Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AL 90/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 105/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 05. April 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch darum, ob zusätzlich zur Minderung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit eine weitere Minderung der Anspruchsdauer um 541 Tage nach § 117a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) eintritt.
Am ...1998 meldete sich der Kläger zum 01.01.1999 arbeitslos. Den ihm ausgehändigten Antrag reichte der Kläger ausgefüllt am 11.01.1999 zurück. Weder am 11.12.1998 noch am 11.01.1999 fand ein Beratungsgespräch statt. Der Kläger hatte ein solches auch nicht verlangt. Die Beklagte bearbeitete den Antrag des Klägers anhand der vom Kläger gemachten Angaben.
Der Kläger war vom 01.11.1971 bis 31.12.1998 bei der Firma ... als Manager beschäftigt gewesen. Das Beschäftigungsverhältnis wurde beendet durch Aufhebungsvereinbarung vom 18.09.1998 zum 31.12.1998 gegen Zahlung einer Abfindung von 1.710.499,- DM. Zuvor war das Arbeitsverhältnis vom früheren Arbeitgeber am 31.08.1998 zum 31.03.1999 gekündigt worden. Der Arbeitgeber gab an, das Arbeitsverhältnis sei aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden. Die Neustrukturierung der Leitungsebene führe zum Wegfall von 140 Arbeitsplätzen leitender Angestellter. Die ordentliche Kündigungsfrist betrug für den Arbeitgeber sieben Monate zum Monatsende.
Mit Bescheid vom 14.01.1999 stellte die Beklagte den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 01.01.1999 bis zum 25.03.1999 fest mit der Begründung, der Kläger habe sein Arbeitsverhältnis selbst zum 31.12.1998 durch die Mitwirkung beim Abschluss des Aufhebungsvertrages gelöst.
Mit weiterem Bescheid vom 14.11.1999, geändert durch Bescheid vom 29.03.1999, stellte die Beklagte auch das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Erhalt einer Abfindung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist bis zum 31.03.1999 fest. Nach § 117a AFG trete ein Ruhen vom 01.04.1999 bis zum 22.09.2000 ein. Die Anspruchsminderung betrage 541 Tage.
Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein. Er vertrat die Auffassung, eine Sperrzeit sei nicht eingetreten. Dann aber entfalle auch das Ruhen nach § 117a AFG.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.1999 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Sperrzeit-Bescheid vom 14.01.1999 als unbegründet zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.1999 wies sie den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.01.1999 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 29.03.1999 betreffend das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Abfindung und Zusammentreffen von Abfindung und Sperrzeit als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach § 117 AFG ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld zunächst so lange, bis die Kündigungsfrist abgelaufen gewesen sei. Dies sei hier am 31.03.1999 der Fall gewesen. Aus dem Zusammentreffen von Abfindung unter Außerachtlassung der Kündigungsfrist und des Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit resultiere nach § 117a Abs. 1 AFG ein weiteres Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld verbunden mit einer Minderung der Anspruchsdauer von 541 Kalendertagen.
Gegen die Widerspruchsbescheide vom 09.04. und 08.04.1999 hat der Kläger jeweils am 10.05.1999 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben, die vom Sozialgericht miteinander verbunden worden sind.
Nach Ablauf des Ruhenszeitraumes wurde dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 23.09.2000 bis zum 12.11.12000 in Höhe 116,82 DM täglich zuerkannt. Einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellte der Kläger nicht, weil er nach seiner eigenen Einschätzung vom 13.11.2000 die Voraussetzungen hierfür mangels Bedürftigkeit nicht erfülle.
Am 12.04.1999 beantragte der Kläger erneut Arbeitslosengeld. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 14.04.1999 abgelehnt unter Hinweis auf das bis zum 22.09.2000 andauernde Ruhen des Anspruchs. Mit Schriftsatz vom 28.06.1999 nahm der Kläger den Antrag auf Arbeitslosengeld vom 11.12.1998 insoweit zurück, als dies den Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.1999 betraf. Diesen Antrag auf Verzicht des Arbeitslosengeldes lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02.07.1999 mit der Begründung ab, ein Verzicht sei nur bis Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag für die Zukunft möglich. Der Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, es handele sich um eine Antragsrücknahme und nicht um einen Verzicht, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.1999 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 19.07.1999 Klage erhoben, die das Sozialgericht ebenfalls mit den bereits zuvor erhobenen Klagen verbunden hat.
Im erstinstanzlichen Verfahren haben die Beteiligten im Wesentlichen darum gestritten, ob eine Sperrzeit eingetreten sei und ob der Kläger die Wirkungen des § 117a AFG dadurch beseitigen könne, dass er die Arbeitslosmeldung auf den 01.04.1999 verschiebe, sei es im Wege der Antragsrücknahme, des Verzichtes oder des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Auf den Sachvortrag der Beteiligten wird Bezug genommen.
Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,
"1. den Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 14.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.1999 aufzuheben,
2. den Ruhensbescheid der Beklagten vom 14.01.1999, abgeändert durch Bescheid vom 29.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.1999 betrifft und die Anspruchsdauer mindert und er beantragt die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld ab 01.04.1999 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen,
3. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 02.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.1999 zu verurteilen, dem Kläger ab 01.04.1999 Arbeitslosengeld nach den gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen."
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 05.04.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine Sperrzeit sei eingetreten. Es reiche aus, dass der Kläger durch seine Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag eine wesentliche Ursache zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gesetzt habe. Die Sperrzeit sei auch nicht auf sechs Wochen zu reduzieren. Ferner finde § 117a AFG Anwendung. Die Dauer des Ruhens sei mit 541 Tagen von der Beklagten zutreffend errechnet worden. Der Kläger könne die Wirkungen des § 117a AFG weder durch eine Antragsrücknahme noch durch einen Verzicht auf das Arbeitslosengeld für die Zeit bis zum 31.03.1999 beseitigen. Anhaltspunkte für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch seien nicht vorhanden. Wegen des genauen Wortlauts der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 15.05.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 25.05.2001 eingegangene Berufung des Klägers, mit der er sich nur noch gegen den Bescheid der Beklagten betreffend das Ruhen gem. § 117a AFG wendet. Den Eintritt einer Sperrzeit und das Ruhen des Anspruchs gem. § 117 AFG bis zum 31.03.1999 hat der Kläger akzeptiert. Zur Begründung seiner Berufung trägt er vor: Das Sozialgericht habe zunächst zutreffend berücksichtigt, dass auf den Kläger die Übergangsregelung des § 427 Abs. 6 SGB III in Verbindung mit § 242x Abs. 3 AFG Anwendung finde. Nach dieser Regelung seien die Vorschriften der §§ 106, 110, 117, 117a AFG in der bis zum 31.03.1997 gültigen Fassung weiter für Personen, die innerhalb der Rahmenfrist mindestens 360 Kalendertage vor dem 01.04.1997 in einer beitragspflichtigen Beschäftigung gestanden hätten anzuwenden. Die Voraussetzungen dieser Übergangsregelung habe der Kläger mit sei ner Arbeitslosmeldung zum 01.01.1999 erfüllt. Auch bei einer Meldung erst zum 01.04.1999 habe sich nichts geändert.
Bei einer Arbeitslosmeldung zum 07.04.1999 hätte er allerdings die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift nicht mehr erfüllt, da die dann maßgebliche Rahmenfrist nicht mehr die erforderliche Beschäftigungszeit vor dem 01.04.1997 beinhaltet hätte. In diesem Fall wären die früheren Regelungen des AFG nicht mehr zur Anwendung gelangt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte sich allein nach den ab 01.04.1999 geltenden Vorschriften des SGB III gerichtet. Die Anwendung der Neuregelungen zum 01.04.1999 wäre für den Kläger auch günstiger gewesen. Zwar wäre in diesem Fall eine Sperrzeit mit der damit verbundenen Ruhenszeit und der Minderung der Anspruchsdauer eingetreten. Die Ruhenszeit bis zum 31.03.1999 wäre nicht zu vermeiden gewesen, da insoweit durch § 143a SGB III die Regelung des § 117 AFG aufgegriffen worden sei. Allerdings hätte bei einer Arbeitslosmeldung zum 07.04.1999 die Vorschrift des § 117a AFG keine Anwendung mehr gefunden. Die auf einer Anwendung dieser Vorschrift beruhende Minderung der Anspruchsdauer um 541 Tage hätte daher durch eine spätere Antragstellung vermieden werden können.
Dabei werde nicht verkannt, dass die Grundanspruchsdauer des § 106 AFG für den Kläger vorteilhafter gewesen sei, sich daher bei einer Arbeitslosmeldung erst zum 07.40.1999 aus § 127 SGB III eine von vornherein geringere Anspruchsdauer ergeben hätte. Dies werde allerdings durch den Wegfall der sich aus § 110 AFG ergebenen Anspruchsminderung ausgeglichen. Eine Berechnung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wäre daher im Ergebnis für den Kläger deutlich günstiger aus gefallen, wenn er sich erst zum 07.04.1999 arbeitslos gemeldet hätte.
Auf diesen Vorteil hätte die Beklagte den Kläger bereits im Zusammenhang mit der Antragstellung im Dezember 1998 hinweisen können und müssen. Dabei könne sich die Beklagte nicht auf den Hinweis zurückziehen, die Änderungen des SGB III durch das Gesetz zur Änderung der Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen im Arbeitsförderungsrecht sei erst am 24.03.1999 beschlossen und ab 01.04.1999 in Kraft getreten. Auch ohne Berücksichtigung der Neuregelungen zum 01.04.1999 hätte sich der Kläger mit einer Arbeitslosmeldung zum 07.04.1999 besser gestellt. Soweit man die Rechtslage im Dezember 1998 zugrundelege, hätte der Kläger bei einer Arbeitslosmeldung zum 07.04.1999 zwar eine Anrechnung der Abfindung auf sein Arbeitslosengeld gem. § 140 SGB III hinnehmen müssen. Auch dies wäre jedoch im Ergebnis noch weitaus günstiger als die sich aus der Anwendung des § 117a Abs. 2 AFG ergebende Minderung der Anspruchsdauer. Dieser Vorteil habe sich durch die spätere Abschaffung des § 140 SGB III letztlich noch verstärkt.
Auf die vorgenannte Gestaltungsmöglichkeit hätte die Beklagte den Kläger hinweisen müssen. Bei der Antragstellung sei erkennbar gewesen, dass aufgrund der Aufhebungsvereinbarung und der Verkürzung der Kündigungsfrist der Anspruch auf Arbeitslosengeld jedenfalls bis zum 31.03.1999 ruhen werde. Die Verzögerung der Antragstellung um einige Tage hätte für den Kläger daher erkennbar keine wesentlichen wirtschaftlichen Auswirkungen gehabt. Auch sei offensichtlich gewesen, dass er angesichts der Höhe der ihm gewährten Abfindung den Zeitraum bis zu einer späteren Antragstellung habe überbrücken können. Diese Umstände seien für die Mitarbeiter der Beklagten ohne weiteres erkennbar gewesen. Diese hätten erkennen müssen, dass die Verzögerung der Arbeitslosmeldung bis zum 07.04.1999 für den Kläger weitaus vorteilhafter gewesen wäre. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei dem Kläger daher ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch dahingehend zu gewähren, dass er nunmehr so zu stellen sei, als habe er den Antrag auf Zahlung von Arbeitslosengeld erst am 07.04.1999 gestellt. Die Verschiebung eines gestellten Antrages auf einen späteren Zeitpunkt sei nach der Rechtsprechung des BSG im Wege des Herstellungsanspruches möglich. Bei einer Antragstellung zum 07.04.1999 sei zwar vom Eintritt einer Regelsperrzeit auszugehen und einer Minderung der Anspruchsdauer nach § 128 SGB III, jedoch entfalle die zusätzliche Minderung nach § 117a AFG.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 05.04.2001 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Ruhensbescheides vom 14.01.1999 und des Änderungsbescheides vom 29.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.1999 zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld ab 07.04.1999 nach der bei Antragstellung am 07.04.1999 geltenden Rechtslage zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtne Urteil für zutreffend und trägt vor: Die Gewährung von Arbeitslosengeld mit Wirkung ab dem 07.04.1999 im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches komme nicht in Betracht. Es könne nicht Aufgabe der Beklagten sein, wie eine Rechtsberater auf Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf bevorstehende gesetzliche Änderungen hinzuweisen. Auch habe der Kläger nicht konkret um eine Beratung bei der Beklagten nachgesucht. Sie könne allenfalls von Amts wegen zu einer "Spontanberatung" verpflichtet sein, wenn konkrete, klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten vorlägen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig sei, dass sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich nutzen würde. Der Kläger habe sich bereits am 11.12.1998 arbeitslos gemeldet. Diese Arbeitslosmeldung könne weder zurückgenommen noch verschoben werden. Frühestens bei dem Zurückreichen des ausgefüllten Antragsvordruckes im Januar 1999 sei erkennbar gewesen, dass voraussichtlich eine Sperrzeit eintrete und damit auch § 117a AFG Anwendung finden könnte. Zu diesem Zeitpunkt habe aber überhaupt nicht mehr die Möglichkeit bestanden, den Kläger auf eine für ihn günstigere Gestaltungsmöglichkeit hinzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger kann nicht verlangen, im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so gestellt zu werden, als ob er erst am 07.04.1999 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hätte.
Der Kläger hat sich am 11.12.1998 zum 01.01.1999 arbeitslos gemeldet. Den ihm an diesem Tag übergebenen Antragsvordruck hat er ausgefüllt am 11.01.1999 zurückgegeben. Bei der Antragstellung galt bereits das SGB III, insbesondere die § 117 ff. SGB III über die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld. Für einen bestimmten Personenkreis galten jedoch einige Bestimmungen des AFG weiter, insbesodnere § 117a AFG. Dies wird in § 427 Abs. 6 SGB III in Verbindung mit § 242x Abs. 3 AFG geregelt. Da der Kläger vor dem 01.04.1997 mindestens 360 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden hatte, galt das Übergangsrecht - und damit § 117a AFG - für ihn noch längstens bis zu einer Arbeitslosmeldung am 06.04.1999 (vgl. Niesel, Kommentar zum SGB III, § 427 Rdnr. 12). Die Beteiligten und das Sozialgericht sind somit zutreffend davon ausgegangen, dass § 117a AFG im Falle des Klägers bei einer Arbeitslosmeldung am 11.12.1998 oder 11.01.1999, jeweils zum 01.01.1999, weiterhin anzuwenden war.
Nach § 117a Abs. 1 AFG ruhte der Anspruch auf Arbeitslosengeld für einen bestimmten nach Abs. 2 zu berechnenden Zeitraum, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung erhalten hat und wegen der Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses eine Sperrzeit eingetreten ist. Beides ist hier der Fall. Der Kläger hat eine Abfindung von mehr als 1,7 Millionen DM erhalten. Auch eine Sperrzeit ist eingetreten. Dies ist im Berufungsverfahren nicht mehr umstritten. Der Sperrzeitbescheid vom 14.01.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.04.1999 hat durch die Beschränkung der Berufung Bestandskraft erhalten. Dem Umfang nach ist der Ruhenszeitraum nach Abs. 2 des § 117 a AFG mit 541 Tagen nunmehr zutreffend berechnet worden. Der Senat nimmt Bezug auf die für zutreffend erachtete Berechnung im Bescheid vom 29.03.1999 und im Widerspruchsbescheid vom 08.04.1999. Damit minderte sich der Anspruch des Klägers um insgesamt 738 Tage (Sperrzeit in Verbindung mit § 110 Satz 1 Nr. 2 AFG: 197 Tage; Ruhen nach § 117a AFG in Verbindung mit § 110 Satz 1 Nr. 1a AFG; 541 Tage). Für die Restanspruchsdauer von 51 Tagen ist dem Kläger ab dem 23.09.2000 Arbeitslosen geld in korrekter Höhe zuerkannnt worden.
Die Folgen des Eingreifens von § 117a AFG kann der Kläger im Nachhinein nicht durch eine Verschiebung der Antragstellung auf den 07.04.1999 vermeiden. § 117a AFG wäre bei einer Antragstellung nach dem 07.04.1999 nicht mehr anwendbar gewesen, wie oben dargelegt worden ist. Für den Kläger wären allein die am 07.04.1999 geltenden Vorschriften des SGB III maßgebend gewesen, was bedeutet hätte, dass die Anwartschaft für die Gewährung von Arbeitslosengeld noch er füllt gewesen wäre, die Anspruchsdauer aber geringer gewesen wäre und auch eine Sperrzeit nach § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III eingetreten wäre, nicht jedoch die weitere Kürzung um 541 Tage.
Diese Rechtsfolge war auch bereits im Dezember 1998 überschaubar. So wurde hierauf z.B. in der ab Juni 1998 verfügbaren Kommentierung von Niesel hingewiesen (vgl. § 427 Rdnr. 12). Gleichwohl war die Beklagte nicht verpflichtet, hierauf ohne konkrete Nachfrage hinzuweisen. Ob die Übergangsregelungen für den Kläger mehr Vorteile als Nachteile erbrachten, war bei der Antragstellung im Dezember 1998 nicht ohne weiteres erkennbar. Hierzu hätte man die gesamten Antragsunterlagen und die Umstände der Beendigung des Beschäftigungsverhält nisses einer genauen und intensiven Prüfung unterziehen müssen, was aber von dem antragsannehmenden Bediensteten beim Arbeitsamt nicht verlangt werden kann. Zudem setzt die Anwendung von § 117a AFG den Eintritt einer Sperrzeit voraus. Der Käger hat eine solche anfangs immer verneint und dies auch noch im erstinstanzlichen Verfahren mit Nachdruck vertreten. Hätte er mit seiner Argumentation Erfolg gehabt, hätte sich die Frage des Ruhens nach § 117a AFG überhaupt nicht gestellt. Es wäre aus der Sicht des antragsannehmenden Bedienste ten der Beklagten durchaus riskant gewesen, den Kläger dahingehend zu beraten, den Antrag erst nach dem 06.04.1999 zu stellen, selbst wenn er der Meinung gewesen sein sollte, eine Sperrzeit sei eingetreten. Auch hätten bis April 1999 neue gesetzliche Regelungen getroffen werden können, die sich bei einer Antragstellung erst am 07.04.1999 nachteilig hätten auswirken können. Angesichts der bestehenden Unklarheiten über den Eintritt einer Sperrzeit kann eine offensichtliche Gestaltungsmöglichkeit, welche die Beklagte zu einer sog. Spontanberatung verpflichtet, nicht festgestellt werden. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ist somit zu verneinen.
Der Senat hält es zudem für völlig ungewiss, ob der Kläger bei einem entsprechenden Hinweis seine Antragstellung bis zum 07.04.1999 verschoben hätte oder ob er nicht gleichwohl den Arbeitslosengeldantrag gestellt hätte, weil er ja subjektiv der Auffassung war, dass eine Sperrzeit nicht eingetreten sei und somit Rechtsfolgen nach § 117a AFG überhaupt nicht drohten.
Klage und Berufung konnten somit im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 193, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch darum, ob zusätzlich zur Minderung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit eine weitere Minderung der Anspruchsdauer um 541 Tage nach § 117a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) eintritt.
Am ...1998 meldete sich der Kläger zum 01.01.1999 arbeitslos. Den ihm ausgehändigten Antrag reichte der Kläger ausgefüllt am 11.01.1999 zurück. Weder am 11.12.1998 noch am 11.01.1999 fand ein Beratungsgespräch statt. Der Kläger hatte ein solches auch nicht verlangt. Die Beklagte bearbeitete den Antrag des Klägers anhand der vom Kläger gemachten Angaben.
Der Kläger war vom 01.11.1971 bis 31.12.1998 bei der Firma ... als Manager beschäftigt gewesen. Das Beschäftigungsverhältnis wurde beendet durch Aufhebungsvereinbarung vom 18.09.1998 zum 31.12.1998 gegen Zahlung einer Abfindung von 1.710.499,- DM. Zuvor war das Arbeitsverhältnis vom früheren Arbeitgeber am 31.08.1998 zum 31.03.1999 gekündigt worden. Der Arbeitgeber gab an, das Arbeitsverhältnis sei aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden. Die Neustrukturierung der Leitungsebene führe zum Wegfall von 140 Arbeitsplätzen leitender Angestellter. Die ordentliche Kündigungsfrist betrug für den Arbeitgeber sieben Monate zum Monatsende.
Mit Bescheid vom 14.01.1999 stellte die Beklagte den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 01.01.1999 bis zum 25.03.1999 fest mit der Begründung, der Kläger habe sein Arbeitsverhältnis selbst zum 31.12.1998 durch die Mitwirkung beim Abschluss des Aufhebungsvertrages gelöst.
Mit weiterem Bescheid vom 14.11.1999, geändert durch Bescheid vom 29.03.1999, stellte die Beklagte auch das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Erhalt einer Abfindung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist bis zum 31.03.1999 fest. Nach § 117a AFG trete ein Ruhen vom 01.04.1999 bis zum 22.09.2000 ein. Die Anspruchsminderung betrage 541 Tage.
Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein. Er vertrat die Auffassung, eine Sperrzeit sei nicht eingetreten. Dann aber entfalle auch das Ruhen nach § 117a AFG.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.1999 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Sperrzeit-Bescheid vom 14.01.1999 als unbegründet zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.1999 wies sie den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.01.1999 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 29.03.1999 betreffend das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Abfindung und Zusammentreffen von Abfindung und Sperrzeit als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach § 117 AFG ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld zunächst so lange, bis die Kündigungsfrist abgelaufen gewesen sei. Dies sei hier am 31.03.1999 der Fall gewesen. Aus dem Zusammentreffen von Abfindung unter Außerachtlassung der Kündigungsfrist und des Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit resultiere nach § 117a Abs. 1 AFG ein weiteres Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld verbunden mit einer Minderung der Anspruchsdauer von 541 Kalendertagen.
Gegen die Widerspruchsbescheide vom 09.04. und 08.04.1999 hat der Kläger jeweils am 10.05.1999 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben, die vom Sozialgericht miteinander verbunden worden sind.
Nach Ablauf des Ruhenszeitraumes wurde dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 23.09.2000 bis zum 12.11.12000 in Höhe 116,82 DM täglich zuerkannt. Einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellte der Kläger nicht, weil er nach seiner eigenen Einschätzung vom 13.11.2000 die Voraussetzungen hierfür mangels Bedürftigkeit nicht erfülle.
Am 12.04.1999 beantragte der Kläger erneut Arbeitslosengeld. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 14.04.1999 abgelehnt unter Hinweis auf das bis zum 22.09.2000 andauernde Ruhen des Anspruchs. Mit Schriftsatz vom 28.06.1999 nahm der Kläger den Antrag auf Arbeitslosengeld vom 11.12.1998 insoweit zurück, als dies den Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.1999 betraf. Diesen Antrag auf Verzicht des Arbeitslosengeldes lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02.07.1999 mit der Begründung ab, ein Verzicht sei nur bis Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag für die Zukunft möglich. Der Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, es handele sich um eine Antragsrücknahme und nicht um einen Verzicht, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.1999 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 19.07.1999 Klage erhoben, die das Sozialgericht ebenfalls mit den bereits zuvor erhobenen Klagen verbunden hat.
Im erstinstanzlichen Verfahren haben die Beteiligten im Wesentlichen darum gestritten, ob eine Sperrzeit eingetreten sei und ob der Kläger die Wirkungen des § 117a AFG dadurch beseitigen könne, dass er die Arbeitslosmeldung auf den 01.04.1999 verschiebe, sei es im Wege der Antragsrücknahme, des Verzichtes oder des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Auf den Sachvortrag der Beteiligten wird Bezug genommen.
Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,
"1. den Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 14.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.1999 aufzuheben,
2. den Ruhensbescheid der Beklagten vom 14.01.1999, abgeändert durch Bescheid vom 29.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.1999 betrifft und die Anspruchsdauer mindert und er beantragt die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld ab 01.04.1999 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen,
3. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 02.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.1999 zu verurteilen, dem Kläger ab 01.04.1999 Arbeitslosengeld nach den gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen."
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 05.04.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine Sperrzeit sei eingetreten. Es reiche aus, dass der Kläger durch seine Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag eine wesentliche Ursache zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gesetzt habe. Die Sperrzeit sei auch nicht auf sechs Wochen zu reduzieren. Ferner finde § 117a AFG Anwendung. Die Dauer des Ruhens sei mit 541 Tagen von der Beklagten zutreffend errechnet worden. Der Kläger könne die Wirkungen des § 117a AFG weder durch eine Antragsrücknahme noch durch einen Verzicht auf das Arbeitslosengeld für die Zeit bis zum 31.03.1999 beseitigen. Anhaltspunkte für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch seien nicht vorhanden. Wegen des genauen Wortlauts der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 15.05.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 25.05.2001 eingegangene Berufung des Klägers, mit der er sich nur noch gegen den Bescheid der Beklagten betreffend das Ruhen gem. § 117a AFG wendet. Den Eintritt einer Sperrzeit und das Ruhen des Anspruchs gem. § 117 AFG bis zum 31.03.1999 hat der Kläger akzeptiert. Zur Begründung seiner Berufung trägt er vor: Das Sozialgericht habe zunächst zutreffend berücksichtigt, dass auf den Kläger die Übergangsregelung des § 427 Abs. 6 SGB III in Verbindung mit § 242x Abs. 3 AFG Anwendung finde. Nach dieser Regelung seien die Vorschriften der §§ 106, 110, 117, 117a AFG in der bis zum 31.03.1997 gültigen Fassung weiter für Personen, die innerhalb der Rahmenfrist mindestens 360 Kalendertage vor dem 01.04.1997 in einer beitragspflichtigen Beschäftigung gestanden hätten anzuwenden. Die Voraussetzungen dieser Übergangsregelung habe der Kläger mit sei ner Arbeitslosmeldung zum 01.01.1999 erfüllt. Auch bei einer Meldung erst zum 01.04.1999 habe sich nichts geändert.
Bei einer Arbeitslosmeldung zum 07.04.1999 hätte er allerdings die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift nicht mehr erfüllt, da die dann maßgebliche Rahmenfrist nicht mehr die erforderliche Beschäftigungszeit vor dem 01.04.1997 beinhaltet hätte. In diesem Fall wären die früheren Regelungen des AFG nicht mehr zur Anwendung gelangt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte sich allein nach den ab 01.04.1999 geltenden Vorschriften des SGB III gerichtet. Die Anwendung der Neuregelungen zum 01.04.1999 wäre für den Kläger auch günstiger gewesen. Zwar wäre in diesem Fall eine Sperrzeit mit der damit verbundenen Ruhenszeit und der Minderung der Anspruchsdauer eingetreten. Die Ruhenszeit bis zum 31.03.1999 wäre nicht zu vermeiden gewesen, da insoweit durch § 143a SGB III die Regelung des § 117 AFG aufgegriffen worden sei. Allerdings hätte bei einer Arbeitslosmeldung zum 07.04.1999 die Vorschrift des § 117a AFG keine Anwendung mehr gefunden. Die auf einer Anwendung dieser Vorschrift beruhende Minderung der Anspruchsdauer um 541 Tage hätte daher durch eine spätere Antragstellung vermieden werden können.
Dabei werde nicht verkannt, dass die Grundanspruchsdauer des § 106 AFG für den Kläger vorteilhafter gewesen sei, sich daher bei einer Arbeitslosmeldung erst zum 07.40.1999 aus § 127 SGB III eine von vornherein geringere Anspruchsdauer ergeben hätte. Dies werde allerdings durch den Wegfall der sich aus § 110 AFG ergebenen Anspruchsminderung ausgeglichen. Eine Berechnung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wäre daher im Ergebnis für den Kläger deutlich günstiger aus gefallen, wenn er sich erst zum 07.04.1999 arbeitslos gemeldet hätte.
Auf diesen Vorteil hätte die Beklagte den Kläger bereits im Zusammenhang mit der Antragstellung im Dezember 1998 hinweisen können und müssen. Dabei könne sich die Beklagte nicht auf den Hinweis zurückziehen, die Änderungen des SGB III durch das Gesetz zur Änderung der Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen im Arbeitsförderungsrecht sei erst am 24.03.1999 beschlossen und ab 01.04.1999 in Kraft getreten. Auch ohne Berücksichtigung der Neuregelungen zum 01.04.1999 hätte sich der Kläger mit einer Arbeitslosmeldung zum 07.04.1999 besser gestellt. Soweit man die Rechtslage im Dezember 1998 zugrundelege, hätte der Kläger bei einer Arbeitslosmeldung zum 07.04.1999 zwar eine Anrechnung der Abfindung auf sein Arbeitslosengeld gem. § 140 SGB III hinnehmen müssen. Auch dies wäre jedoch im Ergebnis noch weitaus günstiger als die sich aus der Anwendung des § 117a Abs. 2 AFG ergebende Minderung der Anspruchsdauer. Dieser Vorteil habe sich durch die spätere Abschaffung des § 140 SGB III letztlich noch verstärkt.
Auf die vorgenannte Gestaltungsmöglichkeit hätte die Beklagte den Kläger hinweisen müssen. Bei der Antragstellung sei erkennbar gewesen, dass aufgrund der Aufhebungsvereinbarung und der Verkürzung der Kündigungsfrist der Anspruch auf Arbeitslosengeld jedenfalls bis zum 31.03.1999 ruhen werde. Die Verzögerung der Antragstellung um einige Tage hätte für den Kläger daher erkennbar keine wesentlichen wirtschaftlichen Auswirkungen gehabt. Auch sei offensichtlich gewesen, dass er angesichts der Höhe der ihm gewährten Abfindung den Zeitraum bis zu einer späteren Antragstellung habe überbrücken können. Diese Umstände seien für die Mitarbeiter der Beklagten ohne weiteres erkennbar gewesen. Diese hätten erkennen müssen, dass die Verzögerung der Arbeitslosmeldung bis zum 07.04.1999 für den Kläger weitaus vorteilhafter gewesen wäre. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei dem Kläger daher ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch dahingehend zu gewähren, dass er nunmehr so zu stellen sei, als habe er den Antrag auf Zahlung von Arbeitslosengeld erst am 07.04.1999 gestellt. Die Verschiebung eines gestellten Antrages auf einen späteren Zeitpunkt sei nach der Rechtsprechung des BSG im Wege des Herstellungsanspruches möglich. Bei einer Antragstellung zum 07.04.1999 sei zwar vom Eintritt einer Regelsperrzeit auszugehen und einer Minderung der Anspruchsdauer nach § 128 SGB III, jedoch entfalle die zusätzliche Minderung nach § 117a AFG.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 05.04.2001 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Ruhensbescheides vom 14.01.1999 und des Änderungsbescheides vom 29.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.1999 zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld ab 07.04.1999 nach der bei Antragstellung am 07.04.1999 geltenden Rechtslage zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtne Urteil für zutreffend und trägt vor: Die Gewährung von Arbeitslosengeld mit Wirkung ab dem 07.04.1999 im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches komme nicht in Betracht. Es könne nicht Aufgabe der Beklagten sein, wie eine Rechtsberater auf Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf bevorstehende gesetzliche Änderungen hinzuweisen. Auch habe der Kläger nicht konkret um eine Beratung bei der Beklagten nachgesucht. Sie könne allenfalls von Amts wegen zu einer "Spontanberatung" verpflichtet sein, wenn konkrete, klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten vorlägen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig sei, dass sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich nutzen würde. Der Kläger habe sich bereits am 11.12.1998 arbeitslos gemeldet. Diese Arbeitslosmeldung könne weder zurückgenommen noch verschoben werden. Frühestens bei dem Zurückreichen des ausgefüllten Antragsvordruckes im Januar 1999 sei erkennbar gewesen, dass voraussichtlich eine Sperrzeit eintrete und damit auch § 117a AFG Anwendung finden könnte. Zu diesem Zeitpunkt habe aber überhaupt nicht mehr die Möglichkeit bestanden, den Kläger auf eine für ihn günstigere Gestaltungsmöglichkeit hinzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger kann nicht verlangen, im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so gestellt zu werden, als ob er erst am 07.04.1999 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hätte.
Der Kläger hat sich am 11.12.1998 zum 01.01.1999 arbeitslos gemeldet. Den ihm an diesem Tag übergebenen Antragsvordruck hat er ausgefüllt am 11.01.1999 zurückgegeben. Bei der Antragstellung galt bereits das SGB III, insbesondere die § 117 ff. SGB III über die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld. Für einen bestimmten Personenkreis galten jedoch einige Bestimmungen des AFG weiter, insbesodnere § 117a AFG. Dies wird in § 427 Abs. 6 SGB III in Verbindung mit § 242x Abs. 3 AFG geregelt. Da der Kläger vor dem 01.04.1997 mindestens 360 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden hatte, galt das Übergangsrecht - und damit § 117a AFG - für ihn noch längstens bis zu einer Arbeitslosmeldung am 06.04.1999 (vgl. Niesel, Kommentar zum SGB III, § 427 Rdnr. 12). Die Beteiligten und das Sozialgericht sind somit zutreffend davon ausgegangen, dass § 117a AFG im Falle des Klägers bei einer Arbeitslosmeldung am 11.12.1998 oder 11.01.1999, jeweils zum 01.01.1999, weiterhin anzuwenden war.
Nach § 117a Abs. 1 AFG ruhte der Anspruch auf Arbeitslosengeld für einen bestimmten nach Abs. 2 zu berechnenden Zeitraum, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung erhalten hat und wegen der Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses eine Sperrzeit eingetreten ist. Beides ist hier der Fall. Der Kläger hat eine Abfindung von mehr als 1,7 Millionen DM erhalten. Auch eine Sperrzeit ist eingetreten. Dies ist im Berufungsverfahren nicht mehr umstritten. Der Sperrzeitbescheid vom 14.01.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.04.1999 hat durch die Beschränkung der Berufung Bestandskraft erhalten. Dem Umfang nach ist der Ruhenszeitraum nach Abs. 2 des § 117 a AFG mit 541 Tagen nunmehr zutreffend berechnet worden. Der Senat nimmt Bezug auf die für zutreffend erachtete Berechnung im Bescheid vom 29.03.1999 und im Widerspruchsbescheid vom 08.04.1999. Damit minderte sich der Anspruch des Klägers um insgesamt 738 Tage (Sperrzeit in Verbindung mit § 110 Satz 1 Nr. 2 AFG: 197 Tage; Ruhen nach § 117a AFG in Verbindung mit § 110 Satz 1 Nr. 1a AFG; 541 Tage). Für die Restanspruchsdauer von 51 Tagen ist dem Kläger ab dem 23.09.2000 Arbeitslosen geld in korrekter Höhe zuerkannnt worden.
Die Folgen des Eingreifens von § 117a AFG kann der Kläger im Nachhinein nicht durch eine Verschiebung der Antragstellung auf den 07.04.1999 vermeiden. § 117a AFG wäre bei einer Antragstellung nach dem 07.04.1999 nicht mehr anwendbar gewesen, wie oben dargelegt worden ist. Für den Kläger wären allein die am 07.04.1999 geltenden Vorschriften des SGB III maßgebend gewesen, was bedeutet hätte, dass die Anwartschaft für die Gewährung von Arbeitslosengeld noch er füllt gewesen wäre, die Anspruchsdauer aber geringer gewesen wäre und auch eine Sperrzeit nach § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III eingetreten wäre, nicht jedoch die weitere Kürzung um 541 Tage.
Diese Rechtsfolge war auch bereits im Dezember 1998 überschaubar. So wurde hierauf z.B. in der ab Juni 1998 verfügbaren Kommentierung von Niesel hingewiesen (vgl. § 427 Rdnr. 12). Gleichwohl war die Beklagte nicht verpflichtet, hierauf ohne konkrete Nachfrage hinzuweisen. Ob die Übergangsregelungen für den Kläger mehr Vorteile als Nachteile erbrachten, war bei der Antragstellung im Dezember 1998 nicht ohne weiteres erkennbar. Hierzu hätte man die gesamten Antragsunterlagen und die Umstände der Beendigung des Beschäftigungsverhält nisses einer genauen und intensiven Prüfung unterziehen müssen, was aber von dem antragsannehmenden Bediensteten beim Arbeitsamt nicht verlangt werden kann. Zudem setzt die Anwendung von § 117a AFG den Eintritt einer Sperrzeit voraus. Der Käger hat eine solche anfangs immer verneint und dies auch noch im erstinstanzlichen Verfahren mit Nachdruck vertreten. Hätte er mit seiner Argumentation Erfolg gehabt, hätte sich die Frage des Ruhens nach § 117a AFG überhaupt nicht gestellt. Es wäre aus der Sicht des antragsannehmenden Bedienste ten der Beklagten durchaus riskant gewesen, den Kläger dahingehend zu beraten, den Antrag erst nach dem 06.04.1999 zu stellen, selbst wenn er der Meinung gewesen sein sollte, eine Sperrzeit sei eingetreten. Auch hätten bis April 1999 neue gesetzliche Regelungen getroffen werden können, die sich bei einer Antragstellung erst am 07.04.1999 nachteilig hätten auswirken können. Angesichts der bestehenden Unklarheiten über den Eintritt einer Sperrzeit kann eine offensichtliche Gestaltungsmöglichkeit, welche die Beklagte zu einer sog. Spontanberatung verpflichtet, nicht festgestellt werden. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ist somit zu verneinen.
Der Senat hält es zudem für völlig ungewiss, ob der Kläger bei einem entsprechenden Hinweis seine Antragstellung bis zum 07.04.1999 verschoben hätte oder ob er nicht gleichwohl den Arbeitslosengeldantrag gestellt hätte, weil er ja subjektiv der Auffassung war, dass eine Sperrzeit nicht eingetreten sei und somit Rechtsfolgen nach § 117a AFG überhaupt nicht drohten.
Klage und Berufung konnten somit im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 193, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
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