Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 19 AL 284/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 40/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AL 226/02
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.01.2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger bewilligten Arbeitslosenhilfe.
Der 1941 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.04.1996 bis zum 31.03.1998 als Krankenpfleger bei der Mobile Hilfe K ... e. V. beschäftigt. In der Zeit von April 1997 bis März 1998 erzielte er ein monatliches Bruttoentgelt von 4.353,08 DM (5 Monate), 4.437,41 DM (4 Monate) bzw. 4.664,43 DM (3 Monate). Die Beklagte errechnete hieraus ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 1.030,00 DM, das sie der Arbeitslosengeld-Gewährung für den Kläger ab dem 15.04.1998 mit Bescheid vom 09.07.1998 zu Grunde legte. Das Arbeitslosengeld bezog der Kläger bis zum 13.06.1999. Danach war der Anspruch erschöpft. Zwischenzeitlich war das Bemessungsentgelt mit Bescheid vom 09.04.1999 auf 1.040 DM wöchentlich dynamisiert worden. Diese Bewilligungsbescheide griff der Kläger nicht an, sie wurden bestandskräftig.
Ab dem 14.06.1999 bezog der Kläger Anschluss-Arbeitslosenhilfe ebenfalls nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.040,00 DM (Bescheide vom 19.05.1999 und 04.01.2000) bis zum 13.06.2000, dem Ablauf des Bewilligungsabschnittes. Auch diese Bescheide wurden bestandskräftig.
Mit weiterem Bescheid vom 26.05.2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Wirkung ab dem 14.06.2000 weiter Arbeitslosenhilfe, nunmehr nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.030,00 DM in der Leistungsgruppe C, erhöhter Leistungssatz, unter Anrechnung des Einkommens der Ehefrau von 25,97 DM in Höhe von 398,79 DM wöchentlich (ab 14.08.2000 geändert auf den allgemeinen Leistungssatz: 368,97 DM wöchentlich).
Gegen den Bescheid vom 26.05.2000 legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, bei der Höhe der Arbeitslosenhilfe seien zu Unrecht die Einmalzahlungen seines Arbeitgebers zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.
Mit Bescheid vom 21.09.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24.05.2000, mit dem der Gesetzgeber aufgefordert worden sei, durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei den Entgeltersatzleistungen berücksichtigt würden, betreffe nur beitragsfinanzierte Entgeltersatzleistungen; er gelte nicht für die steuerfinanzierte Arbeitslosenhilfe.
Dagegen hat der Kläger am 23.10.2000 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben. Unter Bezugnahme auf einen Aufsatz von Gagel in NZS 2000 S. 591 hat er die Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Arbeitslosenhilfe für verfassungsrechtlich bedenklich gehalten.
Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 26.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2000 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm mit Wirkung ab dem 14.06.2000 höhere Arbeitslosenhilfe zu gewähren, nämlich unter Zugrundelegung eines um 10 % erhöhten Bemessungsentgeltes.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz berufen, mit dem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt worden sei. Danach blieben aber einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe außer Betracht.
Mit Urteil vom 07.01.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es u. a. ausgeführt: Die Beklagte habe zutreffend bei der Arbeitslosenhilfebewilligung ab 14.06.2000 einmalig gezahltes Arbeitsentgelt unberücksichtigt gelassen und eine pauschale 10%ige Erhöhung des Bemessungsentgeltes nicht vorgenommen. Gem. § 434 c des 3. Sozialgesetzbuches (SGB III) blieben für Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe, die vor dem 01.01.2001 entstanden seien, Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt wurden, bei der Bemessung nach § 200 SGB III außer Betracht. Diese Regelung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem stehe auch nicht der Beschluss des BVerfG vom 24.05.2001 - 1 BvL 1/98 - entgegen, da sich diese Entscheidung ausdrücklich nur auf beitragsfinanzierte Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld und Krankengeld, nicht jedoch auf die hier streitige steuerfinanzierte Arbeitslosenhilfe bezogen habe. Die Kammer teile auch nicht die von der Literatur und dem SG Dortmund (Vorlagebeschluss 23.03.2001 - S 5 AL 304/00 - erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken, die gegen die Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe erhoben worden seien.
Gegen dieses ihm am 29.01.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.02.2002 Berufung eingelegt, mit der sein Begehren weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.11.2002 zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und der den Kläger betreffenden Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Arbeitslosenhilfe ab dem 14.06.2000. Der Bescheid der Beklagten vom 26.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2000 ist nicht rechtswidrig, so dass der Kläger hierdurch nicht beschwert ist im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Beklagte hat zutreffend bei der Arbeitslosenhilfe-Bewilligung ab dem 14.06.2000 einmalig gezahltes Arbeitsentgelt unberücksichtigt gelassen und eine pauschale 10%ige Erhöhung des Bemessungsentgeltes nicht vorgenommen. Der Gesetzgeber hat der Entscheidung des BverfG vom 24.05.2000 - 1 BvL 1/98 -, mit dem dieses Gericht den ursprünglich angewandten § 112 Abs. 1 Satz 2 AFG für die Zeit ab 01.01.1997 für verfassungswidrig erklärt hat, soweit dies den Anspruch auf Arbeitslosengeld betrifft, mit dem Gesetz zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz) Rechnung getragen (Bundesgesetzblatt 2000, 1971 ff). Nach dem mit diesem Gesetz eingeführten § 434 c Abs. 4 SGB III bleiben für Ansprüche für Arbeitslosenhilfe, die vor dem 01.01.2001 entstanden sind, Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt werden, bei der Bemessung nach § 200 SGB III außer Betracht. Dies bedeutet, dass auch bei der Neubemessung der Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 13.09.1997, 13.09.1998 und 13.09.1999 nicht auf bisher nicht berücksichtigte Einmalzahlungen zurückgegriffen werden durfte. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung hat weder der erkennende Senat noch das BSG (vgl. Urteile des Senats vom 11.04.2001 - L 12 AL 116/00 - und vom 17.04.2002 - L 12 AL 86/01 -; Beschluss des BSG vom 21.08.2001 - B 11 AL 89/01 B - und Urteil des BSG vom 04.11.1999 - B 7 AL 76/98 R -).
Der Senat hält an dieser Rechtsauffassung fest. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Sozialgerichts Dortmund in seinem Vorlagebeschluss vom 23.03.2001 - S 5 AL 304/00 - und von Gagel in dem vorzitierten Aufsatz überzeugen nicht. Sie berücksichtigen nicht ausreichend, dass die Alhi - anders als das Alg - durch Steuern finanziert wird und dem Gesetzgeber in diesem Bereich der Sozialleistung ein großer Spielraum zuzubilligen ist. Ausdrücklich hat das BverfG in seinem Beschluss vom 24.05.2000 entschieden, dass der Gleichheitssatz gebiete, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung von kurzfristigen beitragsfinanzierten Lohnersatzleistungen zu berücksichtigen, wenn es zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen werde. Im Umkehrschluss kann dies daher für die steuerfinanzierte Alhi nicht gelten. Zwar liegt insoweit eine Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen von Arbeitslosen vor, diese ist jedoch gerechtfertigt, weil die Alhi durch Steuermittel finanziert wird und Bedürftigkeit voraussetzt. Sie ist eine staatliche Fürsorgeleistung und rechtfertigt insoweit, dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eine Regelungsbefugnis zu überlassen (vgl. BT-Drucksache 14/4371 Seite 13).
Die Berufung konnte somit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Insbesondere weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des BSG ab. Von der Aussetzung des Verfahrens oder eine Vorlage an das BVerfG hat der Senat abgesehen, da er die diesbezügliche Auffassung des SG Dortmund und von Gagel in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG nicht teilt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger bewilligten Arbeitslosenhilfe.
Der 1941 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.04.1996 bis zum 31.03.1998 als Krankenpfleger bei der Mobile Hilfe K ... e. V. beschäftigt. In der Zeit von April 1997 bis März 1998 erzielte er ein monatliches Bruttoentgelt von 4.353,08 DM (5 Monate), 4.437,41 DM (4 Monate) bzw. 4.664,43 DM (3 Monate). Die Beklagte errechnete hieraus ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 1.030,00 DM, das sie der Arbeitslosengeld-Gewährung für den Kläger ab dem 15.04.1998 mit Bescheid vom 09.07.1998 zu Grunde legte. Das Arbeitslosengeld bezog der Kläger bis zum 13.06.1999. Danach war der Anspruch erschöpft. Zwischenzeitlich war das Bemessungsentgelt mit Bescheid vom 09.04.1999 auf 1.040 DM wöchentlich dynamisiert worden. Diese Bewilligungsbescheide griff der Kläger nicht an, sie wurden bestandskräftig.
Ab dem 14.06.1999 bezog der Kläger Anschluss-Arbeitslosenhilfe ebenfalls nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.040,00 DM (Bescheide vom 19.05.1999 und 04.01.2000) bis zum 13.06.2000, dem Ablauf des Bewilligungsabschnittes. Auch diese Bescheide wurden bestandskräftig.
Mit weiterem Bescheid vom 26.05.2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Wirkung ab dem 14.06.2000 weiter Arbeitslosenhilfe, nunmehr nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.030,00 DM in der Leistungsgruppe C, erhöhter Leistungssatz, unter Anrechnung des Einkommens der Ehefrau von 25,97 DM in Höhe von 398,79 DM wöchentlich (ab 14.08.2000 geändert auf den allgemeinen Leistungssatz: 368,97 DM wöchentlich).
Gegen den Bescheid vom 26.05.2000 legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, bei der Höhe der Arbeitslosenhilfe seien zu Unrecht die Einmalzahlungen seines Arbeitgebers zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.
Mit Bescheid vom 21.09.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24.05.2000, mit dem der Gesetzgeber aufgefordert worden sei, durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei den Entgeltersatzleistungen berücksichtigt würden, betreffe nur beitragsfinanzierte Entgeltersatzleistungen; er gelte nicht für die steuerfinanzierte Arbeitslosenhilfe.
Dagegen hat der Kläger am 23.10.2000 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben. Unter Bezugnahme auf einen Aufsatz von Gagel in NZS 2000 S. 591 hat er die Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Arbeitslosenhilfe für verfassungsrechtlich bedenklich gehalten.
Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 26.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2000 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm mit Wirkung ab dem 14.06.2000 höhere Arbeitslosenhilfe zu gewähren, nämlich unter Zugrundelegung eines um 10 % erhöhten Bemessungsentgeltes.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz berufen, mit dem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt worden sei. Danach blieben aber einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe außer Betracht.
Mit Urteil vom 07.01.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es u. a. ausgeführt: Die Beklagte habe zutreffend bei der Arbeitslosenhilfebewilligung ab 14.06.2000 einmalig gezahltes Arbeitsentgelt unberücksichtigt gelassen und eine pauschale 10%ige Erhöhung des Bemessungsentgeltes nicht vorgenommen. Gem. § 434 c des 3. Sozialgesetzbuches (SGB III) blieben für Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe, die vor dem 01.01.2001 entstanden seien, Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt wurden, bei der Bemessung nach § 200 SGB III außer Betracht. Diese Regelung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem stehe auch nicht der Beschluss des BVerfG vom 24.05.2001 - 1 BvL 1/98 - entgegen, da sich diese Entscheidung ausdrücklich nur auf beitragsfinanzierte Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld und Krankengeld, nicht jedoch auf die hier streitige steuerfinanzierte Arbeitslosenhilfe bezogen habe. Die Kammer teile auch nicht die von der Literatur und dem SG Dortmund (Vorlagebeschluss 23.03.2001 - S 5 AL 304/00 - erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken, die gegen die Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe erhoben worden seien.
Gegen dieses ihm am 29.01.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.02.2002 Berufung eingelegt, mit der sein Begehren weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.11.2002 zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und der den Kläger betreffenden Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Arbeitslosenhilfe ab dem 14.06.2000. Der Bescheid der Beklagten vom 26.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2000 ist nicht rechtswidrig, so dass der Kläger hierdurch nicht beschwert ist im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Beklagte hat zutreffend bei der Arbeitslosenhilfe-Bewilligung ab dem 14.06.2000 einmalig gezahltes Arbeitsentgelt unberücksichtigt gelassen und eine pauschale 10%ige Erhöhung des Bemessungsentgeltes nicht vorgenommen. Der Gesetzgeber hat der Entscheidung des BverfG vom 24.05.2000 - 1 BvL 1/98 -, mit dem dieses Gericht den ursprünglich angewandten § 112 Abs. 1 Satz 2 AFG für die Zeit ab 01.01.1997 für verfassungswidrig erklärt hat, soweit dies den Anspruch auf Arbeitslosengeld betrifft, mit dem Gesetz zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz) Rechnung getragen (Bundesgesetzblatt 2000, 1971 ff). Nach dem mit diesem Gesetz eingeführten § 434 c Abs. 4 SGB III bleiben für Ansprüche für Arbeitslosenhilfe, die vor dem 01.01.2001 entstanden sind, Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt werden, bei der Bemessung nach § 200 SGB III außer Betracht. Dies bedeutet, dass auch bei der Neubemessung der Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 13.09.1997, 13.09.1998 und 13.09.1999 nicht auf bisher nicht berücksichtigte Einmalzahlungen zurückgegriffen werden durfte. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung hat weder der erkennende Senat noch das BSG (vgl. Urteile des Senats vom 11.04.2001 - L 12 AL 116/00 - und vom 17.04.2002 - L 12 AL 86/01 -; Beschluss des BSG vom 21.08.2001 - B 11 AL 89/01 B - und Urteil des BSG vom 04.11.1999 - B 7 AL 76/98 R -).
Der Senat hält an dieser Rechtsauffassung fest. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Sozialgerichts Dortmund in seinem Vorlagebeschluss vom 23.03.2001 - S 5 AL 304/00 - und von Gagel in dem vorzitierten Aufsatz überzeugen nicht. Sie berücksichtigen nicht ausreichend, dass die Alhi - anders als das Alg - durch Steuern finanziert wird und dem Gesetzgeber in diesem Bereich der Sozialleistung ein großer Spielraum zuzubilligen ist. Ausdrücklich hat das BverfG in seinem Beschluss vom 24.05.2000 entschieden, dass der Gleichheitssatz gebiete, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung von kurzfristigen beitragsfinanzierten Lohnersatzleistungen zu berücksichtigen, wenn es zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen werde. Im Umkehrschluss kann dies daher für die steuerfinanzierte Alhi nicht gelten. Zwar liegt insoweit eine Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen von Arbeitslosen vor, diese ist jedoch gerechtfertigt, weil die Alhi durch Steuermittel finanziert wird und Bedürftigkeit voraussetzt. Sie ist eine staatliche Fürsorgeleistung und rechtfertigt insoweit, dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eine Regelungsbefugnis zu überlassen (vgl. BT-Drucksache 14/4371 Seite 13).
Die Berufung konnte somit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Insbesondere weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des BSG ab. Von der Aussetzung des Verfahrens oder eine Vorlage an das BVerfG hat der Senat abgesehen, da er die diesbezügliche Auffassung des SG Dortmund und von Gagel in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG nicht teilt.
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