Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AL 421/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 261/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.11.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger ab dem 01.11.2000 zustehenden Arbeitslosengeldes.
Der 1965 geborene Kläger meldete sich am 13.10.2000 mit Wirkung zum 02.11.2000 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. In der Zeit vom 01.09.1983 bis 31.10.2000 war er als Industriekaufmann bei der M ... Haushaltsprodukte GmbH & Co. KG in M ... beschäftigt. Die Arbeitgeberin bescheinigte ein Arbeitsentgelt für die letzten 12 Monate in Höhe von 62.087,00 DM (ohne Einmalzahlung).
Mit Bescheid vom 02.11.2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Wirkung ab dem 01.11.2000 für die Dauer von 360 Tagen Arbeitslosengeld in Höhe von 1.313,38 DM nach der Leistungsgruppe AO.
Mit seinem dagegen gerichteten Widerspruch vom 09.11.2000 machte der Kläger geltend, die Beklagte habe die Höhe des bewilligten Arbeitslosengeldes falsch berechnet. Es sei nicht zu erkennen, ob die Einmalzahlungen mit 10 % berücksichtigt worden seien. Auch habe die Beklagte im Juli 2000 eine Zahlung von 90,00 DM für Verbesserungsvorschläge und die Zahlung von 104,00 DM (zusätzliche vermögenswirksame Leistung) im Oktober 2000 nicht in Ansatz gebracht.
Mit Bescheid vom 28.11.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie stellte darin die einzelnen Berechnungsschritte dar und wies darauf hin, dass aufgrund des am 21.06.2000 veröffentlichten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) zur Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bei der Bemessung von kurzfristigen beitragsfinanzierten Sozialleistungen die Leistungen berechnet worden seien. Das der Leistung bisher zugrunde gelegte Bemessungsentgelt sei im Rahmen einer pauschalen Regelung um 10 % zu erhöhen und der dann erzielte Betrag auf 1.310,00 DM zu runden gewesen. Aus diesem ermittelten Bemessungsentgelt sei dann das Leistungsentgelt bestimmt worden.
Dagegen hat der Kläger am 20.12.2000 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen erhoben. Er hat u. a. geltend gemacht: Die Beklagte habe bei der Berechnung des Bemessungsentgelts außer Acht gelassen, dass ihm arbeitgeberseitig für den Monat Oktober 2000 Arbeitgeberanteile zur Vermögensbildung in Höhe von 156,00 DM gezahlt worden seien. Die Beklagte habe jedoch lediglich 52,00 DM zu Grunde gelegt. Außerdem habe sie nicht berücksichtigt, dass ihm für den Monat Juli 2000 aufgrund eines Verbesserungsvorschlags 90,00 DM brutto gezahlt worden seien. Auch von diesen 90,00 DM habe er Sozialabgaben abführen müssen. Außerdem sei die Beklagte nicht ermächtigt gewesen sei, das Bemessungsentgelt lediglich um 10 % pauschal zu erhöhen. Er habe im November 1999 Weihnachtsgeld in Höhe von 3.575,00 DM, im Mai 2000 Urlaubsgeld in Höhe von 3.514,35 DM und im Oktober 2000 anteilig für das Jahr 2000, Weihnachtsgeld in Höhe von 4.066,79 DM erhalten. Diese Beträge müsse die Beklagte konkret berücksichtigen. Auch wende er sich gegen die Zugrundelegung der SGB III Leistungsentgeltverordnung 2000, da seine tatsächlichen Sozialabgaben unter den pauschalierten Abgaben lägen.
In der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2001 hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid abgeändert und das Bemessungsentgelt unter Hinzurechnung der 90,00 DM für den Verbesserungsvorschlag auf 1.320,00 DM ab dem 01.11.2000 erhöht.
Der Kläger hat vor dem SG beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 02.11.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2000 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.11.2001 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld ab dem 01.11.2000 unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts vom 1.410,00 DM und unter Abzug seiner tatsächlichen Sozialabgaben zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat darauf hingewiesen, dass vermögenswirksame Leistungen für Oktober 2000 lediglich in Höhe von 52,00 DM zu berücksichtigen sein. Das Arbeitsentgelt des Klägers sei gleichbleibend hoch gewesen. Eine Rücksprache mit dem Arbeitgeber habe ergeben, dass aufgrund einer Betriebsvereinbarung die vermögenswirksamen Leistungen bis zum Jahresende gezahlt worden sein. Die monatlichen vermögenswirksamen Leistungen hätten 52,00 DM betragen. Dies sei berücksichtigt worden. Die vermögenswirksamen Leistungen für die Monate November und Dezember 2000 seien nicht zu berücksichtigen, da sie an den laufenden Arbeitslohn gebunden sein. Damit seien auch nur die Leistungen zu berücksichtigen, die auf den Bemessungszeitraum entfielen. Der Arbeitgeber habe freiwillig Leistungen erbracht, auf die kein Anspruch bestanden habe.
Mit Urteil vom 15.11.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es u. a. ausgeführt: Der Kläger könne kein höheres Arbeitslosengeld beanspruchen. Zu Recht habe die Beklagte ein Bemessungsentgelt von 1.310,00 DM der Berechnung zugrunde gelegt. Die Kammer teile die Auffassung der Beklagten, dass die 104,00 DM vermögenswirksame Leistungen für November und Dezember 2000 nicht in den Bemessungszeitraum einzurechnen sein. Darüberhinaus würden sie lediglich zu einer Erhöhung des ungerundeten Bemessungsentgeltes auf insgesamt 1.317,48 DM führen. Gerundet ergäbe sich hiermit auch ein Bemessungsentgelt von 1.320,00 DM. Diese vermögenswirksamen Leistungen wirkten sich jedoch nicht mehr aus. Mit der Erhöhung des Bemessungsentgeltes pauschal um 10 % habe die Beklagte das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.05.2000 zutreffend und ausreichend umgesetzt. Seit dem 01.01.2001 beruhe die 10%ige Erhöhung auf § 434 c Abs. 1 SGB III. Zudem sei die Beklagte auch ermächtigt, die Leistungsentgeltverordnung 2000 anzuwenden.
Gegen dieses ihm am 29.11.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.12.2001 Berufung eingelegt, mit der er geltend macht: Zu Unrecht würden nicht die tatsächlichen Einmalzahlungen, die Abfindungssumme, Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder Sonderzahlung berücksichtigt, obwohl hierauf Abgaben (Steuern, Arbeitslosenversicherungsbeiträge, Sozialabgaben) berechnet worden sein. Es seien nicht die tatsächlichen Abgaben berechnet worden, sondern pauschal 13,5 % für die Krankenkasse und Kirchensteuer, obwohl keine Mitgliedschaft vorliege wegen eines Kirchenaustrittes. Er habe eine günstigere Krankenkasse, die nur 10,5 % berechne. Insofern fordere er eine genaue Berechnung.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.11.2001 zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften über die Bemessung des Arbeitslosengeldes auch hinsichtlich der Pauschalierung im Interesse der Verwaltungspraktikabilität und der zügigen Feststellung der Leistungshöhe grundsätzlich verfassungsrechtlich gebilligt habe. So habe es in seinem Beschluss vom 23.03.1994 aufgezeigt, dass bei typisierender Betrachtung die Kirchensteuer so lange zu den gewöhnlich an fallenden Abzügen gehöre, wie eine deutliche Mehrheit von Arbeitnehmern diesen Kirchen angehöre. Auch das Bundessozialgericht (BSG) habe in seiner neuen Rechtsprechung (siehe Urteil vom 10.8.2000 - B 11 AL 37/00 R -) sich dieser Auffassung angeschlossen.
Zudem habe das SG zu Recht festgestellt, dass vermögenswirksame Leistungen für November und Dezember 2000 nicht in den Bemessungszeitraum mit einzurechnen sein, da der Arbeitgeber diese freiwillig nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.01.2000 gezahlt habe. Aber auch unabhängig davon würde deren Berichtigung nicht zu einen höheren Entgelt führen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf dem Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung in Abwesenheit des Klägers entscheiden, weil er in der Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid der Beklagten vom 02.11.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2000 und des Änderungsbescheides vom 15.11.2001 nicht rechtswidrig ist.
Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 II SGG).
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren gibt dem Senat keinen Anlass, den Sachverhalt anderes zu beurteilen. Vielmehr ist der Kläger dar auf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24.05.2000 - 1 BvL 1/98 - ausdrücklich festgeschrieben hat, dass es dem Gesetzgeber unbenommen bleibt, statt einer individuellen Neuberechnung der Altfälle aus den Gründen der Verwaltungspraktikabilität die Bemessungsentgelte pauschal um 10% v. H. zu erhöhen, da sich im Durchschnitt die Lohnersatzleistungen bei einmal gezahlten Arbeitsentgelten um diesen Prozentsatz erhöhten seit dem 01.01.2001 beruht die 10%ige Erhöhung auf § 434 c Abs. 1 SGB III. Auch das BSG hat in Kenntnis der neueren Rechtsprechung des BVerfG ausgeführt, dass die Berücksichtigung des Kirchensteuerhebesatzes bei der Bestimmung der Leistungsentgelte nach § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III für die Jahre bis 1999 einschließlich verfassungsgemäß ist (siehe BSG vom 25.06.2002 - B 11 AL 55/01 R -; BSG vom 08.11.2001 - B 11 AL 43/01 R -; BSG vom 10.08.2000 - B 11 AL 37/00 R -; BVerfG vom 23.03.1994 - 1 Bvl 8/85 -). Es hat dies unter anderem damit gerechtfertigt, dass alle Arbeitnehmer ohne Berücksichtigung ihres individuellen Arbeitslosigkeitsrisikos gleichmäßig zur Beitragsleistung herangezogen werden. Ausdrücklich hat das BVerfG a. a. O. hervorgehoben, von Verfassungs wegen sei es bei der Bemessung kurzfristiger Lohnersatzleistungen nicht geboten, eine versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen den entrichteten Beiträgen und der Höhe der Leistungen herzustellen. So sei es auch zutreffend, dass bei der Ermittlung des Nettolohns der niedrigste in den Ländern geltende Kirchensteuerhebesatz zu berücksichtigen ist. Diese im Interesse der Praktikabilität erfolgte verfassungsrechtlich zulässige Typisierung und Pauschalierung finde ihre Grenze lediglich am rechtsstaatlichen Gebot der Rechtsklarheit, wenn nicht mehr davon auszugehen sei, dass die überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer Kirchensteuer zu zahlen hat und der Abzug nicht sehr stark ins Gewicht fällt. Für die Jahre bis einschließlich 1999 liege statistisches Material vor, wonach die überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer einer zur Erhebung von Kirchensteuer ermächtigten Kirche angehöre. Der Senat schließt sich der vom BVerfG und BSG vertretenen Rechtsauffassung ausdrücklich an. Er ist der Auffassung, dass sich auch für den Bezugszeitraum ab dem 01.11.2000 keine für den Kläger günstigere Rechtslage ergibt. Die gesellschaftlichen Verhältnisse hinsichtlich der Zugehörigkeit von Erhebung zur Kirchensteuer ermächtigten Kirchen haben sich innerhalb eines Jahres nicht grundlegend verändert. Da der Anteil der Arbeitnehmer, die Kirchensteuer zahlen, sich nur über die Lohn- und Einkommensteuerstatistik ermitteln lassen und diese im 3-jährigen Turnus erstellt werden, sieht der Senat sich insoweit auch nicht veranlasst, eigene weitere Ermittlungen anzustellen.
Hinsichtlich der vermögenswirksamen Leistungen verweist der Senat nochmals darauf, dass diese für November und Dezember 2000 nicht in den Bemessungszeitraum einzurechnen sind, da der Arbeitgeber diese freiwillig nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.10.2000 gezahlt hat. Davon unabhängig würde jedoch deren Berichtigung - wie das SG zutreffend dargelegt hat - nicht zu einem höheren Entgelt führen.
Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG ab.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger ab dem 01.11.2000 zustehenden Arbeitslosengeldes.
Der 1965 geborene Kläger meldete sich am 13.10.2000 mit Wirkung zum 02.11.2000 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. In der Zeit vom 01.09.1983 bis 31.10.2000 war er als Industriekaufmann bei der M ... Haushaltsprodukte GmbH & Co. KG in M ... beschäftigt. Die Arbeitgeberin bescheinigte ein Arbeitsentgelt für die letzten 12 Monate in Höhe von 62.087,00 DM (ohne Einmalzahlung).
Mit Bescheid vom 02.11.2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Wirkung ab dem 01.11.2000 für die Dauer von 360 Tagen Arbeitslosengeld in Höhe von 1.313,38 DM nach der Leistungsgruppe AO.
Mit seinem dagegen gerichteten Widerspruch vom 09.11.2000 machte der Kläger geltend, die Beklagte habe die Höhe des bewilligten Arbeitslosengeldes falsch berechnet. Es sei nicht zu erkennen, ob die Einmalzahlungen mit 10 % berücksichtigt worden seien. Auch habe die Beklagte im Juli 2000 eine Zahlung von 90,00 DM für Verbesserungsvorschläge und die Zahlung von 104,00 DM (zusätzliche vermögenswirksame Leistung) im Oktober 2000 nicht in Ansatz gebracht.
Mit Bescheid vom 28.11.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie stellte darin die einzelnen Berechnungsschritte dar und wies darauf hin, dass aufgrund des am 21.06.2000 veröffentlichten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) zur Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bei der Bemessung von kurzfristigen beitragsfinanzierten Sozialleistungen die Leistungen berechnet worden seien. Das der Leistung bisher zugrunde gelegte Bemessungsentgelt sei im Rahmen einer pauschalen Regelung um 10 % zu erhöhen und der dann erzielte Betrag auf 1.310,00 DM zu runden gewesen. Aus diesem ermittelten Bemessungsentgelt sei dann das Leistungsentgelt bestimmt worden.
Dagegen hat der Kläger am 20.12.2000 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen erhoben. Er hat u. a. geltend gemacht: Die Beklagte habe bei der Berechnung des Bemessungsentgelts außer Acht gelassen, dass ihm arbeitgeberseitig für den Monat Oktober 2000 Arbeitgeberanteile zur Vermögensbildung in Höhe von 156,00 DM gezahlt worden seien. Die Beklagte habe jedoch lediglich 52,00 DM zu Grunde gelegt. Außerdem habe sie nicht berücksichtigt, dass ihm für den Monat Juli 2000 aufgrund eines Verbesserungsvorschlags 90,00 DM brutto gezahlt worden seien. Auch von diesen 90,00 DM habe er Sozialabgaben abführen müssen. Außerdem sei die Beklagte nicht ermächtigt gewesen sei, das Bemessungsentgelt lediglich um 10 % pauschal zu erhöhen. Er habe im November 1999 Weihnachtsgeld in Höhe von 3.575,00 DM, im Mai 2000 Urlaubsgeld in Höhe von 3.514,35 DM und im Oktober 2000 anteilig für das Jahr 2000, Weihnachtsgeld in Höhe von 4.066,79 DM erhalten. Diese Beträge müsse die Beklagte konkret berücksichtigen. Auch wende er sich gegen die Zugrundelegung der SGB III Leistungsentgeltverordnung 2000, da seine tatsächlichen Sozialabgaben unter den pauschalierten Abgaben lägen.
In der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2001 hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid abgeändert und das Bemessungsentgelt unter Hinzurechnung der 90,00 DM für den Verbesserungsvorschlag auf 1.320,00 DM ab dem 01.11.2000 erhöht.
Der Kläger hat vor dem SG beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 02.11.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2000 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.11.2001 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld ab dem 01.11.2000 unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts vom 1.410,00 DM und unter Abzug seiner tatsächlichen Sozialabgaben zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat darauf hingewiesen, dass vermögenswirksame Leistungen für Oktober 2000 lediglich in Höhe von 52,00 DM zu berücksichtigen sein. Das Arbeitsentgelt des Klägers sei gleichbleibend hoch gewesen. Eine Rücksprache mit dem Arbeitgeber habe ergeben, dass aufgrund einer Betriebsvereinbarung die vermögenswirksamen Leistungen bis zum Jahresende gezahlt worden sein. Die monatlichen vermögenswirksamen Leistungen hätten 52,00 DM betragen. Dies sei berücksichtigt worden. Die vermögenswirksamen Leistungen für die Monate November und Dezember 2000 seien nicht zu berücksichtigen, da sie an den laufenden Arbeitslohn gebunden sein. Damit seien auch nur die Leistungen zu berücksichtigen, die auf den Bemessungszeitraum entfielen. Der Arbeitgeber habe freiwillig Leistungen erbracht, auf die kein Anspruch bestanden habe.
Mit Urteil vom 15.11.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es u. a. ausgeführt: Der Kläger könne kein höheres Arbeitslosengeld beanspruchen. Zu Recht habe die Beklagte ein Bemessungsentgelt von 1.310,00 DM der Berechnung zugrunde gelegt. Die Kammer teile die Auffassung der Beklagten, dass die 104,00 DM vermögenswirksame Leistungen für November und Dezember 2000 nicht in den Bemessungszeitraum einzurechnen sein. Darüberhinaus würden sie lediglich zu einer Erhöhung des ungerundeten Bemessungsentgeltes auf insgesamt 1.317,48 DM führen. Gerundet ergäbe sich hiermit auch ein Bemessungsentgelt von 1.320,00 DM. Diese vermögenswirksamen Leistungen wirkten sich jedoch nicht mehr aus. Mit der Erhöhung des Bemessungsentgeltes pauschal um 10 % habe die Beklagte das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.05.2000 zutreffend und ausreichend umgesetzt. Seit dem 01.01.2001 beruhe die 10%ige Erhöhung auf § 434 c Abs. 1 SGB III. Zudem sei die Beklagte auch ermächtigt, die Leistungsentgeltverordnung 2000 anzuwenden.
Gegen dieses ihm am 29.11.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.12.2001 Berufung eingelegt, mit der er geltend macht: Zu Unrecht würden nicht die tatsächlichen Einmalzahlungen, die Abfindungssumme, Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder Sonderzahlung berücksichtigt, obwohl hierauf Abgaben (Steuern, Arbeitslosenversicherungsbeiträge, Sozialabgaben) berechnet worden sein. Es seien nicht die tatsächlichen Abgaben berechnet worden, sondern pauschal 13,5 % für die Krankenkasse und Kirchensteuer, obwohl keine Mitgliedschaft vorliege wegen eines Kirchenaustrittes. Er habe eine günstigere Krankenkasse, die nur 10,5 % berechne. Insofern fordere er eine genaue Berechnung.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.11.2001 zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften über die Bemessung des Arbeitslosengeldes auch hinsichtlich der Pauschalierung im Interesse der Verwaltungspraktikabilität und der zügigen Feststellung der Leistungshöhe grundsätzlich verfassungsrechtlich gebilligt habe. So habe es in seinem Beschluss vom 23.03.1994 aufgezeigt, dass bei typisierender Betrachtung die Kirchensteuer so lange zu den gewöhnlich an fallenden Abzügen gehöre, wie eine deutliche Mehrheit von Arbeitnehmern diesen Kirchen angehöre. Auch das Bundessozialgericht (BSG) habe in seiner neuen Rechtsprechung (siehe Urteil vom 10.8.2000 - B 11 AL 37/00 R -) sich dieser Auffassung angeschlossen.
Zudem habe das SG zu Recht festgestellt, dass vermögenswirksame Leistungen für November und Dezember 2000 nicht in den Bemessungszeitraum mit einzurechnen sein, da der Arbeitgeber diese freiwillig nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.01.2000 gezahlt habe. Aber auch unabhängig davon würde deren Berichtigung nicht zu einen höheren Entgelt führen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf dem Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung in Abwesenheit des Klägers entscheiden, weil er in der Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid der Beklagten vom 02.11.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2000 und des Änderungsbescheides vom 15.11.2001 nicht rechtswidrig ist.
Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 II SGG).
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren gibt dem Senat keinen Anlass, den Sachverhalt anderes zu beurteilen. Vielmehr ist der Kläger dar auf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24.05.2000 - 1 BvL 1/98 - ausdrücklich festgeschrieben hat, dass es dem Gesetzgeber unbenommen bleibt, statt einer individuellen Neuberechnung der Altfälle aus den Gründen der Verwaltungspraktikabilität die Bemessungsentgelte pauschal um 10% v. H. zu erhöhen, da sich im Durchschnitt die Lohnersatzleistungen bei einmal gezahlten Arbeitsentgelten um diesen Prozentsatz erhöhten seit dem 01.01.2001 beruht die 10%ige Erhöhung auf § 434 c Abs. 1 SGB III. Auch das BSG hat in Kenntnis der neueren Rechtsprechung des BVerfG ausgeführt, dass die Berücksichtigung des Kirchensteuerhebesatzes bei der Bestimmung der Leistungsentgelte nach § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III für die Jahre bis 1999 einschließlich verfassungsgemäß ist (siehe BSG vom 25.06.2002 - B 11 AL 55/01 R -; BSG vom 08.11.2001 - B 11 AL 43/01 R -; BSG vom 10.08.2000 - B 11 AL 37/00 R -; BVerfG vom 23.03.1994 - 1 Bvl 8/85 -). Es hat dies unter anderem damit gerechtfertigt, dass alle Arbeitnehmer ohne Berücksichtigung ihres individuellen Arbeitslosigkeitsrisikos gleichmäßig zur Beitragsleistung herangezogen werden. Ausdrücklich hat das BVerfG a. a. O. hervorgehoben, von Verfassungs wegen sei es bei der Bemessung kurzfristiger Lohnersatzleistungen nicht geboten, eine versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen den entrichteten Beiträgen und der Höhe der Leistungen herzustellen. So sei es auch zutreffend, dass bei der Ermittlung des Nettolohns der niedrigste in den Ländern geltende Kirchensteuerhebesatz zu berücksichtigen ist. Diese im Interesse der Praktikabilität erfolgte verfassungsrechtlich zulässige Typisierung und Pauschalierung finde ihre Grenze lediglich am rechtsstaatlichen Gebot der Rechtsklarheit, wenn nicht mehr davon auszugehen sei, dass die überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer Kirchensteuer zu zahlen hat und der Abzug nicht sehr stark ins Gewicht fällt. Für die Jahre bis einschließlich 1999 liege statistisches Material vor, wonach die überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer einer zur Erhebung von Kirchensteuer ermächtigten Kirche angehöre. Der Senat schließt sich der vom BVerfG und BSG vertretenen Rechtsauffassung ausdrücklich an. Er ist der Auffassung, dass sich auch für den Bezugszeitraum ab dem 01.11.2000 keine für den Kläger günstigere Rechtslage ergibt. Die gesellschaftlichen Verhältnisse hinsichtlich der Zugehörigkeit von Erhebung zur Kirchensteuer ermächtigten Kirchen haben sich innerhalb eines Jahres nicht grundlegend verändert. Da der Anteil der Arbeitnehmer, die Kirchensteuer zahlen, sich nur über die Lohn- und Einkommensteuerstatistik ermitteln lassen und diese im 3-jährigen Turnus erstellt werden, sieht der Senat sich insoweit auch nicht veranlasst, eigene weitere Ermittlungen anzustellen.
Hinsichtlich der vermögenswirksamen Leistungen verweist der Senat nochmals darauf, dass diese für November und Dezember 2000 nicht in den Bemessungszeitraum einzurechnen sind, da der Arbeitgeber diese freiwillig nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.10.2000 gezahlt hat. Davon unabhängig würde jedoch deren Berichtigung - wie das SG zutreffend dargelegt hat - nicht zu einem höheren Entgelt führen.
Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG ab.
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