bei der Abtretung vom 01.09.1997 durchaus fraglich sein kann). Da die Klägerin im Gegensatz zur Abtretung vom 01.09.1997 in der Abtretung vom 28.02.1997 zusätzlich einen eventuellen Anspruch auf Wohngeld des Beigeladenen in Abzug gebracht hat, vermag der Senat die von der Beklagten befürchtete Übersicherung der Klägerin nicht zu erkennen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auch überzeugend und glaubhaft dargelegt, dass sie sich Abtretungen der vorliegenden Art nicht pauschal von jedem Mieter unterschreiben lässt. Vorausgegangen waren vorliegend zwei Kündigungen und das drohende Abgleiten des Beigeladenen in die Obdachlosigkeit. Angesichts der Umstände dieses Einzelfalls hätte die Beklagte das wohlverstandene Interesse des Beigeladenen an der Abtretung vom 28.02.1997 feststellen müssen und sich nicht mit dem unzutreffenden Hinweis auf drohende Sozialhilfebedürftigkeit oder auf ein denkbares Bankeinzugsverfahren begnügen dürfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Senat weicht insbesondere nicht von der Rechtsprechung des BSG ab, sondern hat vielmehr die neueste Rechtsprechung, insbesondere das zitierte Urteil des BSG vom 06.04.2000, berücksichtigt und zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist jetzt noch streitig, ob eine Abtretung von Arbeitslosenhilfe, die der Beigeladene zugunsten der Klägerin vorgenommen hat, im wohlverstanden Interesse des Beigeladenen war und die Beklagte dies hätte feststellen müssen.
Der Beigeladene ist seit dem 01.03.1996 Mieter der Klägerin. In der Vergangenheit war es wiederholt zu Mietrückständen gekommen und zur Androhung der Kündigung durch die Klägerin, was für den Beigeladenen ein Abgleiten in die Obdachlosigkeit bedeutet hätte. Er bezog von der Beklagten Arbeitslosenhilfe, und zwar ab 06.04.1996 in Höhe von 318,60 DM pro Woche und ab 01.03.1997 in Höhe von 286,20 DM pro Woche.
Im Januar 1997 trennte sich der Beigeladene von seiner Ehefrau. Die Klägerin bot dem Beigeladenen eine kleinere Wohnung an, weil er sich die bisherige nicht mehr leisten konnte. Das Angebot galt ab 01.03.1997 unter der Voraussetzung, dass der Beigeladene seinen Arbeitslosenhilfeanspruch in Höhe der laufenden Miete an die Klägerin abtrat. Hiervon wurde die Beklagte unterrichtet. Am 28.02.1997 unterzeichnete der Beigeladene folgende Abtretungserklärung zugunsten der Klägerin:
"Abtretung von Ansprüchen aus Leistungen gemäß SGB I nach § 53 Abs. 2 Nr. 2.
Hiermit trete ich zur Begleichung meiner künftigen Mieten (nach Abzug von Wohngeld - soweit bekannt -) meinennspruch aus Leistungen auf Alhi in Höhe von monatlich DM 412,00 ab."
Die Klägerin machte der Beklagten hiervon Mitteilung und bat um Überweisung der Arbeitslosenhilfe in Höhe der Abtretung. Mit Bescheid vom 10.03.1997 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die vorgelegte Forderungsabtretung zur Deckung der Miete nicht ausgeführt werden könne, weil die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien. Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch 1. Teil (SGB I) sei ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nur dann wirksam abgetreten, wenn die Beklagte als zuständige Leistungsträgerin ein wohlverstandenes Interesse feststellen könne. Ein solches könne nur in Ausnahmefällen angenommen werden, denn laufende Geldleistungen, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bestimmt seien, könnten nach § 53 Abs. 3 SGB I nur in dem Umfang abgetreten wer den, wie Arbeitseinkommen nach den §§ 850 c bis d ZPO pfändbar sei. Eine darüber hinausgehende Abtretung sei nur bei einer extremen Fallgestaltung möglich. Ein derartiges Interesse könne nur dann vorliegen, wenn dem Berechtigten durch die Abtretung schutzwürdige Vorteile verschafft würden, die er ohne die Abtretung nicht erreichen könne oder die höher einzuschätzen seien als die Innehabung des Zahlungsanspruches. Im Falle des Beigeladenen könne die pünktliche Mietzahlung z. B. auch durch einen Dauerauftrag, eine Einzugsermächtigung oder ähnliches sichergestellt werden. Für eine Abtretung sei daher kein Raum.
Hiergegen legte die Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, das wohlverstandene Interesse des Beigeladenen sei in dem schutzwürdigen Vorteil für ihn begründet, dass der Mietrückstand durch das Sozialamt übernommen werde, dadurch die fristliche Kündigung hinfällig werde und ihm Zwangsräumung und Obdachlosigkeit nicht mehr drohten. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.1997 zurück und führte aus: Der Leistungssatz des Beigeladenen in Höhe von 286,20 DM wöchentlich übersteige nicht den Pfändungsfreibetrag, so dass eine Abtretung nach § 53 Abs. 3 SGB I nicht in Betracht komme. Eine Abtretung nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I scheide ebenfalls aus, weil ein wohlverstandenes Interesse nicht festgestellt werden könne. Der Beigeladene könne auf andere Art die Zahlung der Miete sicherstellen, z. B. durch Bankeinzugsverfahren. Darüber hinaus dürfe der Leistungsberechtigte nicht sozialhilfebedürftig sein oder durch die Übertragung werden, da die rechtsgeschäftliche Verfügungsmacht über Sozialleistungen dort ihre Grenze haben müsse, wo als Folge der Verfügung ein Sozialhilfeträger helfend eintreten müsse.
Hiergegen hat die Klägerin am 10.06.1997 Klage beim Sozialgericht in Dortmund erhoben. Sie hat geltend gemacht: Die Beklagte sei verpflichtet, das wohlverstandene Interesse an der Abtretung festzustellen. Hierzu reiche die drohende Zwangsräumung und Obdachlosigkeit des Beigeladenen aus. Im übrigen habe die Beklagte in der Vergangenheit ähnliche Abtretungen akzeptiert und ausgeführt, so dass es verwundere, wenn die Beklagte nun ihre Praxis ändere.
Während des sozialgerichtlichen Verfahrens ist der Beigeladene zum 01.09.1997 umgezogen, erneut in eine - nunmehr größere - Wohnung der Klägerin. Dort wohnt er seither mit einer Lebensgefärtin zusammen. Am 01.09.1997 hat er folgende neue Abtretungserklärung unterschrieben:
"Abtretung von Ansprüchen aus Leistungen gemäß SGB I nach § 53 Abs. 2 Nr. 2.
Hiermit trete ich zur Begleichung meiner künftigen Mieten meinen Anspruch aus Leistungen auf ALG/Alhi in Höhe von monatlich DM 761,00 ab."
Auch bezüglich dieser Abtretung hat die Klägerin die Beklagte um Feststellung des wohlverstandenen Interesses gebeten. Mit Schreiben vom 12.09.1997 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie eine Entscheidung ablehne, weil dies wegen des laufenden Gerichtsverfahrens überflüssig sei.
Vor dem Sozialgericht hat die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.03.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.05.1997 zu verurteilen, das wohlverstandene Interesse hinsichtlich der Abtretung der Arbeitslosenhilfe des Beigeladenen in Höhe der Miete für die von den Beigeladenen bezogene und bewohnte Wohnung festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten und ergänzend darauf hingewiesen, dass der Beigeladene durch die Abtretung der Mietzahlung in Höhe von 761,00 DM bei einer Arbeitslosenhilfe in Höhe von monatlich 1.318,20 DM nur einen Betrag von 557,20 DM monatlich zur Verfügung hätte. Damit würde die Sozialhilfebedürftigkeit eintreten mit der Folge, dass von einem wohlverstandenen Interesse nicht mehr die Rede sein könne. Im Übrigen sei zu bedenken, dass sich die Klägerin bislang offensichtlich die Wohngeldansprüche des Beigeladenen nicht habe abtreten lassen.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Mit Urteil vom 05.11.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Ein wohlverstandenes Interesse könne nur dann angenommen werden, wenn der Beigeladene durch die Abtretung einen unmittelbaren Vorteil erlange. Dies könne auch dadurch geschehen, dass der Erhalt der gemeinsamen Familienwohnung gesichert werde. Ein wohlverstandenes Interesse könne aber dann nicht mehr vorliegen, wenn durch die Abtretung der Berechtigte sozialhilfebedürftig werde. Dies sei hier aber der Fall.
Gegen dieses der Klägerin am 22.11.1999 zugestellte Urteil richtet sich deren am 10.12.1999 eingegangene Berufung. Zu deren Begründung trägt sie vor: Das wohlverstandene Interesse sei festzustellen, weil dem Beigeladenen ansonsten die Obdachlosigkeit drohe. Dies sei ein von der Rechtsprechung und Literatur anerkannter Fall, in denen das wohlverstandene Interesse angenommen werden könne. Zusätzliche Sozialhilfebedürftigkeit entstehe durch die Abtretung nicht. Hinsichtlich der Sozialhilfebedürftigkeit des Beigeladenen könne es keinen Unterschied machen, ob dieser seine Miete direkt vom Konto zahle, nachdem dort die Arbeitslosenhilfe eingegangen sei, oder ob die Zahlung direkt vom Arbeitsamt aus vorgenommen werde. Durch den einen oder anderen Weg der Zahlung könne keine zusätzliche Sozialhilfebedürftigkeit entstehen.
Die Klägerin sieht sich im übrigen in ihrer Rechtsauffassung durch die während des Berufungsverfahrens ergangene Entscheidung des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 06.04.2000 (B 11 AL 47/99 R) bestätigt. Das BSG habe entschieden, dass eine Abtretung, die den Wohnbedarf sichere, im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen liegen könne.
Sollte die zweite Abtretung vom 01.09.1997 nicht in das Verfahren einzubeziehen sein, so habe die Klägerin jedenfalls ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Ablehnung der Beklagten, die Abtretung vom 28.02.1997 zu aktzeptieren, rechtswidrig gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 05.11.1999 zu ändern und festzustellen, dass die durch den Bescheid vom 10.03.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.05.1997 ausgesprochene Ablehnung des wohlverstandenen Interesses an der Abtretung vom 28.02.1997 rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint: Der nunmehr gestellte Antrag sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, wie auch das BSG in seiner Entscheidung vom 06.04.2000 ausgeführt habe. Die Abtretung habe aber nicht im wohlverstandenen Interesse des Beigeladenen gelegen. Es trete eine Übersicherung des Vermieters ein, die nicht gerechtfertigt sei. Zudem werde der Beigeladene durch die Höhe der Abtretung sozialhilfebedürftig. Im Übrigen müsse der Beigeladene zunächst Wohngeld in Anspruch nehmen, bevor er seinen Arbeitslosenhilfeanspruch in voller Höhe abtreten dürfe. Da die Abtretung auch in die Zukunft wirke, komme zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Feststellung des wohlverstandenen Interesses des Beigeladenen an der Abtretung nicht in Betracht.
Der Beigeladene ist nicht erschienen und hat sich zum Verfahren auch nicht geäußert.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten (2 Bände) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Streitgegenstand ist die Abtretung vom 28.02.1997. Bezogen auf diese Abtretung hat die Beklagte es abgelehnt, das wohlverstandene Interesse des Beigeladenen festzustellen. Die Abtretung betrifft einen Zeitraum vom 01.03.1997 bis maximal 31.08.1997 in Höhe von jeweils 412,00 DM monatlich. Das wirtschaftliche Interesse ist somit auf einen Betrag von 6 x 412,00 DM = 2.472,00 DM gerichtet, so dass die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) überschritten wird. Hieran ändert auch die Umstellung auf die Fortsetzungsfeststellungsklage nichts.
Die Berufung ist bezogen auf die allein streitbefangene Abtretung vom 28.02.1997 auch begründet. Diese Abtretung ist für die Zeit ab 01.09.1997 durch die Abtretung vom 01.09.1997 ersetzt worden. Diese ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Ausführungen der Beteiligten im Laufe des Verfahrens geben Anlass zu diesem Hinweis. Die Beklagte hat es ausdrücklich abgelehnt, eine Entscheidung über die Abtretung vom 01.09.1997 zu treffen. Es liegt also kein Bescheid vor, der nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens hätte werden können. § 96 SGG gilt nur für behördliche Entscheidungen, nicht aber für privatrechtliche Abtretungserklärungen. Eine Untätigkeitsklage ist nicht erhoben worden. Da die Abtretung vom 01.09.1997 einen völlig anderen Wortlaut hat als diejenige vom 28.02.1997 und ihr auch ein anderer Lebenssachverhalt (Zusammenleben mit einer Partnerin) sowie eine andere Abtretungssumme zugrundeliegt, wäre eine Einbeziehung nicht einmal prozessökonomisch, da bezüglich der beiden Abtretungen durchaus unterschiedliche Entscheidungen in Bezug auf das wohlverstandene Interesse denkbar sind.
Die Umstellung von der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig. Hierfür besteht ein Rechtsschutzinteresse. Die Klage ist auch begründet, da die Ablehnung des wohlverstandenen Interesses des Beigeladenen an der Abtretung vom 28.02.1997 durch die Beklagte rechtswidrig war.
Sozialrechtliche Ansprüche auf Geldleistungen können nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I übertragen und verpfändet werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt. Die Vorschrift erweitert Verfügungsmöglichkeiten des Sozialleistungsberechtigten insofern, als sie diese unabhängig von den Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen eröffnet. Nach § 53 Abs. 3 SGB I gilt diese Grenze auch für die Übertragbarkeit und Pfändbarkeit von sozialrechtlichen Ansprüchen auf laufenden Leistungen, die der Sicherung des Lebensunterhaltes zu dienen bestimmt sind. Andererseits schränkt § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I die Verfügbarkeit insofern ein, als er die Wirksamkeit von Abtretungen an die Feststellung des wohlverstandenen Interesses des Berechtigten durch den zuständigen Sozialleistungsträger knüpft. Es handelt sich bei einer solchen Feststellung um einen gestaltenden Verwaltungsakt. Bis zur Feststellung des wohlverstandenen Interesses ist die Abtretung schwebend unwirksam (vgl. BSG vom 06.04.2000 - B 11 AL 47/99 R - mit Nachweisen auf frühere Rechtsprechung). Bei dem Tatbestandsmerkmal "wohlverstandenes Interesse des Berechtigten" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
Ein wohlverstandenes Interesse an der Übertragung eines Sozialleistungsanpsruchs auf einen Dritten setzt einen gleichwertigen Vorteil zugunsten des Sozialleistungsberechtigten voraus (BSG a. a. O.). Nach der Rechtsprechung des BSG ist es für Zeiträume zu verneinen, in denen der Beigeladene seiner Verpflichtung gegenüber der Klägerin zur Zahlung der Miete nachgekommen ist und auch für Zeiträume, für die die Beklagte die Leistung bereits in vollem Umfang an den Beigeladenen erbracht hat. Eine Rückwirkung kommt einer eventuellen Feststellung des wohlverstandenen Interesses, also praktisch der Genehmigung der Abtretung, nicht zu. Eine Rückwirkung kann nach der Rechtsprechung des BSG niemals im wohlverstandenen Interesse des beigeladenen Sozialleistungsberechtigten liegen (vgl. BSG a. a. O. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, der nur die Zeit vom 01.03. bis 31.08.1997 betrifft, dass die Abtretung vom 28.02.1997 mangels Fortwirkung für die Zukunft nicht mehr genehmigt und ein wohlverstandenes Interesse nicht mehr festgestellt werden kann.
Der dem Berufungsverfahren zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist gemäß § 99 Abs. 3 SGG zulässig. Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht im Falle einer Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Prozessual ist der nunmehr erhobene Anspruch nicht mit der ursprünglich vor dem Sozialgericht verfolgten Feststellung identisch. Für den nunmehr gestellten Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet war, das wohlverstandene Interesse an der Abtretung vom 28.02.1997 auszusprechen, besteht ein Feststellungsinteresse, denn die Klägerin hat zur Überzeugung des Senates im Hinblick auf beim erkennenden Gericht weiterhin anhängige Parallelfälle eine Wiederholungsgefahr rechtswidriger Ablehnung der Feststellung des wohlverstandenen Interesses an einer Abtretung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit dargelegt. Dies gilt auch deshalb, weil ein Folgeprozess wegen der Abtretung vom 01.09.1997 droht, bezüglich derer die Beklagte bereits eine Ablehnung mit gleicher Begründung angedeutet hat.
Das wohlverstandene Interesse des Beigeladenen an der Abtretung vom 28.02.1997 in Höhe der Nutzungsentschädigung von monatlich 412,00 DM war ab dem 01.03.1997 festzustellen. Die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs "wohlverstandenes Interesse" hängt auch vom Zweck der konkreten Sozialleistung ab (BSG a. a. O.). Bei der Arbeitslosenhilfe handelt es sich um eine Lohnersatzleistung, die dazu geeignet und bestimmt ist, den laufenden Lebensbedarf des Berechtigten zu decken. Zu diesem gehört auch der Wohnbedarf ein schließlich der Nebenkosten. Da der Beigeladene durch die Abtretung seinen Wohnbedarf sichern wollte, erhält er durch die Abtretung einen wirtschaftlichen Vorteil. Dieser lässt sich nicht mit der Erwägung leugnen, die Ordnungsbehörde müsse den Kläger bei einer Zwangsräumung notfalls auf Staatskosten in einer Obdachlosenunterkunft unterbringen. Auch das Argument der Beklagten, der Kläger könne einen Dauerauftrag an sein Bankinstitut geben, greift nicht durch. Vielmehr stellt sich die von der Klägerin neu zur Verfügung gestellte kleinere Wohnung bei gleichzeitiger Abtretung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe in Höhe einer vom Senat für angemessen gehaltenen Nutzungsentschädigung von 412,00 DM als Hilfe zur Selbsthilfe für den Beigeladenen dar. Neben dem wirtschaftlichen Bezug vermittelt sie dem Betroffenen den ideellen Vorteil, selbst zur Deckung seines Wohnbedarfs und damit zu seiner gesellschaftlichen Integration beizutragen. Gegen das wohlverstandene Interesse kann auch nicht eingewandt werden, dass dem Beigeladenen für den Lebensbedarf ohne Wohnkosten weniger als der Regelsatz der Sozialhilfe verbleibt, denn dies war nicht der Fall. Der Beigeladene bezog im März 1997 als Alleinstehender ohne Kind 47,70 DM täglich = 1.240,20 DM monatlich Arbeitslosenhilfe. Zieht man hiervon 412,00 DM Mietkosten ab, verbleibt dem Beigeladenen mehr als der Sozialhilfesatz (was aber z. B. bei der Abtretung vom 01.09.1997 durchaus fraglich sein kann). Da die Klägerin im Gegensatz zur Abtretung vom 01.09.1997 in der Abtretung vom 28.02.1997 zusätzlich einen eventuellen Anspruch auf Wohngeld des Beigeladenen in Abzug gebracht hat, vermag der Senat die von der Beklagten befürchtete Übersicherung der Klägerin nicht zu erkennen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auch überzeugend und glaubhaft dargelegt, dass sie sich Abtretungen der vorliegenden Art nicht pauschal von jedem Mieter unterschreiben lässt. Vorausgegangen waren vorliegend zwei Kündigungen und das drohende Abgleiten des Beigeladenen in die Obdachlosigkeit. Angesichts der Umstände dieses Einzelfalls hätte die Beklagte das wohlverstandene Interesse des Beigeladenen an der Abtretung vom 28.02.1997 feststellen müssen und sich nicht mit dem unzutreffenden Hinweis auf drohende Sozialhilfebedürftigkeit oder auf ein denkbares Bankeinzugsverfahren begnügen dürfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Senat weicht insbesondere nicht von der Rechtsprechung des BSG ab, sondern hat vielmehr die neueste Rechtsprechung, insbesondere das zitierte Urteil des BSG vom 06.04.2000, berücksichtigt und zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht.
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