L 12 AL 256/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AL 12/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 256/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 22. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist, ob die der Klägerin gewährte Erziehungsrente als Einkommen auf ihre Arbeitslosenhilfe anzurechnen ist.

Die am 1957 geborene Klägerin ist seit längerem arbeitslos, bis zum 27.06.2000 bezog sie Krankengeld. Für die Zeit ab dem 28.06.2000 beantragte sie erneut die Gewährung von Arbeitslosenhilfe. Sie legte zugleich einen Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 19.06.2000 vor, demzufolge ihr ab 01.04.2000 Erziehungsrente in Höhe von monatlich 1.168,22DM gewährt werde. Die Rente ist befristet bis zum 31.10.2013 (Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes J ...).

Die Beklagte bewilligte der Klägerin Arbeitslosenhilfe in Höhe von 285,67 DM pro Woche (= 40,81 DM pro Tag). Die Zahlung erfolgte auf Grund eines Bemessungsentgeltes von 710,- DM nach der Leistungsgruppe B/1 (erhöhter Leistungssatz). Die Zahlung erfolgte ohne Anrechung der Erziehungsrente, weil die Beklagte zunächst der Auffassung war, diese sei auf die Arbeitslosenhilfe nicht anzurechnen.

Später gelangte die Beklagte zu der Überzeugung, dass diese Entscheidung nicht richtig sei. Mit Bescheid vom 05.10.2000 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zukunft ab dem 09.10.2000 teilweise auf und führte zur Begründung aus, die Erziehungsrente sei zu berücksichtigendes Einkommen und mit 269,59 DM pro Woche auf die Arbeitslosenhilfe anzurechnen. Zur Auszahlung gelangten nur noch 16,10 DM pro Woche. Den hier gegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2000 zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 22.01.2001 Klage vor dem Sozialgericht Detmold erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, die ihr gewährte Erziehungsrente sei steuerfreies privilegiertes Einkommen, welches Unterhaltsersatzfunktion habe und auf die Arbeitslosenhilfe nicht anzurechnen sei. Die Privilegierung folge aus § 194 Abs. 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch III (SGB III), weil es sich um eine zweckgebundene Leistung zur Erziehung ihres Kindes handele.

Vor dem Sozialgericht hat die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2000 zu verurteilen, ihr auch ab dem 09.10.2000 Arbeitslosenhilfe ohne Anrechnung der Erziehungsrente zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat an ihrer Rechtsauffassung festgehalten und sieht sich darin durch ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11.09.1997 - L 12 AR 4021/96 - bestätigt.

Mit Gerichtsbescheid vom 22.10.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Erziehungsrente zähle nicht zum privilegierten Einkommen im Sinne von § 194 Abs. 3 Nr. 3 SGB III zähle. Die Erziehungsrente nach § 47 SGB VI habe ersichtlich den zweck, die Mutter für den Fall zu entschädigen, dass sie wegen Pflege und Erziehung des Kindes einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen könne. Sie diene damit anstelle der Unterhaltszahlungen des verstorbenen früheren Ehegatten der Bestreitung des Lebensunterhalts der Mutter. Erziehungsrente komme dem Kind nur mittelbar über die der Mutter ermöglichte freie Zeit zugute. Konsequenterweise werde deshalb in § 97 Abs. 1 SGB VI gleichwohl erzieltes Erwerbseinkommen auf die Erziehungsrente angerechnet. Erwerbseinkommen und Erziehungsrente stünden nicht nebeneinander, sondern schlössen sich gegenseitig aus. Für die Lohnersatzleistung Arbeitslosenhilfe könne deshalb nichts anderes gelten.

Gegen diesen ihr am 05.11.2001 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 29.11.2001 eingegangene Berufung der Klägerin, Sie vertritt weiter hin die Auffassung, dass es sich bei der Erziehungsrente um eine zweckgebundene Leistung zur Erziehung im Sinne von § 194 Abs. 3 Satz 3 SGB III handele. Eine nicht steuerpflichtige Erziehungsrente könne daher nicht, wie das LSG Baden-Württemberg und das Sozialgericht meinten, als Lohnersatz angesehen werden, da diese eine Leistung zur Erziehung darstelle. Die Meinung der Beklagten, dass es sich bei der Erziehungsrente um eine Unterhaltsersatzfunktion handele, sei unzutreffend.

Zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 04.09.2002 ist für die Klägerin niemand erschienen.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 22.10.2001 abzuändern und nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten mit der Stammnr. 374548 Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Senat hat dem angefochtenen Gerichtsbescheid im Ergebnis und in der Begründung nichts hinzuzufügen und nimmt deshalb gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die für zutreffend gehaltennen Ausführungen Bezug.

Der Vortgrag im Berufungsverfahren gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Die Klägerin wiederholt vielmehr ihre bekannte Rechtsauffassung, dass die Erziehungsrente nicht als Einkommen im Sinne von § 194 Abs. 3 Nr. 3 SGB III zähle. Das Sozialgericht hat dies jedoch unter Hinweis auf die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 11.09.1997 - L 12 Ar 4021/96 - mit zutreffender Begründung verneint. Die Auffassung in der Berufungsschrift, das zitierte LSG-Urteil überzeuge nicht, wird vom Senat nicht geteilt. Der Senat sieht sich durch die BSG-Entscheidung vom 13.04.2000 - B 11 AL 85/99 R - bestätigt, in der das BSG in den Gründen ausgeführt hat, dass zu den Bezügen, die nach § 138 Abs. 3 AFG (= § 194 Abs. 3 Nr. 3 SGB III) nicht als Einkommen gelten, die Erziehungsrente nicht gehöre. In gleicher Weise hat das LSG Niedersachsen mit Urteil vom 13.04.2000 (L 7 AL 272/99) entschieden. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Angesichts vorliegender BSG-Rechtsprechung kann man die gleichlautenden LSG-Urteile nicht als Einzelfallentscheidungen abtun, was nochmals die Anrufung des BSG hätte gebieten können. Der angefochtene Gerichtsbescheid war somit zu bestätigen.

Klage und Berufung konnten keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf die §§ 183, 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffer 1 und Ziffer 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des BSG ab, sondern macht sie im Gegenteil zur Grundlage seiner Entscheidung.
Rechtskraft
Aus
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