L 12 AL 145/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AL 235/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 145/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 80/02 B
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21. März 2001 wird zurückgewiesen. Die im zweiten Rechtszug erhobene Klage auf Gewährung einer ABM-Maßnahme wird als unzulässig abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Berufung richtet sich gegen die Ablehnung eines Eingliederungszuschusses gemäß § 117 des Sozialgesetzbuches 3. Buch (SGB III).

Bei dem Kläger handelt es sich um einen eingetragenen Verein, dessen Vorsitzender Herr Dr ... D ..., geboren ...1944, ist. Nach seiner Satzung ist Zweck des Vereins die Förderung von Wissenschaft und Forschung in der Medizin, Förderung und Unterstützung von Ärzten, Arztpraxen, Krankenhäusern, medizinischen Zentren in Nahost, Europa, die hilfsbedürftige palästinensischer Patienten kostenlos behandeln und betreuen, durch medizinische Geräte, Krankenhausbedarf und medizinisches Personal, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, Förderung und Unterstützung der Weiterbildung von Ärzten, Kranken- und Pflegepersonal und medizintechnischem Personal in Europa und den Arabischen- und Nahost-Ländern, Förderung von Bildung und Erziehung.

Am 16.03.1999 beantragte der Kläger die Gewährung eines Eingliederungszuschusses bei erschwerter Vermittlung sowie für ältere Arbeitnehmer für die Dauer von 60 Monaten in Höhe von 70 bis 100 % des für die Bemessung berücksichtungsfähigen Arbeitsentgeltes. Der Zuschuss werde beantragt für den Vorsitzenden des Klägers, Herrn Dr. D ... Herr Dr. D ... solle als Arzt arbeiten, die Arbeitsaufnahme erfolge ab 01.09.1999, das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt betrage 8.674,04 DM nach BAT - I b.

Mit Schreiben vom 06.04.1999 bat der Kläger die Beklagte um Übernahme des Arbeitentgelts von Herrn Dr. D ... in voller Höhe, da er sich an den Arbeitsentgelt nicht beteiligen könne. Er gab an, dass er hierfür keine Finanzmittel habe und die ärztlichen Tätigkeiten von Dr. D ... hauptsächlich für deutsche Kliniken in Deutschland ausgeübt würden. Er arbeite mit den deutschen Universitätskliniken im Bereich der Forschung und Behandlung der Patienten zusammen. Die Tätigkeit von Dr. D ... werde überwiegend an den Universitätskliniken in Deutschland unter Leitung der Universitätsdirektoren ausgeübt. Mit Schreiben vom 08.07.1999 teilte der Kläger der Beklagten mit, Herr Dr. D ... werde ab dem 01.09.1999 seine ärztliche Tätigkeit an der Klinik und Polyklinik für Nuklearmedizin unter der Leitung von Prof. Dr. B ... aufnehmen, wenn die Bundesanstalt für Arbeit die Eingliederungszuschüsse und die Förderung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bewillige. Dr. D ... könne durch diese Arbeit beruflich stabilisiert und qualifiziert werden. Seine Eingliederungsaussichten würden durch diese förderungsfähige und geeignete Maßnahme erheblich verbessert. Herr Dr. D ... steht seit etwa 1990 im Leistungsbezug der Beklagten. Zur Zeit der Antragstellung bezog er Arbeitslosenhilfe in Höhe von 712,18 DM wöchentlich bei einem Bemessungsentgelt von 1.750,00 DM. Herr Dr. D ... war auch während des hier vorliegenden Streitverfahrens fortlaufend arbeitslos unter Bezug von Arbeitslosenhilfe. Der letzte aktenkundige Bezug von Leistungen datiert aus Juli 2001, dort bezog der Kläger eine wöchentliche Arbeitslosenhilfe von 606,90 DM bei einem Bemessungsentgelt von 1.650,00 DM.

Mit Bescheid vom 02.08.1999 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses ab. Zur Begründung führte sie aus: Gemäß § 218 Abs. 1 SGB III in Verbindung mit § 217 SGB III könnten Arbeitgeber bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen anlässlich der Einstellung eines förderungsbedürftigen Arbeitnehmers Zuschüsse erhalten. Nach dem vorliegenden Auszug des Vereinsregisters sei Herr Dr. D ... Vorsitzender des Klägers. Bei dieser Sachlage beantrage er den Eingliederungszuschuss für sich selbst. Er sei gleichzeitig Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Gemäß § 218 SGB III seien solche Personen nicht förderbar, bei denen das Interesse des Arbeitgebers an der Einstellung dieser Personen gegenüber den arbeitsmarktpolitischen Interessen überwiege. Dieser Sachverhalt sei zu bejahen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer identisch seien. Ausserdem sei die Förderung von Personen ausgeschlossen, deren Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze liege. Nach den Angaben im Antrag betrage das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt 8.674,04 DM und liege damit über der Beitragsbemessungsgrenze von 8.500,00 DM im Jahr 1999. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Eingliederungszuschusses lägen somit nicht vor.

Mit seinem Widerspruch wies der Kläger darauf hin, Zuschüsse zu einem Gehalt für Herrn Dr. D ... würden in Anlehnung an die Beitragsbemessungsgrenze nur in Höhe von 8.500,00 DM beantragt. Für den Fall, dass die Bundesanstalt nicht in der Lage sei, die Förderung in Höhe von 100 % zu leisten, sei der Kläger geringfügig an den Kosten zu beteiligen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.1999 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie verblieb bei ihrer Auffassung und wies ergänzend darauf hin: Die Ankündigung, dass der Vorsitzende des Klägers bei Bewilligung des Zuschusses sein Amt niederlege, reiche nicht aus. Darüber hinaus scheine unklar, welche Tätigkeit er als Arbeitnehmer für dem Kläger ausüben solle. Soweit hier von einer Tätigkeit als Arzt an der Klinik und Polyklinik für Nuklearmedizin die Rede sei, wäre nicht der Kläger Arbeitgeber, sondern vielmehr die medizinischen Einrichtungen der Universität. In diesem Fall aber sei ein entsprechender Antrag von dort aus zu stellen. Soweit bekannt, scheide eine derartige Antragstellung durch die medizinischen Einrichtungen der Universität jedoch aus.

Im Zusammenhang mit der Beantragung des Eingliederungszuschusses hatte der Kläger auch formlos einen Antrag auf Förderung einer Arbeitsbeschaffunsmaßnahme nach den §§ 260 ff SGB III gestellt. Mit Schreiben vom 22.09.1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, hierüber könne noch nicht entschieden werden könne, weil hierzu u. a. noch ein von Dr. D ... auszufüllendes Formular fehle. Zu einer Bescheiderteilung ist es, soweit ersichtlich, bis heute nicht gekommen.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 02.09.1999 hat der Kläger am 04.10.1999 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben und an seiner Auffassung festgehalten, er erfülle sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für ältere langzeitarbeitslose Arbeitnehmer. Während des Verfahrens hat der Kläger die Meinung vertreten, ihm sei auch eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach den §§ 260 ff SGB III zu gewähren.

Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.08.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.09.1999 zur Zahlung eines Eingliederungszuschusses für die Einstellung des Herrn Dr. D ... zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist bei ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung verblieben.

Mit Urteil vom 21.03.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u. a. folgendes wörtlich ausgeführt:

"Gemäß § 217 S. 1 SGB III können Arbeitgeber zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten. Förderungsbedürftig sind nach Satz 2 dieser Vorschrift Arbeitnehmer, die ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können. Arbeitgeber können somit Lohnkostenzuschüsse erhalten, wenn sie förderungsbedürftige Arbeitnehmer einstellen, die ohne Förderung keine Chance haben, dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden. Mit den Zuschüssen soll die anfängliche Minderleistung des Arbeitnehmers ausgeglichen werden. Auf die Gewährung des Eingliederungszuschusses besteht jedoch kein Rechtsanspruch, vielmehr handelt es sich um eine im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitsamtes stehende Kann-Leistung.

Die Kriterien für die Förderungsbedürftigkeit, die Voraussetzungen einer förderungsfähigen Beschäftigung und der Umfang dieser Förderung werden in den §§ 218 bis 223 SGB III konkretisiert. Gemäß § 218 Abs. 1 SGB III i. d. F. des 2. SGB III-Änderungsgesetzes vom 21.07.1999 (BGBl I S 1648) können Eingliederungszuschüsse erbracht werden, wenn 1. Arbeitnehmer eine besondere Einarbeitung zur Eingliederung bedürfen (Eingliederungszuschuss, bei Einarbeitung). 2. Arbeitnehmer, insbesondere Langzeitarbeitslose, Schwerbehinderte oder sonstige Behinderte, wegen in ihrer Person liegender Umstände nur erschwert vermittelt werden können (Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung) oder 3. Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und vor Beginn des Arbeitsverhältnisses langzeitarbeitslos oder innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens sechs Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren (Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer). Diese Vorschrift beschreibt somit drei Personengruppen, die aus unterschiedlichen Gründen förderungsbedürftig sind. Es kann dahinstehen, ob der Arbeitnehmer Dr. D ... zu einer dieser drei Personengruppen gehört. Denn ein Eingliederungszuschuss ist grundsätzlich der Höhe nach begrenzt. Eine Übernahme der vollen Lohnkosten des Arbeitnehmers ist nicht möglich. Vielmehr handelt es sich nur um einen Zuschuss zu den Lohnkosten und nicht um eine Übernahme der vollen Lohnkosten. Dies folgt aus den §§ 219 ff. SGB III. Nach § 219 SGB III richtet sich Höhe und Dauer der Förderung nach dem Anfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und den jeweiligen Umfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. § 220 Abs. 1 SGB III bestimmt die Regelförderung. Hiernach darf die Förderungshöhe im Regelfall beim Eingliederungszuschuss bei Einarbeitung 30% (Nr. 1) und beim Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung und beim Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Die Vorschrift sieht somit unterschiedlich hohe Zuschüsse je nach Förderungsgrund vor und legt damit teilweise selbst fest, wie die Minderleistung einzustufen ist. Bei den dort genannten Grenzen handelt es sich um Obergrenzen. Lediglich durch § 221 Abs. 1 SGB III ist es den Arbeitsämtern ermöglicht, im Einzellfall höhere Eingliederungszuschüsse zu bewilligen, wenn dies nach dem Umfang der Minderleistung, der Eingliederungserfordernisse oder des Einarbeitsungsaufwandes erforderlich sein sollte. In diesem Fall können die Eingliederungszuschüsse um bis zu 20 Prozentpunkte höher festgelegt werden. Aus §§ 220 Abs. 1, 221 Abs. 1 SGB III folgt somit, das eine Förderung über einen Zuschuss in Höhe von 70 v. H. des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht möglich ist. Diese Obergrenze kann das Arbeitsamt somit nicht überschreiten. Hieraus folgt, dass ein Arbeitgeber bei Vorliegen der Höchstförderungshöhe sich an den Lohnkosten zumindest in Höhe von 30 beteiligen muss. Eine derartige Beteiligung ist dem Kläger nicht möglich. Er hat mit Schreiben vom 06.04.1999 die Beklagte darauf hingewiesen, dass er sich an dem Arbeitsentgelt von Dr. D ... nicht beteiligen könne, da er hierfür keine Finanzmittel habe. In seinem Schreiben vom 06.09.1999 hat er der Beklagten zwar mitgeteilt, dass er, falls die Förderung nicht zu 100 % erfolge, sich geringfügig an den Lohnkosten beteiligen werden, dies ist jedoch nicht ausreichend. Zu fordern ist nämlich nicht zur eine geringfügige Beteiligung an den Lohnkosten, sondern vielmehr eine Beteiligung in Höhe von zumindest 30 v. H. des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Da nicht ersichtlich ist, dass der Kläger hierzu in der Lage oder bereit ist, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des beantragten Eingliederungszuschusses nicht vor. Da die Voraussetzungen für die beantragte Leistung nicht vorliegen, hat die Beklagte diese zu Recht abgelehnt. Unerheblich ist, ob die von ihr getroffene Begründung - ebenfalls - zutreffend ist."

Gegen dieses ihm am 19.06.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 18.07.2001 eingegangene Berufung des Klägers. Er hält das Urteil des Sozialgerichts für un zutreffend und verweist auf sein Vorbringen erster Instanz. Zur Ergänzung hat der Kläger nochmals darauf hingewiesen, Herr Dr. D ... sei nicht gewillt, aus dem Vorstand auszuscheiden. Herr Dr. D ... sein kein Arbeitgeber des Klägers, sondern lediglich ein Vereinsmitglied wie jedes andere auch. Richtig sei allerdings, dass Herr Dr. D ... bisher nicht angestellt worden sei, weil die Beklagte in rechtwidriger Weise die Gewährung eines Eingliederungszuschusses verweigere. Der Kläger rügt im Übrigen, dass weder die Beklagte noch das Sozialgericht über sei nen Antrag auf Gewährung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme entschieden hätten, obwohl dieses seinerzeit im Jahre 1999 vorangig beantragt worden sei.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.03.2001 abzuändern und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Der Kläger hat zusätzlich folgenden Antrag formuliert:

Positive Entscheidung der Beklagten über ABM-Antrages des Klägers und Gewährung einer ABM-Stelle, wobei sein Gehaltsbetrag 80 % des 1,5 fachen der Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV (in Anlehnung wie im Jahr 1999 = DM 5.292,00) darstellt, für den Arzt Herrn N ... D ... zunächst für ein Jahr und jährlich für die Dauer bis zu 3 Jahren ( = 36 Monaten) verlängern.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten lagen bei der Beschlussfassung durch den Senat vor.

II.

Die form- und fristgerechte eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Hierüber konnte der Senat durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Auf diese Möglichkeit sind die Beteiligten hingewiesen worden. Auch über die in zweiter Instanz erstmals erhobene Klage auf Bewilligung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme konnte entsprechend § 158 SGG durch Beschluss entschieden werden. Durch das zusätzliche Erheben von unzulässigen Klage in zweiter Instanz kann der Berufungsführer eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG nicht verhindern (vgl. Beschlüsse des Senates vom 02.04.2001 - L 12 AL 135/00 und 254/00 -).

Der Senat hat dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts nichts hinzuzufügen. Er hält es in der Begründung und im Ergebnis nach eigener Überzeugung und Überprüfung im vollen Umfange für zutreffend.

Es wird deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Der Vortrag im Berufungsverfahren gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Der Kläger wiederholt lediglich in abgewandelter Form seinen bisherigen Vortrag dazu, dass er die Verweigerung eines Eingliederungszuschusses für die Einstellung des Herrn Dr. D ... nach wie vor für rechtswidrig hält. Dem vermag der Senat mit dem Sozialgericht nicht zu folgen.

Nur rein hilfsweise weist der Senat daraufhin, dass er auch die Auffassung der Beklagten im Verwaltungsverfahren teilt, dem Kläger stehe bereits deshalb kein Eingliederungszuschuss zu, weil es sich bei Herrn Dr. D ... um den Vorstandsvorsitzenden des Kläger handelt. Der Senat hält es jedenfalls nicht für ermessensfehlerhaft, die Gewährung von Eingliederungszuschüssen für vertretungsberechtigte Organe eines Vereines, wie der Kläger einer ist, mit der Begründung zu verneinen, die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer seien in einem solchen Fall indentisch. Jedenfalls aber ist das Interesse des Arbeitgebers an der Einstellung dieser Person gegenüber den arbeitsmarktpolitischen Interessen überwiegend. Dann aber kommt eine Förderung von Organmitgliedern eines Vereins auch unter diesem Gesichtspunkt nicht betracht.

Der erstmals im Berufungsverfahren formulierte Klageantrag, die Beklagte zur Bewilligung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme zu verurteilen, ist unzulässig. Über diesen Antrag liegt bisher keine Verwaltungsentscheidung vor. Soweit man das Klagebegehren als Untätigkeitsklage auslegen könnte, wäre eine solche in zweiter Instanz erstmals erhobene Untätigkeitsklage ebenfalls nicht zulässig, weil diese bereits in erster Instanz hätte erhoben werden können und eine Klageerweiterung oder Änderung nicht als sachdienlich im Sinne von § 99 SGG angesehen wird.

Klage und Berufung konnten somit im Ergebnis keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil im Falle einer Entscheidung durch Urteil die Revision nicht zuzulassen gewesen wäre, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved